§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge: Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest oder ein nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, a. wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden, b. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat, c. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen (Anhang 3 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen). Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Dezember 2025
Beim Umschlag, Transport und der Lagerung von Ottokraftstoffen und anderen Mineralölprodukten werden VOC-Emissionen in die Atmosphäre freigesetzt. Für den Transport kommen die Verkehrsträger See- und Binnentankschiffe, Rohrleitungen (Pipelines), Eisenbahnkesselwagen und Straßentankfahrzeuge zum Einsatz. Die Lagerung erfolgt in Lagertanks in Raffinerien und raffineriefernen Lagertanks sowie Tankcontainern. In diesem Vorhaben soll eine Ist-Analyse der VOC-Emissionen aus der Innenreinigung der Transportmittel und der Tanks erfolgen. Die Reinigung der VOC-beladenen Abluft ist wegen der hohen Konzentration ein besonderes Problem. Für einige Teilbereiche liegen bereits Daten vor, z. B. bei Eisenbahnkesselwagen aus dem Jahr 2004. Diverse Verbesserungen im Stand der Technik, aber auch der Bestimmung der Schadstoffkomponenten verlangen eine Aktualisierung in den Emissionsinventaren und eine Verifikation der Emissionsfaktoren für die Berichterstattung unter UNECE. Im Jahr 2004 wurde davon ausgegangen, dass etwa 1/3 der Transporte von Ottokraftstoffen per Bahn durchgeführt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass etwa 2/3 der Transporte mit Straßentankfahrzeugen und Tankschiffen erfolgen. Diese Grundannahmen sind zu überprüfen. Im Bereich Binnentankschiffe wurden zwei Vorhaben zum Ventilieren/Entgasen durchgeführt. Es gibt keine Daten zur Reinigung. Auch zu den Straßentankfahrzeugen und Pipelines sind keine Daten vorhanden. Für die raffineriefernen Tanklager für Mineralölprodukte wird auf ein Vorhaben aus dem Jahr 2009 zurückgegriffen. Darin enthalten sind Daten der Emissionserklärungen gemäß 11. BImSchV von 2004. Es gibt keine separate Ausweisung von Reinigungsvorgängen.
2 Meldungen an die Zentrale Meldestelle 2.1 Allgemeine Meldungen 2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr ( ABl. L 208 vom 05.08.2002, Seite 10), in der jeweils geltenden Fassung. Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt, ist verpflichtet, mindestens 24 Stunden im Voraus oder spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Reise ändert, sobald diese Information vorliegt, die in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. Angaben im Sinne des Satzes 1 sind: Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO -Schiffsidentifikationsnummer), Identifizierungsmerkmal des Bestimmungshafens, Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation und voraussichtliche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen und Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen. 2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 57), in der jeweils geltenden Fassung Ergänzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das einen deutschen Hafen oder ein anderes Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens anläuft oder ihn verlässt, verpflichtet, nach dem Einlaufen den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes und nach dem Auslaufen den genauen Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes sowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverzüglich der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. 2.2 Besondere Meldungen 2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu übermitteln: Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer); letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen; nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz; voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsenstation; Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen; gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem Richtigen Technischen Namen beziehungsweise dem Stoff- oder Produktnamen und bei brennbaren Flüssigkeiten nach dem IMDG -Code dem Flammpunkt; die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN -Nummern; die nach IMDG-Code bestimmte Gefahrgutklasse und Kategorie des Schiffes im Sinne des INF -Codes; die Mengen der in Buchstabe g genannten Güter und ihren Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungsart und Verpackungsgruppe sowie, soweit sie in anderen Beförderungseinheiten als feste Tanks befördert werden, die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer; Lade- und Löschhafen der Ladung; Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur Angabe der an Bord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorgehalten wird; eine Adresse, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind, sowie die Notrufdaten des Versenders oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informationen über die physikalisch chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen ist; die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind; Merkmale und geschätzte Menge des mitgeführten Bunkertreibstoffs. Soweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist. 2.2.2 Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, hat der Zentralen Meldestelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen Hafen oder einem anderen Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens folgende Angaben zu melden: Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer); Identifizierungsmerkmal des Hafens, der angelaufen werden soll; vorgesehene Dauer der Liegezeit, einschließlich des voraussichtlichen Zeitpunkts der Ankunft und des Auslaufens; für Tankschiffe: aa. Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrennten Ballasttanks ( SBT ), Doppelhülle; bb. Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert; cc. Ladungsart und -volumen; geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige); geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind; Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region. 2.3 Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren 2.3.1 Zentrale Meldestelle Zentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Havariekommando (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Telefon: +49 (0) 30 185420 1400, Telefax +49 (0) 30 185420 2408. Das Havariekommando betreibt im Sinne des § 2 Nummer 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes das Zentrale Meldeportal des Bundes. 2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten Überprüfungen Ist dem Betreiber, Agent oder Schiffsführer eine Meldung nach Nummer 2.2.2 an die Zentrale Meldestelle nicht möglich, müssen die Angaben als elektronisches Dokument an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg (E-Mail: psc-germany@bg-verkehr.de ) gemeldet werden. 2.3.3 Meldeverfahren Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer hat die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Meldungen über das Internet unter www.national-single-window.de (Externer Link) im Zentralen Meldeportal des Bundes oder über die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Hafenbehörden und Hafeninformationssysteme vorzunehmen. Die Meldung muss Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der meldende Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abgegeben werden. 2.4 Möglichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbehörde Der Betreiber, der Agent oder de Schiffsführer eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt und nachrichtlich auf der Internetseite der Zentralen Meldestelle unter www.national-single-window.de (Externer Link) bekannt gemacht. 2.5 Ausnahmeregelung für Liniendienste 2.5.1 Nationale Liniendienste 2.5.1.1 Befreiung von der Gefahrgutmeldung Schiffe eines Liniendienstes zwischen deutschen Häfen, der mindestens einen Monat lang betrieben werden soll, sind auf Fahrten von bis zu 12 Stunden planmäßiger Dauer von der Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Nummer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe erstellt und laufend aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle nach Nummer 2.3.1 (E-Mail: MLZ@havariekommando.de ) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass für jede Fahrt die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können. Jede Abweichung von drei oder mehr Stunden von der voraussichtlichen Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen ist an die Zentrale Meldestelle (E-Mail: MLZ@havariekommando.de oder telefonisch: 030 54 18 20 1400) zu melden. 2.5.1.2 Befreiung von der Personmeldung vor Einlaufen Fahrgastschiffe im Liniendienst zwischen deutschen Häfen, der mindestens einen Monat lang betrieben werden soll, sind von der Verpflichtung nach Nummer 2.1.1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe d, die Zahl der an Bord befindlichen Personen vor Einlaufen an die Zentrale Meldestelle zu melden, befreit, wenn die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach Abschnitt A.III.a. Nummer 1.2 Buchstabe c der Anlage 1 zur Schiffssicherheitsverordnung eine Befreiung für die Meldung der Personenanzahl vor Abfahrt nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 02.07.1998, Seite 35) in der jeweils geltenden Fassung erteilt hat und der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe erstellt und laufend aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle nach Nummer 2.3.1 (E-Mail: MLZ@havariekommando.de ) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass für jede Fahrt die Angabe nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchstabe d 24 Stunden am Tag auf Anforderung der zuständigen Behörde unverzüglich übermittelt werden kann. 2.5.1.3 Vereinfachte Personenmeldung Fahrgastschiffe im Liniendienst zwischen deutschen Häfen, der mindestens einen Monat lang betrieben werden soll, sind von der Pflicht zur Meldung der Angaben nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchstabe c und d vor Einlaufen befreit, wenn vor Abfahrt eine Meldung der Zahl der Personen an Bord nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG erfolgt. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes muss eine Liste der betreffenden Schiffe erstellen und laufend aktualisieren sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle nach Nummer 2.3.1 (E-Mail: MLZ@havariekommando.de ) übermitteln. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass für jede Fahrt die Angabe nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchstabe c und d 24 Stunden am Tag auf Anforderung der zuständigen Behörde unverzüglich übermittelt werden kann. 2.5.1.4 Befreiung von der Meldung vor Einlaufen Schiffe im Liniendienst zwischen deutschen Häfen, der mindestens einen Monat lang betrieben werden soll, sind von der Pflicht zur Meldung vor Einlaufen nach der Nummer 2.1.1 befreit, wenn das jeweilige Schiff keine gefährlichen oder umweltschädlichen Güter befördert oder wenn es nach Nummer 2.5.1.1 von der Meldung für Gefahrguttransporte befreit ist, eine Befreiung nach Nummer 2.5.1.2 Buchstabe a vorliegt, es sich nicht um ein Schiff im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS -Übereinkommens handelt oder eine Befreiung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und im Falle eines Fahrgastschiffes die zuständigen Behörden der vom Liniendienst bedienten Häfen eine Befreiung nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/ EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019, Seite 116) erteilt haben. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes muss eine Liste der betreffenden Schiffe erstellen und laufend aktualisieren sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle nach Nummer 2.3.1 (E-Mail: MLZ@havariekommando.de ) übermitteln. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass für jede Fahrt 24 Stunden am Tag auf Anforderung der zuständigen Behörde unverzüglich die Angaben nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchstabe c und d sowie der Nachweis über das Vorliegen der Vorraussetzungen nach Satz 1 übermittelt werden können. 2.5.2 Internationale Liniendienste Einem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Ausnahme genehmigt werden, soweit die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt haben. Nach Erteilung der Genehmigung gilt Nummer 2.5.1 entsprechend. 2.6 Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1) Meldungen, die nach der Verordnung (EU) 2019/1239 abzugeben sind, können gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 über das von der Zentralen Meldestelle nach Nummer 2.3.1 betriebene Zentrale Meldeportal des Bundes abgegeben werden. Sicherheitsmeldungen im Sinne des Abschnitts A Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/1239, die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der See-Eigensicherungsverordnung zu übermitteln sind, können gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 über das Zentrale Meldeportal des Bundes im Internet unter www.national-window.de (Externer Link) abgegeben werden. Stand: 16. September 2025
Anlage 3 - Entgelte für den Hafen Helgoland A. Liegegeld Das Liegegeld beträgt Für Fahrgastschiffe nach 24 Stunden je angefangene 24 Stunden 0,40 €/ BRZ Für Fracht- und Tankschiffe je angefangene 24 Stunden 0,40 €/BRZ Für Fischereifahrzeuge je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von Länge Euro bis 12 m 6,00 € über 12 m bis 18 m 9,00 € über 18 m bis 30 m 15,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € Pauschale für Fischereifahrzeuge Für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze Für Sport- und Freizeitfahrzeuge je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von Länge Euro bis 8 m 12,00 € über 8 m bis 10 m 15,00 € über 10 m bis 14 m 21,00 € über 14 m bis 17 m 25,50 € über 17 m bis 20 m 30,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. B. Kaigeld Das Kaigeld beträgt Je ankommenden und abfahrenden Passagier ganzjährig 2,00 € Für Güter allgemein je Tonne 0,50 € C. Überladegeld Das Überladegeld beträgt Für Fahrgäste je Person 2,00 € D. Lagergeld Das Lagergeld nach § 4 Nummer 3 beträgt nach Ablauf einer Abstellzeit von einer halben Stunde vor und nach dem Be- oder Entladen je Kalendertag je angefangenen Quadratmeter der belegten Fläche 1,00 €. Stand: 01. September 2025
Anlage 1 A. Liegegeld (1) Das Liegegeld beträgt für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden, je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden, je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Entgelts genannten - je BE in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €, in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €. (2) Das Liegegeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen bzw. nach 72 Stunden für die Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 je BE oder je zugelassenem Fahrgast und je Kalendertag in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 € in den übrigen Häfen 0,40 €. (3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von Länge Euro bis zu 7 m 1,30 € über 7 m bis zu 10 m 2,00 € über 10 m bis zu 12 m 2,60 € über 12 m bis zu 14 m 3,00 € über 14 m bis zu 16 m 3,20 € über 16 m bis zu 18 m 4,00 € über 18 m bis zu 20 m 6,00 € über 20 m bis zu 26 m 8,00 € über 26 m bis zu 30 m 12,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Entgelts beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen in den Häfen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge Länge Euro bis zu 8 m 5,50 € über 8 m bis zu 10 m 8,00 € über 10 m bis zu 14 m 10,00 € über 14 m bis zu 17 m 11,00 € über 17 m bis zu 20 m 14,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. (5) Die Pauschale nach § 6 des Entgelts beträgt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich 20 Benutzungen das 15fache, 40 Benutzungen das 30fache, 80 Benutzungen des 45fache 250 Benutzungen das 90fache, über 250 Benutzungen das 100fache des Liegegeldes nach Absatz 1, für Fischereifahrzeuge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3. B. Kaigeld Das Kaigeld beträgt für Fahrgast 0,30 €, für Güter allgemein je Tonne 0,36 € für Dünger, Düngemittel, Futtermittel, Getreide, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salz, Sand, Soda, Steine, Torf und Zement je Tonne 0,18 €, für Speisefische, Speisemuscheln, Krabben und Fischmehlrohware je 50 kg Bruttogewicht 0,10 €, für lebendiges Vieh je Stück 0,23 € für Fahrräder, Mopeds, Motorroller und Handkarren je Fahrzeug 0,59 €, für Pkw , Pkw-Anhänger je Fahrzeug 2,36 €, für Lkw , Omnibusse je Fahrzeug 5,90 €. C. Überladegeld Das Überladegeld beträgt für Fahrgäste je Person 0,23 €, für Güter je Tonne 0,97 €. D. Lagergeld Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jeden folgenden angefangenen Kalendertag je Quadratmeter der belegten Fläche 0,31 €. Stand: 01. September 2025
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen I. Zu der Anlage zu SOLAS : Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8: Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern ( MSC .1/Rundschreiben 1229 vom 11. Januar 2007) ( VkBl. 2008 Seite 517) I.1.1 Zu den Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10: Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (Entschließung MSC.454(100) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 227) I.1.2 Zu Regel II-1/4: Änderung von 2017 (MSC.429(98)) Angenommen am 09. Juni 2017 (VkBl. 2019 Seite 270) I.1.3 Zu Regel II-1/5: Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 ( IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2011 (MSC.319(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 877) Änderung von 2015 (MSC.398(95)) Angenommen am 05. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 290) I.1.4 Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8: Richtlinie für Lecksicherheitspläne (MSC/Rundschreiben 919 vom 15. Juni 1999) (VkBl. 2002 Seite 710) I.2.1 Zu Regeln II-2/4.5, II-2/11.6 und II-2/16.3: Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Entgasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC/Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) 1.2.2 Zu Regel II-2/10: Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)) Angenommen am 23. November 1995 (VkBl. 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.265(84) Angenommen am 09. Mai 2008 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.284(86) Angenommen am 10. März 2011 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) I.2.3 Zu Regeln II-2/15.2.4 und II-2/15-3.2: Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschließung A.756(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1994 Seite 549) I.3.1 Zu Regel III/4: Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 434, Anlagenband B 8123) Änderung von 2005 (MSC.200(80)) Angenommen am 13. Mai 2005 (VkBl. 2007 Seite 311) Änderung von 2009 (MSC.226(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 428) Änderung von 2008 (MSC.274(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 432) Änderung von 2010 (MSC.295(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 949) Änderung von 2011 (MSC.321(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 881) Änderung von 2011 (MSC.323(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 883) Änderung von 2014 (MSC.378(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 186) Änderung von 2017 (MSC.427(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 113) Änderung von 2019 (MSC.472(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2021 Seite 437) Änderung von 2021 (MSC.488(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 415) I.3.3 Zu Regel III/20: Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße (Entschließung A.761(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1998 Seite 892, Sonderband B 8119) Änderung von 2014 (MSC.388(94)) Angenommen am 18. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 546) I.3.4 Zu Regel III/28.2: Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro -Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 895) Angenommen am 04. Februar 1999 (VkBl. 2000 Seite 610) I.4 Zu Kapitel V: 1.4.0 Zu Regel V/14 Entschließung A.1047(27) "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2013 Seite 201) I.4.1 Zu Regel V/15 (hinsichtlich der anzuwendenden Mindestanforderungen): Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung (MSC/Rundschreiben 982 vom 20. Dezember 2000) (VkBl. 2001 Seite 343, Anlagenband B 8132) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme ( INS ) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.2 Zu Regel V/18: Leistungsanforderungen für elektronische Neigungsmesser (Entschließung MSC.363(92)) Angenommen am 14. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 326) I.4.3 Zu Regel V/19: Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen ( AIS ) (Entschließung A.917(22)) Angenommen am 29. November 2001 (VkBl. 2002 Seite 712), geändert durch Entschließung A.956(23) angenommen am 05. Dezember 2003 (Nachrichten für Seefahrer Heft 20/04 Seite 4.2) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Enschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.4 Zu Regel V/23: Lotsenversetzeinrichtungen (Entschließung A.889(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2000 Seite 409) I.4.5 Zu Regel V/34: Richtlinien für die Reiseplanung (Entschließung A.893(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2002 Seite 264) I.5 Zu Kapitel VI: I.5.1 Zu Regel VI/1: Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 ( TDC Code ) (A.1048(27), A.1048(27)/ Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014, Seite 608, Anlagenband B 8061). I.5.2 Zu Regel VI/2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 09. Juni 2014 (VkBl. 2015 Seite 29) I.5.3 Zu Regel 5.6 Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container ( DSC ) der IMO vom 18. Februar 1996) ( BAnz. Seite 5452) Änderung dieser Richtlinien (MSC/Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996) (BAnz. Seite 10 101) Neufassung der Richtlinie für die Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs MSC.1/Rundschreiben 1353/Rev.1 vom 15. Dezember 2014) (VkBl. 2015 Seite 534) I.6 Zu Regel IX/3.1, 5: Die Verordnung ( EG ) Nummer 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft in seiner jeweiligen Fassung bleibt unberührt. I.7 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8: Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes (VkBl. 2004 Seite 32), soweit die Regelungen nicht bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ABl. EU Nummer L 129 Seite 6) verbindlich sind I.8 Zu den Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3: Einheitliche Auslegung zum Schutz von Laderäumen vor Ausrüstung zum Be- und Entladen und zum Versagen von Bauteilen und Plattenpaneelen des Laderaums ( SLS. 14/Rundschreiben 250 vom 02. Dezember 2005) (VkBl. 2006 Seite 668) I.9 Zu Kapitel XIV: Teil I-B und II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MSC.385(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II. Zu MARPOL : II.0 Zu Hafenauffanganlagen Konsolidierte Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafenauffanganlagen (Rundschreiben MEPC.1/ Circ. 834/ Rev. 1) Vom 01. März 2018 (VkBl. 2021 Seite 134) II.1 Zu Anlage I: Zu Regel 3 Absatz 7 und Regel 9 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP ) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 14 Absatz 7: Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen (MEPC.107(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2004 Seite 672) geändert durch Entschließung MEPC.285(70) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 310) Zu Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1: Richtlinie für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 19 Absatz 5: Überarbeitete Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatz-Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 19 Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49), korrigiert durch MEPC.49/22/ Add. 2/Corr.1) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2005 Seite 113; 2006 Seite 480) Zu Regel 33 Absatz 2: Neu gefasste Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl (Entschließung A.446(XI) in der mit Entschließung A.497(XII) geänderten Fassung, geändert durch Entschließung A.897(21)) Angenommen am 15. November 1979, 19. November 1981 und 25. November 1999 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 sowie VkBl. 2000 Seite 526) Zu Regel 37: Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32)) Angenommen am 06. März 1992 (VkBl. 1994 Seite 833) Änderung von 2000 (MEPC.86(44) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Änderung von 2005 (MEPC.137(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2009 Seite 393) Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe (MEPC.85(44)) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschließung A.851(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) geändert durch Entschließung MEPC.138(53) angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 Seite 821) Zu Regel 39 Absatz 3: Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen ( FPSOs ) und schwimmende Lagereinheiten ( FSUs ) (Entschließung MEPC.311(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2021 Seite 175) Zu Regel 47 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.2 Zu Anlage II: Zu Regel 5 Absatz 2 und 3, Regel 5A Absatz 5 und Regel 8 Absatz 1, 5 bis 7 (in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung): Standards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 Änderung von 1994 (MEPC.62(35)) Angenommen am 11. März 1994 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 mit einem Verweis auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die See-Berufsgenossenschaft) Zu Regel 11 Absatz 2: Überarbeitete Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen (MEPC.148(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2006 Seite 870) Zu Regel 15 Absatz 1: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 17: (siehe oben Nummer II.1 Buchstabe c) Zu Regel 22 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.3 Zu Anlage IV: Zu Regel 3 Absatz 2 und Regel 7 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 9: Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.159(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2010 Seite 166) Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2015 Seite 697) Änderung vom Oktober 2016 (MEPC.284(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 822) Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.2(VI)) Angenommen am 03. Dezember 1976 (VkBl. 2021 Seite 149) Zu Regel 11: Bekanntmachung der Empfehlung für Normen für die Einleitrate von unbehandelten Abwässern von Schiffen zur Anlage IV MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.157(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2007 Seite 590) II.4 Zu Anlage V: Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL (Entschließung MEPC.295(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 834) Zu Regel 9(2): Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.70(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (VkBl. 1997 Seite 545) Zu Regel 10: Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.220(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2012 Seite 838) Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 14 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.5 Zu Anlage VI: Zu Regel 3 Absatz 4: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenomen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 4: Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), korrigiert durch MEPC.68/21/Add.1/Corr. 2) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2019 Seite 120) Richtlinien für Abgasreinigungssysteme von 2021 (Entschließung MEPC.340(77)) Angenommen am 26. November 2021 (VkBl. 2023 Seite 194) Zu Regel 5 Absatz 4: Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert ( EEDI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (MEPC.254(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 507) Änderung von 2015 (MEPC.261(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 520) Änderung von 2018 (Entschließung MEPC.309(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 690) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.365(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 224) Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungsbestätigung - Teil II des SEEMP (MEPC.1/Rundschreiben 876) Vom 16. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 633) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe ( EEXI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.351(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 902) Zu Regel 12 Absatz 6, Regel 13 Absatz 5.3 und Regel 14 Absatz 6: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 13 Absatz 2.2: Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen (Entschließung MEPC.230(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 246) Zu Regel 13 Absatz 7.1: Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben (Entschließung MEPC.242(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 837) Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren (Entschließung MEPC.243(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 839) Zu Regel 16 Absatz 6.1 und Anhang IV: Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 335) Änderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (MEPC.244(66)) (Entschließung MEPC.368(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 237) Zu Regel 18 Absatz 2: Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.320(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.1) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2021 Seite 424) Zu Regel 22 Absatz 2: Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.212(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 128) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.224(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 638) Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2018 Seite 771) Änderung der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC. 263(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 791) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66), in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Entschließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr.1) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 792) Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (Entschließung MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen f w zur versuchsweisen Anwendung (MEPC.1/Rundschreiben 796) Vom 12. Oktober 2012 (VkBl. 2021 Seite 114) Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) Vom 17. Juni 2013 (VkBl. 2021 Seite 125) Zu Regel 22 Absatz 3: Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Zu Regel 23: Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) (Entschließung MEPC.350(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 896) Zu Regel 24: Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 325; 2020 Seite 853) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 889) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (Entschließung MEPC.233(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 182) Zu Regel 24 Absatz 5: Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 248) Änderung vom Oktober 2014 (MEPC.255(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 198) Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 199) Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (MEPC.1/Circ.850/Rev.3) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 715) Zu Regel 25: Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI- Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 643) Zu Regel 26: Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.346(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 857) Richtlinien für die Überprüfung des Unternehmensaudits zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz- Managementplans ( SEEMP ) durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.347(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 881) Zu Regel 28 Absatz 1: Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden ( KII -Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 909) Zu Regel 28 Absatz 4: Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2) (Entschließung MEPC.353(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 911) Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3) (Entschließung MEPC.338(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 605) Zu Regel 28 Absatz 6: Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4) (Entschließung MEPC.354(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 913) Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5) (Entschließung MEPC.355(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 917) II.6 Zur technischen NO x -Vorschrift: Zu Kapitel 2 Nummer 2.2.5: Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (Entschließung MEPC.198(62) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2012 Seite 1009) Änderung von 2015 (MEPC.260(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 236) Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SRC) (Entschließung MEPC.291(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 681) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.313(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.2) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 482, 484, 605) Zu Kapitel 6 Nummer 6.2.2.7: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) III. Zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988: Zu Regel 1: Präambel und Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.415(97)) Angenommen am 25. November 2015 (VkBl. 2017 Seite 608) Zu Regel 42 Absatz 1 und Regel 44 Absatz 6: Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011 TDC Code) (Entschließung A.1048(27), korrigiert durch A.1048(27)/Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014 Seite 608, Anlagenband B 8061) IV. Zu STCW : IV.1 Teil B Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 18 vom 04. Juli 2013) IV.1.1 (aufgehoben) IV.1.2 (aufgehoben) V. Zum Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 05. Oktober 2001 (BGBl. 2008 II Seite 522) ( AFS -Übereinkommen): V.1 Zum Übereinkommen: Zu Artikel 11 Absatz 1 und 2: Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen (Entschließung MEPC.357(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 317) Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b: Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (Entschließung MEPC.356(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 297) V.2 Zu Anlage 4: Zu Regel 1 Absatz 4: Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (Entschließung MEPC.358(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 334) VI. Zum Ballastwasser-Übereinkommen: VI.I Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) (MEPC.173(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 477) VI.2 Zur Anlage: Zu Regel A-4.1.4: Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Entschließung MEPC.289(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 425) Zu Regel A-5: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung (G3) (MEPC.123(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2011 Seite 136) Zu Regel B-1: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (MEPC.127(53)), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1 Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2010 Seite 188) Änderung vom Oktober 2018 (MEPC.306(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 364) Zu Regel B-4.2: Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6) (MEPC.288(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2018 Seite 909) Zu Regel C-1.3.1: Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13) (MEPC.161(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2011 Seite 271) Zu Regel D-3.1: Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.125(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 152) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.174(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 180, Berichtigung der Bekanntmachung VkBl. 2011 Seite 650) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 (MEPC.279(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2019 Seite 364) Zu Regel D-3-2: Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.126(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 166) Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.169(57)) Angenommen am 04. April 2008 (VkBl. 2012 Seite 616) Zu Regel D-4: Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen (G10) (Entschließung MEPC.140(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2011 Seite 555) Zu Regel E-1: Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( BWM .2/ Rundschreiben 70/Rev.1) Angenommen am 09. Dezember 2020 (VkBl. 2022 Seite 283) Stand: 10. Juli 2025
Anlage 2 - Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen (aufgehoben) Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID: 2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID: Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden. (gestrichen) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung: aa. Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. bb. Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten. Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID. 2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID: Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 ( BGBl. I Seite 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR: 3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt. 3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend. 3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID: 4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer. 4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b verboten. Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten. Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt: aa. Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen: Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 Beförderung in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig, Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig, Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern) bb. Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID. cc. Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit: Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern. Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern. Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende migeführt werden. dd. Schriftliche Weisungen: Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen. ee. Beförderungsausschluss: Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel ( IBC ) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann. ff. Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks: Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden. gg. Angaben im Beförderungspapier: Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN: 5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein 6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten. 6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe: 6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen: Schiffsname ENI-- einheitliche europäische Schiffsnummer Nummer Stoffliste Nummer T.M.S PIZ EVEREST 0232 6324 1 6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen. Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer T.M.S EILTANK 9 0430 4830 5 6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. 6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. Stoffliste Nummer 1 UN-Nummer Klasse und Klassifizierungs- code Verpackungs- gruppe Benennung und Beschreibung 1114 3, F1 II BENZEN 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN) 1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1710 6.1, T1 III TRICHLORMETHYLEN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF 1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1888 6.1, T1 III CHLOROFORM 1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN 1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL 3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN Stoffliste Nummer 2 bis 4 (weggefallen) Stoffliste Nummer 5 UN-Nummer Klasse und Klassifizierungs- code Verpackungs- gruppe Benennung und Beschreibung 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1547 6.1, T1 II ANILIN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN) Stand: 26. Juni 2025
1. Muster für einen Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN Trockengüterschiffe und Schubboote Bescheinigung Nr. Ausstellungsdatum: (dd.mm.yyyy) (diese Angabe ist auf jedem Folgeblatt zu wiederholen) Erstuntersuchung Wiederholungsuntersuchung Sonderuntersuchung Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft, die die Untersuchung durchgeführt hat: Name, Anschrift Antragsteller der Untersuchung: Name, Anschrift Angaben zum Schiff Name des Schiffes: Amtliche Schiffsnummer/ENI: Art des Schiffes: Reederei/Eigner: , (dd.mm.yyyy) (Ort und Datum der Untersuchung) Bedingungen: Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen nach 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 erfüllt die Anforderungen nach 7.1.2.19.1 1) erfüllt die Anforderungen nach 7.2.2.19.3 2) erfüllt die zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe nach 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 erfüllt die Anforderungen nach 9.1.0.12.3 b) erfüllt die Anforderungen für ein Lüftungssystem nach 9.1.0.12.3 b) in: erfüllt die Anforderungen nach 9.1.0.12.3 c), 9.1.0.51 und 9.1.0.52 erfüllt die Anforderungen nach 9.1.0.53 erfüllt die Anforderungen nach 9.2.0.0 bis 9.2.0.79 1) 2) Schiff darf keine gefährlichen Güter befördern, aber in einen Verband mit gefährlichen Gütern eingestellt werden Fahrzeug ist geeignet zur Fortbewegung von Tankschiffen mit gefährlichen Gütern -2- erfüllt die zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe nach 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 erfüllt SOLAS 74 Kapitel II-2, Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2, Regel 54 wurde für die höchste Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist derzeit in die höchste Klasse Name der Klassifikationsgesellschaft eingestuft Die Klasse läuft bis zum: (dd.mm.yyyy) Stationäre elektrische und nichtelektrische Anlagen und Geräte zum Einsatz in geschützten Bereichen Temperaturklasse: Explosionsgruppe: Zugelassene Gleichwertigkeit oder Abweichungen: In Anspruch genommene Ausnahmegenehmigung: Angewendete Übergangsvorschriften: Bemerkungen Bescheinigung Nr. Ausstellungsdatum: (dd.mm.yyyy) Letztes Zulassungszeugnis ausgestellt von: Ausgestellt am: Nummer: Diese Bescheinigung bestätigt den baulichen Zustand des Schiffes zum Zeitpunkt der Untersuchung und dient als Vorlage bei der zuständigen Behörde zwecks Ausstellung des Zulassungszeugnisses. Hiermit wird bescheinigt: dass das oben genannte Schiff vom unterzeichnenden Besichtiger auf Einhaltung der ADN-Vorschriften untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften der dem ADN beigefüg- ten Verordnung in der Fassung vom 01.01.2025 vollständig entsprechen. dass das oben genannte Schiff vom unterzeichnenden Besichtiger auf Einhaltung der ADN-Vorschriften untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften der dem ADN beigefüg- ten Verordnung in der Fassung vom 01.01.2025 teilweise entsprechen. Die entsprechenden Abweichungen und die Termine für die Mängelbeseitigung sind nachfolgend dokumentiert. Abweichungen von ADN Abschnitt/Unterabschnitt/Absatz Mängelbeseitigung bis spätestens: (dd.mm.yyyy) (dd.mm.yyyy) Es wird eine Laufzeit für das Zulassungszeugnis bis zum (dd.mm.yyyy) empfohlen. -3- Aufgestellt in Ort am (dd.mm.yyyy) Untersuchungsstelle/ anerkannte Klassifikationsgesellschaft (Name) Besichtiger/Vertretungsberechtigter Siegel Hinweise zum Vorgang Anlage/n
Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADN Zu Teil 8 ADN Zu Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN 8-1.B Für diese Aufgabe können von der zuständigen Behörde ( GDWS ) im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere auch von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche zugelassen werden. Zu Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN 8-2.B Es kann bei Bedarf auch ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Herstellers von der GDWS für diese Prüftätigkeit zugelassen werden. Zu Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN 8-3.B Soweit Kapitel 8.2 ADN keine abschließenden oder vollständigen Regelungen zur Durchführung der Prüfungen zum Nachweis der besonderen Kenntnisse des ADN (Basiskurs und Aufbaukurse) enthält, sind die Prüfungen bei der GDWS bis zum Erlass einer besonderen Prüfungsordnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in Teil III Kapitel 7 Abschnitt 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV ) vom 16. Dezember 2011 ( BGBl. 2011 II Seite 1300 und Anlageband) in der jeweils geänderten Fassung und in sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung Nummer 2 nach § 1.03 RheinSchPersV der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 30. Mai 2016 durchzuführen. Die Abnahme der Prüfung zum Basiskurs kann nach Abschnitt I. der Richtlinie des Verwaltungsausschusses für die Verwendung des Fragenkatalogs für die Prüfung von ADN-Sachkundigen (Kapitel 8.2 ADN) auch durch einen einzelnen Prüfer erfolgen. Zu Abschnitt 8.3.5 ADN 8-4.B "Arbeiten an Bord" umfassen alle Arbeiten an der Struktur (am Schiffskörper) oder der Ausrüstung des Schiffes, einschließlich z. B. Ankerketten oder Propeller. Die Gasfreiheitsbescheinigung für Tankschiffe nach Absatz 7.2.3.7.1.6 oder 7.2.3.7.2.6 ADN muss sich auf das gesamte Schiff beziehen. Die zuständige Behörde kann abweichend davon Arbeiten genehmigen, wenn die Gasfreiheit nur für Teilbereiche eines Schiffes gegeben ist. Die Gasfreiheitsbescheinigung muss für Arbeiten, die im Geltungsbereich der GGVSEB durchgeführt werden, von einer in Deutschland zugelassenen Person ausgestellt werden. Andere einschlägige Rechtsvorschriften zur Arbeits- und Betriebssicherheit bleiben neben den Vorschriften dieses Abschnitts und bei der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unberührt. Zu Teil 9 ADN Zu Absatz 9.1.0.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.1.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.2.40.2.7 Buchstabe a und 9.3.3.40.2.7 Buchstabe a ADN 9-1.B Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die für einen nicht spezifizierten Einsatzzweck hergestellt, in Verkehr gebracht und auf Binnenschiffen für die fest installierte Feuerlöschanlage verwendet werden, müssen den Vorschriften der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I Seite 692) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die speziell für den dauerhaften Einbau in Binnenschiffen, auch in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen, bestimmt sind, müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Für ortsbewegliche Druckgeräte sind die Vorschriften der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zu beachten. Zu Absatz 9.3.1.23.1 ADN 9-2.B Druckbehälter, die Teile von Binnenschiffen sind oder speziell für den dauerhaften Einbau in diese bestimmt sind, unterliegen nicht der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung). Sie müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Stand: 19. Juni 2025
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