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Analyse und Bewertung der ökologischen Belastungen von Seen durch Fahrgast- und Freizeitschifffahrt im Spannungsfeld von Gewässerschutzzielen und Nutzungsansprüchen: Mitigationsstrategien für eine dauerhaft umweltverträgliche Lenkung

Das Projekt "Analyse und Bewertung der ökologischen Belastungen von Seen durch Fahrgast- und Freizeitschifffahrt im Spannungsfeld von Gewässerschutzzielen und Nutzungsansprüchen: Mitigationsstrategien für eine dauerhaft umweltverträgliche Lenkung" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Konstanz, Fachbereich Biologie, Limnologisches Institut, Arbeitsgruppe Umweltphysik.

Ems-Jade-Kanal: Brücke „EJK 7 Fahne“ für zehn Tage von 8 bis 18 Uhr gesperrt

Aurich - Dringend erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Brückentechnik sorgen i n Westerende Kirchloog voraussichtlich zehn Tage lang für Umwege: Ab Montag, dem 7. April bis zum Donnerstag, dem 17. April muss die Waagebalkenbrücke „EJK 7 Fahne“ über den Ems-Jade-Kanal täglich von 8 bis 18 Uhr für den kompletten Verkehr gesperrt werden. Ausweichmöglichkeiten bestehen über die Brückenanlage Bangsteder Verlaat. Auch die Sportschifffahrt auf dem Kanal ist von den Einschränkungen betroffen. Durchgeführt werden die Arbeiten im Auftrag des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), der die Anlagen entlang des Ems-Jade-Kanals betreibt und unterhält. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Der Landesbetrieb bittet um Verständnis, dass es bei der Planung auch zu kurzfristigen Änderungen kommen kann. Dringend erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Brückentechnik sorgen i n Westerende Kirchloog voraussichtlich zehn Tage lang für Umwege: Ab Montag, dem 7. April bis zum Donnerstag, dem 17. April muss die Waagebalkenbrücke „EJK 7 Fahne“ über den Ems-Jade-Kanal täglich von 8 bis 18 Uhr für den kompletten Verkehr gesperrt werden. Ausweichmöglichkeiten bestehen über die Brückenanlage Bangsteder Verlaat. Auch die Sportschifffahrt auf dem Kanal ist von den Einschränkungen betroffen. Durchgeführt werden die Arbeiten im Auftrag des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), der die Anlagen entlang des Ems-Jade-Kanals betreibt und unterhält. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Der Landesbetrieb bittet um Verständnis, dass es bei der Planung auch zu kurzfristigen Änderungen kommen kann. Der Grund für die Sperrung sind Reparaturen an den Lagern der Brücke. Dafür muss das fast 25 Jahre alte Brückenbauwerk heruntergeklappt bleiben, um einen Zugang zum Arbeitsbereich mit entsprechendem Gerät zu ermöglichen. Unter anderem kommen ein Hubsteiger und ein Kran bei den Arbeiten an der Loog-Straße in Fahne zum Einsatz.

Neubau der Neuen Fahlenbergbrücke

Neue Fahlenbergbrücke in Köpenick für den Verkehr freigegeben Am 3. Juli 2024 haben Verkehrssenatorin Ute Bonde, Bezirksbürgermeister Oliver Igel und der Bürgermeister von Erkner, Henryk Pilz, gemeinsam die Neue Fahlenbergbrücke nach 20-monatiger Bauzeit für den Verkehr freigegeben. Die Bauarbeiten zum Ersatzneubau wurden planmäßig abgeschlossen. Diese moderne und leistungsfähige Verbindung in Berlin-Köpenick bietet eine schnelle Anbindung an die umliegenden Wohn-, Gewerbe- und Freizeitgebiete. Die Brücke stellt insbesondere eine bedeutende Verbindung zwischen Berlin-Köpenick und Gosen/Neu-Zittau sowie Erkner dar. Pressemitteilung vom 03.07.2024 Ausführungsphase Die Neue Fahlenbergbrücke befindet sich in Berlin im Bezirk Treptow-Köpenick und überquert im Zuge der Gosener Landstraße (L39) den Gosener Kanal bei Kanal-km 3,41. Die Gosener Landstraße stellt die direkte Verbindung zwischen dem Köpenicker Ortsteil Müggelheim (Land Berlin) und dem Brandenburgischen Gosen-Neu Zittau (Landkreis Oder-Spree) her. Die jetzige Brücke wurde im Jahre 1983 als einfeldrige Stahlbrücke errichtet. Infolge des baulichen Zustandes des Bestandsbauwerkes wird dieses komplett abgebrochen und neu gebaut. Der Ersatzneubau erfolgt unter Vollsperrung der Gosener Landstraße. Der Verkehr wird während des Bauzeit der neuen Brücke über die Trasse der ehemaligen Gosener Landstraße und ehemaligen Fahlenbergbrücke, welche ca. 100 m südlich den Gosener Kanal überspannte und in den 1980er Jahren abgebrochen wurde, ortsnah geführt. Der Neubau der Neuen Fahlenbergbrücke erfolgt unter Aufrechterhaltung des ÖPNV, Kfz-, Rad- sowie Fußverkehrs während der gesamten Baumaßnahme. Der Schifffahrtsverkehr auf dem Gosener Kanal wird bautechnologisch bedingt teilweise eingeschränkt. Das Vorhaben Der Bau Verkehrsführung Zahlen und Daten Notwendigkeit der Baumaßnahme Die geplante Instandsetzungsmaßnahme im Jahr 2011 musste aufgrund des vorgefundenen Bestandes abgebrochen werden. Bei der Freilegung des Überbaus, der Widerlager und der nördlichen Flügelwände der Brücke wurden gravierende Betonschäden erkennbar. Weitere Untersuchungen ergaben eine fortgeschrittene Alkali-Kieselsäure-Reaktion in den Betonbauteilen des Bauwerkes. Die Verkehrswege Bei der Gosener Landstraße handelt es sich um eine 2-spurige Fahrbahn mit einer Gesamtbreite von ca. 7,0 m. Sie stellt die direkte Verbindung zwischen dem Köpenicker Ortsteil Müggelheim und dem Brandenburgischen Gosen-Neu Zittau her. Parallel zum südlichen Fahrbahnrand verläuft ein etwa 2,60 m breiter Geh- und Fahrradweg, der zukünftig auch in voller Breite mit dem neuen Bauwerk über den Gosener Kanal geführt werden soll. Über die Neue Fahlenbergbrücke verbindet eine Buslinie der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) den Berliner Ortsteil Müggelheim mit den Ortschaften Gosen-Neu Zittau bzw. den in Gosen gelegenen Gewerbepark “Müggelpark” in Brandenburg. Der Gosener Kanal (GoK) ist Bestandteil der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) in Berlin und verbindet über eine Länge von 2,8 km die Gewässer Seddinsee und Dämeritzsee. Der Kanal ist Teilstück einer Bundeswasserstraße und wird der Wasserstraßenklasse III zugeordnet. Der Kanal wird von der Berufsschifffahrt sowie der Freizeitschifffahrt genutzt. lm Bereich des Brückenbauwerks beträgt die Gesamtbreite des Kanals etwa 31,60 m. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und Wasserschutzgebiet Östlich der Brücke befindet sich das Naturschutzgebiet “Müggelspreeniederung Köpenick” , welches zugleich ein Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH) und ein Special Protected Area (SPA) nach EU-Vogelschutzrichtlinie ist. Westlich der Brücke erstreckt sich ein großflächiger Bereich, der als Schutzzone II des Wasserschutzgebietes Friedrichshagen ausgewiesen ist. Innerhalb der Schutzzone II befinden sich Brunnengalerien, die mit ihrem Fassungsbereich der Schutzzone I zugeordnet werden. Östlich der Brücke befindet sich die Wasserschutzzone III A. Bestandsbauwerk Die Brücke wurde 1983 errichtet und besteht aus einem einfeldrigen Stahlüberbau mit aufgelegten Spannbetonfertigteilen. Der Stahlüberbau wird aus zwei geschweißten I-Profil-Trägern gebildet. Die Fahrbahnplatte besteht aus Spannbeton-Fertigteilplatten, die in Abschnitten von 1,25 m Breite auf die Träger aufgelegt wurden. Die Spannweite der Brücke beträgt 40,00 m, die Gesamtbreite 12,40 m. Das Bauwerk wurde flach gegründet. Zur Herstellung der Fundamente der Widerlagerwände wurden Spundwandkästen verwendet. Für die Widerlager wurde eine Konstruktion aus Schwergewichtswänden gewählt. Flügel und Widerlagerwand sind durch Raumfugen voneinander getrennt. Die Gründung der Widerlager erfolgte als Flachgründung, die der Widerlagerwand im Grundwasser, die der Flügelwände nur knapp darunter. Im Jahr 2010 wurde mit der Instandsetzung des Bestandsbauwerks begonnen. Im Laufe der Arbeiten wurden Schäden an den Widerlagern festgestellt, die mit einer Instandsetzung nicht hätten behoben werden können. Ausschlaggebend war der schlechte Zustand des Betons. Die Instandsetzung wurde daraufhin im Frühjahr 2011 abgebrochen. Zur Gewährleistung der Standsicherheit bis zum Neubau der Brücke wurden verschiedene Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. U.a. wurden die Flügelwände mit Gewindestangen gegeneinander verspannt und die Widerlagerwände mit Verpressankern rückverankert. Die Fahrbahnbreite von 8,50 m wurde auf 6,50 m reduziert. Zu diesem Zweck wurden auf dem Überbau beidseitig der Fahrbahn Betonschutzwände aufgestellt. Es erfolgte infolge des Bestandes eine Geschwindigkeitsreduzierung. Neues Brückenbauwerk Das neue Brückenbauwerk wird am gleichen Standort der Neuen Fahlenbergbrücke als einfeldriges Bauwerk errichtet. Die Vorderkanten der beiden Widerlagerwände sowie die Stützweite des Bestandsbauwerks bleiben für das neue Bauwerk erhalten. Die vorhandene Gradiente der überführten Landstraße bleibt bestehen. Das Brückenbauwerk wird als Stahlverbundkonstruktion über ein Feld mit einer Stützweite von 40m ausgeführt. Die Stützweite ergibt sich aus der Kanalbreite und den beidseitig freizuhaltenden Flächen für Wartungs- und Instandhaltungswege mit je 3 m Breite vor den Widerlagern. Die Gründung des Neubaus erfolgt, unter teilweiser Nutzung der vorhandenen Spundwandkästen, mit Unterwasserbeton am gleichen Standort wie das Bestandsbauwerk. Das neue Widerlager wird als Kastenwiderlager ausgeführt. Die 140 cm dicke Widerlagerwand und die 80 cm dicken Flügelwände sind biegesteif miteinander verbunden und gründen mit einer 130 cm dicken Bodenplatte auf 150 cm Unterwasserbeton. Der Überbau besteht aus einer Verbundträgerkonstruktion mit vier luftdicht geschweißten Hohlkastenträgern und einer bewehrten Ortbetonplatte. In den Widerlagerachsen wird jeweils ein Endquerträger aus Stahlbeton angeordnet. Die Unterkante der Stahlträger verläuft in einem Kreissegment. Die Höhe der Hohlprofile nimmt vom Endquerträger zur Überbaumitte von 1,40 m auf 1,20 m ab. Der Überbau erhält dadurch ein gefälliges Erscheinungsbild. Bauphase 0 – bauvorbereitende Maßnahmen Umverlegung von Versorgungsleitungen Baufeldfreimachung (Rodung von Bewuchs und Bäume) Bauphase 1 – Herstellung der bauzeitlichen Behelfsumfahrung Straßenbau und Instandsetzung der alten Trasse Bauphase 2 – Neubau der Neuen Fahlenbergbrücke Herstellen der Gründungen für die Behelfsbrücke Vorbereiten des Bestandsüberbaus für den Verschub Umsetzen des Überbaus und Einheben in neuer Lage als Überbau der Behelfsbrücke Straßenbau zur Komplettierung der Behelfsumfahrung Inbetriebnahme und Umlegen des Verkehrs auf die Behelfsumfahrung Abbruch der alten Widerlager- und Flügelwände sowie Stützwandabschnitte Herstellen der neuen Unterbauten, wie Fundament und Widerlager Herstellen neuer Straßendamm und Böschung Antransport der Hohlkastenträger auf Gosener Kanal, Ablegen nördlich der Brücke und Einheben der Träger unter Vollsperrung des Gosener Kanals Herstellung des Überbaus (u.a. Übergangskonstruktionen, Geländer, Borde und Beläge) Herstellung der Anschlussbereiche der Fahrbahnen (u.a. Oberbau mit Fahrbahnbelag, Entwässerung im Flügelbereich, Muldenentwässerung zwischen Gehweg und Fahrbahn, Gehweg und Borde) Umlegen des Verkehrs auf die Gosener Landstraße Rückbau der Behelfsbrücke Leitungsverwaltungen / Versorgungsunternehmen Innerhalb der Baustellenflächen sind Versorgungsleitungen vorhanden, welche im Zuge des Ersatzneubaus mit berücksichtigt, teilweise umverlegt und neu verlegt bzw. gebaut werden müssen. Die erforderlichen Leistungen an den Versorgungsleitungen werden durch die jeweiligen Leitungsbetreiber als Eigenleistung ausgeführt. Folgende Leitungsbetreiber sind im Bereich beteiligt: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH – Telekommunikationsleitungen Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – Schifffahrtszeichenbeleuchtung Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Ultraschallmessanlage Aktueller Stand der Baumaßnahme (Stand: Januar 2025) Bauphase 2 – Ersatzneubau der Neuen Fahlenbergbrücke mit Behelfsbrücke Anfang September 2021 wurde mit den Leistungen für die Bauphase 2 begonnen. Der Verschub des Überbaus der Neuen Fahlenbergbrücke, das Einschwimmen in seine neue Lage als Überbau der Behelfsbrücke sowie die Inbetriebnahme und Umlegen des Verkehrs auf die Behelfsumfahrung erfolgte vom 21.10.2022 bis 28.10.2022. Die alten Widerlager- und Flügelwände sowie Stützwandabschnitte wurden bis Mitte II. Quartal 2023 abgebrochen. Die Herstellung der neuen Unterbauten, wie Fundament und Widerlager einschließlich Hinterfüllung sind abgeschlossen. In der Woche vom 11.12.2023 bis 15.12.2023 erfolgte die Montage der Betonfertigteile der beidseitigen Uferspundwände, der Einhub der vier Hohlkastenträger sowie die Verlegung der 48 Halbfertigteile auf die Hohlkastenträger des neuen Überbaus. Bis Ende Februar wurde der Überbau sowie die Endquerträger bewehrt, die Brückenlager eingesetzt und der Überbau sowie die Brückenkappen betoniert. Die Arbeiten zur Komplettierung der Brücke u.a. mit Herstellung der Abdichtung sowie Einbau des Asphalts und Montage Brückengeländer sind abgeschlossen. Die Herstellung des angrenzenden Straßenbaus einschließlich der Entwässerungsanlagen, die Herstellung der Treppenanlagen und Böschungen sind fertiggestellt. Am 03. Juli 2024 erfolgt die offizielle Verkehrsfreigabe der Neuen Fahlenbergbrücke und die Behelfsumfahrung mit Behelfsbrücke ist außer Betrieb genommen. Ab Anfang des III. Quartals 2024 wurden die ersten Abbrucharbeiten zum Rückbau der Behelfsbrücke durchgeführt. Die Arbeiten zum Leichtern des Überbaus, u.a. Rückbau der Fahrbahnbeläge, der Gesimse und der Geländer sind abgeschlossen und dienen den Vorbereitungen des kompletten Abbruchs des Überbaus. Zum 04.01.2025 wurde der Gosener Kanal voll gesperrt und der Überbau der Behelfsbrücke planmäßig und fristgerecht zurück gebaut. Es erfolgen nun mehr die Rückbauarbeiten der beiden Widerlager und Tiefgründungen und anschließend die umwelt- und naturschutzrechtlichen Renaturierungsarbeiten. Mit dem Ende der Abbrucharbeiten der Behelfsbrücke ist im I. Quartal 2025 zu rechnen. Natur- und Artenschutz Die natur- und artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Baumaßnahmen wurden u.a. im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgestellt und mit den jeweiligen Natur- und Wasserschutzbehörden abgestimmt und genehmigt. Während der gesamten Bauzeit wird die Durchführung der Baumaßnahmen hinsichtlich umweltrelevanter Aspekte durch eine Umweltbaubegleitung beratend begleitet. Die natur- und artenschutzrechtliche Belange des Naturschutzgebietes “Müggelspreeniederung Köpenick” und des Wasserschutzgebietes „Friedrichshagen“ werden ebenso wie auszuführenden Maßnahmen gemäß landschaftspflegerischen Begleitplan kontrolliert. Die ersten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, wie u.a. das Anbringen von Fledermausquartieren und Nistkästen für Brutvögel, die Schaffung von Ersatzhabitaten (in Form von Todholzhaufen) für Waldeidechsen, das Anlegen von Schwalbenpfützen wurden durchgeführt. Die Ersatzpflanzungen von 42 straßenbegleitenden Einzelgehölzen erfolgten im Bezirk Treptow-Köpenick im Lobitzweg im Herbst 2021.

Haren-Rütenbrock-Kanal: Sportbootsaison startet trotz Baubetrieb ab April

Meppen/ Haren (Ems) . Gute Nachrichten für alle Sportbootsfahrinnern und -fahrer auf dem Haren-Rütenbrock-Kanal: Die neue Saison kann ab dem 1. April starten. Trotz der in diesem Jahr beginnenden Bauarbeiten für eine neue städtische Fuß- und Radwegbrücke für die Stadt Haren bietet der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) auch in diesem Jahr einen regelmäßigen Schleusenbetrieb an – allerdings mit geänderten Öffnungszeiten. Gute Nachrichten für alle Sportbootsfahrinnern und -fahrer auf dem Haren-Rütenbrock-Kanal: Die neue Saison kann ab dem 1. April starten. Trotz der in diesem Jahr beginnenden Bauarbeiten für eine neue städtische Fuß- und Radwegbrücke für die Stadt Haren bietet der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) auch in diesem Jahr einen regelmäßigen Schleusenbetrieb an – allerdings mit geänderten Öffnungszeiten. „Anders als aufgrund der Bauarbeiten zunächst befürchtet bleibt der Kanal in diesem Jahr für Boote nutzbar. Wir wollen mit den neuen Öffnungszeiten sowohl einen reibungslosen Ablauf der Bauarbeiten ermöglichen als auch die Sicherheit der passierenden Boote gewährleisten“, erklärt Josef Schwanken, Geschäftsbereichsleiter in der NLWKN-Betriebsstelle Meppen. Der NLWKN ist für den Betrieb und die Unterhaltung des linksemsischen Kanalnetzes zuständig und damit auch für den Haren-Rütenbrock-Kanal, der die einzige schiffbare Verbindung in das niederländische Kanalnetz im Nordwesten ist. In enger Abstimmung zwischen der Stadt Haren (Ems) und dem NLWKN wurden die Öffnungszeiten für den Haren-Rütenbrock-Kanal 2025 festgelegt, um den bestmöglichen Nutzen des Kanals in dieser Saison sicherzustellen. Das sind die neuen Öffnungszeiten: 1. April bis einschließlich 30. April Kolonnenschleusung Montag bis Freitag in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr Einlass aus beiden Fahrtrichtungen – Begegnungsverkehr möglich 2. Mai und 3. Mai 8 Uhr bis 13 Uhr, 13.30 Uhr bis 18 Uhr Einzelschleusungen, Einlass aus beiden Fahrtrichtungen, Begegnungsverkehr möglich 23. Juni bis einschließlich 17. August Montag bis Samstag Sonntage mit Öffnung: 6.07.25, 13.07.25, 20.07.25, 27.07.25, 03.08.25, 10.08.25, 17.08.25 Kolonnenschleusungen aus beiden Richtungen ohne Begegnungsverkehr im Baustellenbereich: Einfahrt an der Schleuse 1 in Haren in der Zeit von 8 Uhr bis 10 Uhr Einfahrt an der Grenzschleuse in Rütenbrock in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr Die Stadt Haren (Ems) finanziert auch in diesem Jahr wieder eine Rufbereitschaft für eventuelle Störungen und sorgt so in dienstfreien Zeiten für einen möglichst reibungslosen Verkehr über ihre Brücken. „Wie in jedem Baustellenbetrieb kann es allerdings zu Verzögerungen kommen, die zu kurzfristigen Sperrungen führen. Wir bitten hier um Verständnis“, so Schwanken. Hintergrundinformation: Hintergrundinformation: Der Haren-Rütenbrock-Kanal verbindet die Ems (Dortmund-Ems-Kanal) mit den niederländischen Kanälen Stadskanaal-Winschoterdiep-Eemskanaal und mit der neuen Wasserstraße zwischen Erica und Ter Apel – die Veenvart. Der historische Wasserweg verbindet die Ems mit den niederländischen Kanälen und ist heute die einzige schiffbare Verbindung für die Sportschifffahrt im Nordwesten.

Der Schifffahrtsweg Elbe-Weser

Durch den Neubau der Holzbrücke bei Kanal-km 32+294 wird die Kanalstrecke ab Brücke Dobbendeel bei km 31+930 bis zur Ankeloher Brücke bei km 32+862 in der Zeit vom 03.03. bis 04.04.2025 nur eingeschränkt passierbar sein. Kanal-km 32+294 vom 03.03. bis 04.04.2025 Montag - Freitag: Vollsperrung Montag - Freitag: Vollsperrung Samstag - Sonntag: eingeschränkt passierbar Samstag - Sonntag: eingeschränkt passierbar Die allgemein gültigen Betriebszeiten für die Schleuse und den Schifffahrtsweg Elbe-Weser finden Sie hier bzw. weiter unten auf dieser Seite. Die allgemein gültigen Betriebszeiten für die Schleuse und den Schifffahrtsweg Elbe-Weser finden Sie hier bzw. weiter unten auf dieser Seite. Der Schifffahrtsweg Elbe-Weser besteht aus dem Hadelner Kanal, der Aue, dem Bederkesa-Geeste-Kanal und der Geeste. Er verbindet die beiden Ströme durch das niederelbische Marschland zwischen Otterndorf und Bremerhaven. Eigentümer der Wasserstraße ist das Land Niedersachsen, ihre Unterhaltung obliegt der Betriebsstelle Stade des NLWKN. Neben der eigentlichen rund 54,7 Kilometer langen Kanalstrecke gehören dazu auch 60 Kilometer Kanaldeiche, 45 Kilometer Kanalseitenwege, elf Kanalbrücken und zwei Schleusen. Dabei verfolgt der NLWKN drei Ziele: Der Kanal hat eine große Bedeutung für die Freizeitschifffahrt; das erfordert von allen Nutzern eine genaue Beachtung der nachstehenden Schleusenzeiten. Schleusenzeiten Schleuse Otterndorf (Tel. 04751/9998730) Schleuse Otterndorf 01. April bis 31. Oktober 01. November bis 31. März Sonderschleusungen, 1 Std. vor und nach der Schleusenzeit sind möglich, der Schiffsführer hat aber keinen Anspruch darauf. Sonderschleusungen, 1 Std. vor und nach der Schleusenzeit sind möglich, der Schiffsführer hat aber keinen Anspruch darauf. Schleuse Bederkesa/Lintig (Tel. 04745/6037) Schleuse Bederkesa/Lintig Durch die Selbstbedienung der Schleuse kann an der Schleuse Bederkesa/Lintig das ganze Jahr während der Betriebszeiten geschleust werden. Schleuse Bremerhaven (Tel. 0471/21678) Schleuse Bremerhaven 01. April bis 31. Oktober 01. November bis 31. März Technische Daten über den Schifffahrtsweg Elbe - Weser Technische Daten über den Schifffahrtsweg Elbe - Weser Kanallänge 54,68 km max. Tiefgang 1,50 m max. Schiffslänge 33,50 m max. Schiffsbreite 5,00 m Fahrgeschwindigkeit 8 km/Std. lichte Durchfahrtshöhe 2,80 m bei normalem Wasserstand* *normaler Wasserstand: 4,40 m PNP am Pegel der Schleusen Otterndorf und Lintig (PNP = NHN - 5,00m) Von Bremerhaven nach Otterndorf fährt man zu "Berg" von Otterndorf nach Bremerhaven zu "Tal" (-0,60 m unter NN an den Pegeln der Schleuse Otterndorf und Lintig) "Berg" "Tal" (-0,60 m unter NN an den Pegeln der Schleuse Otterndorf und Lintig) Nähere Informationen erteilt die Betriebsstelle Stade (Tel.: 04141/601-0)

Konzept zur Bewusstseinsbildung im maritimen Sektor für die Thematik Abfälle im Meer

Mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verringerung der Mülleinträge ins Meer hat Deutschland im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL 2008/56/EG) "Müllbezogene Maßnahmen in der Berufs- und Freizeitschifffahrt“ im Maßnahmenprogramm 2022 (BMUV 2022) als eine von neun Maßnahmen zum Themenbereich Meeresmüll an die EU-Kommission gemeldet. Der Bericht stellt die Ergebnisse einer Recherche des Runden Tisches Meeresmüll zu praxistauglichen Ansätzen zur Bewusstseinsbildung in der maritimen Wirtschaft in Deutschland für das Thema Meeresschutz und insbesondere Abfälle im Meer dar. Er trägt damit zur Förderung des Bewusstseins für den Wertewandel im maritimen Umweltschutz bei. Spezifische Handlungsansätze wurden für verschiedene Adressatengruppen identifiziert, darunter Kreuzfahrtschiffe, die Große und Küstennahe Fahrt, Behörden und ihre Flotten, Deutsche Reedereien und Zulieferer, sowie Hafendienstleister und Ausbildungsstätten.

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV )

Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Seebereich SeeSpbootV Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See- Sportbootverordnung - SeeSpbootV) in der Fassung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) *) **) geändert durch Artikel 128 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 06. Mai 2010 (BGBl. I Seite 573), Artikel 34 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 5 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 64 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 4 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237), Artikel 10 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 3 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. I Seite 370). Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 2986), § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), des § 12 Absatz 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes, § 12 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602), geändert durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I Seite 156, 340) verordnet durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 2) Abschnitt II Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern (§ 3 bis § 4) Abschnitt III Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland (§ 5 bis § 13) Abschnitt IV Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland (§ 14 bis § 15) Abschnitt V Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland (§ 16 bis § 17) Abschnitt VI Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland (§ 18 bis § 19) Anlagen Download See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nummer L 204 Seite 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 Seite 18) sind beachtet worden. **) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nummer L 164 Seite 15), soweit sie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1936) umgesetzt. Stand: 30. November 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Seebereich Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Stand: 06. September 2002 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes SeeSpbootV Abschnitt I

Bundesweite Aktionstage der Wasserschutzpolizeien der Länder – Gewässer- und Umweltschutzkontrollen auch in Sachsen-Anhalt

Nach 2022 und 2023 werden die „Bundesweiten Aktionstage Gewässer- und Umweltschutz“ in der kommenden Woche bereits zum dritten Mal im Bereich der Schifffahrt durchgeführt. In dem Zeitraum vom 11.-18. September wird sich die Wasserschutzpolizei des Landes Sachsen-Anhalt an den umfangreichen Kontrollen im Sinne des Gewässer- und Umweltschutzes beteiligen. Mit besonderem Blick auf den Schutz der Umwelt sind dafür vielfältige Maßnahmen im gesamten Land geplant. Nicht nur der Bereich der Binnen- oder Freizeitschifffahrt gerät in den Fokus der Kontrollen, auch die besonderen Schutzgebiete wie Biosphärenreservate, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete oder aber auch spezielle Gebiete die der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Natura 2000) unterliegen, werden gezielt kontrolliert. So ist u.a. vorgesehen, die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften zu prüfen, oder auch die Beachtung der Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter in Augenschein zu nehmen. Abseits der Wasserstraßen werden bspw. grundsätzliche Befahrungsrechte Anlass zur Kontrolle geben, fischereirechtliche Vorschriften oder die Beachtung spezieller umweltrechtlicher Verordnungen geprüft. Darüber hinaus wird die Wasserschutzpolizei bei ihrer Arbeit durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Ministerien, Umweltbehörden, Landkreisen, Kommunen oder Hafenanrainer unterstützt. C.K. Impressum: Polizeiinspektion Zentrale Dienste - Sachsen-Anhalt Wasserschutzpolizeirevier Markgrafenstr. 12 39114 Magdeburg Tel: +49 391 546 2691 Fax: +49 391 546 2626 Mail: wasserschutzpolizei@polizei.sachsen-anhalt.de

Abschnitt 7 - Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Befähigungen in der Sportschifffahrt

Abschnitt 7 - Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Befähigungen in der Sportschifffahrt Zuständige Stellen Die Gebühren und Auslagen des Tabellenabschnitts 1 werden von den nach der Sportbootführerscheinverordnung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband e. V. und Deutscher Segler Verband e. V. festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 2 werden von der Zentralen Verwaltungsstelle, die durch die Sportschifferscheinverordnung eingerichtet worden ist, nach Maßgabe der entsprechenden Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen. Auslagen und weitergehende Regelungen Für Prüfungen an der MIttelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten als Auslage je Bewerber erhoben. Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes behördliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten, können die diesbezüglichen Mehraufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, jedoch lediglich bis maximal 9 Euro für die theoretische und bis maximal 10 Euro für die praktische Prüfung als Auslagen erhoben werden. Sollte ein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden können und ein erneuter Zustellungsversuch notwendig werden, wird für die erneute Zustellung ein Zuschlag in Höhe von 15 Euro als Auslage erhoben. Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,60 Euro als Auslage erhoben. Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit 1. der Ausstellung von Sportbootführerscheinen 2. der Ausstellung von Sportküstenschifferscheinen ( SKS ), Sportseeschifferscheinen ( SSS-Sportseeschifferschein ) und Sporthochseeschifferscheinen ( SHS ), Short Range Certificates ( SRC ), Long Range Certificates ( LRC ) und Befähigung Maschinist/Schiffer Stand: 01. Oktober 2024

Abschnitt 1 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei

Abschnitt 1 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotenzial, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben ( z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen. Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gegenstand Gebühren- oder Auslagentatbestand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) 741 163 (Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand) 331 490 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 147 787 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 91 891 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand) 2 Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG 68 727 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 17 909 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 3 Planänderung § 14d WaStrG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG 2 527 4 Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung § 14 Absatz 1 Satz 3 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG 748 5 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 13 910 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 4 815 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 2 782 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand) 6 Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung § 74 Absatz 3 VwVfG 2 527 7 Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes § 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG 2 527 8 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 77 VwVfG 7 196 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG Übergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen 748 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre) 7 488 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können 7 629 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG Übergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen 1 497 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre) 14 977 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können 15 258 11 Schriftliche strompolizeiliche Verfügung § 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 208 - 21 083 12 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 844 13 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 1 055 14 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 211 - 2 110 15 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 1 055 - 2 813 16 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 351 - 2 110 17 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 703 18 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 351 - 2 110 19 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 4 220 20 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 11 253 21 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 316 - 2 813 22 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 4 220 23 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 703 - 4 220 24 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 055 - 5 626 25 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 3 516 - 14 066 26 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 703 - 5 626 27 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 281 - 2 813 28 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Rohrbrücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 5 626 29 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Dalbens § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 422 - 2 813 30 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 125 - 7 033 31 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 562 - 4 220 32 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG bei einer Länge von weniger als 1 km 562 - 2 813 bei einer Länge von 1 km bis 5 km 1 758 - 7 033 bei einer Länge über 5 km 1 758 - 10 550 33 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Einleitungs- oder Entnahmebauwerks § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 562 - 8 440 34 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 844 - 2 813 35 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb temporärer Bauwerke mit Blendwirkung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 281 - 844 36 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Messstationen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 281 - 2 110 37 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 281 - 844 38 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Uferbefestigung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 562 - 5 626 39 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Wasserbauwerken § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 562 - 5 626 40 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Tunnels § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 3 516 - 14 066 41 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Seilbahn § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 5 626 42 Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 246 - 844 43 Nachträgliche Entscheidung zu Genehmigungen § 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 140 - 2 813 44 Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung 70,30 - 562 45 Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV 457 - 1 055 46 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024

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