API src

Found 23 results.

Related terms

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

(Tierseuchenerreger-Verordnung) TierSeuchErV 1. Was regelt diese Verordnung und für wen gilt sie? Die Rechtsgrundlagen der TierSeuchErV sind das Tierseuchengesetz (abgelöst durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)) sowie das Bundes-Seuchengesetz (abgelöst durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Die TierSeuchErV bestimmt den Begriff des Tierseuchenerregers, wie er in dieser Verordnung zu verwenden ist, stellt Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern unter den Grundsatz der Erlaubnispflicht, schafft Möglichkeiten für erlaubnisfreie Tätigkeiten, führt Gründe auf, aufgrund derer eine Erlaubnis zu versagen ist, regelt Anzeigepflichten, räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein, um Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern zu verbieten oder zu beschränken, nennt Bedingungen, unter denen Tierseuchenerreger abgegeben werden dürfen, bestimmt Aufzeichnungspflichten und listet ordnungswidrige Tatbestände. Sie gilt für jeden, der mit Tierseuchenerregern arbeiten oder diese erwerben oder abgeben will. 2. Was ist ein Tierseuchenerreger? Für die Zwecke der TierSeuchErV wird der Begriff des Tierseuchenerregers folgendermaßen definiert (§ 1 TierSeuchErV): Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). Drei Tatbestandsmerkmale sind also wichtig dafür, dass ein Tierseuchenerreger unter die Begriffsdefinition der TierSeuchErV fällt: Der Erreger oder ein Teil davon sind vermehrungsfähig und er verursacht eine anzeigepflichtige Tierseuche oder er verursacht eine auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbare Krankheit. Haustiere (§ 2 Nr. 3 TierGesG): vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie, wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), ausgenommen Fische 3. Tierseuchenerreger: ja oder nein? Einstufung Tierseuchenerreger zu § 1 Nr. 1 TierSeuchErV sind aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils geltenden Fassung abzuleiten. Diese sowie alle anderen Erreger sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) enthalten. In den verschiedenen TRBAs werden Erreger hinsichtlich ihrer Einstufung in Risikogruppen und ihrer Pathogenität für Mensch und Tier aufgeführt. Ein Tierseuchenerreger zeichnet sich durch die Kennzeichnungen t, t2, t3, t4, ht, Z, n, n+ und n2 aus. Informationen finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin . 4. Grundsatz der Erlaubnispflicht (§ 2 Abs. 1 TierSeuchErV) Das Arbeiten mit oder das Erwerben oder Abgeben von Tierseuchenerregern stellen Tätigkeiten dar, die der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen. Beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in vivo oder in vitro durchgeführt werden; beide Varianten fallen unter die TierSeuchErV. Auch das Lagern von Tierseuchenerregern ist in den genannten Tätigkeiten eingeschlossen. Auf Arbeiten mit Tierseuchenerregern wird in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c in nicht abschließender Listung eingegangen (Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten, Fortzüchtungen). Arbeiten mit Tierseuchenerregern umfassen insbesondere Arbeiten zu Forschungszwecken und für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen. Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich für jeden, der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern durchführen möchte. 5. Wer unterliegt der Anzeigepflicht für Erlaubnis-freie Tätigkeiten? Es gibt jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht, die in § 3 TierSeuchErV niedergeschrieben sind. Die Erleichterungen gelten überwiegend für Personen, die eine Approbation als Tierarzt oder Arzt besitzen. Umstand Tätigkeit Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln einschl. Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Untersuchung von zum Schwimmen oder Baden genutztem Wasser Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen nach mind. dreimonatiger Ausbildung Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Tierärzte und Ärzte im Rahmen ihrer Praxis diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Tierkliniken und Krankenhäuser in ihrem Arbeitsbereich diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben folgende unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Einrichtungen, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern bedarf: staatliche oder kommunale Veterinärämter Veterinäruntersuchungsämter Medizinaluntersuchungsämter Hygiene-Institute Gesundheitsämter Tiergesundheitsämter öffentliche Forschungsinstitute Laboratorien Arbeiten mit Tierseuchenerregern gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben Tätigkeit unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers gebunden an Erlaubnis des Erlaubnisinhabers Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die keiner Erlaubnis bedarf gebunden an Tätigkeiten, für die die Aufsicht führende Person keiner Erlaubnis bedarf Abgabe von Tierseuchenerregern oder tierseuchenerregerhaltigem Material an Personen oder Einrichtungen mit Erlaubnis oder, die erlaubnisfrei arbeiten dürfen, zur Untersuchung Zweckbestimmung: Untersuchung Empfänger: muss entsprechende Erlaubnis besitzen oder erlaubnisfrei arbeiten dürfen Zulassung nach MKS-Verordnung entsprechend MKS-Verordnung 6. Aufgabe des LANUV im Hinblick auf die TierSeuchErV: Das LANUV ist gem. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und das Untersagen, Beschränken oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 TierSeuchErV. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern liegt bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt). 7. Wie ist der Antrag auf Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern zu stellen? Der Antrag erfolgt formlos beim LANUV. Mit ihm oder im Nachgang sind weitere Unterlagen (s.u.) einzureichen, die das LANUV zur Prüfung der Voraussetzungen benötigt. Der Antrag ist zu richten an: Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de oder per Post an Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 40208 Düsseldorf. Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anträge erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Bitte teilen Sie direkt den Empfänger des Gebührenbescheids mit. 8. Wie läuft das Antragsverfahren? Sofern Sie dem Antrag bereits alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben, werden der Antrag sowie die Unterlagen geprüft. Sind die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollumfänglich beigefügt, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind: 1. Qualifikationsnachweis : abschließende Auflistung! Durch Kopie einer in Deutschland gültigen Approbation als Tierärztin/ Tierarzt, Ärztin/ Arzt oder Apothekerin/ Apotheker oder des in Deutschland gültigen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Diplom oder Master) der Biologie oder Lebensmittelchemie. Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis darüber einzureichen. 2. Tätigkeitsnachweis : Drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Tierseuchenerregern sind durch entsprechende Bescheinigung mindestens zu belegen. 3. Mitarbeiterliste aller Beschäftigten, die mit Tierseuchenerregern arbeiten sollen 4. Organigramm mit Vertreterregelung Die Arbeiten müssen unter der Aufsicht des oder der Erlaubnisinhabenden stattfinden. Dies bedeutet, dass diese Person anwesend sein muss. Bei Abwesenheit des/ der Erlaubnisinhabenden (Urlaub, Krankheit o.ä.) müssen somit die Tätigkeiten ruhen, sofern nicht eine Vertretung benannt ist, die über eine eigene Erlaubnis verfügt. Aus diesem Grund ist die Beantragung der Erlaubnis für mindestens zwei Personen zu empfehlen. 5. Erregerverzeichnis , das alle Tierseuchenerreger enthält, mit denen gearbeitet oder die erworben oder abgegeben werden sollen: Bitte verwenden Sie eines der bereitgestellten Mustererregerverzeichnisse, um die Prüfung zu erleichtern. Zelllinien müssen nicht aufgeführt werden. 6. Gefährdungsbeurteilung : Beispielhaft für einen Tierseuchenerreger aus dem beigefügten Erregerverzeichnis z.B. nach dem Muster der TRBA 450 7. Bauplan der Räumlichkeiten mit Kennzeichnung der für die Erlaubnis relevanten Räumlichkeiten mit Raumbezeichnungen (z.B. R 001 o.ä.) entweder mit Bemaßungen oder maßstabsgetreu 8. Verzeichnis , welche Arbeiten in welchen Labore n (mit Raumzuordnung s.o.) durchgeführt werden mit Erläuterungen über bauseits vorhandene Schutzvorrichtungen Sollte es sich um eine Projektarbeit handeln, bitte eine Projektbeschreibung mitschicken und einen Zeitplan mit Fristen und Auflagen. 9. Desinfektionspläne 10. Hygienepläne 11. Erste Hilfe-Pläne 12. Notfallpläne 13. Abfallkonzepte 14. Vektorenkonzept (Schadnager, Insekten) 15. ggf. Ihre Genehmigung nach Infektionsschutzgesetz (jeweils zuständiges Gesundheits-/ Ordnungsamt) 16. ggf. Genehmigung nach Gentechnikgesetz (jeweils zuständige Bezirksregierung) Sind alle erforderlichen Unterlagen eingegangen und geprüft, werden Ihnen Termine für die Begehung der Räumlichkeiten vorgeschlagen. In der Regel wird das LANUV durch zwei Personen vertreten. Auch die für die Überwachung des Labors zuständige Veterinärbehörde wird zur Begehung eingeladen. Die Begehung läuft folgendermaßen ab: Eingangsbesprechung mit Vorstellung des Anliegens inkl. der Beteiligten und der Einrichtung (gerne in Form einer kurzen Präsentation) Begehung behördeninterne Besprechung Abschlussbesprechung Im Nachgang der Begehung wird der vorläufige Inspektionsbericht der Begehung erstellt und Ihnen zur Durchsicht übermittelt. Im Anschluss erhalten Sie den Inspektionsbericht ggf. mit Nachforderungen. Die Erlaubnis wird ausgestellt, sobald eventuelle Nachforderungen abgearbeitet sind. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Nach Erteilung der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Grundlagen für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 23.4.2.1). Die Höhe des Gebührenbescheids wird durch den erforderlichen Zeitaufwand bestimmt. Die Dauer zwischen Antragseingang und Erlaubniserteilung ist entscheidend durch Sie zu beeinflussen, indem Sie Unterlagen vollständig einreichen und Nachfragen zeitnah beantworten. 9. Wann sind Räume oder Einrichtungen geeignet? Als Kriterien für die Eignung von Räumen und Einrichtungen werden die Vorgaben der BioStoffV, TRBA 100 sowie 120 und 260 herangezogen, wie es die Einstufung der verwendeten Tierseuchenerreger erfordert. 10. Welche Anzeigepflichten gibt es? Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur Anzeige gem. § 5 TierSeuchErV für Erlaubnisinhaber und gem. § 6 TierSeuchErV für Erlaubnis-freie Tätigkeiten. Gemäß § 5 TierSeuchErV hat der Inhaber einer Erlaubnis gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen Wechsel eines Vertretungsberechtigten im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft Gemäß § 6 TierSeuchErV hat jemand, der für seine Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern keiner Erlaubnis bedarf, gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit: Art und Umfang der Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen: Änderung in Art oder Umfang der Tätigkeit 11. Wie kann der Anzeigepflicht nachgekommen werden? Anzeigen nimmt das LANUV formlos unter dem Funktionspostfach Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de entgegen oder auf dem Postweg an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 40208 Düsseldorf Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anzeigen erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. 12. Ich will Tierseuchenerreger einführen. An wen muss ich mich wenden? Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern richten sich nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV). Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Ihre Anliegen bezüglich der Einfuhr von Tierseuchenerregern bringen Sie bitte dort vor: Tierseuchenerreger(at)mlv.nrw.de .

Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte müssen zukünftig für die Kosten aufkommen, die die im öffentlichen Raum also beispielsweise in Parks oder Straßen entsorgten Abfälle ihrer Produkte verursachen. Zu übernehmen sind insbesondere die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen. Die Studie hat Kosten und Abfallzusammensetzungen analysiert und ein Modell zur Einnahme und Verteilung produktbezogener Kostenbeiträge entwickelt. Die Studie hat ergeben, dass sich die von den betroffenen Herstellern zu tragenden Kosten jährlich auf insgesamt 434 Millionen Euro belaufen. Davon ausgehend wurden individuelle Abgabesätze für die betroffenen Produktgruppen ermittelt, die minimal 0,001 €/kg für Getränkebehälter (bepfandet) und maximal 8,945 €/kg für Tabakprodukte mit kunststoffhaltigem Filter und Filter für Tabakprodukte betragen. Die Abgabensätze als auch das entwickelte Punktesystem zur Mittelauskehr an die öffentlich-rechtlichen Anspruchsberechtigte bilden zukünftig die Berechnungsgrundlage für die Ein- und Auszahlungen in den vom Umweltbundesamt zu betreibenden Einwegkunststofffonds. Veröffentlicht in Texte | 132/2022.

Jahresbericht 2017

Der vorliegende Jahresbericht 2017 präsentiert die wesentlichen Themen aus den Bereichen Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Eine Grundlage für unsere Arbeit sind dabei umfangreiche und zum großen Teil langjährige Mess- und Monitoringprogramme, etwa um die Luftqualität, die Pegelstände der Flüsse, die Qualität des Grundwassers oder den Zustand der Ökosysteme zu ermitteln. Wie notwendig valide Daten sind, zeigt sich zum Beispiel bei der Diskussion um den Klimawandel. Die langjährigen statistischen Auswertungen der Daten zeigen uns deutliche Veränderungen, etwa bei den jährlichen Niederschlagsmengen und der Verlängerung der Vegetationsperiode. Damit die Natur den Klimaveränderungen besser begegnen kann, bedarf es eines intakten Biotopverbundsystems. Nur so sind Pflanzen und Tiere in der Lage, sich den klimatischen Veränderungen anzupassen. Und ob weitere Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität, wie der Vertragsnaturschutz, den gewünschten Erfolg bringen, kann auf Grundlage unserer Daten zur Qualität des Grünlandes beurteilt werden. Die Diskussion über erhöhte Stickoxidwerte in unseren Städten erfordert zunächst valide Messwerte. Seit Jahren stellt das LANUV diese in zuverlässiger Weise und nach dem Stand der Technik den Behörden und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Darauf aufbauend können geeignete Minderungsmaßnahmen geplant und umgesetzt werden. Im Verbraucherschutz ist die risikoorientierte Planung von Probenahmen wesentliches Element einer effizienten Überwachung zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Für die jährlich durch die Kreisordnungsbehörden entnommenen rund 80.000 amtlichen Proben zur Prüfung von Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakprodukten erfolgt die koordinierende Planung durch das LANUV. Jahresbericht Jahresbericht Jahresbericht

Gewässergüte (Chemie) 1991

Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.) 1990: Chlorierte Kohlenwasserstoffe in Gewässern, in: Wissenschaftliche Mitteilungen, 33, Leipzig, Berlin. Ballschmiter, K., Buchert, H., Pachur, H.-J., Schmidt, J. 1985: Die Belastung limnischer Sedimente durch persistente Umweltchemikalien, Forschungsbericht im Auftrag des Umweltbundesamtes, Berlin. Banat, K., Förster, U., Müller, G. 1979: Schwermetalle in Sedimenten von Donau, Rhein, Ems, Weser und Elbe im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, in: Die Naturwissenschaften, 12, S. 525 – 528. Fechter 1991: Untersuchung von Seeschlamm (Sediment) auf organische und anorganische Inhaltsstoffe, Untersuchungsbericht im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Berlin. Gunkel, G. 1991: Untersuchungen zur Erfassung vertikaler Mächtigkeiten von PCB-haltigen Schadstofflagern (Polychlorierte Biphenyle) im Bereich der Oberhavel/Berlin, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Abt. IV, Fischereiamt, Berlin. Hoeg, S. 1983: Ein Vergleich der Algenzönosen in Berliner Seen 1980 in: Acta Hydrophysica, Bd. XXVIII, 4, Berlin. Hoeg, S. 1986: Jahresgang des Phytoplankton 1985 im Müggelsee sowie weiterer Parameter des täglichen Meßprogramms, Bericht der Akademie der Wissenschaften der DDR, Berlin. IWAR (Internationale Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke im Rheineinzugsgebiet) (Hrsg.) 1978: Rheinbericht 1978, Amsterdam. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.) 1991: Die Gewässergütekarte der Bundesrepublik Deutschland 1990, im Auftrag des Umweltbundesamtes, Berlin. Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 1989: Rheingütebericht NRW ’88, Düsseldorf. Link, G., Jahn, D., Ostrower, R., Reunecker, H. 1989: Wasseruntersuchungen, Ein Beitrag zur Erhaltung unserer Umwelt, Hrsg.: Pädagogisches Zentrum Berlin, Berlin. Ministerium für Umwelt Baden-Würtemberg (Hrsg.) 1987: Umweltbericht Baden-Würtemberg 1987, Stuttgart. Müller, G. 1979: Schwermetalle in den Sedimenten des Rheins – Veränderungen seit 1971, in: Umschau, 24, S. 778 – 773. Pachur, H-J., Ahrens, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Verbreitung und Mächtigkeit subhydrischer Sedimente, Kontamination mit Schwermetallen und Umweltchemikalien u.a. am Beispiel Berliner Seen, Forschungsprojekt des Bundesministerium für Forschung und Technologie und des Senat von Berlin, Berlin. Pachur, H-J., Röper, H-P – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1987: Zur Paläolimnologie Berliner Seen, in: Berliner Geographische Abhandlungen, 44, Berlin. Ricking, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Stoffliche Belastung, Klassifikation und geoökosystemare Bedeutung subhydrischer Böden, Forschungsbericht des Umweltbundesamtes, Texte 29/92, Berlin. Ricking, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Zum Stand der Dibenzo-P-Dioxin- und Dibenzofurankontamination aquatischer Ökosysteme unter besonderer Berücksichtigung subhydrischer Böden, Forschungsbericht des Umweltbundesamtes, Texte 43/93, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1983: Der Teltowkanal, Wassermenge, Wassergüte, Sanierungskonzeption, Besondere Mitteilungen zum Gewässerkundlichen Jahresbericht des Landes Berlin, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985a: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.01 Qualität der Oberflächengewässer nach Güteklassen, 1:125 500, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985b: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.02 Gewässergüte nach dem Biomassentiter-Verfahren, 1:125 500, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985c: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.10 Schwermetalle und Pestizide in Oberflächengewässern, 1:200 000, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1986: Gewässerkundlicher Jahresbericht des Landes Berlin, Abflußjahr 1985, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1989 und 1991: Gewässerkundlicher Jahresbericht des Landes Berlin, Abflußjahre 1986 und 1989, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin), Fischereiamt 1991: Bericht zur Schadstoffsituation der Gewässer und Fischbestände im Westteil Berlins,Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin), Abt. IV 1991: Übersicht zur hydrologischen Entwicklung der Gewässer in Berlin, Quartalsberichte, Berlin. Technische Universität Berlin, Fachbereich 10 (Hrsg.) 1990: Kurzfassung der Vorträge zum Kolloquium “Nährstoffbelastung der Gewässer in Berlin und Umgebung”,Berlin. Terytze, K. 1990: Verhalten und Wirkungen ausgewählter Spurenstoffe in aquatischen Sedimenten (Diss.), Berlin. Terytze, K., Goschin, M. 1991: Chlorkohlenwasserstoffe in aquatischen Sedimenten, in: Berlin und Umland, Sonderdruck aus Wasserwirtschaft 81. Terytze, K. 1993: Anreicherung und Verteilung von Schwermetallen und anderen Elementen in Oberflächensedimenten der Berliner Gewässer und ihres Umlands, in: Acta hydrochimica et hydrobiologica, 1. Gesetze Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992, BGBl.I, S. 912. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974, BGBl.I, S. 1945. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, Nr. L31/2. Verordnung über Höchstmengen an Pflanzenschutz- und sonstigen Mitteln sowie anderen Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung – PHmV) vom 16. Oktober 1989, BGBl.I, S. 1861. Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV) vom 23. März 1988, BGBl.I, S. 422. Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) vom 5. Dezember 1990, BGBl.I, S. 2612. Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung) vom 18. Juli 1989, BGBl.I, S. 1482.

Untersuchung von über 824.000 Proben – Landeslabor Berlin-Brandenburg übergibt Jahresbericht 2021

Der Direktor des Landeslabors Berlin-Brandenburg (LLBB), Dr. Mike Neumann, übergab bei einem Pressetermin am 12.10.2022 den Jahresbericht 2021 an die Brandenburger Verbraucherschutzstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer und den Berliner Verbraucherschutzstaatssekretär Markus Kamrad. Vertiefend wurde die Arbeit des Labors zum Schutz vor Lebensmittelkriminalität (Food Fraud) am Beispiel der analytischen Überprüfung von als „Waldheidelbeeren“ deklarierten Heidelbeeren vorgestellt. Nahezu alles, womit Bürgerinnen und Bürger in Berührung kommen – vom Ackerboden bis zur Zahnbürste, wird im Rahmen der Überwachung im LLBB geprüft und beurteilt. Der vorgelegte Jahresbericht zeigt das breite Untersuchungsspektrum und gibt interessante Einblicke hinter die Kulissen des gemeinsamen Landeslabors der Länder Berlin und Brandenburg. In der Tierseuchendiagnostik wurden insgesamt 654.602 Proben analysiert. Eine besondere Herausforderung ist dabei nach wie vor die im September 2020 über die Oder nach Brandenburg gekommene Afrikanische Schweinepest (ASP). Hinzu kommt eine große Bandbreite an Erregern meldepflichtiger Tierkrankheiten und anzeigepflichtiger Tierseuchen, deren schneller Nachweis ein wichtiges Instrument bei deren Bekämpfung und Eindämmung ist. Große Probenzahlen entfallen beispielsweise auf serologische Massenuntersuchungen bei Rindern zur Aufrechterhaltung des Status als BHV1- und BVD-freie Region. Im Bereich Umwelt und Strahlenschutz untersuchte das Landeslabor insgesamt 30.615 Proben . Hinzu kommen 5.938 landwirtschaftliche Proben wie Futtermittel, Düngemittel, Ernteprodukte/Pflanzen, Landwirtschaftliche Böden und Saatgut. 2021 sind im Landeslabor 25.522 Lebensmittelproben , 507 Proben von Wein und Weinerzeugnissen, 2.562 Proben von Bedarfsgegenständen und Kosmetika, 228 Proben von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie 731 Arzneimittel und Medizinprodukte eingegangen. Diese werden jeweils individuell einer umfassenden Untersuchung auf verschiedene Parameter unterzogen – von der Überprüfung der Kennzeichnung bis zu aufwändigen Rückstandsanalysen. Darüber hinaus wurden 8.592 Proben im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans für Tiere und Erzeugnisse tierischer Herkunft auf Rückstände unerwünschter Stoffe untersucht. „Mit seinem breiten Untersuchungsspektrum und der hohen Zuverlässigkeit der ermittelten Messwerte leistet das Landeslabor einen wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsorge in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Verbraucherschutz und Tierschutz. Ich bedanke mich herzlich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die professionelle und zuverlässige Arbeit sowohl in der Routineüberwachung als auch bei Krisengeschehen wie dem seit nunmehr zwei Jahren währenden Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest“, erklärte Staatssekretärin Heyer-Stuffer, die Vorsitzende des LLBB-Verwaltungsrats ist. Neben Lebensmittelsicherheit und der Vermeidung gesundheitlicher Risiken ist der Schutz vor Irreführung und Täuschung bis hin zu Lebensmittelkriminalität (Food Fraud) seit jeher ein zentrales Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Entsprechend finden sich zu dieser Fragestellung auch Fachbeiträge im LLBB-Jahresbericht. Die Überprüfung der Authentizität von Lebensmitteln ist oftmals analytisch sehr anspruchsvoll, beispielsweise wenn es um die Frage geht, ob als „Waldheidelbeeren“ deklarierte Tiefkühlprodukte oder Obstkonserven wirklich diese Heidelbeerart enthalten . Im Jahr 2021 nahm das Landeslabor eine Beschwerdeprobe aus einem Privathaushalt zum Anlass, hierfür eine zuverlässige Analysemethode zu entwickeln, die bei der Übergabe des Jahresberichts vertiefend vorgestellt wurde (siehe gesonderte Presseinformation dazu). „Die Warenströme in der globalisierten Welt sind äußert komplex und erschweren die Aufdeckung von Lebensmittelkriminalität. Wir sind froh, in diesem Bereich mit dem Landeslabor einen hochkompetenten Partner an der Seite zu haben, der Täuschung und Irreführungen der Verbraucher*innen feststellt und gegenüber den Lebensmittelüberwachungsbehörden offenlegt“, hob der stellvertretende Vorsitzende des LLBB-Verwaltungsrats, Staatssekretär Kamrad hervor. Der Jahresbericht kann online heruntergeladen werden. Gedruckte Exemplare sind über die Öffentlichkeitsarbeit des LLBB ( oeffentlichkeitsarbeit@landeslabor-bbb.de ) erhältlich. Landeslabor Berlin-Brandenburg Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt Dr. Kathrin Buchholz Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Grundsatzfragen

wismut-declaration-of-intereste808.pdf

German Uranium Miners Cohort Study Information on Declaration of Conflict of Interest for Proposal Submitters Public and occupational health considerations have a primary importance in analysing the data of the German Uranium Miners Cohort Study. To achieve this goal, the German Federal Office for Radiation Protection (Bundesamt fuer Strahlenschutz, BfS) makes the data set of this study (the Data Set) available to interested and competent researchers for further evaluation. Measures need to be taken to ensure that the best possible assessment of scientific evidence gathered from the Data Set is achieved. Thus, to assure the technical integrity and impartiality of BfS' work, it is necessary to avoid situations in which financial or other interests might affect the outcome of that work. In making the Data Set available to others, BfS is advised by an International Advisory Board. Its composition is made public on the BfS homepage (http://www.bfs.de/EN/bfs/science-research/projects/wismut/wismut-cohort-proposals.html) or can be asked for directly at BfS (e-mail: wismutstudies@bfs.de ) Each individual or group who submits a proposal for analysing the Data Set is therefore asked to declare any interests that could constitute a real, potential or apparent conflict of interest, with respect to his/her involvement in commercial entities. “Commercial entity” refers to any company, association (e.g., trade association), organisation or any other entity of any nature whatsoever, with commercial interests. In addition, based on the fact that both underground occupational exposures and tobacco consumption are risk factors for lung cancer, it is considered relevant for BfS to know whether experts working with the Data Set have, or have had, any relationship with any part of what may be called "the mining industry" on the one hand or "the tobacco industry" on the other. Nevertheless, declaration of such an interest would not necessarily be considered a reason to disqualify an expert. What is a conflict of interest? Conflict of interest means that the expert or his/her partner (“partner” includes a spouse or other person with whom s/he has a similar close personal relationship), or the administrative unit with which the expert has an employment relationship, has a financial or other interest that could unduly influence the expert’s position with respect to the subject-matter being considered. An apparent conflict of interest exists when an interest would not necessarily influence the expert but could result in the expert’s objectivity being questioned by others. Furthermore, any interest that may raise the perception of conflict of interest or bias should also be considered to represent a potential conflict of interest and be reported. Different types of financial or other interests, whether personal or with the administrative unit with which the expert has an employment relationship, can be envisaged. The following list, which is not exhaustive, is provided for your guidance. For example, the following types of situations should be declared: 1.a current proprietary interest in a substance, technology or process (e.g. ownership of a patent), to be considered in—or otherwise related to the subject-matter of—the work; 2.a current financial interest, e.g. shares or bonds, in a commercial entity with an interest in the subject-matter of the work (except share holdings through general mutual funds or similar arrangements where the expert has no control over the selection of shares); 3.an employment, consultancy, directorship, or other position during the past 4 years, whether or not paid, in any commercial entity which has an interest in the subject-matter of the work, or an ongoing negotiation concerning prospective employment or other association with such commercial entity; 4.performance of any paid work or research during the past 4 years commissioned by a commercial entity with interests in the subject-matter of the work; 5.payment or other support covering a period within the past 4 years, or an expectation of support for the future, from a commercial entity with an interest in the subject-matter of the work, even if it does not convey any benefit to the expert personally but which benefits his/her position or administrative unit, e.g. a grant or fellowship or other payment, e.g. for the purpose of financing a post or consultancy. With respect to the above, an interest in a competing substance, technology or process, or an interest in or association with, work for or support by a commercial entity having a direct competitive interest must similarly be disclosed. How to complete this Declaration: Please complete this Declaration and submit it together with the proposal. Any financial or other interests that could constitute a real, potential or apparent conflict of interest should be declared (1) with respect to yourself or partner, as well as (2) with respect to the administrative unit with which you have an employment relationship. Only the name of the commercial entity and the nature of the interest are required to be disclosed, no amounts need to be specified (though they may be, if you consider this information to be relevant to assessing the interest). With respect to items 1 and 2 in the list above, the interest should only be declared if it is current. With respect to items 3, 4 and 5, any interest during the past 4 years should be declared. If the interest is no longer current, please state the year when it ceased. With respect to item 5, the interest ceases when a financed post or fellowship is no longer occupied, or when support for an activity ceases. Assessment and outcome: The information submitted by you will be used to assess whether the declared interests constitute an appreciable real, potential or apparent conflict of interest. Such conflict of interest will, depending on the situation, result in (i) you being asked not to conduct the proposed analysis, or (ii) if deemed by BfS and the International Advisory Board to be appropriate to the particular circumstances, and with your agreement, your interest being publicly disclosed. Information disclosed on this Form may be made available to persons outside of BfS and the International Advisory Board only when the objectivity of the work has been questioned by BfS or any member of the International Advisory Board, and then only after consultation with you. German Uranium Miners Cohort Study Declaration of Conflict of Interest for Proposal Submitters Declaration: Do you or your partner have any financial or other interest in the subject-matter of the work, which may be considered as constituting a real, potential or apparent conflict of interest? Yes:  No:  If yes, please give details in the box below. Do you have, or have you had during the past 4 years, an employment or other professional relationship with any entity directly involved in the production, manufacture, distribution or sale of tobacco or any tobacco products, or directly representing the interests of any such entity? Yes:  No:  If yes, please give details in the box below. Do you have, or have you had during the past 4 years, an employment or other professional relationship with any entity directly involved in the production, manufacture, distribution or sale mining products, or directly representing the interests of any such entity? Yes:  No:  If yes, please give details in the box below. Type of interest, e.g. patent, shares, employment, association, payment (including details on any compound, work, etc.) Name of com mercial entity Belongs to you, partner or unit? Current interest? (or year ceased) Is there anything else that could affect your objectivity or independence in the work, or the perception by others of your objectivity and independence? __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ I hereby declare that the disclosed information is correct and that no other situation of real, potential or apparent conflict of interest is known to me. I undertake to inform you of any change in these circumstances, including if an issue arises during the course of the work. __________________________________________________ Signature Date __________________________________________________ Name Institution

Unterlage: „Wissenschaftliche Publikationen des Fachbereiches Strahlenschutz und Gesundheit 2003“ (PDF, nicht barrierefrei)

Wissenschaftliche Publikationen des Fachbereiches Strahlenschutz und Gesundheit 2003 Autor Ansoborlo E, Bérard P, Eckerman K, Berkovski V, Birchall A, Fry F, Guilmette R, Miller G, Ishigure N, Lipsztein J, Nosske D Arnold D, Bayer A, Bühling A, Bieringer J, Ettenhuber E, Faleschini H, Haase G, Hornung-Lauxmann L, Leeb H, Müller-Neumann M, Neu A, Nies H, Steiner M, Steinkopff Th, Walter H Aumann S, Schoenberg SO, Just A, Briley-Saebo K, Bjornerud A, Bock M, Brix G Barth I, Mielcarek J Barth I, Mielcarek J Bayer A Bayer A Bayer A (Hrsg) Bayer A, Bühling A Bayer A, Bühling A Beck T, Dalheimer A Bergler I, Bernhard C, Gödde R, Schmitt-Hannig A (Hrsg) Berkovski V, Eckerman KF, Phipps AW, Noßke D Bernhard C Brix G, Nagel HD, Stamm G, Veit R, Lechel U, Griebel J, Galanski M Titel Review of Methods and Computer Codes for Interpretation of Bioassay Data. Radiat Prot Dosim. 2003; 105: 341-346 Das 12. Fachgespräch zur Überwachung der Umweltradioaktivität - Ein Resümee. In: Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg). 12. Fachgespräch zur Überwachung der Umweltradioaktivität, Bonn, 2003 Quantification of Renal Perfusion Using an Intravascular Contrast Agent: Results in a Canine Model. Magn Reson Med. 2003; 49: 276-287 Occupational Radiation Exposure During Radiosynoviorthesis and Vascular Brachytherapy IAEO International Conference on Occupational Radiation Protection – Protecting Workers Against Exposure to lonizing Radiation, Genf/Schweiz, 26.-30.08.2002 IAEA STI/PUB/1145, Juli 2003 Berufliche Strahlenexposition bei der medizinischen Applikation von β- Strahlern. In: Strahlenschutz in Forschung und Praxis 2003; 45:177-186 Überwachungssysteme und Berichterstattung in der Bundesrepublik Deutschland Jahrestagung Kerntechnik 2003, Umgebungsüberwachung auf radioaktive Stoffe als Schnittstelle zwischen Betreiber, Behörden und Europäische Union Inforum Verlags- und Verwaltungsgesellschaft Berlin, 2003 Bericht über die Fachsitzung „Umgebungsüberwachung auf radioaktive Stoffe als Schnittstelle zwischen Betreiber, Behörden und Europäische Union“ der Jahrestagung Kerntechnik 2003. Atomwirtschaft 2003; 48: 556-558 Special Subject: Radiation Protection - measuring and modelling. Kerntechnik 2003; 68 (4) Bericht über das 12. Fachgespräch zur Überwachung der Umweltradioaktivität Atomwirtschaft 2003; 48: 561-563 Bericht über das 12. Fachgespräch zur Überwachung der Umweltradioaktivität Strahlenschutzpraxis 2003; 9 (4), 84-86 Qualitätsmanagement im Strahlenschutz – Stand und Perspektiven In: Umweltpolitik, Hrsg.: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berlin, 2003; 195-199 Strahlenschutzforschung - Programmreport 2001 - Bericht über das vom Bundesamt für Strahlenschutz fachlich und verwaltungsgemäß begleitete Ressortforschungsprogramm Strahlenschutz des Bundesumweltministeriums BfS-Schrift 29/2003, Salzgitter, 2003 Dosimetry of Radioiodine for Embryo and Foetus. Radiat Prot Dosim. 2003; 105: 265-268 Zusammenfassende Bewertung der Strahlenexposition Umweltradioaktivität in der Bundesrepublik Deutschland 1998 bis 2001, Daten und Bewertung. Bericht der Leitstellen des Bundes und des Bundesamtes für Strahlenschutz BfS-Schrift 27/2003, Salzgitter 2003 Radiation Exposure in Multi-Slice versus Single-Slice Spiral CT: Results of a Nationwide Survey. Eur Radiology 2003; 13: 1979-1991 1 Wissenschaftliche Publikationen des Fachbereiches Strahlenschutz und Gesundheit 2003 Autor Czarwinski R Titel Is there a need for a major change in ICRP recommendations involving occupational exposure? - Views of the radiation protection professionals. In: IAEO International Conference on Occupational Radiation Protection – Protecting Workers Against Exposure to lonizing Radiation, Genf/Schweiz, 26.-30.08.2002 IAEA STI/PUB/1145 Juli 2003 Dalheimer A, Dettmann K, Frasch G, Novellierung der Richtlinie zur Ermittlung der Körperdosis bei innerer Hartmann M, König K, Noßke D, Exposition Scheler R Tagungsband zum Seminar 2003 „Neue Entwicklungen im Strahlenschutz und ihre Bewährung in der Praxis“, 26.-27.06.2003, TÜV Akademie GmbH, München DeVries AF, Kremser C, Hein PA, Tumor Microcirculation and Diffusion Predict Therapy Outcome for Griebel J, Krezcy A, Ofner D, Primary Rectal Carcinoma. Pfeiffer KP, Lukas P, Judmaier W Int J Radiat Oncol Biol Phys. 2003; 56(4): 958-65 Englmeier KH, Hellwig G, Griebel J, Morphofunctional Visualization of MR-Mammography in Virtual Reality. Delorme S, Siebert M, Brix G Stud Health Technol Inform. 2003; 95: 27-32 Frasch G, Almer, E, Fritzsche E, Die berufliche Strahlenexposition in Deutschland 1999 bis 2001, Kammerer L, Karofsky, R Kragh P, Auswertung des Strahlenschutzregisters, BfS-SG-Bericht 01/03, Spiesl, J Salzgitter, 2003 Grosche B, Potthoff P Umweltbezogene Gesundheitsberichterstattung / Stand in Bayern. In: Wichmann, Schlipköter, Füllgraff (Hrsg): Handbuch der Umweltmedizin. Toxikologie × Epidemiologie × Hygiene × Belastungen × Wirkungen × Diagnostik × Prophylaxe. Landesberg/Lech: Ecomed-Verlag 2003 Hein PA, Kremser C, Judmaier W, Diffusion-weighted Magnetic Resonance Imaging for Monitoring Diffusion Griebel J, Pfeiffer KP, Kreczy A, Hug Changes in Rectal Carcinoma During Combined, Preoperative EB, Lukas P, DeVries AF Chemoradiation: Preliminary Results of a Prospective Study. Eur J Radiol. 2003; 45(3): 214-22 Hein PA, Kremser C, Judmaier W, Diffusion-weighted MRI - a New Parameter for Advanced Rectal Griebel J, Rudisch A, Pfeiffer KP, Carcinoma? Hug EB, Lukas P, DeVries AF Rofo. 2003; 175(3): 381-6 Hiersche L, Bruchertseifer F Tabakerzeugnisse, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Bedarfsgegenstände Umweltradioaktivität in der Bundesrepublik Deutschland 1998 bis 2001, Daten und Bewertung. Bericht der Leitstellen des Bundes und des Bundesamtes für Strahlenschutz BfS-Schrift 27/2003, Salzgitter 2003, 94-95 Jung T Der Risikobegriff in Wissenschaft und Gesellschaft Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2003; 46: 542-548 Kreisheimer M, Sokolnikov ME, Lung Cancer Mortality Among Nuclear Workers of the Mayak Facilities in Koshurnikova NA, Khokhryakov VF, the Former Soviet Union. An Updated Analysis Considering Smoking as Romanow SA, Shilnikova NS, the Main Confounding Factor. Okatenko PV, Nekolla EA, Kellerer Radiat Environ Biophys. 2003; 42(2):129-35 AM Kremser C, Judmaier W, Hein P, Preliminary Results on the Influence of Chemoradiation on Apparent Griebel J, Lukas P, de Vries A Diffusion Coefficients of Primary Rectal Carcinoma Measured by Magnetic Resonance Imaging. Strahlenther Onkol. 2003; 179(9): 641-9 Kreuzer M Lungenkrebsrisiko durch Passivrauchen am Arbeitsplatz – Evidenz aus epidemiologischen Studien. ErgoMed 2003; 1: 2-6 Kreuzer M, Gerken M, Heinrich J, Hormonal factors and risk of lung cancer among women. Kreienbrock L, Wichmann HE Int J Epidemiol. 2003, 32: 263-71 Kreuzer M, Heinrich J, Wölke G, Residential radon and risk of lung cancer in Eastern Germany. Schaffrath-Rosario A, Wellmann J, Epidemiology 2003; 14:559-68 Keller G, Kreienbrock L, Wichmann HE Krins A, Karcher K, Noßke D, Sahre Determination of Dose Coefficients and Urinary Excretion Function for P, Schönmuth P Inhalation of Carbon-14-labelled Benzene. Rad Prot Dosim. 2003; 104: 139-152 2 Wissenschaftliche Publikationen des Fachbereiches Strahlenschutz und Gesundheit 2003 Autor Matthes R Titel Identifikationssysteme und Zutrittskontrollen Neue Technologien: Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern Klausurtagung der Strahlenschutzkommission, 01. und 02. Dezember 2003 Noßke D, Dalheimer A, Dettmann K, Retentions- und Ausscheidungsdaten sowie Dosiskoeffizienten für die Frasch G, Hartmann M, Karcher K, Inkorporationsüberwachung; Übergangsregelung bis zum In-Kraft-Treten König K, Scheler R, Strauch H der entsprechenden Richtlinie zur inneren Exposition Bericht BfS-SG-02/03, Salzgitter, Dezember 2003 Noßke D, Karcher K Is Radiation Protection for the Unborn Child Guaranteed by Radiation Protection for Female Workers? Radiat Prot Dosim. 2003; 105: 269-272 Peter J Die Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität Umweltradioaktivität in der Bundesrepublik Deutschland 1998 bis 2001, Daten und Bewertung. Bericht der Leitstellen des Bundes und des Bundesamtes für Strahlenschutz BfS-Schrift 27/2003, Salzgitter 2003 Phipps AW, Harrison JD, Fell TP, Some Aspects of the Fetal Doses Given in ICRP Publication 88. Eckerman KF, Nosske D Radiat Prot Dosim. 2003; 105: 279-284 Regulla D, Griebel J, Noßke D, Erfassung und Bewertung der Patientenexposition in der diagnostischen Bauer B, Brix G Radiologie und Nuklearmedizin. Z Med Physik. 2003; 13: 127-135 Rimpler A Chapter 11: Application In: Thomas DJ, Klein H (Hrsg): Neutron and Photon Spectrometry Techniques for Radiation Protection Radiat Prot Dosim., Special Issue 2003; 107: 189-204 Rimpler A, Barth I Effizienz von Spritzenabschirmungen bei Radionuklidanwendung zur Radiosynoviothese Nuklearmedizin 2003; 42: N50-3 Sefrin P, Weidringer JW, Weiss W Sichtungskategorien und deren Dokumentation. Deutsches Ärzteblatt 2003; 100: 31-32 Stather JW, Phipps AW, Harrison Dose Coefficients for the Embryo and Foetus Following Intakes of JD, Eckerman KF, Smith TJ Fell TP, Radionuclides by the Mother. Noßke D Radiat Prot Dosim. 2003; 105: 257-264 Stephan G, Strahlenrisiko In: Freyschmidt J (Hrsg):Handbuch diagnostische Radiologie, Schmidt Th (Hrsg): Band Strahlenphysik Strahlenbiologie Strahlenschutz Springer 2003; Trugenberger-Schnabel A, Peter J, Umweltradioaktivität in der Bundesrepublik Deutschland 1998 bis 2001, Kanzlkiwius R, Bernhard C, Bergler I Daten und Bewertung. Bericht der Leitstellen des Bundes und des (Hrsg) Bundesamtes für Strahlenschutz BfS-Schrift 27/2003, Salzgitter 2003 Weiss, W Harmonisierung von Messprogrammen und Messstrategien. Aktuelle und zukünftige Aufgaben in der Radioökologie. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission 2003 ;49: 137-152 Weiss, W Radionuclide dispersion and related radiological risk; Proceeding Series; Security of Radioactive Sources, IAEA, Vienna 2003 Wojcik A, Stephan G, Sommer S, Chromosomal aberrations and micronuclei in lymphocytes of breast Buraczewska I, Kuszewski T, cancer patients after an accident during radiotherapy with 8 MeV Wieczorek A, Gozdz S Electrons. Radiat. Res. 2003; 160: 677-683 Ziegelberger G Aktuelle Forschungsergebnisse und laufende Projekte im Bereich "Biologische Wirkungen von HF-Feldern". Fachtagung der Ländermessstellen, Mainz, 19. Und 20. Februar 2003 3

Tabak

Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Tabak, Foto: Ducky Grundlage für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in der EU ist seit Mai 2014 die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD2). Mittels dieser Richtlinie sollen die rechtlichen Bestimmungen an Tabakprodukte EU-weit angepasst, der Gesundheitsschutz verbessert sowie der Einstieg von Jugendlichen in den Konsum reduziert werden. Neben Tabakerzeugnissen werden auch nikotinhaltige elektronische Zigaretten und entsprechende Nachfüllbehälter in der Richtlinie reguliert. Seit 20.05.2016 ist mit Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakerzeugnisverordnung die Tabakproduktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Gemäß § 22 des Tabakerzeugnisgesetzes muss für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern (E-Liquids) an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfolgen. Die Überwachungsbehörden der Bundesländer sind zuständig für die Registrierung und stellen die Bestätigung der Registrierung aus. Für in NRW ansässige Betriebe erfolgt die Registrierung bei den vor Ort zuständigen Lebensmittelüberwachungsämtern . Für außerhalb von NRW ansässige Betriebe bestätigt das LANUV die Registrierung. In NRW sind folgende Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz betreiben, registriert: Liste der registrierten Unternehmen gemäß § 22 des Tabakerzeugnisgesetzes NRW Für den Unternehmer - Ablauf des Registrierungsverfahrens Die Registrierung müssen Sie an Ihrem Firmensitz und in allen EU-Mitgliedstaaten beantragen, wo Sie Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Fernabsatz für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten möchten. Bitte beachten Sie, dass in einigen europäischen Mitgliedstaaten der Online-Handel von E-Zigaretten nicht zulässig ist. Informieren Sie sich vor Registrierung über die rechtliche Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat! Für die Registrierung nutzen Sie dieses Formular: Formular des BVL Für in NRW ansässige Betriebe ist das vollständig ausgefüllte Formular per E-Mail an tabakprodv(at)bvl.bund.de und an die für Ihren Firmensitz örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu senden. Diese können Sie der folgenden Liste entnehmen: Liste Lebensmittelüberwachungsämter Für außerhalb von NRW ansässige Betriebe ist das Formular per E-Mail an tabakprodv(at)bvl.bund.de zu senden. Das BVL wird Ihren Antrag entsprechend weiterleiten. Weitere Informationen zu E-Zigaretten und Wasserpfeifentabak können Sie den Merkblättern unter "Mehr zum Thema" entnehmen.

Weniger Plastik in der Umwelt – EU stimmt Richtlinie zu

Weniger Plastik in der Umwelt – EU stimmt Richtlinie zu Trinkhalm, Einwegbecher und Wattestäbchen gehören zu den zehn am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Einwegplastikprodukten. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Ministerrat haben nun grünes Licht für ein Maßnahmenpaket (u.a. das Verbot von Trinkhalmen aus Plastik ab 2021) gegeben, mit dem der Plastikmüll in der Umwelt verringert werden soll. Das UBA begrüßt die Maßnahmen. ⁠ UBA ⁠ -Präsidentin Maria Krautzberger: „Auch die deutschen Strände sind vermüllt. An der Nordsee finden wir 390 Müllteile pro hundert Meter, an der Ostsee 70 – und der Großteil davon ist aus Plastik. Die EU-Richtlinie ist ein erster guter Schritt, dass unsere Meere und Strände wieder sauberer werden.“ Die EU nimmt nun insbesondere die Hersteller in die Verantwortung. Sie werden künftig u.a. an Reinigungsmaßnahmen finanziell beteiligt. Dazu Krautzberger: „Littering wird zu häufig nur als fahrlässiges Verhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher verstanden. Ich finde es wichtig und richtig, dass jetzt auch die Hersteller ihren Teil der Verantwortung übernehmen müssen.“ Je nach Produktgruppe sind in der Richtlinie verschiedene Maßnahmen vorgesehen: Verbote . Im Jahr 2021 (Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) werden Kunststoffeinwegprodukte, für die es Alternativen aus anderen Materialien gibt, verboten – dazu zählen Wattestäbchen, Plastikbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonhalterungen sowie Becher und Essensbehälter für den Sofortverzehr aus Polystyrol; Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen soll es gar nicht mehr geben. Erweiterte Herstellerverantwortung . Die Hersteller werden an den Kosten von Reinigungsmaßnahmen, Transport und Entsorgung von Essensbehältern, Folien, Plastikflaschen, Bechern, Plastiktüten, Feuchttüchern, Luftballons und Tabakprodukten sowie Fischereigerät beteiligt; Stärkung des Recyclings. Ab 2025 sollen Getränkeflaschen einen verbindlichen Anteil von 25% rezykliertem Kunststoff beinhalten, ab 2030 sollen sie zu mindestens 30% aus Rezyklat bestehen; Information der Öffentlichkeit. Auf einer Reihe von Produkten sollen Hersteller über die negativen Auswirkungen unsachgemäßer Entsorgung informieren und auf Mehrwegsysteme hinweisen. Dazu zählen Essensbehälter, Folien, Becher, Tabakprodukte, Feuchttücher, Hygieneprodukte, Luftballons, leichte Plastiktüten, sowie Fischereigerät; Verbrauchsreduktion. Der Verbrauch von Essens- und Getränkebehälter aus Kunststoff soll bedeutend gesenkt werden; Getrennte Sammlung. Bis 2025 sollen mindestens 77% der Getränkeflaschen getrennt gesammelt werden, ab 2029 90% - etwa durch die Einführung eines Pfandsystems; Produktanforderungen. Ab 2024 sollen Deckel fix an Getränkeflaschen befestigt sein. Nach Veröffentlichung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Maßnahmen in nationales Recht umzusetzen. Um eine wirksame Reduktion des Eintrags der Einwegprodukte zu erreichen, ist es von zentraler Bedeutung, ehrgeizige Verbrauchsminderungsziele zu setzen – hier haben die Mitgliedsstaaten laut Richtlinie großen Spielraum. Dazu sind die Ausweitung von Mehrweg- und Pfandsystemen wichtige Maßnahmen.

ChemInfo informiert über Taurin

ChemInfo informiert über Taurin Im Herbst 2022 ist der Unternehmer Dietrich Mateschitz im Alter von 78 Jahren gestorben. Sein Name ist eng verbunden mit dem Bekanntwerden einer Chemikalie, die heute in zahlreichen Energy-Drinks und anderen Alltagsprodukten zu finden ist: Taurin. Während der Stoff anfangs rechtlich noch wenig Beachtung fand, ist der Zusatz von Taurin mittlerweile für diverse Produkte reglementiert. Taurin ist ein kristallines, farbloses bis weißes Pulver, das mäßig wasserlöslich und in 6 %iger Lösung einen leicht sauren ⁠ pH-Wert ⁠ hat. Der Substanz wird – vor allem in Verbindung mit Koffein - eine vitalisierende Wirkung zugeschrieben. Es ist eine organische Substanz, die neben den häufig in organischen Stoffen vorkommenden Elementen Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff auch ein Schwefelatom enthält. Als Bestandteil von Aminosäure-Infusionslösungen ist es als Arzneimittel-Wirkstoff zugelassen. Anders als gelegentlich behauptet, wird Taurin dafür nicht aus Stieren gewonnen, sondern im Labor synthetisiert. Bei der Arbeit mit reinem Taurin wird das Tragen von Handschuhen und Schutzanzügen empfohlen, da es bei Hautkontakt zu Reizungen kommen kann. Die massive Einnahme des reinen Stoffes kann Übelkeit, Erbrechen sowie eine Reizung der Magen-Darm-Schleimhäute auslösen. Mit einer Wassergefährdungsklasse von 2 ist Taurin außerdem deutlich wassergefährdend, die tödliche Dosis für Ratten (angegeben als letale Dosis LD 50 ) ist bei oraler Aufnahme mit mehr als 5.000 mg pro kg Körpergewicht aber sehr hoch. In Maßen ist der Verzehr von Taurin als Nahrungsergänzung also möglich und vom Gesetzgeber auch gestattet, seit 2012 steht Taurin auf der Unionsliste der Aromastoffe (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008). Im Folgenden gibt es darum einige weitere Anregungen der Gesetzgebung zur Verwendung von Taurin: Energy‑Drinks z. B. dürfen gemäß Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung (kurz: FrSaftErfrischGetrTeeV) bis zu 4.000 mg Taurin pro Liter Getränk enthalten. Bis zu einer Menge von 12 mg pro 100 kcal darf Taurin auch Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zugesetzt werden (Verordnung über diätetische Lebensmittel). Spannend ist außerdem, dass Taurin seit 2015 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Futtermittelzusatzstoffe auch Futtermitteln für Hunde, Katzen, marderartige Raubtiere und fleischfressende Fische zugesetzt werden darf. Wegen seiner Fähigkeit, den pH-Wert zu stabilisieren, ist es außerdem Bestandteil der INCI-Liste der Kosmetikinhaltsstoffe und darf somit Kosmetika zugesetzt werden. In Tabakerzeugnissen ist und bleibt Taurin jedoch verboten, da Substanzen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden, Tabakerzeugnissen grundsätzlich nicht zugesetzt werden dürfen. Wer von der aktivierenden Wirkung des Taurins profitieren möchte, sollte aber dennoch genug Alternativen finden. ChemInfo ist das Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder. Weitere spannende Informationen zu Chemikalien findet man öffentlich und registrierungsfrei unter https://recherche.chemikalieninfo.de/ . Mit der kostenlosen App „Chemie im Alltag“ können Informationen zu Lebensmittelzusatzstoffen oder Kosmetikinhaltsstoffen außerdem jederzeit auch unterwegs abgerufen werden.

1 2 3