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Europäische Wasserrahmenrichtline in Berlin

Berlin ist auch bekannt als grüne Stadt am Wasser, denn die ausgedehnten Gewässerlandschaften tragen wesentlich zum Charme der Stadt bei. Spree und Dahme durchfließen das Berliner Urstromtal von Südosten kommend und münden in die westlich gelegene Havel. Die Flüsse mäandrieren zum Teil stark und bilden vielerorts Flussseen aus (z.B. Zeuthener See, Langer See). Dieser wechselhafte Verlauf macht den Reiz des Berliner Gewässersystems aus. In den letzten 1.000 Jahren der Besiedlungsgeschichte unserer Stadt hatten die großflächigen Rodungen der Hainbuchen-Eichen-Mischwälder, die Trockenlegung von Erlenbrüchen, die Anlage von Wehren und Mühlenstauen und die Begradigungen der Fließgewässer sowie Klimaschwankungen maßgeblichen Einfluss auf die Gewässer. Heute gibt es kaum noch Abschnitte, die nicht von Menschenhand beeinflusst wurden. Berlin liegt im Übergangsbereich zwischen dem maritimen und dem kontinentalen Klima. Das bedeutet deutlich geringere Niederschläge als im westlichen Teil Deutschlands. Die Tendenz zu trockenen Sommermonaten und einer größeren Verdunstung aufgrund durchschnittlich höherer Temperaturen verstärkt sich in den letzten Jahren nachweisbar (vergleiche z.B. Studie “Klimawandel und Kulturlandschaft Berlin” ). Diese klimatischen und morphologischen Verhältnisse führen im Havelgebiet zu geringen natürlichen Abflussspenden und relativ geringen Hochwasserabflüssen. Als größte deutsche Stadt nimmt Berlin unter den deutschen Ballungsräumen und europäischen Metropolen in vielerlei Hinsicht eine Sonderstellung ein. So ist sie die einzige Großstadt, die als Stadtstaat innerhalb ihrer Grenzen gleichzeitig die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung bewältigt. Das heißt, dass die Qualität der Berliner Gewässer maßgeblich von der Abwasserentsorgung mit ihren Stofffrachten beeinflusst wird. Die Belastungen des äußerst sensiblen Gewässersystems stehen dementsprechend in engem Zusammenhang mit der Einwohnerzahl. Zudem sorgt der hohe Anteil versiegelter Flächen im urbanen Raum für entsprechend hohen Regenabfluss, der ebenso wie die Abwasserableitung die Gewässer erheblich mit Stofffrachten belastet. Andererseits gewinnt Berlin sein Trinkwasser zu hohen Anteilen aus Uferfiltrat und ist somit von einer guten Qualität der Oberflächengewässer abhängig. Doch nicht nur die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung fordern die Berliner Gewässer – im hochurbanen Raum existieren vielfältigste Nutzungsansprüche eng nebeneinander; so z.B. Schifffahrt, Fischerei, Erholungsnutzung, Badespaß, Grundwasserförderung und Abwassereinleitung. Diese vielfältigen Belange sind mit ihren unterschiedlichen Anforderungen sensibel zu vereinbaren. Bild: LP + B Wasseradern unserer Stadt Hier finden Sie eine Auflistung der bekanntesten und größten Berliner Gewässer. Die kleineren Fließgewässer wurden zusätzlich mit einer kurzen Beschreibung versehen. Weitere Informationen Bild: yupiramos / Depositphotos Bürgerbeteiligung Die Beteiligung aller Interessierter bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist ein wichtiger Grundgedanke (Art. 14 der WRRL), der den gesamten Prozess prägt und trägt. Um sich einzubringen, gibt es verschiedenste Möglichkeiten und Ebenen. Weitere Informationen Bild: BIUW Ingenieur GmbH Maßnahmen in Berlin Entsprechend der Bestandsaufnahme sind vor allem strukturelle Defizite der Gewässer sowie die Einflüsse der Stadtentwässerung verantwortlich für den schlechten Zustand der Berliner Oberflächengewässer. Weitere Informationen Bild: Berliner Wasserbetriebe / Joachim Donath Maßnahmen: Mischwassersystem Die Berliner Gewässer werden bei starken Regenfällen im Innenstadtbereich durch Überläufe aus der Mischwasserkanalisation belastet. Die Schäden reichen von langfristigen Wirkungen, wie Nährstoff- und Schadstoffbelastung, bis hin zu akuten Wirkungen wie Fischsterben verursacht durch Sauerstoffmangel. Weitere Informationen Bild: Georg Lamberty, Planungsbüro Zumbroich Maßnahmen: Spree- und Havel-Wasserstraßen Spree und Havel sowie die Kanäle Teltowkanal, Landwehrkanal, Neuköllner Schifffahrtskanal, Spreekanal, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal, Charlottenburger Verbindungskanal und Westhafenkanal sind Wasserstraßen. Sie werden für den Gütertransport und die Fahrgast- und Freizeitschifffahrt genutzt. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Maßnahmen: Erpe Die Erpe oder - wie sie oberhalb von Hoppegarten heißt - das Neuenhagener Mühlenfließ windet sich auf 31 km durch Brandenburg und Berlin. Brandenburg und Berlin haben mit der Erpe / dem Neuenhagener Mühlenfließ das 3. gemeinsame Projekt zur ökologischen Gewässerentwicklung in Angriff genommen. Weitere Informationen Bild: INFORMUS Maßnahmen: Panke Als erstes gemeinsames Pilotprojekt mit dem Land Brandenburg (Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und dem Landesumweltamt) begannen 2007 die Vorarbeiten für die Entwicklung der Panke von der Quelle bis zur Mündung. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Maßnahmen: Tegeler Fließ Weitgehend natürlich anmutend windet sich das Tegeler Fließ auf 27 km durch Brandenburg und Berlin. Das Fließ zählt zu den naturnäheren Fließgewässern Berlins. Das Tegeler Fließ ist gemeinsam mit Brandenburg als 2. Gewässerentwicklungsprojekt ausgewählt worden. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Maßnahmen: Wuhle An der Wuhle sind in der Vergangenheit vielfach einzelne Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die größte zusammenhängende Maßnahme wurde oberhalb der Bundesstraße B 1/5 ab 2003 geplant und von 2006 bis 2008 realisiert. Weitere Informationen

Maßnahmen: Spree- und Havel-Wasserstraßen

Spree und Havel sowie die Kanäle Teltowkanal, Landwehrkanal, Neuköllner Schifffahrtskanal, Spreekanal, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal, Charlottenburger Verbindungskanal und Westhafenkanal sind Wasserstraßen. Sie werden für den Gütertransport, als auch die Fahrgast- und Freizeitschifffahrt genutzt. Mit Ausnahme des Neuköllner Schifffahrtskanals, der sich im Eigentum des Landes befindet, handelt es sich um Bundeswasserstraßen. Durch die verschiedenen Nutzungen – neben der Schifffahrt vor allem das urbane Umfeld, aber auch Freizeit- und Erholungsnutzung – sind die Gewässer stark durch den Menschen geprägt. Querbauwerke verhindern die Durchwanderbarkeit für Fische und wirbellose Tiere. Typgemäße Gewässerstrukturen fehlen. Nur einige Abschnitte der Havel und der Müggelspree bieten mit Flachwasserbereichen, Uferröhrichten und durchströmten Kiessubstraten auch heute naturnähere Ausprägungen von Uferstrukturen. Dies zeigt sich im Monitoring durch eine höhere Artenvielfalt. Für die stark veränderten Gewässer Spree und Havel sowie die Schifffahrtskanäle als künstliche Gewässer ist das gute ökologische Potenzial zu erreichen. Neben der Wiederherstellung der Durchgängigkeit an den drei Staustufen Mühlendamm, Charlottenburg und Spandau sind hierzu vor allem strukturverbessernde Maßnahmen erforderlich. Für den Spreeabschnitt zwischen Dämeritzsee und Spreetunnel inklusive des Kleinen und Großen Müggelsees wurde ein Gewässerentwicklungskonzept erarbeitet. Das Gewässersystem Müggelspree mit seinen durchflossenen Seen Kleiner Müggelsee, Großer Müggelsee und Bänke ist Teil des NATURA 2000- und FFH-Gebietes Müggelspree-Müggelsee. Durch seine zentrale Lage und seinen vielseitigen Naturraum kommt dem Planungsgebiet eine hohe Bedeutung sowohl für die Umwelt als auch für die Erholungssuchenden und Anlieger zu. Daher wurden bei der Erarbeitung dieses Entwicklungskonzepts die verschiedenen Nutzergruppen mit ihren vielfältigen Ansprüchen in die Planung einbezogen. Der Endbericht fasst die Arbeitsschritte und notwendigen Maßnahmen zusammen: Der Maßnahmenbedarf in den beiden anderen Spreewasserkörpern und den Kanälen wurde im Rahmen des im April 2021 abgeschlossenen Projekts „Gutes ökologisches Potenzial der Kanäle und der Spree in Berlin“ hergeleitet. Schlüsselmaßnahmen sind Flachwasserzonen, in denen durch einen vorgelagerten Wellenschutz die Belastungen durch die Schifffahrt minimiert werden. In sehr restriktiven Abschnitten sind Mindesthabitate durch Ersatzstrukturen, wie befestigte Reisigbündel oder Fischunterstände aus Stahlbeton, vorzusehen. Die in den Karten dargestellten Maßnahmen sind dabei als Suchräume zu verstehen. D. h. im Zuge der nachfolgenden Planungsschritte sind die Maßnahmen innerhalb dieser Suchräume entsprechend des definierten Mindestbedarfs konkret zu verorten und zu dimensionieren. Mit Einführung des „Gesetz(es) über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL“ werden die Entwicklung der Bundeswasserstraßen zum guten ökologischen Zustands bzw. guten ökologischen Potenzial über die Verbesserung der Hydromorphologie (Gewässerstruktur) und damit die Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen zu Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Im Rahmen der „Fahrrinnenanpassung Berliner Nordtrasse“ als Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 17 (VDE 17) ist neben einer abschnittsweisen Fahrrinnenvertiefung und der Rückverlegung des Ufers am Spandauer Horn zur Verbesserung der Schiffbarkeit für Schubverbände und Großmotorgüterschiffe, die Anlage von wellengeschützten Flachwasserzonen im unteren Spreeabschnitt sowie im Bereich der Havel zwischen Spreemündung und Pichelsdorfer Gemünd vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie im Ergänzenden Länderbericht Berlins: Die Zunahme der Sulfatbelastung im Spreesystem hat für Berlin eine herausragende Bedeutung, denn sie kann die Trinkwasserversorgung der Stadt künftig vor enorme Herausforderungen stellen. Bis zu 70% unserer Trinkwasserförderung wird aus Uferfiltrat – also aus Brunnen in unmittelbarer Nähe von Seen und Flüssen – gewonnen. Daher steht die Trinkwasserversorgung im Großraum Berlin in enger Wechselbeziehung zum Stoffhaushalt der Spree. Die Einleitungen des aktiven Bergbaus in der Lausitz verursachen ca. 65 % der Sulfateinträge in die Spree. Der Sanierungsbergbau trägt durch diffuse Sulfateinträge über den Grundwasserpfad sowie Ausleitungen aus Bergbaufolgeseen mit etwa 35 % zur Sulfatbelastung der Spree bei. Mit Hilfe verschiedener Modelle wurde in den letzten Jahren versucht, die Folgen der Stoffeinträge zu prognostizieren. Die jüngsten Entwicklungen der Sulfatkonzentrationen werden in den Ergebnissen der Modellierungen des Sulfattransportes in der Spree allerdings nicht abgebildet. Daher wurde in der länderübergreifenden Arbeitsgruppe „Flussgebietsbewirtschaftung Spree, Schwarze Elster, Lausitzer Neiße“ vereinbart, das Prognosemodell zur verbesserten Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Sulfatkonzentrationen zu überarbeiten. In einem ersten Schritt wurde im Juli 2015 das Gutachten „Bewertung der hydrologischen Verhältnisse und der Sulfatkonzentrationen in der Spree in den Jahren 2014/2015 vom Bereich Neustadt-Ruhlmühle im Freistaat Sachsen bis in den Berliner Raum“ (Kurztitel: „Fallanalyse der Sulfatbelastung in der Spree 2014/2015“) durch das Land Berlin beauftragt und im August 2015 fertiggestellt: Aufbauend auf den Ergebnissen dieses Gutachtens wurde im Auftrag des Brandenburger Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ein methodisches Konzept für die Aktualisierung des Prognosemodells erarbeitet und im Dezember 2015 fertiggestellt. Auf Grundlage dieses Konzepts erfolgte anschließend im Frühjahr 2016 die Vergabe des Projektes zur Verbesserung des Prognosemodells. Die Fertigstellung des Modells ist für Anfang des Jahres 2017 vorgesehen. Die Finanzierung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin (jetzt Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt), das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft mit dem Landesamt für Umwelt und das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg mit dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Aufgrund der steigenden Sulfatkonzentrationen kommen seit Juli 2015 die zuständigen Staatssekretäre der Länder Berlin und Brandenburg zu den so genannten „Sulfatgesprächen“ zusammen, um unter Einbeziehung des Landes Sachsen, der bergbauverantwortlichen Unternehmen sowie der Berliner Wasserbetriebe gemeinsame Lösungen zur Minderung der Sulfatbelastung zu erarbeiten. In einem gemeinsamen Bericht, der am 05. Juli 2016 den Länderkabinetten vorgelegt wurde, werden die Hintergründe, die bisherigen Aktivitäten sowie der Diskussionsstand und die weiteren vereinbarten Schritte vorgestellt. Gemeinsames Handlungskonzept der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Bundesländer Berlin und Brandenburg Die Umweltverwaltungen von Brandenburg und Berlin einigten sich in 2010 auf die Erarbeitung eines gemeinsamen Konzeptes zur Reduzierung der Nährstoffeinträge. Im Mittelpunkt des gesamten Planungsprozesses steht die Verringerung der Konzentrationen von Phosphor und Stickstoff, die eine übermäßige Algenblüte in den Sommermonaten begünstigen. Algenblüten trüben nicht nur das Badevergnügen, sondern beeinträchtigen auch die Lebensbedingungen für Pflanzen und Fische zum Teil erheblich. Die Nährstoffbelastungen haben mehrere Ursachen. Neben Einträgen aus Abwasser- und Regenwassereinleitungen tragen Bodenerosion und diffuse Einträge über das Grundwasser aus landwirtschaftlich genutzten Gebieten maßgeblich zu Belastungen bei. Zur Reduzierung der Belastungen sind weitergende Maßnahmen zum Nährstoffrückhalt erforderlich. Mit dem ersten Bericht zum Konzept legen die Länder länderübergreifende Bewirtschaftungsziele (P-Konzentrationen) für die Gewässer Dahme, Spree und Havel in Berlin sowie der Unteren Havel in Brandenburg zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes fest. Die Quantifizierung der verschiedenen Eintragspfade ist Gegenstand des nunmehr vorliegenden zweiten Berichts zum Handlungskonzept zur Reduzierung der Nährstoffbelastungen von Dahme, Spree und Havel in Berlin sowie der Unteren Havel in Brandenburg. Hier wurden länderspezifische Daten Berlins und Brandenburgs ausgewertet. Diese Bilanz bildet die Grundlage für den sich anschließenden Prozess der Entwicklung transparenter und effizienter Handlungsstrategien. Mit dem dritten Bericht legen die Länder Maßnahmen und Maßnahmenoptionen bzw. Strategien vor, um die Umweltziele für den trophischen Zustand im Bereich der Unteren Spree sowie der Havel zwischen Hennigsdorf (Obere Havel) und Havelberg (Untere Havel) sowie zwischen Sophienwerder (Untere Spree) und Neu Zittau (Untere Spree) bzw. Neue Mühle (Dahme) mittel- bis langfristig erreichen zu können. Die Reduzierung der Phosphoreinträge ist ein wichtiger Maßnahmenkomplex zur Verwirklichung der Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Betroffen von den Maßnahmen sind auch die Klärwerke der Berliner Wasserbetriebe. Die Reduzierung der Phosphoreinträge im Spree-Havel-Raum wirken sich nicht nur ökologisch positiv auf diese Gewässer aus, sondern entlasten anteilig darüber hinaus auch den Elbestrom sowie die Übergangsgewässer zur Nordsee. Das Konzept leistet somit auch einen Beitrag für das Erreichen der überregionalen Nährstoffminderungsziele der Flussgebietsgemeinschaft Elbe.

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch )

Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Binnenbereich Kennzeichnung Kleinfahrzeuge KlFzKV-BinSch Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) in der Fassung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226) geändert durch § 9 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder- Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769), Artikel 3 der Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV) vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 28. Februar 2001 (BGBl. I Seite 335), Artikel 7 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580), Artikel 5 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220), Artikel 64 des Ersten Gesetzes über die Bereiningung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 (BGBl. I Seite 2146), Artikel 30 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 3 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 534 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 39 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 1 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 11 Absatz 45 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2745), Artikel 2 § 4 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 100), Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 05. April 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 115), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1) vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 242). Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I Seite 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und des § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) I. Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 6) II. Verfahren (§ 7 bis § 9) III. Schlussvorschriften (§ 10 bis § 14) Anlage 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). Stand: 01. Mai 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt I. Allgemeine Vorschriften Binnenbereich Kennzeichnung Kleinfahrzeuge I. Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Kennzeichnungspflicht § 3 Ausnahmen § 4 Amtliche Kennzeichen § 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen § 6 Urkunden Stand: 01. März 1995 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes KlFzKV-BinSch

Zertifizierungssystem „Blaue Flagge“ - Möglichkeiten zur Prävention von Meeresmüll in Sportboot- und Fischereihäfen sowie an Stränden

Mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verringerung der Mülleinträge ins Meer hat Deutschland im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL 2008/56/EG) " Müllbezogene Maßnahmen in der Berufs- und Freizeitschifffahrt“ im Maßnahmenprogramm 2022 (BMUV 2022) als eine von neun Maßnahmen zum Themenbereich Meeresmüll an die EU-Kommission gemeldet. Der Bericht stellt die Ergebnisse einer Recherche des Runden Tisches Meeresmüll zu den Möglichkeiten und Grenzen des Umweltzertifikats „Blaue Flagge“ im Hinblick auf eine Verstärkung der Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Müll ins Meer dar. Die „Blaue Flagge“ wird weltweit jährlich an Badestellen und Sportboothäfen für die Einhaltung bestimmter Standards in Bezug auf Umweltmanagement und Umweltkommunikation vergeben. Die Vergabe erfolgt durch den Verein „Deutsche Gesellschaft für Umwelterziehung e.V.“ in Zusammenarbeit mit der „Foundation for Environmental Education“.

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSchSportbootVermV )

Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Binnenbereich Mieten von Sportbooten BinSch-SportbootVermV Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt- Sportbootvermietungsverordnung - BinSchSportbootVermV) in der Fassung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572) geändert durch Artikel 13 der Vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 28. Februar 2001 (BGBl. I Seite 335), Artikel 8 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriftenvom 10. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2526), Artikel 12 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220), Artikel 504 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 21. April 2009 (BGBl. I Seite 888), Artikel 16 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung - RheinSchPersEV) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II Seite 1300), § 38 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2), die Berichtigung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 2. August 2012 (BGBl. I Seite 1717), Artikel 4 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 2 § 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 § 8 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 30. Mai 2014 (BGBl. I Seite 610), Artikel 537 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 43 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 6 der Dritten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 2948), Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016), Artikel 2 § 6 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 4 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 06. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 13. September 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 249), Artikel 130 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften2) vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 242). Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 6 und § 12 Absatz 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I Seite 1270), dessen § 3 Absatz 6 durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I Seite 2452) neu gefasst und dessen § 12 Absatz 3 durch Artikel 3 Nummer 5 dieses Gesetzes eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des § 3 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung , des § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch- SportbootVermV) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften § 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer § 3 Grundregel, Zuständigkeit § 4 Bootszeugnis § 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit § 6 Verfahren § 7 Kennzeichen § 8 Pflichten des Unternehmens § 8a Gelegenheitsverkehr § 9 Charterbescheinigung § 10 Pflichten des Sportbootführers § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Übergangsregelung Anlagen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). Stand: 21. Oktober 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Polizeimeldung

Polizeimeldung Wasserschutzpolizei BAGU - Erfolgreicher Abschluss der „Bundesweiten Aktionstage Gewässer- und Umweltschutz“ – Gewässer- und Umweltschutzkontrollen in Sachsen-Anhalt In der Zeit vom 12. – 18.05.2025 fanden die sogenannten BAGU-Aktionstage der Wasserschutzpolizeien der Länder statt. Bereits zum vierten Mal haben die Wasserschutzpolizeien aller Bundesländer Kontrollen im Sinne des Gewässer- und Umweltschutzes vorgenommen. Bundesweit wurden 722 Kontrollen im Zuständigkeitsbereich der Küsten- und Binnenländer durchgeführt. Dabei sind bei 179 Kontrollen Mängel beanstandet worden. Die Wasserschutzpolizei in Sachsen-Anhalt führte davon 144 Kontrollen durch, wobei 12 Verstöße festgestellt worden sind. In drei Fällen erfolgte die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (bundesweit 17), neun Sachverhalte werden als Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt (bundesweit 255). Insgesamt sind ca. 10% der Beanstandungen der Binnenländer in Sachsen-Anhalt festgestellt worden. Im Sinne des Gewässer- und Umweltschutzes führten die Kolleginnen und Kollegen der Wasserschutzpolizei schwerpunktmäßige Kontrollen im Bereich der Berufs- und Freizeitschifffahrt durch. Des Weiteren sind naturschutzrechtliche Vorschriften und Gesetze gezielt in das Blickfeld genommen worden. Auch durch die Unterstützung verschiedener Umweltbehörden der Landkreise, Kommunen und Ministerien in Sachsen-Anhalt konnte die BAGU- Aktion einen erfolgreichen Beitrag für den Natur- und Umweltschutz leisten. Die erfolgreichen Maßnahmen sollen im Jahr 2026 bundesweit fortgesetzt werden. Impressum: Polizeiinspektion Zentrale Dienste - Sachsen-Anhalt Wasserschutzpolizeirevier Markgrafenstr. 12 39114 Magdeburg Tel: +49 391 546 2691 Fax: +49 391 546 2626 Mail: wasserschutzpolizei@polizei.sachsen-anhalt.de

Bundesweite Aktionstage der Wasserschutzpolizeien der Länder – Gewässer- und Umweltschutzkontrollen in Sachsen-Anhalt

Bereits zum vierten Mal finden die „Bundesweiten Aktionstage Gewässer- und Umweltschutz“ im Mai 2025 statt. In der Zeit vom 12.-18.05.2025 beteiligt sich die Wasserschutzpolizei des Landes Sachsen-Anhalt an den besonderen Kontrollen ganz im Zeichen des Gewässer- und Umweltschutzes. Durch die spezifische Überwachung von umweltrechtlichen Bestimmungen im Binnen- und Küstenbereich soll ein nachhaltiger Beitrag zum Naturschutz geleistet werden. Umweltbelastungen entstehen häufig durch Gewässereinträge, die im Rahmen des Schiffsbetriebs, u.a. durch Rückstände aus Maschinenräumen, Abwässern, Ladungsrückständen oder sonstigen Abfällen, hervorgerufen werden. Zum Schutz vor derartigen Beeinträchtigungen werden vielfältige nationale und internationale Vorschriften bundesweit kontrolliert. In Sachsen-Anhalt wird der Fokus auf Überprüfung und Einhaltung der umwelt- und abfallrechtlichen Vorschriften im Bereich der Berufs- und Freizeitschifffahrt liegen. Darüber hinaus werden auch naturschutzrechtliche Bestimmungen bei den umfangreichen und landesweiten wasserschutzpolizeilichen Maßnahmen Beachtung finden. Zur Erreichung des Kontrollzieles haben auch im Jahr 2025 verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Ministerien, Umweltbehörden, Landkreisen, Kommunen und Hafenanrainern ihre Unterstützungsbereitschaft bekräftigt und werden die Wasserschutzpolizei bei ihren Maßnahmen begleiten. C.K. Impressum: Polizeiinspektion Zentrale Dienste - Sachsen-Anhalt Wasserschutzpolizeirevier Markgrafenstr. 12 39114 Magdeburg Tel: +49 391 546 2691 Fax: +49 391 546 2626 Mail: wasserschutzpolizei@polizei.sachsen-anhalt.de

Haren-Rütenbrock-Kanal: Sportbootsaison startet trotz Baubetrieb ab April

Trotz der in diesem Jahr beginnenden Bauarbeiten für eine neue städtische Fuß- und Radwegbrücke für die Stadt Haren bietet der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) auch in diesem Jahr einen regelmäßigen Schleusenbetrieb am Haren-Rütenbrock-Kanal an – allerdings mit geänderten Öffnungszeiten. Trotz der in diesem Jahr beginnenden Bauarbeiten für eine neue städtische Fuß- und Radwegbrücke für die Stadt Haren bietet der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) auch in diesem Jahr einen regelmäßigen Schleusenbetrieb am Haren-Rütenbrock-Kanal an – allerdings mit geänderten Öffnungszeiten. „Anders als aufgrund der Bauarbeiten zunächst befürchtet bleibt der Kanal in diesem Jahr für Boote nutzbar. Wir wollen mit den neuen Öffnungszeiten sowohl einen reibungslosen Ablauf der Bauarbeiten ermöglichen als auch die Sicherheit der passierenden Boote gewährleisten“, erklärt Josef Schwanken, Geschäftsbereichsleiter in der NLWKN-Betriebsstelle Meppen. Der NLWKN ist für den Betrieb und die Unterhaltung des linksemsischen Kanalnetzes zuständig und damit auch für den Haren-Rütenbrock-Kanal, der die einzige schiffbare Verbindung in das niederländische Kanalnetz im Nordwesten ist. In enger Abstimmung zwischen der Stadt Haren (Ems) und dem NLWKN wurden die Öffnungszeiten für den Haren-Rütenbrock-Kanal 2025 festgelegt, um den bestmöglichen Nutzen des Kanals in dieser Saison sicherzustellen. Das sind die 2025 gültigen Öffnungszeiten : Das sind die 2025 gültigen Öffnungszeiten 3. Mai 8 Uhr bis 13 Uhr, 13.30 Uhr bis 18 Uhr Einzelschleusungen, Einlass aus beiden Fahrtrichtungen, Begegnungsverkehr möglich 23. Juni bis einschließlich 17. August Montag bis Samstag Sonntage mit Öffnung: 6.07.25, 13.07.25, 20.07.25, 27.07.25, 03.08.25, 10.08.25, 17.08.25 Kolonnenschleusungen aus beiden Richtungen ohne Begegnungsverkehr im Baustellenbereich: Einfahrt an der Schleuse 1 in Haren in der Zeit von 8 Uhr bis 10 Uhr Einfahrt an der Grenzschleuse in Rütenbrock in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr Die Stadt Haren (Ems) finanziert auch in diesem Jahr wieder eine Rufbereitschaft für eventuelle Störungen und sorgt so in dienstfreien Zeiten für einen möglichst reibungslosen Verkehr über ihre Brücken. „Wie in jedem Baustellenbetrieb kann es allerdings zu Verzögerungen kommen, die zu kurzfristigen Sperrungen führen. Wir bitten hier um Verständnis“, so Schwanken. Hintergrundinformation: Hintergrundinformation: Der Haren-Rütenbrock-Kanal verbindet die Ems (Dortmund-Ems-Kanal) mit den niederländischen Kanälen Stadskanaal-Winschoterdiep-Eemskanaal und mit der neuen Wasserstraße zwischen Erica und Ter Apel – die Veenvart. Der historische Wasserweg verbindet die Ems mit den niederländischen Kanälen und ist heute die einzige schiffbare Verbindung für die Sportschifffahrt im Nordwesten.

Ems-Jade-Kanal: Brücke „EJK 7 Fahne“ für zehn Tage von 8 bis 18 Uhr gesperrt

Aurich - Dringend erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Brückentechnik sorgen i n Westerende Kirchloog voraussichtlich zehn Tage lang für Umwege: Ab Montag, dem 7. April bis zum Donnerstag, dem 17. April muss die Waagebalkenbrücke „EJK 7 Fahne“ über den Ems-Jade-Kanal täglich von 8 bis 18 Uhr für den kompletten Verkehr gesperrt werden. Ausweichmöglichkeiten bestehen über die Brückenanlage Bangsteder Verlaat. Auch die Sportschifffahrt auf dem Kanal ist von den Einschränkungen betroffen. Durchgeführt werden die Arbeiten im Auftrag des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), der die Anlagen entlang des Ems-Jade-Kanals betreibt und unterhält. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Der Landesbetrieb bittet um Verständnis, dass es bei der Planung auch zu kurzfristigen Änderungen kommen kann. Dringend erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Brückentechnik sorgen i n Westerende Kirchloog voraussichtlich zehn Tage lang für Umwege: Ab Montag, dem 7. April bis zum Donnerstag, dem 17. April muss die Waagebalkenbrücke „EJK 7 Fahne“ über den Ems-Jade-Kanal täglich von 8 bis 18 Uhr für den kompletten Verkehr gesperrt werden. Ausweichmöglichkeiten bestehen über die Brückenanlage Bangsteder Verlaat. Auch die Sportschifffahrt auf dem Kanal ist von den Einschränkungen betroffen. Durchgeführt werden die Arbeiten im Auftrag des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), der die Anlagen entlang des Ems-Jade-Kanals betreibt und unterhält. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Der Landesbetrieb bittet um Verständnis, dass es bei der Planung auch zu kurzfristigen Änderungen kommen kann. Der Grund für die Sperrung sind Reparaturen an den Lagern der Brücke. Dafür muss das fast 25 Jahre alte Brückenbauwerk heruntergeklappt bleiben, um einen Zugang zum Arbeitsbereich mit entsprechendem Gerät zu ermöglichen. Unter anderem kommen ein Hubsteiger und ein Kran bei den Arbeiten an der Loog-Straße in Fahne zum Einsatz.

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV )

Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Seebereich SeeSpbootV Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See- Sportbootverordnung - SeeSpbootV) in der Fassung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) 1) 2) geändert durch Artikel 128 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 06. Mai 2010 (BGBl. I Seite 573), Artikel 34 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 5 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 64 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 4 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237), Artikel 10 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 3 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften3) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100). Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 2986), § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), des § 12 Absatz 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes, § 12 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602), geändert durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I Seite 156, 340) verordnet durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 2) Abschnitt II Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern (§ 3 bis § 4) Abschnitt III Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland (§ 5 bis § 13) Abschnitt IV Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland (§ 14 bis § 15) Abschnitt V Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland (§ 16 bis § 17) Abschnitt VI Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland (§ 18 bis § 19) Anlagen 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nummer L 204 Seite 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 Seite 18) sind beachtet worden. 2) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nummer L 164 Seite 15), soweit sie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1936) umgesetzt. 3) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 02. April 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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