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Zuständigkeiten und Kontakte

Lärm durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG nur nach vorheriger Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen Lärm durch den Betrieb von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen Lärm durch Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung (z. B. Großveranstaltungen auf dem Zentralen Festplatz, Deutsch-Amerikanisches Volksfest, Musik- und andere Großveranstaltungen in der Waldbühne, dem Olympiastadion Berlin und der Parkbühne Wuhlheide, am Brandenburger Tor) Lärm durch Sportveranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung Lärm von nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (mit Ausnahme von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie bei Sport- und sonstigen Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung) wie z. B. Betriebsstätten (Außengastronomie, Diskotheken, Druckereien, Bäckereien, Fleischereien, Kfz-Reparaturwerkstätten u. ä.) Ortsfeste Einrichtungen (feste Veranstaltungsplätze, Sportanlagen u. ä.) Maschinen und Geräte (Rasenmäher, Wärme- und Umwälzpumpen u. ä.) verhaltensbedingter Lärm im Zusammenhang mit einer Anlage, z. B. Ladetätigkeiten und Reparaturarbeiten im Freien durch Gewerbebetriebe verhaltensbedingter Lärm, z. B. Lärm durch Singen und Grölen im Haus- und Nachbarschaftsbereich private Feierlichkeiten häusliche Renovierungsarbeiten, den Betrieb von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten Lärm durch Veranstaltungen im Freien ohne gesamtstädtische Bedeutung, z. B. Haus- und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommerfeste in Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Kirchen Lärmmessungen und technische Begutachtungen sowie Ortsbesichtigungen im Rahmen der Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Lärm in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten Lärm auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Schallschutz an baulichen und haustechnischen Anlagen

Berliner Leitfaden Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung

Lärmschutzrelevante Aspekte und Fragestellungen treten inzwischen in nahezu allen Bebauungsplanverfahren im Land Berlin auf. Der steigende Bedarf an Wohnraum und Büro- bzw. Gewerbeflächen, insbesondere im Bereich der Berliner Innenstadt, führt zu einer baulichen Verdichtung, die hohe Anforderungen an die Lösung der Lärmkonflikte in Planverfahren stellt, vor allem wenn verschiedene Lärmquellen gleichzeitig auftreten. Der Leitfaden stellt die Vorgehensweise bei der Bewertung von Lärmsituationen dar und zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen auf. Dabei werden verschiedene Lärmarten, wie Verkehrslärm, Gewerbelärm sowie Freizeit- und Sportlärm unter Beachtung der Anforderungen der einschlägigen Regelwerke berücksichtigt. Ziel ist es, einen klaren und vereinheitlichten Umgang mit der Lärmproblematik in der verbindlichen Bauleitplanung zu schaffen, um Bebauungsplanverfahren zu beschleunigen und ihre Rechtssicherheit zu erhöhen. Der Fokus liegt dabei auf den Gegebenheiten und Besonderheiten des Landes Berlin. Der fortgeschriebene Leitfaden zum Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung trägt aktuellen rechtlichen Entwicklungen und neuen fachlichen Erkenntnissen Rechnung. Berücksichtigt wurden dabei Erfahrungen aus der praktischen Anwendung, um den Leitfaden praxisgerecht weiterzuentwickeln. Dieser Anspruch spiegelt sich auch in der Zusammenarbeit zwischen den Senatsverwaltungen für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz sowie Stadtentwicklung und Wohnen wider, die diesen Leitfaden gemeinsam fortgeführt haben. Unverändert bleibt die Zielsetzung: Der Leitfaden soll einen wichtigen Beitrag leisten zu einem gesunden und gedeihlichen Miteinander in einer lebenswerten und wachsenden Stadt.

Gute Praxisbeispiele kompakter und zugleich lärmarmer städtischer Quartiere

Die Umsetzung des Leitbilds der kompakten sowie nutzungsgemischten Stadt stellt besondere Anforderungen an ein ruhiges Wohnen bei gleichzeitig guter Aufenthaltsqualität im Freiraum neuer Quartiere im Rahmen der Innenentwicklung. Häufig sind die Standorte neuer Quartiere durch unterschiedliche Lärmquellen (Gewerbe-, Verkehrs-, Freizeit- und Sportlärm) vorbelastet. In der Publikation werden anhand von acht Fallstudien in deutschen Kommunen Lösungswege aufgezeigt, wie in der Praxis verdichtete, funktionsgemischte und dabei zugleich lärmarme Stadtquartiere geplant und realisiert werden können. Sie demonstrieren wie im Bebauungsplanverfahren mögliche Konflikte zwischen bestehenden Lärmquellen wie z.B. bestehenden Gewerbebetrieben bzw. Straßen- und Schienenverkehr und heranrückender Wohnbebauung bewältigt werden. Dabei werden zum einen städtebauliche bzw. bauliche Maßnahmen wie lärmabschirmende Riegelbebauungen, die Zuordnung lärmsensibler und lärmintensiver Nutzungen, Grundrissregelungen sowie baulich-architektonische Maßnahmen eingesetzt. Zum anderen werden in der Praxis Maßnahmen zum Schallschutz an der Quelle und zur Vermeidung von Lärm vorgesehen. In der Publikation sind u.a. strategische Bausteine für die Realisierung kompakter und lärmarmer Quartiere beschrieben sowie die Instrumente und Maßnahmen für deren Umsetzung ausgeführt. Anhand der Beschreibung der acht Fallstudien über neue kompakte und zugleich lärmarme Quartiere werden diese ausführlich dargestellt. Schließlich werden zahlreiche lärmartenübergreifende und lärmartenspezifische Handlungsempfehlungen für Kommunen sowie Bund und Länder gegeben. Quelle: Forschungsbericht

Gute Praxisbeispiele kompakter lärmarmer Quartiere

<p>Wohnen, Arbeiten und Freizeit im selben Quartier – das garantiert kurze Wege und lebendige Stadtviertel. Wie sich Lärmkonflikte in nutzungsgemischten Stadtquartieren lösen oder von Anfang an vermeiden lassen, zeigt der Abschlussbericht eines UBA-Forschungsvorhabens anhand acht guter Praxisbeispiele. Der Bericht gibt Handlungsempfehlungen für Kommunen, Bund und Länder.</p><p>Im Zuge von Wohnraumbedarf und Nachfragedruck bei gleichzeitiger Flächenknappheit ist Innenentwicklung statt „Bauen auf der grünen Wiese“ ein wichtiges Prinzip der Stadtentwicklung. In den vergangenen Jahren sind dabei auch zunehmend Standorte in lärmvorbelasteten Lagen entwickelt worden, da sie aufgrund ihrer zentralen Lage und Nutzungsmischung hohe urbane Qualitäten aufweisen. Diese Entwicklungen gehen oftmals mit Lärmkonflikten einher, deren Lösung zentral ist, um gesunde Wohnverhältnissen realisieren zu können.</p><p>Hier setzt das Forschungsvorhaben „Gute Praxisbeispiele kompakter und zugleich lärmarmer städtischer Quartiere“ an. Der Abschlussbericht zeigt anhand von acht Fallstudien, welche Handlungsmöglichkeiten und Gestaltungsspielräume zur Entwicklung kompakter und zugleich lärmarmer Quartiere in lärmvorbelasteten Lagen besteht. Er zeigt sowohl Strategien der Lärmminderung auf, als auch architektonische und städtebauliche Maßnahmen zur Minderung von Lärmkonflikten auf allen Maßstabsebenen (Gebäude, Quartier, Stadt).</p><p>Zentrale Empfehlungen für Kommunen sind unter anderem</p><p>Die Empfehlungen für Bund und Länder betonen unter anderem die Bedeutung der Anforderungen der Technischen Anleitung Lärm, die Harmonisierung von Lärmschutzanforderungen zwischen Verkehrslärm, Gewerbelärm und Sportanlagenlärm und die Stärkung der Lärmaktionsplanung.</p>

Zweite Verordnung zu Änderung einer 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Am 9. September 2017 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I Seite 1468) in Kraft. Um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu fördern, wurden in der Sportanlagenlärmschutzverordnung die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst. Darüber hinaus regelt die Verordnung Immissionsrichtwerte für die neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete". Ferner soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor dem Jahr 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, rechtlich besser abgesichert werden. Freizeitlärm und Sportlärm

Lärm: Sportanlagenlärm

<p>Die Beurteilung von Sportanlagen ausgehenden Geräuschen erfolgt nach der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - <a href="https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/laerm/gesetze/sportanlagen/18_BImSchV.pdf">18. BImSchV</a>). </p><p>Da Sporteinrichtungen nicht ausschließlich für die Sportausübung genutzt werden, sondern auch&nbsp;gelegentlich für andere Aktivitäten wie Feste etc. dienen, sind nach der 18. BImSchV nur die Zeiten zu beurteilen, in denen die Anlage zur Sportausübung genutzt wird. Hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrtverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.</p><p><a href="https://www.hlnug.de/kontaktformular?tx_powermail_pi1%5Bfield%5D%5Baddid%5D=5556&amp;cHash=ad04fc49239dca08a21a3007b9ae45cd">Tibor Benarik</a></p><p>Tel.: 0611-6939 220</p>

Ansprechpartner

Die nachfolgende Liste soll im Falle eines Problems die Suche nach den richtigen behördlichen Ansprechpartnern erleichtern. Bevor Sie Behörden einschalten, sollte jedoch grundsätzlich zuerst versucht werden, das Problem direkt mit dem Verursacher zu klären. Auf sachlicher Basis lässt sich in vielen Fällen durch respektvollen Umgang und gegenseitige Rücksichtnahme bereits Abhilfe schaffen. Die nachfolgend genannten Behörden können im Rahmen ihrer Ermittlungen weitere Behörden hinzuziehen (auch die LUBW) und gegebenenfalls veranlassen, dass Messungen zur Klärung durchgeführt werden, sofern dies notwendig ist. Bei Fragen zu Baustellenlärm sind die Umweltämter der Stadt- und Landkreise Ihre Ansprechpartner. Weitere Infos finden Sie hier . Bei Fragen zu Erschütterungen und tieffrequenten Geräuschen sind die Umweltämter der Stadt- und Landkreise Ihre Ansprechpartner. Weitere Infos finden Sie hier . Flughafen Stuttgart Der Lärmschutzbeauftragte für den Flughafen Stuttgart arbeitet im Regierungspräsidium Stuttgart. Telefon: 0711 / 72249349 eMail: lsb@rps.bwl.de zur Homepage gelangen Sie hier . Flughafen Karlsruhe / Baden-Baden Baden-Airpark GmbH, Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden, Bereichsleiter Flughafenbetrieb, Victoria Boulevard A 106, 77836 Rheinmünster Telefon: 07229 / 662000 eMail: info@baden-airpark.de zur Homepage gelangen Sie hier . Flughafen Friedrichshafen Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen Telefon: 07541 / 284-0 eMail: info@bodensee-airport.eu zur Homepage gelangen Sie hier . Sonstige Flughäfen und Landeplätze für alle Regierungsbezirke (seit dem 01.01.2017): Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46.2 – Luftverkehr und Luftsicherheit Telefon: 0711 / 904-0 eMail: poststelle@rps.bwl.de zur Homepage gelangen Sie hier . Militärischer Fluglärm Luftfahrtamt der Bundeswehr, 3 I b – Flugbetriebs- und Informationszentrale, Luftwaffenkaserne Köln-Wahn 529, 51127 Köln kostenloses Bürgertelefon: 0800 / 8620730 eMail: fliz@bundeswehr.org zur Homepage gelangen Sie hier . Freizeitlärm kann beispielsweise von Spielhallen, Rummelplätzen, Freilichtbühnen, Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Grillplätzen, Badeplätzen, Erlebnisbädern, Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle, Sommerrodelbahnen, Zirkussen oder Hundedressurplätzen ausgehen. Der Lärm von Sportanlagen, Gaststätten und Kinderspielplätzen in Wohngebieten fällt nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Bei Fragen zu Freizeitlärm sind die Umweltämter der Stadt- und Landkreise Ihre Ansprechpartner. Weitere Infos finden Sie hier . Bei Fragen zu Industrie- und Gewerbelärm sind die Umweltämter der Stadt- und Landkreise Ihre Ansprechpartner: Weitere Infos finden Sie hier . Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt oder Ihres Stadt- bzw. Landkreises. In einem akuten Fall kann auch die Benachrichtigung der Polizei in Frage kommen. Es wird empfohlen, zunächst den Störer um Ruhe zu bitten, ansonsten kann die Polizei benachrichtigt werden. Im wiederholten Fall kann das Ordnungsamt der Gemeinde/Stadt (Ortspolizeibehörde) eingeschaltet werden. Die Adressen der Städte und Gemeinden finden Sie auf den Seiten des Statistischen Landesamts . Bitte sprechen Sie den Betreiber des Schienenwegs (z. B. Deutsche Bahn AG oder anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen) an. Informationen zum Thema Lärmschutz der Deutschen Bahn AG finden Sie hier . Eine Liste der privaten Infrastrukturunternehmen mit ihrem jeweiligen Streckennetz finden Sie auf den Internetseiten des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) . Bei Fragen zu Sportlärm sind die Umweltämter der Stadt- und Landkreise Ihre Ansprechpartner. Weitere Infos finden Sie hier . Zuständig ist der jeweilige Baulastträger, der sich je nach Straßenkategorie unterscheidet. Für die meisten Autobahnen in Baden-Württemberg ist die Autobahn GmbH Niederlassung Südwest zuständig. Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an buergeranfragen.suedwest@autobahn.de . Regierungspräsidium Freiburg , 79083 Freiburg, Telefon: 0761/208-0, abteilung4@rpf.bwl.de , zur Homepage des RP Freiburg gelangen Sie hier . Regierungspräsidium Karlsruhe , 76247 Karlsruhe, Telefon: 0721/924-0, abteilung4@rpk.bwl.de , zur Homepage des RP Karlsruhe gelangen Sie hier . Regierungspräsidium Stuttgart , Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, Telefon: 0711/904-0, abteilung4@rps.bwl.de , zur Homepage des RP Stuttgart gelangen Sie hier . Regierungspräsidium Tübingen , Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen, Telefon: 07071/757-0, abteilung4@rpt.bwl.de , zur Homepage des RP Tübingen gelangen Sie hier . Die Adressen der Landratsämter finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Landkreistags . Die Adressen der Stadtkreise finden Sie auf den Internetseiten des Städtetags Baden-Württemberg (Städtegruppe A) Die Adressen der Städte und Gemeinden finden Sie auf den Seiten des Statistischen Landesamts . Die Zuständigkeiten für die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung nach der Umgebungslärmrichtlinie sind unter "Aufgaben, Zuständigkeiten, Fristen" auf der Seite Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung dargestellt.

Lärm/Zuständigkeiten und Ansprechpartner: Zuständigkeiten und Ansprechpartner Lärmquelle Verkehr Lärm von Anlagen und anderen Quellen

<p>In Hessen sind verschiedene Verwaltungsebenen für die unterschiedlichen Aufgaben rund um den Lärmschutz zuständig.</p><p>Diese Seite soll Ihnen dabei helfen, die zuständige Behörde für Ihr Anliegen zu finden. Die Zuständigkeiten richten sich immer nach der Art des Lärms bzw. dessen Quelle.</p><p>Im Bereich des verkehrsbezogenen Lärms ist zwischen Straßen-, Schienen- und Fluglärm zu unterscheiden.</p><p>Im Bereich des&nbsp;<strong>Straßenverkehrslärms&nbsp;</strong>richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach der Straßenkategorie, der Einwohneranzahl der Gemeinde und der Art der Lärm mindernden Maßnahme. Bei Lärm mindernden Maßnahmen wird zwischen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Geschwindigkeitsbeschränkungen) und straßenbaulichen Maßnahmen (bspw. Errichtung von Lärmschutzwänden- und wällen oder dem Einbau von lärmarmen Deckschichten) unterschieden.</p><p><strong>Tabelle 1: Übersicht der Zuständigkeiten für straßenbauliche Maßnahmen&nbsp;</strong></p><p><strong>Lärmquelle</strong></p><p><strong>zuständige Behörde</strong></p><p>Bundesautobahn</p><p>Autobahn GmbH</p><p>Bundesstraße</p><p>Hessen Mobil in Städte und Gemeinden mit weniger als 80.000 Einwohner<br>Städte und Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohner in der Ortsdurchfahrt</p><p>Landesstraße</p><p>Hessen Mobil<br>Städte und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in der Ortsdurchfahrt</p><p>Kreisstraßen</p><p>Landkreise<br>Städte und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in der Ortsdurchfahrt</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Tabelle 2: Übersicht der Zuständigkeiten für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen</strong></p><p><strong>Lärmquelle</strong></p><p><strong>zuständige Behörde</strong></p><p>Bundesautobahn</p><p>Autobahn GmbH</p><p>Bundesstraße</p><p>Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern<br>Landrat in Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern</p><p>Landesstraßen</p><p>Städte und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern<br>Landrat in Städten und Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern</p><p>Kreisstraßen und&nbsp;<br>nicht klassifizierte Straßen</p><p>Städte und Gemeinden</p><p>&nbsp;</p><p>Beim&nbsp;<strong>Schienenverkehr&nbsp;</strong>ist zunächst zwischen Eisenbahnen des Bundes, bspw. S-Bahnen, Regionalbahnen, IC, ICE etc. und nicht bundeseigenen Eisenbahnen sowie Stadtbahnen wie U-Bahnen und Straßenbahnen zu unterscheiden. Eisenbahnen des Bundes und die dazugehörigen Strecken werden vom Eisenbahn-Bundesamt beaufsichtigt. Dahingegen liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der nicht bundeseigenen Eisenbahnen sowie der Straßenbahnen hessenweit beim Regierungspräsidium Darmstadt. Die jeweiligen Betreiber der Schienenstrecken bieten über Ihre Internetauftritte umfassende Informationen zum Unternehmen und zum Streckennetz an. Im Falle von Beschwerden wird empfohlen, zunächst den Kontakt mit dem Betreiber zu suchen. Auf den jeweiligen Webseiten bieten die Unternehmen entsprechende Kontaktmöglichkeiten an.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Tabelle 3: Übersicht der Zuständigkeiten für Schienenverkehrslärm</strong></p><p><strong>Lärmquelle</strong></p><p><strong>zuständige Behörde</strong></p><p>Eisenbahnen des Bundes</p><p>Eisenbahn-Bundesamt</p><p>Nicht bundeseigene&nbsp;<br>Eisenbahnen</p><p>Regierungspräsidium Darmstadt</p><p>Stadtbahnen</p><p>Regierungspräsidium Darmstadt</p><p>&nbsp;</p><p>Sie sind auf der Suche nach Informationen zum&nbsp;<strong>Fluglärmschutz&nbsp;</strong>und den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern?&nbsp;<br>Das&nbsp;<a href="https://wirtschaft.hessen.de/verkehr/luftverkehr/organisation-fluglaermschutz">Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum</a>&nbsp;bietet auf seiner Webseite eine umfassende Zusammenstellung zum Thema Fluglärm inkl. einer Darstellung der Zuständigkeiten an.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei den nicht-verkehrsbedingten Lärmquellen sind die Zuständigkeiten für den Lärmschutz sehr differenziert geregelt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Lärmquellen und die entsprechenden Zuständigkeiten für den Lärmschutz.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Tabelle 4: Übersicht der Zuständigkeiten für Gewerbe-, Sport-, Freizeit-, Nachbarschaftslärm und sonstige Lärmquellen</strong></p><p><strong>Lärmquelle</strong></p><p><strong>zuständige Behörde</strong></p><p><p>Industrielle und gewerbliche Anlagen oder durch wirtschaftliche Unternehmungen erzeugter Lärm, bspw. Bäckereien, Schreinereien, Einzel- und Großhandel, Speditionen, produzierendes Gewerbe;</p><p>Sportanlagen,&nbsp;</p><p>Freizeitanlagen etc.</p></p><p>Industrielle und gewerbliche Anlagen oder durch wirtschaftliche Unternehmungen erzeugter Lärm, bspw. Bäckereien, Schreinereien, Einzel- und Großhandel, Speditionen, produzierendes Gewerbe;</p><p>Sportanlagen,&nbsp;</p><p>Freizeitanlagen etc.</p><p>Örtlich zuständiges Regierungspräsidium: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen oder Regierungspräsidium Kassel</p><p>Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge sowie Motorsportanlagen</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Schießplätze und Schießstände</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen aus den Bereichen Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Fortwirtschaft sowie Luft-Wärme-Pumpen, soweit diese nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Baustellen</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Gaststätten</p><p>Örtlich zuständige Ordnungsbehörde (Ordnungsamt), dieses bindet ggf. den örtlich zuständigen Kreisausschuss mit ein*</p><p>Spielhallen</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Messen, Ausstellungen und Märkte (bspw. Hessentag) sowie Freizeitanlagen und Sportanlagen, soweit nicht das jeweilige Regierungspräsidium zuständig ist</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Musik- und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisangehörigen Städten ab 30.000 Einwohnern ist der Magistrat anstelle des Kreisausschusses zuständig*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,&nbsp;</p><p>in kreisangehörigen Städten ab 30.000 Einwohnern ist der Magistrat anstelle des Kreisausschusses zuständig*</p><p>Geräte und Maschinen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung&nbsp;<br>(32. BImSchV), bspw. Rasenmäher, Laubbläser, Motorkettensägen, etc. sowie verhaltensbezogener Lärm</p><p>Örtlicher Gemeindevorstand</p><p>* Sofern ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder der zuständige Magistrat die lärmverursachende Anlage selbst betreibt, ist das jeweilige örtliche Regierungspräsidium zuständig.</p>

Sport und Freizeitlärm

<p><p>Die Zahl der Beschwerden der Wohnnachbarschaft über den von Freizeit- und Sporteinrichtungen und -veranstaltungen ausgehenden Lärm hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Solche Einrichtungen und Veranstaltungen sollten grundsätzlich auf Bereiche beschränkt werden, in denen sie nicht stören. Andererseits sind Sportmöglichkeiten in der Nachbarschaft von Wohngebieten zu erhalten und im Interesse des Jugend- und Breitensports auch künftig wohnungsnah zu errichten.</p></p><p><p>Von Sportanlagen ausgehender Lärm zeichnet sich durch eine große Vielfalt an Quellen aus. Üblicherweise entstehen hier Geräusche durch den ausgeübten Sport (z.B. Schuss des Balles beim Fußball), den Rufen der Sportler/Trainer, den Pfiffen des Schiedsrichters, dem Jubel und den Rufen der Zuschauer, Lautsprecherdurchsagen sowie des An- und Abreiseverkehrs der Sportveranstaltung.</p><p>Sportanlagen sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html">Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)</a>.&nbsp;Der Betreiber hat demnach die Pflicht, von der Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu vermeiden und unvermeidliche schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.<br> Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_18/BJNR015880991.html">18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</a> - vom Juli 1991&nbsp;hat einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung und Messung der von Sportanlagen ausgehenden schädlichen Geräuscheinwirkungen festgelegt. Die Verordnung enthält Immissionsrichtwerte, bestimmt das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen, die von Sportanlagen ausgehen, nennt Maßnahmen, die zum Schutz gegen Lärm ergriffen werden sollen und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Behörden von der Festlegung von Betriebszeiten absehen sollen. Nach der Rechtsprechung bestimmt sie auch die Grenze für die Duldungspflicht in zivilrechtlichen Nachbarstreitigkeiten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung trägt dem Anliegen des Sports weitgehend Rechnung, stellt bei Neuplanung von Sportanlagen auf einen umfassenden Lärmschutz ab und gewährleistet einen weitgehenden Bestandsschutz für vorhandene Sportanlagen.</p><p>Zuständig bei aufkommenden Problemen mit von Sportanlagen ausgehendem Lärm sind in der Regel die Ordnungsämter der Kommunen.</p></p><p><p>Bolzplätze für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen sind Freizeitanlagen im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html">Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)</a>&nbsp;und damit nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, für die die §§ 22 ff. BImSchG anzuwenden sind. Hieraus geht die Pflicht des Betreibers hervor, dafür Sorge zu tragen, dass von der Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu vermeiden sind.</p><p>Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und als sozialadäquat in der Regel zumutbar. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.</p><p>Eine Vermeidung von unnötiger Belästigung der Nachbarschaft durch unsachgemäße Nutzung von Kinderspielplätzen kann durch Nutzungsordnungen erreicht werden, in denen Nutzungszeiträume und Altersgrenzen festgelegt werden.</p><p>Auf&nbsp; Bolzplätzen, Skateanlagen u.ä. Einrichtungen werden zusätzlich nutzungsbedingte Geräusche verursacht. Diese sind in Rheinland-Pfalz grundsätzlich nach der Freizeitlärmrichtlinie (Rundschreiben vom 22.07.2015) zu bewerten. Auch hier kann der Betreiber durch Erlassen einer Nutzungsordnung seiner Pflicht nachkommen, dafür Sorge zu tragen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden sollen.</p><p>Die behördliche Zuständigkeit für den Vollzug des Immissionsschutzes bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen liegt bei den kommunalen Ordnungsämtern.</p></p><p><p>Veranstaltungen im Freien wie Open-Air-Kino oder -Theater, Volksfeste u.ä. zeichnen sich durch eine Vielzahl an unterschiedlichen Geräuschquelle aus wie z.B. elektronisch verstärkte Musik, Lautsprecherdurchsagen an Fahrgeschäften, Publikumsgeräusche und Lärmgeräusche durch An- und Abreise der Gäste.</p><p>In Rheinland-Pfalz regelt das auf den Hinweisen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) basierende Schreiben vom 22.07.2015 (Freizeitlärmrichtlinie)&nbsp;in Verbindung mit dem <a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/10pz/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=jlr-ImSchGRPrahmen&amp;doc.part=X&amp;doc.price=0.0">Landesimmissionsschutzgesetz</a> die Beurteilung der durch Veranstaltungen im Freien verursachten Geräusche.</p><p>Die Freizeitlärmrichtlinie enthält unter anderem nach Gebietseinstufung differenzierte Immissionsrichtwerte für Tag und Nacht sowie Erläuterungen, unter welchen Bedingungen die Geräuschimmission als unvermeidbar und zumutbar bewertet werden kann.</p><p>Die Regelungen zielen darauf ab, dass bei seltenen Ereignissen, für deren Durchführung ein öffentliches Interesse vorliegt, die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte in einem zumutbarem Rahmen heraufgesetzt werden können und z.B. auch der Beginn der Nachtzeit um bis zu 2 Stunden nach hinten verlagert werden kann. Um die Zumutbarkeit zu gewährleisten, ist zudem eine Vielzahl an Maßnahmen beschrieben, die die Schalleinwirkung auf betroffene Anwohner reduzieren können.</p><p>Für Veranstaltungen, die über 22:00 Uhr hinausgehen und zu einer Störung der Nachtruhe führen können, ist eine Ausnahmegenehmigung nach dem LImSchG erforderlich.</p><p>Zuständig für das Genehmigungsverfahren einer Veranstaltung im Freien sind die Ordnungsämter der Kommunen. Ist die Kommune ihrerseits (Mit-)Veranstalter, so ist die <a href="https://mkuem.rlp.de/themen/umweltschutz-/-umwelt-und-gesundheit/gewerbeaufsicht/regionale-zustaendigkeit-der-gewerbeaufsicht">Struktur- und Genehmigungsdirektion</a> die zuständige Behörde.</p></p><p><p>Gaststätten sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html">Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)</a>. Daraus ergibt sich die Pflicht des Betreibers, dafür Sorge zu tragen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden und unvermeidliche schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.</p><p>Durch das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/BJNR004650970.html">Gaststättengesetz</a>&nbsp;ist gewährleistet, dass die Erlaubnis des Betriebs der Gaststätte nur erfolgen kann, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können (§4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG).</p><p>Das Ausgehverhalten hat sich im Zuge der Flexibilisierung der Arbeitszeiten und Verlängerung der Ladenöffnungszeiten im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte merklich verändert, so dass Gäste zunehmend Sommerabende im Außenbereich von gastronomischen Betrieben verbringen. Damit einher geht eine gesteigerte Lärmbelastung der Anwohnerschaft.</p><p>Um beiden Bedürfnissen – dem der Gäste auf Aufenthalt im Freien und dem der Anwohner auf erholsame Abend- und Nachtstunden – gerecht zu werden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, den Beginn der Nachtruhe zu verschieben. Nachfolgende lärmintensive Reinigungs- und Aufräumarbeiten sollten dann am darauffolgenden Tag erfolgen.</p><p>Der Betrieb von Außengastronomie über 22:00 Uhr muss, wenn hierdurch die Nachtruhe gestört werden kann, durch die zuständige Behörde im Einzelfall oder gebietsbezogen genehmigt werden, Hierbei ist der verursachte Lärm durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken.</p><p>Seitens der Behörden liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Regelungen bei den Ordnungsämtern der Kommunen.</p></p><p><p>In Zeiträumen, in denen Sportveranstaltungen mit besonders ausgeprägtem öffentlichem Interesse stattfinden wie z.B. Fußballweltmeisterschaften, kann die Durchführung von Public-Viewing-Veranstaltungen im Freien über 22:00 Uhr hinaus nach § 4 Abs. 3 oder 5 LImSchG genehmigt werden.</p><p>Zur EM 2012 wurde eine Musterverfügung für eine allgemeine Ausnahme nach § 4 Abs. 5 LImSchG herausgegeben, die nach wie vor zur Orientierung herangezogen werden kann.</p><p>Die üblicherweise für Fußballwelt- und –europameisterschaften herausgebenen, temporär gültigen Bundesverordnungen&nbsp;sind aufgrund der konkurrierenden Vorschriften des <a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/10pz/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=jlr-ImSchGRPrahmen&amp;doc.part=X&amp;doc.price=0.0">LImSchG</a> in Rheinland-Pfalz nicht unmittelbar anwendbar. Die dort enthalten Regelungen können jedoch ebenfalls eine Hilfestellung bei der Erteilung von Genehmigungen darstellen.</p><p>Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Anträgen auf Durchführung einer Public-Viewing-Veranstaltung im Freien liegt bei den kommunalen Ordnungsämtern. Ist die Kommune ihrerseits (Mit-)Veranstalter, so ist die <a href="/themen/umweltschutz-/-umwelt-und-gesundheit/gewerbeaufsicht/regionale-zustaendigkeit-der-gewerbeaufsicht">Struktur- und Genehmigungsdirektion</a> die zuständige Behörde.</p></p>

Bauleitplanung: Wendlingen am Neckar

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