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Steckbrief „Brandabfälle“
Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“
ABFALLSCHLÜSSEL
Tabelle: Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden.
Abfall-
schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung
16 02 XXElektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile
17 01 XXBeton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 02 XXHolz, Glas und Kunststoff
17 03 XXBitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte z.B. angebrannte
Dachpappe
17 05 XXBoden, Steine und Baggergut z.B. mit Löschwasser kontaminierter Boden
17 06 XXDämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe z.B. Brand in der Gebäudedämmung
mit mineralischem Verputz
17 09 XXSonstige Bau- und Abbruchabfälle
20 01 35*gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21* und 20 01 23* fallen
20 01 36gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die
unter 20 01 21*, 20 01 23* und 20 01 35* fallen
ZUSAMMENSETZUNG
Brandabfälle sind die bei Aufräumarbeiten nach einem Brand anfallenden unterschiedlichen
Materialien, die zum Teil mehr oder weniger stark mit Schadstoffen belastet sind. Im Einzelnen
sind zum Beispiel zu nennen:
◼Mineralische (nicht brennbare) Baustoffe,
◼nicht vollständig verbrannte (brennbare) Baustoffe, Einrichtungsgegenstände (auch
Elektro- und Elektronikaltgeräte),
◼angebrannte und verkokte Kunststoffe, Chemikalien,
◼mit Ruß beaufschlagte Gegenstände
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Steckbrief Nr. 5 - Stand: 09.09.2024
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Es ist davon auszugehen, dass hochtoxische Stoffe wie Dioxine und Furane, PAK und andere
im Brandfall gebildete organische Schadstoffe nur dort nachweisbar sind, wo eine
Brandverschmutzung in Form von Ruß- bzw. Staubniederschlag vorliegt, da diese Stoffe in
der Regel sehr stark adsorptiv von Ruß gebunden werden.
PROBLEMBESCHREIBUNG
Die Zusammensetzung der Brandabfälle ist je nach Brandereignis unterschiedlich. Die
Brandereignisse werden in verschiedene Gefahrenbereiche GB entsprechend der Richtlinien
zur Brandschadensanierung [1] entsprechend untenstehender Tabelle eingestuft.
Tabelle: Einordnung von Brandereignissen nach Gefahrenbereichen
GBBeschreibung
GB0• Brände miträumlich eng begrenzter Ausdehnung (ca. 1 m²) des deutlich sichtbar bis
stark brandverschmutzten Bereichs, z.B. Brand eines Papierkorbs, Kerzengestecks oder
einer Kochstelle
oder
• größerer Ausdehnung, jedoch mit minimaler Brandverschmutzung
GB1Brände mit deutlich sichtbarer Brandverschmutzung und gegenüber GB 0 größerer
Ausdehnung des kontaminierten Bereiches, bei denen haushaltsübliche Mengen an
kunststoffhaltigen Materialien verbrannt sind oder bei denen auf Grund der
Brandbedingungen und des Brandbildes keine gravierende Schadstoffkontamination auf der
Brandstelle zu erwarten ist.
GB2Brände mit einer größeren Ausdehnung des kontaminierten Bereiches und sehr
starker Brandverschmutzung, an denen größere Mengen an kunststoffhaltigen
Materialien, insbesondere chlor- oder bromorganische Stoffe wie PVC beteiligt waren
(z.B. stark belegte Kabeltrassen, Lagermaterialien) oder bei denen auf Grund des
Brandbildes und des Brandablaufes eine gravierende Schadstoffkontamination auf der
Brandstelle vorliegt. Typisch für GB 2 sind Schwelbrandsituationen unter weitgehendem
Bestand der Gebäudehülle, die zu einer allflächigen Brandverschmutzung führen.
GB3Brände, bei denen neben dem Vorhandensein der Brandfolgeprodukte zusätzlich mit
größeren Mengen an Biostoffen bzw. an Gefahrstoffen oder gefahrstoffhaltigen
Produkten zu rechnen ist. Diese können als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe oder im
Gebäude- und Anlagenbereich vorhanden sein. So ist insbesondere die Beteiligung von
Asbest und alter Mineralwolle zu berücksichtigen. Zusätzlich können kritische Biostoffe
entweder direkt freigesetzt werden (z.B. biologische Laboratorien der Schutzstufe 3) oder
auch durch nachfolgende Prozesse (z.B. verwesende Tiere) entstehen.
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ENTSORGUNGSWEGE
Nach § 6 Absatz 6 Deponieverordnung (DepV) kann der überwiegend mineralische Anteil aus
Bränden mit Zustimmung der zuständigen Behörde unter den dort genannten Bedingungen
auf gesonderten Abschnitten einer DK II bzw. III unter Beachtung der „Aktualisierten
Handlungshinweise für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen
Schadstoffen auf Deponien („Handlungshilfe organische Schadstoffe auf Deponien“) in Baden-
Württemberg“ [2] abgelagert werden. Hiervon ausgenommen sind flüssige Abfälle (z.B.
kontaminiertes Löschwasser), die einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage
zuzuführen sind.
Kleine Brände entsprechend GB0 und GB1
◼Bei Bränden von Wohn- oder Geschäftsgebäuden sollte der Aufwand für die Trennung
der Brandabfälle auf die Fraktionen Restabfall (entsprechend Abfallschlüssel 20 03 01,
gemischte Siedlungsabfälle) und Bauschutt (entsprechend Abfallschlüssel 17 09 04
(gemischte Bau und Abbruchabfälle) beschränkt werden.
◼Der Brandabfall mit vorwiegend mineralischem Anteil ist nach überwiegender
Abtrennung organischer Bestandteile auf einer Deponie der Klasse II abzulagern. Der
Brandabfall mit vorwiegend organischem Anteil ist in einer thermischen
Restabfallbehandlungsanlage zu entsorgen.
◼Kleine Mengen schadstoffhaltiger Abfallkomponenten, wie z.B. Elektronikgeräte,
verkohlte Gegenstände, asbesthaltige Materialien und alte Glas-/Steinwolle sollten in
Kunststoffbehälter/-säcke verpackt werden und getrennt den kommunalen
Sammelstellen zugeführt werden. Eine Analyse auf relevante Schadstoffe (PAK,
PCDD/F) ist aufgrund geringer Schadstoffgehalte nicht erforderlich.
Größere Brände entsprechend GB2 und GB3
Bei Bränden der Gefahrenbereiche GB 2 und GB 3, bei denen Brandschutt mit gefährlichen
Substanzen oder gefährlichen Baustoffen anfällt, ist eine Bewertung mit Sichtprüfung der
Materialien durchzuführen. Die Trennung der Brandabfälle erfolgt vor Ort in mehrere
Abfallfraktionen entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung. Die Erarbeitung eines
Entsorgungskonzepts und die Einschaltung eines Sachverständigen werden dringend
empfohlen [2].
Die Trennung der Brandabfälle vor Ort sollte in folgende Abfallfraktionen erfolgen:
◼Überwiegend mineralische Fraktion
◼Überwiegend organische Fraktion
◼Wenig verschmutzte Wertstofffraktionen (z.B. Metalle, Papier, usw.)
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