Im Rahmen des Vorhabens „Mikroskalige Modellierung von UV-Belastungen und gefühlter Temperatur in urbanen Umgebungen für verschiedene Bevölkerungsgruppen zur Hautkrebsprävention“ wurde ein urbanes UV-Strahlungsmodell in das mikroskalige Stadtklima- und Strömungsmodell PALM implementiert, mit dem Ziel die erythemgewichtete UV-Bestrahlungsstärke in bebauten Gebieten tageszeitabhängig zu quantifizieren. Dies soll Stadtplaner in Kommunen und Behörden dazu befähigen, wissenschaftlich fundierte Aussagen über die UV-Belastung in öffentlichen Bereichen zu treffen, mit dem Ziel, Strategien zur Reduktion der UV-Exposition der Bevölkerung zu implementieren. Das entwickelte urbane UV-Strahlungsmodell berücksichtigt Abschattungen durch Bäume, Gebäude und Sonnenschutzvorrichtungen wie Markisen oder Sonnensegel, Transmission durch Pflanzenbestände sowie multiple Reflexionen an urbanen Oberflächen. Es wurden zwei Modellierungsansätze implementiert: ein raumwinkelunabhängiger Ansatz bei dem angenommen wird, dass der diffuse Strahlungsanteil isotrop verteilt ist, sowie ein raumwinkelabhängiger Ansatz, bei dem die Strahldichte aus jedem Raumwinkel individuell betrachtet wird. Das grundlegende atmosphärische UV-Szenario wird mittels eines externen Strahlungstransfermodells für verschiedene Sonnenzenitwinkel modelliert und in einem Präprozessorschritt in eine PALM-lesbare Datei gespeichert und während der Simulation entsprechend des tageszeitabhängigen Sonnenzenitwinkel eingelesen. Um Anwender, die ausschließlich an der UV-Strahlung interessiert sind, zu ermöglichen, ressourcensparend Simulationen durchzuführen, kann das Modell während einer zeitlichen Vorabintegration ausgeführt werden. Für Anwender die sowohl an der UV-Strahlung als auch an anderen stadtklimatischen Aspekten wie z.B. dem thermischen Komfort interessiert sind, kann das UV-Strahlungsmodell parallel zur Zeitintegration des Strömungsmodells ausgeführt werden. Das urbane UV-Strahlungsmodell wurde anhand dedizierter Messungen der UV- Bestrahlungsstärke im Außenbereich eines Kindergartens evaluiert. An unverschatteten Standorten konnte eine gute bis sehr gute Übereinstimmung zwischen den Modellergebnissen und der Messung festgestellt werden. Ebenso konnte nachgewiesen werden, dass das entwickelte UV-Strahlungsmodell die durch Bäume, Gebäude und Sonnensegel verursachte räumliche sowie zeitliche Variabilität der UV-Strahlung realistisch wiedergibt. Der raumwinkelunabhängige Modellierungsansatz zeigt eine gute Übereinstimmung mit den Messdaten, wohingegen der eigentlich physikalisch genauere, raumwinkelabhängige Ansatz die UV-Bestrahlungsstärke im Nahbereich von Bäumen oder Gebäudewänden teilweise überschätzt. Diese Überschätzung wird auf eine zu geringe Strahldichte aus Raumwinkeln nahe der Sonnenposition zurückgeführt, sodass der diffuse, aus allen Raumwinkeln kommende Anteil der Strahlung überschätzt wird. Weiterhin hat sich gezeigt, dass eine signifikante Unsicherheit in der modellierten UV-Bestrahlungsstärke aufgrund unzureichender Kenntnis der mikroskaligen Umgebungsbedingungen, insbesondere der Bauminformationen, besteht. Dadurch werden einzelne belaubte Äste, die lokal zu einer Reduktion der UV-Bestrahlungsstärke führen, im Modell nicht ausreichend abgebildet. Dies führte an einigen Messpunkten zu einer großen Streuung zwischen den Simulationsdaten und den Messwerten. Das in PALM integrierte urbane UV-Strahlungsmodell ist ein effizientes Werkzeug zur Bewertung der UV-Strahlungsbelastung in urbanen Umgebungen. Die erfolgreiche Anwendung des Modells für reale urbane Standorte setzt jedoch vertiefte modelltechnische, numerische sowie physikalische Kenntnisse voraus, sodass der potenzielle Nutzerkreis des entwickelten Modells zum jetzigen Zeitpunkt auf Modellierexperten mit einem physikalisch-technischem Hintergrund beschränkt ist. Um das UV-Strahlungsmodell jedoch bei den Zielanwendern, d.h. den Stadtplanern in Kommunen und Behörden, langfristig zu etablieren, wird empfohlen die technischen Hürden bei der Bedienung des UV-Strahlungsmodells so weit abzusenken, dass auch Personen ohne die notwendigen technischen und physikalischen Kenntnisse in der Lage sind das UV-Strahlungsmodell anzuwenden.
Hochradioaktive Abfälle erzeugen durch die hohe Strahlungsenergie Wärme. Diese darf in einem Endlager nicht unbegrenzt hoch sein. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) hat jetzt die Grenztemperaturen für die unterschiedlichen Wirtsgesteine für das Endlager für hochradioaktive Abfälle festgelegt (PDF, 986 KB) . Für Steinsalz liegt die Grenztemperatur, die bei den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Rahmen der Standortauswahl angesetzt wird, bei 150 Grad Celsius (°C). Für Tongestein und für Kristallingestein bleibt die Temperatur bei 100 °C, wie es aus Vorsorgegründen im Standortauswahlgesetz vorgeschlagen worden war. Die BGE braucht diese Festlegung, um die Sicherheitskonzepte für die aktuell durchzuführenden repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) bei der Auslegung des Endlagers beschreiben zu können. Im weiteren Verfahren, also der Phasen II und III der Standortauswahl, in denen die eigentliche Erkundung möglicher Standorte erfolgt, bleibt es weiterhin möglich, die Grenztemperaturen standortspezifisch anzupassen, die BGE beabsichtigt dies aber nicht. Unter Grenztemperatur versteht die BGE eine Temperatur, die sich aus der Wechselwirkung zwischen der Wärmeentwicklung der hochradioaktiven Abfälle und den thermischen Eigenschaften des Versatzmaterials und des Wirtsgesteins, jeweils bezogen auf die jeweilige Gebirgstemperatur (entsprechend der Tiefe), ergibt. Um diese Grenztemperatur zu bestimmen, welche die Sicherheitsfunktionen aller Elemente des Endlagers am besten unterstützt, müssen systematisch alle Komponenten und ihre Wechselwirkungen bewertet werden. Die BGE hat mehrere Forschungsprojekte in Auftrag gegeben, um noch offene Forschungsfragen zur Grenztemperatur zu klären. Denn im Standortauswahlgesetz (StandAG) ist für die Anwendungen der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (vSU) nach § 27 Abs. 4 Folgendes vorgegeben: „Solange die maximalen physikalisch möglichen Temperaturen in den jeweiligen Wirtsgesteinen aufgrund ausstehender Forschungsarbeiten noch nicht festgelegt worden sind, wird aus Vorsorgegründen von einer Grenztemperatur von 100 Grad Celsius an der Außenfläche der Behälter ausgegangen.“ Die Temperatur von 100 Grad Celsius im StandAG ist in der Wissenschaft kritisch diskutiert worden. Je nach Wirtsgestein und Endlagerkonzept sind Temperaturen von maximal 100 °C nicht unbedingt vorteilhaft für die Sicherheit, hat eine bereits 2019 vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) beauftragte Studie ergeben. Darüber hinaus wurde bereits in der Endlagerkommission kritisch diskutiert, dass eine vorzeitige Festlegung einer Grenztemperatur Optimierungspotenziale einschränkt (K-Drs. 268, S. 507). Die Entsorgungskommission (ESK) kam ebenfalls zu dem Schluss, dass eine standortübergreifende und für alle Wirtsgesteine allgemein gültige Grenztemperatur wissenschaftlich und sicherheitstechnisch nicht begründbar ist. In ihrer Rolle als Vorhabenträgerin im Standortauswahlverfahren hat die BGE deshalb die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) beauftragt, eine «Ableitung der wirtsgesteinsspezifischen Temperaturverträglichkeit» bezogen auf die drei Wirtsgesteine Tongestein , Kristallingestein und Steinsalz zu untersuchen. Die BGE hat zudem weitere Forschungsarbeiten zu Tongesteinen sowie eine Studie zur Machbarkeit von höheren Grenztemperaturen mit Blick auf die Betriebssicherheit und Rückholbarkeit der Abfälle während der Betriebszeit (PDF, 2,4 MB) zu Rate gezogen. Im Zuge der Festlegung der Grenztemperatur hat die BGE vielfach den Austausch mit der Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit gesucht, unter anderem wurde die Diskussion beim Grenztemperaturworkshop im März 2023 des BASE sowie den Beteiligungsformaten des Forums Endlagersuche berücksichtigt. Die Anregung die Rückholbarkeit mitzuberücksichtigen, war eine Anregung aus der öffentlichen Diskussion. Die BGE hat deshalb ein Gutachten zur Rückholbarkeit und Betriebssicherheit in Auftrag gegeben. Die GRS hat einen systematischen Ansatz gewählt, um die günstigen Temperaturbereiche je Wirtsgestein zu identifizieren. Im Mittelpunkt stehen dabei zwei Aspekte: der Einfluss der Temperatur auf die Integrität des Wirtsgesteins sowie die Fähigkeit des jeweiligen Endlagersystems, Radionuklide zurückzuhalten. Für Steinsalz hat die GRS einen Temperaturbereich zwischen 120 und 190 Grad Celsius als prinzipiell günstig identifiziert. Daraus hat die GRS den Vorschlag abgeleitet, 170 Grad für Steinsalz anzusetzen. Die BGE hat unter Berücksichtigung des Themas Betriebssicherheit und Rückholung diesen Wert auf 150 Grad angepasst. Bei 170 Grad wäre eine Rückholung zwar grundsätzlich möglich, aber ungünstiger als bei 150 Grad. Für Tongestein hat die GRS in ihrer Abschätzung zwei Varianten vorgeschlagen: 120 und 100 Grad. Generell gilt dabei, dass der Temperaturunterschied zum umgebenden Gestein möglichst gering sein sollte. Die BGE bleibt angesichts der Zielkonflikte zwischen einer leicht höheren Sicherheit aufgrund geringerer mikrobieller Korrosion der Endlagerbehälter durch eine höhere Temperatur und der wesentlichen Sicherheitsfunktion der Integrität des Tongesteins, bei 100 °C für dieses Endlagerkonzept. Für kristallines Wirtsgestein kommt die GRS bei ihrer Ableitung der günstigen Grenztemperatur auf 100 °C. Der Grund ist im Wesentlichen, dass in den kristallinen Lagerungskonzepten, ebenfalls ein Tongestein, nämlich Bentonit, als Sicherheitsbarriere um die Endlagerbehälter verwendet werden soll und damit auch im kristallinen Wirtsgestein Ton eine wesentliche Rolle spielt. Daher ist auch in diesem Fall eine Temperatur möglichst nah an der umgebenden Gebirgstemperatur erstrebenswert. Hier folgt die BGE dem Vorschlag der GRS, bei 100 Grad zu bleiben. Die Vorsitzende der BGE-Geschäftsführung Iris Graffunder sagt über die Festlegung der Grenztemperaturen: „Die BGE braucht die Festlegung der Grenztemperatur, um aus den Teilgebieten bis Ende 2027 den Vorschlag zu den möglichen Standortregionen zu erarbeiten.“ Aus ihrer Sicht sind die Werte bezogen auf die Sicherheit „gut abgewogen“. Sie hebt besonders hervor, dass die BGE die Diskussionen und Anregungen aus den Beteiligungsformaten und der wissenschaftlichen Fachdiskussion der vergangenen zwei Jahre reflektiert hat und so die Interessen der Öffentlichkeit aktiv in die Arbeit einbezogen hat. „So stelle ich mir das lernende Verfahren vor.“ Über die BGE Die BGE ist eine bundeseigene Gesellschaft im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums. Die BGE hat am 25. April 2017 vom Bundesamt für Strahlenschutz die Verantwortung als Betreiberin für die Endlager Konrad und Morsleben sowie für der Schachtanlage Asse II übernommen. Zu den weiteren Aufgaben zählt, neben der Stilllegung des Bergwerks Gorleben, die Suche nach einem Endlagerstandort für die in Deutschland verursachten hochradioaktiven Abfälle auf der Grundlage des im Mai 2017 in Kraft getretenen Standortauswahlgesetzes. Vorsitzende der Geschäftsführung ist Iris Graffunder, Geschäftsführerin und Arbeitsdirektorin ist Marlis Koop, technischer Geschäftsführer ist Dr. Thomas Lautsch.
Kriterienkatalog SSK-konformer Solarien (A) Gerätestandards 1. Konstruktion der Bestrahlungsgeräte nach DIN EN 60335-2-27, Einhaltung dieser Anforderungen während der gesamten Lebensdauer (Einsatzzeit) der Geräte, Einhaltung der vom Hersteller für den Betrieb geforderten Umgebungsbedingungen (z. B . hinsichtlich der Umgebungstemperatur). Bei der Überprüfung ist eine Messtoleranz von ± 15 % zu berücksichtigen. 1 2. Ausschließliche Verwendung von optischen Originalersatzteilen (Filter, Reflektor, Lampe) oder von optischen Austauschteilen, die vom Geräte- oder Ersatzteilhersteller dafür zugelassen sind. 3. Vorhandensein einer durch den Nutzer unmittelbar zugänglichen Notabschaltung am Gerät. 4. Vorhandensein der geforderten technischen Voraussetzung zur Dosierung in Schritten von 0,2 MED (entsprechend 50 J/m²) und zur Zwangsabschaltung nach maximal 3,5 MED (entsprechend 875 J/m²). 5. Vorhandensein der geforderten technischen Voraussetzung zur Einhaltung der zulässigen erythemwirksamen Höchstdosis der Erstbestrahlung von 0,4 MED (entsprechend 100 J/m²). 6. Einhaltung des geforderten Gleichmäßigkeitsfaktors der Bestrahlungsstärke in der definierten Nutzfläche gemäß DIN 5050/1 von g 0,4. 7. Begrenzung der Bestrahlungsstärke von Geräten auf 0,3 W/m2 (gültig generell für Neugeräte ab 23.07.07; bei der Zertifizierung ab 01.08.08 für alle Geräte, s. Anlage 1 sowie UV-Fibel, Kap. 7.2. Prüf- und Betriebsbuch) unter Berücksichtigung: a. vernachlässigbarer Emission im Bereich UVC (EUV-C 10-3 W/m²) b. der Einhaltung von Mindestabständen nach Angabe des Herstellers bei Geräten, die bauartbedingt variable Entfernungen zum Nutzer zulassen (freistehende Gesichtsbräuner etc.). 8. Es werden Schutzbrillen gemäß DIN EN 170 angeboten. 9. Führung eines Betriebs- und Prüfbuches gemäß Anlage 2. 10. Vorhandensein der gemäß DIN EN 60335-2-27 und SSK geforderten, deutlich sichtbaren und lesbaren und dauerhaft angebrachten Geräteaufschriften und 2 Schutzhinweise und ggf. des Mindestabstands (s. UV-Fibel, Kap. 2.4 und 2.5.2). 11. Ausführliche schriftliche Herstellerinformation für den Gerätebetreiber. (B) Betriebsablauf 1. Einhaltung der allgemeinen Hygienerichtlinien gem. Anlage 3 (C) Fachliche Qualifikation der im Kundenkontakt stehenden Mitarbeiter 1. Anerkannter Qualifikationsnachweis (mit erfolgreichem Abschlusstestat) 2. Nachweis über Fortbildungs- bzw. Auffrischungskurse (im Abstand von jeweils 5 Jahren nach der Erstqualifikation) 1 Richtlinien für den Ersatz von optischen Bauteilen werden derzeit auf internationaler Basis festgelegt. Diese sollten, sobald sie verfügbar sind, Berücksichtigung finden. 2 # Vorsicht! UV-Strahlung kann Schäden an Augen und Haut verursachen. Schutzhinweise beachten!” # Maximale Anfangsbestrahlungsdauer in Minuten (entsprechend 0,4 MED) und Höchstbestrahlungsdauer in Minuten (Werte sind gerätespezifisch zu ermitteln und anzugeben!). (D) Information und Beratung der Kunden 1. Die unter A9 definierten Geräteaufschriften und Schutzhinweise sowie Basisinformationen sind deutlich sichtbar in der Kabine anzubringen. 2. Vorhandensein verfügbarer Kundeninformationen zu: a. Grundlagen biologischer Wirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen b. Einflüssen von Hauttyp und Vorbestrahlung auf die UV-Empfindlichkeit der Haut c. Dosierungskonzepten und – prinzipien d. Gesundheitsrisiken durch UV-Hautbestrahlungen e. UV-Schutzempfehlungen der SSK, der Gesundheits- und Aufsichtsbehörden 3. Vorhandensein eines Dosierungsplans 4. Beratung der Kunden gemäß D2 und D3. Die Beratung ist zu dokumentieren. 5. Alternativ zur Hauttypbestimmung durch das Personal ist eine automatisierte Bestimmung mit Hilfe von elektronischen Sensoren zulässig, sofern die diesbezügliche Funktionsfähigkeit wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Anlage 1: Begrenzung der Bestrahlungsstärke von Geräten gem. folgender Tabelle: Erythemwirksame Bestrahlungsstärke [W/m²] Gruppe 1 Gruppe 2 1) 1) UV-B (280-320 nm)UV-A (320-400 nm)UV-A + UV-B (280-400 nm) < 0,0005 < 0,0005 0,0005 – 0,15 0,0005 – 0,15 ≤ 0,60≤ 0,15 0,15 – 0,2995 0,15 – 0,2995 ≤ 0,15 ≤ 0,15< 0.15 ≤ 0,30 ≤ 0,30 ≤ 0,30 ≤ 0,60 Für Zertifizierungen nach dem 22.07.07 gilt für Neugeräte generell eine erythemwirksame 2 Gesamtbestrahlungsstärke von ≤ 0,3 W/m , eine Unterteilung in die Bereiche UV-A und UV-B ist für diese Geräte nicht erforderlich. Für Altgeräte der Gruppe 2 gilt eine Übergangsfrist vom einem Jahr mit dem bisherigen Wert von ≤ 0,6 W/m².
Schulung und Fortbildung von Fachpersonal für den Umgang mit UV Bestrahlungsgeräten gemäß §§ 4 und 5 UVSchutz Verordnung Ausbildungsleitfaden In § 4 Absatz 1 der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung“ (UV SchutzVerordnung, UVSV) ist geregelt, dass während der Betriebszeiten der UVBestrahlungsgeräte mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UVBestrahlungsgeräten nach § 4 Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV Bestrahlungsgeräte anwesend sein muss. Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 der UVSV teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 der UVSV teilnimmt. In Anlage 6 der UVSV sind die wesentlichen Schulungsinhalte aufgeführt, die eine Schulung und eine Fortbildung mindestens beinhalten muss. 1. ZIELSETZUNG DES AUSBILDUNGSLEITFADENS Wer ein Solarium betreibt, trägt auch Verantwortung für die Gesundheit seiner Kundinnen und Kunden. Gemäß der UVSchutzVerordnung ist zu gewährleisten, dass das Fachpersonal Kenntnis bezüglich der mit UV Bestrahlung verbundenen gesundheitlichen Risiken zur Einschätzung des individuellen Risikos durch UV Bestrahlung sowie bezüglich des sicheren Umgangs mit UVBestrahlungsgeräten hat. Nur auf dieser Basis ist eine verantwortungsvolle Kundenberatung möglich. Im Anlage 6 der UVSchutzVerordnung sind die für die Schulung zum Fachpersonal notwendigen Inhalte aufgeführt. Um eine dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienende Schulung und Fortbildung des Fachpersonals zu gewährleisten, wurde in Ergänzung zu den Angaben in der UVSchutzVerordnung dieser Ausbildungsleitfaden vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS, www.bfs.de) in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP, www.unserehaut.de) erstellt. Es wird erläutert, welche Gewichtung den Lerninhalten zu geben ist, welche detaillierte Inhalte zu vermitteln sind und welche nicht, welchen Bezug die Lerninhalte zueinander haben und welche Lernziele erreicht werden sollen. Der Ausbildungsleitfaden des BfS und der ADP ist als Hilfsmittel sowohl für die Akkreditierung von Schulungsstätten und der damit verbundenen Bewertung eingereichter Schulungsunterlagen als auch für die Erstellung von Schulungsunterlagen durch potentielle Schulungsträger gedacht. 2. HINWEISE ZUR AKKREDITIERUNG VON SCHULUNGSTRÄGERN Schulungsträger müssen mindestens die Vorgaben der UVSchutzVerordnung erfüllen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass •die beauftragten Lehrkräfte die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, •die Art der Schulung und Fortbildung keinen Einfluss auf die Qualität der Lerninhalte nimmt und dass •die Schulung die praktische Übung der Lerninhalte vorsieht (Durchführung eines Kundengesprächs, Hauttypbestimmung, Erstellen eines individuellen, auf den Hauttyp abgestimmten Dosierungsplans). Für die im Rahmen der UVSV vorgesehene Fortbildung gelten dieselben Maßstäbe. 3. ZIELGRUPPE DER SCHULUNG UND FORTBILDUNG Zielgruppe sind volljährige Personen, die sich als Fachpersonal für den Umgang mit UVBestrahlungsgeräten gemäß UVSchutzVerordnung qualifizieren wollen. 4. ZIEL DER SCHULUNG Durch die Schulung soll das Fachpersonal befähigt werden, eine fachgerechte und für die Nutzerinnen und Nutzer nachvollziehbare Beratung zur Minimierung des gesundheitlichen Risikos durch UVBestrahlungsgeräte durchzuführen, individuelle Risiken zu erkennen und entsprechend Ausschlusskriterien anzuwenden, eine individuelle Hauttypbestimmung vorzunehmen, einen individuellen Dosierungsplan zu erstellen und die gemäß Dosierungsplan vorgegebenen Geräteeinstellungen vorzunehmen. 5. SCHULUNGS UND FORTBILDUNGSKOMPONENTEN Für die Schulung sind insgesamt mindestens 12 Stunden, für die Fortbildung mindestens 5 Stunden vorgesehen. Die Schulung sowie die Fortbildung sind in drei Hauptkomponenten unterteilt: A.UVSTRAHLUNG (30 %) B.GERÄTEKUNDE (10 %) C.KUNDENGESPRÄCH UND –BERATUNG (60 %). Teil A dient der Vermittlung von Kenntnissen sowohl über die physikalischen Grundlagen als auch über die gesundheitlichen Folgen von UVStrahlung. Diese Kenntnisse sind Grundvoraussetzung für ein effektives Kundegespräch im Sinne der Verordnung. Entsprechend soll Teil A etwa 30 % der Schulung bzw. Fortbildung einnehmen. Auf ausgewogene und dem anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Inhalte ist besonders zu achten. Teil B, der etwa 10 % der Schulung bzw. Fortbildung einnehmen soll, dient der Vermittlung technischer Kenntnisse, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Lage zu versetzen, sowohl die Bedienung des jeweiligen UVBestrahlungsgeräts erklären als auch Fehler und Beschädigungen des Geräts erkennen und unmittelbar entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Aufbauend auf Teil A und B werden in Teil C die Inhalte und Strategien für ein effektives Kundengespräch und eine nachhaltige Kundenberatung vermittelt. Kundengespräch und beratung sind die Grundvoraussetzung für den Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer von UVBestrahlungsgeräten. Darum liegt hier mit etwa 60 % der Schulungs bzw. Fortbildungsdauer das meiste Gewicht. Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben alle Komponenten des Kundengesprächs praktisch zu üben, um in der Praxis handeln zu können. Grundsätzlich wird die Veranschaulichung der Lerninhalte mit Hilfe von geeignetem Bildmaterial empfohlen, auch im Hinblick auf die Befähigung, Ausschlusskriterien (UVSV, Anlage 7) zu erkennen bzw. auf Rückfragen der Kunden eingehen zu können. 6. DETAILLIERTE LERNINHALTE Im Folgenden werden die Lerninhalte der einzelnen Schulungskomponenten, die Lernziele und der Bezug der Lerninhalte untereinander verdeutlicht. Im Gegensatz zur weiteren Gliederung der Lerninhalte in Anlage 6 der UV SchutzVerordnung ist hier die Reihenfolge der Inhalte leicht verändert worden, um einen in sich schlüssigen Ausbildungsleitfaden zu generieren. A UVSTRAHLUNG Mit 30 % Schulungs bzw. Fortbildungsanteil sind für diesen Part etwa 4 Stunden Schulung bzw. etwa 2 Stunden Fortbildung anzusetzen. A.1 PHYSIKALISCHE GRUNDLAGEN Ziel dieser Lerneinheit ist es, die wichtigsten physikalischen Grundbegriffe der UVStrahlung im Hinblick auf den Betrieb eines UVBestrahlungsgerätes und die biologischen Wirkungen von UVStrahlung zu kennen sowie Berechnungen vornehmen zu können. Des Weiteren wird eine vergleichende Betrachtung natürlicher und künstlicher UVStrahlung, vor allem im Hinblick auf deren UVA und UVBAnteil sowie auf natürlich wie künstlich vorkommender Strahlungsintensitäten vorgenommen. 2 A.1.1 Grundbegriffe und Definitionen Neben der wellenlängenabhängigen Einteilung der elektromagnetischen Strahlung im optischen Bereich (Spektrum) wird der Zusammenhang von Bestrahlungsstärke, zeit und biologischer Wirkung angesprochen. Die Begriffe „Erythemwirksame Bestrahlungsstärke“, „Erythemwirksame Schwellenbestrahlung“, „Minimale Erythemdosis“ und „Erstbestrahlungsstärke und dauer“ mit Hinweis auf deren Hauttyp Abhängigkeit sollen erläutert werden. A.1.2 Natürliche (solare) und künstliche UVStrahlung Es wird erläutert, dass in natürlicher UVStrahlung, die die Erdoberfläche erreicht, UVCStrahlung nicht enthalten ist, und in UVBestrahlungsgeräten UVCStrahlung auszuschließen ist. Bei der Gegenüberstellung von UV Strahlung der Sonne und eines UVBestrahlungsgerätes wird gezeigt, dass sowohl in der Verteilung der Wellenlängen als auch in der Stärke der Bestrahlung Unterschiede bestehen, und dass die solare UVStrahlung hoher Variabilität in Bezug auf den Sonnenstand (Tageszeit, Jahreszeit, Ort) und atmosphärischer Transparenz unterliegt. Der Begriff „Referenzsonne“ ist unter Angabe der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke der Referenzsonne zu erklären. A.1.3 Messung der UVStrahlung Es wird vermittelt, dass exakte UVMessungen mittels Spektralradiometer sehr aufwändig sind und grobe UV Messungen mit Breitbandradiometern nur der Kontrolle dienen. Eine tiefgehende Betrachtung von Messverfahren ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass auf die Unzuverlässigkeit einfacher Messverfahren hingewiesen wird. A.2 WIRKUNGEN DER UVSTRAHLUNG AUF DEN MENSCHEN Ziel dieser Lerneinheit ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die biologisch medizinischen Hintergründe der in der UVSchutzVerordnung dargelegten Maßnahmen zur Risikominimierung zu vermitteln. Es wird klar erläutert, dass natürliche wie künstliche UVA und UVBStrahlung die gleiche biologische Wirkung haben. A.2.1 Wirkung auf die Haut A.2.1.1 Aufbau und Funktion der Haut, Eindringtiefe von UVStrahlung Die Teilnehmer erhalten einen kurzen Überblick über Aufbau und wesentliche Funktionen der Haut. Die wellenlängenabhängige Eindringtiefe von UVStrahlung in die Haut wird erläutert. Es wird verdeutlicht, dass UVA tiefer eindringt als UVB und somit auch tiefer gelegene Hautzellen erreichen kann. A.2.1.2 Sofortige (akute) Wirkungen Es wird vermittelt, dass akute Schäden sowohl von UVB als auch von UVA Strahlung erzeugt werden können. Es wird erläutert, dass die UVBestrahlung im Solarium keine „gesunde Alternative zur Sonne“ darstellt. Es werden positive und negative sofortige Wirkungen von UVStrahlung vorgestellt. •Die positive Wirkung von UVBStrahlung für die Bildung von Vitamin D wird, dargestellt. Es wird vermittelt, dass UVAStrahlung keinen Einfluss auf die VitaminDSynthese hat. Vermittelt wird auch, dass das Solarium keine therapeutisch eingesetzte Quelle für die Bildung von ausreichend viel Vitamin D sein kann, und darum ein Bewerben der Solariennutzung für diesen Zweck entfällt. Es wird dargestellt, dass weitere positive Effekte, die zur Zeit diskutiert werden, wie Schutz vor Herz Kreislauferkrankungen oder sogar Schutz vor Krebserkrankungen, wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind. •Die negativen Wirkungen Sonnenbrand, phototoxische und photoallergische Reaktionen sowie Schäden an der Erbsubstanz (der DNS) werden erläutert. Das Prinzip phototoxischer und photoallergischer Reaktionen wird verständlich dargestellt und die auslösenden Faktoren (Duftstoffe, Medikamente wie z. B. Antibiotika, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, etc.) besprochen. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Notwendigkeit vermittelt, Nutzerinnen und Nutzer auf die Risiken möglicher phototoxischer oder photoallergischer Reaktionen auf UVStrahlung im Zusammenhang mit Kosmetika oder Medikamenten hinzuweisen. Im Fall von Medikamenten ist eine Abklärung bezüglich möglicherweise kritischer Inhaltsstoffe mit dem behandelnden Arzt zu empfehlen. Der Zusammenhang zwischen akuten Erbgutschäden durch UVStrahlung und der möglichen Spätfolge Hautkrebs wird hergestellt. Den Teilnehmern wird vermittelt, dass der Sonnenbrand (das Erythem) eine starke Schädigung der Haut anzeigt und dass Sonnenbrände, vor allem in der Kindheit, das Risiko erhöhen, später im Leben an Hautkrebs zu erkranken. Sonnenbrände sind demzufolge strikt zu vermeiden. Es wird drauf hingewiesen, dass sich bei regelmäßiger Nutzung von Solarien das Risiko an Hautkrebs 3
Bundesamt für Strahlenschutz 25. November 2008 3. Solarienüberprüfung Bericht 3. Solarienüberprüfung durch das BfS im Oktober und November 2008 In den Jahren 2006 und 2007 überprüfte das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) stichprobenartig zertifizierte Sonnenstudios auf Einhaltung der Kriterien, die im Rahmen des RTS (Runder Tisch Solarien) festgeschrieben worden waren. Es stellte sich bei beiden Überprüfungen heraus, dass vor allem Mängel in Bezug auf Beratung und Information der Kunden durch fachlich qualifiziertes Personal (z. B. Hauttypbestimmung, Erstellen eines Dosierungsplans, UV-Risiken, Ausschlusskriterien) bestanden. Des Weiteren wurden technische Mängel festgestellt, von falscher Röhrenbestückung in den Geräten angefangen bis hin zur Selbstkontrolle der Bestrahlungsdauer durch den Kunden ohne Beachtung eines Besonnungsplans. Alle Mängel wurden vom BfS bei seinen Vertragspartnern, den akkreditierten Zertifizierungsstellen, angemahnt und um Nachbesserung gebeten. Es zeigten sich Verständnisprobleme, die in einem Gespräch des BfS mit den Zertifizierungsstellen im September 2007 angesprochen und geklärt wurden. Am 22. Januar 2007 hat die Europäischen Kommission im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie eine Erklärung bezüglich der technischen Eigenschaften von Solarien veröffentlicht, die innerhalb von 6 Monaten bis zum 23.07.2007 umzusetzen war. Die wesentliche Empfehlung ist eine Begrenzung der erythemgewichteten Bestrahlungsstärke von Solarien auf 0,3 W/m². Dies bedeutete, dass seit dem 23.07.2007 in den Verkehr gebrachte Solarien (Neugeräte) nur noch eine reduzierte maximale Gesamtbestrahlungsstärke von 0,3 W/m2 aufweisen dürfen. Bezüglich der Altgeräte wurden durch die EU keine Vorgaben gemacht. Das BfS hat daraufhin seine Kriterien zur Zertifizierung von Solarien überarbeitet. Die Empfehlung der Europäischen Kommission wurde als Kriterium in das freiwillige Zertifizierungsverfahren für Neugeräte mit einer Übergangsfrist auch für Altgeräte übernommen. Die Übergangsfrist für Altgeräte endete zum 31.07.2008. Auffallend war, dass je näher dieser Stichtag kam, desto mehr Sonnenstudios dem BfS als zertifiziert gemeldet wurden. Bis zum 31.07.2008 wurden dem BfS innerhalb von 7 Monaten 636 Sonnenstudios als zertifiziert gemeldet. Seit dem 31.07.2008 dagegen kein einziges mehr. Nach Ablauf der Übergangsregelung für Altgeräte und der kulanterweise eingerichteten 2-monatigen Möglichkeit zur Nachmeldung von Zertifizierungen nach den alten Regeln bis 30.09.08 startete das BfS im Zeitraum Oktober / November 2008 die 3. Solarienüberprüfung. Es wurde eine Stichprobe von 100 Studios in ganz Deutschland unangemeldet geprüft. Die Stichprobe umfasste zertifizierte Studios aller aktiven Zertifizierer. Zur Überprüfung der Beratungsqualität betrat der Prüfer des BfS das Studio inkognito als „Kunde“ und gab an, noch nie in einem Sonnenstudio gewesen zu sein, es aber mal probieren zu wollen. Die daraufhin erfolgende Beratung und Einweisung wurde im Seite 1 von 6 Bundesamt für Strahlenschutz 25. November 2008 3. Solarienüberprüfung Nachhinein protokolliert. Dabei wurde insbesondere auf folgende wichtigen Punkte geachtet: • • • • • • Gespräch mit einem geschulten Mitarbeiter, Nennung von Ausschlusskriterien und UV-Risiken, Bestimmung des Hauttyps, Erstellen eines vollständigen Dosierungsplans, Einhaltung der Erstbestrahlungsdosis, Einweisung in das Solarium mit Hinweis auf den Not-Ausschalter. Eine den Kriterien des BfS entsprechende Beratung und Einweisung konnte nur in jedem 5. der 100 überprüften Solarien festgestellt werden. Ohne diese Beratung und Einweisung ist eine Besonnung, die den Anforderungen des Strahlenschutzes und des Verbraucherschutzes entspricht nicht möglich. Damit wurde eine der Grundvoraussetzungen der Zertifizierung in der überwiegenden Zahl der zertifizierten Solarien nicht erfüllt. Des Weiteren wurde die Dokumentation der Kundenberatung gemäß UV-Fibel 7.4 Katalog E, das Vorhandensein von Dosierungsplänen gemäß UV-Fibel 7.4 Katalog C und der Einverständniserklärungen gemäß UV-Fibel 7.4 Katalog F geprüft. Sowohl die Dokumentation der Kundenberatung, als auch die der Dosierungspläne sowie die der unterschriebenen Einverständniserklärungen waren nur in etwa einem Drittel der geprüften Sonnenstudios vorhanden. Zur Überprüfung der fachlichen Qualifikation der im Kundenkontakt stehenden Mitarbeiter wurde alle Mitarbeiter des Studios mit Kundenkontakt erfasst sowie deren Schulung protokolliert. In einzelnen geprüften Sonnenstudios lagen keine Schulungsbescheinigungen vor. In den Studios mit geschultem Personal waren geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber nicht in allen Fällen im Studio anwesend. Des Weiteren wurde festgestellt, dass bei einigen Sonnenstudios die meisten der Mitarbeiter erst Wochen und Monate nach der Vergabe des Zertifikats eine Schulung absolvierten. Bei 82 der 100 geprüften Studios wurde keine bzw. eine sehr mangelhafte Erstberatung, die nicht den Kriterien des BfS entsprach, durchgeführt. Es kamen grob falsche Aussagen wie z. B. „Hauttyp I darf sonnen“ vor. Sehr oft wurde kein Dosierungsplan erstellt. Obwohl in zertifizierten Sonnenstudios grundsätzlich untersagt, konnten in etlichen Studios mit Einverständnis der Eltern auch Jugendliche unter 18 sonnen. Im Rahmen des Zertifizierertreffens im BfS Neuherberg in September 2007 wurde festgehalten, dass nach den BfS Kriterien zertifizierte Sonnenstudios „Pre-Sun“ - Solarkosmetik zwar verkaufen, aber diese nicht aktiv bewerben bzw. die Kunde hierzu nicht aktiv beraten dürfen. Aktive Beratung ist in zertifizierten Sonnenstudios nur in Bezug auf „After-Sun“ - Produkte erlaubt. Es wurde bei allen geprüften Studios „Pre-Sun“ – Solarkosmetik verkauft. In einigen Solarienketten aber auch einzelnen anderen Studios wurde diese Kosmetik aktiv beworben. Das Schreiben eines Vertriebs für Solarien und Solarienprodukte liegt vor, das „Pre-Sun“ – Solarkosmetik Seite 2 von 6 Bundesamt für Strahlenschutz 25. November 2008 3. Solarienüberprüfung für Solarienbetreiber mit dem Hinweis anbietet, dass es sich hier um „Top Qualität auch fürs zertifizierte Studio“ handelt, und das Signum „Geprüftes Sonnenstudio – Zertifiziert nach den Kriterien des BfS“ verwendet. Zur Überprüfung des Betriebsablaufs wurde auf Sauberkeit und Hygiene geschaut und ob Desinfektionsmittel entsprechend der DGHM-Liste (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V.) verwendet werden. Hier wurde bis auf wenige Ausnahmen, bei denen das Desinfektionsmittels nicht eindeutig als in der DGHM- Liste verzeichnet gefunden wurde, keine gravierenden Mängel festgestellt. Zur Überprüfung des Gerätestandards wurde neben der Überprüfung der Auslage von desinfizierten Schutzbrillen gemäß DIN EN 170, die Steuerung der Sonnenbänke (ob zentral oder durch den Kunden) und die Vollständigkeit der Betriebsbücher und die Richtigkeit der dort vorgefundenen Angaben geprüft. Konnten die Sonnenbänke durch den Kunden durch einfachen Geldmünzeneinwurf gesteuert werden, ist dies eine Nichtbeachtung der Kriterien des BfS. Es wurden zwei Sonnenstudios gefunden, bei denen es sich um reine Selbstbedienungs- Sonnenstudios handelte. Eine Zertifizierung eines solchen Sonnenstudios ist nach den Kriterien des BfS ausgeschlossen. Des Weiteren wurden bei den 100 überprüften Sonnenstudios solche gefunden, die über einen Münzapparat an jeder Kabine oder über eine zentrale Einheit den Kunden die eigenverantwortliche Steuerung der Bänke und der Bestrahlungszeit erlauben. Die war bei 22 der 100 geprüften Sonnenstudios der Fall. Auch dies ist nach den Kriterien des BfS nicht zulässig. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Sonnenstudios wurde gebeten, die schwächste und die stärkste Sonnenbank zu benennen. Diese Angaben wurden dann mit den in den Betriebsbüchern vorgefundenen Angaben zu den erythemwirksamen Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B verglichen. Es stellte sich heraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oftmals nicht die schwächste oder stärkste Bank kannten. Damit ist eine richtige Dosierung unmöglich. In einem zweiten Schritt wurden die in den Betriebsbüchern für zwei Sonnenbänke gefundenen Angaben bezüglich der Konformität mit der Norm DIN EN 60335-2-27, der Notabschaltung, des Gleichmäßigkeitsfaktors, der Bestrahlungszeiten (Start 0,4 MED, Schrittweite 0,2 MED und Zwangsabschaltung bei 3,5 MED), der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke in UV-A und UV-B und die Röhrenbezeichnung protokolliert. Vorliegende Äquivalenzbescheinigungen wurden ebenfalls vermerkt. Die Notabschaltung, die Erst- und Schwellenbestrahlungszeiten, die Röhrenbestückung und die nach den Kriterien des BfS geforderten Aufschriften auf dem Besonnungsgerät (Gerätekennzeichnung, Schutzhinweis: „Vorsicht! UV- Strahlung…“) und in der Kabine (Start- und Schwellenbestrahlungszeiten, allgemeine Hinweise zu UV-Strahlung) wurden in der entsprechenden Kabine überprüft. Seite 3 von 6
RTS - Zertifizierungsverfahren 1. Zertifizierungsverfahren 1.1 Durchführungsplan - Die routinemäßige Zertifizierung von Solarienbetriebe ist nach den Vorgaben des Anhangs A durchzuführen. - Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfprotokoll gemäß Anhang B festzuhalten 1.2 Nachbesserungsfrist - Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer Zertifizierungskriterien wird dem Zerti- fikatsantragsteller eine Nachbesserungsfrist von max.8 Wochen eingeräumt. 1.3 Ausstellung des Zertifikats und Gültigkeitsdauer - Bei Einhaltung aller Zertifizierungskriterien erhält der geprüfte Solarienbetrieb ein Zerifikat (Urkunde) und ist berechtigt das Signum „Zertifizierter Solarienbe- trieb“ zu verwenden. Die Gültigkeit der Zertifizierung beläuft sich auf einen Zeit- raum von drei Jahren ab Ausstellungsdatum des Zertifikats. 1.4 Kontrolle auf Einhaltung der Zertifizierungskriterien - Die Akkreditierungs-/Zertifizierungsstelle sind berechtigt, unangemeldet in zerti- fizierten Betrieben Überprüfungen auf Einhaltung der Zertifizierungskriterien vorzunehmen. 1.5 Widerruf der Zertifizierung - Die Zertifizierung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Zertifizierung gerechtfertigt hätten. - Vor einem Widerruf ist dem betroffenen Solarienbetrieb Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. - Der Widerruf bedarf der Schriftform. - Mit dem Widerruf erlöschen alle mit der Zertifizierung verbundenen Rechte, ins- besondere das Recht auf Führung des von der Zertifizierungsstelle verliehenen Signums. 1.6 Haftung und Gerichtsstand Regelt der Akkreditierungsvertrag 1 Anhang A Zertifizierungsverfahren von Solarienbetrieben Das routinemäßige Zertifizierungverfahren umfasst folgende Bereiche: (A) Geräteprüfung (Prüfung der im Solarienbetrieb vorhandenen Solarien (Bestrahlungsgerä- te) auf Zertifizierungsfähigkeit). (B) Betriebsablauf (Einhaltung der hygienischen Anforderungen). (C) Fachliche Qualifikation der im Kundenkontakt stehenden Mitarbeiter. (D) Information und Beratung der Kunden. (A) Geräteprüfung 1 Definition zertifizierungsfähiger Geräte (Anforderungen) Zertifizierungsfähig sind Solarien mit folgenden Eigenschaften: - Konformität mit dem Kriterienkatalog des RTS Bei Nichterfüllung eines oder mehrerer der im Katalog aufgeführten Kriterien gilt das So- larium als nicht zertifizierungsfähig (Ausschlusskriterium). 2 Prüfung der im Solarienbetrieb installierten Solarien Die Prüfung der Geräte umfasst die Erfüllung der unter 1. genannten Kriterien, die Rich- tigkeit der im Betriebs- und Prüfbuch enthaltenen Angaben (bestätigte Übereinstimmung mit den Herstellerangaben) sowie die Einhaltung der festgelegten Wartungsintervalle. Die entsprechenden Nachweise hat der Betreiber des Solarienbetriebs zu erbringen. Bei Neugeräten gilt eine Baumusterprüfung deren Ergebnisse z.B. in Form eines Herstel- lerzertifikates belegt sind als Nachweis. Soweit bei den in Bezug auf die Kriterien nach 1. wirksamen Bauteilen Originalbauteile oder durch Geräte- oder Ersatzteilhersteller zugelassene Austauschteile (Herstellerzertifikat) festgestellt wer- den, gilt dies als Nachweis der Konformität. Anderenfalls hat der Betreiber des Solarienbetriebs entsprechende gleichwertige Nach- weise zu erbringen (z.B. durch Neubewertung und Kennzeichnung). 3 Hinweise zur Prüfung der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (mit einem Breit- bandradiometer) (a) Messgrößen Erythemwirksame Bestrahlungsstärke (Eer) im Bereich UV-A und UV-B (280 - 400 nm) im Punkt maximaler und minimaler Bestrahlungsstärke der Nutzfläche. (b) Messbedingungen - Die Messungen sind in der Betriebsbrennlage des Solariums bei der durch den Hersteller vorgegebenen Betriebsspannung und -frequenz bei stabiler Betriebs- temperatur des Gerätes sowie bei Raumtemperatur (25 ± 3 °C) durchzuführen. Die Einbrenndauer soll mindestens 30 Minuten betragen. - Die Messung der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke erfolgt in der Nutzfläche, deren räumliche Anordung in Abhängigkeit von der Geräteausführung nach DIN 5050-1 und DIN EN 60335-2-27 festzulegen ist. - Bei Geräten mit mehreren Bestrahlungsmodulen sind die Messungen in jeder Nutzfläche bei Betrieb sämtlicher Module durchzuführen. 2 - Alterung neuer Lampen bei Nenn-Betriebsbedingungen vor der Messung: 5,00 ± 0,25 h für Leuchtstofflampen und 1,0 ± 0,25 h für Hochdruckentladungslampen. (c) Anforderungen an die Messtechnik - Messung der wirksamen Bestrahlungsstärke mit einem Breitbandradiometer, des- sen spektrale Empfindlichkeit gut an die Empfindlichkeit für das UV-Erythem nach CIE angepaßt ist (Klasse A) - Cosinusgetreue oder -korrigierte Eingangsoptik (Fehler ≤ ± 5 %) - Temperaturkoeffizient ≤ 10 % im Temperaturbereich 10 - 50 °C - Messeigenschaften, die im Abschlussbericht des European Thematic Network for UV Measurement definiert und klassifizierz sind (d) Bewertungsgrößen - Maximale erythemwirksame Bestrahlungsstärke im Bereich UV-A und UV-B (280 - 400 nm) in der Nutzfläche - Gleichmäßigkeitsfaktor g2 und die Übereinstimmung mit der Einteilung bezüglich der Nutzfläche(n) 4 Hinweise zur Neubewertung und Kennzeichnung (spektralradiometrische Messung) (a) Messgrößen - Spektrale Bestrahlungsstärke (Spektralbereich: 250 - 400 nm) im Punkt maxima- ler Bestrahlungsstärke in der Nutzfläche. - Breitbandig gemessene Bestrahlungsstärke (UV-A, UV-B oder erythembewertet) zur Erfassung der räumlichen Verteilung des Strahlungsfeldes in der Nutzfläche. - Leuchtdichte (380-780 nm). (b) Messbedingungen - Die Messungen sind in der Betriebsbrennlage des Solariums bei der durch den Hersteller vorgegebenen Betriebsspannung und -frequenz bei stabiler Betriebs- temperatur des Gerätes sowie bei Raumtemperatur (25 ± 3 °C) durchzuführen. Die Einbrenndauer soll mindestens 30 Minuten betragen. - Die Messung der Bestrahlungsstärke mit dem Breitbandradiometer erfolgt in der Nutzfläche, deren räumliche Anordnung in Abhängigkeit von der Geräteausfüh- rung nach DIN 5050-1 und DIN EN 60335-2-27 festzulegen ist. Die Messungen werden in der Nutzfläche in einem Raster von maximal 10 cm x 10 cm vorge- nommen, wobei die Messpunkte in den Mittelpunkten der Teilflächen liegen. - Spektralradiometrische Messung der spektralen Bestrahlungsstärke im Bereich 250 - 400 nm zur Definition der UV-Gerätegruppe und der erythemwirksamen Gesamtbestrahlungsstärke im Punkt der maximalen Bestrahlungsstärke in der Nutzfläche. - Bei Geräten mit mehreren Bestrahlungsmodulen sind die Messungen in jeder Nutzfläche bei Betrieb sämtlicher Module durchzuführen. - Alterung neuer Lampen bei Nenn-Betriebsbedingungen vor der Messung: 5,00 ± 0,25 h für Leuchtstofflampen und 1,0 ± 0,25 h für Hochdruckentladungslampen. (c) Anforderung an die Messtechnik - Spektralradiometer • Messbereich. 250 - 400 nm • Spektrale Auflösung: ≤ 1 nm • Schrittweite: 1nm -6 -2 -1 • Spektrale Empfindlichkeit: < 10 W m nm 3
In der Strahlenschutzverordnung wird unter anderem die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und der Umgang mit radioaktiven Stoffen geregelt. Diese Verordnung ist Grundlage für die Tätigkeiten der behördlich bestimmten Sachverständigen. Sie beraten, prüfen und begutachten bei strahlenschutzrelevanten Fragestellungen im industriellen, wissenschaftlichen und medizinischen Bereich. Anerkannte Sachverständige des Dezernates Strahlenschutz im Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) sind in den hier aufgeführten Bereichen als nach § 172 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) behördlich bestimmte Sachverständige tätig. Das HLNUG führt diese Prüfungen mit eigenen Messgeräten und Labors durch. Umschlossene radioaktiver Stoffe sind gemäß § 89 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in regelmäßigen Zeiträumen oder nach Abs. 3 bei besonderem Anlass auf ihre Dichtheit und Unversehrtheit durch behördlich bestimmte Sachverständige zu prüfen. Die Prüfungen werden gemäß der "Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen" durchgeführt. Die Kontaminationsprüfung an Gaschromatographen mit Elektroneneinfang-Detektoren (ECD) nach § 57 StrlSchV wird ebenfalls von den nach §172 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen des HLNUG durchgeführt. Eine Prüfung umfasst Probenahmen vor Ort, die Auswertung der Proben im Labor, die Bewertung der Ergebnisse und die Erstellung eines Berichtes zur Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie Geräte für die Gammaradiographie sind durch einen nach §172 Abs. 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zum Schutz von Beschäftigten, Patienten und Dritten vor Beginn des Betriebes und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Bestrahlungsvorrichtungen können z. B. Gammabestrahlungsanlagen sein. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen können Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger oder Plasmaanlagen sein. Die behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen, inwieweit die sicherheitstechnische Auslegung sowie die Funktion und Sicherheit des geprüften Gerätes, der Vorrichtung oder des umschlossenen radioaktiven Stoffes sowie die baulichen Gegebenheiten den Schutz des Personals, der Bevölkerung und von untersuchten oder behandelten Personen gewährleisten. Radioaktive Stoffe werden nicht nur im kerntechnischen Bereich genutzt, sondern haben auch in Medizin und Forschung breite Anwendungsfelder. So werden in der Medizin bestimmte radioaktive Stoffe, z.B. zur Krebs- und Schmerztherapie sowie zur Funktionsdiagnostik eingesetzt. In der Forschung wird unter anderem die Verteilung von Stoffen in Organismen mittels Markierung mit radioaktiven Stoffen untersucht. Zum Beispiel kann das Wanderungsverhalten von Insektenvernichtungsmitteln in Pflanzen so beobachtet werden. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist dabei durch einschlägige Gesetze und Verordnungen reglementiert. Jeder, der mit radioaktiven Stoffen umgehen will, braucht dafür eine Genehmigung der örtlich zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Um die Einhaltung der Gesetzte, technischen Regeln und Auflagen der Behörde zu überprüfen, erstellt das HLNUG im Auftrag von Behörden und Unternehmen Gutachten und Stellungnahmen zu baulichen, gerätetechnischen und organisatorischen Strahlenschutzvorkehrungen. Auch die Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen unterliegt festgelegten Bedingungen. Damit der ehemalige Umgangsort wieder uneingeschränkt genutzt werden kann, wird das HLNUG auch in diesem Zusammenhang als Sachverständiger hinzugezogen. Röntgeneinrichtungen müssen in der Regel vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und ansonsten alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen überprüft werden. Hier werden die strahlenschutzrelevanten sicherheitstechnischen Einrichtungen und der Anwenderschutz überprüft. Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen kommen das Zusammenspiel von Dosis und Bildqualität sowie der Patientenschutz hinzu. Das HLNUG führt Sachverständigenprüfungen nach § 88 StrlSchV (wiederkehrende Prüfung) sowie § 19 und §12 StrlSchG (Neuinbetriebnahme im Rahmen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens bzw. Prüfung nach wesentlicher Änderung einer angezeigten oder genehmigten Anlage) an allen Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern durch. Anfragen zur Durchführung von Sachverständigenprüfungen an Röntgengeräten oder Störstrahlern senden Sie bitte an das Funktionspostfach Roentgenstrahlenschutz . Lasersysteme können je nach Betriebsparametern unter die Regelungen für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 StrlSchG fallen. Grundlegendes Kriterium ist hierbei die im Betrieb verwendete Bestrahlungsstärke in W/cm². Ab einer Größe von 10 13 W/cm² fallen Laseranlagen immer unter die Regelungen nach StrlSchG. Bei Anlagen mit weniger als 10 13 W/cm² ist für den anzeige- und genehmigungsfreien Betrieb zusätzlich ein Nachweis erforderlich, dass im Abstand von 10 cm zur berührbaren Oberfläche eine Ortsdosisleistung von 1 µSv/h an ionisierender Strahlung nicht überschritten wird. Das HLNUG führt mit einer geeigneten Messmittelausstattung eine Beurteilung von (UKP)-Lasersystemen durch, ob diese nach den Bestimmungen in § 17 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 7 StrlSchV anzeige- und/ oder genehmigungsfrei betrieben werden dürfen. Zukünftig werden auch Sachverständigenprüfungen im Bereich der anzeigepflichtigen geschlossenen Lasersysteme angeboten. Anfragen zur messtechnischen Beurteilung eines Lasersystems oder einer Sachverständigenprüfung an einer angezeigten umschlossenen Laseranlage als Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung senden Sie bitte an das Funktionspostfach Roentgenstrahlenschutz . Wenn Sie sich über Sachverständigenprüfungen des HLNUG im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung informieren möchten, können Sie die nebenstehend bzw. am Seitenende genannten Kontaktpersonen gerne direkt ansprechen. Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe Dichtheitsprüfung Tel.: 06151 9279 21 Tel.: 0561 2000 159 Prüfungen von Beschleunigern und Bestrahlungseinrichtungen Prof. Dr. Fabio Morales Tel.: 0561 2000 173 Prüfungen von Röntgeneinrichtungen und Lasersystemen Dr. Marlene Adrian Tel.: 0561 2000 121 Gutachten und Stellungnahme beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen N.N. Tel.:
Wie wird der UV-Index ermittelt? Kurzwelligere (energiereichere) Anteile der UV -Strahlung verursachen viel eher einen Sonnenbrand als langwelligere (energieärmere) Anteile. Daher wird die UV -Strahlung nach Wellenlängen aufgeschlüsselt gemessen und im Hinblick darauf bewertet, wie wirksam sie ist, einen Sonnenbrand (Erythem) zu erzeugen. So erhält man die sonnenbrandwirksame (erythemwirksame) Bestrahlungsstärke E ery (Einheit: Watt pro Quadratmeter W/m 2 ). Der UV-Index wird aus dem höchsten E ery -Wert pro Tag (Halbstundenwert) berechnet, indem der Zahlenwert mit dem Faktor 40 multipliziert und auf eine ganze Zahl gerundet wird. Der UV-Index ist daher ein reiner Zahlenwert ohne Einheit.
BfS rät bei Desinfektion mit UV-C zu Vorsicht Schutz von Personen vor Strahlung entscheidend Ausgabejahr 2020 Datum 22.09.2020 UV-Desinfektionslabor Quelle: LeafenLin / iStock / Getty Images Plus Beim Einsatz von UV -C-Desinfektionsgeräten zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 ist aus Sicht des Bundesamts für Strahlenschutz ( BfS ) Vorsicht geboten. Da UV - Strahlung Haut und Augen schädigen kann und nachgewiesenermaßen krebserregend ist, sollten UV -C-Desinfektionsgeräte grundsätzlich nur so angewandt werden, dass keine Menschen der Strahlung ausgesetzt sind. Dies gilt auch für Geräte, die kurzwelliges UV -C, auch "FAR-UVC" genannt, abgeben. Aktuelle Diskussionen Aufgrund aktueller wissenschaftlicher Veröffentlichungen wird derzeit diskutiert, ob Desinfektionsgeräte, die kurzwellige UV -C- Strahlung im Bereich um 222 Nanometer abgeben, weniger Risiken mit sich bringen als die derzeit auf dem Markt befindlichen Geräte mit Wellenlängen um 254 Nanometer. Begründet wird dies mit der geringeren Eindringtiefe der 222-Nanometer-Wellenlängen in Auge und Haut. Die wissenschaftliche Bewertung über mögliche gesundheitliche Konsequenzen steht hier allerdings noch am Anfang. BfS verfolgt Entwicklungen BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Die Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz , Inge Paulini, betonte: "Die vorliegenden Forschungsergebnisse lassen derzeit noch keine belastbare Einschätzung zu, inwiefern kurzwelligere UV -C-Strahlung ein geringeres Risiko darstellt. Auch ist unklar, ob die auf dem Markt befindlichen Geräte tatsächlich ausschließlich derart kurzwelligere UV -C-Strahlung um 222 Nanometer Wellenlänge nutzen." Das BfS wird den Wissensstand zu den Wirkungen kurzwelligerer UV -C- Strahlung bewerten und aufmerksam verfolgen, ob diese Anwendungen auch in Anwesenheit von Personen nutzbar sind – unter anderem zur Bekämpfung des Corona-Virus. UV -C-Strahlung Die natürliche Quelle von UV -C- Strahlung ist die Sonne. UV -C- Strahlung wird von der Erdatmosphäre vollständig ausgefiltert, sodass natürliche UV -C- Strahlung die Erdoberfläche nicht erreicht. Zur Desinfektion von Luft, Wasser und Oberflächen sowie zur Desinfektion von Lebensmitteln wird UV -C- Strahlung schon seit längerem eingesetzt. Üblicherweise kommt diese Form der Desinfektion dann zum Einsatz, wenn sich keine Personen im Raum aufhalten oder die Quelle so verbaut ist, dass anwesende Personen keiner Strahlung ausgesetzt sind. Diese Anwendungsfälle sind aus Sicht des Strahlenschutzes unproblematisch. Kein Einsatz von UV -C am Körper Paulini verwies jedoch darauf, dass UV -C- Strahlung keinesfalls zur Desinfektion am Körper eingesetzt werden sollte. Bei der Desinfektion von Luft und Oberflächen gelte: "Wenn auf den Einsatz von UV -C-Geräten nicht verzichtet werden kann, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Haut und Augen vor Strahlung geschützt sind." Empfehlungen Das BfS überprüft die desinfizierende Wirksamkeit von UV -C-Desinfektionslampen nicht. Das BfS gibt zudem keine Produktempfehlungen ab. Das BfS gibt aber die Empfehlung, dass diejenigen, die sich zum Kauf eines UV -C-Desinfektionsgeräts entscheiden, beim Kauf die Herstellerangaben beachten sollten. Diese sollten möglichst vollständig und konkret sein. Dazu gehören beispielsweise Angaben über die Wirksamkeit, also wie lange und aus welchem Abstand bestrahlt werden muss, um aktive Mikroorganismen tatsächlich zu reduzieren. Auch sollten Informationen zu den Wellenlängen und zur Bestrahlungsstärke der abgegebenen UV - Strahlung vorhanden sein. Versprechen zur Wirksamkeit sollten vom Hersteller darüber hinaus nachvollziehbar belegt werden. Stand: 22.09.2020
Paulini: Bei Luftfiltern vor UV-C schützen Diskussion über Hygienemaßnahmen in Kindergärten und Schulen Darstellung eines Virus Kurz vor Ende der Sommerferien in den ersten Bundesländern rückt die Frage nach mobilen Luftreinigungsgeräten in Kindergärten und Schulen wieder in den Vordergrund. Die Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz ( BfS ), Inge Paulini, erklärt hierzu: "In der Corona-Pandemie können mobile Raumluftreinigungsgeräte in Kindergärten und Schulen eine sinnvolle Ergänzung zu den bereits bewährten Hygienemaßnahmen sein. Wenn dabei aber UV - C -Strahlung eingesetzt wird, sollte aus Sicht des Bundesamts für Strahlenschutz zusätzlich zur Wirkung der Geräte auf virenbelastete Luft vor allem auch der Schutz des Menschen vor UV - C -Strahlung sichergestellt werden." Erfahrungen mit UV-C-Strahlung nutzen UV-C-Strahlung ist grundsätzlich in der Lage, Bakterien und Viren abzutöten. Hauptsächliche Einsatzgebiete von UV - C - Strahlung sind die Oberflächenentkeimung, die Raumluftdesinfektion oder die Wasseraufbereitung. Die Wirksamkeit hängt von der Dosis ab: die Bestrahlungsstärke muss groß genug und die Bestrahlungszeit lang genug sein, um Mikroorganismen und Viren im gewünschten Umfang abtöten zu können. BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Da UV - C - Strahlung allerdings Haut und Augen schädigen kann und nachgewiesenermaßen krebserregend ist, sollten UV - C -Desinfektionsgeräte grundsätzlich nur so angewandt werden, dass keine Menschen der Strahlung ausgesetzt sind. "Beim Einsatz von UV - C -Strahlung ist Vorsicht geboten. Kinder müssen mehr noch als Erwachsene vor möglichen Spätfolgen durch UV - C -Strahlung geschützt werden." , betont Paulini. Sie verweist aber auch darauf, dass es bereits zahlreiche Erfahrungen mit der Desinfektion mithilfe von UV - C - Strahlung gibt. "In der Regel kommt diese Form der Desinfektion dann zum Einsatz, wenn sich keine Personen im Raum aufhalten oder die Quelle so abgeschirmt ist, dass anwesende Personen keiner Strahlung ausgesetzt sind. Diese Anwendungsfälle sind aus Sicht des Strahlenschutzes unproblematisch und sollten auch zum Einsatz gebracht werden" , sagt Paulini. Stand: 29.07.2021
Origin | Count |
---|---|
Bund | 77 |
Land | 17 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 45 |
Text | 8 |
unbekannt | 28 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 22 |
offen | 59 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 80 |
Englisch | 6 |
unbekannt | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Dokument | 2 |
Keine | 40 |
Webdienst | 1 |
Webseite | 40 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 41 |
Lebewesen & Lebensräume | 57 |
Luft | 46 |
Mensch & Umwelt | 81 |
Wasser | 25 |
Weitere | 79 |