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Entdecken Sie die Sportboothäfen in der Metropolregion Hamburg.
Unter dem Reiter "Tourismus - Maritimes und Wasser - Häfen" bietet die Metropolregion Hamburg Informationen zu den Sportboothäfen im gesamten Bereich der Region.
Visualisiert werden sie neben dem Geoportal der Metropolregion auch auf folgender Seite:
<a href="http://metropolregion.hamburg.de/haefen/nofl/3942396/sportboothaefen-uebersichtskarte/">
Um bis Mitte des Jahrhunderts eine weitgehende Treibhausgasneutralität glaubhaft erreichbar zu machen, ist es erforderlich, den Verkehrssektor so weit wie möglich zu elektrifizieren. Die Elektrifizierung von Pkw und Nutzfahrzeugen ist vor allem durch regulatorische Vorgaben getrieben, in der EU insbesondere durch die Verordnungen über die CO2-Flottenzielwerte. Vergleichbare Vorgaben, welche die Elektrifizierung mobiler Maschinen und Geräte, wie Kettensägen, Bagger, Diesellokomotiven, Binnenschiffe, Landmaschinen und Zweiräder anreizen, fehlen bislang auf EU Ebene. Hinzukommt, dass die Ansätze zur CO2-Regulierung für Straßenfahrzeuge nicht einfach auf mobile Maschinen und Geräte übertragen werden können. Zum Beispiel sind Baumaschinen meist 'zulassungsfrei', d.h. die Anzahl der jedes Jahr in Verkehr gebrachten Baumaschinen ist den Behörden nicht genau bekannt. Durch die Elektrifizierung von mobilen Maschinen, Landmaschinen und Zweirädern ergeben sich erhebliche 'Co-Benefits' in Form wesentlich niedrigerer Lärmemissionen, höherer Arbeitssicherheit und weniger gesundheitlicher Belastungen an Baustellen, Entlastung von Anwohner*innen und niedrigerer Luftschadstoffbelastung. Das Vorhaben sollte vor dem Hintergrund des aktuellen regulatorischen Rahmens Regulierungsoptionen zur Elektrifizierung der genannten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte in der EU, z.B. über Flottenzielwerte, über Quotensysteme etc., aufzeigen und diese bewerten. Im Ergebnis werden ausgewählte Optionen feiner ausgearbeitet, Vorschläge zu möglichen konkreten Anforderungen bzw. Zielwerten auf Basis von Kosten und technischen Potentialen abgeleitet und in Form eines Abschlussberichts veröffentlicht.
Das Ingenieurbüro Schmid wurde durch die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) mit der Erfassung und Aufbereitung von Sportbootwellen am Rhein beauftragt. Ziel war, die Wellenhöhe und weitere Einflussparameter von Sportbooten zu erfassen. Zur Erzeugung von Wellen wurden 4 Bootstypen eingesetzt. Gleichzeitig sollten Strömungsgeschwindigkeiten und Wassertiefen erfasst werden. Die Messungen erfolgten in Zusammenarbeit mit der BAW und dem Außenbezirk (ABz) Iffezheim.
Als Messprofil wurde km 330 im Oberwasser der Staustufe Iffezheim ausgewählt. Das Messprofil liegt im Staubereich der Staustufe und ist durch große Wassertiefen und geringe Strömungsgeschwindigkeiten gekennzeichnet. Beide Uferseiten sind als Böschungsufer mit Steinschüttungen ausgebaut.
QS ist erfolgt
Sie sind hier:
ELWIS
Sportschifffahrt
Binnenbereich
Kennzeichnung Kleinfahrzeuge
KlFzKV-BinSch
Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen
verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung -
KlFzKV-BinSch)
in der Fassung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226)
geändert durch
§ 9 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-
Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769),
Artikel 3 der Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung
auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
(Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV) vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite
572),
Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 28. Februar 2001 (BGBl. I
Seite 335),
Artikel 7 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I
Seite 4580),
Artikel 5 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I
Seite 220),
Artikel 64 des Ersten Gesetzes über die Bereiningung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 (BGBl. I Seite 2146),
Artikel 30 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011
(BGBl. I Seite 2178),
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober
2012 (BGBl. I Seite 2102),
Artikel 534 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474),
Artikel 39 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257),
Artikel 2 § 1 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und
Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668),
Artikel 11 Absatz 45 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) vom 18.
Juli 2017 (BGBl. I Seite 2745),
Artikel 2 § 4 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398),
Artikel 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des
Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 100),
Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften
des Schifffahrtsrechts vom 05. April 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 115),
zuletzt geändert durch Artikel 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1) vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 242).
Auf Grund
des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I Seite 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und
des § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)
I. Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 6)
II. Verfahren (§ 7 bis § 9)
III. Schlussvorschriften (§ 10 bis § 14)
Anlage
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1).
Stand: 01. Mai 2024
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Sie sind hier:
ELWIS
Sportschifffahrt
I. Allgemeine Vorschriften
Binnenbereich
Kennzeichnung Kleinfahrzeuge
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Kennzeichnungspflicht
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Amtliche Kennzeichen
§ 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen
§ 6 Urkunden
Stand: 01. März 1995
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
KlFzKV-BinSch
Anlage 7
Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen
Verzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen
Zentralstelle – GDWS / Schiffseichamt
Jahr ……….
Verzeichnis der Eichscheine für Binnenschiffe:
Linke Seite
Eichschein
für Binnenschiffe
Eich-
zeichen
vom
Art des Eichvorgangs
Gültig
bis
Neu-
eichungVerlän-
gerungNach-
eichungÄnderung
Name/
DeviseBerich-
tigung
amamamamam
Schiffseigner
Name
Adresse
Rechte Seite
Fahrzeug
Name
Art
Trag-
fähigkeitWasser-
verdrängung
(t)(m³)
Eintragungen über Einziehung
von Eichscheinen
und sonstige Bemerkungen
Verzeichnis der Eichbescheinigungen für Sportboote:
Linke Seite
Eichbescheinigung
für Sportboote
Eich-
zeichen
vom
Art des Eichvorgangs
Berechnung der
Wasserverdrängung nach
SimpsonregelFormel
amam
Baumuster-
EichungÜber-
prüfung von
Nachbauten
amam
Schiffseigner
Name
Adresse
Rechte Seite
Sportboot
Name
Art
Wasser-
verdrängung
(m³)
Sonstige Bemerkungen
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