Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung, hat am 13.11.2025 für das o.g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den verkehrsgerechten Ausbau des bestehenden Kreisverkehrsplatzes „Landwehrkreisel“ in Bardowick am Knotenpunkt „Hamburger Straße“ - Kreisstraße 46 (K 46) / „Hamburger Landstraße“ - K 46 / „Schwarzer Weg“ - Kreisstraße 51 (K 51) / „Am Landwehrkreisel“.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Hannover - hat als zuständige Straßenbaubehörde gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) - i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die zu betrachtende Baumaßnahme liegt im Stadtgebiet von Seelze, Region Hannover. Die Planung sieht den Umbau des Knotenpunktes L 390 / K 251 ca. 500 m östlich der Ortschaft Lathwehren zu einem Kreisverkehrsplatz vor. Daneben ist die erstmalige Anlage einer Radverbindung in Gestalt eines gemeinsamen Geh- / Radweges zwischen den Ortschaften Lathwehren und Kirchwehren im Streckenbereich der L 390 vorgesehen. Im Zuge des Umbaues des Knotenpunktes L 390 / K 251 werden die anknüpfenden Äste der Landes- und der Kreisstraße auf einer Gesamtlänge von ca. 310 m neu hergestellt. Sie weisen in den Anschlussbereichen eine befestigte Fahrbahnbreite von ca. 7,30 m (L 390) bzw. ca. 7,50 (K 251) auf. Die im Ostast liegenden Bushaltebuchten werden in angepasster Lage mit einer Tiefe von 3,00 m wieder mit hergestellt. Die neu zu erstellende Radverbindung beginnt am Knotenpunkt L 390 / K 251) östlich der Ortschaft Lathwehren und endet in der Ortschaft Kirchwehren auf Höhe der Einmündung „Munzeler Weg“. Die Verbindung erhält eine Breite von 2,50 m und wird abgesetzt von der Fahrbahn hinter dem vorhandenen Straßengraben bzw. dem straßenbegleitenden alleeartigen Baumbestand geführt. Die Länge der Strecke beträgt ca. 1,16 KM.
Der Fachbereich Verkehr der Region Hannover hat als zuständige Straßenbaube-hördegemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) - i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - für das o.a. Bauvorhaben die Durch-führung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Im Ortsteil Gümmer der Stadt Seelze soll die Osnabrücker Landstraße (K 356) in einem insgesamt 1,47 km langen Abschnitt (vom Ortseingang in Richtung Wunstorf / B 441 bis Ortseingang Richtung Lohnde) ausgebaut werden. Für den Umbau ist eine vollständige Erneuerung des Fahrbahnaufbaus und eine Neuordnung des Querschnitts geplant. Bei der vorlie-genden Planung handelt es sich um eine gemeinschaftliche Planung der Stadt Seelze und der Region Hannover. Die Straße ist eine wichtige Verbindung der Ort-steile von Seelze an die B 441. Durch den Ausbau soll eine barrierefreie Nutzung des Straßenraumes für alle Verkehrsteilnehmer möglich sein. Da die Fahrbahnde-cke zum Planungszeitpunkt auf der gesamten Strecke durch Risse, Flickstellen und Aufbrüche gekennzeichnet ist, werden ab Station 750 Teilabschnitte der Straße sa-niert bzw. der Oberbau stellenweise komplett erneuert. Durch den geplanten Ausbau der K 356 werden sowohl unversiegelte Flächen ver-siegelt als auch vorhandene versiegelte Flächen entsiegelt und zu straßennahen Grünflächen umgestaltet. Am Fahrbahnrand werden die vorhandenen Bäume zwi-schen Fahrbahn und Gehweg im Zuge der Baumaßnahme erhalten. Zur Realisie-rung des Umbaus ist im westlichen Abschnitt bis Station 520 eine Verbreiterung der Fahrbahn um ca. 1 m auf eine Breite von 7,75 m vorgesehen. Für den Radverkehr ist hier am Fahrbahnrand beidseitig ein 1,5 m breiter Schutzstreifen vorgesehen. Von Station 520 bis zum Bauende am Ortsausgang in Richtung Lohnde soll die Straße auf eine Breite von 6,5 m verengt werden. Ausgenommen hiervon ist ein kurzer Abschnitt ab der Stichstraße „Rote Reihe“, wo die Fahrbahnbreite zukünftig 6,25 m betragen soll. Im östlichen Teilabschnitt ist in Fahrtrichtung Osten ein einsei-tiger Radfahrstreifen mit einer Breite zwischen 1,5 m und 1,75 m vorgesehen. Für den fußläufigen Verkehr sind beidseitig durchgängige Gehwege vorgesehen. De-ren Breite, inklusive des Seitenraumes, variiert zwischen 1,00 m und 3,25 m.
Baumpflege Pflanzung Straßenbäume in der Stadt haben es nicht leicht. Insbesondere in den dicht bebauten Gebieten der Berliner Innenstadt entsprechen die Standortbedingungen in der Regel nicht denen in der Landschaft. Infolgedessen kommt es zu einer Reihe von Schädigungen, die die Gesundheit und Vitalität der Bäume massiv beeinträchtigen. Das ist der Grund, warum insbesondere die Straßenbäume in der Stadt einer intensiven Pflege bedürfen. Aus Gründen der Pflege wie auch der Verkehrssicherheit sind auch fachgerechte Schnittmaßnahmen an Straßenbäumen notwendig. Dabei werden in der Regel kranke, absterbende, tote, sich kreuzende und sich reibende Äste entfernt, Verkehrssignalanlagen frei geschnitten, der Verkehrsraum unter Beachtung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes frei geschnitten (Lichtraumprofil), Äste entfernt, die eine Gefahr bilden, Fassaden freigeschnitten sowie Kronen und Habitus je nach Baumart geschnitten, In besonderen Fällen werden Kürzungen im Starkastbereich vorgenommen, um einen Baum, dessen Standfestigkeit eingeschränkt ist, im Kronenbereich zu entlasten und dadurch die Fällung des Baumes zu vermeiden. Ferner werden dicke Äste auch in den Fällen stark eingekürzt, wenn der Baum unter sehr beengten Bedingungen steht, so dass die natürliche Wuchsform durch ein unverhältnismäßiges Längenwachstum verloren gegangen ist. Für die Durchführung der Schnittarbeiten werden in einschlägigen Regelwerken Empfehlungen gegeben. Siehe Berliner Standards zur Baumpflege – Teil 1, Schnittmaßnahmen . Pflegemaßnahmen betreffen auch das Umfeld des Baumes zur Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur, der Durchlüftung, der Nährstoffversorgung und -verfügbarkeit der Wasserversorgung und -verfügbarkeit sowie des Wurzelwachstums. Eine gute Baumpflege beginnt bereits bei der Pflanzung. Durch die fachgerechte Durchführung können Bäume vor schädigenden Einflüssen geschützt werden. Dazu gehört vor allem die Schaffung eines optimalen Wurzelraumes, die Verwendung pflanzenverträglicher Substrate und sonstiger Baustoffe, die standortgerechte Baumauswahl sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen. Ferner ist eine gute Pflege (Wässern!) von Anfang an wichtig. Die Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz (GALK Berlin) vom 27. Januar 2011 und die Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1 und Teil 2 , der FLL geben Hinweise, wie Baumpflanzungen nachhaltig von der Planung bis zum Erreichen der vorgesehenen Funktionen durchzuführen sind. Das Rundschreiben III C / 2021 über die Pflanzung und Pflege von Straßengrün vom 27. Oktober 2021 , das auf Grundlage des § 7 des Berliner Straßengesetzes erarbeitet wurde, enthält hierzu Empfehlungen für den Bereich der Berliner Straßenbäume. Für die Bäume auf öffentlichem Straßenland und in Grünanlagen sind die entsprechenden Fachbereiche der zwölf bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter Berlins zuständig. Für den Schutz von Bäumen in unserer Stadt bildet die Berliner Baumschutzverordnung die Rechtsgrundlage. Auf der Seite Naturschutz in Berlin / Baumschutz gibt es dazu nähere Informationen. Rechtsvorschriften für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze und Stadtbäume
Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.
Die Abteilung Verkehrsmanagement ist die zuständige Behörde für die Erteilung von temporären Genehmigungen auf Hauptverkehrsstraßen z.B. für Verkehrsregelungen aufgrund von Baustellen, Großveranstaltungen und Filmdreharbeiten. Bitte beachten Sie zu den einzelnen Verfahren auch die Rubrik Dienste und Genehmigungen . Stadtweite Filmdreharbeiten Verkehrsregelungen bei Veranstaltungen Verkehrsregelungen bei Baustellen Großraum- und Schwerverkehr Digitaler Beifahrer Schienenersatzverkehr Sicherheitsmaßnahmen (Sicherheitshaltverbote) Ausnahmegenehmigungen Häufig ist in Verkehrsinformationen zu lesen: “Wegen Filmdreharbeiten kommt es in den nächsten Tagen vorübergehend zu Straßensperrungen…”. Das ist eine gute Nachricht für die Filmstadt Berlin, oft aber eine weniger angenehme Nachricht für die Verkehrsteilnehmer und Anwohner. Die Abteilung Verkehrsmanagement hat hierbei sowohl die Interessen der Filmproduzenten als auch die Interessen der Verkehrsteilnehmer, der Anwohnerinnen und Anwohner zu berücksichtigen – eine oft schwierige Aufgabe. Bevor im öffentlichen Raum gedreht werden darf, müssen die Filmemacher eine allgemeine Dreherlaubnis für die Durchführung der Filmdreharbeiten beantragen. Handelt es sich um einen Drehort im öffentlichen Verkehrsraum mit Absperrungen, wird eine Einzelanordnung in Abstimmung mit der Polizei (formelle Anhörung) erarbeitet. Die näheren Angaben zum Drehort, -zeitpunkt und -dauer sowie der Wunsch nach Voll- oder Teilsperrungen von Straßen bzw. Gehwegen sind dann Voraussetzung für die Abteilung Verkehrsmanagement, um gegebenenfalls eine Anordnung einer notwendigen Straßen- oder Gehwegsperrung zu erlassen. Daneben wird das bezirkliche Tiefbauamt als Straßenlandeigentümer im Zuge einer Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz eingebunden. Genehmigung von Ausnahmen wie Filmdreharbeiten, Abschleppen von Fahrzeugen m Bereich der Bundesautobahnen etc. Aber nicht nur der Dreh auf der Straße verursacht Verkehrseinschränkungen. Halteverbotsaufstellungen kommen auch bei Dreharbeiten in Gebäuden bzw. in nichtöffentlichen Bereichen zum Tragen, wo es nötig ist, die Technikfahrzeuge der Firma möglichst in unmittelbarer Nachbarschaft zum Drehort abstellen zu können. Und wer schon einmal “Zaungast” bei Dreharbeiten war, kennt die Dimension solcher Kolonnen von Technikfahrzeugen. Für die Abteilung Verkehrsmanagement bedeutet dies, dass beispielsweise jährlich über 4.000 Geschäftsvorgänge zu bearbeiten sind – von der allgemeinen Dreherlaubnis über die Jahresanordnung zum Aufstellen von Halteverbotszeichen bis hin zu den Blaulicht- und Trailerfahrten. Die kulturelle Anziehungskraft Berlins und der weltstädtische Charakter der Metropole sind kaum denkbar ohne die Impulse der zahlreich stattfindenden Veranstaltungen. Berlin ist nicht nur Party-Stadt, sondern auch Deutschlands Sportstadt Nummer 1. Angesichts der Fülle angebotener Veranstaltungen wird häufig übersehen, welcher Aufwand zur angemessenen Regelung des Verkehrs betrieben werden muss. Bei Großveranstaltungen wie z.B. der Fußball-WM 2006, der Leichtathletik-WM 2009 und des Berlin Marathons hat und hatte das Verkehrsmanagement Berlin große Herausforderungen zu bewältigen, um den Verkehr sicher und ohne größere Störungen zu gewährleisten. Aufgrund der attraktiven Örtlichkeiten im Zentralen Bereich Berlins finden dort besonders zahlreiche Veranstaltungen statt. Für die beantragten öffentlichen Verkehrsflächen wird vom Straßenbaulastträger das öffentliche Interesse und die baulichen Bedingungen, sowie von der Straßenverkehrsbehörde die verkehrliche Machbarkeit und erforderlichen Verkehrsmaßnahmen geprüft. Die daraus resultierenden Auflagen münden dann in eine straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis nach § 29 (2) Straßenverkehrs-Ordnung. Nach Erteilung der Erlaubnis hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Baustellen im öffentlichen Straßenland bestehen aus den unterschiedlichsten Gründen. Im Wesentlichen müssen: Straßen in verkehrssicherem und benutzungsfähigem Zustand gehalten, die Straßeninfrastruktur ausgebaut, Arbeiten an Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser u. Strom ausgeführt, Gleise der Tram und U-Bahnen saniert oder neu gebaut, oder Hochbauten mit vorübergehender Inanspruchnahme angrenzenden Straßenlandes errichtet werden. Für die Einrichtung von Arbeitstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung (Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12) eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung erteilt der jeweils zuständige Straßenbaulastträger. Die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz erteilt die Abteilung Verkehrsmanagement in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung regelt im Einzelfall: wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind und ob und wie der Verkehr zu regeln ist. Sie enthält: Verkehrszeichenpläne, ggf. Umleitungspläne sowie evtl. Unterlagen zu temporären Lichtsignalanlagen bzw. Anpassungen an bestehenden Lichtsignalanlagen, und berücksichtigt: die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die für das Bauverfahren und den Verkehr erforderlichen Platzverhältnisse und unterschiedliche Bauphasen. Alle für die Erteilung erforderlichen Pläne und Erläuterungen hat die ausführende Firma rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Abteilung Verkehrsmanagement vorzulegen. Für die Beantragung steht ein standardisiertes Antragsformular einschließlich eines Erläuterungsblattes zur Verfügung (siehe hierzu auch unsere Rubrik Dienste und Genehmigungen ). Für die Sicherung des Fuß- und Radverkehr an Baustellen gibt das Verkehrsmanagement der Senatsverwaltung eine Reihe von ermessensleitenden Hinweisen. Ein ganz erheblicher Teil der Großraum- und Schwertransporte kann nur über bestimmte Straßen, Tunnel und Brücken abgewickelt werden, die für eine übermäßige Gewichtsbelastungen bzw. Abmessungen ausgelegt sind. Gemäß § 29 (3) und / oder § 46 (1) Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ist deshalb eine Erlaubnis und / oder Ausnahmegenehmigung für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Ladung oder Abmessungen, Achslast oder Gesamtgewicht die gesetzlich allgemeinen zugelassenen Grenzen überschreiten, erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Behörde, in deren Bereich der Transport beginnt, oder sich der Firmensitz befindet. Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel zwei Wochen. Bei statischen Nachrechnungen von Brückenbauwerken, aufwändigen Anhörungsverfahren und Anfragen anderer Bundesländer, sind längere Bearbeitungszeiten unvermeidlich. Ausländische Firmen stellen den Antrag für Großraum- und Schwertransporte bei der für den Grenzübertritt örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde. Zur Beantragung eines Großraum- und Schwertransportes ist das Antragsformular, gemäß den “Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013)” – Quelle VkBl. 2013, B 3420 – zu verwenden. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Rubrik Dienste und Genehmigungen . Vorteilhafter ist das Antragsverfahren über das internetbasierte Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). Unter www.vemags.de können detaillierte Informationen, wie z.B. Internetregistrierung, Bearbeitung usw., abgefragt werden. Bei diesem Verfahren arbeiten alle Beteiligten (Antragsteller, Genehmigungsbehörden und anzuhörende Stellen) aus allen Bundesländern über ein zentrales EDV-System zusammen. Zur Unterstützung von erlaubnis- oder genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwertransporten (GST) wurde im Zuge einer bundesweiten Erprobung auch in Berlin die Option eingeführt, dass Unternehmen anstelle einer Beifahrerin oder eines Beifahrers ein speziell auf die Belange von GST ausgerichtetes Navigations- und Informationssystem (digitale Fahrassistenz) einsetzen können. Hier finden Sie alle Informationen sowie Möglichkeiten zur Anmeldung des Einsatzes. Wenn im Zuge von Baumaßnahmen an S-, U- und Straßenbahnen Schienenersatzverkehre nötig werden, sind verkehrliche Veränderungen erforderlich, die entsprechend der StVO von der Die Abt. Verkehrsmanagement zu regeln und damit anzuordnen sind. So werden z.B. zusätzliche Haltestellen eingerichtet, es werden Haltverbote erforderlich und die bestehenden Regelungen sind den neuen Umständen anzupassen. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen erteilt die Abt. Verkehrsmanagement nach § 45 StVO. Anlässlich von planbaren Ereignissen wie Großveranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen sowie auch bei wichtigen staatspolitischen Ereignissen und Staatsbesuchen ist es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus polizeilicher Sicht häufig erforderlich, Verkehrsmaßnahmen von der Aufstellung von Haltverbotszeichen bis hin zu temporären Vollsperrungen anzuordnen. Die Polizei ersucht hierzu die Abteilung Verkehrsmanagement mittels detaillierter Angaben und einer entsprechenden Verkehrszeichenplanung um entsprechende verkehrsbehördliche Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung gegenüber dem Straßenbaulastträger. Daneben werden in Einzelfällen verkehrliche Sicherheitsüberlegungen z.B. bei “inhäusigen” Veranstaltungen mit erheblichen verkehrlichen Auswirkungen im öffentlichen Straßenraum durch die polizeilichen Verkehrsdienste angestellt, die grundsätzlich nach Abstimmung von der Abt. Verkehrsmanagement oder den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden. Beispiele für solche Veranstaltungen sind Messen wie die Internationale Grüne Woche in den Messehallen und Fußball-Bundesligaspiele im Olympiastadion. Nach § 46 StVO können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen von einer Vielzahl von Verbotstatbeständen der Straßenverkehrs-Ordnung auf Antrag erteilen. Die Abteilung Verkehrsmanagement als Zentrale Straßenverkehrsbehörde erteilt derartige Ausnahmegenehmigungen in folgenden Fällen: im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten, zum Befahren, Halten bzw. Parken auf den eingerichteten Busspuren, im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen auf Bundesautobahnen in Bezug auf Halt- und Parkverbote im Sinne des § 12 StVO (soweit nicht durch entsprechende Verkehrszeichen geregelt) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht, ggf. in Verbindung mit dem Martinshorn. Alle anderen möglichen Ausnahmegenehmigungen – und damit der wesentlich größere Anteil – werden durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden bearbeitet.
Der öffentliche Raum wird seit jeher für unterschiedliche Zwecke in Anspruch genommen. Straßen, Wege und Plätze dienen vielfältigen Lebensbereichen, neben dem Verkehr etwa auch dem bloßen Aufenthalt, der Kommunikation, der Freizeitgestaltung, der Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben oder auch der wirtschaftlichen Betätigung. Auch die Werbung für politische oder kommerzielle Zwecke kann Teil des sogenannten Gemeingebrauchs der öffentlichen Straßen und Plätze sein. Die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum geht jedoch hierüber hinaus und bedarf als eine sogenannte Sondernutzung einer Erlaubnis. Diese ist nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) oder dem Bundesfernstraßengesetz (FernStrG) zu beantragen – je nachdem, ob es sich um eine Berliner Landesstraße oder eine Bundesfernstraße handelt. Um die Nutzung der Straßen durch Werbeanlagen in einem stadtverträglichen Maß auszugestalten, wurden in Berlin die Anzahl, die Art und das Erscheinungsbild der Anlagen nach einheitlichen Maßstäben festgelegt und im Rahmen eines Werbekonzepts einheitliche Gestaltungsstandards für ganz Berlin ausgearbeitet. In Umsetzung dieser Maßstäbe hat das Land Berlin das Recht für Werbung an Lichtmasten, an Wartehallen, an Litfaßsäulen einschließlich der Werbung des Plakatanschlags, an Uhren und für digitale und hinterleuchtete Werbung über einheitliche öffentlich-rechtliche Verträge vergeben. Diese gewähren Werbeunternehmen das allgemeine ausschließliche Recht für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes durch Werbeanlagen in den vorgenannten Formaten gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts nach § 11 Abs. 14 S. 4 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) an das Land Berlin. Nicht alle Werbeanlagen sind in entsprechenden Verträgen geregelt. Dies gilt etwa für die Wahlkampf- und Zirkuswerbung oder Werbeanlagen in anderen als den vorgenannten Formaten. Informationen hierzu finden Sie unten und auf den Webseiten der Straßen- und Grünflächenämter der Bezirke. 1. Hinterleuchtete und digitale Werbung 2. Litfaßsäulenwerbung 3. Lichtmastwerbung 4. Uhrenwerbung 5. Wartehallenwerbung 6. Domestizierte Werbung Wildwerbung Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch hinterleuchtete und digitale Werbung gewährt der Wall GmbH bis zum 30.06.2035 das Ausschließlichkeitsrecht für hinterleuchtete und digitale Werbung für die Werbeanlagen: Werbeanlagen-Typ Werbeflächenformat Maße der Anlage Großwerbevitrinen, z.B. „City-Light Boards” bzw. „Mega-Lights“, hinterleuchtet oder digital 18/1 Format, hinterleuchtet oder digital ca. 3,56 m Breite x ca. 2,52 m Höhe, Höhe des Monofußes ca. 2,50 m, Gesamthöhe höchstens ca. 5,50 m, maximal ca. 10 m 2 Werbesäulen, z.B. „City-Light-Säule” 8/1 Format, hinterleuchtet Ganzwerbesäulen 3 × 8/1 ca. 1,19 m Breite x ca. 3,36 m Höhe, Gesamthöhe höchstens 4,30 m Standardwerbevitrinen, z.B. „City-Light-Poster“ Vitrine, hinterleuchtet oder digital 4/1 Format, hinterleuchtet oder digital ca. 1,19 m Breite x ca. 1,68 m Höhe, Gesamthöhe höchstens ca. 2,50 m Weitere Informationen Seit dem 02.01.2019 hat die Ilg-Außenwerbung GmbH das Ausschließlichkeitsrecht für den Plakatanschlag in den Werbeflächenformaten 1/1 bis 8/1 insbesondere an maximal 2.500 Litfaßsäulen (beleuchtet oder unbeleuchtet). Dies ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch Werbung an Litfaßsäulen geregelt, der zum 30.06.2035 endet. Weitere Informationen Das Ausschließlichkeitsrecht für Werbung an Lichtmasten mit Mastschildern in den Formaten DIN A 1 hochkant oder 60 cm Breite x 80 cm Höhe wurde bis zum 31.12.2028 an die Mediateam Stadtservice GmbH vergeben. Weitere Informationen Das Ausschließlichkeitsrecht für Werbung an Uhren wurde bis zum 31.12.2028 an die Ströer Media Deutschland GmbH vergeben. Dieses umfasst das Bogenformat bis zu maximal 4/1 und ist auf 437 Werbeanlagen beschränkt. Weitere Informationen Der Wartehallenvertrag setzt verbindliche Gestaltungstandards für hinterleuchtete und digitale Werbung an Wartehallen, die an Haltestellen der von der BVG betriebenen Fähr-, Bus- und Straßenbahnlinien des öffentlichen Personennahverkehrs stehen. Das Werberecht ist beschränkt auf das 4/1 Bogenformat bei hinterleuchteter Werbung und das vergleichbare 84-Zoll-Bildschirmformat bei digitaler Werbung. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2033. Die Domestizierte Werbung erfolgt an verschiedenen Orten, wo früher oftmals illegale Wildwerbung angebracht wurde. Die Firma Ilg Außenwerbung hat diese Standorte auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Land Berlin in legale Werbeflächen umgewandelt und vermarktet sie nun. An Ampelschaltkästen, Stromkästen und Telekomschränken hängen Werberahmen für Plakate im 1/1-Format (DIN A 1). Die nachfolgenden Typen an Werbeanlagen sind hier zugelassen: Klipprahmen Total Branding Papier- oder Alu-Umrandung Hartfasertafeln Dreieck-Rahmen 3/1-Rahmen Weitere Informationen Produktdatenblätter auf Anfrage. Nicht jedes Werbeplakat im öffentlichen Straßenland ist vom Land Berlin genehmigt oder fällt unter einen der o.g. Werberechtsverträge. Viele Werbeplakate, die mit Kleister oder Klebeband befestigt sind, sind illegal. Im Auftrag des Landes Berlin entfernt die Ilg Außenwerbung GmbH illegale Werbung. Bürgerinnen und Bürger können bei Verdacht möglicherweise illegale Werbung bei den Berliner Ordnungsämtern über das Internetportal „Ordnungsamt-Online“ oder über die Ordnungsamt-App melden.
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau- und Unterhaltung (nachfolgend: Vorhabenträger), hat am 30.04.2024 für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Regional und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den Neubau einer Straßenbrücke über die Elbe bei Darchau (Gemeinde Amt Neuhaus, Landkreis Lüneburg) und Neu Darchau (Samtgemeinde Elbtalaue, Landkreis Lüchow-Dannenberg) mit einem begleitenden Fuß- und Radweg. Gegenstand des Vorhabens ist zudem eine an das Brückenbauwerk anschließende nördliche Ortsumfahrung von Neu Darchau, die in Katemin an die L 231 anschließt. Bei der geplanten festen Elbbrücke handelt es sich um eine große freitragende Stabbogenbrücke über den Schifffahrtsweg mit anschließenden Vorlandbrücken. Die Gesamtlänge der Brücke umfasst rund 1.100 m. Zum Maßnahmenumfang gehören weiterhin die erforderlichen Anbindungen an die innerörtlichen Straßen L 231 und K 61 sowie die dort erforderlichen Umbaumaßnahmen für die verkehrstechnischen Anschlüsse. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Katemin, Popelau und Darchau beansprucht. Der Vorhabenträger hat einen UVP-Bericht sowie sonstige das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind und öffentlich zugänglich gemacht werden: · Erläuterungsbericht (U 1.0) · Übersichtskarte (U 2.0) · Übersichtslageplan (U 3.0) · Lagepläne (U 5.0) · Höhenplan (U 6.0) · Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen (U 8.0) · Landschaftspflegerische Maßnahmen (U 9.0-9.5) · Grunderwerb (U 10.0-10.2) · Regelungsverzeichnis (U 11.0) · Kostenermittlung (U 13.0) · Straßenquerschnitt (U 14.0-14.2) · Bauwerksskizzen (U 15.0-15.4) · Sonstige Pläne (U 16.0-16.6) · Immissionstechnische Untersuchungen (U 17.0-17.3) einschließlich Luftschadstoffgutachten (U 17.1), Schalltechnische Untersuchungen (U 17.2), Stellungnahme zu den baubedingten Lärmimmissionen (U 17.2.1), Treibhausgasbilanz (U 17.3), · Wassertechnische Untersuchung (18.0) · Umweltfachliche Untersuchungen (19.0 bis 19.5) einschließlich Landschaftspflegerischer Begleitplan (U 19.1), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (U 19.2), FFH-Verträglichkeitsprüfung (U 19.3), FFH-Ausnahmeprüfung (U 19.4), UVP-Bericht (19.5), · Baugrunduntersuchung (U 20), · Sonstige Gutachten (U 21) einschließlich hydraulische Gutachten inkl. Eis (U 21a), Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (U 21b), Fachbeitrag Klimaschutz (U 21c), Gutachten Regionalwirtschaftliche Effekte (U 21d), Verkehrsuntersuchung (U 21e), Floristische und faunistische Kartierungen (U 21f), Visualisierung zur Unterstützung der Landschaftsbildanalyse (U 21g), · Verkehrsqualität (U 22), · Verkehrssicherheitsaudit (U 23) Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Zulassung des Projekts nur im Rahmen eines FFH-Ausnahmeverfahrens gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) möglich ist (U 19.3 und 19.4), da das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets DE 2528-331 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ (landesinterne Nr. 74) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Hinsichtlich des EU-Vogelschutzgebiet V37 „Niedersächsische Mittelelbe“ ergibt sich, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen mit den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebiets V37 verträglich ist. Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid. Allgemeine Einsichtnahmen 1. Der Plan für das o.g. Bauvorhaben wird in der Zeit vom 27.08.2024 bis 26.09.2024 zur allgemeinen Einsichtnahme während der ortsüblichen Öffnungszeiten an folgenden Standorten ausgelegt: Landkreis Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg Stadt Bleckede, Lüneburger Str. 2 A, 21354 Bleckede Gemeinde Amt Neuhaus, Am Markt 4, 19273 Neuhaus Samtgemeinde Dahlenburg, Am Markt 17, 21368 Dahlenburg Landkreis Lüchow-Dannenberg, Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow (Wendland) Samtgemeinde Elbtalaue, Rosmarienstraße 3, 29451 Dannenberg (Elbe) Gemeinde Neu Darchau, Hauptstraße 15, 29490 Neu Darchau Stadt Lübtheen, Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen und außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung. Ihnen wird unter Hinweis auf § 73 Abs. 4 VwVfG Gelegenheit gegeben bis zum 07.11.2024 zu dem Plan Stellung zu nehmen oder, soweit Ihre Belange berührt werden, Einwand zu erheben. Die Planunterlagen können unter https://entera9.de/224_darchau eingesehen, heruntergeladen sowie Stellungnahmen bis zum 07.11.2024 dort abgegeben werden. Um eine Stellungnahme über den genannten Link zu verfassen, ist eine kurze Registrierung notwendig. Darüber hinaus können Ihre Stellungnahmen und Einwende per E-Mail an: planfeststellung_elbbruecke_darchau_neu_darchau@landkreis-lueneburg.de oder per Post an den Landkreis Lüneburg, Regional und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg zugeschickt werden.
Berlin hat zahlreiche Brücken, die genaue Zahl hängt von der Zahlweise und der Zuordnung ab. Brückenbauwerke bestehen aus vielen Teilbauwerken und angrenzenden Ingenieurbauwerken, so dass sich unter einem bekannten Brückennamen auch schon einmal vier Teilbauwerke verbergen können. Darüber hinaus werden die Brücken den verschiedenen Zuständigkeiten zugeordnet. Die Zuständigkeiten liegen bei Eisenbahnbrücken bei der Deutschen Bahn AG, bei U-Bahnbrücken bei den Berliner Verkehrsbetrieben, bei einzelnen Brücken über Wasserkanäle bei der Wasserschifffahrtsverwaltung, bei Autobahnbrücken bei der Autobahn GmbH des Bundes, bei Hochbaubrücken beim jeweiligen Eigentümer und bei den Straßenbrücken sowie Brücken in Park- und Grünanlagen des Landes Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung Tiefbau. In dieser zentralen Zuständigkeit des Landes Berlin liegen alle Brückenbauwerke, insgesamt über 1.000. Aus Beton, Stein, Holz oder Stahl – einige von ihnen sind bereits über 100 Jahre alt und damit historische, denkmalgeschützte Bauwerke. Sie alle prägen das Stadtbild Berlins. Da die Brücken vielen Belastungen in Form von Verkehren standhalten müssen, ist es besonders wichtig, dass sie sich in einem guten Zustand befinden. Um diesen zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen, wird ein Teil dieser Brücken in den nächsten Jahren saniert oder durch einen Ersatzneubau ersetzt. Einen Überblick über verschiedene Berliner Brückenprojekte finden Sie auf dieser Seite. Auf der Karte sind die Standorte der Bauwerke eingezeichnet. Genauere Informationen zu den einzelnen Brückenbaumaßnahmen finden Sie dann in der unten angeführten Liste. In Karte anzeigen Bismarcksfelder Brücke Planungsphase Bismarcksfelder Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Brücken über den Breitenbachplatz Ausführungsphase Brücken über den Breitenbachplatz Weitere Informationen In Karte anzeigen Bild: SenMVKU Brücke An der Wuhlheide Ausführungsphase Brücke An der Wuhlheide Weitere Informationen In Karte anzeigen Brücke über Bahnanlage Europa City Berlin Planungsphase Brücke über Bahnanlage Europa City Berlin Weitere Informationen In Karte anzeigen Brücke über den Königsgraben Planungsphase Brücke über den Königsgraben Weitere Informationen In Karte anzeigen Fußgängerbrücke Pulvermühle IV Ausführungsphase Fußgängerbrücke Pulvermühle IV Weitere Informationen In Karte anzeigen Fußgängerbrücke Pulvermühle VII Ausführungsphase Fußgängerbrücke Pulvermühle VII Weitere Informationen In Karte anzeigen Fußgängerbrücke Pulvermühle VIII Ausführungsphase Fußgängerbrücke Pulvermühle VIII Weitere Informationen In Karte anzeigen Buchenhainer Brücke Planungsphase Buchenhainer Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Buckower Chaussee Brücke Ausführungsphase Buckower Chaussee Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Dunckerbrücke Planungsphase Dunckerbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Elsenbrücke Ausführungsphase Elsenbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Fahlenbergbrücke Ausführungsphase Fahlenbergbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Fürst-Bismarck-Steg Planungsphase Fürst-Bismarck-Steg Weitere Informationen In Karte anzeigen Gosener Brücke Ausführungsphase Gosener Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Hegemeisterbrücke Planungsphase Hegemeisterbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Hellersdorfer Brücken Planungsphase Hellersdorfer Brücken Weitere Informationen In Karte anzeigen Holzbrücke Bremer Weg West Planungsphase Holzbrücke Bremer Weg West Weitere Informationen In Karte anzeigen Holzbrücken Spandau: Spektegrabensteg Ausführungsphase Holzbrücken Spandau: Spektegrabensteg Weitere Informationen In Karte anzeigen Holzbrücken Spandau: Steg über die Spektelake Ausführungsphase Holzbrücken Spandau: Steg über die Spektelake Weitere Informationen In Karte anzeigen Holzbrücken Spandau: Südparkbrücke Ausführungsphase Holzbrücken Spandau: Südparkbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Köpenicker-Allee-Brücke Planungsphase Köpenicker-Allee-Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Lange Brücke Planungsphase Lange Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Marzahner Knoten Ausführungsphase Marzahner Knoten Weitere Informationen In Karte anzeigen Mühlendammbrücke Planungsphase Mühlendammbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Neue Gertraudenbrücke Planungsphase Neue Gertraudenbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Nordwegbrücke Planungsphase Nordwegbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Östliche Bucher-Straßen-Brücke Planungsphase Östliche Bucher-Straßen-Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Pyramidenbrücke Ausführungsphase Pyramidenbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Rhenaniabrücke Planungsphase Rhenaniabrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Schlossparkbrücke III Planungsphase Schlossparkbrücke III Weitere Informationen In Karte anzeigen Schönfließer Brücke Planungsphase Schönfließer Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Schönhauser Allee Brücke Planungsphase Schönhauser Allee Brücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Schulenburgbrücke Planungsphase Schulenburgbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Sellheimbrücke Planungsphase Sellheimbrücke Weitere Informationen In Karte anzeigen Spektelakesteg I Planungsphase Spektelakesteg I Weitere Informationen In Karte anzeigen Spektelakesteg II Planungsphase Spektelakesteg II Weitere Informationen Nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) fallen in die Zuständigkeit der Abteilung V – Tiefbau, Ingenieurbauwerke, die zu öffentlichen Straßen nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) oder zu Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz (GrünanlG) gehören. Das sind nach dem Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) im Einzelnen: Brücken und Durchlässe ab 2,00 m lichter Weite, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke ab 1,50 m sichtbarer Höhe und Lärmschutzbauwerke ab 2,00 m sichtbarer Höhe sowie sonstige Ingenieurbauwerke; welche nach DIN 1076:1999-11 definiert sind.
Die Abteilung VI (Verkehrsmanagement) vermittelt zwischen den Interessen von Filmschaffenden und Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Zusätzlich zur Dreherlaubnis im öffentlichen Raum muss bei der Abt. VI eine Genehmigung für die Durchführung der Filmdreharbeiten beantragt werden. Handelt es sich um einen Drehort im öffentlichen Verkehrsraum mit Absperrungen, wird eine Einzelanordnung in Abstimmung mit der Polizei (formelle Anhörung) erarbeitet. Die näheren Angaben zum Drehort, -zeitpunkt und -dauer sowie der Wunsch nach Voll- oder Teilsperrungen von Straßen bzw. Gehwegen sind dann Voraussetzung für die Verkehrslenkung, um gegebenenfalls eine Anordnung einer notwendigen Straßen- oder Gehwegsperrung zu erlassen. Daneben wird das bezirkliche Tiefbauamt als Straßenlandeigentümer im Zuge einer Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz eingebunden. Aber nicht nur der Dreh auf der Straße verursacht Verkehrseinschränkungen. Halteverbotsaufstellungen kommen auch bei Dreharbeiten in Gebäuden bzw. in nichtöffentlichen Bereichen zum Tragen, wo es nötig ist, die Technikfahrzeuge der Firma möglichst in unmittelbarer Nachbarschaft zum Drehort abstellen zu können. Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS Berlin)
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