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Änderungsverfahren des Braunkohlenplans Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen

Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 176. Sitzung am 26.09.2025 die öffentliche Auslegung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen“ auf der Grundlage des Vorentwurfes (Stand: September 2025) einschließlich der zeichnerischen Festlegung (Stand: September 2025) beschlossen und die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln beauftragt, die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG durchzuführen (vgl. Sitzungsvorlage BKA 0863). Einordnung des Verfahrens Als Anschlussplanung an den Tagebau Frimmersdorf wurde der Braunkohlenplan Garzweiler II am 31.05.1995 durch das damalige Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Auf einer Fläche von etwa 48 km² sah dieser für eine sichere Energieversorgung vorrangig den Abbau von Braunkohle vor. Der Tagebau entwickelte sich im Geltungsbereich von Garzweiler II ab 2006, die Auskohlung der Lagerstätte war bis 2044 vorgesehen. Am 03.03.2017 stellte der Braunkohlenausschuss auf Grundlage der Leitentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 die wesentliche Änderung der Grundannahmen fest und leitete ein Braunkohlenplanänderungsverfahren ein. Nachdem das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) für den Tagebau Garzweiler II zunächst eine Beendigung der Kohlegewinnung im Jahr 2038 vorsah, verständigten sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE Power AG am 04.10.2022 auf einen vorgezogenen Kohleausstieg im Jahr 2030. Vor diesem Hintergrund fasste der Braunkohlenausschuss am 25.11.2022 den Beschluss, die bisherigen Arbeiten zur Anpassung des Braunkohlenplanes Garzweiler II an die Leitentscheidungen 2016 und 2021 einzustellen und das Änderungsverfahren neu zu starten. Der Braunkohlenausschuss beauftrage die Regionalplanungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, wie die sich für den räumlichen Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf ergebenden Änderungen für die Wiedernutzbarmachung planerisch und möglichst in einem Verfahren bearbeitet werden können. Auch fasste der Braunkohlenausschuss am 25.11.2022 den Beschluss, die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem Verfahren durchzuführen. Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohlenausstiegs im Rheinischen Revier vom 19.12.2022 erfolgten Änderungen des KVBG, u.a. im Hinblick auf § 48 Abs. 1 KVBG: Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II nunmehr in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2021 festgestellt. Ein Erhalt der Ortschaften des dritten Umsiedlungsabschnittes (Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof)), jeweils mit einem angemessenen Abstand, soll bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt werden. Am 17.03.2023 beschloss der Braunkohlenausschuss, die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II und des Braunkohlenplans Frimmersdorf in einem gemeinsamen Verfahren durch die Änderung des Braunkohlenplans „Garzweiler II und seine Erweiterung um die Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf“ durchzuführen. Auf der Grundlage von überschlägigen Umweltangaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) wurden im September 2023 die betroffenen Öffentlichen Stellen frühzeitig unterrichtet und ein Scoping durchgeführt. Die Bergbautreibende wurde am 18.03.2024 über den Rahmen des Untersuchungsumfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Am 19.09.2023 wurde die Leitentscheidung 2023 des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und damit wesentliche landesplanerische Vorgaben für den Tagebau Garzweiler II vorgegeben. So gilt es insbesondere, die Flächeninanspruchnahme auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei soll die zukünftige Abbaugrenze zu den Erkelenzer Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Ober- und Unterwestrich sowie Berverath den Feldhöfen Eggeratherhof, Roitzerhof und Weyerhof sowie den Ortschaften Mönchengladbach-Wanlo und Titz-Jackerath einen Abstand von mindestens 400 m und zur Ortschaft Erkelenz-Holzweiler einen Abstand von 500 m einhalten. Die Rekultivierung soll insgesamt hochwertig und flächenschonend erfolgen und dabei die regionale Wasserversorgung gesichert und die Entwicklung eines naturnahen Gewässers sichergestellt werden. Die Leitentscheidung 2023 schreibt darüber hinaus ein vorzeitiges und sozialverträgliches Ende der Umsiedlungen der fünf Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe vor. Es gilt, die fünf Ortschaften zu Dörfern der Zukunft zu entwickeln. Die vorgenannten landesplanerische Vorgaben werden mit dem vorliegenden Änderungsverfahren umgesetzt. Nach Beauftragung eines ergänzenden Massengutachtens im November 2023 legte die Bergbautreibende am 18.01.2024 eine aktualisierte Vorhabenbeschreibung vor, auf deren Grundlage mit Beschluss vom 15.03.2024 die Regionalplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt wurde. Aufbau des Braunkohlenplans Der Vorentwurf legt - nach einem einführenden Kapitel 0 - in Kapitel 1 und in der zeichnerischen Festlegung Ziele für die räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahmen fest. Die Kapitel 2 bis 8 erläutern die Themen rund um den Wasserhaushalt, den Naturhaushalt, die Emissionen, Kultur und sonstige Sachgüter, Umsiedlung, Verkehr und die Grundzüge der Oberflächengestaltung einschließlich der Anpassungen im Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf. Kapitel 9 stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem gemeinsamen Verfahren dar und enthält damit die Inhalte des Umweltberichts i.S.v. § 8 Abs. 1 ROG. Abschließend folgt in Kapitel 10 die Sozialverträglichkeitsprüfung des hiesigen Braunkohlenplanänderungsverfahrens. Neben der zeichnerischen und verbindlichen Festlegung des Braunkohlenplans Garzweiler II sind in vier informatorischen Erläuterungskarten die zukünftigen Nutzungsschwerpunkte, mögliche Zwischennutzungen, der Vergleich zwischen den Abbaugrenzen und den Sicherheitslinien des aktuell rechtsverbindlichen Braunkohlenplans von 1995 und der nunmehr im vorliegenden Änderungsverfahren geplanten Abbaugrenzen und Sicherheitslinien sowie der Bestand als auch die Planung der überörtlichen Straßen im Abbaugebiet dargestellt. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung Bei dem zu ändernden Braunkohlenplan handelt es sich um einen Raumordnungsplan (§ 2 Abs. 1 LPlG NRW). Für die Änderung eines Raumordnungsplans ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5, Nr. 1.5 UVPG eine Strategische Umweltprüfung (Umweltprüfung) durchzuführen. Die Umweltprüfung wird gemäß § 48 S. 1 UVPG nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) durchgeführt. Die Anforderungen an die Umweltprüfung ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff. i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG sowie den §§ 27 ff. i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 LPlG NRW. Des Weiteren erfordert die Änderung des Vorhabens Tagebau Garzweiler II unter Be-rücksichtigung der §§ 52 Abs. 2c, 2a, 2b, 57c BBergG in Verbindung mit § 1 Nr. 1b) bb) und cc) UVP-V Bergbau sowie § 27 Abs. 1 LPlG NRW eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG und bestätigt durch Bezirksregierung Köln sowie Beschlüsse BKA v. 25.11.2022 (165. Sitzung) und v. 17.03.2023 (166. Sitzung)). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus den §§ 4 ff. UVPG. Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 165. Sitzung am 25.11.2022 beschlossen, dass die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 1 LPlG in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen sind. Sowohl die Umweltprüfung als auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sind unselbständige Teile des Braunkohlenplanänderungsverfahrens (§ 27 Abs. 1 LPlG i.V.m. §§ 4, 33 UVPG). Die Anforderungen an das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführende Beteiligungsverfahren ergeben sich aus den §§ 18 ff. UVPG. Diese Anforderungen reichen teilweise weiter als die Anforderungen an eine Umweltprüfung nach § 48 S. 1 UVPG i.V.m. § 9 ROG. Insbesondere sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung längere Äußerungsfristen und die Durchführung eines Erörterungstermins vorgesehen. Für das vom Braunkohlenausschuss beschlossene gemeinsame Verfahren werden vorliegend vorsorglich jeweils die strengeren Anforderungen herangezogen, um so eine möglichst umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten. UVP-Bericht, Angaben zur Umweltprüfung, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen und zweckdienliche Unterlagen Die RWE Power AG hat einen UVP-Bericht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG vorgelegt, der zugleich Angaben enthält, die von der Bezirksregierung im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 UVPG, § 8 Abs. 1 S. 1 ROG herangezogen werden können (kombinierter UP/UVP-Bericht). Darüber hinaus hat die RWE Power AG u.a. die folgenden Fachunterlagen, teils mit weiteren Anlagen, vorgelegt: • Fachbeitrag Natur & Landschaft • Artenschutz terrestrisch • Artenschutz aquatisch • FFH Venloer Scholle • FFH schollenübergreifend • Klimaökologische Bewertung • Archäologischer Fachbeitrag (Abbaubereich) • Bau- und Bodendenkmale im Untersuchungsgebiet (Wasser) • Lärmprognose • Staubniederschlagsmessungen • Standsicherheitsnachweis • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie • Übersicht Grundwasserentnehmer • Grundwassermodell – Bericht 2024 • Prognose zur Grundwassergüte im Kippen-Abstrombereich • Prognose zur limnologischen Entwicklung des Tagbebausees • Übersicht zu den Oberflächengewässern • Transparenzvereinbarung • Jahresbericht Bergschäden 2023 • Absichtserklärung Ersatzpachtland 1992 • Gewährleistungsvereinbarung Neulandböden Öffentliche Auslegung / Veröffentlichung Der Entwurf des Braunkohlenplans einschließlich der zeichnerischen Festlegung und einschließlich der Angaben zum Umweltbericht i.S.v. § 8 Abs. 1 ROG, der von der Bergbautreibenden (RWE Power AG) vorgelegte kombinierte UP/UVP-Bericht mit den Angaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) zur Umweltprüfung einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und die vorgelegten vorstehend aufgeführten Fachunterlagen können im Zeitraum vom 27.10.2025 bis einschließlich 19.12.2025 über die nachfolgende Internetadresse eingesehen und heruntergeladen werden: https://url.nrw/braunkohlenplanverfahren Auch liegen die Unterlagen im o.g. Zeitraum bei der Bezirksregierung Köln Raum W1.04.140 Scheidtweilerstr. 4 50933 Köln Dezernat 32 – Regionalentwicklung, Braunkohle Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr öffentlich aus. Für die Einsichtnahme vor Ort wird um telefonische oder schriftliche Anmeldung unter der 0221/147-3395 (Frau Bartsch) oder -3066 (Herr Wigger) oder braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de gebeten. Hinweis: Die Unterlagen werden auch von denjenigen Gemeinden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zugänglich gemacht, die unten unter „Weitere wichtige Informationen“ unter Nr. 6 genannt sind. Zusätzlich werden die Unterlagen in der vorgenannten Auslegungsfrist in Papierform nach § 27b Abs. 1 VwVfG in folgenden Gemeinden und Städten ausgelegt: Bedburg, Erkelenz, Jüchen, Mönchengladbach, Titz und Viersen. Einzelheiten zur Auslegung – insbes. zum konkreten Ort und zu den Zeiten der Einsehung – sind bitte den Bekanntmachungen dieser Gemeinden und Städte zu entnehmen.“ Äußerungen Äußerungen (Einwendungen oder Stellungnahmen) zum Plan/Vorhaben können vom 27. Oktober 2025 bis einschließlich zum 19. Januar 2026 • elektronisch über das Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“ unter dem folgenden Link: https://beteiligung.nrw.de/k/1016837 (Die Stellungnahme sollte möglichst in das Inhaltsfeld eingetragen und nicht als PDF hochgeladen werden. Dies erleichtert die technische Weiterverarbeitung erheblich.), • per Mail an die E-Mail braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de, (Stellungnahme bevorzugt als Text und nicht als Anhang im pdf Format.) • per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln, • per Fax der Bezirksregierung Köln: 0221/147-2905, • oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln (mit der Bitte um telefonische oder schriftliche Anmeldung unter den o.g. Kontaktdaten) vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal „Beteiligung NRW“ erfolgen sollen; deren Stellungnahmen können in begründeten Fällen schriftlich vorgebracht werden. Einwendungen und Stellungnahmen sollten unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Einwendenden / Stellungnehmenden abgegeben werden. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt nicht. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Abgabe von Einwendungen / Stellungnahmen, Teilnahme an einem Erörterungstermin (bzw. Onlinekonsultation, Video- oder Telefonkonferenz) oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. Weitere wichtige Informationen 1. Bei der Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens persönliche Daten erhoben. Alle persönlichen Daten werden von der Bezirksregierung Köln in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. 2. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen werden an die Bergbautreibende weitergeleitet und in einem Termin erörtert, der noch bekannt gemacht werden wird (Erörterungstermin). Diejenigen Personen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen oder Stellungnahmen – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, sollen diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne diese verhandelt werden. Anstelle eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten eine Video- oder Telefonkonferenz nach § 27c VwVfG durchgeführt werden. Auch in diesen Fällen wird der Termin vorab bekannt gemacht. 3. Die Träger öffentlicher Belange werden gesondert beteiligt. Auch deren Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. 4. Nach Feststellung durch den Braunkohlenausschuss bedürfen die Braunkohlenpläne der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu (§ 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LPlG NRW). 5. Es erfolgt auch eine elektronische öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den folgenden Gemeinden und Städten: Hückelhoven, Erkelenz, Titz, Wassenberg, Wegberg, Mönchengladbach, Bedburg, Bergheim, Jüchen, Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Neuss, Korschenbroich, Kaarst, Niederkrüchten, Schwalmtal, Viersen, Brüggen, Willich, Nettetal, Meerbusch. Die dortigen Auslegungen werden ebenfalls vorher nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen bekannt gemacht. Im Rahmen der dortigen Beteiligung können bei den Gemeinden und Städten ebenfalls Einwendungen erhoben und Stellungnahmen vorgelegt werden. Eine mehrfache Äußerung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr werden alle fristgerecht entweder bei der Bezirksregierung oder bei den genannten Gemeinden und Städten eingehenden Einwendungen und Stellungnahmen in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. 6. Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, bei den oben genannten Stellen (Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“, Bezirksregierung Köln, Gemeinden) innerhalb der oben unter „Äußerungen“ genannten Frist vorzubringen sind. Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Beteiligung, wenden Sie sich bitte an die Regionalplanungsbehörde telefonisch unter der 0221/147-3395 (Frau Bartsch) oder -3066 (Herr Wigger), unter der E-Mail an braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de oder schriftlich an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln. gez. Wigger

Entwicklung einer integrierten Bewertungsmethode durch Verknüpfung der Bewertungsansätze der Umweltprüfungen und der Wirtschaftswissenschaft für zukünftige ausgewogene Maßnahme- und Strategievorschläge

a) Bei der Entwicklung von umweltpolitischen Maßnahmen oder Strategien/Programmen werden die Folgen für die Umwelt, die Wirtschaft und soziale Belange derzeit zumeist nur ausschnittsweise untersucht. Ursache hierfür sind die jeweiligen Zuständigkeiten/das Wissen der Bearbeiter/in und/oder politische vorgegebene Fragenstellungen (z. B. Kosten). Für eine umfassende Ermittlung und Bewertung sämtlicher Folgen, die bei einem wissenschaftlichen Vorschlag für eine Maßnahme oder eine Strategie oder ein Programm vernünftigerweise einbezogen werden sollen, fehlen derzeit die Methoden. Im Vorhaben soll diese Methode entwickelt werden - auf Grundlage schon vorliegender Module. Mittelfristiges Ziel ist es, die Methode standardmäßig im UBA anzuwenden, um die Auswirkungen von Strategien, Programmen und Maßnahmen besser bewerten und effektiver in der politischen Diskussion (z.B. Ressortabstimmung) durchsetzen zu können. Dazu soll das bereits entwickelte Modul 'Werkzeug Strategische Folgenabschätzung' zur qualitativen und quantitativen Bewertung der Umweltfolgen von Strategien/Programmen (FE 371213100, Abschluss 2015; I 3.5) inhaltlich erweitert werden (u.a. Ergänzung um das Anwendungsfeld 'Alternativenvergleiche von Maßnahmen') sowie mit dem 2016 fertig gestellten Werkzeug zur Bewertung der wirtschafts- und gesellschaftswissenschaftlichen Folgen ('Werkzeug Kosten-Nutzen', FE 371414103; I 1.4) logisch verknüpft werden. Weiterhin muss ein einfacher Zugang zu Daten, vor allem auch des Wirtschaftsbereiches, ermöglicht werden. Um eine hohe Nutzerfreundlichkeit und Akzeptanz zu erreichen, ist eine einfach handhabbare Oberfläche der IT-Komponente des Werkzeugs sowie eine eingängige Dokumentation zu erstellen. b) Als Ergebnis liegt ein Werkzeug zur umfassenden und integrierten Erfassung und Bewertung der relevanten Folgen von Strategien/Programmen und Maßnahmen vor. Anwender/innen sind vorrangig das UBA und deren Forschungsnehmer und ggf. andere wiss. Behörden.

H2020-EU.3.5. - Societal Challenges - Climate action, Environment, Resource Efficiency and Raw Materials - (H2020-EU.3.5. - Gesellschaftliche Herausforderungen - Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe), New Circular Economy Business Model for More Sustainable Urban Construction (CINDERELA)

Social impact of the COVID-19 pandemic in Germany and possible consequences for environmental policy

The COVID-19 pandemic has suddenly and fiercely changed social life around the world. Besides the diverse, in part drastic negative consequences, the crisis has also produced situations and pictures that seem utopian in â€Ìnormalâ€Ì times. Some of these impacts will soon fade away, others are very likely to continue in the longer term. The pandemic has thus changed the social context for environmental action. Against this background, this discussion paper deals with the following two questions: Which social impacts of the pandemic are relevant for environmental policy? And how should environmental policy react to these changes? Quelle: www.umweltbundesamt.de

EXIST-Gründerstipendium: Nachhaltigkeits-Standard

Innovation für eine nachhaltige Mobilität, Elektromobilität, Sozialwissenschaftliche und ökologische Begleitforschung in der Modellregion Rhein-Main', Teilprojekt 'Nachhaltigkeit neuer Mobilität

Ziel des Projektes ist es, die Nachhaltigkeit von Elektromobilitätskonzepten unter Berücksichtigung aller drei Säulen - Ökologie, Ökonomie und Soziales - zu beurteilen und ausgewählte Demonstrationsvorhaben dabei zu unterstützen, die identifizierten Potenziale zu erschließen. Teilziele: Ausbau der Datengrundlage für die ökologische Beurteilung / Identifikation und Erschließung ökologischer Potenziale / Identifikation wirtschaftlicher Potenziale und Externalisierungseffekte unter Berücksichtigung der Unsicherheiten des noch neuen Marktes / Bewertung der Nachhaltigkeit und Identifikation von Nachhaltigkeitspotenzialen / Implementierung der identifizierten Potenziale in den Demonstrationsvorhaben / Entwicklung von Handlungsempfehlungen zur nachhaltigen Gestaltung von Elektromobilität. Entwicklung eines Nachhaltigkeits-Bewertungskonzepts / Kontinuierlicher Ausbau der Datengrundlage für die ökologische Beurteilung / Begleitende Durchführung von Ökobilanz-Screenings zur Identifikation ökologischer Potenziale / Kosten-Nutzen-Analyse (Return on Invest) ausgewählter Demonstrationsvorhaben / Identifikation von Einsparungspotenzialen und Externalisierungseffekten / Durchführung der ganzheitlichen (ökologisch, ökonomisch, sozial) Nachhaltigkeitsbewertung unter Einbeziehung der von der FH Frankfurt erarbeiteten Ergebnisse zur Akzeptanz / Entwicklung von Handlungsempfehlungen zur nachhaltigen Gestaltung von Elektromobilitätslösungen.

Entwicklung einer integrierten Bewertungsmethode durch Verknüpfung der Bewertungsansätze der Umweltprüfungen und der Wirtschaftswissenschaft für zukünftige ausgewogene Maßnahme- und Strategievorschläge, Nachhaltigkeitszielkonflikte bei der Aufstellung umweltpolitischer Strategien und Programme erkennen und beurteilen - Arbeitsmethoden für Behörden (Modul 2: Wirtschaft/Soziales)

Während für die meisten relevanten öffentlichen Entscheidungen (Gesetze, Pläne und Programme, Vorhaben) eine (Umwelt)-Folgenprüfung verbindlich geregelt ist, werden politische Strategien trotz teilweise erheblicher Umweltrelevanz derzeit ohne systematische Einschätzung möglicher unbeabsichtigter Folgen erlassen (vgl. GGO). Das derzeit laufende FE FKZ 3709 11 156/2 'Nachhaltigkeits-Check von politischen Strategien am Beispiel des Anpassungsplans an den Klimawandel (APA)' legt einen Grundstein für eine Methode, mit deren Hilfe der zuständige Bearbeiter vor allem die Umweltfolgen zügig und überschlägig einschätzen kann (Modul 1). Die Methode ist bereits als 'Dachmethode' angelegt, die auch die Prüfpakete für wirtschaftliche und soziale Folgen aufnehmen und zu einer gesamthaften 'Nachhaltigkeitsbetrachtung' zusammenführen kann. Im neuen Vorhaben (Modul 2) soll die Methode für das 'Umweltpaket' verfeinert und für die Prüfpakete 'Wirtschaft' und 'Soziales' geeignete Kriterien und Bewertungsmaßstäbe identifiziert oder entwickelt werden.

Normentwurf prEN 16309 zur Bewertung der sozialen Leistung von Gebäuden

Seit 2004 erarbeitet die Europäischen Normungsorganisation CEN im Rahmen des Technischen Komitees 350 (Sustainability of construction works - Nachhaltigkeit von Bauwerken) eine umfassende Standardisierung der Gebäudebewertung auf europäischer Ebene. Gegenstand der Normungsarbeit sind die ökologischen, die ökonomischen und die sozialen Kriterien für die Bewertung von Gebäuden. Die sozialen, kulturellen und nutzerbezogenen Aspekte werden in der Working group 5 der CEN TC 350 behandelt, der auch Wibke Tritthart vom IFZ als Mitglied angehört. Die WG 5 hat seit 2008 das komplexe Gebiet der sozialen Nachhaltigkeit von Gebäuden systematisiert und für Gebäudebewertungen aufgearbeitet. Nun ist mit dem überarbeiteten Entwurf der Norm prEN16309, welche die Kriterien sowie die Berechnungs- bzw. Ermittlungsmethoden enthält, ein großer Schritt gemacht worden. Die prEN 16309 wurde im Sommer zur Beschlussfassung ausgesendet und mit hoher Zustimmung approbiert. Die fertige Norm wird Anfang 2014 veröffentlicht.

Nachhaltiges Beschaffungsmanagement für KMU der Ernährungswirtschaft

Zu bearbeiten ist die Frage: Wie können insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) der sogenannten konventionellen Lebensmittelproduktion unterstützt werden, um ihre Beschaffung unter Nachhaltigkeits-Gesichtspunkten effizient und erfolgreich zu gestalten? Aufbauend auf einer Analyse der Ist-Situation in der Beschaffung der Partnerunternehmen sollen auf der strategischen und operativen Ebene einfache, in die bisherige Beschaffung integrierbare Tools entwickelt werden. Dazu erfolgt eine Definition relevanter ökologischer und sozialer Dimensionen und eine Formulierung von Nachhaltigkeits-Kriterien, die in den Instrumenten zu berücksichtigen sind. Die fertigen Instrumente werden von den Partnerunternehmen auf Praxistauglichkeit getestet, nachdem die zuständigen Mitarbeiter im Rahmen von Schulungen die notwendigen Informationen zur Anwendung erhalten haben. Nach einer möglichen Korrekturschleife zur Überarbeitung der Instrumente werden die Projektergebnisse veröffentlicht, um sie der gesamten Branche zugänglich zu machen. Die Integration ökologischer und sozialer Anforderungen in die Beschaffung ist ein Ansatz, um den zukünftigen Beschaffungsrisiken zu begegnen und den Konsumentenanforderungen, die durch den Handel weitergegeben werden, zu entsprechen. Insbesondere kleinere Unternehmen erhalten durch das Projekt die Chance das Thema Nachhaltigkeit als Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb zu nutzen. Beispielhafte Instrumente als Projektergebnisse: - Internetbasierter Selbstcheck zur Bestimmung der Nachhaltigkeitsleistung - Integration von Nachhaltigkeitskriterien in Lieferantenbewertungssysteme, Materialportfolios und Ausschreibungstools - Leitfaden für die ökologische Lieferantenentwicklung - Entwicklung von Nachhaltigkeitskennzahlen zur Messung der Zielerreichung und zur Darstellung im Nachhaltigkeitsbericht - Matrix zur Zuordnung der öko-effizientesten Belieferungsform zu spezifischen Materialgruppen der Lebensmittelindustrie.

Air Transport Vehicle Life Cycle Analysis (ATLA)

Within the ATLA project a methodology for evaluating the aircraft life cycle as a whole with respect to the economic, ecological and social aspects has been developed. The overall methodology consists of separately developed methods, subdivided into the four life cycle phases (design/development, production, operations, recycling/disposal) and the considered aspects (economy, environment, social). For each life cycle phase a method was developed to determine the costs and emissions. Furthermore, a method was developed for social life cycle assessment. All methods have been implemented into software tools, which are interconnected via an integration platform, developed within the project. This modular concept supports the interdisciplinary work within the project, as all participants were able to develop their methods interdependently and to implement the methods in a software tool using their favored program language. A standardized XML file allows for inter-modular communication and the interconnection to one evaluation tool. This evaluation tool is applicable in an early stage of aircraft design and supports the development of sustainable aircraft concepts.

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