Änderung der Tankanlage durch die Errichtung und den Betrieb der Energiezentrale 6, den Bau von 2 Zugangspodesten und den Bau von 17 Kabelzugschächten
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens für das MERO-Tanklager in Vohburg wurde festgelegt, zusätzlich zu den Emissionsberechnungen Emissionsmessungen (Gesamtkohlenwasserstoffe, Benzol) an einem der vier Schwimmdachtanks nach Inbetriebnahme und nach etwa fünf Jahren Betriebszeit durchzuführen. Die Emissionsmessungen und Emissionsberechnungen nach Inbetriebnahme wurden 1996 durchgeführt und im DGMK-Forschungsbericht 515 'Ermittlung der Kohlenwasserstoffemissionen aus Schwimmdachtanks' veröffentlicht. Im September 2001 fanden die Wiederholungsmessungen nach 5 Jahren Betriebszeit statt. Im Vergleich zu den 1996 ermittelten geringen Kohlenwasserstoffgehalten in der den Tank an - und vom Tank wegströmenden Luft wurden in 2001 wiederum nur Gehalte um die Messgerätenachweisgrenze oder geringfügig erhöht (1 ppm) gemessen. Die Ergebnisse zeigen, dass bei gut gewarteten Schwimmdach-Randabdichtungen sich das Emissionsverhalten im Laufe der Betriebszeit nicht verschlechtert hat. Die messtechnisch ermittelten Emissionen liegen im Bereich der nach der VDI-Richtlinie 3479 errechneten Werte.
Im Rahmen des Verbundvorhabens ProHyGen soll ein autarker schwimmender Offshore-H2-Generator mit LOHC-Speichertechnik entwickelt werden. Ein Ziel des Teilvorhabens HydroHyGen ist, auf Grundlage eines numerischen Modells die Plattform hinsichtlich ihres hydrostatischen und -dynamischen Verhaltens zu optimieren. Da die Bewegungscharakteristik der Plattform einen wesentlichen Einfluss auf die Effizienz der Anlage hat, wird im Rahmen des Vorhabens die institutseigene Simulationsmethode panMARE erweitert, um insbesondere die durch die Bewegungen des LOHC in den Tanks induzierten zeitlichen veränderlichen Kräfte einzubeziehen. Auf Basis der Simulationsergebnisse werden Empfehlungen für das Layout der LOHC-Tanks und den Tankvorgang erarbeitet. Das dynamische Verhalten der Anlage wird unter Betriebs- und Extrembedingungen simuliert, die Ergebnisse werden analysiert. Abschließend sind die Skalierung der Anlage auf eine höhere Leistungsklasse und eine Bewertung der Einflussgrößen geplant. Ein weiteres Ziel des Vorhabens ist die Untersuchung der Strömungsvorgänge im LOHC-Hydrierreaktor unter Berücksichtigung der Bewegungen der schwimmenden Struktur. Anhand der Untersuchungsergebnisse sollen Empfehlungen für die Gestaltung des LOHC-Hydrierreaktors für schwimmende Anlagen entwickelt werden.
Die Specht Baustoffhandel, Transport und Entsorgung GmbH & Co. KG, Otto-von-Guericke-Str. 8-10, 27356 Rotenburg, hat am 20.04.2023, die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Abfalllagerungs- und –behandlungsanlage am Anlagenstandort in 27356 Rotenburg, Otto-von-Guericke-Str. 8-10, beantragt. Konkret wurde die Genehmigung folgender Änderungsmaßnahmen beantragt: - Erhöhung der Durchsatzleistung der Bestandanlage betreffend die Behandlung von ge-fährlichen Abfällen von 2.500 t/d auf 2.700 t/d. - Erhöhung der Durchsatzleistung der Bestandsanlage betreffend die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 3.000 t/d auf 3.200 t/d. - Erweiterung der Bestandsanlage um einen Dekanter und einer Presse. - Verschiebung des Vier-Kammer-Doseurs zur vorhandenen Freifläche. - Erweiterung des Abfallannahmekatalogs. - Errichtung und Betrieb einer Tankanlage für wässrige Phasen. - Errichtung und Betrieb einer mobilen Containerstation für nicht gefährliche und gefährli-che künstliche Mineralfasern (KMF).
Die bioplusLNG GmbH, Röthenbachtal 1, 90552 Röthenbach a. d. Pegnitz, hat am 28.07.2023 beim Landratsamt Nürnberger Land, SG 21.1 Untere Immissionsschutzbehörde, die Erteilung einer Teilgenehmigung gem. § 8 BImSchG zur Errichtung einer Anlage zur Verflüssigung von im angeschlossenen Ferngasnetz enthaltenen Gas zur Bereitstellung als sog. BioLNG im Transportsektor (Teilgenehmigung 1) auf Fl.Nrn. 447/5 und 447/6, Gemarkung Röthenbach a. d. Pegnitz beantragt. Die Genehmigung wurde am 21.06.2024 erteilt. Am 06.09.2024 wurde in diesem Zusammenhang eine beschränkte Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser am Standort erteilt. Am 10.07.2024 wurde die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung 2 beantragt. Der vorliegende Teilgenehmigungsantrag 2 beinhaltet bezogen auf den Genehmigungsstand vom 21.06.2024 neben div. geringrelevanten baurechtlichen Änderungen im genehmigten Bestand die Änderung des Gebäudes 25 (Dampfcontainer) sowie die Betriebsaufnahme der Anlage. Die Anlage dient der Verflüssigung von Gas aus dem überörtlichen Ferngasnetz. Kernstück des beantragten Vorhabens ist der zur Verflüssigung des Gases bei kryogener Temperatur vorgesehene Anlagenteil mit einem geschlossenen Recycling-Stickstoffkreislauf. Als Kältemittel wird Stickstoff eingesetzt. Das aus dem bestehenden Ferngasnetz entnommene und in der Anlage verflüssigte Gas wird in Tanks gelagert und nachfolgend zum Weitertransport in LKW abgefüllt. Die Durchsatzkapazität der Anlage beträgt bis zu 150 Tonnen pro Tag. Die Antragstellerin hat gemäß § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anstelle einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens beantragt. Das Landratsamt Nürnberger Land hat dem Antrag stattgegeben und als zuständige Genehmigungsbehörde die Pflicht zur Durchführung einer UVP festgestellt. Die Entscheidung ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 UVPG nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hat begleitend zu dem oben genannten Antrag einen UVP-Bericht vorgelegt. Im Zusammenhang mit dem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsantrag und dem UVP-Bericht wurden Gutachten für die Bereiche Lärmschutz, Luftreinhaltung, Boden, Störfallrecht und Anlagensicherheit vorgelegt.
Änderung der Tankanlage durch die Erweiterung der Energiezentrale 1 mit einer Netzersatzanlage zur Notstromversorgung des Tanklagers
Die Firma Alternoil GmbH, Portlandstraße 16 in 49439 Steinfeld beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in 15749 Mittenwalde, Dahmestraße 5, Gemarkung Mittenwalde, Flur 13, Flurstück 648, eine Gasfüllanlage zur Lagerung und Abgabe von Flüssigerdgas (LNG - Liquified Natural Gas), bezeichnet als LNG-Tankstelle, zu errichten und zu betreiben. Die Tankanlage soll ein maximales Fassungsvermögen von 75,6 m³ besitzen und ein Gewicht von 28,92 t des heruntergekühlten Flüssigerdgases (LNG) speichern können. Die horizontalen, supervakuumisolierten Lagertanks werden für die Lagerung von LNG verwendet und haben Anschlüsse für die LNG-Pumpe. Das LNG wird von Tankfahrzeugen angeliefert, in zwei kryogenen Tanks gelagert und dann direkt zu einer Tanksäule gepumpt. Die Betankung von Lastkraftwagen (Lkw) wird durch zwei interne LNG-Zapfsäulen erfolgen. Der Betrieb der LNG-Tankstelle erfolgt vollautomatisch, ohne anwesendes Personal und ohne Beaufsichtigung, von Montag bis Sonntag im 24-Stundenbetrieb. Die LNG-Tankanlage ist fernüberwacht, eine ständig besetzte Stelle nimmt Störmeldungen entgegen. Bei einer Störung der sicherheitsrelevanten elektrotechnischen Anlagenteile wird die Anlage selbsttätig in den sicheren Zustand überführt. Es handelt sich um eine Anlage der Nummer 9.1.1.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 9.1.1.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in Verbindung § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Diese erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen entsprechend den Kriterien der Anlage 3 des UVPG. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Die Rolls-Royce Solutions GmbH hat am 07.10.2024 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Änderung Ihrer Prüfstandanlage für Motoren im Werk 1, Maybachplatz 1, 88045 Friedrichshafen beantragt. Das Änderungsvorhaben umfasst die Lagerung von Methanol in einer bestehenden Tankanlage und den Einsatz von Methanol in bestehenden Motorenprüfständen als Kraftstoff. Für dieses Änderungsvorhaben war nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG und Nummer 10.5.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.
§ 23 Pflichten des Befüllers (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR / RID dem Beförderer nicht übergeben; darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; hat dafür zu sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die Tanks und UN-MEGC nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind; darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist; hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad, der zulässige Füllungszustand, der zulässige Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird; hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ ADN und den Vorschriften in Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden; hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC , deren Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden; hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden; hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird; hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g. -Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden; hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. (2) Der Befüller im Straßenverkehr hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht werden; hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden; hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten; hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird; hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden; hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist; hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden. (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden; dafür zu sorgen, dass Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID, Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID, die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID angebracht werden; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden; dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet werden; nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird, und dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden. (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen; dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADN, die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADN, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN angebracht werden; dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Schiffstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d genannten Instruktionen zu erteilen; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt. Stand: 26. Juni 2025
Origin | Count |
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Bund | 118 |
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Umweltprüfung | 35 |
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Boden | 159 |
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