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Ist-Analyse der VOC-Emissionen von Mineralölprodukten bei der Reinigung von Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen, Straßentankfahrzeugen, Pipelines, Lagertanks und Tankcontainern

Das Projekt "Ist-Analyse der VOC-Emissionen von Mineralölprodukten bei der Reinigung von Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen, Straßentankfahrzeugen, Pipelines, Lagertanks und Tankcontainern" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH.Beim Umschlag, Transport und der Lagerung von Ottokraftstoffen und anderen Mineralölprodukten werden VOC-Emissionen in die Atmosphäre freigesetzt. Für den Transport kommen die Verkehrsträger See- und Binnentankschiffe, Rohrleitungen (Pipelines), Eisenbahnkesselwagen und Straßentankfahrzeuge zum Einsatz. Die Lagerung erfolgt in Lagertanks in Raffinerien und raffineriefernen Lagertanks sowie Tankcontainern. In diesem Vorhaben soll eine Ist-Analyse der VOC-Emissionen aus der Innenreinigung der Transportmittel und der Tanks erfolgen. Die Reinigung der VOC-beladenen Abluft ist wegen der hohen Konzentration ein besonderes Problem. Für einige Teilbereiche liegen bereits Daten vor, z. B. bei Eisenbahnkesselwagen aus dem Jahr 2004. Diverse Verbesserungen im Stand der Technik, aber auch der Bestimmung der Schadstoffkomponenten verlangen eine Aktualisierung in den Emissionsinventaren und eine Verifikation der Emissionsfaktoren für die Berichterstattung unter UNECE. Im Jahr 2004 wurde davon ausgegangen, dass etwa 1/3 der Transporte von Ottokraftstoffen per Bahn durchgeführt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass etwa 2/3 der Transporte mit Straßentankfahrzeugen und Tankschiffen erfolgen. Diese Grundannahmen sind zu überprüfen. Im Bereich Binnentankschiffe wurden zwei Vorhaben zum Ventilieren/Entgasen durchgeführt. Es gibt keine Daten zur Reinigung. Auch zu den Straßentankfahrzeugen und Pipelines sind keine Daten vorhanden. Für die raffineriefernen Tanklager für Mineralölprodukte wird auf ein Vorhaben aus dem Jahr 2009 zurückgegriffen. Darin enthalten sind Daten der Emissionserklärungen gemäß 11. BImSchV von 2004. Es gibt keine separate Ausweisung von Reinigungsvorgängen.

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen; 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigatonsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU -R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS-Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Juli 2024

Entwicklung einer umfassenden Methodik zur Integration von Flettnerrotoren auf verschiedenen Schiffstypen, Vorhaben: Entwicklung optimierter Antriebskonfigurationen für Flettnerrotor-Schiffe

Das Projekt "Entwicklung einer umfassenden Methodik zur Integration von Flettnerrotoren auf verschiedenen Schiffstypen, Vorhaben: Entwicklung optimierter Antriebskonfigurationen für Flettnerrotor-Schiffe" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: HB Hunte Engineering GmbH.

3. Brandschutz

3. Brandschutz 3.1 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, mit Ausnahme von Tankschiffen, darf die nach Kapitel II-2 Regel 10 SOLAS vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muss so bemessen sein, dass mindestens ein kräftiger Wasserstrahl mit mindestens 5 l/m 2 je Minute an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann. 3.2 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschanschlussstutzen vorhanden und so verteilt sein, dass mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. In Maschinenräumen ist kein Anschlussstutzen und kein internationaler Landanschluss nach Kapitel II-2 Regel 10.2.1.7 des SOLAS-Übereinkommens erforderlich. 3.3 Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 muss mindestens je drei Feuerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre und Kupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m , in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52- mm -Storz-Anschlüsse zu verwenden. 4.3 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich mindestens drei tragbare 6- kg -Feuerlöscher für die Brandklassen ABC vorhanden sein. 3.5 In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaumlösch-Einheiten nach Kapitel II-2 Regel 5.3.2.1 und 5.3.2.2 des SOLAS-Übereinkommens nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 kW oder mehr erforderlich; eine fest eingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erforderlich. 3.6 Auf allen Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 300 bis weniger als 500 müssen zwei Brandschutzausrüstungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens 3 200 l mitgeführt werden. 3.7 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 ist ein Rauchmeldesystem für Gänge, Treppen und Fluchtwege, das Kapitel II-2 Regel 7.2.1 des SOLAS-Übereinkommens entspricht, nicht erforderlich. 3.8 Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapitel II-2 Regel 7 des SOLAS-Übereinkommens zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein. 3.9 In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzündbare Flüssigkeiten, einschließlich Farben, ist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer 6 kg-Feuerlöscher für die Brandklasse ABC angeordnet ist. 3.10 Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss die Vorgaben der DIN EN ISO 10239:2015-05 in Verbindung mit dem Arbeitsblatt G 608, Ausgabe März 2012, des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches ( DVGW ) erfüllen, das beim DVGW e. V. , 53123 Bonn, zu beziehen ist. Der Betrieb und die wiederkehrenden Prüfungen der Anlage müssen gemäß dem vorgenannten DVGW Arbeitsblatt G 608 erfolgen. Die wiederkehrenden Prüfungen sollen im Abstand von nicht mehr als 2 Jahren erfolgen. Stand: 30. November 2024

4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln

4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln 4.1 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen: auf jeder Schiffsseite mindestens ein automatisch aufblasbares Rettungsfloß nach Absatz 4.2 des LSA -Code, sodass auf jeder Schiffsseite alle an Bord befindlichen Personen aufgenommen werden können,und in einer Aufstellung, dass die Rettungsflöße frei aufschwimmen können, zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des LSA-Code unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt das Bereitschaftsboot nach Satz 1 Buchstabe b auch die Anforderungen an Rettungsboote nach Absatz 4.4 des LSA-Code und ist das Fassungsvermögen ausreichend für alle Personen an Bord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibenden, vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden können, müssen auch auf dieser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord vorhanden sein. 4.2 Abweichend von Regel 4.1 Satz 1 Buchstabe a müssen Tankschiffe folgende Rettungsmittel mitführen: an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Absatz 4.9 des LSA-Code unter Aussetzvorrichtungen, deren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle an Bord befindlichen Personen ausreicht. ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen, sofern die in Buchstabe b vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die andere Seite befördert werden können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht. Erfüllt eines der Rettungsboote nach Satz 1 Buchstabe a auch die Anforderungen an ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des LSA-Code, kann auf das separate Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1.1.1 Satz 2 des LSA-Code verzichtet werden. 4.3 Frachtschiffe im Sinne der Regeln 4.1 und 4.2 können anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende Rettungsmittel mitführen: ein vollständig geschlossenes Rettungsboot nach Absatz 4.6 des LSA-Code mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen, das aa. so aufgestellt ist, dass es bemannt im freien Fall über das Heck ausgesetzt werden kann, bb. bei Tankschiffen auch die Anforderungen nach Absatz 4.9 des LSA-Code erfüllt, cc. unter einer Aussetzvorrichtung zum kontrollierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die Einbootungsposition versehen ist, zusätzlich mindestens ein automatisch aufblasbares Rettungsfloß, sodass alle an Bord befindlichen Personen aufgenommen werden können, sofern die in Buchstabe b vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die andere Seite befördert werden können, müssen zusätzliche automatisch aufblasbare Rettungsflöße vorhanden sein, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht, zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des LSA-Code unter einer Aussetzvorrichtung. 4.4 Bei Schiffen im Sinne der Regeln 4.1 bis 4.3 müssen für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei Schiffen mit einer Länge von 50 m oder mehr müssen außerdem sechs Rettungsringe, bei Schiffen mit weniger als 50 m Länge mindestens vier Rettungsringe vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, zwei weitere mit je einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 m Länge zu versehen. 4.5 Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebszustand auf See bestiegen werden können, mehr als 4,50 m über der Wasseroberfläche befindet, sind anstelle der in den Regeln 4.1 bis 4.,3 vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzustellen sind, dass sie frei aufschwimmen und abgeworfen werden können. 4.6 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500 in der Wattfahrt, müssen mit mindestens einem automatisch aufblasbaren Rettungsfloß mit einem Gesamtfassungsvermögen hinreichend zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen und einem Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung oder einem von der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft zugelassenen motorisierten Boot ausgerüstet sein. Es kann auf die Ausrüstung mit einem solchen Boot verzichtet werden, wenn eine alternative Vorrichtung zur Fremdrettung an Bord vorhanden ist und die Rundumsicht von der Position des Schiffsführers eine direkte Ansteuerung von Personen im Wasser zulässt. Im übrigen gilt Regel 4.4. 4.7 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 in der Wattfahrt müssen mit einem Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung, das Platz für die Regelbesatzung bietet, ausgerüstet sein. Vorhandene motorisierte Boote mit einer Zulassung der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft können weiter verwendet werden. Sollen weitere Personen befördert werden, ist zusätzlicher automatisch aufblasbarer Rettungsfloßraum mitzuführen. Außerdem müssen mindestens zwei Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine, sowie für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein. Es kann auf die Ausrüstung mit einem solchen Boot verzichtet werden, wenn ein automatisch aufblasbares Rettungsfloß mit mindestens einem Gesamtfassungsvermögen hinreichend zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen sowie eine alternative Vorrichtung zur Fremdrettung an Bord vorhanden ist und die Rundumsicht von der Position des Schiffsführers eine direkte Ansteuerung von Personen im Wasser und deren Aufnahme zulässt. Im übrigen gilt Regel 4.4. 4.8 Ein Leinenwurfgerät braucht nicht mitgeführt zu werden. Stand: 30. November 2024

Gefahrenszenario Schiffskollision: Einsatzstäbe probten gemeinsam den Ernstfall in Ostfriesland

Norden/Aurich/Emden/Leer . Wenn zwei Schiffe auf der Ems nahe Emden bei stürmischer See kollidieren, dabei große Mengen schweres Heizöl verlieren und dieses sich auf der Ems, im Dollart und an den angrenzenden Küstenabschnitten verteilt und anlandet, ist schnelles und koordiniertes Handeln gefragt. Um auf ein derart herausforderndes Gefahrenszenario vorbereitet zu sein, proben zuständige Stellen regelmäßig im Rahmen von Stabsrahmenübungen für den Ernstfall. So auch am vergangenen Wochenende in Ostfriesland: In verschiedenen Einsatzstäben übten Experten der Landkreise Aurich und Leer, der Stadt Emden und des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zusammen mit dem Havariekommando in einem fiktiven Szenario die Koordination der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen. Erfolgreiche Übungen sind die Voraussetzung dafür, dass im Fall eines echten Schadstoffunfalls Gegenmaßnahmen schnell und effektiv ergriffen werden können. Unterstützt wurde die Übung von Kräften des Technischen Hilfswerks (THW) sowie der örtlichen Feuerwehren. Wenn zwei Schiffe auf der Ems nahe Emden bei stürmischer See kollidieren, dabei große Mengen schweres Heizöl verlieren und dieses sich auf der Ems, im Dollart und an den angrenzenden Küstenabschnitten verteilt und anlandet, ist schnelles und koordiniertes Handeln gefragt. Um auf ein derart herausforderndes Gefahrenszenario vorbereitet zu sein, proben zuständige Stellen regelmäßig im Rahmen von Stabsrahmenübungen für den Ernstfall. So auch am vergangenen Wochenende in Ostfriesland: In verschiedenen Einsatzstäben übten Experten der Landkreise Aurich und Leer, der Stadt Emden und des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zusammen mit dem Havariekommando in einem fiktiven Szenario die Koordination der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen. Erfolgreiche Übungen sind die Voraussetzung dafür, dass im Fall eines echten Schadstoffunfalls Gegenmaßnahmen schnell und effektiv ergriffen werden können. Unterstützt wurde die Übung von Kräften des Technischen Hilfswerks (THW) sowie der örtlichen Feuerwehren. „Regelmäßige Übungen und Schulungen wie die koordinierte Öl-Bekämpfung sind wichtige Bausteine in der Schadstoffunfallbekämpfung: Schließlich kommt es darauf an, dass die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen und Organisation auch unter schwierigsten Rahmenbedingungen funktioniert“, betont Dirk Oberliesen, Übungsleitung und Aufgabenbereichsleiter Schiffsbetrieb und Schadstoffunfallbekämpfung beim NLWKN in Norden. Die zur Bewältigung der Aufgaben herangeführten Schiffe, Einsatzkräfte und Spezialgeräte wie beispielsweise schwimm- und watttaugliche Einsatzfahrzeuge oder motorgetriebene Ölaufnahme-Geräte kommen in diesem Fall zwar nur auf dem Papier und auf den Bildschirmen zum Einsatz. Dennoch haben Trockenübungen wie diese einen großen praktischen Nutzen, betonen alle beteiligten Akteure. „Öl macht vor Zuständigkeitsgrenzen keinen Halt“ „Öl macht vor Zuständigkeitsgrenzen keinen Halt“ Hinter mit dem vermeintlich harmlosen Übungstitel „Schadenslage LER-EMD-AUR 2024“ verbarg sich eine ernste und komplexe Lage. Die Annahme: Am Freitagmittag gegen 13:45 Uhr ist es auf der Ems zwischen Emden und Knock zu einer verhängnisvollen Kollision der Schiffe Wotan und Siegfried gekommen. Zum Zeitpunkt der Havarie herrschte stürmisches Wetter mit starkem Wind. Es wird geschätzt, dass etwa 450 Tonnen schweres Heizöl aus dem manövrierunfähigen und inzwischen in den Emder Außenhafen abgeschleppten Tanker Wotan ausgetreten ist. Dieses droht – begünstigt durch das stürmische Wetter – die Ems sowie angrenzende Ufer, Vorländer und Häfen großflächig zu verschmutzen. Ein Horrorszenario für Mensch und Umwelt. Während auf der Ems die Ölbekämpfungsschiffe Leyhörn und Leysand des NLWKN erste Teile der von Wotan verlorenen öligen Fracht aufnehmen konnten, koordinierten Fachleute am Freitag und Samstag an verschiedenen Standorten die weitere Bekämpfung an den Ufern, Häfen und Gewässereinmündungen. Für die Lenkungsgruppe, in der unter der Leitung des NLWKN auch jeweils ein Vertreter der betroffenen Landkreise Aurich und Leer sowie der Stadt Emden vertreten ist, hatte das THW auf dem Gelände der NLWKN-Betriebsstelle in Norden extra eine mobile Leitstelle eingerichtet. Sie stand mit den Stäben in Emden, Aurich und Leer in Kontakt. In der Lenkungsgruppe wurden unter anderem Informationen von den drei Kreisstäben ausgewertet und zusammengeführt, um sich schnell ein Bild der Lage machen zu können und die nächsten Schritte zu organisieren. „Bei den gegebenen Randbedingungen von Tideeinfluss, Strömungsgeschwindigkeit und Windrichtung muss davon ausgegangen werden, dass der Großteil des ausgetretenen Öls innerhalb des bundesdeutschen Gebietes im Dollart, am Emsufer im Bereich des Emder Hafens bis zur Knock sowie an der Küstenlinie Knock bis Leysiel anlanden wird“, fasste Dirk Oberliesen die komplexe Lage zusammen. In einem realen Szenario wäre auch Niederländisches Landesgebiet betroffen, dies war in diesem Fall aber kein Teil der Übung. „Dieses Beispiel zeigt, dass Öl vor Zuständigkeitsgrenzen keinen Halt macht“, so Oberliesen. Feststellung eines sogenannten Komplexen Schadstoffunfalls Feststellung eines sogenannten Komplexen Schadstoffunfalls Wie bei einer echten Schadenslage, so waren am Samstag neben Kräften des Landesbetriebs auch Vertreter der Stadt Emden, der Landkreise Leer und Aurich und des Havariekommandos im Einsatz. Denn zusammen mit der Feststellung eines sogenannten Komplexen Schadstoffunfalls durch das Havariekommando greifen die Regularien einer speziell in Niedersachsen geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Schadensfall. Sie regelt, dass Landkreise und NLWKN in gemeinsamen Stäben die Zuständigkeitsgrenzen übergreifende Bekämpfung steuern und entscheiden. Unterstützung leisteten auch mehrere Fachzüge „Führung und Kommunikation“ und Fachberater-Öl des THW: Sie stellten in ihren spezialisierten Fahrzeugen komplett eingerichtete und arbeitsfähige Stabsarbeitsräume und Fernmeldezentralen samt entsprechend eingespielter Teams aus Freiwilligen zur Verfügung. Damit ermöglichten sie den Verantwortlichen der Wasserbehörden die Konzentration auf die fachlichen Kernfragen. Rund 20 praktische Ölwehr-Übungen mit NLWKN-Beteiligung gibt es deshalb pro Jahr – nicht nur in Ostfriesland, beispielsweise auf der Ems oder im ostfriesischen Watt, sondern ebenso auch auf der Weser, der Elbe und der offenen Nordsee. Hinzu kommt eine einmal jährlich stattfindende Stabsrahmenübung. „Bei einem Schadstoffunfall an der Küste sind zahlreiche Akteure beteiligt. Das Havariekommando übernimmt in so einem Fall die Gesamteinsatzleitung. Die effektive Zusammenarbeit zwischen Havariekommando, dem NLWKN, den betroffenen Gemeinden und Landkreisen sowie den Einsatzkräften sind entscheidend, um den Unfall schnell und effizient zu bewältigen. Gemeinsame Übungen helfen dabei, unsere Kommunikationswege und Entscheidungsprozesse zu erproben und zu optimieren“, so Jens Rauterberg, Leiter des Fachbereichs Schadstoffunfallbekämpfung Küste beim Havariekommando. Dank an Feuerwehr und THW Dank an Feuerwehr und THW Für die Einsatzkräfte, die sich am Samstag in den mobilen und ortsfesten Einsatzzentralen über die neuesten Driftberechnungen und Lagepläne beugten, bedeutet diese Übung vor allem: Planen, koordinieren und kommunizieren. In den Einsatzstäben in Aurich, Leer, Emden und Norden galt es den ganzen Tag über, rasch eine geeignete Stabs- und Führungsstruktur aufzubauen: Personal- und Geräteeinsätze müssen im Rahmen der Stabsübung koordiniert, detaillierte Bekämpfungskonzepte für den eigenen Zuständigkeitsbereich erarbeitet werden. „Die Übung hat erneut gezeigt, wie wichtig eine enge und reibungslose Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren ist, gerade bei komplexen Schadenslagen wie einem Ölunfall müssen wir sicherstellen, dass jeder Handgriff sitzt und die Koordination zwischen den verschiedenen Einsatzkräften reibungslos funktioniert. Für die Landkreise Aurich und Leer sowie die Stadt Emden war diese Übung wieder eine wertvolle Gelegenheit, die Einsatzpläne zu testen und weiter zu verbessern“, sind sich Thomas Stamm, zuständiger Leiter aus dem Landkreis Leer, Andree Heinks als Verantwortlicher der Stadt Emden sowie Korwin Davids als zuständiger Abteilungsleiter des Landkreises Aurich, einig. Am Samstag gegen 15.30 Uhr war die Übung beendet – und damit auch das fiktive Horrorszenario. Eine detaillierte Auswertung des Zusammenwirkens der verschiedenen Akteure soll zeitnah erfolgen. Die Übungsleitung nutzte den Rahmen der Abschlussbesprechung, um neben den ortsfesten Einsatzstäben insbesondere auch den ehrenamtlichen Kameradinnen und Kameraden der THW-Ortsverbände Bremen-Nord, Stade, Oldenburg und Norden sowie den Feuerwehren aus den Landkreisen Aurich und Leer sowie der Stadt Emden für ihr Engagement zu danken. Besprechung der Lagekarte in Leer. Bild aus dem Einsatzleitwagen, der Freitag und Samstag im Innenhof der Kreisverwaltung postiert war (Foto: Landkreis Leer). Fachberater des THW, des Landkreises Leer und des NLWKN beraten über die Vorgehensweise und den Einsatz von Helfern und Material (Foto: Landkreis Leer) Stabsarbeit im Lagezentrum der Stadt Emden (Foto: Stadt Emden)

Anlage 2 - Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen

Anlage 2 - Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen (aufgehoben) Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID: 2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID: Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden. (gestrichen) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung: aa. Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. bb. Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten. Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID. 2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID: Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 ( BGBl. I Seite 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR: 3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt. 3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend. 3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID: 4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer. 4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b verboten. Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten. Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt: aa. Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen: Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 Beförderung in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig, Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig, Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern) bb. Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID. cc. Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit: Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern. Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern. Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende migeführt werden. dd. Schriftliche Weisungen: Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen. ee. Beförderungsausschluss: Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel ( IBC ) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann. ff. Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks: Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden. gg. Angaben im Beförderungspapier: Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN: 5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein 6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten. 6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe: 6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen: Schiffsname ENI-- einheitliche europäische Schiffsnummer Nummer Stoffliste Nummer T.M.S PIZ EVEREST 0232 6324 1 6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen. Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer T.M.S EILTANK 9 0430 4830 5 6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. 6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. Stoffliste Nummer 1 UN-Nummer Klasse und Klassifizierungs- code Verpackungs- gruppe Benennung und Beschreibung 1114 3, F1 II BENZEN 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN) 1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1710 6.1, T1 III TRICHLORMETHYLEN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF 1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1888 6.1, T1 III CHLOROFORM 1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN 1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL 3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN Stoffliste Nummer 2 bis 4 (weggefallen) Stoffliste Nummer 5 UN-Nummer Klasse und Klassifizierungs- code Verpackungs- gruppe Benennung und Beschreibung 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1547 6.1, T1 II ANILIN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN) Stand: 05. Juli 2023

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems (Ems-Lotsverordnung - EmsLV )

Sie sind hier: ELWIS Ems-LV Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems (Ems- Lotsverordnung - Ems-LV) vom 25. Februar 2003 (BAnz. Seite 3702) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ems-Lotsverordnung vom 24. Juni 2003 (BAnz. 15 233), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ems-Lotsverordnung vom 07. April 2008 (BAnz. Seite 1511), Artikel 1 der Dritten Verordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung vom 20. November 2013 (BAnz. AT 13. Dezember 2013 V2), Artikel 74 § 4 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ems-Lotsverordnung vom 13. August 2024 (BGBl. I Nummer 262). Ems-Lotsverordnung (Ems-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Lotsenbrüderschaften § 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel § 4 Lotsenversetzpositionen § 5 Lotsenanforderung und Vesetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe § 10 Befreiung für Tankschiffe § 11 Stellvertreter des Schiffsführers § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 13 Landradarberatung § 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 16 Distanzlotsungen § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Übergangsregelungen (aufgehoben) § 19 Aufhebung von Vorschriften § 20 Inkrafttreten Anlagen Stand: 01. Oktober 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Ems-LV Schifffahrtsrecht §1 Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird, mit Ausnahme von Seetankschiffen. (2) Seetankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung, die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. (3) Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung, die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird. (4) Tankschiffe nach dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe. (5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. (6) Schlechtwetterposition ist die Position, auf der die Lotsenversetzung infolge schlechten Wetters erfolgt. (7) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten). Tiefgang eines Schiffes ist der größte Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Als Breite gilt die größte Breite einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. (8) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus. (9) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nach oben nicht mehr als 5 Meter und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 Meter differieren. (12) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Stand: 04. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Weser/Jade-Lotsverordnung - Weser/Jade-LV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Weser/Jade-LV Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Weser/Jade-Lotsverordnung - Weser/Jade-LV) vom 25. Februar 2003 (BAnz. Seite 3703, 21 401) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 24. Juni 2003 (BAnz. Seite 15 233), Zweite Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 11. Juli 2007 (BAnz. Seite 7097), Dritte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 07. April 2008 (BAnz. Seite 1512), Vierte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 12. August 2010 (BAnz. Seite 2951), Fünfte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 20. November 2013 (BAnz. AT 13.12.2013 V3), Artikel 74 § 5 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 13. August 2024 (BGBl. I Nummer 263). Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften § 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel § 4 Lotsenversetzpositionen § 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe § 10 Befreiung für Tankschiffe § 11 Stellvertreter des Schiffsführers § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 13 Landradarberatung § 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 16 Distanzlotsung § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 (aufgehoben) § 19 Aufhebung von Vorschriften § 20 Inkrafttreten Anlagen Stand: 01. Oktober 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht §1 Weser/Jade-LV Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird, mit Ausnahme von Seetankschiffen. (2) Seetankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. (3) Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird. (4) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe. (5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. (6) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet. (7) Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist die Position, auf die sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht. (8) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten). Tiefgang eines Schiffes ist der größte Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Als Breite gilt die größte Breite einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. (9) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus. (10) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nach oben nicht mehr als 5 Meter und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 Meter differieren. (11) Lotsenversetzposition in der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8’ Nord und 007° 46,5’ Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend im Bereich der Positionen 54° 07’ Nord und 007° 28,5’ Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight“. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53’ Nord und 007° 25’ Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59’ Nord und 007° 30’ Ost.

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen (1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet: auf den Fahrtstrecken binnenwärts der jeweiligen Position des Lotsenschiffes bis Hamburg mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 6,50 Meter, auf den Fahrtstrecken einkommend zwischen der Lotsenversetzposition 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und der Position des Lotsenschiffes und ausgehend bis zur Außenposition des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe" mit Massengutschiffen mit einer Länge ab 220 Meter oder einer Breite ab 32 Meter, anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 Meter oder einer Breite ab 55 Meter und auf den Fahrtstrecken ausgehend mindestens bis zur Tonne 10 mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder einer Breite ab 28 Meter, wenn die Lotsenschiffe auf einer Schlechtwetterposition liegen. (2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen verpflichtet: auf den Fahrtstrecken binnenwärts der jeweiligen Position des Lotsenschiffes mit allen Tankschiffen, auf den Fahrtstrecken einkommend zwischen der Lotsenversetzposition 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und der Position des Lotsenschiffes und ausgehend bis zur Außenposition des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe" mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter. (3) Hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: 95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a: 225 Meter Länge oder 32,50 Meter Breite, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b: 355 Meter Länge oder 55,50 Meter Breite, für Schiffe nach Absatz 2 Nummer 2: 155 Meter Länge oder 23,50 Meter Breite. Stand: 01. Oktober 2024

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