Es sollte die Zweite Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung evaluiert werden. Hierzu wurden sowohl die Auswirkungen der Rechtsverordnung auf den Betrieb von Sportanlagen als auch die Lärmauswirkungen analysiert. Dies erfolgte an sechs typischen Sportanlagen, die über ganz Deutschland verteilt sind. An den Sportanlagen wurden Belastungs- und Belästigungsuntersuchungen vorgenommen sowie Befragungen der Kommunen, Sportvereine und -verbände durchgeführt. Die Forschungsergebnisse zeigen, dass wohnortnahe Sportanlagen von den Anwohnenden im Allgemeinen positiv bewertet werden. Die Studie zeigt aber auch, dass an Wochenenden eine erhöhte Lärmbelästigung der Anwohnenden auftreten kann. Veröffentlicht in Texte | 20/2024.
Mit der zunehmenden Industrialisierung und Technisierung und dem stark veränderten Freizeitverhalten der Bürger hat auch die allgemeine Lärmbelastung des Einzelnen zugenommen. Die Lärmbelästigung kann von unterschiedlichen Quellen wie Verkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen u. a. hervorgerufen werden. In der Nachbarschaft von Anlagen sind die Bestimmungen des BImSchG der dazugehörigen Verordnungen (z.B. 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung) und der TA Lärm maßgeblich. In diesen Regelwerken sind die Immissionsrichtwerte und / oder Betriebszeiten festgelegt, die das verträgliche Nebeneinander gewährleisten sollen. Um die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bereits in der Planungsphase von Vorhaben (z.B. Bebauungspläne, Baugenehmigungen, BImSchG-Genehmigungen) Anforderungen (z.B. Gutachten, Maßnahmen, Auflagen) gestellt und nach Errichtung des Vorhabens überprüft. In Konfliktfällen oder bei Beschwerden gegen bestehende Anlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eigene Lärmmessungen durchführen und – soweit erforderlich - Anordnungen treffen.
Es sollte die Zweite Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung evaluiert werden. Hierzu wurden sowohl die Auswirkungen der Rechtsverordnung auf den Betrieb von Sportanlagen als auch die Lärmauswirkungen analysiert. Dies erfolgte an sechs typischen Sportanlagen, die über ganz Deutschland verteilt sind. An den Sportanlagen wurden Belastungs- und Belästigungsuntersuchungen vorgenommen sowie Befragungen der Kommunen, Sportvereine und -verbände durchgeführt. Die Forschungsergebnisse zeigen, dass wohnortnahe Sportanlagen von den Anwohnenden im Allgemeinen positiv bewertet werden. Die Studie zeigt aber auch, dass an Wochenenden eine erhöhte Lärmbelästigung der Anwohnenden auftreten kann.
Mit der zunehmenden Industrialisierung und Technisierung und dem stark veränderten Freizeitverhalten der Bürger hat auch die allgemeine Lärmbelastung des Einzelnen zugenommen. Die Lärmbelästigung kann von unterschiedlichen Quellen wie Verkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen u. a. hervorgerufen werden. In der Nachbarschaft von Anlagen sind die Bestimmungen des BImSchG der dazugehörigen Verordnungen (z.B. 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung) und der TA Lärm maßgeblich. In diesen Regelwerken sind die Immissionsrichtwerte und / oder Betriebszeiten festgelegt, die das verträgliche Nebeneinander gewährleisten sollen. Um die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bereits in der Planungsphase von Vorhaben (z.B. Bebauungspläne, Baugenehmigungen, BImSchG-Genehmigungen) Anforderungen (z.B. Gutachten, Maßnahmen, Auflagen) gestellt und nach Errichtung des Vorhabens überprüft. In Konfliktfällen oder bei Beschwerden gegen bestehende Anlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eigene Lärmmessungen durchführen und – soweit erforderlich - Anordnungen treffen.
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Arbeitshilfen Gesetze Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zur Umsetzung auf der nationalen Ebene erging dazu das: Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – LImSchG Bln löst die bisher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ab. Es soll die Bürger vor vermeidbarem störenden Lärm schützen. Bestimmte Zeiten sind dabei besonders geschützt: Die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) und die Sonn- und gesetzlichen Feiertage (06.00 bis 22.00 Uhr) Dies gilt sowohl für Lärm der durch menschliches Verhalten (z.B. Schreien und Poltern) als auch für Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (z.B. Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verursacht wird. Der Schutz des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr), soweit vermeidbare und störende Geräusche durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, durch öffentliche Veranstaltungen im Freien oder durch die Haltung von Tieren verursacht werden. Für den sonstigen Lärm während der Tageszeit ist nicht das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, sondern § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) anzuwenden. Durch diese Vorschrift wird mit einem Bußgeld bedroht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Bestimmte Betätigungen, Maßnahmen und Nutzungen (wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen, bei der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung, landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten) sind von den Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ausgenommen. Von den Verboten des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können auf Antrag Ausnahmen widerruflich und mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutze der Anwohner zugelassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter haben muss. Ein vorrangiges Vorhaben kann zum Beispiel vorliegen, bei zwingend gebotenen gewerblichen Arbeiten, bei Bauarbeiten oder bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten für notwendige Lautsprecherdurchsagen. Öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, müssen zuvor genehmigt werden. In dem Umfang in dem die Genehmigung erteilt wird, gelten die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht. Eine Genehmigung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erteilt werden. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Bei der Entscheidung über die Genehmigung ist das Ruheschutzbedürfnis der Nachbarschaft angemessen zu berücksichtigen. Bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Daneben können Tatgegenstände (z.B. Tonwiedergabegeräte) eingezogen werden. Für die Ordnungsaufgaben nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach § 117 OWiG sind das örtliche Bezirksamt bzw. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin kann nicht jeder störende Lärm verfolgt und geahndet werden. Für bestimmte Lärmarten bzw. Lärmtatbestände sind spezielle Lärmschutzvorschriften vorrangig anzuwenden. Insbesondere kommen folgende Vorschriften in Betracht: § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Lärm während der Tageszeit (07.00 bis 20.00 Uhr) das Gaststättengesetz bei Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schankwirtschaften, Schankvorgärten oder Diskotheken (insbesondere bei Verstößen gegen gaststättenrechtliche Lärmschutzregelungen) die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bei Lärm, der durch den Betrieb bestimmter Maschinen (z.B. Rasenmäher, Freischneider, Vertikutierer, Schredder sowie Baumaschinen) verursacht wird, die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei Lärm, der von Sportanlagen ausgeht, soweit diese zur Sportausübung benutzt werden, die Straßenverkehrs-Ordnung bei Lärm durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Straßenland Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet ebenfalls keine Anwendung auf: Schallschutz an oder in baulichen Anlagen auf Grund baurechtlicher Vorschriften, Lärmschutz am Arbeitsplatz auf Grund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, Lärm, der von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 4 ff. BImSchG ausgeht, Fluglärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm.
Die Beurteilung von Sportanlagen ausgehenden Geräuschen erfolgt nach der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV ). Da Sporteinrichtungen nicht ausschließlich für die Sportausübung genutzt werden, sondern auch gelegentlich für andere Aktivitäten wie Feste etc. dienen, sind nach der 18. BImSchV nur die Zeiten zu beurteilen, in denen die Anlage zur Sportausübung genutzt wird. Hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrtverkehrs sowie des Zu- und Abgangs. Tibor Benarik Tel.: 0611-6939 220
Geräusche von Sport- und Freizeitanlagen Die Freizeit spielt in unserer Gesellschaft eine bedeutende Rolle. Dabei sind aus der Sicht des Geräuschimmissionsschutzes insbesondere die Freizeitbetätigungen problematisch, die im Freien ausgeübt werden. Verschärft wird dieses Problem noch dadurch, dass man einer Freizeitbetätigung zumeist gerade dann nachgeht, wenn andere ihre Freizeit in Ruhe genießen wollen. So ergeben sich hier die meisten Konflikte in den frühen Abendstunden sowie an Wochenenden oder Feiertagen bei schönem Wetter. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen sehr klar zwischen Sportanlagen, die zur Sportausübung bestimmt sind (z. B. Tennisplätze, Schwimmbäder, Bezirkssportanlagen), und Freizeitanlagen, die zur Gestaltung der Freizeit genutzt werden (z. B. Rummelplätze, Freilichtbühnen, Hundedressurplätze; aber auch Erlebnisbäder, die zum Schwimmen ungeeignet sind). Der Grund für die unterschiedliche Bewertung der Geräuschimmissionen aus diesen Anlagen liegt in der Funktion, die die Sportausübung in sozialer und gesundheitlicher Sicht besitzt. Geräuschimmissionsschutz bei Public Viewing Veranstaltungen Mit der Fußball Weltmeisterschaft kam 2006 ein herausragendes Sportereignis von internationaler Bedeutung nach Deutschland, an dessen Durchführung ein erhebliches öffentliches Interesse bestand. Die damit verbundenen Geräuschimmissionen konnten, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, den zum Schutz der Nachtruhe geltenden Anforderungen nicht gerecht werden. Dies betraf sowohl den unmittelbaren Spielbetrieb an den Stadien, als auch die Übertragungen der Spiele über Großbild-Leinwände ("Public-Viewing Veranstaltungen") auf zentrale Plätze in den Städten. Die zur Vorbereitung dieser Veranstaltungen erforderliche Rechtssicherheit konnte mit Einzelfallregelungen nicht erreicht werden, so dass im Vorfeld in der Sportanlagenlärmschutzverordnung und im Landesimmissionsschutzgesetz entsprechende Ausnahmenmöglichkeiten geschaffen wurden. Die damals getroffenen Überlegungen zu den akustischen Rahmenbedingungen und Bewertungsmaßstäben für die Beurteilung von Geräuschen bei Public-Viewing Veranstaltungen und Außengastronomie haben sich bewährt und wurden seitdem wiederholt für Public-Viewing von bedeutenden Sportveranstaltungen herangezogen. Anforderungen Geräuschimmissionen in der Umgebung einer Sportanlage, Abbildung 1: LANUV Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - versucht in sehr feingliedriger Weise einen Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und den Anforderungen des Sportbetriebes herzustellen. Sie setzt dazu Immissionsrichtwerte fest, die im Grunde denen für gewerbliche Anlagen entsprechen. Diese werden durch eine besondere Beurteilung der morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten ergänzt, an Sonn- und Feiertagen wird zusätzlich die Mittagsruhe besonders geschützt. Um die Sportausübung auch in eng bebauten Innenstädten nicht einzuschränken, werden diese Regelungen durch eine Vielzahl von Sonderregelungen wieder gelockert, ferner werden die zulässigen Immissionsrichtwerte für Altanlagen und für Sonderveranstaltungen an bis zu 18 Tagen im Jahr erhöht. Die Abbildung 1 zeigt die Geräuschimmissionen in der Umgebung einer Sportanlage. Links ist eine Trainingssituation auf einer typischen Bezirkssportanlage dargestellt. Neben den Spielern werden der Trainer und 16 Zuschauer auf der oberen Seite des Spielfeldrandes berücksichtigt. Rechts ist für die gleiche Anlage eine typische Spielsituation dargestellt. Neben den Spielern werden der Schiedsrichter und je 75 Zuschauer auf der oberen und unteren Seite des Spielfeldrandes berücksichtigt. Die Pegel wurden für eine Höhe von 4 m bei freier Schallausbreitung berechnet. Sie geben den Mittelungspegel während der Spiel- und Trainingszeit an. Dieser bildet die Basis für die Berechnung der relevanten Beurteilungspegel, in die u.a. noch der Wochentag und die Tageszeit eingehen. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW zur "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" legt Immissionsrichtwerte fest, die denen für gewerbliche Anlagen entsprechen. Hier werden die morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten sowie die Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen unter besonderen Schutz gestellt. Für seltene Ereignisse werden auch den Freizeitanlagen Erleichterungen zugestanden. An 18 Tagen im Jahr sind erhöhte Immissionsrichtwerte zulässig, womit insbesondere die Durchführbarkeit von Volksfesten sichergestellt werden soll. Minderungsmöglichkeiten Die Minderungsmöglichkeiten sind bei Sport- und Freizeitanlagen häufig ähnlich. Wo die Geräuschemission durch menschliche Laute bestimmt wird, kommen zumeist nur Abschirmungen oder Einhausungen in Frage. Wenn dies nicht durchführbar ist, bleibt zumeist nur eine Beschränkung bzw. Verkürzung der Nutzungsdauer. An beiden Anlagentypen werden häufig Lautsprecheranlagen eingesetzt, bei denen hohe Geräuschemissionen durch "Begrenzer" vermieden werden können. Eine sinnvolle Planung der Beschallungsanlage kann die Geräuschabstrahlung in der Nachbarschaft der Anlage minimieren, dazu empfiehlt sich häufig der Übergang auf eine dezentrale Beschallung mit verteilten Einzellautsprechern. Typisch für Sport- und Freizeitanlagen sind Veranstaltungen mit hohen Besucherzahlen, zumeist verbunden mit einem hohen Verkehrsaufkommen im Umfeld der Anlage. Hier sollte schon bei der Planung der Anlage auf eine geeignete Anordnung der Parkplätze und Zufahrten geachtet werden. Bei Großveranstaltungen ist ggf. ein "Park-and-Ride-System" zu bevorzugen. Zuständigkeiten Für die Überwachung dieser Anlagen sind die Unteren Immissionsschutzbehörden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten zuständig. Insbesondere bei städtischen Sportanlagen empfiehlt sich im Beschwerdefall jedoch zunächst eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Schul- und Sportamt, da von dort zumeist unmittelbar auf die Vereine eingewirkt werden kann, die die Anlage benutzen. Bei Volksfesten ist das lokale Ordnungsamt Genehmigungsbehörde und auch zuständig für die Erteilung der notwendigen Befreiungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz, Beschwerden sollten daher zunächst dorthin gerichtet werden.
Am 9. September 2017 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I Seite 1468) in Kraft. Um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu fördern, wurden in der Sportanlagenlärmschutzverordnung die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst. Darüber hinaus regelt die Verordnung Immissionsrichtwerte für die neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete". Ferner soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor dem Jahr 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, rechtlich besser abgesichert werden. Freizeitlärm und Sportlärm Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.
Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 ist eine internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen. Mit der Verordnung werden Vorschriften geschaffen, mit denen das BMUB die einschlägigen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) während der Fußball-Weltmeisterschaft lockert. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.
Origin | Count |
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Bund | 14 |
Land | 12 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 5 |
Gesetzestext | 3 |
Text | 7 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
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geschlossen | 14 |
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unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 24 |
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Keine | 8 |
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Topic | Count |
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