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Reale Nutzung der bebauten Flächen / Grün- und Freiflächenbestand 2020

Informationen über die reale Flächennutzung werden im Informationssystem Stadt und Umwelt (ISU) auf der Grundlage eines einheitlichen räumlichen Bezugssystems verwaltet und bearbeitet. Als räumliches Bezugssystem dient die Blockkarte 1 : 5.000 des Informationssystems Stadt und Umwelt (ISU5), die wiederum auf der Blockkarte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) basiert. Der einzelne statistische Block wird in der Regel durch Straßen begrenzt. Die Nummerierung und Abgrenzung der Blöcke werden vom AfS im Räumlichen Bezugssystem des Landes Berlin geführt (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2021b). Die Blöcke des RBS können in der Blockkarte des ISU weiter unterteilt werden. Die kleinste Bezugsfläche wird hier von den Blockteilflächen gebildet, die bei unterschiedlicher Flächennutzung innerhalb eines statistischen Blocks abgegrenzt werden. Die Mindestgröße der Teilblöcke beträgt 1 ha, das heißt, eingestreute Nutzungen unterhalb dieser Größenordnung werden der überwiegenden Nutzung auf der Fläche untergeordnet. Die Blockteilflächen sind nicht Bestandteil des statistischen Blocksystems des RBS, sondern werden ausschließlich in der Blockkarte des ISU geführt. Insgesamt werden so 26.378 Block- und Blockteilflächen erfasst (Stand 31.12.2020). 13.259 dieser Flächen entsprechen den statistischen Blöcken des Amtes für Statistik, 3.315, vor allem große und unbebaute Blöcke des RBS, wurden in 13.119 Blockteilflächen des ISU unterteilt. Abweichungen zwischen RBS-Blöcken und ISU-Blockflächen treten insbesondere am Übergang zum Straßenland auf. Alle Flächen, unabhängig von ihrer realen Nutzung, die der rechtlichen Festlegung als „Klassifizierung nach Straßenrecht“ unterliegen, werden in der RBS-Systematik als block-externe Flächen angesehen. Dabei kann es sich im Einzelfall auch um Flächen abseits vom eigentlichen Straßenverlauf, so etwa um Grünflächen, Parkplätze und sogar Gebäude handeln, soweit sie auf gewidmetem Straßenland liegen. Ebenso werden zum Beispiel Mittelinseln oder -streifen, selbst wenn sie sehr großflächig sind, generell nicht erfasst. Diese Nicht-Erfassung von Mittelinseln und -streifen ist seit mehreren Jahren eine Abkehr von der ursprünglichen Systematik, bei der die Mittelstreifen als eigene Blöcke geführt wurden. Das einheitliche Bezugssystem des ISU ermöglicht eine eindeutige räumliche Identifikation aller block- und blockteilflächenbezogen Sachdaten. Über einen gemeinsamen Schlüssel, der unter anderem Bezirks-, Block- und Blockteilflächennummern enthält, werden diese Daten dem räumlichen Bezugssystem zugeordnet und können mit weiteren Sachdaten, etwa dem Einwohnerdatenbestand , im ISU verbunden werden. Die Umweltatlaskarten „Reale Nutzung der bebauten Flächen“ (06.01) und „Grün- und Freiflächenbestand“ (06.02) erfassen die reale Flächennutzung Berlins anhand von 22 verschiedenen Kategorien , die in den folgenden Abschnitten näher beschrieben werden. Das Vorgehen zur Bildung der Teilblockebene in der Karte ISU5 sowie zur Bestimmung der einzelnen Nutzungskategorien wird ausführlich im Bericht zur Dokumentation der Kartiereinheiten und der Aktualisierung des Datenbestandes 2020 (SenStadtWohn 2021a) dargelegt. Die Karten „Reale Nutzung der bebauten Flächen“ (06.01) und „Grün- und Freiflächenbestand“ (06.02) ergänzen sich zu einer flächendeckenden Darstellung der realen Flächennutzung. Für Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Gewerbe- und Industrienutzungen, Mischnutzungen mit gewerblichem Charakter sowie Verkehrsflächen ist die gleichzeitige Kartierung bestimmter Nutzungen der Grün- und Freiflächenkategorien möglich, um ggf. einen ungewöhnlich vegetationsgeprägten Charakter einzelner Flächen mit erfassen zu können. Neben der tatsächlichen Nutzung werden diese Flächen also noch in der Art ihrer Vegetationsbedeckung charakterisiert. Daher ergeben sich für einzelne Flächen dieser Nutzungen Überschneidungen – sogenannte Doppelnutzungen – in beiden Karten. Z.B. wird ein Sportplatz in der Karte 06.01 als Gemeinbedarfsstandort und in der Karte 06.02 als Sportnutzung dargestellt, ein Mittelstreifen kann zugleich als Verkehrsfläche (Karte 06.01) und als Brache (Karte 06.02) aufgenommen werden. Für andere Nutzungen sind Doppelnutzungen nicht zulässig, da die bauliche Nutzung per Definition entweder aufgrund ihrer hohen Nutzungsintensität eine gleichzeitige Grünnutzung ausschließt (z. B. Kerngebietsnutzung) oder bereits potenziell einen hohen Grün- oder Freiflächenanteil einschließt (z. B. Wochenendhäuser und kleingartenähnliche Nutzungen). Beispiele für die Verwendung von Doppelnutzungen sind: die Erfassung stadtökologisch relevanter Bestände von Ruderalvegetation oder waldartiger Bestände auf extensiv genutzten Verkehrsflächen, Gewerbe- oder Ver- und Entsorgungs-standorten, die Erfassung von Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen, die gleichzeitig den Charakter einer Grünnutzung aufweisen, wie z. B. Bezirksgärtnereien, die Freilandversuchsflächen der Universitäten, Sportplätze oder die Erfassung linear ausgeprägter Vegetationsbestände entlang von Bahnstrecken und Straßen. Die Kartierregeln für Doppelnutzungen werden ausführlich im Bericht zur Dokumentation der Kartiereinheiten und der Aktualisierung des Datenbestandes 2020 (SenStadtWohn 2021a) dargelegt. Da in vielen Anwendungen nur eine Nutzungsinformation pro Fläche verarbeitet werden kann oder soll, ist es notwendig, die Informationen der beiden Nutzungskartierungen auch in aggregierter Form anzubieten. Für die meisten Anwendungen im Umweltbereich ist dabei die Grün- und Freiflächennutzung von besonderem Interesse, da diese die ökologischen Eigenschaften der Fläche prägt (z. B. bezüglicher der Vegetationsstruktur und des Verdunstungsverhaltens). Andere stadtplanerisch orientierte Anwendungen sind eher an der baulichen Nutzung interessiert (z. B. beim Vergleich der realen Nutzung mit der nach Flächennutzungsplan geplanten Nutzung oder bei der Beurteilung von Betroffenen hinsichtlich der Auswirkungen von Lärm). Daher erfolgt seit 2010 die Darstellung der Nutzung zusätzlich in den beiden Karten „Reale Nutzung“ (06.01.1) und „Reale Nutzung und Vegetationsbedeckung“ (06.02.01), in denen sowohl die Nutzungen der Karte 06.01 als auch diejenigen der Karte 06.02 zusammen abgebildet werden. In Karte 06.01.1 wird bei auftretender Doppelnutzung (z. Z. 1.926 Fälle) die bauliche Nutzung angegeben, d. h. es erfolgt eine Darstellung mit Bauvorrang . Dagegen erfolgt in Karte 06.02.1 die Darstellung mit Grünvorrang , wodurch bei auftretender Doppelnutzung die Grün- und Freiflächennutzung angegeben wird. Da für die Bilanzierung der Flächenanteile der einzelnen Kategorien am Stadtgebiet jede Fläche nur einmal berücksichtigt werden darf, ist auf diese Weise gewährleistet, dass – je nach Zielsetzung der Auswertung – der Flächenanteil getrennt berechnet werden kann. Aktualisierung der Block(teil)flächenkarte Berlin 1 : 5.000 (ISU5) Die zwischen 2015 und 2020 veränderten Blockabgrenzungen einschließlich der aktuellen Flächenschlüssel des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg wurden in die Geometrie der ISU5 übernommen. Für alle neu entstandenen Blöcke wurde eine Nutzungskartierung mit Hilfe von Luftbildern und weiteren Unterlagen (siehe Datengrundlagen) durchgeführt. Dabei wurde entsprechend der Darstellungs- und Differenzierungssystematik der Nutzungs- und Flächentypisierung des Umweltatlas bei Bedarf eine weitere Unterteilung der Blockfläche in Blockteilflächen vorgenommen, um verschiedene Nutzungsarten oder Flächentypen voneinander abzugrenzen. Plausibilitätsprüfung und Abgleich mit verschiedenen Geodatenbeständen Neben der geometrischen Aktualisierung der Block(teilflächen)karte ISU5 von Berlin lag der Fokus der Fortschreibung auf den Stand 31.12.2020 in der Überprüfung der Flächennutzungen und Flächentypen des gesamten Datenbestandes anhand von Geodatenbestände, die in den letzten Jahren bei den Senatsverwaltungen und anderen Stellen für verschiedene Fachaufgaben aufgebaut wurden (siehe Datengrundlagen). Die Regeln zur Zulässigkeit von Kombinationen verschiedener Flächennutzungen und Flächentypen wurden in diesem Zuge geringfügig überarbeitet und anhand dieser Regeln wurden Plausibilitätsprüfungen für den gesamten Datenbestand durchgeführt (SenStadtWohn 2021a). Die verschiedenen Fachdatenbestände lagen entweder bereits als Block(teil)flächendaten des ISU vor oder konnten mit der ISU-Block(teil)flächenkarte verschnitten und verglichen werden und lieferten auf diese Weise Anhaltspunkte dafür, wo im Einzelfall die Nutzungsangaben überprüft werden mussten. Z. B. wurden anhand der vorhandenen Daten zur Grundflächenzahl (GRZ) die Zuordnung der Blöcke der Flächentypen Gewerbe- und Industriegebiet mit dichter bzw. mit geringer Bebauung überprüft. Die GRZ gibt den Anteil der mit baulichen Anlagen überdeckten Fläche im Verhältnis zum Baugrundstück an (vgl. § 19 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)). Daher wurde geprüft, ob Gewerbe- und Industriegebiete entsprechend ihrer Definition (geringe / dichte Bebauung) eine GRZ größer oder kleiner als 0,5 (was einer Überbauung von mehr oder weniger als 50 % entspricht) aufweisen. Im Zuge der Fortschreibung der Block(teil)karte ISU5 auf den Stand 31.12.2020 wurden erstmals Nachverdichtungen und daraus folgende veränderte Typzugehörigkeiten für die Flächentypen der Wohn-, Misch- und Gewerbenutzungen untersucht. Weiterhin wurden als neue, wertvolle Datengrundlage die Daten des Wohnungsbauflächen-Informationssystems (WoFIS) verwendet, aus denen geplante und realisierte städtebauliche Wohnprojekte ab 50 Wohneinheiten flurstücksscharf hervorgehen. Aktualisierungsumfang Die aktualisierte Block(teil)karte ISU5 besteht insgesamt aus 26.378 Flächen inkl. Gewässer: davon sind 13.259 Hauptblöcke und 13.119 Teilblöcke. Insgesamt wurden 18.862 Flächen mit einer baulichen Nutzung kartiert und 9.442 mit einer Grün- und Freiflächennutzung einschließlich der 729 Gewässerflächen. 1.926 Flächen weisen demnach eine Doppelnutzung auf. Es erfolgten umfangreiche Überprüfungsarbeiten. In diesem Kontext wurden auch Flächen identifiziert, die in mehr als einer dieser Überprüfungen vorhanden waren sowie Flächen, die neben Überprüfungsflächen lagen und deswegen mit überprüft wurden. Somit ergibt sich eine Gesamtfortschreibung von insgesamt 5.846 Flächen, die hinsichtlich ihrer Geometrie oder Nutzung überprüft wurden. 596 Block(teil)flächen wurde ein neuer Schlüssel zugewiesen und 506 Block(teil)flächen wurden aufgelöst. Für 2.350 Block(teil)flächen wurden die Nutzungsattribute geändert und für 2.882 Flächen die Geometrie. Diese Überarbeitung umfasste etwa 16.036 ha oder 20,2 % der Gesamtblockfläche (ohne Straßenflächen). Unabhängig von der Nutzungsüberprüfung wurden auf Grund der Fortschreibung der Statistischen Blöcke des RBS 301 Hauptblöcke neu angelegt und nachfolgend als Ergebnis der Nutzungsüberprüfung dieser Blöcke 72 Teilblöcke neu gebildet. In 2.125 Fällen wurden die Grenzen von Blockteilflächen und in 993 Fällen von Blockflächen geometrisch angepasst, um Nutzungen exakter abzugrenzen. Weiterhin wurden 1.103 neue Blockteilflächen gebildet, um die Realnutzungen differenzierter abzubilden. Erstmals wurden die Prüfung, Änderungen und Änderungsgründe in der Geodatenbank an jeder geprüften Fläche dokumentiert. Eine ausführliche Dokumentation, die neben dem Bericht zur aktuellen Fortschreibung der Realnutzungs- und Stadtstrukturkartierung auch eine Darstellung der konzeptionellen Grundlagen, eine Kartieranleitung sowie eine umfassende Beschreibung aller Kartiereinheiten enthält, kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.berlin.de/umweltatlas/_assets/literatur/nutzungen_stadtstruktur_2020.pdf (SenStadtWohn 2021a).

Werberechtsverträge in Berlin

Der öffentliche Raum wird seit jeher für unterschiedliche Zwecke in Anspruch genommen. Straßen, Wege und Plätze dienen vielfältigen Lebensbereichen, neben dem Verkehr etwa auch dem bloßen Aufenthalt, der Kommunikation, der Freizeitgestaltung, der Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben oder auch der wirtschaftlichen Betätigung. Auch die Werbung für politische oder kommerzielle Zwecke kann Teil des sogenannten Gemeingebrauchs der öffentlichen Straßen und Plätze sein. Die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum geht jedoch hierüber hinaus und bedarf als eine sogenannte Sondernutzung einer Erlaubnis. Diese ist nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) oder dem Bundesfernstraßengesetz (FernStrG) zu beantragen – je nachdem, ob es sich um eine Berliner Landesstraße oder eine Bundesfernstraße handelt. Um die Nutzung der Straßen durch Werbeanlagen in einem stadtverträglichen Maß auszugestalten, wurden in Berlin die Anzahl, die Art und das Erscheinungsbild der Anlagen nach einheitlichen Maßstäben festgelegt und im Rahmen eines Werbekonzepts einheitliche Gestaltungsstandards für ganz Berlin ausgearbeitet. In Umsetzung dieser Maßstäbe hat das Land Berlin das Recht für Werbung an Lichtmasten, an Wartehallen, an Litfaßsäulen einschließlich der Werbung des Plakatanschlags, an Uhren und für digitale und hinterleuchtete Werbung über einheitliche öffentlich-rechtliche Verträge vergeben. Diese gewähren Werbeunternehmen das allgemeine ausschließliche Recht für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes durch Werbeanlagen in den vorgenannten Formaten gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts nach § 11 Abs. 14 S. 4 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) an das Land Berlin. Nicht alle Werbeanlagen sind in entsprechenden Verträgen geregelt. Dies gilt etwa für die Wahlkampf- und Zirkuswerbung oder Werbeanlagen in anderen als den vorgenannten Formaten. Informationen hierzu finden Sie unten und auf den Webseiten der Straßen- und Grünflächenämter der Bezirke. 1. Hinterleuchtete und digitale Werbung 2. Litfaßsäulenwerbung 3. Lichtmastwerbung 4. Uhrenwerbung 5. Wartehallenwerbung 6. Domestizierte Werbung Wildwerbung Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch hinterleuchtete und digitale Werbung gewährt der Wall GmbH bis zum 30.06.2035 das Ausschließlichkeitsrecht für hinterleuchtete und digitale Werbung für die Werbeanlagen: Werbeanlagen-Typ Werbeflächenformat Maße der Anlage Großwerbevitrinen, z.B. „City-Light Boards” bzw. „Mega-Lights“, hinterleuchtet oder digital 18/1 Format, hinterleuchtet oder digital ca. 3,56 m Breite x ca. 2,52 m Höhe, Höhe des Monofußes ca. 2,50 m, Gesamthöhe höchstens ca. 5,50 m, maximal ca. 10 m 2 Werbesäulen, z.B. „City-Light-Säule” 8/1 Format, hinterleuchtet Ganzwerbesäulen 3 × 8/1 ca. 1,19 m Breite x ca. 3,36 m Höhe, Gesamthöhe höchstens 4,30 m Standardwerbevitrinen, z.B. „City-Light-Poster“ Vitrine, hinterleuchtet oder digital 4/1 Format, hinterleuchtet oder digital ca. 1,19 m Breite x ca. 1,68 m Höhe, Gesamthöhe höchstens ca. 2,50 m Weitere Informationen Seit dem 02.01.2019 hat die Ilg-Außenwerbung GmbH das Ausschließlichkeitsrecht für den Plakatanschlag in den Werbeflächenformaten 1/1 bis 8/1 insbesondere an maximal 2.500 Litfaßsäulen (beleuchtet oder unbeleuchtet). Dies ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch Werbung an Litfaßsäulen geregelt, der zum 30.06.2035 endet. Weitere Informationen Das Ausschließlichkeitsrecht für Werbung an Lichtmasten mit Mastschildern in den Formaten DIN A 1 hochkant oder 60 cm Breite x 80 cm Höhe wurde bis zum 31.12.2028 an die Mediateam Stadtservice GmbH vergeben. Weitere Informationen Das Ausschließlichkeitsrecht für Werbung an Uhren wurde bis zum 31.12.2028 an die Ströer Media Deutschland GmbH vergeben. Dieses umfasst das Bogenformat bis zu maximal 4/1 und ist auf 437 Werbeanlagen beschränkt. Weitere Informationen Der Wartehallenvertrag setzt verbindliche Gestaltungstandards für hinterleuchtete und digitale Werbung an Wartehallen, die an Haltestellen der von der BVG betriebenen Fähr-, Bus- und Straßenbahnlinien des öffentlichen Personennahverkehrs stehen. Das Werberecht ist beschränkt auf das 4/1 Bogenformat bei hinterleuchteter Werbung und das vergleichbare 84-Zoll-Bildschirmformat bei digitaler Werbung. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2033. Die Domestizierte Werbung erfolgt an verschiedenen Orten, wo früher oftmals illegale Wildwerbung angebracht wurde. Die Firma Ilg Außenwerbung hat diese Standorte auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Land Berlin in legale Werbeflächen umgewandelt und vermarktet sie nun. An Ampelschaltkästen, Stromkästen und Telekomschränken hängen Werberahmen für Plakate im 1/1-Format (DIN A 1). Die nachfolgenden Typen an Werbeanlagen sind hier zugelassen: Klipprahmen Total Branding Papier- oder Alu-Umrandung Hartfasertafeln Dreieck-Rahmen 3/1-Rahmen Weitere Informationen Produktdatenblätter auf Anfrage. Nicht jedes Werbeplakat im öffentlichen Straßenland ist vom Land Berlin genehmigt oder fällt unter einen der o.g. Werberechtsverträge. Viele Werbeplakate, die mit Kleister oder Klebeband befestigt sind, sind illegal. Im Auftrag des Landes Berlin entfernt die Ilg Außenwerbung GmbH illegale Werbung. Bürgerinnen und Bürger können bei Verdacht möglicherweise illegale Werbung bei den Berliner Ordnungsämtern über das Internetportal „Ordnungsamt-Online“ oder über die Ordnungsamt-App melden.

Bergwerk „Grube Käfersteige“, Gemarkung Würm, Stadtkreis Pforzheim, Anträge der Deutsche Flussspat GmbH vom 09.09.2025 und 12.09.2025 auf (1) Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes, Erkundungsmaßnahmen und den Probebetrieb (2) Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen

Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.

Stadtstruktur / Stadtstruktur - Flächentypen differenziert 2021-24

Kartierregeln Eine ausführliche Beschreibung der Kartierregeln ist in der Gesamtdokumentation 2020 im Teil II zu finden (SenSW 2021). An diese Stelle sollen die wichtigen Kartierregeln stichpunktartig als Übersicht dargestellt werden. Mindestgröße: ISU-Blockteilflächen werden nur ab einer Mindestgröße von 1 ha und Mindestbreite von 20 m gebildet. Innerhalb eines Blocks mit unterschiedlichen Nutzungen, die unterhalb der Erfassungsgrenze von 1 ha liegen, wird nach dem Dominanzprinzip entschieden, d. h. die Nutzung, die den größeren Flächenanteil einnimmt, wird kartiert. In Ausnahmefällen, z. B. zur Abbildung besonders schutzwürdiger Bodengesellschaften oder zur Abgrenzung von Bahnflächen, darf von der Mindestgröße abgewichen werden. Neue Block(teil)schlüssel: Bei Bildung einer neuen zusätzlichen Blockteilfläche wird dieser der jeweils nächsthöhere noch nicht vergebene Blockteilschlüssel zugewiesen. Die verkleinerte Blockteilfläche mit der alten Nutzung behält den alten Schlüssel. Zusammenlegung Blockteilflächen: Im Falle der Zusammenlegung von Block(teil)flächen behält die Fläche einen der alten Blockteilschlüssel, meist den der größeren Fläche oder den der Fläche, deren Nutzungsattribute beibehalten werden. Abweichungen zwischen ISU- und RBS-Block: Bei starken Unstimmigkeiten der RBS-Blockgrenzen wird Rücksprache mit dem AfS gehalten und es erfolgte eine Korrektur des betreffenden RBS-Blockes. Verkehrsbegleitgrün : Verkehrsbegleitgrün entlang von Straßen ist nicht Teil der Straßenfläche, sondern soll im angrenzenden ISU-Block enthalten sein. Abgrenzung Straßenland : Alle Flächen der ALKIS-Kategorien „Klassifizierung nach Straßenrecht“‘ und der LGV-Kategorie „Tiefbau des Bezirks“ gelten nach den AfS-Regeln als Block-externe Flächen, sind in der ISU-Karte jedoch Teil der Blöcke. Dies betrifft z. B. größere, an das Straßenland angrenzende Parkplätze. Flächendifferenzierungen innerhalb des Straßenlandes wie Mittelstreifen und Mittelinseln werden in der RBS-Geometrie nicht erfasst. Wege : Parkwege sind generell Teil der Parkfläche und werden nicht dem Straßenland zugeordnet. Größere Waldwege, die bereits als Teil der Klasse Straßenland abgegrenzt sind und gleichzeitig keine Grenze eines RBS-Blockes darstellen, sollen so belassen werden. Für Bürgersteige soll eine möglichst differenzierte Abgrenzung auf Grundlage von (nichtbelaubten) Luftbildern und dem Geodatensatz der Straßenbefahrungsdaten durchgeführt werden. Neue Nutzung im Luftbild noch nicht erkennbar: Es sind nur die auf dem Luftbild zu erkennenden existierenden Nutzungen bzw. Baustellen in die neuen Blöcke einzutragen. Baulichkeiten, die geplant sind, aber noch nicht existieren, werden nicht abgebildet. Brücken : Schienenstränge werden durchgängig abgebildet. Im Fall von Autobahnbrücken wird die unter der Brücke liegende Nutzung kartiert. Beachtung von Grenzen der Bodengesellschaften : Die Beibehaltung von Bodengesellschaftsgrenzen im besiedelten Bereich spielt eine untergeordnete Rolle. Wichtiger ist hier eine exakte Abgrenzung der im Luftbild sichtbaren Nutzung. Der Datenbestand der Block- und Blockteilflächen wurde im Zuge der Fortschreibung sowohl auf Ebene der Geometrie als auch der Sachdaten (Attribute, WOZ, GRZ, TYP) geändert. Um diese Änderungen detailliert und nachvollziehbar zu dokumentieren, wurde dieselbe Methode zur Dokumentation der Änderungen angewendet wie bei den Kartierungen 2021, 2022 und 2023 (siehe SenStadt 2023), die geringfügig abgewandelt wurde (siehe Gesamtdokumentation 2020, Kap. 10). Das Vorgehen zur Dokumentation beruht auf dem block(teil)flächenbezogenen Erfassen verschiedener Attribute, die als numerische Felder oder Textfelder im Geodatensatz der ISU-Block(teil)flächenkarte erstellt werden. Die Dokumentation wird sowohl für alle Flächen durchgeführt, die geändert wurden, als auch für diejenigen, die nur überprüft, jedoch nicht geändert wurden. So kann der Prüf- und Entscheidungsprozess auch für die kommenden Fortschreibungen transparent nachvollzogen werden. Das Vorgehen der Dokumentation im Zuge der Fortschreibung sowie alle dafür verwendeten Attribute werden im Folgenden erläutert. Die Attribute wurden im Vergleich zur Fortschreibung 2020 geringfügig angepasst bzw. die Zahlencodes neu vergeben (vgl. Gesamtdokumentation 2020, Kap. 10). Die wichtigen Änderungen werden nachfolgend beschrieben. Im Attribut [anpassgeo] werden mit den Zahlencodes 1-4 nun 4 verschiedene Fälle unterschieden: Weder Geometrie noch Block(teil)schlüssel wurden geändert, Geometrie und Block(teil)schlüssel wurden geändert, nur die Geometrie wurde geändert oder nur der Block(teil)schlüssel wurde geändert. Im Attribut [anpassnutz] werden nicht mehr 3, sondern nur noch 2 Fälle unterschieden. Der bisher verwendete Zahlencode 3 fällt weg. Für den bisher mit diesem Code markierten Fall, dass eine kleinere Blockteilfläche in eine größere Blockteilfläche integriert wird, werden die alten Nutzungsattribute der kleinen Blockteilfläche nicht dokumentiert und es wird der Code 1 (= Nutzung nicht geändert) vergeben. Die grundlegenden Regeln zur Dokumentation von Änderungen blieben bestehen. Die Datenformatbeschreibung stellt alle Attribute dar, die zur Dokumentation der Änderungen in der Geodatenbank erstellt wurden und an jeder ISU-Block(teil)fläche hängen. Die Dokumentationsattribute der vergangenen Fortschreibung bleiben auch im Geodatensatz erhalten und sind hilfreich für die Nachvollziehbarkeit der Änderungshistorie. Als Grundlage für die Fortschreibung wurde die Blockkarte ISU5 (1 : 5.000, Raumbezug Umweltatlas 2021, 2022, 2023, 2024) mit Stand 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023 verwendet. Als Informationsgrundlage zur Überprüfung der Realnutzung im Luftbild wurden Datengrundlagen zu verschiedenen Fachthemen genutzt. Im Vorfeld der Bearbeitung wurden diese Datensätze im Hinblick auf Aktualität und Verwendbarkeit geprüft. Mithilfe dieser Datensätze wurden die Prüfflächen für die Nutzungsüberprüfung durch Selektionen und Verschneidungen mit dem ISU5-Datensatz abgeleitet. Die Arbeitsschritte zur Zusammenstellung der Prüfflächen sind im Folgenden dargestellt: Neue Bebauung : Selektion aller Block(teil)flächen aus den Baufertigstellungsdaten, für die eine Baufertigstellung (Nicht-Wohngebäude und Wohngebäude) von mehr als 2 Gebäuden im entsprechenden Jahr erfasst wurde. Selektion aller Block(teil)flächen, die von den Flächen aus dem Wohnungsbauflächen-Informationssystem mit dem Status „realisiert“ oder „in Realisierung“ und einem Realisierungsjahr „2022“, „2023“, „2024“, „2025“ oder „keine Angabe“ zu mehr als 20 % abgedeckt sind. Grünanlagenbestand (GRIS) : Verschneidung des „Grünanlagenbestands“ mit den ISU-Block(teil)flächen, Identifizierung aller Flächen, die zu >40 % von den GRIS-Flächen abgedeckt sind, aber keine Nutzung GRZ = 100, 110, 130, 140, 150 oder 190 aufweisen. Es wurden alle Flächen von der Prüfung ausgenommen, die bereits im Zuge der vergangenen Fortschreibung hinsichtlich der Grünnutzung geprüft wurden. Kleingartenbestand: Verschneidung des „Kleingartenbestands“ mit den ISU-Block(teil)flächen, bei Flächen, die eine Fläche >50 m2 aufweisen. Merkposten : Selektion aller Block(teil)flächen, für die im Rahmen der Fortschreibung 2020 in den Dokumentationsattributen notiert wurde „neue Nutzung unklar“ oder „TYP = 98 (Baustelle)“ oder „neue Bebauung noch nicht in Bau“ sowie Selektion aller weiteren seit der vergangenen Fortschreibung gesammelten Merkposten. Aktualisierte Bodengrenzen: Die betroffenen Block(teil)flächen zur Anpassungen der Blockteilflächengrenzen aufgrund aktualisierter Bodengrenzen wurden ausgewählt. Eine Überprüfung der Flächen mit Kleingartennutzung wurde im Rahmen der Fortschreibung 2023 nicht durchgeführt, da kein aktualisierte Datensatz zum Kleingartenbestand vorlag. Die Geometrie der ISU5-Karte basiert auf den durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) definierten statistischen Blöcken des RBS. Die geometrische Ausprägung der Haupt- und Metablöcke der ISU5-Karte orientiert sich weitestgehend an den RBS-Blöcken. An vielen Stellen treten kleinere Abweichungen des Grenzverlaufes auf, die oft einer exakteren Nutzungsabgrenzung dienlich sind. Der 6-stellige RBS-Blockschlüssel ist in die Struktur des 16-stelligen Block- und Blockteilflächenschlüssels der ISU5 an den Stellen 4-9 integriert. Die Blöcke des RBS werden laufend durch das AfS fortgeschrieben. Insbesondere in Gebieten mit neuer oder veränderter Bebauung werden die bestehenden RBS-Blöcke angepasst oder neue Blöcke definiert. Alle zwischen dem 01.01.und 31.12.eines Jahres durch das AfS neu definierten oder geänderten Blöcke wurden im Rahmen der Fortschreibung in die ISU5-Blockkarte eingearbeitet. Dazu wurden die Geometrien der neuen Blöcke abgegrenzt, der neue Hauptblockschlüssel übernommen sowie die Nutzungsattribute überprüft und ggf. angepasst. Neue Blöcke werden durch das AfS oft in Gebieten definiert, in denen eine Nutzungsänderung stattgefunden hat. Alle Block(teil)flächen, für die mindestens ein Prüfgrund festgestellt wurde, wurden im Luftbild hinsichtlich einer Nutzungsänderung / Nutzungskorrektur geprüft. Im Falle eines Änderungsbedarfs, wurde die Geometrie und / oder der Schlüssel und / oder die Nutzungsattribute aktualisiert und die Änderung in den Dokumentationsattributen dokumentiert. Zur Identifizierung der Realnutzung wurden neben den Orthophotos auch die in Abb.1 beschriebenen Fachdatensätze verwendet. Auch Straßenabschnitte wurden im Zuge der Fortschreibung überprüft und ggf. geändert. Bei Anlage eines neuen Straßenabschnittes wurde ein neuer eindeutiger Straßen-Schlüssel vergeben sowie der Straßenabschnitt mithilfe des Datensatzes „Übergeordnetes Straßennetz“ einer der beiden Kategorien „Straße des übergeordneten Straßennetzes“ oder „Sonstige Straße“ zugeordnet. Auch für die Straßenabschnitte wurden Änderungen in den Dokumentationsattributen dokumentiert. Nach Abschluss der Fortschreibung wurden die Nutzungsattribute hinsichtlich der zulässigen Kombinationen überprüft (vgl. Gesamtdokumentation 2020, Kap. 8.1) sowie noch einmal eine topologische Prüfung durchgeführt. Nach Prüfung der Prüfflächen wurde im Zuge der jährlichen Fortschreibung in einem separaten Arbeitsprozess die ISU-Block(teil)grenzen an die ALKIS Bezirks- und Landesgrenzen angepasst. Nach Abschluss dieses Verfahrens liegen die ISU-Block(teil)flächengrenzen exakt über den ALKIS Bezirks- und Landesgrenzen.

Reale Nutzung der bebauten Flächen / Grün- und Freiflächenbestand 2021-24

Kartierregeln Eine ausführliche Beschreibung der Kartierregeln ist in der Gesamtdokumentation 2020 im Teil II zu finden (SenSW 2021). An diese Stelle sollen die wichtigen Kartierregeln stichpunktartig als Übersicht dargestellt werden. Mindestgröße: ISU-Blockteilflächen werden nur ab einer Mindestgröße von 1 ha und Mindestbreite von 20 m gebildet. Innerhalb eines Blocks mit unterschiedlichen Nutzungen, die unterhalb der Erfassungsgrenze von 1 ha liegen, wird nach dem Dominanzprinzip entschieden, d. h. die Nutzung, die den größeren Flächenanteil einnimmt, wird kartiert. In Ausnahmefällen, z. B. zur Abbildung besonders schutzwürdiger Bodengesellschaften oder zur Abgrenzung von Bahnflächen, darf von der Mindestgröße abgewichen werden. Neue Block(teil)schlüssel: Bei Bildung einer neuen zusätzlichen Blockteilfläche wird dieser der jeweils nächsthöhere noch nicht vergebene Blockteilschlüssel zugewiesen. Die verkleinerte Blockteilfläche mit der alten Nutzung behält den alten Schlüssel. Zusammenlegung Blockteilflächen: Im Falle der Zusammenlegung von Block(teil)flächen behält die Fläche einen der alten Blockteilschlüssel, meist den der größeren Fläche oder den der Fläche, deren Nutzungsattribute beibehalten werden. Abweichungen zwischen ISU- und RBS-Block: Bei starken Unstimmigkeiten der RBS-Blockgrenzen wird Rücksprache mit dem AfS gehalten und es erfolgte eine Korrektur des betreffenden RBS-Blockes. Verkehrsbegleitgrün : Verkehrsbegleitgrün entlang von Straßen ist nicht Teil der Straßenfläche, sondern soll im angrenzenden ISU-Block enthalten sein. Abgrenzung Straßenland : Alle Flächen der ALKIS-Kategorien „Klassifizierung nach Straßenrecht“‘ und der LGV-Kategorie „Tiefbau des Bezirks“ gelten nach den AfS-Regeln als Block-externe Flächen, sind in der ISU-Karte jedoch Teil der Blöcke. Dies betrifft z. B. größere, an das Straßenland angrenzende Parkplätze. Flächendifferenzierungen innerhalb des Straßenlandes wie Mittelstreifen und Mittelinseln werden in der RBS-Geometrie nicht erfasst. Wege : Parkwege sind generell Teil der Parkfläche und werden nicht dem Straßenland zugeordnet. Größere Waldwege, die bereits als Teil der Klasse Straßenland abgegrenzt sind und gleichzeitig keine Grenze eines RBS-Blockes darstellen, sollen so belassen werden. Für Bürgersteige soll eine möglichst differenzierte Abgrenzung auf Grundlage von (nichtbelaubten) Luftbildern und dem Geodatensatz der Straßenbefahrungsdaten durchgeführt werden. Neue Nutzung im Luftbild noch nicht erkennbar: Es sind nur die auf dem Luftbild zu erkennenden existierenden Nutzungen bzw. Baustellen in die neuen Blöcke einzutragen. Baulichkeiten, die geplant sind, aber noch nicht existieren, werden nicht abgebildet. Brücken : Schienenstränge werden durchgängig abgebildet. Im Fall von Autobahnbrücken wird die unter der Brücke liegende Nutzung kartiert. Beachtung von Grenzen der Bodengesellschaften : Die Beibehaltung von Bodengesellschaftsgrenzen im besiedelten Bereich spielt eine untergeordnete Rolle. Wichtiger ist hier eine exakte Abgrenzung der im Luftbild sichtbaren Nutzung. Der Datenbestand der Block- und Blockteilflächen wurde im Zuge der Fortschreibung sowohl auf Ebene der Geometrie als auch der Sachdaten (Attribute WOZ, GRZ, TYP) geändert. Um diese Änderungen detailliert und nachvollziehbar zu dokumentieren, wurde dieselbe Methode zur Dokumentation der Änderungen angewendet wie bei den Kartierungen 2021, 2022 und 2023 (siehe SenStadt 2023), die geringfügig abgewandelt wurde (siehe Gesamtdokumentation 2020, Kap. 10). Das Vorgehen zur Dokumentation beruht auf dem block(teil)flächenbezogenen Erfassen verschiedener Attribute, die als numerische Felder oder Textfelder im Geodatensatz der ISU-Block(teil)flächenkarte erstellt werden. Die Dokumentation wird sowohl für alle Flächen durchgeführt, die geändert wurden, als auch für diejenigen, die nur überprüft, jedoch nicht geändert wurden. So kann der Prüf- und Entscheidungsprozess auch für die kommenden Fortschreibungen transparent nachvollzogen werden. Das Vorgehen der Dokumentation im Zuge der Fortschreibung sowie alle dafür verwendeten Attribute werden im Folgenden erläutert. Die Attribute wurden im Vergleich zur Fortschreibung 2020 geringfügig angepasst bzw. die Zahlencodes neu vergeben (vgl. Gesamtdokumentation 2020, Kap. 10). Die wichtigen Änderungen werden nachfolgend beschrieben. Im Attribut [anpassgeo] werden mit den Zahlencodes 1-4 nun 4 verschiedene Fälle unterschieden: Weder Geometrie noch Block(teil)schlüssel wurden geändert, Geometrie und Block(teil)schlüssel wurden geändert, nur die Geometrie wurde geändert oder nur der Block(teil)schlüssel wurde geändert. Im Attribut [anpassnutz] werden nicht mehr 3, sondern nur noch 2 Fälle unterschieden. Der bisher verwendete Zahlencode 3 fällt weg. Für den bisher mit diesem Code markierten Fall, dass eine kleinere Blockteilfläche in eine größere Blockteilfläche integriert wird, werden die alten Nutzungsattribute der kleinen Blockteilfläche nicht dokumentiert und es wird der Code 1 (= Nutzung nicht geändert) vergeben. Die grundlegenden Regeln zur Dokumentation von Änderungen blieben bestehen. Die Datenformatbeschreibung stellt alle Attribute dar, die zur Dokumentation der Änderungen in der Geodatenbank erstellt wurden und an jeder ISU-Block(teil)fläche hängen. Die Dokumentationsattribute der vergangenen Fortschreibung bleiben auch im Geodatensatz erhalten und sind hilfreich für die Nachvollziehbarkeit der Änderungshistorie. Als Grundlage für die Fortschreibung wurde die Blockkarte ISU5 (1 : 5.000, Raumbezug Umweltatlas 2021, 2022, 2023, 2024) mit Stand 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023 verwendet. Als Informationsgrundlage zur Überprüfung der Realnutzung im Luftbild wurden Datengrundlagen zu verschiedenen Fachthemen genutzt. Im Vorfeld der Bearbeitung wurden diese Datensätze im Hinblick auf Aktualität und Verwendbarkeit geprüft. Mithilfe dieser Datensätze wurden die Prüfflächen für die Nutzungsüberprüfung durch Selektionen und Verschneidungen mit dem ISU5-Datensatz abgeleitet. Die Arbeitsschritte zur Zusammenstellung der Prüfflächen sind im Folgenden dargestellt: Neue Bebauung : Selektion aller Block(teil)flächen aus den Baufertigstellungsdaten, für die eine Baufertigstellung (Nicht-Wohngebäude und Wohngebäude) von mehr als 2 Gebäuden im entsprechenden Jahr erfasst wurde. Selektion aller Block(teil)flächen, die von den Flächen aus dem Wohnungsbauflächen-Informationssystem mit dem Status „realisiert“ oder „in Realisierung“ und einem Realisierungsjahr „2022“, „2023“, „2024“, „2025“ oder „keine Angabe“ zu mehr als 20 % abgedeckt sind. Grünanlagenbestand (GRIS) : Verschneidung des „Grünanlagenbestands“ mit den ISU-Block(teil)flächen, Identifizierung aller Flächen, die zu >40 % von den GRIS-Flächen abgedeckt sind, aber keine Nutzung GRZ = 100, 110, 130, 140, 150 oder 190 aufweisen. Es wurden alle Flächen von der Prüfung ausgenommen, die bereits im Zuge der vergangenen Fortschreibung hinsichtlich der Grünnutzung geprüft wurden. Kleingartenbestand: Verschneidung des „Kleingartenbestands“ mit den ISU-Block(teil)flächen, bei Flächen, die eine Fläche >50 m2 aufweisen. Merkposten : Selektion aller Block(teil)flächen, für die im Rahmen der Fortschreibung 2020 in den Dokumentationsattributen notiert wurde „neue Nutzung unklar“ oder „TYP = 98 (Baustelle)“ oder „neue Bebauung noch nicht in Bau“ sowie Selektion aller weiteren seit der vergangenen Fortschreibung gesammelten Merkposten. Aktualisierte Bodengrenzen: Die betroffenen Block(teil)flächen zur Anpassungen der Blockteilflächengrenzen aufgrund aktualisierter Bodengrenzen wurden ausgewählt. Eine Überprüfung der Flächen mit Kleingartennutzung wurde im Rahmen der Fortschreibung 2023 nicht durchgeführt, da kein aktualisierte Datensatz zum Kleingartenbestand vorlag. Die Geometrie der ISU5-Karte basiert auf den durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) definierten statistischen Blöcken des RBS. Die geometrische Ausprägung der Haupt- und Metablöcke der ISU5-Karte orientiert sich weitestgehend an den RBS-Blöcken. An vielen Stellen treten kleinere Abweichungen des Grenzverlaufes auf, die oft einer exakteren Nutzungsabgrenzung dienlich sind. Der 6-stellige RBS-Blockschlüssel ist in die Struktur des 16-stelligen Block- und Blockteilflächenschlüssels der ISU5 an den Stellen 4-9 integriert. Die Blöcke des RBS werden laufend durch das AfS fortgeschrieben. Insbesondere in Gebieten mit neuer oder veränderter Bebauung werden die bestehenden RBS-Blöcke angepasst oder neue Blöcke definiert. Alle zwischen dem 01.01.und 31.12.eines Jahres durch das AfS neu definierten oder geänderten Blöcke wurden im Rahmen der Fortschreibung in die ISU5-Blockkarte eingearbeitet. Dazu wurden die Geometrien der neuen Blöcke abgegrenzt, der neue Hauptblockschlüssel übernommen sowie die Nutzungsattribute überprüft und ggf. angepasst. Neue Blöcke werden durch das AfS oft in Gebieten definiert, in denen eine Nutzungsänderung stattgefunden hat. Alle Block(teil)flächen, für die mindestens ein Prüfgrund festgestellt wurde, wurden im Luftbild hinsichtlich einer Nutzungsänderung / Nutzungskorrektur geprüft. Im Falle eines Änderungsbedarfs, wurde die Geometrie und / oder der Schlüssel und / oder die Nutzungsattribute aktualisiert und die Änderung in den Dokumentationsattributen dokumentiert. Zur Identifizierung der Realnutzung wurden neben den Orthophotos auch die in Abb.1 beschriebenen Fachdatensätze verwendet. Auch Straßenabschnitte wurden im Zuge der Fortschreibung überprüft und ggf. geändert. Bei Anlage eines neuen Straßenabschnittes wurde ein neuer eindeutiger Straßen-Schlüssel vergeben sowie der Straßenabschnitt mithilfe des Datensatzes „Übergeordnetes Straßennetz“ einer der beiden Kategorien „Straße des übergeordneten Straßennetzes“ oder „Sonstige Straße“ zugeordnet. Auch für die Straßenabschnitte wurden Änderungen in den Dokumentationsattributen dokumentiert. Nach Abschluss der Fortschreibung wurden die Nutzungsattribute hinsichtlich der zulässigen Kombinationen überprüft (vgl. Gesamtdokumentation 2020, Kap. 8.1) sowie noch einmal eine topologische Prüfung durchgeführt. Nach Prüfung der Prüfflächen wurde im Zuge der jährlichen Fortschreibung in einem separaten Arbeitsprozess die ISU-Block(teil)grenzen an die ALKIS Bezirks- und Landesgrenzen angepasst. Nach Abschluss dieses Verfahrens liegen die ISU-Block(teil)flächengrenzen exakt über den ALKIS Bezirks- und Landesgrenzen.

Aufgrabeverbot bei Baumaßnahmen

Bautätigkeit ist wichtig, gleichzeitig sollen aber Verkehr, Radfahrer und Fußgänger so wenig wie möglich gestört werden. Es ist immer ein Kompromiss! Durch das Aufgrabeverbot für Straßen, Geh- und Radwege werden Bauarbeiten besser koordiniert und somit die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes durch Baustellen auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum reduziert. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat sich zum Ziel gesetzt, die Baustellenkoordinierung im Land Berlin zu optimieren, um die durch sie bedingten verkehrlichen Beeinträchtigungen so gut es geht zu minimieren. Dabei ist ganz maßgeblich, dass die Versorgungsunternehmen ihre Baumaßnahmen untereinander, aber auch mit den Straßenbaubehörden frühzeitig abstimmen. So kann eine bessere Koordination der Baumaßnahmen erreicht und Transparenz und Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden. Ein weiterer Schritt zur Umsetzung dieses Zieles ist die Novellierung der Ausführungsvorschriften zu § 12 Berliner Straßengesetz (PDF, 1.2 MB) . Sie wurden am 20. Dezember 2013 im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht (ABl. Nr. 55 Seite 2558 ff) und sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. § 12 BerlStrG regelt die Sondernutzung der öffentlichen Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung. Die Ausführungsvorschriften (AV) konkretisieren die Anwendung dieser Regelungen für die Straßenbaubehörden. Ein großer Teil der AV beschäftigt sich mit Baumaßnahmen und damit verbundenen Aufgrabungen zur Errichtung, Wartung, Instandhaltung, Verlegung oder Entfernung der Leitungen von Versorgungsunternehmen. Die Beachtung der Vorgaben des § 12 BerlStrG bzw. mittelbar dieser AV durch die Versorgungsunternehmen ist daher ein wichtiger Baustein zur Verringerung der baustellenbedingten Verkehrsbelastungen in Berlin. Das mit dieser AV wieder eingeführte Aufgrabeverbot von fünf Jahren für neu hergestellte Fahrbahnen und Seitenstreifen und von drei Jahren für neu hergestellte Geh- und baulich angelegte Radwege bedeutet, dass während der vorgenannten Zeiträume keine Erlaubnisse für Sondernutzungen, die mit Aufgrabungen verbunden sind, erteilt werden dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass anfallende Baumaßnahmen verschiedener Versorgungsunternehmen bereits im Vorfeld besser koordiniert und dadurch die verkehrlichen Auswirkungen der Baumaßnahmen möglichst gering gehalten werden. Zudem soll dadurch der gute Zustand neu hergestellter Fahrbahnflächen länger erhalten werden. Ausnahmen vom Aufgrabeverbot sind in begründeten Einzelfällen jedoch möglich. Die Darstellung der Aufgrabeverbote im Geoportal Berlin wird etwa einmal pro Monat aktualisiert. Karte: Alle Aufgrabeverbote in Berlin auf einen Blick

Das Gesamtkonzept Baustellenkoordinierung

Das Konzept verbindet ablauforganisatorische Maßnahmen, digitale Arbeitswerkzeuge und verbesserte Kontrollmechanismen mit einer stringenten Öffentlichkeitsinformation. Ziel ist es, die baubedingten Verkehrseinschränkungen durch eine bessere Steuerung auf ein Minimum zu reduzieren. Durch verpflichtende Informationen vor Ort zu Umfang, Dauer und Status der Arbeitsstellen wird darüber hinaus eine höhere Transparenz und Akzeptanz in der Öffentlichkeit erzeugt. Die GeKAS ist ein Pilotprojekt, bei dem in drei Bezirken Vor-Ort-Kontrollen auf Baustellen durchgeführt werden. Diese Kontrollen führen die Polizei Berlin, die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sowie die jeweiligen Bezirksämter gemeinsam durch. Ziele des Pilotprojektes: Identifikation typischer Defizite bei Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenraum, Verbesserung der Gefahrenabwehr bei Verstößen, Entwicklung wirksamer Kontrollschwerpunkte und standardisierter Kontrollverfahren, Überprüfung und Bewertung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten. Durch die gemeinsame Durchführung der Kontrollen wird die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden erleichtert. Ziel ist eine wirksamere Durchsetzung sowohl der straßenrechtlichen Anforderungen an Sondernutzungserlaubnisse als auch der straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben aus straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen. Die aus dem Pilotprojekt gewonnenen Erkenntnisse werden genutzt, um eine mögliche Etablierung des Kontrollformates zu überprüfen. Ergänzend zu den Vor-Ort-Kontrollen setzt Berlin künftig verstärkt auf digitale Technologien. Im Rahmen des Pilotprojekts DiKAS sollen mithilfe Künstlicher Intelligenz Baustellen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen automatisiert erfasst werden. Dazu werden Busse der BVG mit Smartphones ausgestattet, die an der Windschutzscheibe befestigt sind. Ziel hierbei ist ein digitaler Abgleich der erteilten Genehmigungen mit den im Straßenverkehr erfassten Einrichtungen sowie eine schnellstmögliche Einleitung von Maßnahmen. Auffällige Baustellen können dadurch automatisiert für die Vor-Ort-Kontrollen durch die GeKAS priorisiert werden. Die gewonnenen Informationen sollen dazu beitragen, die Baustellenüberwachung zu verbessern, die Durchsetzung von Vorschriften zu unterstützen, die Zahl der „Schlafbaustellen“ zu reduzieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Technologiepartner ist in diesem Pilotprojekt das Wissenschaftsinstitut Fraunhofer FOKUS. Weitergehende Informationen zum Projekt erhalten Sie hier: Projekt DiKAS . Die Erfahrungen aus dem Pilotprojekt fließen in eine mögliche dauerhafte Nutzung digitaler Kontrollinstrumente ein. Transparente Informationen zu Baustellen vor Ort Ein weiterer Bestandteil der Berliner Baustellenkoordinierung ist eine transparente und verständliche Kommunikation über Baumaßnahmen. Ziel ist es, die Öffentlichkeit sowie alle Beteiligten frühzeitig und umfassend zu informieren und dadurch Akzeptanz und Nachvollziehbarkeit von Baumaßnahmen zu stärken. In § 11 (11) Berliner Straßengesetz ist bereits geregelt, dass die Bauherrn Angaben zu Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung für die Baustelle sowie den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde auf Schildern an Baustellen zu platzieren haben. Ein fehlendes Baustellenschild ist eine Ordnungswidrigkeit und wird von den Bezirksämtern geahndet. Das neu entwickelte Baustellenschild ist eine unverbindliche Vorlage. Es erweitert die bisher verpflichtenden Angaben um folgende Informationen: Art und Zweck der Baumaßnahme den zuständigen Vorhabenträger Kontaktdaten der Bauleitung gegebenenfalls die Gründe für eine Verlängerung der Bauzeit Um eine berlinweit einheitliche und leicht verständliche Information der Öffentlichkeit sicherzustellen, wurden die Bezirksämter sowie die Leitungsnetzbetreiber gebeten, künftig das abgestimmte Muster für Baustelleninformationen zu verwenden. Mit dem neuen Baustellenschild erhalten Bürgerinnen und Bürger die wichtigsten Informationen schnell, unkompliziert und direkt vor Ort. Die verkehrlichen Auswirkungen wichtiger Baustellen werden qualitätsgesichert von der Verkehrsinformationszentrale dargestellt. Dort finden Sie aktuelle Informationen zu Baustellen, Sperrungen und weiteren Verkehrsbeeinträchtigungen. Eine Übersicht aller Berliner Baustellen – einschließlich kleinerer Maßnahmen – steht Ihnen in der interaktiven Baustellenkarte vom Geoportal Berlin zur Verfügung. Das zentrale Element der zukünftigen verkehrlichen Baustellenkoordinierung ist die Weiterentwicklung der digitalen Arbeitsumgebung für die Genehmigung von Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland. Die Baustellenkoordinierungsplattform soll die digitale Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure verbessern und wird als zusätzliches Modul im Zuge der Fachverfahrensmodernisierung eingeführt. Ziel ist es, die verkehrlichen Auswirkungen von Bauvorhaben im öffentlichen Straßenland bereits in der Planungsphase besser ermitteln sowie aufeinander abstimmen zu können und mögliche Steuerungsmöglichkeiten frühzeitig zu erkennen. Kernfunktionen der Baustellenkoordinierungsplattform werden sein: Frühzeitige digitale Erfassung und Abstimmung geplanter Maßnahmen bereits vor Antragstellung Vermeidung paralleler Datenerfassungen Automatisierte Kollisionsprüfung (räumlich/zeitlich) von Baumaßnahmen und Ereignissen Schnittstelle zum Baustellenatlas der infrest Visualisierung aller Maßnahmen in einer gemeinsamen Kartenansicht Integration von Regelwerken und standardisierten Prüfkriterien zur Entscheidungsunterstützung Auswertungs- und Berichtsfunktionen zur Steuerung und Evaluation der Koordinierungsprozesse. Damit entsteht ein digitales Instrument, das Planung, Genehmigung und Koordination stärker miteinander verzahnt. 14.08.2026: SenMVKU baut Baustellenkommunikation im Rahmen des Gesamtkonzepts der Baustellenkoordinierung aus 29.05.2026: Berlin führt neues, einheitliches Baustellenschild ein – mehr Transparenz und bessere Koordinierung 21.04.2026: Senat beschließt Maßnahmen für eine effektivere Baustellenkoordinierung 30.01.2026: Baustellen besser koordinieren – Beeinträchtigungen reduzieren

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des "Landwehrkreisels" im Zuge der K 46 in Bardowick

Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung, hat am 13.11.2025 für das o.g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den verkehrsgerechten Ausbau des bestehenden Kreisverkehrsplatzes „Landwehrkreisel“ in Bardowick am Knotenpunkt „Hamburger Straße“ - Kreisstraße 46 (K 46) / „Hamburger Landstraße“ - K 46 / „Schwarzer Weg“ - Kreisstraße 51 (K 51) / „Am Landwehrkreisel“.

Laufzettel zur Dokumentation der Antragsverfahren für Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland

Bei der Beantragung von temporären Sondernutzungserlaubnissen zur Einrichtung von Baustellen der Versorgungsunternehmen im öffentlichen Straßenland gemäß § 12 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) sowie bei der Beantragung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) bei der Verkehrslenkung Berlin kann zukünftig ein Laufzettel zur Dokumentation der Antragsverfahren verwendet werden, der die Antragstellung übersichtlicher gestalten soll, einen Überblick darüber gibt, welche Unterlagen zur Beantragung der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 Absätze 3 und 11 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) und der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderlich sind, regelt, in welcher Reihenfolge die Beantragung zu erfolgen hat den aktuellen Stand des Verfahrens sowie die Beteiligung anderer Sondernutzer ersichtlich macht. Hinweis: Zur Erhöhung der Antragsqualität kann der Laufzettel auch von Bauherren, die keine Versorgungsunternehmen im Sinne von § 12 BerlStrG sind (z.B. zur Durchführung von Hochbaumaßnahmen) als Orientierung für die Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen gemäß § 11 Absatz 3 BerlStrG herangezogen werden. Eine elektronische Beantragung der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 BerlStrG für Versorgungsunternehmen ist nach Vereinbarung einer maschinenlesbaren Schnittstelle möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu an die VISS-Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt: VISS-Geschäftsstelle Tel.: (030) 9025-1125 E-Mail: viss-hilfe@senmvku.berlin.de Bauherren, die temporäre Sondernutzungserlaubnisse für die Baustelleneinrichtungsfläche ausschließlich aufgrund § 11 Absatz 3 BerlStrG beantragen, also alle Bauherren, die keine Versorgungsunternehmen im Sinne von § 12 BerlStrG sind und Hochbaumaßnahmen durchführen, gelangen hier zum Online-Formular .

Genehmigung von Verkehrseinschränkungen aufgrund von Filmdreharbeiten

Die Abteilung VI (Verkehrsmanagement) vermittelt zwischen den Interessen von Filmschaffenden und Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Zusätzlich zur Dreherlaubnis im öffentlichen Raum muss bei der Abt. VI eine Genehmigung für die Durchführung der Filmdreharbeiten beantragt werden. Handelt es sich um einen Drehort im öffentlichen Verkehrsraum mit Absperrungen, wird eine Einzelanordnung in Abstimmung mit der Polizei (formelle Anhörung) erarbeitet. Die näheren Angaben zum Drehort, -zeitpunkt und -dauer sowie der Wunsch nach Voll- oder Teilsperrungen von Straßen bzw. Gehwegen sind dann Voraussetzung für die Verkehrslenkung, um gegebenenfalls eine Anordnung einer notwendigen Straßen- oder Gehwegsperrung zu erlassen. Daneben wird das bezirkliche Tiefbauamt als Straßenlandeigentümer im Zuge einer Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz eingebunden. Aber nicht nur der Dreh auf der Straße verursacht Verkehrseinschränkungen. Halteverbotsaufstellungen kommen auch bei Dreharbeiten in Gebäuden bzw. in nicht­öffentlichen Bereichen zum Tragen, wo es nötig ist, die Technikfahrzeuge der Firma möglichst in unmittelbarer Nachbarschaft zum Drehort abstellen zu können. Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS Berlin)

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