Projektbeginn: Januar 2022 / Projektende: März 2025 Das Land Berlin steht vor der Herausforderung, einen bezahlbaren und verlässlichen öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) auch in schnell wachsenden Wohngebieten anzubieten. KIS’M will ein solches bedarfsgerechtes ÖPNV-Angebot mit fahrerlosen Fahrzeugen auf dem Innovationscampus „Berlin TXL – The Urban Tech Republic” (UTR) auf dem Areal des ehemaligen Flughafens Tegel und anschließend auf dem angrenzenden öffentlichen Straßenland erproben und umsetzen. Die Realisierung soll dabei erstmalig unter Berücksichtigung der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes zum autonomen Fahren erfolgen. Dabei ist die nahtlose Vernetzung mit dem Mobilitätssystem und der Verkehrssteuerung wichtig. Die möglichen technischen Lösungen sollen mit einem breiten Gremium aus Fachleuten und Nutzenden weiterentwickelt werden. Es soll darüber hinaus eine gesellschaftlich akzeptierte Vorstellung der Mobilität von morgen erarbeitet werden. Das Projekt wird während der Laufzeit von Anfang 2022 bis Frühjahr 2025 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit 8,46 Mio. € gefördert. Wesentliche Ziele des Projektes Die Umsetzung eines fahrerlosen Bedarfsverkehrs und die Entwicklung sicherer, zuverlässiger und akzeptierter Abläufe für die technische Aufsicht an virtuellen Haltestellen und in den Fahrzeugen gehören zu den ehrgeizigen Zielen von KIS‘M. Mit einer besseren Vernetzung und Kooperation automatisierter Fahrzeuge untereinander sowie mit der Verkehrssteuerung sollen eine höhere Sicherheit des Verkehrs auch in einem Mischsystem erreicht werden. Aus den im Verkehr aufgenommenen Daten sollen mit Mitteln von künstlicher Intelligenz aktuellere und genauere Karten- und Verkehrsinformationen abgeleitet werden. Darüber hinaus will KIS’M aus den gesammelten Erfahrungen eine Strategie für den weiteren Einsatz von fahrerlosen Fahrzeugen und ihre Überführung in einen Regelbetrieb im Land Berlin entwickeln. Projektleitung Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH mit der Berliner Agentur für Elektromobilität und Neue Mobilität (eMO) Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) Fraunhofer FOKUS Freie Universität Berlin – Dahlem Centre for Machine Learning and Robotics (DCMLR) Technische Universität Berlin mit: Daimler Center for Automotive IT Innovations (DCAITI) Zentrum Technik und Gesellschaft (ZTG) Bereich „Mobilität und Raum“ Tegel Projekt GmbH T-Systems International GmbH KIS‘M
<p> <p>Zukünftig können Kommunen auf der Straße einfacher Platz für Busse, Fahrrad- und Fußverkehr schaffen. Denn durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Juli 2024 können Kommunen im Straßenverkehr endlich den Klima- und Umweltschutz, die Gesundheit und die städtebauliche Entwicklung berücksichtigen. Auch die Einführung von Tempo 30 und Parkraumbewirtschaftung wird einfacher.</p> </p><p>Zukünftig können Kommunen auf der Straße einfacher Platz für Busse, Fahrrad- und Fußverkehr schaffen. Denn durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Juli 2024 können Kommunen im Straßenverkehr endlich den Klima- und Umweltschutz, die Gesundheit und die städtebauliche Entwicklung berücksichtigen. Auch die Einführung von Tempo 30 und Parkraumbewirtschaftung wird einfacher.</p><p> <p>Am 5. Juli 2024 verabschiedete der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause die lang geplante Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Zuvor war bereits die Grundlage für die Verordnung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geändert worden.</p> Was ist geändert worden? <p>Mit der Novelle haben Länder und Kommunen neue Spielräume bei Anordnungen im Straßenverkehr. Sie können neben der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch Ziele des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen. Die Sicherheit des Verkehrs darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zuvor stand vor allem die Leichtigkeit des (Auto-)Verkehrs im Fokus. Dies führte zu Klagen zum Beispiel gegen neue Radwege oder Busspuren.</p> Rad- und Fußwege leichter anordnen, Tempo 30 an Schulwegen <p>Kommunen können jetzt auch in mehr Fällen Tempo 30 anordnen, zum Beispiel beim Lückenschluss zwischen zwei bestehenden Tempo-30-Strecken, vor Fußgängerüberwegen, vor Spielplätzen und auf hochfrequentierten Schulwegen sowie an Zebrastreifen. Dies gilt auch auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und weiteren Vorfahrtstraßen. Einfacher wird zudem die Regelung des Anwohnerparkens und die Anordnung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen, wie Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge, die Schaffung von Busspuren sowie die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Fahrradverkehr. Endlich dürfen Notbremsassistenten auch in mittelgroßen Lkw-Fahrzeugen über 3,5 Tonnen nicht mehr ausgeschaltet werden. Der Bundesrat forderte zudem, die „Vision Zero“ – also die Senkung der Verkehrstoten auf null – in der Straßenverkehrsordnung zu verankern, was bislang nicht der Fall ist. Die Verordnung kann nun verkündet werden und tritt gleich am darauffolgenden Tag in Kraft.</p> Vorschläge des Umweltbundesamt teilweise aufgegriffen <p>Der Änderung waren umfangreiche Diskussionen vorausgegangen, weil sich Städte und Gemeinden schon lange mehr Handlungsfreiheit gewünscht hatten. Die Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ hatte sich vor allem für mehr Möglichkeiten, Tempo 30 anzuordnen, ausgesprochen.</p> <p>Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> selbst hatte bereits 2017 in einem umfassenden Gutachten untersuchen lassen, warum das Straßenverkehrsrecht und weitere Vorschriften geändert werden müssen. Diese Vorschläge hatte das UBA 2021 in einem Positionspapier zusammengefasst. Von den Empfehlungen hat die Novelle einige aufgegriffen.</p> </p><p>Informationen für...</p>
Das Gutachten untersucht aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel, ob und auf welche Weise die von der Bundesregierung vorgesehene Reform des Straßenverkehrsrechts zur Berücksichtigung von Zielen des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung umgesetzt werden kann. Für eine solche Reform kann sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenz zum Rechtsgebiet "Straßenverkehr" aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG stützen. Die Belange des Gesundheits- und Umweltschutzes (einschließlich des Klimaschutzes) sowie die städtebaulichen Belange werden seit jeher von dieser Gesetzgebungskompetenz mit umfasst, denn diese richtet sich nicht nur auf die Gefahren "im" Straßenverkehr, sondern auch auf die Vermeidung und Verminderung von Gefahren, die vom Straßenverkehr auf Außenstehende und die Allgemeinheit ausgehen. Außerdem kann der Gesetzgeber diese Gesetzgebungskompetenz auch mit anderen Kompetenzen kombinieren, insbesondere mit dem Recht der "Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung". Die Berücksichtigung speziell des Klimaschutzes ist nach Artikel 20a GG sogar geboten. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der städtebaulichen Belange mit Blick auf Artikel 28 GG. Hinsichtlich der Ausgestaltung hat der Gesetzgeber große Spielräume. Er kann insbesondere Vorrangregelungen zugunsten umweltverträglicher Verkehrsarten vorsehen und den Gemeinden Antrags- und Mitwirkungsbefugnisse einräumen. Quelle: Forschungsbericht
Das Rechtsgutachten untersucht aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel, ob und auf welche Weise im Straßenverkehrsrecht Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt und umgesetzt werden können. Das Gutachten dient der Beratung der Bundesregierung hinsichtlich der im Koalitionsvertrag 2021-2025 geplanten Reform des Straßenverkehrsrechts. Veröffentlicht in Texte | 66/2023.
Der Paragraph 40 (2) BImSchG kann ein wichtiges Mittel zur Verringerung der verkehrsbedingten Luftbelastung in Ballungsraeumen werden. Voraussetzung ist die schnelle Loesung der offenen rechtlichen und praktischen Probleme. Beispielsweise ist zu klaeren, ob eine Anpassung des StVG, der StVO (Beschilderung) und der STVZO (Kennzeichnung) an die BImSchG-Regelung notwendig ist. Erforderlich ist auch die Zusammenstellung moeglicher verkehrsbeschraenkender Massnahmen und die Abschaetzung der Auswirkungen auf die Luftbelastung. Das Vorhaben dient der wirksamen Umsetzung von Paragraph 40 (2) BImSchG. Zusaetzlich liefert es Datengrundlagen fuer die Umsetzung von Paragraph 47 BImSchG (Luftreinhalteplaene).