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K 342 - Radwegeneubau von der K 316 bis zur L 87, Gemeinde Belm, Gemarkung Powe, Abs. 10, Stat. 3 bis Stat. 2419

Der Landkreis Osnabrück hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. An der Kreisstraße K 342 in der Gemeinde Belm, Gemarkung Powe, ist der Neubau eines Radweges von der Kreisstraße K 316 bis zur Landesstraße L 87 geplant. Der Radweg ist durchgängig auf der Ostseite der K 342 mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen. Die Trassierung orientiert sich am vorhandenen Fahrbahnverlauf. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemeinde Belm, Gemarkung Powe beansprucht. Die Fläche der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme liegt auf dem Gebiet der Stadt Georgsmarienhütte, Gemarkung Oesede. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 5 Abs. 1 nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) wurde bei dem Bauvorhaben im Rahmen der UVP-Vorprüfung festgestellt, da das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser hat.

Öffentliche Beleuchtung in Berlin

Für die öffentliche Beleuchtung ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Abteilung Tiefbau – verantwortlich. Die Stromnetz Berlin GmbH führt im Auftrag der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den Betrieb, die Wartung, die Instandhaltung und die Schadensbeseitigung der öffentlichen Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch. Sollten Sie Störungen bzw. Schäden an den öffentlichen Beleuchtungsanlagen Berlins feststellen, wenden Sie sich bitte an die Stromnetz Berlin GmbH (siehe Kontaktangaben). Die Pflicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen ist im Berliner Straßengesetz (BerlStrG) festgeschrieben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BerlStG sind die öffentlichen Straßen in ihrer Gesamtheit zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist. Damit ist die Beleuchtung Bestandteil der Straßenbaulast Berlins. Zur öffentlichen Beleuchtung zählen die Beleuchtungsanlagen an Straßen und Plätzen, Anstrahlungen und beleuchtete Verkehrszeichen (z.B. an Fußgängerüberwegen). Die öffentliche Beleuchtung umfasst rund 205.000 Elektroleuchten und rund 20.000 Gasleuchten im Straßenland Berlins (Stand 02/2024). Die Zuständigkeit für die Beleuchtung der Bundesautobahn liegt seit dem 01.01.2021 bei der Autobahngesellschaft des Bundes. Das Handbuch zum Lichtkonzept Berlin ist auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bei den Regelwerken zur Stadtgestaltung zu finden. Die Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung sind hier zu finden. Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Umrüstung der Gasleuchten in Lichtenrade Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Umrüstung der Gasleuchten in Charlottenburg, Hermsdorf, Moabit, Wedding und Wilmersdorf Weitere Informationen Bild: SenMVKU Umrüstung der Gasleuchten in Gesundbrunnen und Rudow Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Pilotprojekt Hasenheide Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Pilotprojekt Springpfuhlpark Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Beleuchtung im Görlitzer Park Weitere Informationen Bild: Kardorff Ingenieure Lichtplanung GmbH Besondere Projekte Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Fragen und Antworten zur Gasbeleuchtung Weitere Informationen

Planfeststellungsverfahren für die Nordumfahrung Frankenbach / Neckargartach zwischen der B 39 und der L 1100 sowie den vierstreifigen Ausbau der L 1100 (Neckartalstraße) zwischen Heilbronn-Neckargartach und der AS Heilbronn-Untereisesheim

Die Stadt Heilbronn hat für das o.g. Straßenbauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 37 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt. Das geplante Straßenbauvorhaben, das Gegenstand der Planfeststellung ist, besteht aus zwei Teilbaumaßnahmen, nämlich dem Bau der Nordumfahrung Frankenbach / Neckargartach als Verbindungsstraße zwischen der B 39 und der L 1100 sowie dem vierstreifigen Ausbau der L 1100 (Neckartalstraße) zwischen Heilbronn-Neckargartach und der Anschlussstelle Heilbronn-Untereisesheim. Träger der Baulast ist für die Nordumfahrung Frankenbach / Neckargartach die Stadt Heilbronn und für die Neckartalstraße das Land Baden-Württemberg. Vorhabenträgerin ist für beide Maßnahmen die Stadt Heilbronn. Nordumfahrung Frankenbach-Neckargartach Die geplante Nordumfahrung hat eine Gesamtlänge von ca. 4,5 km und wurde in vier Abschnitte aufgeteilt. Der Abschnitt West umfasst den Neubau einer zweistreifigen Straße zwischen der B 39 und dem Industriepark „Böllinger Höfe“ (Alexander-Baumann-Straße). Die neu gebaute Straße soll mittels neuer Knotenpunkte an die B 39 und die Franz-Reichle-Straße angeschlossen werden. Der Abschnitt Ost 1 stellt die Verbindung zwischen dem Industriepark „Böllinger Höfe“ im Westen und der Buchener Straße im Osten her und erfolgt als dreistreifiger Neubau. Der Knotenpunkt, der sich auf dem Abschnitt Ost 1 befindet, soll einen Anschluss zum geplanten Gewerbegebiet „Steinäcker“ ermöglichen. Außerdem befinden sich auf dieser Strecke die beiden Bauwerke „Talbrücke Wächtelesäcker“ und „Feldwegbrücke am Näpfle“. Der Abschnitt Ost 2 durchquert das Industriegebiet „Neckarau“. In diesem Bereich soll die Buchener Straße auf einen vierstreifigen Querschnitt zuzüglich Abbiegestreifen ausgebaut werden. Dort schließen die Zufahrten Böllinger Straße Nord, Böllinger Straße Süd und Wimpfener Straße (K 9560) an die Nordumfahrung an, die dann am neuen Knotenpunkt mit der Neckartalstraße endet. Der zwischen den Abschnitten West und Ost 1 befindliche Abschnitt Mitte (Alexander-Baumann-Straße), der ca. 2,1 km umfasst und über den Industriepark „Böllinger Höfe“ führt, ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, da für diesen Abschnitt bereits ein Bebauungsplan existiert. Im Zuge der Realisierung der Nordumfahrung soll auch eine durchgängige Radwegverbindung zwischen der B 39, dem Industriepark „Böllinger Höfe“, dem Gewerbegebiet „Steinäcker“ und dem Industriegebiet „Neckarau“ geschaffen werden. Ausbau der L 1100 (Neckartalstraße) Der vierstreifige Ausbau der Neckartalstraße erfolgt über eine Länge von ca. 1,3 km. Er beginnt im Süden an der vorhandenen Rampe zur Überführung der Karl-Wüst-Straße (K 9562) und endet am nördlichen Knotenpunkt mit der Wimpfener Straße (K 9560), der im Zuge der Baumaßnahme angepasst wird. Der südliche Knotenpunkt mit der Wimpfener Straße (K 9560), der sich etwa auf halber Ausbaustrecke befindet, wird zurückgebaut. Stattdessen soll die Buchener Straße im Zuge der Realisierung der Nordumfahrung in einer neuen Einmündung direkt an die Neckartalstraße angebunden werden. Die auf der Ausbaustrecke vorhandene Radwegunterführung muss an die neue Straßenbreite der Neckartalstraße angepasst werden und wird deshalb durch ein neues Bauwerk ersetzt. Um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das geplante Straßenbauvorhaben soweit wie möglich zu vermeiden bzw. zu kompensieren, sind landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören beispielsweise das Anbringen von Nisthilfen, die Anlage von Hecken und Feldgehölzen, die Pflanzung von Einzelbäumen und Baumreihen, die Neuanlage einer Streuobstwiese, die Anlage von Habitatstrukturen für Reptilien, die Entsiegelung nicht mehr benötigter Straßenbereiche und Maßnahmen zum Waldausgleich.

Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von stationslosen Mietfahrzeugen

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung VI (Verkehrsmanagement), ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das nicht auf einen Bezirk beschränkte gewerbliche Anbieten von stationsungebundenen Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können (sogenanntes Freefloating), zuständig. Das betrifft Fahrzeuge der Mikromobilität: Fahrräder, Pedelecs, Lastenräder, Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) und Kleinkrafträder. Seit dem 01.09.2022 wird das sogenannte Freefloating als Sondernutzung genehmigt. Zum 01.04.2025 wurden neue Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Für den Bereich innerhalb des S-Bahn-Rings ist eine Höchstzahl von 19.000 Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) festgelegt worden. Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf alle Antragsteller, die ihren Antrag bis zum 28.02.2025 eingereicht haben. Sollte einer dieser Anbieter seine genehmigte Fahrzeugzahl im Innenbereich durch einen Änderungsantrag verringern oder sich vollständig aus Berlin zurückziehen, wird das entsprechend freigewordene Kontingent an Fahrzeugen gleichmäßig auf die restlichen Anbieter verteilt. Den nachfolgend aufgelisteten Mobilitätsanbietern wurde eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 a Berliner Straßengesetz (BerlStrG) für den Zeitraum 01.04.2025 – 31.03.2027 erteilt. Hier finden Sie zugleich auch die jeweiligen Kontaktdaten für Nachfragen oder Beschwerden. Hinweis: Die Internetseite www.scooter-melder.de ist ausschließlich dafür da, um Elektrokleinstfahrzeuge (E-Roller) zu melden. Geteilte Mobilität Leihfahrräder

L450 - Bushaltestellen und Querungshilfe in Bückeburg-Scheie

Die Stadt Bückeburg beabsichtigt die barrierefreie Umgestaltung von Bushaltestellen sowie die Anlage einer Querungshilfe am nördlichen Ortseingang der Ortschaft Scheie im Landkreis Schaumburg. Für den Standort "Scheie Ortseingang" sind wesentliche bauliche Maßnahmen erforderlich, wofür ein Antrag auf die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahren nach § 38 Nieders. Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gestellt wurde.

Genehmigung von Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen

Baustellen im öffentlichen Straßenland sind in Berlin keine Seltenheit. Der Verkehrsteilnehmer bekommt sie durch Sperrungen und Einschränkungen direkt zu spüren. Gebaut wird aus den unterschiedlichsten Gründen, so müssen: Straßen in verkehrssicherem und benutzungsfähigem Zustand gehalten, die Straßeninfrastruktur ausgebaut, Arbeiten an Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser u. Strom ausgeführt, Gleise der Tram und U-Bahnen saniert oder neu gebaut, oder Hochbauten errichtet werden. Für die Einrichtung von Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung – Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12 – eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen. Die Die Abt. VI (Verkehrsmanagement) erteilt die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger. Übergeordnetes Straßennetz Berlin (Karte im Geoportal) Für alle anderen Straßen wird die Anordnung von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Bezirke erteilt. Die Anordnung regelt im Einzelfall: wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind und ob und wie der Verkehr zu regeln ist. Sie enthält: Verkehrszeichenpläne, ggf. Umleitungspläne sowie evtl. Pläne für Lichtsignalanlagen, und berücksichtigt: die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die für das Bauverfahren und den Verkehr erforderlichen Platzverhältnisse und unterschiedliche Bauphasen. Alle für die Erteilung erforderlichen Pläne und Erläuterungen hat der Bauherr rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Abt. VI (Verkehrsmanagement) vorzulegen. Hier finden Sie Online-Formulare zur Beantragung von Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Ihre Baumaßnahme. Formulare im Bereich Mobilität

Genehmigung von Verkehrseinschränkungen aufgrund von Filmdreharbeiten

Die Abteilung VI (Verkehrsmanagement) vermittelt zwischen den Interessen von Filmschaffenden und Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Zusätzlich zur Dreherlaubnis im öffentlichen Raum muss bei der Abt. VI eine Genehmigung für die Durchführung der Filmdreharbeiten beantragt werden. Handelt es sich um einen Drehort im öffentlichen Verkehrsraum mit Absperrungen, wird eine Einzelanordnung in Abstimmung mit der Polizei (formelle Anhörung) erarbeitet. Die näheren Angaben zum Drehort, -zeitpunkt und -dauer sowie der Wunsch nach Voll- oder Teilsperrungen von Straßen bzw. Gehwegen sind dann Voraussetzung für die Verkehrslenkung, um gegebenenfalls eine Anordnung einer notwendigen Straßen- oder Gehwegsperrung zu erlassen. Daneben wird das bezirkliche Tiefbauamt als Straßenlandeigentümer im Zuge einer Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz eingebunden. Aber nicht nur der Dreh auf der Straße verursacht Verkehrseinschränkungen. Halteverbotsaufstellungen kommen auch bei Dreharbeiten in Gebäuden bzw. in nicht­öffentlichen Bereichen zum Tragen, wo es nötig ist, die Technikfahrzeuge der Firma möglichst in unmittelbarer Nachbarschaft zum Drehort abstellen zu können. Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS Berlin)

Vorgaben zur Planung

Planungsgrundlagen: Die zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellen hier Rundschreiben, Regelpläne, Einführungserlasse u.a. in aktueller Version als Dokument oder Link zur Verfügung. Rechtliche Grundlagen Einführungserlasse / Amtsblätter Leitfäden Ausführungsvorschriften und Rundschreiben Sonstige Grundlagen Mobilitätsgesetz Berlin (MobG BE) Erstmals hat mit dem Mobilitätsgesetz ein deutsches Bundesland den Vorrang des Umweltverbundes aus öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV), Fuß- und Radverkehr festgeschrieben. Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Rechtsvorschriften im Bereich Bautechnik Straßen- und Ingenieurbau Straßenverkehrsordnung (StVO) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt. Die genannten Einführungserlasse können in den Amtsblättern für Berlin gefunden werden: Amtsblatt für Berlin (Landesverwaltungsamt Berlin) Vom 31. März 2023 Zum Dokument Vom 01.05.2023 Zum Dokument Richtlinien für die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) Diese Richtlinien gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).

Reale Nutzung der bebauten Flächen / Grün- und Freiflächenbestand 2021-22

Kartierregeln Eine ausführliche Beschreibung der Kartierregeln ist in der Gesamtdokumentation 2020 im Teil II zu finden (SenSW 2021). An diese Stelle sollen die wichtigen Kartierregeln stichpunktartig als Übersicht dargestellt werden. Mindestgröße: ISU-Blockteilflächen werden nur ab einer Mindestgröße von 1 ha und Mindestbreite von 20 m gebildet. Innerhalb eines Blocks mit unterschiedlichen Nutzungen, die unterhalb der Erfassungsgrenze von 1 ha liegen, wird nach dem Dominanzprinzip entschieden, d. h. die Nutzung, die den größeren Flächenanteil einnimmt, wird kartiert. In Ausnahmefällen, z. B. zur Abbildung besonders schutzwürdiger Bodengesellschaften oder zur Abgrenzung von Bahnflächen, darf von der Mindestgröße abgewichen werden. Neue Block(teil)schlüssel: Bei Bildung einer neuen zusätzlichen Blockteilfläche wird dieser der jeweils nächsthöhere noch nicht vergebene Blockteilschlüssel zugewiesen. Die verkleinerte Blockteilfläche mit der alten Nutzung behält den alten Schlüssel. Zusammenlegung Blockteilflächen: Im Falle der Zusammenlegung von Block(teil)flächen behält die Fläche einen der alten Blockteilschlüssel, meist den der größeren Fläche oder den der Fläche, deren Nutzungsattribute beibehalten werden. Abweichungen zwischen ISU- und RBS-Block: Bei starken Unstimmigkeiten der RBS-Blockgrenzen wird Rücksprache mit dem AfS gehalten und es erfolgte eine Korrektur des betreffenden RBS-Blockes. Verkehrsbegleitgrün : Verkehrsbegleitgrün entlang von Straßen ist nicht Teil der Straßenfläche, sondern soll im angrenzenden ISU-Block enthalten sein. Abgrenzung Straßenland : Alle Flächen der ALKIS-Kategorien „Klassifizierung nach Straßenrecht“‘ und der LGV-Kategorie „Tiefbau des Bezirks“ gelten nach den AfS-Regeln als Block-externe Flächen, sind in der ISU-Karte jedoch Teil der Blöcke. Dies betrifft z. B. größere, an das Straßenland angrenzende Parkplätze. Flächendifferenzierungen innerhalb des Straßenlandes wie Mittelstreifen und Mittelinseln werden in der RBS-Geometrie nicht erfasst. Wege : Parkwege sind generell Teil der Parkfläche und werden nicht dem Straßenland zugeordnet. Größere Waldwege, die bereits als Teil der Klasse Straßenland abgegrenzt sind und gleichzeitig keine Grenze eines RBS-Blockes darstellen, sollen so belassen werden. Für Bürgersteige soll eine möglichst differenzierte Abgrenzung auf Grundlage von (nichtbelaubten) Luftbildern und dem Geodatensatz der Straßenbefahrungsdaten durchgeführt werden. Neue Nutzung im Luftbild noch nicht erkennbar: Es sind nur die auf dem Luftbild zu erkennenden existierenden Nutzungen bzw. Baustellen in die neuen Blöcke einzutragen. Baulichkeiten, die geplant sind, aber noch nicht existieren, werden nicht abgebildet. Brücken : Schienenstränge werden durchgängig abgebildet. Im Fall von Autobahnbrücken wird die unter der Brücke liegende Nutzung kartiert. Beachtung von Grenzen der Bodengesellschaften : Die Beibehaltung von Bodengesellschaftsgrenzen im besiedelten Bereich spielt eine untergeordnete Rolle. Wichtiger ist hier eine exakte Abgrenzung der im Luftbild sichtbaren Nutzung. Der Datenbestand der Block- und Blockteilflächen wurde im Zuge der Fortschreibung sowohl auf Ebene der Geometrie als auch der Sachdaten (WOZ, GRZ, TYP) geändert. Um diese Änderungen detailliert und nachvollziehbar zu dokumentieren, wurde dieselbe Methode zur Dokumentation der Änderungen angewendet wie bei der Kartierung 2020, die geringfügig abgewandelt wurde (siehe Gesamtdokumentation 2020, Kap. 10). Das Vorgehen zur Dokumentation beruht auf dem block(teil)flächenbezogenen Erfassen verschiedener Attribute, die als numerische Felder oder Textfelder im Geodatensatz der ISU-Block(teil)flächenkarte erstellt werden. Die Dokumentation wird sowohl für alle Flächen durchgeführt, die geändert wurden, als auch für diejenigen, die nur überprüft, jedoch nicht geändert wurden. So kann der Prüf- und Entscheidungsprozess auch für die kommenden Fortschreibungen transparent nachvollzogen werden. Das Vorgehen der Dokumentation im Zuge der Fortschreibung sowie alle dafür verwendeten Attribute werden im Folgenden erläutert. Die Attribute wurden im Vergleich zur Fortschreibung 2020 geringfügig angepasst bzw. die Zahlencodes neu vergeben (vgl. Gesamtdokumentation 2020, Kap. 10). Die wichtigen Änderungen werden nachfolgend beschrieben. Im Attribut [anpassgeo] werden mit den Zahlencodes 1-4 nun 4 verschiedene Fälle unterschieden: Weder Geometrie noch Block(teil)schlüssel wurden geändert, Geometrie und Block(teil)schlüssel wurden geändert, nur die Geometrie wurde geändert oder nur der Block(teil)schlüssel wurde geändert. Im Attribut [anpassnutz] werden nicht mehr 3, sondern nur noch 2 Fälle unterschieden. Der bisher verwendete Zahlencode 3 fällt weg. Für den bisher mit diesem Code markierten Fall, dass eine kleinere Blockteilfläche in eine größere Blockteilfläche integriert wird, werden die alten Nutzungsattribute der kleinen Blockteilfläche nicht dokumentiert und es wird der Code 1 (= Nutzung nicht geändert) vergeben. Die grundlegenden Regeln zur Dokumentation von Änderungen blieben bestehen. Die Datenformatbeschreibung stellt alle Attribute dar, die zur Dokumentation der Änderungen in der Geodatenbank erstellt wurden und an jeder ISU-Block(teil)fläche hängen. Die Dokumentationsattribute der vergangenen Fortschreibung bleiben auch im Geodatensatz erhalten und sind hilfreich für die Nachvollziehbarkeit der Änderungshistorie. Als Grundlage für die Fortschreibung wurde die Blockkarte ISU5 (1 : 5.000, Raumbezug Umweltatlas 2021 bzw. 2022) mit Stand 31.12.2021 bzw. 2022 verwendet. Als Informationsgrundlage zur Überprüfung der Realnutzung im Luftbild wurden Datengrundlagen zu verschiedenen Fachthemen genutzt. Im Vorfeld der Bearbeitung wurden diese Datensätze im Hinblick auf Aktualität und Verwendbarkeit geprüft. Mithilfe dieser Datensätze wurden die Prüfflächen für die Nutzungsüberprüfung durch Selektionen und Verschneidungen mit dem ISU5-Datensatz abgeleitet. Die Arbeitsschritte zur Zusammenstellung der Prüfflächen sind im Folgenden dargestellt: Neue Bebauung : Selektion aller Block(teil)flächen aus den Baufertigstellungsdaten, für die eine Baufertigstellung (Nicht-Wohngebäude und Wohngebäude) von mehr als 2 Gebäuden im entsprechenden Jahr erfasst wurde. Selektion aller Block(teil)flächen, die von den Flächen aus dem Wohnungsbauflächen-Informationssystem mit dem Status „realisiert“ oder „in Realisierung“ und einem Realisierungsjahr „2022“, „2023“ oder „keine Angabe“ zu mehr als 20 % abgedeckt sind. Grünanlagenbestand (GRIS) : Verschneidung des „Grünanlagenbestands“ mit den ISU-Block(teil)flächen, Identifizierung aller Flächen, die zu >40 % von den GRIS-Flächen abgedeckt sind, aber keine Nutzung GRZ = 100, 110, 130, 140, 150 oder 190 aufweisen. Es wurden alle Flächen von der Prüfung ausgenommen, die bereits im Zuge der vergangenen Fortschreibung hinsichtlich der Grünnutzung geprüft wurden. Kleingartenbestand : Verschneidung des „Kleingartenbestands“ mit den ISU-Block(teil)flächen, Identifizierung aller Flächen, die zu >40 % von den Kleingarten-Flächen abgedeckt sind, aber keine Nutzung GRZ = 160 aufweisen sowie Identifizierung aller Flächen, die eine Nutzung GRZ = 160 aufweisen, aber zu < 40% von den Kleingartenflächen abgedeckt sind. Merkposten : Selektion aller Block(teil)flächen, für die im Rahmen der Fortschreibung 2020 in den Dokumentationsattributen notiert wurde „neue Nutzung unklar“ oder TYP = 98 (Baustelle)„ oder „neue Bebauung geplant“ sowie Selektion aller weiteren seit der vergangenen Fortschreibung gesammelten Merkposten. Die Geometrie der ISU5-Karte basiert auf den durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) definierten statistischen Blöcken des RBS. Die geometrische Ausprägung der Haupt- und Metablöcke der ISU5-Karte orientiert sich weitestgehend an den RBS-Blöcken. An vielen Stellen treten kleinere Abweichungen des Grenzverlaufes auf, die oft einer exakteren Nutzungsabgrenzung dienlich sind. Der 6-stellige RBS-Blockschlüssel ist in die Struktur des 16-stelligen Block- und Blockteilflächenschlüssels der ISU5 an den Stellen 4-9 integriert. Die Blöcke des RBS werden laufend durch das AfS fortgeschrieben. Insbesondere in Gebieten mit neuer oder veränderter Bebauung werden die bestehenden RBS-Blöcke angepasst oder neue Blöcke definiert. Alle zwischen dem 01.01.und 31.12.eines Jahres durch das AfS neu definierten oder geänderten Blöcke wurden im Rahmen der Fortschreibung in die ISU5-Blockkarte eingearbeitet. Dazu wurden die Geometrien der neuen Blöcke abgegrenzt, der neue Hauptblockschlüssel übernommen sowie die Nutzungsattribute überprüft und ggf. angepasst. Neue Blöcke werden durch das AfS oft in Gebieten definiert, in denen eine Nutzungsänderung stattgefunden hat. Alle Block(teil)flächen, für die mindestens ein Prüfgrund festgestellt wurde, wurden im Luftbild hinsichtlich einer Nutzungsänderung / Nutzungskorrektur geprüft. Im Falle eines Änderungsbedarfs, wurde die Geometrie und / oder der Schlüssel und / oder die Nutzungsattribute aktualisiert und die Änderung in den Dokumentationsattributen dokumentiert. Zur Identifizierung der Realnutzung wurden neben den Orthophotos auch die in Abb.1 beschriebenen Fachdatensätze verwendet. Auch Straßenabschnitte wurden im Zuge der Fortschreibung überprüft und ggf. geändert. Bei Anlage eines neuen Straßenabschnittes wurde ein neuer eindeutiger Straßen-Schlüssel vergeben sowie der Straßenabschnitt mithilfe des Datensatzes „Übergeordnetes Straßennetz“ einer der beiden Kategorien „Straße des übergeordneten Straßennetzes“ oder „Sonstige Straße“ zugeordnet. Auch für die Straßenabschnitte wurden Änderungen in den Dokumentationsattributen dokumentiert. Nach Abschluss der Fortschreibung wurden die Nutzungsattribute hinsichtlich der zulässigen Kombinationen überprüft (vgl. Gesamtdokumentation 2020, Kap. 8.1) sowie noch einmal eine topologische Prüfung durchgeführt. Nach Prüfung der Prüfflächen wurde im Zuge der jährlichen Fortschreibung 2021 in einem separaten Arbeitsprozess die ISU-Block(teil)grenzen an die ALKIS Bezirks- und Landesgrenzen angepasst. Nach Abschluss dieses Verfahrens liegen die ISU-Block(teil)flächengrenzen exakt über den ALKIS Bezirks- und Landesgrenzen.

Öffentliche Beleuchtung in Berlin

Für die öffentliche Beleuchtung ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Abteilung Tiefbau – verantwortlich. Die Stromnetz Berlin GmbH führt im Auftrag der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den Betrieb, die Wartung, die Instandhaltung und die Schadensbeseitigung der öffentlichen Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch. Sollten Sie Störungen bzw. Schäden an den öffentlichen Beleuchtungsanlagen Berlins feststellen, wenden Sie sich bitte an die Stromnetz Berlin GmbH (siehe Kontaktangaben). Die Pflicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen ist im Berliner Straßengesetz (BerlStrG) festgeschrieben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BerlStG sind die öffentlichen Straßen in ihrer Gesamtheit zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist. Damit ist die Beleuchtung Bestandteil der Straßenbaulast Berlins. Zur öffentlichen Beleuchtung zählen die Beleuchtungsanlagen an Straßen und Plätzen, Anstrahlungen und beleuchtete Verkehrszeichen (z.B. an Fußgängerüberwegen). Die öffentliche Beleuchtung umfasst rund 205.000 Elektroleuchten und rund 20.000 Gasleuchten im Straßenland Berlins (Stand 02/2024). Die Zuständigkeit für die Beleuchtung der Bundesautobahn liegt seit dem 01.01.2021 bei der Autobahngesellschaft des Bundes. Das Handbuch zum Lichtkonzept Berlin ist auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bei den Regelwerken zur Stadtgestaltung zu finden. Die Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung sind hier zu finden. Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Fotografie Umrüstung der Gasleuchten in Lichtenrade Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Umrüstung der Gasleuchten in Charlottenburg, Hermsdorf, Moabit, Wedding und Wilmersdorf Weitere Informationen Bild: SenMVKU Umrüstung der Gasleuchten in Gesundbrunnen und Rudow Weitere Informationen Bild: SenMVKU Pilotprojekt Hasenheide Weitere Informationen Bild: SenMVKU Pilotprojekt Springpfuhlpark Weitere Informationen Bild: Kardorff Ingenieure Lichtplanung GmbH Besondere Projekte Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Fragen und Antworten zur Gasbeleuchtung Weitere Informationen

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