In der Karte „Potenzielle Standorteignung für Erdwärmekollektoren (Einbautiefe 1,2 - 1,5 m)“ zur Beheizung von Gebäuden sind folgende vier Eignungsklassen ausgewiesen: • gut geeignet, • geeignet, • wenig geeignet, • nicht geeignet (Fels, Festgestein). Die Auswertung basiert auf den Daten von bodenkundlichen Karten, den zugehörigen Beschreibungen der Bodenprofile, den Angaben zum Grundwasserstand sowie der Bewertung von Bodenarten und Festgesteinen. Erdwärmekollektoren nutzen die im Boden gespeicherte Energie aus solarer Einstrahlung und atmosphärischen Einträgen (Niederschlag). Sie werden unterhalb des winterlichen Bodenfrostbereichs eingebaut, bei Flächenkollektoren üblicherweise in einer Tiefe von 1,2-1,5 m. Die beste Energieeffizienz beim Wärmeentzug wird beim Einbau in feuchte, wasserspeichernde, dicht gelagerte, sandreiche Böden erreicht. Trockene, locker gelagerte Böden weisen geringe Entzugsleistungen auf. Beim Auftreten von Festgesteinen mit geringer Verwitterungsmächtigkeit kann der Einbau von Erdwärmekollektoren in der erforderlichen Tiefe schwierig bzw. unwirtschaftlich sein. Erdwärmekollektoren eignen sich sowohl zur Beheizung als auch zur Kühlung von Gebäuden und technischen Bauwerken. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zur potenziellen Standorteignung für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) und in „Erstellung von Planungsgrundlagen für die Nutzung von Erdwärmekollektoren“ (GeoBerichte 5) zu finden.
In der Karte „Potenzielle Standorteignung für Erdwärmekollektoren (Einbautiefe 1,2 - 1,5 m)“ zur Beheizung von Gebäuden sind folgende vier Eignungsklassen ausgewiesen: • gut geeignet, • geeignet, • wenig geeignet, • nicht geeignet (Fels, Festgestein). Die Auswertung basiert auf den Daten von bodenkundlichen Karten, den zugehörigen Beschreibungen der Bodenprofile, den Angaben zum Grundwasserstand sowie der Bewertung von Bodenarten und Festgesteinen. Erdwärmekollektoren nutzen die im Boden gespeicherte Energie aus solarer Einstrahlung und atmosphärischen Einträgen (Niederschlag). Sie werden unterhalb des winterlichen Bodenfrostbereichs eingebaut, bei Flächenkollektoren üblicherweise in einer Tiefe von 1,2-1,5 m. Die beste Energieeffizienz beim Wärmeentzug wird beim Einbau in feuchte, wasserspeichernde, dicht gelagerte, sandreiche Böden erreicht. Trockene, locker gelagerte Böden weisen geringe Entzugsleistungen auf. Beim Auftreten von Festgesteinen mit geringer Verwitterungsmächtigkeit kann der Einbau von Erdwärmekollektoren in der erforderlichen Tiefe schwierig bzw. unwirtschaftlich sein. Erdwärmekollektoren eignen sich sowohl zur Beheizung als auch zur Kühlung von Gebäuden und technischen Bauwerken. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zur potenziellen Standorteignung für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) und in „Erstellung von Planungsgrundlagen für die Nutzung von Erdwärmekollektoren“ (GeoBerichte 5) zu finden.
Das Vorhaben zur Gewässerherstellung ist Teil der Wiedernutzbarmachung von ehemaligen Bergbauflächen nach Bundesberggesetz durch die WISMUT GmbH. Ziel ist die Ableitung von unbelasteten Oberflächenwässern aus der sanierten IAA Trünzig in den Culmitzsch/Pöltzschbach sowie dessen Zufluss Finkenbach und damit die Anbindung der sanierten Flächen an den natürlichen Wasserhaushalt. Zur Ableitung der Oberflächenwässer aus der sanierten IAA Trünzig in die Vorflut ist die Herstellung folgender vier Gewässerläufe vorgesehen: • die nördliche Ableitung (Gebiet des äußeren nördlichen Dammbereiches, einschließlich Norddammvorschüttung und nördlicher Flanke des Ostdammes) • die Ableitung östliche Dämme (Gebiet des Ost- und Karbonathauptdammes) • die südöstliche Ableitung (Entwässerung des Beckens B der IAA Trünzig) • die nordwestliche Ableitung (Gebiet des Beckens A der IAA Trünzig, der Westhalde, des äußeren westlichen Dammbereiches und der Vorschüttung Katzengrund) Die herzustellenden Gerinne nutzen in Verbindung mit der hergestellten Kontur auf den Beckenflächen die vorhandene Geländemorphologie im Umfeld der IAA Trünzig. Sie bilden die Verbindung zwischen dem „Technischen Bauwerk IAA Trünzig“ und dem Vorfluter. Die nördliche Ableitung stellt ein ca. 613 m langes möglichst naturnahes Gerinne dar, welches die von den Außenböschungen des Norddammes, der Norddammvorschüttung und der nördlichen Flanke des Ostdammes der IAA Trünzig über Gerinne abfließenden Niederschlagswässer aufnimmt und unter Nutzung vorhandener Geländevertiefungen und einer Geländesenke zur Culmitzsch ableitet. Als Kriterium für die Gerinnebemessung wurde ein Niederschlagsereignis mit 2-jährigem Wiederkehrintervall (HQ2) festgelegt. Die Anbindung an die Culmitzsch erfolgt über ein Tosbecken, aus dem das Wasser „unkontrolliert“ über einen Vernässungsbereich in die Culmitzsch fließt. Über die östliche Ableitung fließen die Niederschlagswässer von den auf den Außen¬böschungen des östlichen Dammbereiches angelegten Gerinnen über Vernässungsbereiche (sechs miteinander verbundene Senken) über eine Flutmulde in den Finkenbach. Die Gerinne wurden ebenso wie die einbezogenen Senken für die Aufnahme eines Durchflusses beim HQ2 dimensioniert. Das Ableitungsgerinne vom Karbonathauptdamm (Beginn ab Fußgerinne Karbonat¬hauptdamm) hat eine Länge von ca. 200 m und führt die Oberflächenwässer in Richtung Senken. Am Auslauf des Gerinnes fließt das Wasser diffus gemäß der Geländemorphologie auf ca. 117 m Länge in Richtung der Senke 1. Das Ableitungsgerinne vom Ostdamm hat eine Länge von ca. 120 m und bindet an die Senke 4 an. Die südöstliche Ableitung leitet die Niederschlagswässer von den Flächen des sanierten Beckens B über ein am Ostrand der IAA angrenzendes vorhandenes Gewässer in den Finkenbach. Die Gerinneherstellung erfolgt im Zusammenhang mit den im unmittelbaren Vorland der Außenböschung gleichzeitig erforderlichen Baumaßnahmen zur Sickerwasser¬fassung und –ableitung, um einen Sickerwasserzutritt in das Ableitungsgerinne vermeiden zu können. Der Gerinnebereich ist durch eine vorhandene Geländeeintiefung bereits vorgezeichnet. Ausgehend vom Endpunkt des Gerinneeinschnittes in den Ostrand des Beckens B wird ein Ableitungsgerinne von ca. 205 m mit einer Bemessung für ein HQ2-Niederschlagsereignis errichtet, welches in das vorhandene Gewässer zum Finkenbach anbindet. Über die nordwestliche Ableitung fließen die Niederschlagswässer von den sanierten äußeren Dammflächen im westlichen Bereich, von den inneren Plateauflächen der IAA Trünzig (Becken A), der Vorschüttung Katzengrund und der natürlichen Einzugsgebiets¬fläche westlich der IAA Trünzig in den Vorfluter Culmitzsch/Pöltzschbach. Die nordwestliche Ableitung beginnt am Westdammfuß, quert die Westhalde, verläuft weiter entlang der Auffahrtsstraße zur IAA und quert mittels Straßendurchlass die Kreisstraße K525. Nördlich der K525 werden die Wässer über ein aufgeweitetes Auslaufbauwerk in die Culmitzschaue geleitet, um „unkontrolliert“ in die Culmitzsch zu fließen. Die Gesamtlänge der Nordwestableitung beträgt etwa 1640 m, wovon ca. 1024 m als Gewässer ausgebaut werden. 616 m gehören zum nicht ausgebauten Gewässerbereich in der Culmitzschaue. Die Gerinnebemessung erfolgt für ein HQ100-Niederschlagsereignis. Das geplante Vorhaben dient der Eingliederung der sanierten Flächen der IAA Trünzig in den natürlichen Wasserhaushalt. Zur Einleitung der abfließenden Niederschlagswässer werden Culmitzsch/Pöltzschbach und Finkenbach genutzt. Bei Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in die natürlichen Gewässer sind keine Auswirkungen auf die Gewässerchemie und die Gewässerökologie zu erwarten. Prinzipiell ist jedoch zu berücksichtigen, dass es durch die Einleitung zusätzlicher Oberflächenwässer zu einer Erhöhung der Wasserspiegellagen und damit zu einer Erhöhung der Hochwassergefahr für die Unterlieger kommen kann. Eine dauerhafte Inanspruchnahme von Boden, Natur und Landschaft erfolgt nur durch die errichteten Gewässerläufe selbst. Von dem geplanten Vorhaben sind keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich: • Abfallerzeugung • Umweltverschmutzung und Belästigungen • Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien zu erwarten. Der Antrag der WISMUT GmbH auf Zulassung des vorzeitigen Beginns beinhaltet den Bau und die Nutzung der Nordwestableitung der IAA Trünzig. Die Nordwestableitung stellt einen Teilabschnitt des Gesamtvorhabens dar, dessen Errichtung und Nutzung grundsätzlich unabhängig von den anderen beantragten Gewässerläufen möglich ist.
The first meeting of international climate diplomats since the Paris Agreement was adopted, took place from 16 to 26 May 2016 in Bonn. The meeting marks the beginning of a new phase of climate diplomacy which will focus on the technical structure and implementation of the decisions.
Jährlich fallen in Deutschland große Mengen mineralischer Abfälle an, wie z.B. Bauschutt und Bodenmaterial aus Baugruben sowie mineralische Abfälle aus industriellen Prozessen. Deren Verwertung (und ggf. Beseitigung) so zu steuern, dass der Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet wird, stellt eine zentrale umweltpolitische Aufgabe dar. Werden die mineralischen Ersatzbaustoffe nicht sachgerecht in den Stoffkreislauf zurückgeführt, kann es zur Freisetzung von Schadstoffen kommen, die die Umwelt und den Menschen gefährden. Bis heute besteht keine bundesweit einheitliche Regelung zum Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen. Diese Lücke soll durch die sogenannte Mantelverordnung (MantelV) – Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung - geschlossen werden. Damit werden die beiden wichtigsten Verwertungswege für mineralische Abfälle geregelt, nämlich die Aufbereitung und der nachfolgende Einbau in technische Bauwerke sowie die stoffliche Verwertung in Form der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen. Um die Regelungsinhalte der MantelV auf den Prüfstand zu stellen, wurde auf Basis des 3. Arbeitsentwurfs der MantelV vom 23. Juli 2015 ein Forschungsvorhaben aufgesetzt, dessen Ergebnisse nun mit dem Endbericht vorliegen. Dieses Vorhaben hatte zum Inhalt, die Regelungsinhalte der MantelV im Rahmen eines breit angelegten Dialogprozesses mit den betroffenen Akteuren hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit zu überprüfen. Auch sollten zu erwartenden Veränderungen von Verwertungs- gegenüber Beseitigungswegen durch eine Stoffstrommodellierung aufgezeigt werden. Da durch die MantelV ein neues Fachkonzept und Untersuchungsverfahren zur Abschätzung der Schadstoffkonzentration im Sickerwasser durch Auslaugung von Feststoffen eingeführt wird, war es für die Folgenabschätzung erforderlich, eine umfassende Analyse der IST-Situation bezüglich geltender Länderregelungen und Umweltqualitäten der betroffenen Materialien durchzuführen. Ebenfalls stand eine Ermittlung des zu erwartende Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung im Fokus. Die Ergebnisse des Vorhabens haben zur Fortentwicklung des 3. Arbeitsentwurfes zum Referenten- und schließlich zum Regierungsentwurf beigetragen. Mit dem Endbericht als Hauptteil liegt auch ein Anhang vor, der in gebündelter Form eine ausführliche Dokumentation des Planspielprozesses beinhaltet. Die Mantelverordnung wurde zwischenzeitlich zum Regierungsentwurf fortentwickelt, der am 3. Mai 2017 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist und im Juni 2017 den Bundestag passiert hat. Nach einer ersten Beratung im Bundesrat stehen dort in der neuen Legislaturperiode noch weitere Beratungen aus. Veröffentlicht in Texte | 104/2017.
Die sogenannte Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Damit gelten erstmals bundesweit einheitliche und verbindliche Regeln zur Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (z.B. Recyclingbaustoffen, Schlacken) in technischen Bauwerken sowie für die Verwendung von Bodenmaterial. Der hier vorliegende erste Teilbericht umfasst eine Bestandsaufnahme, also Zahlen und Fakten zum Aufkommen und zur Nutzung mineralischer Ersatzbaustoffe in Nordrhein-Westfalen. Das Monitoring-Programm wird durch das Umweltministerium NRW in Kooperation mit dem LANUV und der Fachhochschule Münster durchgeführt. Ziel des Monitorings ist die Ermittlung der Auswirkungen des neuen Rechtsrahmens auf die relevanten Stoffströme der mineralischen Abfälle und Nebenprodukte in NRW. Die Fortführung der Datensammlung sowie die Ergebnisse einer Untersuchungskampagne mit Methodenvergleich werden die Basis für weitere Berichte zum diesem Monitoringprogramm bilden. Fachbericht 88 | LANUV 2018
ANNUAL REPORT Challenges Dedication Mine Rescue Brigade Motivation Fire Brigade Rescue at Height extinguishing rescuing protecting Demands Stress Comradeship 2 ANNUAL REPORT 2022 ANNUAL REPORT 2022 Dear Readers, Like last year, the COVID-19 pandemic has continued to put a strain on BGE. With the rules that were put in place, we were able to control its impact on the company. One of the things that helped, for example, was the effective hygiene concept for in-presence work. However, some outcomes were not so positive: due to the safety measures imposed, work at the construction sites could not continue at the customary pace. Some of our employees are also suffering from the effects of long COVID. Yet, there are other things – like the adoption and development of mobile working – that have gained significant momentum as a result of the pandemic. The bottom line is that the experience gained during this period gives BGE the confidence that it will overcome future crises as well. In spite of the challenging times, the BGE staff have done everything possible to keep the individual projects moving forward. Perhaps not very visibly to the outside, the employees have been carrying out various tasks for the goal of digitalisation. For example, Product Control did important work on introducing a digital application management system for their ”Nuclear Waste Logistics” project. Other projects had much higher visibility. For example, further progress was made in the construction of the Konrad repository. All of the buildings at the Konrad 1 mine, including the guard building, heating centre, and workshop building, have been built. The next step will be to install their technical building equipment. In the Konrad 1 shaft, the technical connections to the pit have been changed on all three levels. It is now ready for getting the northern shaft hoisting system up and running. Its hoisting motor has been built and the guide frame has been constructed on the surface. The temporary shaft hoisting system at Konrad 2 was already put into operation at the turn of the year, on the -16 m platform. That’s real news. The foundations of the former shaft hoisting system were then demolished and the construction sites prepared for the future fan building and reloading hall. The depot was also completed. Installation of the inner lining commenced at the shaft landing – this is the filling site where the waste packages will be transferred from the storage shaft into the pit. The Konrad project is and will remain an important component in the disposal strategy for the dismantled materials coming from all of Germany’s decommissioned nuclear power plants. Most of the public perception of the project for waste retrieval and subsequent decommissioning of Asse came from the discussion about the waste treatment plant and its corresponding interim storage facility. The regional planning procedure for the overall project has commenced – and will continue to define much of the work in 2023. BGE’s Morsleben personnel can be proud of a very special achievement: in April, they reached 2,000 accident-free days. For planning the decommissioning measures, numerous procedural documents have been prepared and the necessary development work has come a long way forward. Gorleben reached a special milestone in 2022: the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection (BMUV) gave BGE the official order to close the Gorleben mine. Regarding the site selection project, the year 2022 ended with a bit of a flourish. Based on the methodology for working off the preliminary safety assessments in this procedure, which has been in development since 2020, BGE presented the first concrete and realistic timetable up to the proposal of siting regions for surface exploration. Things should be ready to go in 2027. But this also makes it clear that the deadline ’by 2031’ named in the Site Selection Act is not a realistic timeframe for finding a final repository for high-level radioactive waste. As such, what had been clear Morsleben repository: Shell of the new administrative building. Konstantin Bochmann and Marcus Eggestein examine the next lot of plans for its interior finishing. to many experts for a long time became publicly clear at the end of the year. So, it is no surprise that the bulk of research and development activities in the current fiscal year focused on the implementation of the site selection procedure. Without public and political support, BGE could not accomplish its socially important tasks and projects. And we are not just talking about the search for a repository, for which the law mandates public participation from the very beginning. Construction of the Konrad repository, retrieval of radioactive waste from the Asse II mine, and decommissioning of the Morsleben repository: none of these can go ahead without public approval. We also definitely owe thanks to our employees: the projects couldn’t possibly be realised without their commitment, loyalty, and expertise. Stefan StudtSteffen KanitzDr. Thomas Lautsch Chair of the Management BoardDeputy Chair of the Management BoardTechnical Managing Director 3
Ein Endlager für radioaktive Abfälle kann nicht von heute auf morgen stillgelegt werden. Die dazu erforderlichen Genehmigungsverfahren sind umfangreich und nehmen Zeit in Anspruch. Im Fokus steht dabei immer der Nachweis der Langzeitsicherheit. In der aktuellen „Betrifft: Morsleben“ vom 14. November 2023 gewährte die BGE Einblicke in diese Prozesse. Lena Landwehr (Gruppenleiterin in der Gruppe Genehmigungen Morsleben) führte zunächst in die Themen „Gesetzeslage und Genehmigungssituation“ ein. Diese sind für den Standort Morsleben eine Sondersituation, denn das Endlagerverfahren wurde bereits 1970 eröffnet. Der Projektstandort in Sachsen-Anhalt erhielt 1986 eine unbefristete Dauerbetriebsgenehmigung nach DDR-Atomrecht, die bis heute Gültigkeit hat. „Ziel ist die Genehmigung für den Abschluss der Stilllegung, um damit das Endlagerverfahren abzuschließen“, erläuterte Lena Landwehr. Genehmigungsprozess, weder kurz noch knapp – ein Praxisbeispiel Dass der Prozess bis zur Genehmigung langwierig und herausfordernd ist, verdeutlichte Lena Landwehr am Beispiel der speziellen Kanalisation. Dabei handelt es sich um ein Rohrleitungssystem, das anfallendes Wasser im übertägigen Kontrollbereich auffängt und in zwei Auffangbehältern sammelt. Dieses Verfahren ist in der Dauerbetriebsgenehmigung vorgeschrieben: Es muss sichergestellt werden, dass Wasser, welches im übertägigen Kontrollbereich anfällt und unter Umständen radioaktiv belastet ist, nicht mit der regulären Kanalisation und der Umwelt in Berührung kommt. Da seit 1998 keine radioaktiven Abfälle mehr in Morsleben angeliefert werden, ist eine potenzielle Kontamination von Wässern im übertägigen Kontrollbereich praktisch ausgeschlossen. 2017 begann daher die Vorbereitung zur Außerbetriebnahme der speziellen Kanalisation. Die Genehmigung dazu wurde 2021 mit der 54. Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung fixiert. Ein langer Weg, wie Lena Landwehr verdeutlichte, denn für die Genehmigung spielen neben dem Atomrecht auch andere Rechtsgebiete eine Rolle. „Und auch Behörden werden von der Genehmigungsbehörde, dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) (externer Link) beteiligt, zum Beispiel das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) (externer Link) oder das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) (externer Link) .“ Lena Landwehr schloss ihre Erläuterungen zu diesem Praxisbeispiel mit einem Fazit: „Aus unserer Sicht war es mit zwei eingereichten Unterlagen kein großes Verfahren. Und dennoch dauert es eben eine Zeit, ein atomrechtliches Verfahren genehmigungskonform durchzuführen.“ Das Stilllegungsverfahren verläuft nach dem gleichen Prinzip Im Weiteren zog Lena Landwehr Parallelen zum laufenden Planfeststellungsverfahren der geplanten Stilllegung des Endlagers Morsleben, erläuterte die bisherigen Meilensteine und stellte fest: „Die Genehmigungsvoraussetzungen sind die gleichen. Aber die Schadensvorsorge ist für ein Stilllegungsverfahren nicht so einfach darzustellen wie für die spezielle Kanalisation.“ Die Gründe an der höheren Komplexität sieht Landwehr vor allem an der Langzeitsicherheit, die die BGE in Anlehnung an § 19 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (externer Link) berücksichtigt, auch wenn diese nur für hochradioaktive Abfälle gilt. „Weitere Vorgaben, wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) (externer Link) von 2010 und der Entsorgungskommission (ESK) (externer Link) von 2013 müssen umgesetzt werden. Da kann man sich vorstellen, warum ein Stilllegungsverfahren über 20 Jahre dauert.“ so Landwehr. Sicherheitsbewertung vs. Sicherheitskonzept Warum das Thema Sicherheitskonzept für die Genehmigung so wichtig ist, erläuterte Matthias Mohlfeld (Abteilungsleiter Stilllegung Morsleben) in seinem Vortrag. Eine Genehmigung zur Stilllegung darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der erforderlichen Schadensvorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik erbracht ist (§ 7 des Atomgesetzes, externer Link) . „In vielen Gremien wurde diskutiert, ob es überhaupt möglich ist, einen Nachweis über einen Zeitraum von einer Million Jahre für technische Bauwerke zu erbringen“ sagte Mohlfeld und verdeutlichte damit die Komplexitäten. Mohlfeld erklärte den Teilnehmer*innen, warum sich damit auch die Vorgehensweisen zur Entwicklung von Sicherheitskonzepten gewandelt haben und wie die geltenden Konzepte auf Morsleben angewendet werden. Er übertrug das Prinzip des Sicherheitskonzepts auf die in Morsleben geplanten Stilllegungsmaßnahmen und veranschaulichte dieses mit den Beispielen der geplanten Streckenabdichtungen. Die Sicherheitsbewertung Bei diesen gehören neben der reinen Funktionalität auch die Bewertung der Eigenschaften des Baukörpers und eine Prognose von möglichen Entwicklungen in der Umwelt zur Sicherheitsbewertung. Diese muss für das Genehmigungsverfahren zur Stilllegung gesetzeskonform durchgeführt werden, erläuterte Mohlfeld und sah in dem langwierigen Verfahren auch viel Positives: „Wir sind mit allen Beteiligten in enger Abstimmung. Das soll schließlich dahin führen, dass wir irgendwann die Genehmigung für die Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen erhalten.“ Präsentationen und Aufzeichnung Die Vortragsfolien können Sie hier herunterladen (PDF, 3,9 MB) . Da das Gebäude der Infostelle in Morsleben zurzeit renoviert wird, fand die Informationsveranstaltung dieses Mal im Dorfgemeinschaftshaus Morsleben statt. Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet und steht allen Interessierten auf dem YouTube-Kanal der BGE (externer Link) zur Verfügung. Bürger*innen, die der BGE auch im Nachgang Fragen zu den Themen der Veranstaltung stellen oder Anregungen mitgeben möchten, können dies über die E-Mail-Adresse dialog(at)bge.de gerne tun.
Auf Basis eines gemeinsamen Antrags von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein hat der Bundesrat heute einen Kompromissvorschlag für die lange diskutierte Mantelverordnung zur Wiederverwertung mineralischer Abfälle verabschiedet. Mit der Verordnung sollen bundesweit einheitliche Regelungen für den ökologischen Einsatz von Recyclingbaustoffen getroffen werden. Dabei gilt es, gleichermaßen die Anforderungen der Kreislaufwirtschaft und anspruchsvolle Standards beim Boden- und Grundwasserschutz zu berücksichtigen. „Die Mantelverordnung ist mit den Änderungen, für die die Länder heute gestimmt haben, ein zentrales Regelwerk, das die Interessen der Ressourceneffizienz, der Kreislaufwirtschaft sowie die Belange des Gewässer- und Bodenschutzes sorgfältig abwägt und zu einem guten Ausgleich kommt“, teilten die zuständigen Ministerinnen und Minister Franz Untersteller (Baden-Württemberg), Regine Günther (Berlin), Ursula Heinen-Esser (Nordrhein-Westfalen), Claudia Dalbert (Sachsen-Anhalt) und Jan Philipp Albrecht (Schleswig-Holstein) am Freitag mit. Der vom Bundesrat angenommene Mehrländerantrag betrifft insbesondere die Ersatzbaustoffverordnung, neben der Bundes-Bodenschutz-Verordnung Teil der Mantelverordnung. Im Vergleich zum Regierungsentwurf verzichten die Länder auf die Verwertung einiger höher belasteter Abfälle sowie auf die Nennung verschiedener Nutzungsmöglichkeiten. Die Länder formulieren auch zusätzliche Anforderungen an den Einbau mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken und Verfüllungen. „Mit unseren Änderungen erreichen wir ein hohes Umweltschutzniveau und wir sichern zugleich eine hohe Recyclingquote mineralischer Abfälle“, erklärten die Ministerinnen und Minister. „Jetzt ist der Bundestag am Zug. Wir appellieren eindringlich an die dort vertretenen Fraktionen, den Änderungen ebenfalls zuzustimmen und das jahrelange Tauziehen um die Mantelverordnung zu beenden.“
Die Gemeinde Amt Neuhaus, Am Markt 4, 19273 Amt Neuhaus hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. den §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg. Bei den Hochwasserereignissen in der Elbe im August 2002, Januar 2003, April 2006, Januar 2011 und zuletzt im Juni 2013 zeigte sich, dass mit steigenden Wasserständen der hochliegende Geländeabschnitt zwischen der Wehranlage Wehningen und dem Hochwasserdeich an der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern in Rüterberg durch Hochwasser gefährdet ist. Dass dieser Geländeabschnitt von jeher eine Hochwasserschutzfunktion hatte, kann aus alten Flurkarten entnommen werden. Das vorhandene Hochufer im Bereich zwischen Wehningen und der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet aufgrund der Fehlhöhen von bis zu ca. 1,50 m keinen ausreichenden Hochwasserschutz mehr. Durch die von der Gemeinde Amt Neuhaus beantragte Maßnahme sollen diese Fellhöhen ausgeglichen werden. Durch die geplante Verlängerung des bereits vorhandenen gewidmeten Elbedeiches und dem damit verbundenen Deichneubau in dem v. g. Bereich auf die vorgeschriebene Ausbauhöhe entsteht ein technisches Bauwerk, das den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht. Durch die Maßnahme wird verhindert, dass bei einem entsprechenden Hochwasserereignis Wasser zur B 195 gelangt und bis ins Hinterland fließen kann. Der Deichneubau umfasst eine Länge von ca. 525 m (Deich-km 0+000 bis -0+525). Der geplante Deichverteidigungsweg wird in Betonbauweise mit einer Breite von 3,50 m hergestellt, damit auch das Befahren mit Schwerlastverkehr möglich ist und somit eine schnelle und wirkungsvolle Deichverteidigung ermöglicht. Darüber hinaus besteht für Fahrzeuge im Katastrophenfall die Möglichkeit am Ende des Deiches auf einem befestigten Platz zu wenden. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind neben Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu leisten. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden überwiegend innerhalb der genehmigten Kompensationsflächenpools Haveckenburg und Zeetzer Rens sowie einer externen Maßnahmenfläche in den Stixer Bergen durch die Niedersächsischen Landesforsten (NLF) umgesetzt, die gleichzeitig Flächeneigentümerin ist. Des Weiteren finden Ausgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen auf Flächen und im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus statt. Das Vorhaben wirkt sich insgesamt im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus aus. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. (Bitte beachten Sie die Hinweise zum Herunterladen der Planunterlagen.) Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 22.03.2023 bis 11.04.2023 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 06.12.2023 der Planfeststellungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit vom 09.01.2024 bis zum 22.01.2024 (einschließlich) bei der Gemeinde Amt Neuhaus zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung bei der Gemeinde Amt Neuhaus erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Gemeinde Amt Neuhaus. Als zusätzliches Informationsangebot können der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen im o. g. Auslegungszeitraum zusätzlich hier im UVP-Portal eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie nachstehend. Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungsverfahren > Hochwasserschutz > Hochwasserschutz Wehningen bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern“ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zu diesem UVP-Portal einsehbar. Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf der Internetseite der Gemeinde Amt Neuhaus unter www.amt-neuhaus.de veröffentlicht. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
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