Das Massensterben von Grünen Schildkröten (Chelonia mydas) im Nordosten Australiens gibt Forschern Rätsel auf. Mehr als 70 tote Reptilien wurden im Juni 2012 an die Strände gespült, wie die Behörden des Bundesstaates Queensland am 29. Juni 2012 erklärten. Die auch als Grüne Meeresschildkröten bezeichneten Tiere seien gut ernährt gewesen und trügen keine Zeichen einer Krankheit, sagte Marty McLaughlin von der Naturschutzbehörde. Es gebe keinen offensichtlichen Grund für das mysteriöse Massensterben. Laut McLaughlin konnten Forscher auch keine Spuren von Vergiftung oder Chemikalien feststellen. Bisherige Tests wiesen zudem keine Parasiten auf. „Es ist ein völliges Rätsel“, fügte McLaughlin hinzu. Bislang gebe es aber keinen Hinweis darauf, dass die Krebse und Schweine, die von den verendeten Schildkröten gefressen hatten, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurden.
(Tierseuchenerreger-Verordnung) TierSeuchErV 1. Was regelt diese Verordnung und für wen gilt sie? Die Rechtsgrundlagen der TierSeuchErV sind das Tierseuchengesetz (abgelöst durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)) sowie das Bundes-Seuchengesetz (abgelöst durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Die TierSeuchErV bestimmt den Begriff des Tierseuchenerregers, wie er in dieser Verordnung zu verwenden ist, stellt Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern unter den Grundsatz der Erlaubnispflicht, schafft Möglichkeiten für erlaubnisfreie Tätigkeiten, führt Gründe auf, aufgrund derer eine Erlaubnis zu versagen ist, regelt Anzeigepflichten, räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein, um Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern zu verbieten oder zu beschränken, nennt Bedingungen, unter denen Tierseuchenerreger abgegeben werden dürfen, bestimmt Aufzeichnungspflichten und listet ordnungswidrige Tatbestände. Sie gilt für jeden, der mit Tierseuchenerregern arbeiten oder diese erwerben oder abgeben will. 2. Was ist ein Tierseuchenerreger? Für die Zwecke der TierSeuchErV wird der Begriff des Tierseuchenerregers folgendermaßen definiert (§ 1 TierSeuchErV): Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). Drei Tatbestandsmerkmale sind also wichtig dafür, dass ein Tierseuchenerreger unter die Begriffsdefinition der TierSeuchErV fällt: Der Erreger oder ein Teil davon sind vermehrungsfähig und er verursacht eine anzeigepflichtige Tierseuche oder er verursacht eine auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbare Krankheit. Haustiere (§ 2 Nr. 3 TierGesG): vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie, wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), ausgenommen Fische 3. Tierseuchenerreger: ja oder nein? Einstufung Tierseuchenerreger zu § 1 Nr. 1 TierSeuchErV sind aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils geltenden Fassung abzuleiten. Diese sowie alle anderen Erreger sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) enthalten. In den verschiedenen TRBAs werden Erreger hinsichtlich ihrer Einstufung in Risikogruppen und ihrer Pathogenität für Mensch und Tier aufgeführt. Ein Tierseuchenerreger zeichnet sich durch die Kennzeichnungen t, t2, t3, t4, ht, Z, n, n+ und n2 aus. Informationen finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin . 4. Grundsatz der Erlaubnispflicht (§ 2 Abs. 1 TierSeuchErV) Das Arbeiten mit oder das Erwerben oder Abgeben von Tierseuchenerregern stellen Tätigkeiten dar, die der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen. Beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in vivo oder in vitro durchgeführt werden; beide Varianten fallen unter die TierSeuchErV. Auch das Lagern von Tierseuchenerregern ist in den genannten Tätigkeiten eingeschlossen. Auf Arbeiten mit Tierseuchenerregern wird in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c in nicht abschließender Listung eingegangen (Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten, Fortzüchtungen). Arbeiten mit Tierseuchenerregern umfassen insbesondere Arbeiten zu Forschungszwecken und für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen. Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich für jeden, der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern durchführen möchte. 5. Wer unterliegt der Anzeigepflicht für Erlaubnis-freie Tätigkeiten? Es gibt jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht, die in § 3 TierSeuchErV niedergeschrieben sind. Die Erleichterungen gelten überwiegend für Personen, die eine Approbation als Tierarzt oder Arzt besitzen. Umstand Tätigkeit Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln einschl. Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Untersuchung von zum Schwimmen oder Baden genutztem Wasser Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen nach mind. dreimonatiger Ausbildung Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Tierärzte und Ärzte im Rahmen ihrer Praxis diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Tierkliniken und Krankenhäuser in ihrem Arbeitsbereich diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben folgende unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Einrichtungen, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern bedarf: staatliche oder kommunale Veterinärämter Veterinäruntersuchungsämter Medizinaluntersuchungsämter Hygiene-Institute Gesundheitsämter Tiergesundheitsämter öffentliche Forschungsinstitute Laboratorien Arbeiten mit Tierseuchenerregern gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben Tätigkeit unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers gebunden an Erlaubnis des Erlaubnisinhabers Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die keiner Erlaubnis bedarf gebunden an Tätigkeiten, für die die Aufsicht führende Person keiner Erlaubnis bedarf Abgabe von Tierseuchenerregern oder tierseuchenerregerhaltigem Material an Personen oder Einrichtungen mit Erlaubnis oder, die erlaubnisfrei arbeiten dürfen, zur Untersuchung Zweckbestimmung: Untersuchung Empfänger: muss entsprechende Erlaubnis besitzen oder erlaubnisfrei arbeiten dürfen Zulassung nach MKS-Verordnung entsprechend MKS-Verordnung 6. Aufgabe des LANUV im Hinblick auf die TierSeuchErV: Das LANUV ist gem. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und das Untersagen, Beschränken oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 TierSeuchErV. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern liegt bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt). 7. Wie ist der Antrag auf Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern zu stellen? Der Antrag erfolgt formlos beim LANUV. Mit ihm oder im Nachgang sind weitere Unterlagen (s.u.) einzureichen, die das LANUV zur Prüfung der Voraussetzungen benötigt. Der Antrag ist zu richten an: Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de oder per Post an Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 40208 Düsseldorf. Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anträge erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Bitte teilen Sie direkt den Empfänger des Gebührenbescheids mit. 8. Wie läuft das Antragsverfahren? Sofern Sie dem Antrag bereits alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben, werden der Antrag sowie die Unterlagen geprüft. Sind die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollumfänglich beigefügt, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind: 1. Qualifikationsnachweis : abschließende Auflistung! Durch Kopie einer in Deutschland gültigen Approbation als Tierärztin/ Tierarzt, Ärztin/ Arzt oder Apothekerin/ Apotheker oder des in Deutschland gültigen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Diplom oder Master) der Biologie oder Lebensmittelchemie. Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis darüber einzureichen. 2. Tätigkeitsnachweis : Drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Tierseuchenerregern sind durch entsprechende Bescheinigung mindestens zu belegen. 3. Mitarbeiterliste aller Beschäftigten, die mit Tierseuchenerregern arbeiten sollen 4. Organigramm mit Vertreterregelung Die Arbeiten müssen unter der Aufsicht des oder der Erlaubnisinhabenden stattfinden. Dies bedeutet, dass diese Person anwesend sein muss. Bei Abwesenheit des/ der Erlaubnisinhabenden (Urlaub, Krankheit o.ä.) müssen somit die Tätigkeiten ruhen, sofern nicht eine Vertretung benannt ist, die über eine eigene Erlaubnis verfügt. Aus diesem Grund ist die Beantragung der Erlaubnis für mindestens zwei Personen zu empfehlen. 5. Erregerverzeichnis , das alle Tierseuchenerreger enthält, mit denen gearbeitet oder die erworben oder abgegeben werden sollen: Bitte verwenden Sie eines der bereitgestellten Mustererregerverzeichnisse, um die Prüfung zu erleichtern. Zelllinien müssen nicht aufgeführt werden. 6. Gefährdungsbeurteilung : Beispielhaft für einen Tierseuchenerreger aus dem beigefügten Erregerverzeichnis z.B. nach dem Muster der TRBA 450 7. Bauplan der Räumlichkeiten mit Kennzeichnung der für die Erlaubnis relevanten Räumlichkeiten mit Raumbezeichnungen (z.B. R 001 o.ä.) entweder mit Bemaßungen oder maßstabsgetreu 8. Verzeichnis , welche Arbeiten in welchen Labore n (mit Raumzuordnung s.o.) durchgeführt werden mit Erläuterungen über bauseits vorhandene Schutzvorrichtungen Sollte es sich um eine Projektarbeit handeln, bitte eine Projektbeschreibung mitschicken und einen Zeitplan mit Fristen und Auflagen. 9. Desinfektionspläne 10. Hygienepläne 11. Erste Hilfe-Pläne 12. Notfallpläne 13. Abfallkonzepte 14. Vektorenkonzept (Schadnager, Insekten) 15. ggf. Ihre Genehmigung nach Infektionsschutzgesetz (jeweils zuständiges Gesundheits-/ Ordnungsamt) 16. ggf. Genehmigung nach Gentechnikgesetz (jeweils zuständige Bezirksregierung) Sind alle erforderlichen Unterlagen eingegangen und geprüft, werden Ihnen Termine für die Begehung der Räumlichkeiten vorgeschlagen. In der Regel wird das LANUV durch zwei Personen vertreten. Auch die für die Überwachung des Labors zuständige Veterinärbehörde wird zur Begehung eingeladen. Die Begehung läuft folgendermaßen ab: Eingangsbesprechung mit Vorstellung des Anliegens inkl. der Beteiligten und der Einrichtung (gerne in Form einer kurzen Präsentation) Begehung behördeninterne Besprechung Abschlussbesprechung Im Nachgang der Begehung wird der vorläufige Inspektionsbericht der Begehung erstellt und Ihnen zur Durchsicht übermittelt. Im Anschluss erhalten Sie den Inspektionsbericht ggf. mit Nachforderungen. Die Erlaubnis wird ausgestellt, sobald eventuelle Nachforderungen abgearbeitet sind. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Nach Erteilung der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Grundlagen für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 23.4.2.1). Die Höhe des Gebührenbescheids wird durch den erforderlichen Zeitaufwand bestimmt. Die Dauer zwischen Antragseingang und Erlaubniserteilung ist entscheidend durch Sie zu beeinflussen, indem Sie Unterlagen vollständig einreichen und Nachfragen zeitnah beantworten. 9. Wann sind Räume oder Einrichtungen geeignet? Als Kriterien für die Eignung von Räumen und Einrichtungen werden die Vorgaben der BioStoffV, TRBA 100 sowie 120 und 260 herangezogen, wie es die Einstufung der verwendeten Tierseuchenerreger erfordert. 10. Welche Anzeigepflichten gibt es? Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur Anzeige gem. § 5 TierSeuchErV für Erlaubnisinhaber und gem. § 6 TierSeuchErV für Erlaubnis-freie Tätigkeiten. Gemäß § 5 TierSeuchErV hat der Inhaber einer Erlaubnis gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen Wechsel eines Vertretungsberechtigten im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft Gemäß § 6 TierSeuchErV hat jemand, der für seine Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern keiner Erlaubnis bedarf, gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit: Art und Umfang der Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen: Änderung in Art oder Umfang der Tätigkeit 11. Wie kann der Anzeigepflicht nachgekommen werden? Anzeigen nimmt das LANUV formlos unter dem Funktionspostfach Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de entgegen oder auf dem Postweg an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 40208 Düsseldorf Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anzeigen erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. 12. Ich will Tierseuchenerreger einführen. An wen muss ich mich wenden? Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern richten sich nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV). Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Ihre Anliegen bezüglich der Einfuhr von Tierseuchenerregern bringen Sie bitte dort vor: Tierseuchenerreger(at)mlv.nrw.de .
Die Ursache für Entstehung von altersabhängigen neurodegenerativen Erkrankungen wir der Amyotrophen Lateralsklerose (ALS) oder der Alzheimer Demenz sind weitestgehend unbekannt. Eine Reihe von epidemiologischen Studien deutet darauf hin, dass die Exposition mit niederfrequenten Magnetfeldern (LF-MF) einen möglichen Risikofaktor darstellt, der den Ausbruch beider Krankheit begünstigt. Allerdings ist bisher vollkommen unbekannt, ob und wenn ja auf welche zellulären Prozesse die Exposition mit LF-MF Einfluss nehmen könnte. Mit Hilfe von transgenen Mauslinien, die Modelle für die ALS und die Alzheimer Demenz darstellen, wurde in dieser Studie untersucht, ob die kontinuierlich Exposition mit LF-MF (50 Hz, 1 mT) die Pathogenese der Krankheiten beeinflusst. Transgene Mauslinien, die zwei unterschiedliche mutante Varianten der Cu/Zn-Superoxiddismutase (SOD1) exprimieren (SOD1G85R und SOD1G93A), stellen Modelle der ALS dar, die das altersabhängige, progressive Auftreten der Krankheit und mehrere pathologische Kennzeichen der menschlichen Erkrankung entwickeln. Diese Tiere wurden mindestens acht Monate bis zum Erreichen des Endstadiums der Krankheit exponiert. Die Analyse des Krankheitsverlaufs, der Zeitpunkt des Auftretens der Krankheit und das Alter beim Erreichen des Endstadiums der Krankheit waren unabhängig von der Exposition. Die Analyse von krankheitsrelevanten zellulären Prozessen wie der glialen Aktivierung, die Erhaltung der Proteinhomöostase und der oxidative Status des Gewebes, zeigten in den Mauslinien keine einheitliche Veränderung. Transgene APP23-Mäuse, die die Schwedische Doppelmutante des Amyloiden Vorläuferproteins (APP) exprimieren, stellen ein Modell der Alzheimer Demenz dar, das durch eine fortschreitenden Beeinträchtigung des Lernverhaltens und die Bildung von amyloiden Plaques charakterisiert ist. Nach einer Exposition von mindestens 16 Monaten zeigten die Tiere im Alter von 18 Monaten keine Beeinträchtigung des Lernverhaltens gegenüber scheinexponierten Tieren. Die APP-Spiegel, dessen Metabolite, die gliale Aktivierung und die Spiegel von Proteinen zur Erhaltung der Proteinhomöostase waren im Cortex und Hippocampus der transgenen Tiere ebenfalls unabhängig von der Exposition. Zusammenfassend wurden in dieser Studie keine Hinweise gefunden, die darauf hindeuten, das die Exposition mit LF-MF den Krankheitsverlauf der ALS und der Alzheimer Demenz negativ beeinflussen. //ABSTRACT// The etiology of late-onset neurodegenerative diseases like amyotrophic lateral sclerosis (ALS) or Alzheimer’s dementia is largely unknown. Epidemiological studies indicate that the occupational or residential exposure with low-frequency magnetic fields (LF-MF) might be a potential risk factor for developing these detrimental diseases. It is, however, undiscovered if and how LF-MF might interfere with cellular processes and thereby initiating disease or at least ameliorate its progression. By using transgenic mouse lines representing models for ALS and Alzheimer’s dementia we investigated if the long-term exposure with LF-MF (50 Hz, 1 mT) alters the disease course and the appearance of pathological hallmarks. In this study we used two transgenic mouse lines expressing the SOD1G85R and the SOD1G93A which develop a late onset, progressive motor neuron degeneration and many pathological hallmarks comparable to human disease. Despite a long term exposure of SOD1G85R and SOD1G93A mice for about ten month and eight month, respectively, the age of onset of disease, the disease course and age of endstage were not altered compared to sham exposed animals. Disease relevant processes like the activation of glia cells, the levels of proteins contributing to maintain protein homeostasis, and the oxidative status of the affected Tissues were not consistently altered in both mouse lines. The APP23 mouse line expressing the Swedish double mutation of APP represents a model of Alzheimer’s dementia that is characterized by the progressive decline of learning and memory and the formation of amyloid plaques. The long term exposure over about 16 month with LF-MF showed no detectable aggravation of learning deficits when animals were analyzed at 18 month of age. In addition, the levels of APP and its fragments, glial activation, and levels of proteins involved in maintaining protein homeostasis were not consistently altered in the cortex and the hippocampus of male and female APP23 mice. In summary, our study indicates that the exposure with LF-MF did not interfere with molecular pathways responsible for motor neuron degeneration in ALS or the loss of brain function in Alzheimer’s dementia in the genetic models analyzed.
Chemikalien können unbeabsichtigt oder absichtlich in die Umwelt gelangen. Pflanzenschutzmittel, für die nachfolgend das Synonym Pestizide verwendet wird, stellen dabei den quantitativ bedeutendsten Anteil willentlich ausgebrachter Schadstoffe. Chemische Pestizide werden zum Schutz von Nutzpflanzen und Pflanzenprodukten vor Schadorganismen und durch sie ausgelöste Krankheiten angewendet und enthalten einzelne oder mehrere chemische, i.d.R. synthetisch hergestellte Wirkstoffe. Pestizide bekämpfen als Schadorganismen Tiere, z.B. Insekten (Insektizide) oder Nagetiere (Rodentizide), schützen vor Krankheiten wie Pilzbefall (Fungizide) oder dienen auch vereinfachten Produktionsverfahren und entsprechender Kostensenkung durch Arbeitszeitreduktion. Herbizide, die zur Bekämpfung von Unkräutern eingesetzt werden, zählen ebenfalls zu den Pestiziden. Weitere Anwendungen dienen der Wachstumsregulation von Pflanzen und der Konservierung von Pflanzenerzeugnissen. Einträge von Pestiziden sind neben dem Klimawandel, massiven Veränderungen der globalen Nährstoffkreisläufe, der Zerstörung von Lebensräumen und weiteren Faktoren eine wesentliche Größe im Konzept der planetaren (Belastungs-)Grenzen, wonach das Überschreiten kritischer Grenzwerte zu tiefgreifenden Störungen im Erdsystem führt. Quelle: Verlagsinformation
Die vom Berliner Senat bereits im vorigen Jahr beschlossene Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Berlin (Katzenschutzverordnung Berlin – KatSchutzV, vgl. Pressemitteilung vom 19.05.2021 ) tritt am 8. Juni 2022 in Kraft (mit Wirkung zum 9. Juni). Ziel ist ein verbesserter Tierschutz für freilebende Katzen. In Berlin gibt es eine hohe Zahl freilebender, fortpflanzungsfähiger Katzen, die teils in Kolonien zusammenleben. Diese Tiere – sogenannte Streuner – sind durch Nahrungsknappheit, Revierkämpfe, Krankheiten und Verletzungen erheblichen Leiden ausgesetzt, was mit den Zielen des Tierschutzes nicht in Einklang zu bringen ist. Daher soll die neue Katzenschutzverordnung dazu beitragen, die Anzahl freilebender, fortpflanzungsfähiger Katzen durch die Eindämmung ihrer unkontrollierten Vermehrung deutlich zu reduzieren und auf diese Weise ihren Leidensdruck insgesamt zu mindern. Markus Kamrad, der für Tierschutz zuständige Staatssekretär für Verbraucherschutz: „Die Katzenschutzverordnung ist ein wichtiger Schritt für den Tierschutz in Berlin. Viele Menschen, die sich dem Wohl der Tiere verpflichtet fühlen, haben sich dafür eingesetzt.“ Die neue Verordnung hat auch Folgen für sogenannte Hauskatzen, die in Obhut von Menschen leben: Weil fortpflanzungsfähige Hauskatzen mit freiem Auslauf in erheblichem Maß zur Erhöhung der Population freilebender Katzen beitragen, sieht die Verordnung vor, dass Berliner Tierhalter*innen ihren fortpflanzungsfähigen Katzen im gesamten Stadtgebiet keinen unkontrollierten, freien Auslauf mehr gewähren dürfen. Nur noch kastrierte und durch einen Chip (Transponder) gekennzeichnete Tiere dürfen künftig freien Auslauf erhalten – und sie müssen zudem bei einer anerkannten Registerstelle (Tasso, Findefix, IFTA) registriert werden: Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz stellt auf ihrer Internetseite eine Linkliste der anerkannten Registerstellen sowie weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Verfügung (Link: siehe unten). Ähnliche Katzenschutzverordnungen gibt es bereits in anderen Bundesländern (etwa in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen). Der Bundesgesetzgeber hat im Tierschutzgesetz die Landesregierungen ermächtigt, den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen durch Rechtsverordnungen zu beschränken oder zu verbieten. Die Kennzeichnung und Registrierung dient dabei dem Vollzug der Verordnung: Nur so ist beispielsweise feststellbar, ob eine Katze bereits kastriert wurde beziehungsweise wer die Halterin oder der Halter ist. Auch die Rückführung einer aufgefundenen entlaufenen Katze wird auf diese Weise erleichtert. Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 9. Juni 2022. Hauskatzenbesitzerinnen und -besitzer sind daher aufgerufen, sofern sie fortpflanzungsfähige Tiere mit freiem Auslauf halten, ihre Katzen kastrieren, chippen und registrieren zu lassen, um den Tierschutz für freilebende Katzen zu stärken. Wer seine Katze nur in Wohnung oder Haus hält bzw. nur einen kontrollierten Auslauf (etwa an der Leine oder in einem umzäunten Bereich) zulässt, braucht nichts weiter zu unternehmen. Wer seine noch nicht registrierte Katze vermisst, kann sich an das Fundbüro für verlorengegangene Haustiere, die Tiersammelstelle Berlin, wenden: unter 030/76 888-200 oder -201 bzw. unter tiersammelstelle@tierschutz-berlin.de . Die zuständigen Bezirksbehörden dürfen laut Verordnung zwar ein aufgefundenes, nicht registriertes Tier auf Kosten des Halters oder der Halterin kastrieren lassen, aber erst nach fünf Tagen und nach einer Abfrage bei der Tiersammelstelle.
Heil- und Gewürzpflanzen sind Pflanzenarten, die auf Grund ihrer sekundären Inhaltsstoffe Krankheiten bei Menschen und Tieren heilen oder lindern können oder die Geschmackseigenschaften von Speisen und Getränken positiv beeinflussen und deren Verdaulichkeit verbessern. In Deutschland ist eine Vielzahl an Heil- und Gewürzpflanzen anbaufähig. Je nach der artspezifischen Konzentration der wertgebenden Inhaltsstoffe sind Blätter, Kraut, Blüten, Körner oder Wurzeln nutzbar. Diese werden frisch, getrocknet, gefroren oder in Form von Extrakten, ätherischen Ölen, Tinkturen, Säften usw. verwendet. Haupteinsatzgebiete sind Pharmazie, Lebensmittelindustrie, Kosmetika, chemische Industrie sowie die Herstellung von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln.
Der Direktor des Landeslabors Berlin-Brandenburg (LLBB), Dr. Mike Neumann, übergab bei einem Pressetermin am 12.10.2022 den Jahresbericht 2021 an die Brandenburger Verbraucherschutzstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer und den Berliner Verbraucherschutzstaatssekretär Markus Kamrad. Vertiefend wurde die Arbeit des Labors zum Schutz vor Lebensmittelkriminalität (Food Fraud) am Beispiel der analytischen Überprüfung von als „Waldheidelbeeren“ deklarierten Heidelbeeren vorgestellt. Nahezu alles, womit Bürgerinnen und Bürger in Berührung kommen – vom Ackerboden bis zur Zahnbürste, wird im Rahmen der Überwachung im LLBB geprüft und beurteilt. Der vorgelegte Jahresbericht zeigt das breite Untersuchungsspektrum und gibt interessante Einblicke hinter die Kulissen des gemeinsamen Landeslabors der Länder Berlin und Brandenburg. In der Tierseuchendiagnostik wurden insgesamt 654.602 Proben analysiert. Eine besondere Herausforderung ist dabei nach wie vor die im September 2020 über die Oder nach Brandenburg gekommene Afrikanische Schweinepest (ASP). Hinzu kommt eine große Bandbreite an Erregern meldepflichtiger Tierkrankheiten und anzeigepflichtiger Tierseuchen, deren schneller Nachweis ein wichtiges Instrument bei deren Bekämpfung und Eindämmung ist. Große Probenzahlen entfallen beispielsweise auf serologische Massenuntersuchungen bei Rindern zur Aufrechterhaltung des Status als BHV1- und BVD-freie Region. Im Bereich Umwelt und Strahlenschutz untersuchte das Landeslabor insgesamt 30.615 Proben . Hinzu kommen 5.938 landwirtschaftliche Proben wie Futtermittel, Düngemittel, Ernteprodukte/Pflanzen, Landwirtschaftliche Böden und Saatgut. 2021 sind im Landeslabor 25.522 Lebensmittelproben , 507 Proben von Wein und Weinerzeugnissen, 2.562 Proben von Bedarfsgegenständen und Kosmetika, 228 Proben von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie 731 Arzneimittel und Medizinprodukte eingegangen. Diese werden jeweils individuell einer umfassenden Untersuchung auf verschiedene Parameter unterzogen – von der Überprüfung der Kennzeichnung bis zu aufwändigen Rückstandsanalysen. Darüber hinaus wurden 8.592 Proben im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans für Tiere und Erzeugnisse tierischer Herkunft auf Rückstände unerwünschter Stoffe untersucht. „Mit seinem breiten Untersuchungsspektrum und der hohen Zuverlässigkeit der ermittelten Messwerte leistet das Landeslabor einen wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsorge in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Verbraucherschutz und Tierschutz. Ich bedanke mich herzlich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die professionelle und zuverlässige Arbeit sowohl in der Routineüberwachung als auch bei Krisengeschehen wie dem seit nunmehr zwei Jahren währenden Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest“, erklärte Staatssekretärin Heyer-Stuffer, die Vorsitzende des LLBB-Verwaltungsrats ist. Neben Lebensmittelsicherheit und der Vermeidung gesundheitlicher Risiken ist der Schutz vor Irreführung und Täuschung bis hin zu Lebensmittelkriminalität (Food Fraud) seit jeher ein zentrales Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Entsprechend finden sich zu dieser Fragestellung auch Fachbeiträge im LLBB-Jahresbericht. Die Überprüfung der Authentizität von Lebensmitteln ist oftmals analytisch sehr anspruchsvoll, beispielsweise wenn es um die Frage geht, ob als „Waldheidelbeeren“ deklarierte Tiefkühlprodukte oder Obstkonserven wirklich diese Heidelbeerart enthalten . Im Jahr 2021 nahm das Landeslabor eine Beschwerdeprobe aus einem Privathaushalt zum Anlass, hierfür eine zuverlässige Analysemethode zu entwickeln, die bei der Übergabe des Jahresberichts vertiefend vorgestellt wurde (siehe gesonderte Presseinformation dazu). „Die Warenströme in der globalisierten Welt sind äußert komplex und erschweren die Aufdeckung von Lebensmittelkriminalität. Wir sind froh, in diesem Bereich mit dem Landeslabor einen hochkompetenten Partner an der Seite zu haben, der Täuschung und Irreführungen der Verbraucher*innen feststellt und gegenüber den Lebensmittelüberwachungsbehörden offenlegt“, hob der stellvertretende Vorsitzende des LLBB-Verwaltungsrats, Staatssekretär Kamrad hervor. Der Jahresbericht kann online heruntergeladen werden. Gedruckte Exemplare sind über die Öffentlichkeitsarbeit des LLBB ( oeffentlichkeitsarbeit@landeslabor-bbb.de ) erhältlich. Landeslabor Berlin-Brandenburg Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt Dr. Kathrin Buchholz Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Grundsatzfragen
Chemikalien können unbeabsichtigt oder absichtlich in die Umwelt gelangen. Pflanzenschutzmittel, für die nachfolgend das Synonym Pestizide verwendet wird, stellen dabei den quantitativ bedeutendsten Anteil willentlich ausgebrachter Schadstoffe. Chemische Pestizide werden zum Schutz von Nutzpflanzen und Pflanzenprodukten vor Schadorganismen und durch sie ausgelöste Krankheiten angewendet und enthalten einzelne oder mehrere chemische, i.d.R. synthetisch hergestellte Wirkstoffe. Pestizide bekämpfen als Schadorganismen Tiere, z.B. Insekten (Insektizide) oder Nagetiere (Rodentizide), schützen vor Krankheiten wie Pilzbefall (Fungizide) oder dienen auch vereinfachten Produktionsverfahren und entsprechender Kostensenkung durch Arbeitszeitreduktion. Herbizide, die zur Bekämpfung von Unkräutern eingesetzt werden, zählen ebenfalls zu den Pestiziden. Weitere Anwendungen dienen der Wachstumsregulation von Pflanzen und der Konservierung von Pflanzenerzeugnissen. Einträge von Pestiziden sind neben dem Klimawandel, massiven Veränderungen der globalen Nährstoffkreisläufe, der Zerstörung von Lebensräumen und weiteren Faktoren eine wesentliche Größe im Konzept der planetaren (Belastungs-)Grenzen, wonach das Überschreiten kritischer Grenzwerte zu tiefgreifenden Störungen im Erdsystem führt. Quelle: Verlagsinformation
Jedes Jahr treten in Deutschland eine Vielzahl anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger Tierkrankheiten auf. Um diese wissenschaftlich auswerten und effektiv bekämpfen zu können sowie den nationalen und internationalen Berichtspflichten nachzukommen, wurde am Institut für Epidemiologie (IfE) in Wusterhausen das Tierseuchen-Nachrichtensystem (TSN) entwickelt. Nutzer des TSN sind die für das Veterinärwesen zuständigen Behörden in den Kreisen, den Ländern und beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV).Seit 1995 wird das TSN als bundesweit einheitliches elektronisches System zur Erfassung aller anzeigepflichtigen Tierseuchen und seit 1997 auch für meldepflichtige Tierkrankheiten verwendet. Seitdem unterliegt das TSN einem dynamischen Entwicklungsprozess, wobei nicht zuletzt der kontinuierliche Dialog mit den Anwendern in den Veterinärämtern zu einer schrittweisen Optimierung der Datenqualität, des Funktionsumfangs und der Anwenderfreundlichkeit beigetragen hat. So geht das TSN bereits in seine dritte Generation.Während TSN 1.0 noch als reines Meldesystem konzipiert war, wurden bereits in seiner zweiten Generation moderne Internettechnologien, ein geographisches Informationssystem (GIS) sowie die ersten Werkzeuge für ein effektives Krisenmanagement integriert. Die aktuelle Version TSN 3.0 wurde nunmehr unter anderen in den folgenden Bereichen wesentlich erweitert: 1.In der Benutzerverwaltung: Für beide Komponenten von TSN (TSN-Online und TSNVeterinäramt) ist jetzt die Vergabe abgestufter Benutzerrechte durch die TSN-Beauftragtender Kreise bzw. Länder selbst möglich.2.In der Meldung von Tierseuchen: Die Meldung erfolgt jetzt ausschließlich Internet-basiert unter Verwendung eines sicheren Übertragungsprotokolls, wie es z.B. auch beim Internet-Banking verwendet wird.3.Im neu entwickelten Krisenmodul: Damit steht nun den Veterinärämtern eine Applikation zur Verfügung, die es im Seuchenfall ermöglicht, sämtliche seuchenrechtliche Maßnahmen zu planen und zu dokumentieren, die Gesamtzusammenhänge im Blick zu behalten und so eine effiziente Tierseuchenbekämpfung durchzuführen.4.Im Bereich der geografischen Informationssysteme: die diversen Funktionen des Karten-Explorers wurden erweitert und optimiert. Neu ist beispielsweise die Möglichkeit, das Seuchengeschehen auch über Google Maps und Google Earth darzustellen.
Ausbruch einer Seuche Um eine Tierseuche zu bekämpfen, ist es erforderlich, über ihren Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs informiert zu sein. Die Tierseuchen, die staatlicherseits bekämpft werden, sind wie nachstehend in zwei Gruppen eingeteilt: anzeigepflichtige Tierseuchen meldepflichtige Tierkrankheiten Ob eine Seuche staatlich bekämpft wird, anzeigepflichtig ist oder nur meldepflichtig ist, hängt von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, dem Grad der Gemeingefährlichkeit (d. h. der Ausbreitungsgeschwindigkeit) und der Gefährdung der menschlichen Gesundheit ab. Zur Anzeige verpflichtet ist der Besitzer von Tieren, derjenige, der ein Verfügungsrecht über Tiere hat oder beruflich in Kontakt kommt und über entsprechende Kenntnisse verfügt. Die Anzeige muss "unverzüglich" erfolgen und zwar beim zuständigen Amtstierarzt. Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Pflichten der Betriebe Die Ausbreitung von Tierseuchen erfolgt in sehr vielen Fällen über den Transport von Tieren und insbesondere von landwirtschaftlichen Nutztieren. Gehöfte, Weiden u. a. Standplätze für Tiere sind deshalb den zuständigen Veterinärämtern bekannt zu geben, die einzelnen Tiere sind zu kennzeichnen und beim Verkauf von Tieren muss ihr Verbleib verfolgt werden können. Die Betriebe müssen die Tiere unter hygienischen und tierschutzgerechten Bedingungen verladen, zuverlässig über den Zukauf und den Verkauf Buch führen, damit jederzeit nachvollziehbar ist, wann welches Tier wohin transportiert worden ist. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen hierfür befinden sich in der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung und der Viehverkehrsverordnung. Zulassung von Betrieben Das LANUV ist zuständig für die Zulassung von Betrieben, die innergemeinschaftlich mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln wollen. Es handelt sich hierbei überwiegend um Besamungsstationen für Rinder, Schweine oder Pferde, um Sammelstellen für Rinder, Schweine, Schafe oder Pferde und um überregional tätige Viehhandelsunternehmen. Literatur/Veröffentlichungen Handbuch Pferdebesamungsstationen Merkblatt der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. zu den neuen Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Pferdehalter
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Boden | 110 |
Lebewesen & Lebensräume | 215 |
Luft | 92 |
Mensch & Umwelt | 220 |
Wasser | 104 |
Weitere | 214 |