Beim Umschlag, Transport und der Lagerung von Ottokraftstoffen und anderen Mineralölprodukten werden VOC-Emissionen in die Atmosphäre freigesetzt. Für den Transport kommen die Verkehrsträger See- und Binnentankschiffe, Rohrleitungen (Pipelines), Eisenbahnkesselwagen und Straßentankfahrzeuge zum Einsatz. Die Lagerung erfolgt in Lagertanks in Raffinerien und raffineriefernen Lagertanks sowie Tankcontainern. In diesem Vorhaben soll eine Ist-Analyse der VOC-Emissionen aus der Innenreinigung der Transportmittel und der Tanks erfolgen. Die Reinigung der VOC-beladenen Abluft ist wegen der hohen Konzentration ein besonderes Problem. Für einige Teilbereiche liegen bereits Daten vor, z. B. bei Eisenbahnkesselwagen aus dem Jahr 2004. Diverse Verbesserungen im Stand der Technik, aber auch der Bestimmung der Schadstoffkomponenten verlangen eine Aktualisierung in den Emissionsinventaren und eine Verifikation der Emissionsfaktoren für die Berichterstattung unter UNECE. Im Jahr 2004 wurde davon ausgegangen, dass etwa 1/3 der Transporte von Ottokraftstoffen per Bahn durchgeführt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass etwa 2/3 der Transporte mit Straßentankfahrzeugen und Tankschiffen erfolgen. Diese Grundannahmen sind zu überprüfen. Im Bereich Binnentankschiffe wurden zwei Vorhaben zum Ventilieren/Entgasen durchgeführt. Es gibt keine Daten zur Reinigung. Auch zu den Straßentankfahrzeugen und Pipelines sind keine Daten vorhanden. Für die raffineriefernen Tanklager für Mineralölprodukte wird auf ein Vorhaben aus dem Jahr 2009 zurückgegriffen. Darin enthalten sind Daten der Emissionserklärungen gemäß 11. BImSchV von 2004. Es gibt keine separate Ausweisung von Reinigungsvorgängen.
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen I. Zu der Anlage zu SOLAS : Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8: Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern ( MSC .1/Rundschreiben 1229 vom 11. Januar 2007) ( VkBl. 2008 Seite 517) I.1.1 Zu den Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10: Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (Entschließung MSC.454(100) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 227) I.1.2 Zu Regel II-1/4: Änderung von 2017 (MSC.429(98)) Angenommen am 09. Juni 2017 (VkBl. 2019 Seite 270) I.1.3 Zu Regel II-1/5: Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 ( IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2011 (MSC.319(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 877) Änderung von 2015 (MSC.398(95)) Angenommen am 05. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 290) I.1.4 Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8: Richtlinie für Lecksicherheitspläne (MSC/Rundschreiben 919 vom 15. Juni 1999) (VkBl. 2002 Seite 710) I.2.1 Zu Regeln II-2/4.5, II-2/11.6 und II-2/16.3: Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Entgasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC/Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) 1.2.2 Zu Regel II-2/10: Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)) Angenommen am 23. November 1995 (VkBl. 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.265(84) Angenommen am 09. Mai 2008 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.284(86) Angenommen am 10. März 2011 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) I.2.3 Zu Regeln II-2/15.2.4 und II-2/15-3.2: Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschließung A.756(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1994 Seite 549) I.3.1 Zu Regel III/4: Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 434, Anlagenband B 8123) Änderung von 2005 (MSC.200(80)) Angenommen am 13. Mai 2005 (VkBl. 2007 Seite 311) Änderung von 2009 (MSC.226(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 428) Änderung von 2008 (MSC.274(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 432) Änderung von 2010 (MSC.295(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 949) Änderung von 2011 (MSC.321(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 881) Änderung von 2011 (MSC.323(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 883) Änderung von 2014 (MSC.378(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 186) Änderung von 2017 (MSC.427(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 113) Änderung von 2019 (MSC.472(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2021 Seite 437) Änderung von 2021 (MSC.488(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 415) I.3.3 Zu Regel III/20: Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße (Entschließung A.761(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1998 Seite 892, Sonderband B 8119) Änderung von 2014 (MSC.388(94)) Angenommen am 18. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 546) I.3.4 Zu Regel III/28.2: Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro -Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 895) Angenommen am 04. Februar 1999 (VkBl. 2000 Seite 610) I.4 Zu Kapitel V: 1.4.0 Zu Regel V/14 Entschließung A.1047(27) "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2013 Seite 201) I.4.1 Zu Regel V/15 (hinsichtlich der anzuwendenden Mindestanforderungen): Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung (MSC/Rundschreiben 982 vom 20. Dezember 2000) (VkBl. 2001 Seite 343, Anlagenband B 8132) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme ( INS ) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.2 Zu Regel V/18: Leistungsanforderungen für elektronische Neigungsmesser (Entschließung MSC.363(92)) Angenommen am 14. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 326) I.4.3 Zu Regel V/19: Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen ( AIS ) (Entschließung A.917(22)) Angenommen am 29. November 2001 (VkBl. 2002 Seite 712), geändert durch Entschließung A.956(23) angenommen am 05. Dezember 2003 (Nachrichten für Seefahrer Heft 20/04 Seite 4.2) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Enschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.4 Zu Regel V/23: Lotsenversetzeinrichtungen (Entschließung A.889(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2000 Seite 409) I.4.5 Zu Regel V/34: Richtlinien für die Reiseplanung (Entschließung A.893(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2002 Seite 264) I.5 Zu Kapitel VI: I.5.1 Zu Regel VI/1: Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 ( TDC Code ) (A.1048(27), A.1048(27)/ Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014, Seite 608, Anlagenband B 8061). I.5.2 Zu Regel VI/2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 09. Juni 2014 (VkBl. 2015 Seite 29) I.5.3 Zu Regel 5.6 Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container ( DSC ) der IMO vom 18. Februar 1996) ( BAnz. Seite 5452) Änderung dieser Richtlinien (MSC/Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996) (BAnz. Seite 10 101) Neufassung der Richtlinie für die Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs MSC.1/Rundschreiben 1353/Rev.1 vom 15. Dezember 2014) (VkBl. 2015 Seite 534) I.6 Zu Regel IX/3.1, 5: Die Verordnung ( EG ) Nummer 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft in seiner jeweiligen Fassung bleibt unberührt. I.7 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8: Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes (VkBl. 2004 Seite 32), soweit die Regelungen nicht bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ABl. EU Nummer L 129 Seite 6) verbindlich sind I.8 Zu den Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3: Einheitliche Auslegung zum Schutz von Laderäumen vor Ausrüstung zum Be- und Entladen und zum Versagen von Bauteilen und Plattenpaneelen des Laderaums ( SLS. 14/Rundschreiben 250 vom 02. Dezember 2005) (VkBl. 2006 Seite 668) I.9 Zu Kapitel XIV: Teil I-B und II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MSC.385(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II. Zu MARPOL : II.0 Zu Hafenauffanganlagen Konsolidierte Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafenauffanganlagen (Rundschreiben MEPC.1/ Circ. 834/ Rev. 1) Vom 01. März 2018 (VkBl. 2021 Seite 134) II.1 Zu Anlage I: Zu Regel 3 Absatz 7 und Regel 9 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP ) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 14 Absatz 7: Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen (MEPC.107(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2004 Seite 672) geändert durch Entschließung MEPC.285(70) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 310) Zu Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1: Richtlinie für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 19 Absatz 5: Überarbeitete Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatz-Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 19 Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49), korrigiert durch MEPC.49/22/ Add. 2/Corr.1) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2005 Seite 113; 2006 Seite 480) Zu Regel 33 Absatz 2: Neu gefasste Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl (Entschließung A.446(XI) in der mit Entschließung A.497(XII) geänderten Fassung, geändert durch Entschließung A.897(21)) Angenommen am 15. November 1979, 19. November 1981 und 25. November 1999 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 sowie VkBl. 2000 Seite 526) Zu Regel 37: Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32)) Angenommen am 06. März 1992 (VkBl. 1994 Seite 833) Änderung von 2000 (MEPC.86(44) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Änderung von 2005 (MEPC.137(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2009 Seite 393) Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe (MEPC.85(44)) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschließung A.851(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) geändert durch Entschließung MEPC.138(53) angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 Seite 821) Zu Regel 39 Absatz 3: Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen ( FPSOs ) und schwimmende Lagereinheiten ( FSUs ) (Entschließung MEPC.311(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2021 Seite 175) Zu Regel 47 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.2 Zu Anlage II: Zu Regel 5 Absatz 2 und 3, Regel 5A Absatz 5 und Regel 8 Absatz 1, 5 bis 7 (in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung): Standards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 Änderung von 1994 (MEPC.62(35)) Angenommen am 11. März 1994 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 mit einem Verweis auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die See-Berufsgenossenschaft) Zu Regel 11 Absatz 2: Überarbeitete Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen (MEPC.148(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2006 Seite 870) Zu Regel 15 Absatz 1: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 17: (siehe oben Nummer II.1 Buchstabe c) Zu Regel 22 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.3 Zu Anlage IV: Zu Regel 3 Absatz 2 und Regel 7 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 9: Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.159(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2010 Seite 166) Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2015 Seite 697) Änderung vom Oktober 2016 (MEPC.284(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 822) Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.2(VI)) Angenommen am 03. Dezember 1976 (VkBl. 2021 Seite 149) Zu Regel 11: Bekanntmachung der Empfehlung für Normen für die Einleitrate von unbehandelten Abwässern von Schiffen zur Anlage IV MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.157(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2007 Seite 590) II.4 Zu Anlage V: Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL (Entschließung MEPC.295(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 834) Zu Regel 9(2): Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.70(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (VkBl. 1997 Seite 545) Zu Regel 10: Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.220(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2012 Seite 838) Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 14 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.5 Zu Anlage VI: Zu Regel 3 Absatz 4: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenomen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 4: Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), korrigiert durch MEPC.68/21/Add.1/Corr. 2) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2019 Seite 120) Richtlinien für Abgasreinigungssysteme von 2021 (Entschließung MEPC.340(77)) Angenommen am 26. November 2021 (VkBl. 2023 Seite 194) Zu Regel 5 Absatz 4: Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert ( EEDI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (MEPC.254(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 507) Änderung von 2015 (MEPC.261(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 520) Änderung von 2018 (Entschließung MEPC.309(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 690) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.365(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 224) Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungsbestätigung - Teil II des SEEMP (MEPC.1/Rundschreiben 876) Vom 16. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 633) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe ( EEXI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.351(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 902) Zu Regel 12 Absatz 6, Regel 13 Absatz 5.3 und Regel 14 Absatz 6: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 13 Absatz 2.2: Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen (Entschließung MEPC.230(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 246) Zu Regel 13 Absatz 7.1: Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben (Entschließung MEPC.242(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 837) Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren (Entschließung MEPC.243(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 839) Zu Regel 16 Absatz 6.1 und Anhang IV: Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 335) Änderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (MEPC.244(66)) (Entschließung MEPC.368(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 237) Zu Regel 18 Absatz 2: Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.320(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.1) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2021 Seite 424) Zu Regel 22 Absatz 2: Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.212(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 128) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.224(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 638) Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2018 Seite 771) Änderung der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC. 263(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 791) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66), in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Entschließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr.1) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 792) Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (Entschließung MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen f w zur versuchsweisen Anwendung (MEPC.1/Rundschreiben 796) Vom 12. Oktober 2012 (VkBl. 2021 Seite 114) Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) Vom 17. Juni 2013 (VkBl. 2021 Seite 125) Zu Regel 22 Absatz 3: Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Zu Regel 23: Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) (Entschließung MEPC.350(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 896) Zu Regel 24: Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 325; 2020 Seite 853) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 889) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (Entschließung MEPC.233(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 182) Zu Regel 24 Absatz 5: Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 248) Änderung vom Oktober 2014 (MEPC.255(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 198) Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 199) Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (MEPC.1/Circ.850/Rev.3) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 715) Zu Regel 25: Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI- Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 643) Zu Regel 26: Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.346(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 857) Richtlinien für die Überprüfung des Unternehmensaudits zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz- Managementplans ( SEEMP ) durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.347(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 881) Zu Regel 28 Absatz 1: Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden ( KII -Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 909) Zu Regel 28 Absatz 4: Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2) (Entschließung MEPC.353(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 911) Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3) (Entschließung MEPC.338(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 605) Zu Regel 28 Absatz 6: Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4) (Entschließung MEPC.354(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 913) Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5) (Entschließung MEPC.355(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 917) II.6 Zur technischen NO x -Vorschrift: Zu Kapitel 2 Nummer 2.2.5: Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (Entschließung MEPC.198(62) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2012 Seite 1009) Änderung von 2015 (MEPC.260(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 236) Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SRC) (Entschließung MEPC.291(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 681) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.313(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.2) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 482, 484, 605) Zu Kapitel 6 Nummer 6.2.2.7: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) III. Zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988: Zu Regel 1: Präambel und Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.415(97)) Angenommen am 25. November 2015 (VkBl. 2017 Seite 608) Zu Regel 42 Absatz 1 und Regel 44 Absatz 6: Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011 TDC Code) (Entschließung A.1048(27), korrigiert durch A.1048(27)/Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014 Seite 608, Anlagenband B 8061) IV. Zu STCW : IV.1 Teil B Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 18 vom 04. Juli 2013) IV.1.1 (aufgehoben) IV.1.2 (aufgehoben) V. Zum Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 05. Oktober 2001 (BGBl. 2008 II Seite 522) ( AFS -Übereinkommen): V.1 Zum Übereinkommen: Zu Artikel 11 Absatz 1 und 2: Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen (Entschließung MEPC.357(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 317) Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b: Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (Entschließung MEPC.356(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 297) V.2 Zu Anlage 4: Zu Regel 1 Absatz 4: Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (Entschließung MEPC.358(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 334) VI. Zum Ballastwasser-Übereinkommen: VI.I Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) (MEPC.173(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 477) VI.2 Zur Anlage: Zu Regel A-4.1.4: Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Entschließung MEPC.289(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 425) Zu Regel A-5: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung (G3) (MEPC.123(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2011 Seite 136) Zu Regel B-1: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (MEPC.127(53)), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1 Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2010 Seite 188) Änderung vom Oktober 2018 (MEPC.306(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 364) Zu Regel B-4.2: Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6) (MEPC.288(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2018 Seite 909) Zu Regel C-1.3.1: Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13) (MEPC.161(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2011 Seite 271) Zu Regel D-3.1: Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.125(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 152) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.174(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 180, Berichtigung der Bekanntmachung VkBl. 2011 Seite 650) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 (MEPC.279(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2019 Seite 364) Zu Regel D-3-2: Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.126(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 166) Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.169(57)) Angenommen am 04. April 2008 (VkBl. 2012 Seite 616) Zu Regel D-4: Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen (G10) (Entschließung MEPC.140(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2011 Seite 555) Zu Regel E-1: Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( BWM .2/ Rundschreiben 70/Rev.1) Angenommen am 09. Dezember 2020 (VkBl. 2022 Seite 283) Stand: 10. Juli 2025
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und Normen I. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen ( SOLAS ) ( BGBl. 1979 II Seite 141, 1980 II Seite 525, 1983 II Seite 784, 1994 II Seite 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nummer 44 vom 27. September 1994 Seite 43); Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2579, 2001 II Seite 58); Inkraftsetzung des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1994 II Seite 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nummer 44 vom 27. September 1994 Seite 43) I.0.1 Änderung vom Juni 1997 ( MSC .65(68)) Angenommen am 04. Juni 1997 (BGBl. 1998 II Seite 2459, 1999 II Seite 75) I.0.2 Änderung vom November 1997 (Entschließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen) Angenommen am 27. November 1997 (BGBl. 1998 II Seite 2549, 1999 II Seite 75) I.0.3 Änderung vom Mai 1998 (MSC.69(69)) Angenommen am 18. Mai 1998 (BGBl. 2002 II Seite 1532) I.0.4 Änderung vom Mai 1999 (MSC.87(71)) Angenommen am 27. Mai 1999 (BGBl. 2000 II Seite 1556) I.0.5 Änderung vom Mai 2000 (MSC.92(72)) Angenommen am 26. Mai 2000 (BGBl. 2001 II Seite 1648) I.0.6 Änderung vom Mai 2000 (MSC.91(72)) Angenommen am 26. Mai 2000 (BGBl. 2001 II Seite 1648) I.0.7 Änderung vom Dezember 2000 (MSC.99(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (BGBl. 2002 II Seite 1523, BGBl. 2019 II Seite 839) I.0.8 Änderung vom Dezember 2000 (MSC.100(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (BGBl. 2002 II Seite 1523) I.0.9 Änderung vom Juni 2001 (MSC.117(74)) Angenommen am 06. Juni 2001 (BGBl. 2002 II Seite 2938) I.0.10 Änderungen vom Mai 2002 (MSC.123(75) und MSC.124(75)) Angenommen am 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II Seite 1341) I.0.11 Berichtigungen vom Oktober 2002 (BGBl. 2003 II Seite 747) I.0.12 Änderungen vom Dezember 2002 (Entschließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen) Angenommen am 12. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II Seite 2018) I.0.13 Änderungen vom Dezember 2002 (MSC.134(76)) Angenommen am 12. Dezember 2002 (BGBl. 2005 II Seite 1034) I.0.14 Änderungen vom Mai 2004 (MSC.151(78)) Angenommen am 20. Mai 2004 (BGBl. 2006 II Seite 560) I.0.15 Änderungen vom Juni 2003, Mai 2004 und Dezember 2004 (MSC.142(77), MSC.152(78), MSC.153(78), MSC.154(78), MSC.170(79) und MSC.171(79)) Angenommen am 05. Juni 2003, 20. Mai 2004 und 09. Dezember 2004 (BGBl. 2008 II Seite 390) I.0.16 Änderungen vom Mai 2005, Mai 2006 und Dezember 2006 (MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.202(81), MSC.216(82) und MSC.227(82)) Angenommen am 20. Mai 2005, 18. Mai 2006, 19. Mai 2006 und 08. Dezember 2006 (BGBl. 2009 II Seite 1226) I.0.17 Änderungen vom Mai 2006 und Oktober 2007 (MSC.204(81), MSC.239(83) und MSC.240(83)) Angenommen am 18. Mai 2006 und 12. Oktober 2007 (BGBl. 2010 II Seite 106) I.0.18 Änderungen vom Mai 2008 (MSC.256(84), MSC.257(84) und MSC.258(84)) Angenommen am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II Seite 457) I.0.19 Änderungen vom Dezember 2008 und Juni 2009 (MSC.269(85), MSC.282(86) und MSC.283(86)) Angenommen am 04. Dezember 2008 und 05. Juni 2009 (BGBl. 2011 II Seite 506) I.0.20 Änderungen vom Mai 2010, vom Dezember 2010 und vom Mai 2011 (MSC.290(87), MSC.291(87), MSC.308(88), MSC.309(88) und MSC.317(89)) Angenommen am 21. Mai 2010, am 03. Dezember 2010 und am 20. Mai 2011 (BGBl. 2012 II Seite 690) I.0.21 Änderungen vom Mai 2012 und vom November 2012 (MSC.325(90), MSC.338(91) und MSC.344(91)) Angenommen am 24. Mai 2012, am 30. November 2012 und am 30. November 2012 (BGBl. 2014 II Seite 1122) (BGBl. 2016 II Seite 526) I.0.22 Änderungen vom Juni 2013 (MSC.350(92)) und vom Mai 2014 (MSC.366(93)) Angenommen am 21. Juni 2013 und am 22. Mai 2014 (BGBl. 2016 II Seite 411) I.0.23 Änderungen vom Mai 2014 (MSC.365(93)) und vom November 2014 (MSC.380(94)) Angenommen am 22. Mai 2014 und am 21. November 2014 BGBl. 2016 II Seite 627) I.0.24 Änderungen vom November 2014 (MSC.386(94)) und vom Juni 2015 (MSC.392(95)) Angenommen am 21. November 2014 und am 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408) I.0.25 Änderung vom Juni 2015 (MSC.395(95)) Angenommen am 11. Juni 2015 (BGBL. 2016 II Seite 1408) I.0.26 Änderung vom Mai 2016 (MSC.404(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (BGBl. 2019 II Seite 911) I.0.27 Änderung vom November 2016 (MSC.409(97)) Angenommen am 25. November 2016 (BGBl. 2019 II Seite 911) I.0.28 Änderung vom Juni 2017 (MSC.421(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (BGBl. 2019 II Seite 911) I.0.29 Änderung vom Mai 2018 (MSC.436(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (BGBl. 2019 II Seite 911) I.0.30 Änderungen vom Juni 2019 (MSC.456(101)) Angenommen am 13. Juni 2019 (BGBl. 2024 II Nummer 73) I.0.31 Änderungen vom November 2020 (MSC.474(102)) Angenommen am 11. November 2020 (BGBl. 2024 II Nummer 73) I.0.32 Änderungen vom Mai 2021 (MSC.482(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (BGBl. 2024 II Nummer 73) I.0.33 Änderungen vom April 2022 (MSC.496(105) und MSC.497(105)) Angenommen am 28. April 2022 (BGBL. 2024 II Nummer 73) I.0.34 Änderungen vom November 2022 (MSC.521(106)) Angenommen am 10. November 2022 (BGBl. 2024 II Nummer 229) I.1 Zu Kapitel I der Anlage zu SOLAS (Allgemeine Bestimmungen): - keine - I.2/1 Zu Kapitel II-1 der Anlage zu SOLAS (Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen): Zu Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10: Internationale Zielorientierte Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (Entschließung MSC.287(87) Angenommen am 20. Mai 2010 ( VkBl. 2012 Seite 138) Zu Regeln II-1/2.29 und II-1/2.30, II-1/55 und II-1/56: Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code ) (MSC.391(95)) Angenommen am 11. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 655, Sonderband C.8151) Änderung von 2017 (MSC.422(98)) Angenommen am 15. Juni 2015 (VkBl. 2017 Seite 1186) Änderung von 2019 (MSC.458(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 339) Änderung von 2020 (MSC.475(102)) Angenommen am 11. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 245) Zu Regel II-1/3-2: Leistungsanforderung für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllenräume von Massengutschiffen (MSC.215(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 639) Änderung von 2012 (MSC.341(91)) Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2014 Seite 624) Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für Leerräume auf Massengutschiffen und Öltankschiffen (MSC.244(83)) Angenommen am 05. Oktober 2007 (VkBl. 2009 Seite 724) Zu Regel II-1/3-3: Richtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen (MSC.62(67)) Angenommen am 05. Dezember 1996 (VkBl. 1998 Seite 169) Zu Regel II-1/3-4: Richtlinien für Notschleppvorrichtungen auf Tankschiffen (MSC.35(63)) Angenommen am 20. Mai 1994 (VkBl. 2000 Seite 610, 615) Änderung dieser Richtlinien durch Entschließung MSC.132(75) Angenommen am 22. Mai 2002 (VkBl. 2003 Seite 236) Zu Regel II-1/3-6: Technische Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (MSC.133(76)) Angenommen am 12. Dezember 2002 (VkBl. 2006 Seite 4) Änderung dieser Vorschriften durch Entschließung MSC.158(78) Angenommen am 20. Mai 2004 (VkBl. 2006 Seite 8) Zu Regel II-1/3-11: Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)) Angenommen am 14. Mai 2010 (VkBl. 2013 Seite 230) Änderung von 2012 (MSC.342(91)) Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2013 Seite 871) Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) Angenommen am 14. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 943) Zu Regel II-1/3-12: Code über Lärmpegel an Bord von Schiffen (MSC.337(91)) Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2014 Seite 143, Anlageband B 8140) Zu Regel II-1/5 Präambel und Teil A des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 ( IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.413(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 606) Änderung von 2018 (MSC.443(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 268) Zu Regel II-1/23-3: Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (MSC.188(79)) Angenommen am 03. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 520) Änderung von 2022 (MSC.188(79)/Ref.1) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2022 Seite 416) I.2/2 Zu Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS (Bauart der Schiffe - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung): Zu Regel 3: Internationaler Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren ( FTP-Code 2010) (MSC.307(88)) Angenommen am 03. Dezember 2010 (VkBl. 2012 Seite 759) Änderung von 2000 (MSC.101(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128) Änderungen zum Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) (MSC.173(79) Angenommen am 10. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 517) Änderung von 2018 (MSC.437(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 264) Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code ) (MSC.98(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128) Änderung von 2006 (MSC.206(81) und MSC.217(82)) Angenommen am 18. Mai 2006 und am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 752 und Seite 756) Änderung von 2010 (MSC.292(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2013 Seite 694) Änderung von 2010 (MSC.311(88)) Angenommen am 03. Dezember 2010 (VkBl. 2013 Seite 699) Änderung von 2012 (MSC.327(90)) Angenommen am 25. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 774) Änderung von 2013 (MSC.339(91)) Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2013 Seite 1280) Änderung von 2014 (MSC.367(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 330) Änderung von 2016 (MSC.403(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBl. 2016 Seite 875) Änderung von 2016 (MSC.410(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 770) Änderung von 2019 (MSC.457(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 338) Änderung von 2021 (MSC.484(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 413) Zu Regeln 4, 11 und 20: Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code) (MSC.391(95)) Angenommen am 11. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 655, Sonderband C 8151) Änderung von 2017 (MSC.422(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2017 Seite 1186) Änderung von 2019 (MSC.458(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 339) Änderung von 2020 (MSC.475(102)) Angenomen am 11. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 245) Zu Regel 18: Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord (Entschließung A.855(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 2000 Seite 610, 613) I.3 Zu Kapitel III der Anlage zu SOLAS (Rettungsmittel und -vorrichtungen): Internationaler Rettungsmittel-( LSA -)Code (MSC.48(66)) Angenommen am 04. Juni 1996 ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) Änderung von 2006 (MSC.207(81)) Angenommen am 18. Mai 2006 (VkBl. 2009 Seite 416) und MSC.218(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 420) Änderung von 2008 (MSC.272(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 426) Änderung von 2010 (MSC.293(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 949) Änderung von 2010 (MSC.320(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 878) Änderungen von 2014 (MSC.368(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 463) Änderung von 2017 (MSC.425(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 112) Änderung von 2019 (MSC.459(101)) Angenommen am 13. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 486) Änderung von 2021 (MSC.458(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 414) Zu Regel 4 (in Verbindung mit Regel 1.2.2.7 des LSA-Codes): Gebrauch und Anbringung von retroreflektierendem Material an Rettungsmitteln (Entschließung A.658(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Änderung von 2020 (MSC.481(102)) Angenomen am 09. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 386) Zu Regel 9.2.3: Symbole für Rettungsmittel und -vorrichtungen (Entschließung A.760(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Änderung von 1998 (MSC.82(70)) vom 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 434, Anlagenband B 8123) Zu Regeln 3 und 20: Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen (MSC.402(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBl. 2016 Seite 869) Zu Regel 20.8.1.2: I.4 Zu Kapitel IV der Anlage zu SOLAS (Funkverkehr): Zu Regel 12.3: Sofern durchführbar, Unterhaltung einer ununterbrochenen Hörwache auf UKW -Kanal 16 bis einschließlich 01. Februar 2005 auf mit GMDSS ausgerüsteten Schiffen (MSC.77(69) Nummer 1) Angenommen am 13. Mai 1998 (VkBl. 1999 Seite 122) I.5 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS (Sicherung der Seefahrt): Zu Regeln 18 und 19 (- hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord -): Die von der IMO oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommenen Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden jeweils nach § 9d des Seeaufgabengesetzes amtlich bekannt gemacht. Zu Regel 23 (hinsichtlich Lotsenversetzeinrichtungen Entschließung A.1045(27) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014 Seite 93) I.6 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS (Beförderung von Ladung): Zu Regel 1-2: Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code ) (MSC.268(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 775, Anlagenband C 8145, korrigiert durch VkBl. 2023 Seite 432)) Änderung von 2011 (MSC.318(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VlBl. 2011 Seite 990), korrigiert durch Bekanntmachung vom 08. August 2012 Änderung vom 2013 (MSC.354(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2013 Seite 1825, korrigiert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 Seite 467) Änderung von 2015 (MSC.393(95)) Angenommen am 11. Juni 2015 (VkBl. 2015 Seite 789) Änderung von 2015 (MSC.1/Rundschreiben 1453/Rev.1 vom 12. Juni 2015) (VkBl. 2015 Seite 735) Änderung von 2015 (MSC.1/Rundschreiben 1454/Rev. 1 vom 09. Juli 2013) (VkBl. 2016 Seite 23) Änderung von 2017 (MSC.426(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2017 Seite 1096) Änderung von 2019 (MSC.462(101)) Angenomen am 13. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 852) Änderung von 2022 (MSC.500(105) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2023 Seite 515) Zu Regel 5: Code für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung ( CSS-Code ) (Entschl. A.714(17)), veröffentlicht als Bekanntmachung der inhaltsgleichen Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen (MSC/Rundschreiben 530 vom 11. Juni 1990) Angenommen am 06. November 1991 (BAnz. Nummer 8a vom 12. Januar 1991) Änderungen von 1994 und 1995 (MSC/Rundschreiben 664 vom 22. Dezember 1994 und MSC/Rundschreiben 691 vom 01. Juni 1995 (BAnz. Nummer 85a vom 07. Mai 1996) Änderungen von 1996 und 1997 (MSC/Rundschreiben 740 vom 14. Juni 1996 und MSC/Rundschreiben 812 vom 16. Juni 1997) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlageband B 8119) Ändereung von 2002 (MSC/Rundschreiben 1026 vom 27. Mai 2002) (VkBl. 2003 Seite 206) Änderung von 2014 (MSC.1/Rundschreiben 1352/Rev.1 vom 15. Dezember 2014) (VkBl. 2015 Seite 100) Zu Regel 9 (1): Internationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide (MSC.23(59)) Angenommen am 23. Mai 1991 (BAnz. Nummer 213a vom 11. November 1993) I.7 Zu Kapitel VII der Anlage zu SOLAS (Beförderung gefährlicher Güter): (soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach seinem § 1 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Seeaufgabengesetz gegeben ist) 1) Zu Regel 8: Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (MSC.4(48)) Angenommen am 17. Juni 1983 (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1987 ( MEPC .19(22)) (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MSC.14(57)) (BAnz. Nummer 13a vom 19. Januar 1991) Änderung von 1990 (MSC.16(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.28(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1996 (MSC.50(66) und MSC.58(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 2000 (MSC.102(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Neufassung des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code), ergänzte Stofflisten aus dem MEPC.2/Rundschreiben 12 sowie MEPC.1/Rundschreiben 512 (Tripartite-Übereinkommen) (MSC.176(79)) (VkBl. 2007 Seite 8, 2007 Seite 80 und 2007 Seite 152) Änderung von 2007 (MEPC.166(56) und MSC.219(82)) (VkBl. 2011 Seite 143) Änderung von 2012 (MEPC.225(64) und MSC.340(91)) (VkBl. 2014 Seite 564 und VkBl. 2013 Seite 1033, Sonderband C 8020) Änderung von 2014 (Entschließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66)) (VkBl. 2015 Seite 257) Änderung von 2018 (MSC.440(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 249) Änderung von 2019 (MSC.460(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 807 und Sonderband C 8026) Zu Regel 11: Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code ) (MSC.5(48)) Angenommen am 17. Juni 1983 (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1990 (MSC.17(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.30(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.32(63) und MSC.59(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 2000 (MSC.103(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2004 (MSC.177(79)) VkBl. 2009 Seite 270) Änderung von 2006 (MSC.220(82) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 Seite 758 und Seite 760) Änderungen von 2014 (MSC.370(93)) (VkBl. 2016 Seite 67) Änderung von 2016 (MSC.411(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 771) Änderung von 2018 (MSC.441(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 265) Änderung von 2020 (MSC.476(102)) Angenommen am 11. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 246) Änderung vom Oktober 2021 (MSC.492(104)) Angenommen am 08. Oktober 2021 (VkBl. 2024 Seite 118) Zu Regel 14: Internationaler Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen ( INF-Code ) (MSC.88(71)) Angenommen am 27. Mai 1999 (BAnz. 2000 Seite 23 322) Änderung von 2001 (MSC.118(74)) (BAnz. 2002 Seite 24 986) Änderung von 2002 (MSC.135(76)) (VkBl. 2005 Seite 176) Änderung von 2004 (MSC.178(79)) (VkBl. 2006 Seite 486) Änderung von 2007 (MSC.241(83)) (VkBl. 2009 Seite 82) I.8 Zu Kapitel VIII der Anlage zu SOLAS (Reaktorschiffe): - keine - I.9 Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsorganisation): Zu Regel 3: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung) ( ISM-Code ) (Entschließung A.741(18)) Angenommen am 04. November 1993 (BAnz. 1995 Seite 2732) Änderung von 2000 (MSC.104(73)) (BAnz. Nummer 47a vom 08. März 2002) I.10 Zu Kapitel X der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge): - Nur soweit das Schiff ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge führt -: Für Schiffe, die vor dem 01. Juli 2002 gebaut worden sind Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code 1994) (MSC.36(63)) Angenommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nummer 21a vom 31. Januar 1996) Änderung von 2001 (MSC.119(74)) (VkBl. 2002 Seite 708) Zu Abschnitt 13.13 des HSC-Codes 1994 (- hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord -): Zur Anlage 1 des HSC-Code 1994 Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (MSC.174(79)) Angenommen am 10. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 518) Änderung von 2006 (MSC.221(82)) (VkBl. 2010 Seite 431) Änderung von 2008 (MSC.259(84)) (VkBl. 2010 Seite 464) Änderung von 2013 (MSC.351(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2015 Seite 37) Änderung von 2017 (MSC.423(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 32) Änderung von 2018 (MSC.438(99)) Angenommen am 25. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 21) Änderung von 2022 (MSC.498(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 28) Für Schiffe, die am oder nach dem 01. Juli 2002 gebaut worden sind Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) (MSC.97(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128) Änderung von 2004 (MSC.175(79)) (VkBl. 2006 Seite 519) Änderung von 2006 (MSC.222(82)) (VkBl. 2010 Seite 434) Änderungen von 2008 (MSC.260(84) und MSC.271(85)) (VkBl. 2010 Seite 465 und Seite 485) Änderung von 2012 (MSC.326(90)) Angenommen am 24. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 773) Änderung von 2013 (MSC.362(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2015 Seite 38) Änderung von 2017 (MSC.424(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 33) Änderung von 2018 (MSC.439(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 23) Änderung von 2022 (MSC.499(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 36) I.11/1 Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt): Zu Regel 1: Code für anerkannte Organisationen ( RO-Code ) (Entschließung MSC.349(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 942, Sonderband C 8012) Zu Regel 2: Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011) (Entschließung A.1049(27)) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2017 Seite 938) Änderung von 2014 (MSC.371(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2017 Seite 940) Änderung von 2014 (MSC.381(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2018 Seite 26) Änderung von 2016 (MSC.405(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBl. 2018 Seite 110) Änderung 2016 (MSC.412(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 145) Änderung 2019 (MSC.461(101) Angenommen am 13. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 852) Änderung 2021 (MSC.483(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 412) Zu Regel 3: Regelwerk über die IMO-Schiffsidentifizierungsnummer (Entschließung A.600(15)) Angenommen am 19. November 1987 (VkBl. 1998 Seite 385) Zu Regel 5: Format und Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (Entschließung A.959(23)) Angenommen am 05. Dezember 2003 (VkBl. 2004 Seite 414) geändert durch Entschließung MSC.198(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 Seite 504) I.11/2 Zu Kapitel XI-2 der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt): Teil A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen) Angenommen am 12. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II Seite 2018) geändert durch Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 Seite 37) I.12 Zu Kapitel XII der Anlage zu SOLAS (Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe): Zu Regel 1.1: Klarstellung des Begriffs "Massengutschiff" und Anleitung zur Anwendung von Regeln im SOLAS-Übereinkommen auf Schiffe, die gelegentlich Massengüter in loser Schüttung befördern und nicht als Massengutschiffe entsprechend Regel XII/1.1 und Kapitel II-1 eingestuft sind (MSC.277(85)) Angenommen am 28. November 2008 (VkBl. 2010 Seite 487) Zu den Regeln 3, 4.1, 4.2, 5 und 8.3: Auslegung zu den Bestimmungen des Kapitels XII SOLAS über zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe (MSC.89(71)) Angenommen am 28. Mai 1999 (VkBl. 2000 Seite 30) Zu Regel 7: Normen für die Überprüfung und Instandhaltung von Lukendeckeln von Massengutschiffen durch die Reedereien (MSC.169(79)) Angenommen am 09. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 515) Zu Regel 12: Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (MSC.188(79)) Angenommen am 03. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 520) Änderung von 2022 (MSC.188(79)/Rev.1) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2023 Seite 416) Zu Regel 14: Normen und Kriterien für die Seitenverbände von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise (MSC.168(79)) Angenommen am 09. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 689) I.13 Zu Kapitel XIII der Anlage zu SOLAS (Überprüfung der Einhaltung): Code für die Anwendung der IMO-Instrumente ( III-Code ) (Entschließung A.1070(28)) Angenommen am 04. Dezember 2013 (VkBl. 2015 Seite 636) I.14 Zu Kapitel XIV der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren): Die sicherheitsbezogenen Regelungen der Einleitung sowie Teil I-A und II-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar-Code) (Entschließung MSC.385(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) I.15 Zu Kapitel XV der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern): Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern (IP-Code) (Entschließung MSC.527(106) Rev. 3) Angenommen am 10. November 2022 (VkBl. 2024 Seite 442) II. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL ) mit Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II Seite 2) Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II Seite 399) Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens) (BGBl. 2003 II Seite 130) II.0.1 Änderung von 1990 (MEPC.39(29)) Angenommen am 16. März 1990 und Änderung von 1994 (Entschließungen Nummer 1 bis 3 der Konferenz der Vertragsparteien vom 02. November 1994) (BGBl. 1996 II Seite 977) II.0.2 Änderungen von 1995 und 1996 (MEPC.65(37) und MEPC.68(38)) Angenommen am 14. September 1995 und am 10. Juli 1996 (BGBl. 1997 II Seite 2006) II.0.3 Änderung von 1997 (MEPC.75(40)) Angenommen am 25. September 1997 (BGBl. 1999 II Seite 18) II.0.4 Änderungen von 1999 (MEPC.78(43)) Angenommen am 01. Juli 1999 (BGBl. 2001 Seite 18; VkBl. 2001 Seite 328) II.0.5 Änderungen von 2000 (MEPC.84(44) und MEPC.89(45)) Angenommen am 13. März und 05. Oktober 2000 (BGBl. 2002 II Seite 304) II.0.6 Änderungen vom April 2001 (MEPC.95(46)) Angenommen am 27. April 2001 (BGBl. 2002 II Seite 2942) II.0.7 Änderungen vom Dezember 2003 (MEPC.111(50)) Angenommen am 04. Dezember 2003 (BGBl. 2005 II Seite 314) II.0.8 *) Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51)) Angenommen am 01. April 2004 (BGBl. 2006 II Seite 386) II.0.9 Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51)) Angenommen am 01. April 2004 (BGBl. 2006 II Seite 28) II.0.10 Änderung vom Juli 2005 (Buchstabe A der Entschließung MEPC.132(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (BGBl. 2006 II Seite 984) II.0.11 Änderungen vom Oktober 2004 (MEPC.117(52)) Angenommen am 15. Oktober 2004 (BGBl. 2007 II Seite 397) II.0.12 Änderungen vom Oktober 2004 (MEPC.118(52)) Angenommen am 15. Oktober 2004 (BGBl. 2007 II Seite 397) II.0.13 Änderungen vom März 2006 (MEPC.143(54)) Angenommen am 24. März 2006 (BGBl. 2008 II Seite 35) II.0.14 Änderungen vom Oktober 2006 (MEPC.154(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (BGBl. 2008 II Seite 943) II.0.15 Änderungen vom Juli 2007 (MEPC.164(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (BGBl. 2008 II Seite 1213) II.0.16 Änderungen vom Oktober 2006 (MEPC.156(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (BGBl. 2009 II Seite 995) II.0.17 Änderungen vom März 2006 (MEPC.141(54)) Angenommen am 24. März 2006 (BGBl. 2010 II Seite 266) II.0.18 Änderungen vom Oktober 2008 (MEPC.176(58) Angenommen am 10. Oktober 2008 (BGBl. 2010 II Seite 556) II.0.19 Änderungen vom Juli 2009 (MEPC.186(59) und MEPC.187(59)) Angenommen am 17. Juli 2009 (BGBl. 2010 II Seite 1252) II.0.20 Änderungen vom März 2010 (MEPC.189(60) und MEPC.190(60)) Angenommen am 26. März 2010 (BGBl. 2011 II Seite 90) II.0.21 Änderungen vom Oktober 2010 (MEPC.194(61)) Angenommen am 01. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II Seite 850) II.0.22 Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.202(62) und MEPC.203(62)) Angenommen am 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II Seite 1146) II.0.23 Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.200(62) und MEPC.201(62)) Angenommen am 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II Seite 1194) II.0.24 Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.216(63) und MEPC.217(63)) Angenommen am 15. Juli 2011 (BGBl. 2013 II Seite 356) II.0.25 Änderungen vom Oktober 2010 (MEPC.193(61)) Angenommen am 01. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II Seite 1098) II.0.26 Änderungen vom Mai 2013 (MEPC.235(65) und MEPC.238(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II Seite 709) II.0.27 Änderungen vom April 2014 (MEPC.246(66), MEPC 247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66), korrigiert durch MEPC 66/21/Corr.1) Angenommen am 04. April 2014 (BGBl. 2018 II Seite 737) II.0.28 Änderungen vom Oktober 2014 (Entschließungen MEPC.256(67), MEPC.257(67) und MEPC.258(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (BGBl. 2020 II Seite 1210) II.0.29 Änderungen vom Mai 2015 (Entschließungen MEPC.265(68), MEPC 266(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (BGBl. 2020 II Seite 1210) II.0.30 Änderungen vom April 2016 (Entschließungen MEPC.270(69), MEPC.271(69) und MEPC.274(69)) Angenommen am 22. April 2016 (BGBl. 2020 II Seite 1210) II.0.31 Änderungen vom Oktober 2016 (Entschließungen MEPC.276(70), MEPC.277(70) und MEPC.278(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (BGBl. 2020 II Seite 1210) II.0.32 Änderungen vom Juli 2017 (Entschließung MEPC.286(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (BGBL. 2020 II Seite 1210) II.0.33 Änderungen vom April 2018 (Entschließung MEPC.301(72)) Angenommen am 13. April 2018 (BGBl. 2021 II Seite 90) II.0.34 Änderungen vom Oktober 2018 (Entschließung MEPC.305(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (BGBl. 2021 II Seite 90) II.0.35 Änderungen vom Mai 2019 (Entschließungen MEPC.314(74), MEPC.315(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (BGBl. 2021 II Seite 90) II.0.36 Änderungen vom November 2020 (Entschließung MEPC.324(75)) Angenommen am 20. November 2020 (BGBl. 2022 II Seite 155) II.0.37 Änderungen vom Juni 2021 (Entschließungen MEPC.328(76), MEPC.329(76), MEPC.330(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (BGBl. 2023 II Nummer 37) II.0.38 Änderungen vom Juni 2022 (MEPC.343(78) und MEPC.344(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (BGBl. 2024 II Nummer 247) II.0.39 Änderungen vom Dezember 2022 (MEPC.359(79), MEPC.360(79), MEPC.361(79) und MEPC.362(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (BGBl. 2024 II Nummer 247) II.1 Zu Anlage I: Zu Regel 1: Festlegung des Datums, an dem die Änderungen in Regel 1 Absatz 11 der Anlage I von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets der Gewässer vor der Südküste Südafrikas in Kraft treten (Entschließung MEPC.167(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2020 Seite 852) Zu Regel 6 Absatz 3.1 Satz 3: Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) (Entschließung MEPC.237(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 Seite 942, Sonderband C 8012) Zu Regel 20 Absatz 6: Zustandsbewertungsschema (Entschließung MEPC.94(46)) Angenommen am 27. April 2001 (BAnz. 2002 Seite 26 640) geändert durch Entschließung MEPC.99(48), angenommen am 11. Oktober 2002 (BAnz. 2003 Seite 25 326), geändert durch Entschließung MEPC.112(50), angenommen am 04. Dezember 2003 (BAnz. 2005 Seite 5125) geändert durch Entschließung MEPC.131(53), angenommen am 22. Juli 2005 (BAnz. 2006 Seite 7339) Zu Regel 31 Absatz 2 und 3: Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung A.586(14)) Angenommen am 20. November 1985 (VkBl. 1999 Seite 40) Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC.108(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2004 Seite 672) Änderungen von 2013 an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC.108(49)) (Entschließung MEPC.240(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 817) Zu Regel 47 Absatz 2: Die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung und von Teil II-A Kapitel 1 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.2 Zu Anlage II: Zu Regel 8 Absatz 2.2: Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) (MEPC.237(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 Seite 942, Sonderband C 8012) Zu Regel 11: (- siehe auch oben Nummer I.7 -) Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) in der Fassung der Nachträge 1 bis 9 (Entschließung A.212(VII)) Angenommen am 12. Oktober 1972 (BAnz. Nummer 146a vom 09. August 1983) 10. Nachtrag (MSC./Rundschreiben 357) Angenommen am 08. Juni 1983 (BAnz. Nummer 226a vom 05. Dezember 1986) Änderung von 1987 (MEPC.20(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MEPC.33(27)) Angenommen am 17. März 1989 (BAnz. Nummer 13a vom 19. Juni 1991) Änderung von 1990 (MEPC.41(29)) Angenommen am 16. März 1990 (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MEPC.56(33)) Angenommen am 30. Oktober 1992 (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderung von 1996 (MEPC.70(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 1999 (MEPC.80(43)) Angenommen am 01. Juli 1999 (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2000 (MEPC.91(45)) Angenommen am 01. Oktober 2000 (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2006 (MEPC.144(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2009 Seite 653) Änderung von 2014 (MEPC.249(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 261) Änderung von 2018 (MEPC.303(72)) Angenommen am 13. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 251) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.319(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 484) Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (MSC.4(48)) Angenommen am 17. Juni 1983 (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1985 (MEPC.19(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MEPC.32(27)) Angenommen am 17. März 1989 (BAnz. Nummer 13a vom 19. Januar 1991) Änderung von 1990 (MEPC.40(29)) Angenommen am 16. März 1990 (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MEPC.55(33)) Angenommen am 30. Oktober 1992 (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderung von 1996 und 1997 (MEPC.69(38) und MEPC.73(39)) Angenommen am 10. Juli 1996 und 10. März 1997 (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 1999 und 2000 (MEPC.79(43) und MEPC.90(45)) Angenommen am 01. Juli 1999 und 05. Oktober 2000 (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Neufassung des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung vün Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code), ergänzte Stofflisten aus dem MEPC.2/Rundschreiben 12, korrigiert durch MEPC.2/Circ.12/Corr.1, sowie MEPC.1/Rundschreiben 512(Tripartite-Übereinkommen) (MEPC.119(52)) Angenommen am 15. Oktober 2004, 01. Dezember 2006, 16. Mai 2006 (VkBl. 2007 Seite 8 und Sonderband B 8015, 2007 Seite 80 und Sonderband B 8016, 2007 Seite 152 und Sonderband B 8019) Änderung von 2007 (MEPC.166(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2011 Seite 143) Änderung von 2012 (MEPC.225(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 564 und VkBl. 2013 Seite 1033, Sonderband C8020) Änderung von 2014 (MEPC.250(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 257) Änderung von 2018 (MEPC.302(72)) Angenommen am 13. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 248) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.318(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 807) Änderung vom Juni 2022 (MEPC.345(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2024 Seite 410) Zu Regel 22 Absatz 2: Die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 2 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.3 Zu Anlage IV: Zu Regel 11 Absatz 3: Festlegung des Datums, an dem Regel 11.3 von Anlage IV MARPOL hinsichtlich des Ostseesondergebiets wirksam wird (MEPC.275(69)) Angenommen am 22. April 2016 (VkBl. 2018 Seite 237) II.4 Zu Anlage V: Zu Regel 14 Absatz 2: Die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 5 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.5 Zu Anlage VI: Zu Regel 13: Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Entschließung Nummer 2 der Konferenz der Vertragsparteien vom 26. September 1997) und MEPC/Rundschreiben 369 vom 31. März 2000 (VkBl. 2003 Seite 142) geändert durch Buchstabe B der Entschließung MEPC.132(53), angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 Seite 822). geändert durch Entschließung MEPC.177(58) angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2010 Seite 290) geändert durch Entschließung MEPC.272(69) Angenommen am 22. April 2016 (VkBl. 2018 Seite 189) geändert durch Entschließung MEPC.317(74) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 854) Zu Regel 14 Absatz 1.3: Wirksamwerden der Umsetzung der Norm für ölhaltige Brennstoffe in Regel 14.1.3 der Anlage VI MARPOL (MEPC.280(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 238) Zu Regel 18 Absatz 2: Die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 4 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) III. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (BGBl. 1969 II Seite 249, 1977 II Seite 164, 1994 II Seite 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nummer 44 vom 27. September 1994 Seite 2) III.0.1 Änderung vom Juni 2003 (MSC.143(77)) Angenommen am 05. Juni 2003 (BGBl. 2005 II Seite 218) III.0.2 Änderung vom Dezember 2004 (MSC.172(79)) Angenommen am 09. Dezember 2004 (BGBl. 2007 II Seite 1027) III.0.3 Änderung vom Dezember 2006 (MSC.223(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II Seite 668) III.0.4 Änderung vom Dezember 2008 (MSC.270(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (BGBl. 2010 II Seite 1059) III.0.5 Änderung vom Mai 2012 und vom November 2012 (MSC.329(90) und MSC.345(91)) Angenommen am 24. Mai 2012 und am 30. November 2012 (BGBl. 2014 II Seite 474) III.06 Änderungen vom Juni 2013 und vom Mai 2014 (MSC.356(92) und MSC.375(93)) Angenommen am 21. Juni 2013 und am 22. Mai 2014 (BGBl. 2016 II Seite 380) III.07 Änderung vom Oktober 2021 (MSC.491(104)) Angenommen am 08. Oktober 2021 (BGBl. 2023 II Nummer 350) III.1 Zu Anlage 1: Zu Regel 1: Präambel und Teil A des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.414(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 608) Änderung von 2018 (MSC.444(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 269) Zu Regel 2 Absatz 9: - Für Schiffe, die am oder nach dem 01. Juli 2002 gebaut worden sind - Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC Code 2000) (MSC.97(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128) Änderung von 2004 (MSC.175(79)) (VkBl. 2006 Seite 519) Änderung von 2006 (MSC.222(82)) (VkBl. 2010 Seite 434) Änderungen von 2008 (MSC.260(84) und MSC.271(85)) (VkBl. 2010 Seite 465 und Seite 485) Änderung von 2012 (MSC.326(90)) Angenommen am 24. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 773) Änderung von 2013 (MSC.352(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2015 Seite 38) Änderung von 2017 (MSC.424(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 33) Änderung von 2018 (MSC.439(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 23) Zu Regel 2-1: Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) (Entschließung MSC.349(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 942, Sonderband C 8012) Zu Regel 3: Code für die Anwendung der IMO Instrumente (III-Code) (Entschließung A.1070(28)) Angenommen am 04. Dezember 2013 (VkBl. 2015 Seite 636) IV. Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 mit Anlage (BGBl. 1975 II Seite 65) IV.0.1 Änderung vom Dezember 2013 (Entschließung A.1084(28)) Angenommen am 04. Dezember 2013 (BGBl. 2017 II Seite 50) IV.1 Empfehlungen zur Vermessung oben offener Containerschiffe (Entschließung MSC.234(82)) (VkBl. 2008 Seite 120) V. Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II Seite 1417) VI. Regel I/2 Absatz 11, I/4 und I/14 sowie - soweit es sich um die Verantwortlichkeiten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers nach den §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes handelt - die Kapitel II bis VIII 3) in Verbindung mit Regel I/1 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW -Übereinkommen) (BGBl. 1982 II Seite 297); zuletzt geändert durch die Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 II Nummer 443) Änderung vom Juni 2023 (MSC.540(107)) Angenommen am 08. Juni 2023 (BGBl. 2024 II Nummer 443) VI.1 Zu Kapitel VIII der Anlage zum STCW-Übereinkommen: Teil A Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (BGBl. 2013 II Seite 934 sowie Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 18 vom 04. Juli 2013) zuletzt geändert durch die Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 II Nummer 443). VII. Artikel 40, 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II Seite 1306, 2001 II Seite 365, 390) VIII. Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen ( AFS -Übereinkommen) (BGBl. 2008 II Seite 520) Änderung von 2021 (MEPC.331(76)) Angenomen am 17. Juni 2021 (BGBl. 2024 II Nummer 37) IX. Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II Seite 42, 44; 2017 II Seite 1239) IX.0.1 Änderungen vom April 2018 (Entschließung MEPC.296(72), MEPC.297(72) und MEPC.299(72)) Angenommen am 13. April 2018 (BGBl. 2020 II Seite 401) IX.0.2 Änderungen vom November 2020 (Entschließung MEPC.325(75)) Angenommen am 20. November 2020 (BGBl. 2022 II Seite 155) IX.1 Zur Anlage: Zu Regel B-3: Bestimmung der Besichtigung, auf die in Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens, in ihrer jeweils gültigen Fassung, verwiesen wird (Entschließung MEPS.298(72)) Angenommen am 13. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 558) Zu Regel B-4.2: Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen - Mitteilung erhalten von der Regierung der Niederlande ( BWM .2/Rundschreiben 56) Vom 13. Juli 2015 (VkBl. 2018 Seite 297) Zu Regel D-3.1: Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( BWMS Code) (Entschließung MEPC.300(72)) Angenommen am 13. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 389) 1) Vergleiche § 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Februar 2016 (BGBl. I Seite 182), in der jeweiligen Fassung *) Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417) **) Der IMSBC-Code darf bereits ab dem 15. April 2010 freiwillig angewendet werden. 3) Eine deutsche Übersetzung der in Kapitel IV der Anlage zum STCW-Übereinkommen genannten Vorschriften der Vollzugsverordnung für den Funkdienst (Radio Regulations) der Internationalen Fernmeldeunion nach dem Stand vom 01. September 2001, soweit sie den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten betreffen, kann beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn, bezogen werden. Stand: 10. Juli 2025
<p>Weltweit liegen hunderttausende Wracks am Meeresboden. Dazu gehören gesunkene Kriegsschiffe aus den beiden Weltkriegen, U-Boote und auch Flugzeuge. Von einigen dieser Wracks gehen Gefährdungen der Meeresumwelt aus, da sie Öl, Munition und schadstoffhaltige Fracht enthalten und freisetzen können. Das Umweltbundesamt erarbeitet eine Risikobewertung zur Priorisierung der Bergung gefährlicher Wracks.</p><p>Umweltrisiken durch Wracks von Kriegsschiffen, U-Booten und Flugzeugen</p><p>Die Verschmutzung der Meere durch potenziell gefährliche Schiffswracks ist eine Bedrohung für die Meeresumwelt, , der bisher relativ wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Eine Veröffentlichung der International Oil Spill Conference 2005 zeigte auf, dass Wracks aus dem Zweiten Weltkrieg weltweit die größte Gruppe potenziell verschmutzender Schiffswracks darstellen und aufgrund ihres Alters besonders besorgniserregend sind. Die Autorenschaft schätzt, dass es 2004 in den Weltmeeren 8.569 potenziell verschmutzende Schiffswracks gab - davon 1.583 Tanker. 75 % der Wracks sind während des Zweiten Weltkriegs gesunken. Rund 80 Jahre später stellen diese Wracks immer noch ein erhebliches Risiko der Meeresverschmutzung dar (<a href="https://www.researchgate.net/publication/237481728_Potentially_Polluting_Wrecks_in_Marine_Waters">Michel, et al. 2005</a>).</p><p>Mit der Zeit setzen Korrosion und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Erosion#alphabar">Erosion</a> den Wracks zu. Neuere Untersuchungen zeigen, dass sich ein Großteil der Wracks in einem kritischen Zustand befindet (<a href="https://www.researchgate.net/publication/273992051_Potentially_polluting_wrecks_in_marine_waters_an_issue_paper_prepared_for_the_2005_international_oil_spill_conference">International Oil Spill Conference</a>). Dadurch steigt mit jedem Jahr das Risiko, dass Schadstoffe austreten. Besonders in den sensiblen Meeresökosystemen kann dies verheerende Folgen für <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/f?tag=Flora#alphabar">Flora</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/f?tag=Fauna#alphabar">Fauna</a> und die Nutzung der Meere haben.</p><p>Ein besonders drängendes Problem ist das in Wracks eingeschlossene Öl. Viele der gesunkenen Kriegsschiffe hatten noch große Mengen Treibstoff an Bord. Über die Jahre wird die Wandung der Tanks porös, und das Öl beginnt auszutreten. Die zur Wasseroberfläche perlenden Öltropfen werden auch als „Schwarze Tränen“ bezeichnet. Ein einziger Liter Öl kann bis zu<strong>eine Million Liter Wasser</strong>verschmutzen (<a href="https://www.statistik-bw.de/Service/Veroeff/Monatshefte/20080310">Unfälle mit Wasser gefährdenden Stoffen</a>). Größere Lecks könnten massive Umweltkatastrophen verursachen. Die Bergung oder Neutralisierung dieser Ölreste ist technisch anspruchsvoll, aber essenziell, um Meereslebensräume zu schützen.</p><p>Neben Öl bergen viele Kriegswracks<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/meere/nutzung-belastungen/munition-im-meer">Munition</a>, darunter Granaten, Minen und Torpedos. Die Munition enthält toxische Substanzen wie TNT, andere Sprengstoff-typische Verbindungen und Schwermetalle, die langsam in das Wasser freigesetzt werden. Die Umweltauswirkungen sind gravierend: Die Schadstoffe schädigen Meeresorganismen, reichern sich zum Teil in der Nahrungskette an und können langfristig über den regelmäßigen Verzehr von Meeresfrüchten auch den Menschen gefährden. Gleichzeitig stellen diese Altlasten ein Sicherheitsrisiko für die Schifffahrt, Fischerei und den Tourismus dar.</p><p>Datenbanken zu Wracks</p><p>Es gibt Datenbanken zu Wracks, wie die<a href="https://wrecksite.eu/">EU Webseite zu Wracks</a>, die<a href="https://emodnet.ec.europa.eu/geoviewer/">EMODnet Webseite zu Wracks</a>oder den<a href="https://hec.lrfoundation.org.uk/archive-library/ships/">Lloyd's Register Foundation ship plans</a>. Diese enthalten meist historische Informationen, aber kaum Angaben zu gefährlicher Ladung, die Menge an Treibstoff oder die Menge an Munition. Taucherorganisationen haben oft ihre eigenen Datenbanken, da Wracks beliebte Tauchobjekte sind, insbesondere in wärmeren Gewässern mit klarem Wasser.</p><p>In Deutschland führt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) eine interne Datenbank der Unterwasserhindernisse (DUWHAS – Deutsches Unterwasserhindernis-Auskunftssystem). Darin sind etwa 3.000 Positionen verzeichnet (siehe Abbildung). Die Informationen dienen vor allem der Sicherheit des Schiffsverkehrs. Die Datenbank enthält nicht nur Informationen über Schiffswracks, sondern auch über andere Unterwasserhindernisse, die eine Gefahr für die Navigation darstellen können, wie große Steine, Container und Munitionsreste.</p><p>Die Abbildung zeigt die von der Datenbank erfassten Unterwasserhindernisse für Deutschland.</p><p>In der Wrackuntersuchung werden die Position und die geringste Tiefe eines Objekts bestimmt sowie der allgemeine Zustand und Umgebungsbedingungen dokumentiert. Jährlich werden durchschnittlich 200 Objekte untersucht. In Abhängigkeit der Gefährdung erfolgen Wiederholungsuntersuchungen, um Veränderung der geringsten Tiefe und des Zustands aufgrund von Strömungen und Sedimentverlagerungen zu erfassen.</p><p>Für die Wracksuche werden verschiedene Untersuchungsmethoden verwendet. Zur Bestimmung von Position, Form und Zustand des Objekts werden Seitensichtsonare und Fächerecholote eingesetzt. Die Untersuchung kann durch einen Taucher ergänzt werden, der das Hindernis genauer untersucht und die geringste Tiefe ergänzend mit einem Tiefenmesser bestimmt. Für die Beurteilung des Objekts und der Umgebung wird nach Bedarf ein ferngesteuertes Unterwasserfahrzeug (ROV) eingesetzt. Offensichtliche Umweltverschmutzungsgefahren werden in den Berichten berücksichtigt, wenn sie während routinemäßiger Untersuchungen identifiziert werden können. Die Untersuchungsberichte können verschiedenen Behörden entsprechend ihrer Zuständigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Das betroffene Bundesland entscheidet dann, wie mit einer möglichen Umweltgefährdung umzugehen ist.</p><p>Management von Wracks: Akute Gefahrenabwehr</p><p>Wracks, die unmittelbar nach ihrem Untergang eine akute Gefahr für die Schifffahrt oder Umwelt darstellen, fallen unter die Zuständigkeit der jeweiligen Gefahrenabwehrbehörden beim Bund oder bei den Ländern. Diese können Anordnungen zur Beseitigung erlassen und im Bedarfsfall die Ersatzvornahme im Sinne einer staatlichen Bergung durchführen, aber auch in bestimmten Fällen direkt tätig werden. In der Regel sind die Landesbehörden der entsprechenden Küstenländer (z. B. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) zuständig, soweit nicht subsidiär eine Bundeszuständigkeit besteht. Die Gefahrenabwehrbehörden der Länder arbeiten dabei eng mit Bundesbehörden wie der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) zusammen.</p><p>Im Rahmen der Zusammenarbeit übernimmt das<a href="https://www.havariekommando.de/DE/startseite/startseite-node.html">Havariekommando</a>in Cuxhaven die zentrale Rolle. Dies wurde 2003 als gemeinsame Einrichtung des Bundes und der fünf Küstenbundesländer gegründet, um ein einheitliches maritimes Notfallmanagement in Nord- und Ostsee zu gewährleisten. Das Havariekommando bündelt die Verantwortung für die Planung, Vorbereitung, Übung und Durchführung von Maßnahmen zur Schadstoffunfallbekämpfung, Brandbekämpfung, Hilfeleistung und gefahrbezogenen Bergung bei<strong>komplexen maritimen Notfällen</strong>, wenn die Gefahrenabwehr über die Kapazitäten der Landesbehörden hinausgeht.</p><p>Ferner spielt die<strong>Küstenwache</strong>eine wichtige Rolle bei der Gefahrenabwehr. Sie setzt sich aus Einheiten verschiedener Bundesbehörden zusammen (z. B. Bundespolizei, Zoll, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung) und übernimmt Überwachungs-, Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen.</p><p>Management von historischen Wracks: Risikobewertung und Priorisierung der Bergung</p><p>Herausforderungen im Umgang mit historischen Wracks bestehen darin, diese als Teil unseres kulturellen Erbes zu bewahren, die Ruhe der Toten nicht unverhältnismäßig zu stören und gleichzeitig die von den Wracks ausgehenden Gefahren zu kontrollieren sowie Risiken zu minimieren..</p><p>Nur in wenigen Ländern weltweit, wie z.B. in Schweden, gibt es für potenziell gefährliche historische Wracks eine behördliche Risikobewertung zum Schutz der Meeresumwelt und eine Modellierung der Priorisierung der Bergung.<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/vorgehen-bei-der-untersuchung-bergung-der">Das Abpumpen des Öls und die Bergung sind sehr teuer</a>. Sie werden durch das Vorhandensein von Munition in den Kriegsschiffen noch erschwert.</p><p>Deutschland nimmt daher im<a href="https://eurobalt.org.pl/en/euroregion-baltic-ongoing-projects/baltwreck/">EU-Interreg-südliche Ostsee-Projekt BALTWRECK</a>an der Entwicklung eines standardisierten Systems zur Risikobewertung gefährlicher Wracks teil. Das Umweltbundesamt entwickelt einen Wrackmanagementplan und erarbeitet die rechtlichen Empfehlungen für die Umsetzung. Partner wie die<em>north.io</em>und die Göteborger<em>Chalmers University of Technology</em>, bekannt für das schwedische<em>VRAKA-Modell</em>, arbeiten an einer Anpassung dieses Systems für den südlichen Ostseeraum. Dabei werden Kriterien wie die verbleibende Ölmenge, der Korrosionszustand, die enthaltene Menge an Munition und die Nähe zu sensiblen Meeresgebieten berücksichtigt.</p><p>In diesem Artikel finden Sie weitere Informationen zu Arbeiten des Umweltbundesamtes in BALTWRECK.</p><p>Weitere Forschungsprojekte, die sich mit der Risikobewertung von Wracks und der enthaltenen Munition beschäftigen sind:</p><p>Rechtliche Einordnung von Wracks</p><p>Maßgeblich für die rechtliche Einordnung in Deutschland ist die Differenzierung zwischen Altwracks – hauptsächlich Kriegsschiffen aus den beiden Weltkriegen, die wegen potenzieller Umweltrisiken geborgen werden sollen – und aktuellen Wracks, die im Rahmen einer akuten Gefahrenabwehr geborgen werden. Im ersten Fall sind umweltrechtliche Genehmigungsanforderungen zu beachten, bei denen unterschiedliche behördliche Zuständigkeiten greifen. Dagegen treffen die zuständige Gefahrenabwehrbehörden bei aktuellen Wracks die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Zur Strukturierung bietet sich eine Vierteilung der Betrachtung an: a) Umweltrecht, b) Verkehrs- und Verkehrswegerecht c) Eigentumsrecht und d) Denkmalschutzrecht.</p><p>Umweltrechtlich basiert die deutsche Rechtslage auf der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) und der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=Wasserrahmenrichtlinie#alphabar">Wasserrahmenrichtlinie</a> (2000/60/EG).</p><p>Wichtige gesetzliche Grundlagen sind:</p><p><strong>b) Verkehrs- und Verkehrswegerecht</strong></p><p><strong>c) Eigentumsrecht an Wracks</strong></p><p>Private Schiffswracks können als herrenlos gelten, wenn nachweisbar ist, dass der Eigentümer keinen Bergungsanspruch mehr erhebt. Hinsichtlich privater Wracks hat Deutschland die<strong>Nairobi-Wrackbeseitigungskonvention</strong>sowie die<strong>Salvage Convention</strong>ratifiziert und deren Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt. Die relevanten Regelungen sind im<strong>Handelsgesetzbuch (HGB) und im Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)</strong>, insbesondere in den §§ 574 ff. HGB, verankert. Diese Paragraphen behandeln die Bergung von privaten Schiffen, sowie Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden bei der Bergung.</p><p><strong>d) Denkmalschutz</strong></p><p>In Deutschland unterliegen Wracks, die älter als 100 Jahre sind und eine kulturelle oder historische Bedeutung haben, dem Denkmalschutz. Dies wird durch Landesdenkmalschutzgesetze geregelt, da der Denkmalschutz Ländersache ist. Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UNESCO#alphabar">UNESCO</a>-Übereinkommen zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes wurde von Deutschland nicht ratifiziert.</p><p>Behördliche Zuständigkeiten für Wracks in Deutschland</p><p>Die Zuständigkeiten für Schiffswracks in Deutschland sind auf verschiedene Ebenen und Institutionen verteilt. Sie betreffen sowohl die Schifffahrtssicherheit als auch den Umweltschutz. Zentrale Akteure sind:</p>
Anlage 2 - Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen (aufgehoben) Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID: 2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID: Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden. (gestrichen) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung: aa. Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. bb. Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten. Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID. 2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID: Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 ( BGBl. I Seite 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR: 3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt. 3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend. 3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID: 4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer. 4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b verboten. Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten. Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt: aa. Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen: Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 Beförderung in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig, Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig, Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern) bb. Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID. cc. Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit: Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern. Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern. Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende migeführt werden. dd. Schriftliche Weisungen: Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen. ee. Beförderungsausschluss: Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel ( IBC ) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann. ff. Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks: Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden. gg. Angaben im Beförderungspapier: Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN: 5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein 6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten. 6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe: 6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen: Schiffsname ENI-- einheitliche europäische Schiffsnummer Nummer Stoffliste Nummer T.M.S PIZ EVEREST 0232 6324 1 6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen. Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer T.M.S EILTANK 9 0430 4830 5 6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. 6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. Stoffliste Nummer 1 UN-Nummer Klasse und Klassifizierungs- code Verpackungs- gruppe Benennung und Beschreibung 1114 3, F1 II BENZEN 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN) 1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1710 6.1, T1 III TRICHLORMETHYLEN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF 1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1888 6.1, T1 III CHLOROFORM 1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN 1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL 3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN Stoffliste Nummer 2 bis 4 (weggefallen) Stoffliste Nummer 5 UN-Nummer Klasse und Klassifizierungs- code Verpackungs- gruppe Benennung und Beschreibung 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1547 6.1, T1 II ANILIN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN) Stand: 26. Juni 2025
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für Aufgaben nach den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4 ADR / RID / ADN und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID und die dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID, Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.12 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a, Kapitel 6.7 ADR/RID, Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichen die Baumusterzulassung und die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR, Kapitel 6.9 ADR/RID, Kapitel 6.10 ADR/RID, Kapitel 6.11 ADR/RID, Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR und Kapitel 6.13 ADR soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist; die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung; die Anerkennung von Prüfverfahren, die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC , Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN; die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen für Recycling-Kunststoffe nach Abschnitt 1.2.1 sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID; die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID; die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe c ADR/RID/ADN; die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID; die Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr; die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/ADN und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2 ADN. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten Festlegungen, Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Stand: 26. Juni 2025
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender. (2) Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Tankfahrzeug, einen Aufsetztank, einen Kesselwagen, einen Wagen mit abnehmbaren Tanks, einen ortsbeweglichen Tank, einen Tankcontainer, einen MEGC , einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung, einen Schüttgut-Container, ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung, ein Batterie-Fahrzeug, ein MEMU , einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, einen Batteriewagen, ein Schiff oder einen Ladetank. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. (3) Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR , einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID , ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN verlädt. Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet. (4) Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt. (5) Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem IBC und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container einschließlich Wechselaufbauten, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, IBC, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und MEGC ein. (6) Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde, einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren. (7) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist. (8) Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt. (9) Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt. (10) Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden. (11) IBC ( Intermediate Bulk Container ) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel. (12) IMDG - Code ( International Maritime Dangerous Goods Code ) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC .556(108) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2024 ( VkBl. Seite 764). (13) MEGC ( Multiple-Element Gas Container ) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Der Begriff MEGC umfasst auch UN-MEGC . (14) MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug. (15) Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 ( BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422) geändert worden ist. (16) OTIF ( Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires ) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr. (17) UNECE ( United Nations Economic Commission for Europe ) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. (18) GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510) geändert worden ist. (19) Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/ EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase. (20) Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen. Stand: 26. Juni 2025
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 70 bis 2 000 702.1 Anerkennung sowie Verlängerung einer Anerkennung der ADN -Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 560 702.2 Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 70 je Stunde 703 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1203 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN), von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN), für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN), für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN), für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitte 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN), für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). 150 bis 1 000 704 Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 70 bis 140 705 Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. 35 bis 70 706 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). 40 bis 200 707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). 35 bis 150 707a Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). 40 bis 200 708 Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). 35 bis 140 709 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 35 bis 140 710 Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). 35 bis 140 711 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). 80 bis 200 712 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln ( IBC ), Großverpackungen, MEGC , ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). 70 713 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). 80 bis 200 714 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1, und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). 80 bis 200 715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. 80 bis 200 716 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). 80 bis 200 717 Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). 35 718 Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN). 550 bis 1 100 719 Prüfen und Anerkennen einer Gleichwertigkeit (Unterabschnitt 1.5.3.1 ADN). 560 bis 2 000 720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). 140 720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). 140 720.2 nicht vergeben 721 Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): 721.1 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). 50 721.2 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). 120 bis 150 721.3 Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 65 722 nicht vergeben 723 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN). 320 bis 640 724 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). 35 bis 70 725 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 35 bis 140 726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). 35 bis 140 727 nicht vergeben 728 nicht vergeben 729 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). 35 bis 70 730 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). 70 bis 140 731 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). 35 bis 140 732 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 35 bis 140 733 nicht vergeben 734 nicht vergeben 735 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). 70 je Stunde 736 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). 140 737 Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN). 140 738 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). 140 739 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). 140 740 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). 140 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 801 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 50 bis 2 000 802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN) 110 803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "Ja" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN) 110 804 bis 808 nicht vergeben 809 Untersagung der Verwendung des Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN) 30 bis 100 810 nicht vergeben 811 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN) 80 bis 200 812 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN) 55 813 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN) 80 bis 200 814 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN) 80 bis 200 815 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. 80 bis 200 816 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN) 80 bis 200 817 bis 821 nicht vergeben 822 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN) 150 bis 500 823 nicht vergeben 824 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN) 30 bis 55 825 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN) 30 bis 110 826 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN) 30 bis 110 827 nicht vergeben 828 nicht vergeben 829 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffsbetriebsabfälle, Schiffsbetriebsstoffe) 30 bis 55 830 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN) 55 bis 110 831 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN) 30 bis 110 832 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN) 30 bis 110 833 bis 835 nicht vergeben 836 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN) 100 837 nicht vergeben 838 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt 100 839 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN) 100 840 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN) 100 Stand: 26. Juni 2025
§ 19 Pflichten des Beförderers (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR / RID / ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren; darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 und 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind; hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe f und h ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden; hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentationen für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren; hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten, und hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, die Trockeneis ( UN 1845) oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten. (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzuhalten; der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbaren Vorschriften in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR beachtet werden; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden; dafür zu sorgen, dass die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.13.5.4, sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden; dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden; dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden; dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird; die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten; die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten; das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden; dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen entspricht; dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.16 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann; dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben; die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten; dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR beachtet werden; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC , ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist. (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen; hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, einen Lichtbildausweis während der Beförderung mit sich führt; hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden; hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden; hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann; hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren; hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird; hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) oder das Kennzeichen nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind, und hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind, und hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen. (4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist; hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können; hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden; hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle, und der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN benutzt wird; hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden; hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden; hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt werden, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer, oder wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, und hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicherzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist. Stand: 26. Juni 2025
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