Jährlich werden in Deutschland rund 8 Millionen Pkw außer Betrieb gesetzt, davon werden rund 3 Millionen Pkw endgültig stillgelegt. Nach den vorliegenden statistischen Quellen werden von diesen knapp 0,5 Mio. als Altfahrzeuge verwertet und rund 1 bis 1,5 Mio. als Gebrauchtwagen exportiert. Der Verbleib von jährlich ca. 1 Million der endgültig stillgelegten Pkw in Deutschland lässt sich statistisch nicht belegen. Auch wenn die statistische Datengrundlage in den letzten Jahren erweitert werden konnte, ist sie dennoch unvollständig. Ziel des Vorhabens ist es vor diesem Hintergrund, mögliche Ursachen der 'statistischen Lücke'hinsichtlich des Verbleibs der endgültig stillgelegten Fahrzeuge zu identifizieren. Hierzu werden Informationen über den tatsächlichen Verbleib der Fahrzeuge ermittelt, möglichst weitgehend quantifiziert und aufgeschlüsselt. Schließlich werden Vorschläge für Maßnahmen und Instrumente erarbeitet, um eine dauerhafte Verbesserung der Datenlage zu erreichen. Die Forschungsergebnisse sollen auch dazu genutzt werden, die Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission zu verbessern.
Trotz mehrfacher Senkung der Geraeuschgrenzwerte von Lastkraftwagen ist die Belastung der Bevoelkerung durch den Strassengueterverkehr unveraendert hoch und an vielen Strassen deutlich ueber den laermbezogenen Umweltqualitaetszielen. Weitere Verminderungen der Geraeuschemissionen sind also neben anderen Minderungsstrategien (Verkehrsvermeidung und -verlagerung) erforderlich. Seit der letzten Senkung der Geraeuschgrenzwerte 1995/96 sind die 1984 national entwickelten Kriterien fuer laermarme Lkw fuer alle Neufahrzeuge verbindlich. Die Auswertung der Zulassungen fuer Lkw zeigt, dass Fahrzeugtypen mit Geraeuschemissionen deutlich unter diesen Grenzwerten - im Gegensatz z.B. zu Pkw - besonders bei den schweren Lkw nicht entwickelt worden sind. Aus dem herkoemmlichen Stand der Technik lassen sich somit keine verschaerften und bereits heute realisierbaren Kriterien fuer laermarme Lkw ableiten. Es sind deshalb die Geraeuschminderungstechniken fuer Nutzfahrzeuge weiterzuentwickeln, vornehmlich als Optimierungen bereits bekannter Technologien (Kapselungen, Schalldaempfer etc.) und auf dieser Basis die Kriterien fuer laermarme Lkw weiterzuentwickeln, die dann die Grundlage fuer die weitere Verschaerfung von Geraeuschgrenzwerten liefern. Die fortgeschriebenen Kriterien lassen sich aus den Umweltqualitaetszielen nicht direkt ableiten, da die Minderung der Geraeuschemissionen nur einen Beitrag liefert und fuer durchsetzbare Kriterien der Nachweis der technischen Machbarkeit zu akzeptablen Kosten erforderlich ist.
Fuer die Wirksamkeit von Geraeuschvorschriften fuer Kfz ist zu kontrollieren, ob die Geraeuschgrenzwerte von Fahrzeugen im Verkehr eingehalten werden. Die bestehende Praxis ist, insbesondere im Vergleich zur Abgaskontrolle, unzulaenglich. Bislang werden allenfalls besonders auffaellige Erhoehungen der Geraeuschemissionen durch defekte Kfz-Komponenten im Rahmen der regelmaessigen Fahrzeugueberpruefung nach Paragraph 29 StVZO erfasst. Es fehlen sowohl eine systematische Erfassung der Geraeuschemissionen von Fahrzeugen im Verkehr wie bei der Abgasuntersuchung als auch eine typbezogene Feldueberwachung. Vorschlaege fuer wirksame, transparente und oekonomische Kontrollsysteme, die eine Erhoehung der Geraeusch-Emissionen sowohl von Einzelfahrzeugen sowie von Fahrzeugtypen zu erfassen erlauben, sind zu erarbeiten. Das Gesamtkonzept ist mit vergleichbaren Kontrollsystemen (Schadstoffemissionen) zu koordinieren, auch um Kosten zu sparen.
Der Paragraph 40 (2) BImSchG kann ein wichtiges Mittel zur Verringerung der verkehrsbedingten Luftbelastung in Ballungsraeumen werden. Voraussetzung ist die schnelle Loesung der offenen rechtlichen und praktischen Probleme. Beispielsweise ist zu klaeren, ob eine Anpassung des StVG, der StVO (Beschilderung) und der STVZO (Kennzeichnung) an die BImSchG-Regelung notwendig ist. Erforderlich ist auch die Zusammenstellung moeglicher verkehrsbeschraenkender Massnahmen und die Abschaetzung der Auswirkungen auf die Luftbelastung. Das Vorhaben dient der wirksamen Umsetzung von Paragraph 40 (2) BImSchG. Zusaetzlich liefert es Datengrundlagen fuer die Umsetzung von Paragraph 47 BImSchG (Luftreinhalteplaene).
Anlage XXI zu Paragraph 49 Abs. 3 StVZO legt als Kriterium fuer die Einstufung als laermarmes Kfz fuer die Arbeitsgeraeusche von Aufbauten 65 dB(A) am lautesten Messpunkt in 7 m Entfernung vom Fahrzeug fest. Fuer eine Reihe von Arbeitsaufbauten ist dieser Wert unrealistisch. Um dennoch Hinweise zur Herstellung und zum Einsatz von laermarmen Kfz mit laermrelevanten Aufbauten zu geben, muessen die Kriterien der Anlage XXI entsprechend fortgeschrieben und ergaenzt werden (BMU Arbeitsprogramm I.6). Damit die Kriterien nicht an den Gegebenheiten der Praxis vorbei festgelegt werden, ist es notwendig, wissenschaftlich-technische Untersuchungen ueber die Anwendbarkeit, Betriebsfreundlichkeit, Haltbarkeit und die Kosten von Laermschutzmassnahmen durchzufuehren. Ziel ist eine praxisgerechte Beschreibung des Standes der Technik der Laermminderung.
Im vorangegangenen FE-Vorhaben 10405309 ist ein Pruefverfahren fuer die Russemission von Diesel-Nutzfahrzeugen entwickelt worden. Das geplante Vorhaben hat die Praxiserprobung und die Klaerung noch offener Fragen in diesem Zusammenhang zum Ziel. In dem Teilvorhaben II wird das Pruefverfahren fuer die Anwendung auf Diesel-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge weiterentwickelt, ferner soll die Durchfuehrung durch den Einsatz einer elektronischen Regelung vereinfacht werden.
Bereitstellung von Abgas-Emissionsfaktoren, die in Abhaengigkeit vom jeweiligen Betriebszustand der Kraftfahrzeuge auf den Strassensystemen eine katastermaessige Erfassung der Schadstoffkomponenten ermoeglichen. Die Ermittlung des mittleren Schadstoffausstosses erfolgt auf der Basis einer gewichteten Fahrzeugauswahl, die fuer den Bereich der Bundesrepublik bezueglich der Verteilung der emissionsspezifischen Parameter als repraesentativ fuer den Bestand an Kraftfahrzeugen mit Ottomotoren angesehen werden kann. Es wird eine Beziehung zwischen den im Rahmen der geltenden Abgasgesetzgebung zu ermittelnden Abgasemissionen nach Anlage XIV Par. 47 StVZO und den auf der gleichen Basis ermittelten Testergebnissen von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen hergestellt.
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