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Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen : Leitfaden zu den §§ 126 - 132 des Strahlenschutzgesetzes

Der Leitfaden erläutert im Detail die Vorgehensweise und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen, wie sie durch Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung festgelegt sind. Die Beschreibung von Aufgaben, Zuständigkeiten und den erforderlichen Handlungen und Konsequenzen soll dazu beitragen, dass die gesetzlichen Vorgaben einfacher umgesetzt und geeignete Maßnahmen zur Überwachung und Verringerung von Expositionen durch Radon am Arbeitsplatz eingeleitet werden können. Der Leitfaden soll das gemeinsame Verständnis der für einen Arbeitsplatz Verantwortlichen und der zuständigen Behörden hinsichtlich der Regelungen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen fördern sowie ein bundeseinheitliches Verwaltungshandeln unterstützen.

Messgeräte zur Bestimmung der Radon-222-Aktivitätskonzentration oder der Radon-222-Exposition : Vergleichs- und Eignungsprüfung 2022

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat die gesetzliche Aufgabe zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Radonmessungen, die dem Strahlenschutz an Arbeitsplätzen dienen. Diese Qualitätssicherung ist entscheidend, um die Radon-Situation verlässlich bewerten zu können und über Reduzierungsmaßnahmen zu entscheiden. Dazu werden meist passive Messgeräte eingesetzt, mit denen die Radon-Aktivitätskonzentration in der Raumluft oder die personenbezogene Exposition bestimmt wird. Zur Qualitätssicherung dieser Geräte hat sich die Teilnahme an Vergleichs- und Eignungsprüfungen bewährt. Dabei werden die Messergebnisse einer Anzahl von kontrolliert exponierten Geräten mit einem Referenzwert verglichen. Liegen die Abweichungen der gemessenen Werte vom Referenzwert innerhalb eines zulässigen Bereichs, so wird die Leistung der teilnehmenden Institution als „zufriedenstellend“ bewertet. Anbieter von Radonmessungen können somit das Funktionieren ihres Qualitätsmanagementsystems nachweisen. Öffentliche und private Auftraggeber sowie Verbraucher können sich anhand des Berichts einen allgemeinen Überblick über die Leistungsfähigkeit des Anbieterfeldes für Radonmessungen verschaffen. Der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse der 19. BfS Vergleichs- und Eignungsprüfung im Jahr 2022 vor. Der Teilnehmerkreis umfasst sowohl behördlich bestimmte Messstellen nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes und anerkannte Stellen nach § 155 der Strahlenschutzverordnung als auch weitere, jährlich wechselnde Messlabore aus dem In- und Ausland. Der Bericht listet die teilnehmenden Institutionen auf und fasst die Ergebnisse der Vergleichs- und Eignungsprüfung in pseudonymisierter Form zusammen. In der Eignungsprüfung 2022 zeigten 32 der 35 Gerätesets der teilnehmenden Institutionen eine zufriedenstellende Leistung. Individuelle Berichte liegen den teilnehmenden Institutionen vor.

Bundesrat stimmt Strahlenschutzgesetz zu

Am 12. Mai 2017 stimmte der Bundesrat dem Strahlenschutzgesetz zu. Damit wird das Strahlenschutzrecht in Deutschland umfassend modernisiert und der radiologische Notfallschutz auf Grundlage der Erfahrungen nach Fukushima konzeptionell fortentwickelt. Der breite Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts wird nun durch das neue Strahlenschutzgesetz noch erheblich erweitert. So regelt es zum Beispiel den Einsatz radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zur Früherkennung von Krankheiten. Voraussetzung ist, dass der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt. Auch der Umgang mit dem radioaktiven Edelgas Radon wird zum Schutz der Bevölkerung in dem Gesetz umfassend geregelt. Das Gesetz legt erstmals einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und Arbeitsplätzen fest. Das Strahlenschutzgesetz schafft zudem die Grundlagen für ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes, modernes Notfallmanagementsystem. Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Notfällen im In- und Ausland sind in Notfallplänen darzustellen. Neu ist auch die Einrichtung eines radiologischen Lagezentrums unter Leitung des Bundesumweltministeriums, das bei einem überregionalen Notfall eine einheitliche Lagebewertung erstellt. Bislang war das Strahlenschutzrecht in der auf dem Atomgesetz basierenden Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung geregelt. Aus Anlass der Umsetzung einer Euratom-Richtlinie wurden nun erstmals alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung systematisch in einem Gesetz zusammenfasst.

Bundeskabinett beschließt neues Strahlenschutzgesetz

Am 25. Januar 2017 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Strahlenschutzgesetzes. Bisher war das Strahlenschutzrecht in der auf dem Atomgesetz basierenden Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung geregelt. Aus Anlass der Umsetzung einer EU-Richtlinie wurden nun erstmals alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung systematisch in einem Gesetz zusammenfasst. Das neue Strahlenschutzgesetz regelt erstmals den Einsatz von Stoffen oder ionisierender Strahlung zur Früherkennung von Krankheiten. Voraussetzung ist, dass der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt. Auch der Umgang mit dem Edelgas Radon wird zum Schutz der Bevölkerung in dem Gesetz umfassender geregelt. Außerdem wird der radiologische Notfallschutz optimiert. Alle Behörden und Organisationen, die zur Notfallbewältigung gebraucht werden, müssen ab sofort ihre Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung miteinander eng abstimmen und in Notfallplänen beschreiben. Neu ist zudem die Einrichtung eines radiologischen Lagezentrums unter Leitung des Bundesumweltministeriums, das bei einem überregionalen Notfall eine einheitliche Lagebewertung erstellt. Das Lagezentrum wird auch Koordinierungs- und Meldeaufgaben übernehmen und als Ansprechpartner für Behörden im In- und Ausland und für internationale Organisationen fungieren.

Strahlenschutzvorsorgegesetz

§ 1 Zum Schutz der Bevölkerung ist 1. die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen, 2. die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

Notfallschutzbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes treten in Kraft

Am 1. Oktober 2017 sind die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) über das Notfallmanagementsystem von Bund und Ländern, der Schutz der Einsatzkräfte und die Überwachung der Umweltradioaktivität sowie Folgeänderungen im Lebens- und Futtermittelgesetzbuch und anderen Bundesgesetzen in Kraft getreten.

Karte der Radonvorsorgegebiete in Sachsen nach § 121 Strahlenschutzgesetz

Das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat per Allgemeinverfügung Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG von 300 Bq/m³ überschreitet. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wurde am 03. Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und gilt zum 31. Dezember 2020.

WFS-Karte der Radonvorsorgegebiete in Sachsen nach § 121 Strahlenschutzgesetz

Das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat per Allgemeinverfügung Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG von 300 Bq/m³ überschreitet. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wurde am 03. Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und gilt zum 31. Dezember 2020.

WMS-Karte der Radonvorsorgegebiete in Sachsen nach § 121 Strahlenschutzgesetz

Das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat per Allgemeinverfügung Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG von 300 Bq/m³ überschreitet. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wurde am 03. Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und gilt zum 31. Dezember 2020.

Radon Kurzzeitmessung Saarland

Im Rahmen von diversen Radonmesskampagnen durchgeführte Bestimmungen der Radonaktivität innerhalb von Wohnhäusern, Schulen, Kitas und auch gewerblich genutzten Gebäuden. Die Messdauer beträgt bis zu einigen Monaten. Die Messungen wurden mit sog. Kernspurdosimetern durchgeführt, die stromlos und ohne größeren Eigenaufwand die Radonkonzentration über eine festdefinierte Zeit messen können. Die Unsicherheit des Ergebnisses mit dieser Messmethode liegt bei etwa 15% des Messwerts. Zusammengefasst werden die Ergebnisse in vier Radonaktivitätskategorien, die entsprechend den geltenden Empfehlungen der WHO und den gesetzlichen Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes definiert worden sind. Die Radonaktivitätskategorien sind wie folgt festgelegt: Kat.1 (0-99 Bq/m³); Kat. 2 (100-299 Bq/m³); Kat. 3 (300-1000 Bq/m³); Kat. 4 (>1000 Bq/m³). Anzahl der Radon Kurzzeitmessungen: 5046 Eine genaue Beschreibung von Radon und weiterführende Links, z.B. zur Radonberatungsstelle des LUA und zur Radonseite des Bundesamt für Strahlenschutz finden Sie auf der Homepage des MUKMAV unter folgender Adresse: https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/strahlenschutz/informationen/radon/allgemeineszuradon/allgemeineszuradon.html

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