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Bergwerk „Grube Käfersteige“, Gemarkung Würm, Stadtkreis Pforzheim, Anträge der Deutsche Flussspat GmbH vom 09.09.2025 und 12.09.2025 auf (1) Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes, Erkundungsmaßnahmen und den Probebetrieb (2) Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen

Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.

Planfeststellung Neubau Elbbrücke Darchau/Neu Darchau

Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau- und Unterhaltung (nachfolgend: Vorhabenträger), hat am 30.04.2024 für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Regional und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den Neubau einer Straßenbrücke über die Elbe bei Darchau (Gemeinde Amt Neuhaus, Landkreis Lüneburg) und Neu Darchau (Samtgemeinde Elbtalaue, Landkreis Lüchow-Dannenberg) mit einem begleitenden Fuß- und Radweg. Gegenstand des Vorhabens ist zudem eine an das Brückenbauwerk anschließende nördliche Ortsumfahrung von Neu Darchau, die in Katemin an die L 231 anschließt. Bei der geplanten festen Elbbrücke handelt es sich um eine große freitragende Stabbogenbrücke über den Schifffahrtsweg mit anschließenden Vorlandbrücken. Die Gesamtlänge der Brücke umfasst rund 1.100 m. Zum Maßnahmenumfang gehören weiterhin die erforderlichen Anbindungen an die innerörtlichen Straßen L 231 und K 61 sowie die dort erforderlichen Umbaumaßnahmen für die verkehrstechnischen Anschlüsse. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Katemin, Popelau und Darchau beansprucht. Der Vorhabenträger hat einen UVP-Bericht sowie sonstige das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind und öffentlich zugänglich gemacht werden: · Erläuterungsbericht (U 1.0) · Übersichtskarte (U 2.0) · Übersichtslageplan (U 3.0) · Lagepläne (U 5.0) · Höhenplan (U 6.0) · Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen (U 8.0) · Landschaftspflegerische Maßnahmen (U 9.0-9.5) · Grunderwerb (U 10.0-10.2) · Regelungsverzeichnis (U 11.0) · Kostenermittlung (U 13.0) · Straßenquerschnitt (U 14.0-14.2) · Bauwerksskizzen (U 15.0-15.4) · Sonstige Pläne (U 16.0-16.6) · Immissionstechnische Untersuchungen (U 17.0-17.3) einschließlich Luftschadstoffgutachten (U 17.1), Schalltechnische Untersuchungen (U 17.2), Stellungnahme zu den baubedingten Lärmimmissionen (U 17.2.1), Treibhausgasbilanz (U 17.3), · Wassertechnische Untersuchung (18.0) · Umweltfachliche Untersuchungen (19.0 bis 19.5) einschließlich Landschaftspflegerischer Begleitplan (U 19.1), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (U 19.2), FFH-Verträglichkeitsprüfung (U 19.3), FFH-Ausnahmeprüfung (U 19.4), UVP-Bericht (19.5), · Baugrunduntersuchung (U 20), · Sonstige Gutachten (U 21) einschließlich hydraulische Gutachten inkl. Eis (U 21a), Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (U 21b), Fachbeitrag Klimaschutz (U 21c), Gutachten Regionalwirtschaftliche Effekte (U 21d), Verkehrsuntersuchung (U 21e), Floristische und faunistische Kartierungen (U 21f), Visualisierung zur Unterstützung der Landschaftsbildanalyse (U 21g), · Verkehrsqualität (U 22), · Verkehrssicherheitsaudit (U 23) Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Zulassung des Projekts nur im Rahmen eines FFH-Ausnahmeverfahrens gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) möglich ist (U 19.3 und 19.4), da das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets DE 2528-331 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ (landesinterne Nr. 74) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Hinsichtlich des EU-Vogelschutzgebiet V37 „Niedersächsische Mittelelbe“ ergibt sich, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen mit den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebiets V37 verträglich ist. Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid. Allgemeine Einsichtnahmen 1. Der Plan für das o.g. Bauvorhaben wird in der Zeit vom 27.08.2024 bis 26.09.2024 zur allgemeinen Einsichtnahme während der ortsüblichen Öffnungszeiten an folgenden Standorten ausgelegt: Landkreis Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg Stadt Bleckede, Lüneburger Str. 2 A, 21354 Bleckede Gemeinde Amt Neuhaus, Am Markt 4, 19273 Neuhaus Samtgemeinde Dahlenburg, Am Markt 17, 21368 Dahlenburg Landkreis Lüchow-Dannenberg, Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow (Wendland) Samtgemeinde Elbtalaue, Rosmarienstraße 3, 29451 Dannenberg (Elbe) Gemeinde Neu Darchau, Hauptstraße 15, 29490 Neu Darchau Stadt Lübtheen, Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen und außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung. Ihnen wird unter Hinweis auf § 73 Abs. 4 VwVfG Gelegenheit gegeben bis zum 07.11.2024 zu dem Plan Stellung zu nehmen oder, soweit Ihre Belange berührt werden, Einwand zu erheben. Die Planunterlagen können unter https://entera9.de/224_darchau eingesehen, heruntergeladen sowie Stellungnahmen bis zum 07.11.2024 dort abgegeben werden. Um eine Stellungnahme über den genannten Link zu verfassen, ist eine kurze Registrierung notwendig. Darüber hinaus können Ihre Stellungnahmen und Einwende per E-Mail an: planfeststellung_elbbruecke_darchau_neu_darchau@landkreis-lueneburg.de oder per Post an den Landkreis Lüneburg, Regional und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg zugeschickt werden.

Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von stationslosen Mietfahrzeugen

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung VI (Verkehrsmanagement), ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das nicht auf einen Bezirk beschränkte gewerbliche Anbieten von stationsungebundenen Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können (sogenanntes Freefloating), zuständig. Das betrifft Fahrzeuge der Mikromobilität: Fahrräder, Pedelecs, Lastenräder, Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) und Kleinkrafträder. Seit dem 01.09.2022 wird das sogenannte Freefloating als Sondernutzung genehmigt. Zum 01.04.2025 wurden neue Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Für den Bereich innerhalb des S-Bahn-Rings ist eine Höchstzahl von 19.000 Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) festgelegt worden. Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf alle Antragsteller, die ihren Antrag bis zum 28.02.2025 eingereicht haben. Sollte einer dieser Anbieter seine genehmigte Fahrzeugzahl im Innenbereich durch einen Änderungsantrag verringern oder sich vollständig aus Berlin zurückziehen, wird das entsprechend freigewordene Kontingent an Fahrzeugen gleichmäßig auf die restlichen Anbieter verteilt. Den nachfolgend aufgelisteten Mobilitätsanbietern wurde eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 a Berliner Straßengesetz (BerlStrG) für den Zeitraum 01.04.2025 bis 31.03.2027 erteilt. Hier finden Sie zugleich auch die jeweiligen Kontaktdaten für Nachfragen oder Beschwerden. Hinweis: Die Internetseite www.scooter-melder.de ist ausschließlich dafür da, um Elektrokleinstfahrzeuge (E-Roller) zu melden. Geteilte Mobilität Leihfahrräder

Ausbau der Straße Reckwitz, 1. Bauabschnitt in Wermsdorf OT Reckwitz

Die Gemeinde Wermsdorf hat für das Vorhaben „Ausbau der Straße Reckwitz, 1. Bauabschnitt in Wermsdorf, OT Reckwitz“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt. Das Vorhaben umfasst in einem ersten Bauabschnitt den grundhaften Straßenausbau der kommunalen Straße „Reckwitz“ auf einer Länge von ca. 752 m. Der straßenbegleitende Radweg neben der S 38, der bis in die Straße Reckwitz geführt wird und dort endet, soll im Zuge des Straßenausbaus auf einer Länge von ca. 488 m weitergeführt werden.

Genehmigung von Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen

Baustellen im öffentlichen Straßenland sind in Berlin keine Seltenheit. Der Verkehrsteilnehmer bekommt sie durch Sperrungen und Einschränkungen direkt zu spüren. Gebaut wird aus den unterschiedlichsten Gründen, so müssen: Straßen in verkehrssicherem und benutzungsfähigem Zustand gehalten, die Straßeninfrastruktur ausgebaut, Arbeiten an Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser u. Strom ausgeführt, Gleise der Tram und U-Bahnen saniert oder neu gebaut, oder Hochbauten errichtet werden. Für die Einrichtung von Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung – Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12 – eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen. Die Die Abt. VI (Verkehrsmanagement) erteilt die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger. Übergeordnetes Straßennetz Berlin (Karte im Geoportal) Für alle anderen Straßen wird die Anordnung von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Bezirke erteilt. Die Anordnung regelt im Einzelfall: wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind und ob und wie der Verkehr zu regeln ist. Sie enthält: Verkehrszeichenpläne, ggf. Umleitungspläne sowie evtl. Pläne für Lichtsignalanlagen, und berücksichtigt: die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die für das Bauverfahren und den Verkehr erforderlichen Platzverhältnisse und unterschiedliche Bauphasen. Alle für die Erteilung erforderlichen Pläne und Erläuterungen hat der Bauherr rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Abt. VI (Verkehrsmanagement) vorzulegen. Hier finden Sie Online-Formulare zur Beantragung von Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Ihre Baumaßnahme. Formulare im Bereich Mobilität

Formulare im Bereich Mobilität und Verkehr

Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Sondernutzung des öffentlichen Straßenlands Ausführungsvorschriften (AV) zu § 127 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – geringfügige bauliche Maßnahmen (AV 100/120) Verkehrsrechtliche Anordnungen (Verkehrsmanagement) Umweltzone – Stufe 2 Parkraumbewirtschaftung (Handwerkerparkausweis) Luftverkehr: Bauvorhaben / Kräne Kampfmittel Online-Formular Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Online-Formulare Antrag auf Baustelleneinrichtungsflächen nach § 11 (3) Berliner Straßengesetz Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie Sondernutzungserlaubnisse für Flächen zur Einrichtung von Baustellen beantragen. Es muss sich dabei um Flächen des öffentlichen Straßenlandes handeln, auf die Sie zur Durchführung Ihrer baulichen Maßnahme angewiesen sind. Bitte beachten Sie, dass nur der Bauherr den Antrag stellen darf! (§ 11 Abs. 11 des Berliner Straßengesetzes). Die ausführende Firma kann unter Vorlage einer Vollmacht des Bauherrn die Erlaubnis beantragen. Sie erhält den Bescheid übersandt, wenn sie vom Bauherrn entsprechend zum Empfang der Sondernutzungserlaubnis legitimiert worden ist. Andernfalls wird der Bescheid ausschließlich an den Sondernutzer (Bauherrn) übersandt. Weitere Informationen Antrag auf Sondernutzungen oder Provisorische Gehwegüberfahrt nach § 11 bzw. § 9 (4) des Berliner Straßengesetzes Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie temporäre oder dauerhafte Sondernutzungserlaubnisse für solche Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlands beantragen, die keine Inanspruchnahmen von Verkehrsflächen zur Einrichtung von Baustellen betreffen. (z.B. Apotheken- und Fahnenmaste, Fundamente, Betonsockel, Großflächenwerbeanlagen, Erker, Balkone, etc. oder Baugerüste, Kranschwenkbereiche, temporäre Freileitungen, Lichterketten, Ausschmückungen oder Beflaggungen etc.) Weitere Informationen Antrag auf Ausnahmegenehmigungen nach § 46 (1) StVO / § 13 BerlStrG für das Aufstellen von Infoständen, das Aufstellen von Großwerbetafeln für Wahlen, das Herausstellen von Stehtischen, Tischen und Stühlen, Waren oder sonstigen Gegenständen, für die Materiallagerung und für den Straßenhandel Mit diesem online ausfüllbaren Formular können Sie Ausnahmegenehmigungen beantragen, für die Sie öffentliches Straßenland in Anspruch nehmen möchten. Weitere Informationen Online-Formulare Anzeige zum Verlegen und Ändern von Telekommunikationslinien Aufgrabemeldung/Baubeginnanzeige Fertigstellungsanzeige Weitere Informationen Online-Formular Antrag auf Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen Mit diesem Formular können Unternehmen für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, bei den Berliner Straßenverkehrsbehörden die Anordnung einer Arbeitsstelle nach § 45 Abs. 6) StVO beantragen. Weitere Informationen Informationen zur Umweltzone Berlin Online-Formular Feinstaubplakette Online-Formular Handwerkerparkausweis Weitere Informationen Weitere Informationen: Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten

Tierfreundliche Beleuchtung

Tiere in der Stadt zu fördern heißt auch, sich um potenzielle Gefahrenquellen zu kümmern. Glasfassaden sind eine bekannte Gefahrenquelle, die Beleuchtung eine andere. Dass es in der Stadt kaum richtig dunkel wird, verwirrt und vertreibt viele Tiere. Etwa 30 Prozent der Wirbeltiere und mehr als 60 Prozent der Wirbellosen sowie fast die Hälfte aller Insekten sind nachtaktiv. Gerade für sie kann Licht den Tod bedeuten. Zugvögel orientieren sich auf ihren Reisen am Sternenhimmel. Beleuchtete Städte und vor allem Skybeamer können sie vom Kurs abbringen. Skybeamer sind starke Projektionsscheinwerfer, die in den Himmel gerichtet sind. Auch helles Licht in Bodennähe lockt Zugvögel an. Dabei können sie an Glasscheiben und anderen Hindernissen verunglücken. Fledermäuse meiden künstliches Licht; beleuchtete Orte sind für Sie eine Barriere, die ihren Bewegungsraum einengt und ihnen kräftezehrende Umwege zwischen Quartier und Nahrungsquellen abverlangt. Beleuchtete Hausfassaden eignen sich nicht als Fledermausquartier – vor allem, wenn das Licht zur Dachkante strahlt. Um die Tiere zu vertreiben, reichen schon solarbetriebene LED-Laternen auf Balkonen, die über die Brüstung leuchten. Insekten orientieren sich nachts ebenfalls am Firmament. Unsere Beleuchtung zieht sie an – und lockt sie aus ihrem Lebensraum. Im Bann des Lichts kreisen sie bis zur Erschöpfung, verirren sich in die Gehäuse der Leuchten oder verglühen an heißen Leuchtmitteln (Staubsaugereffekt). Vermutlich ist die Beleuchtung eine der Ursachen für das Insektensterben. Ökologisch hat das fatale Folgen – nicht nur, weil Pflanzen nicht mehr bestäubt werden. Mit den Insekten schwindet auch die Nahrungsgrundlage anderer Tiere wie geschützter Vögel oder Fledermäuse. Deshalb gilt es, die Beleuchtung auf ein notwendiges und sinnvolles Maß zu beschränken. Wichtige Stellschrauben sind die Zahl der Leuchten, Dauer, Intensität und Ausrichtung des Lichts und nicht zuletzt die Wahl des Leuchtmittels. Licht sollte auf den Boden gerichtet sein und nicht waagerecht abstrahlen. Die Lichtquelle darf nicht heißer als 60 Grad werden und sollte warmweißes Licht mit geringen Blauanteilen erzeugen. Gut sind etwa 2.000 bis höchstens 3.000 Kelvin. Dafür eignen sich warmweiße LEDs. Für hochsensible Bereiche empfehlen sich farbige Amber-LEDs mit 1.800 bis 2.200 Kelvin. In der zweiten Nachthälfte sollten alle nicht zwingend notwendigen Beleuchtungsanlagen abgeschaltet werden. Laut Berliner Straßengesetz müssen Straßen beleuchtet sein, soweit das für Verkehr und Sicherheit nötig ist. In öffentlichen Grünanlagen ist Beleuchtung keine Pflicht. Meist sind Hauptwege und Plätze aber abends im Interesse der Besucherinnen und Besucher beleuchtet. In naturnahen Bereichen soll auf eine Beleuchtung verzichtet oder diese auf Orientierungslicht entlang wichtiger Wege beschränkt werden. Lichtkonzept Berlin In der Hasenheide werden die stark frequentierten Wege durch Leuchten mit moderner Technik beleuchtet. Die Lichtfarbe und der definierte Ausstrahlungswinkel erfüllt die Vorgaben des Berliner Lichtkonzeptes, ohne die Natur unnötig zu beeinflussen. Ein starkes Absenken des Beleuchtungsniveaus in der Nacht und das Hochfahren des Lichtes bei Bedarf hilft zusätzlich Energie zu sparen. Große Areale bleiben im Dunkeln – nicht nur den hier lebenden Fledermäusen zuliebe. Öffentliche Beleuchtung: Pilotprojekt Hasenheide Insektenfreundliche Beleuchtung Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht Schutz der biologischen Vielfalt am Gebäude – Chancen und Notwendigkeit einer artenschutzgerechten Bauplanung (BUND)

Öffentliche Beleuchtung in Berlin

Für die öffentliche Beleuchtung ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Abteilung Tiefbau – verantwortlich. Die Stromnetz Berlin GmbH führt im Auftrag der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den Betrieb, die Wartung, die Instandhaltung und die Schadensbeseitigung der öffentlichen Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch. Sollten Sie Störungen bzw. Schäden an den öffentlichen Beleuchtungsanlagen Berlins feststellen, wenden Sie sich bitte an die Stromnetz Berlin GmbH (siehe Kontaktangaben). Die Pflicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen ist im Berliner Straßengesetz (BerlStrG) festgeschrieben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BerlStG sind die öffentlichen Straßen in ihrer Gesamtheit zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist. Damit ist die Beleuchtung Bestandteil der Straßenbaulast Berlins. Zur öffentlichen Beleuchtung zählen die Beleuchtungsanlagen an Straßen und Plätzen, Anstrahlungen und beleuchtete Verkehrszeichen (z.B. an Fußgängerüberwegen). Die öffentliche Beleuchtung umfasst rund 207.500 Elektroleuchten und rund 17.500 Gasleuchten im Straßenland Berlins (Stand 05/2025). Die Zuständigkeit für die Beleuchtung der Bundesautobahn liegt seit dem 01.01.2021 bei der Autobahngesellschaft des Bundes. Das Handbuch zum Lichtkonzept Berlin ist auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bei den Regelwerken zur Stadtgestaltung zu finden. Die Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung sind hier zu finden. Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Beleuchtung auf dem Bebelplatz Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Beleuchtung im Görlitzer Park Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Pilotprojekt Hasenheide Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Pilotprojekt Springpfuhlpark Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Umrüstung der Gasleuchten in Lichtenrade Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Umrüstung der Gasleuchten in Charlottenburg, Hermsdorf, Moabit, Wedding und Wilmersdorf Weitere Informationen Bild: SenMVKU Umrüstung der Gasleuchten in Gesundbrunnen und Rudow Weitere Informationen Bild: Kardorff Ingenieure Lichtplanung GmbH Besondere Projekte Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Fragen und Antworten zur Gasbeleuchtung Weitere Informationen

Rechtsvorschriften im Bereich Stadtgrün

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze, Stadtbäume Kleingärten Friedhöfe und Begräbnisstätten Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze (Kinderspielplatzgesetz) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz) (Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ) Bauordnung für Berlin (BauOBln) (Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ) Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) Bundeskleingartengesetz – BKleingG Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung) Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege ) Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz)

Neubaus eines Radweges südlich der Landesstraße 216 von „Am Sportpark“ bis „Eulenbusch“ in der Gemeinde Reppenstedt

Die Gemeinde Reppenstedt plant den Neubau einer Radstrecke entlang der Landesstraße 216 am Ortseingang Reppenstedt. Für das Vorhaben wurde eine Plangenehmigung nach § 38 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt.

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