Neues Gesetz löst Landestierseuchengesetz aus dem Jahr 1986 ab – Novellierung soll Tierseuchenprävention stärken „Die Veterinärverwaltung in Rheinland-Pfalz hat sich in den vergangenen Jahren gut und gründlich auf den jetzt eingetretenen Fall der Afrikanischen Schweinepest vorbereitet. Und genau um die Vorbereitung auf und die Bekämpfung von Tierseuchen auch zukünftig bestmöglich zu sichern, haben wir das Tiergesundheitsgesetz zeitgemäß fortentwickelt“, sagte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Katrin Eder am Rande des Plenums im Landtag, der das neue Tiergesundheitsgesetz heute einstimmig beschlossen hat. Das neue Gesetz löst das Landestierseuchengesetz aus dem Jahr 1986 ab. Zwischenzeitlich haben sich jedoch erhebliche Änderungen bei den Zuständigkeiten der betroffenen Behörden, im Bundesrecht, im EU-Tiergesundheitsrecht sowie bei der Tierseuchenkasse ergeben. Ferner erforderte die Digitalisierung, neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Tierseuchenbekämpfung, -überwachung und -prophylaxe eine Überarbeitung und Modernisierung des Landesrechts. Die Neufassung hat Auswirkungen auf Tierhalterinnen und Tierhalter, Jagdausübungsberechtigte, die Tierseuchenkasse, die Kommunen, das Fachzentrum für Bienen und Imkerei des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, das Landesuntersuchungsamt (LUA), die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion (ADD) sowie das zuständige Ministerium. Durch die Novellierung soll vor allen Dingen die Tierseuchenprävention gestärkt werden. Zentrale Punkte sind unter anderem die Sicherstellung seitens der Kreisverwaltungen, dass Seuchenanzeigen auch außerhalb der Dienstzeit entgegengenommen werden können. Auch die Kostentragung des Landes für Maßnahmen von überregionaler und übergeordneter Bedeutung bei der Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen beispielsweise für die Beschaffung und Lagerung von besonderem Tierseuchen-Equipment wie zum Beispiel Material für Zäune bei ASP. Zusätzlich soll die Pflicht des Umweltministeriums und der Landkreise zur Vorhaltung jederzeit einsatzbereiter Tierseuchen-Krisenzentren eine schnelle Bekämpfung von Tierseuchen ermöglichen. „Ich bin überzeugt, dass wir uns mit dem neugefassten Gesetz gut für die Zukunft aufstellen. Wie wichtig die Vorbereitung auf Tierseuchen ist, erleben wir aktuell bei der Afrikanischen Schweinepest. Durch das Auftreten der ASP in Brandenburg und Sachsen konnte sich auf den Ernstfall gut vorbereitet werden und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aus Hessen und Rheinland-Pfalz funktioniert sehr gut. So konnten die bisher gefundenen infizierten Tiere schnell aufgespürt werden. Was sich in der Praxis erprobt hat, wird durch die Novellierung des Tiergesundheitsgesetzes festgehalten“, schloss Eder.
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-Bilanz
Tiergesundheit
& Tierseuchen
Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2013
Bilanz der Tierseuchenbekämfung:
Alte und neue Erreger im Blick
Ruhiges Jahr, aber gespannte Aufmerksamkeit
Keine Ausbrüche: Aus Sicht der Tierseuchenbe-
kämpfung in Rheinland-Pfalz war 2013 ein erfreu-
lich ruhiges Jahr. Hatten die Ansteckende Blutar-
mut bei Pferden und das Auftreten der bis dahin
unbekannten Schmallenbergvirus-Infektion bei
Rindern, Schafen und Ziegen die Fachleute 2012
noch stark beschäftigt, spielten beide Erkrankun-
gen 2013 keine Rolle mehr.
Um ein Wiederaufflammen bekannter oder das
Auftreten neuer Krankheiten rechtzeitig zu er-
kennen, brauchen die Experten des Landesun-
tersuchungsamtes (LUA) aber stets ein aktuel-
les Bild vom Gesundheitsstatus der Tierbestände
im Land. Gewährleistet wird dies durch die Kom-
bination aus moderner Labordiagnostik, umfang-
reichen Monitoringuntersuchungen und der Ar-
beit spezialisierter Tiergesundheitsdienste vor Ort.
Als die zentrale Einrichtung des Landes Rheinland-
Pfalz hat das LUA im Jahr 2013 insgesamt knapp
300.000 Proben von landwirtschaftlichen Nutz-
tieren, Wild-, Zoo- und Heimtieren untersucht.
Von den 55 derzeit anzeigepflichtigen - und da-
mit staatlich bekämpften - Tierseuchen sind dabei
im Verlauf des Jahres drei nachgewiesen worden:
Bovines Herpesvirus Typ 1, Bovine Virusdiarrhoe
und das Koi-Herpesvirus. Als anzeigepflichtig nach
dem Tierseuchengesetz gelten vom Tier auf den
Menschen übertragbare Erkrankungen, die eine
ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen sowie wirtschaftlich relevante Erkran-
kungen bei Tieren, gegen die Maßnahmen Einzel-
ner nicht wirksam sind.
Afrikanische Schweinepest auf dem Vormarsch
Sorge bereiten Erreger, auf die sich die rheinland-
pfälzische Tierseuchenbekämpfung in Zukunft
wohl einstellen muss. Während zum Beispiel die
Klassische Schweinepest vorerst besiegt zu sein
scheint, ist die Afrikanische Schweinepest (ASP)
weiter auf dem Vormarsch. Die Seuche, deren Ver-
2
breitungsgebiet vor allem afrikanische Länder wa-
ren, hat sich inzwischen über Russland und die
Ukraine bis nach Litauen, Estland, Lettland und
Polen ausgebreitet.
Die ASP ist eine für Menschen ungefährliche Vi-
ruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wild-
schweine betrifft. Die Erkrankung betrifft Tie-
re jeden Alters und führt innerhalb einer Woche
zum Tod. Die Untersuchungen auf Afrikanische
Schweinepest wurden 2013 im LUA vorsorglich
eingeführt, um die etwaige Einschleppung des Vi-
rus in die rheinland-pfälzische Wildschweinpopu-
lation frühzeitig zu erkennen und für einen Aus-
bruch gerüstet zu sein.
BVD und BHV1: Sanierung zeigt Erfolge
Erfolge gab es im Jahr 2013 es bei laufenden Sa-
nierungsprogrammen, etwa beim Kampf ge-
gen die Bovine Virusdiarrhoe (BVD). Sie geht
mit Durchfall, grippeartigen Erscheinungen und
Fruchtbarkeitsstörungen einher und gehört welt-
weit zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Infekti-
onserkrankungen beim Rind.
Die Mikrobiologie ist nur eine von vielen Methoden für die Diagnostik von Tierseuchen. Gut 300.000 Proben hat
das LUA im Jahr 2013 auf die unterschiedlichsten Erreger hin untersucht.
Geprüfte Qualität: LUA besteht Audit
Das Ziel der seit Januar 2011 bundesweit laufen-
den staatlichen Bekämpfung ist es, den Handel
mit dauerhaft infizierten Tieren zu unterbinden, da
diese den Erreger lebenslang ausscheiden und so
andere Tiere anstecken. Deshalb wird seither je-
des neugeborene Kalb innerhalb der ersten sechs
Lebensmonate im LUA auf das BVD-Virus unter-
sucht. Ergebnis: Der Anteil BVD-Virus-positiver
Kälber lag im Jahr 2013 in Rheinland-Pfalz bei nur
0,13 Prozent.
Erfreulich entwickelt sich auch die Bekämpfung
des Bovinen Herpes-Virus Typ 1 (BHV 1), das bei
infizierten Rindern sowohl zu Erkrankungen der
Atemwege als auch der Geschlechtsorgane mit
nachfolgenden Fruchtbarkeitsstörungen führt.
Ende 2013 hatten fast 94 Prozent der Herden in
Rheinland-Pfalz keine BHV1-positiven Tiere mehr
im Bestand Bei der Sanierung geht es darum, Vi-
rusträger zu identifizieren und schnellstmöglich
aus dem Bestand zu entfernen.
Der Nachweis einer Tierseuche kann für einen
Tierbestand erhebliche wirtschaftliche Folgen ha-
ben. Damit die Ergebnisse des LUA im Zweifelsfall
auch juristisch belastbar sind, unterzieht sich das
Amt regelmäßig einem Audit durch die Deutsche
Akkreditierungsstelle DAkkS. Dabei überprüfen
externe Fachgutachter durch Laborbegehungen,
Sichtung von Unterlagen und Gesprächen mit den
Mitarbeitern, inwieweit ein effektives Qualitäts-
managementsystem etabliert wurde, das die Vali-
dität und Nachvollziehbarkeit der Untersuchungs-
ergebnisse sicherstellt. Dem LUA wurde dabei
2013 die uneingeschränkte Akkreditierung als Un-
tersuchungslabor ausgesprochen.
verwaltung im Land auch dank regelmäßiger Kri-
senübungen – im Jahr 2013 anhand eines fiktiven
Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS). In
13 landwirtschaftlichen Betrieben in den Regionen
Eifel, Koblenz-West, Westerwald-Taunus, Vorder-
pfalz, Rheinhessen und Westpfalz wurde der MKS-
Ausbruch im Herbst 2013 simuliert.
Die Einsatzkräfte übten unter anderem, wie Höfe
unter Quarantäne gestellt und ganze Gebiete ab-
geriegelt werden. Ein Schwerpunkt war die Epide-
miologie des fiktiven Seuchenerregers - also die
Frage, wo er seinen Ursprung hatte und wohin er
sich ausbreitete. Trotz eines insgesamt positiven
Resümees sind die Beteiligten froh, wenn aus der
Übung so schnell kein Ernstfall wird.
Seuchenalarm: Land übt den Ernstfall
Schnelle Entscheidungen treffen: Darum geht
es, wenn eine hochansteckende Tierseuche gras-
siert. Gerüstet für den Ernstfall ist die Veterinär-
3
Rückkehr der Rindertuberkulose:
Keine Nachweise im Land
Seit dem Juli 1996 gilt Deutschland als frei von
der Rindertuberkulose, auch wenn es vereinzelt
immer wieder zu Ausbrüchen gekommen ist. Der
letzte Nachweis in Rheinland-Pfalz war 1989.
Ganz ausgerottet ist der Erreger aber nicht, wie
2013 ein Ausbruch im Alpenvorland und 2014 ei-
ner im Saarland zeigen. Für Behörden, Tierärzte
und Landwirte gehört der Kampf gegen die Seu-
che also nach wie vor zum täglichen Geschäft.
Als Krankheit, die vom Tier auf den Menschen
bzw. vom Menschen auf Tiere übertragen werden,
wird sie wird staatlich bekämpft. Außerdem wer-
den alle geschlachteten Rinder im Rahmen der
Fleischuntersuchung auf die typischen Organver-
änderungen untersucht, die mit einer Tuberkulo-
se einhergehen.
Der Ausbruch im Alpenvorland war der Auslö-
ser für ein deutschlandweites Monitoring, das den
Behörden einen Überblick über die Situation der
Rindertuberkulose in ganz Deutschland verschaf-
fen sollte. In Rheinland-Pfalz wurden 136 Bestän-
de mit 3.579 Tieren ausgewählt, die mit einem so-
genannten Simultan-Intrakutantest untersucht
wurden. Dabei wird, ähnlich einem Allergie-Haut-
test, Tuberkulin in die Haut injiziert, um eine Im-
munantwort auszulösen.
Das Monitoring wurde durch den Rindergesund-
heitsdienst des LUA unterstützt. Bis Ende 2013
waren die Intrakutantests bei zwei Tieren positiv.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Reak-
tion nicht auf eine Infektion mit Tuberkulose-Bak-
terien zurückzuführen ist, sondern das Ergebnis
zurückliegender Infektionen mit anderen, nicht-
tuberkulösen Mycobakterien ist.
Auch wenn die Tuberkulose bei Rindern nicht
nachgewiesen wurde, so kommt das Virus in
Rheinland-Pfalz doch vor. Wildtiere können ein
ständiges Reservoir für den Erreger sein und als In-
fektionsquelle dienen. Dabei bleiben die Übertra-
gungswege im Einzelfall oft ungeklärt. Im August
2012 wurde in der Region Westerwald ein Wild-
schwein mit verdächtigen Veränderungen an Lun-
ge und Milz erlegt. Ergebnis der Untersuchungen
im LUA und im Nationalen Referenzlabor für Tu-
berkulose am Friedrich-Loeffler-Institut in Jena:
Mycobacterium bovis - Rindertuberkulose.
Bei vereinzelten Untersuchungen an weiteren
Wildschweinen aus der Region fanden sich keine
weiteren Hinweise auf das Vorliegen einer Tuber-
kulose. Dennoch sollten beim Auftreten verdäch-
tiger Veränderungen bei aufgebrochenen Wild-
tieren gezielte diagnostische Untersuchungen
eingeleitet werden, um Kenntnisse über das Vor-
kommen und die Verbreitung der Seuche in der
Wildtierpopulation zu erhalten.
Noch nicht ganz ausgerottet: Die Rindertuberkulose bleibt eine Gefahr für die Bestände auch in Rheinland-Pfalz.
4
Alles im Griff: Datenfluss
in der Tierseuchenbekämpfung
Tierhalter, Tierärzte und die Veterinärverwaltun-
gen von Kreisen, Ländern und Bund: Sie alle müs-
sen beim überregionalen Ausbruch einer Tier-
seuche eng zusammenarbeiten. Damit alle
Beteiligten stets den gleichen Informationsstand
haben und eine Seuche erfolgreich bekämpfen
können, nutzt die Veterinärverwaltung verschie-
dene Datenbanken und elektronische Meldesys-
teme, wie am Beispiel der Bovine Virusdiarrhoe
(BVD) deutlich wird.
Die Tierseuchenbekämpfung beginnt schon bei
der Kennzeichnung und Erfassung der Tierbestän-
de im bundesweiten Herkunftssicherungs- und In-
formationssystem für Tiere (HI-Tier). Hier werden
alle Rinder- und Michviehbestände registriert, alle
Einzeltiere mit Ohrmarkenkennzeichnung erfasst
sowie Zu- und Abgänge von Tieren in bzw. aus ei-
nem Betrieb gemeldet. Damit ist jederzeit eine
Übersicht über den aktuellen Tierbestand des Lan-
des möglich. Diese Übersicht ist eine Grundvor-
aussetzung, um Stichprobenuntersuchungen oder
Impfungen planen zu können.
Im HI-Tier kann der Lebenslauf eines Rindes von
der Geburt bis zur Schlachtung, Ausfuhr oder Tod
lückenlos nachverfolgt werden und die Tierseu-
chenbekämpfung im Seuchenfall ermitteln, wo
ein infiziertes Tier herkam („Tracing-back“) oder
hinging („Tracing-on“). In HI-Tier werden auch
Schaf- und Ziegenbestände sowie Schweinehal-
tungen und deren Handel erfasst – im Gegensatz
zu den Rindern aber nicht als Einzeltiere.
Mit diesen Daten steht der Tierseuchenbekämp-
fung ein wirkungsvolles Instrument zur Verfügung.
Ein Beispiel dafür stellt die fortschreitende Sanie-
rung der Rinderbestände von der Bovinen Virusdi-
arrhoe (BVD) dar, die als eine der verlustreichsten
Infektionskrankheiten des Rindes in den letzten
Jahren gilt. Seit Einführung der verpflichtenden
Bekämpfung ab 2011 wird jedes neugeborene Kalb
innerhalb der ersten sechs Lebensmonate im LUA
auf BVD Virus untersucht. Die Untersuchungser-
gebnisse werden in HI-Tier den dort erfassten Rin-
dern und Beständen zugeordnet, zusammen mit
den Methoden, mit denen sie erzielt wurden. Vo-
raussetzung hierfür ist die Einsendung der Proben
mit maschinenlesbaren Untersuchungsaufträgen,
aus denen die Daten zum Einzeltier und Bestand
automatisiert in die Laborsoftware eingelesen
werden können.
Lückenloser Lebenslauf: Rinder werden mit einer Ohr-
marke gekennzeichnet, ihre Daten elektronisch erfasst.
So ist jederzeit eine Übersicht zum Stand der
BVD-Untersuchungen in den Betrieben und der
Sanierung möglich – auch über die Kreisgrenzen
hinweg. Das System verzeichnet die Zahl der dau-
erhaft mit BVD-Virus infizierten, sogenannten PI-
Rinder (persistent inifiziert) und die Tiere, die noch
nicht untersucht wurden. Probleme und Erfol-
ge bei der Sanierung können so erkannt und Maß-
nahmen darauf ausgerichtet werden.
Aber auch Landwirte und behandelnde Tierärz-
te haben in eingeschränktem Maße die Möglich-
keit, Tiergesundheitsdaten einzusehen und so für
den Handel mit Tieren oder die Bestandsbetreu-
ung wichtige Informationen zu erhalten.
Tierseuchennachrichtensystem (TSN)
Die Veterinärverwaltung nutzt auch das Tierseu-
chennachrichtensystem (TSN) für melde- und an-
zeigepflichtige Tierseuchen. Wird eine anzeige-
pflichtige Tierseuche wie die Bovine Virusdiarrhoe
in einem Betrieb nachgewiesen, so übermittelt die
Kreisveterinärbehörde über dieses System elektro-
5
nisch den Fall an das Friedrich-Löffler-Institut, wo
die Daten bundesweit in einer zentralen Tierseu-
chendatenbank (ZTSDB) gesammelt und ausge-
wertet werden.LUA führt regelmäßig Anwenderschulungen zu
TSN und HIT durch, schlägt notwendige Änderun-
gen in den länderübergreifenden Arbeitsgruppen
vor und begleitet deren Umsetzung fachlich.
Das System ermöglicht eine Kartendarstellung
der geografischen Lage vorhandener und betrof-
fener Betriebe und wird im Tierseuchenfall zur
Planung und Dokumentation seuchenrechtlicher
Maßnahmen genutzt. Damit können beispielswei-
se notwendige Restriktionszonen ermittelt und
dargestellt oder Berichte zur Seuchenlage erstellt
werden, um die für betroffene Gebiete zuständige
Behörden zügig zu informieren.Zur Sicherung der Datenqualität prüft das LUA zu-
dem regelmäßig Meldungen und Gesundheitsda-
ten in HIT auf ihre Plausibilität und veranlasst bei
Auffälligkeiten entsprechende Prüfungen und Kor-
rekturen. Dieses ist z. B. der Fall, wenn ein veren-
detes Rind auf BSE untersucht wurde, der Tierhal-
ter das Rind aber nicht als verendet gemeldet hat.
Das LUA überprüft die Vollständigkeit der TSN-
Seuchenmeldungen sowie die Daten für Untersu-
chungsstatistiken und stellt diese für ganz Rhein-
land-Pfalz zusammen.
Verbraucherschutz-Informationssystem
Die Kreisveterinärbehörden in Rheinland-Pfalz
verwalten die unter ihrer Aufsicht stehenden Be-
triebe wie Lebensmittel- und Tierhaltebetriebe
mit einem weiteren System, dem Zentralen Ver-
braucherschutz-Informationssystem (ZeVIS). Es
handelt sich dabei um eine verwaltungsinterne
Datenbank, auf die nur die jeweiligen Behörden
Zugriff haben. ZeVIS ermöglicht den schnellen
Überblick über den Gesundheitsstatus der einzel-
nen Tiere und Bestände im Zuständigkeitsbereich.
Mit den Daten können Probenanforderungen für
die in bestimmten Intervallen anfallenden Un-
tersuchungen auf anzeigepflichtige Tierseuchen
geplant werden und das System erleichtert das
Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen für
einzelne Tiere und Bestände.
Auch in ZeVIS werden die Untersuchungsergeb-
nisse der Tierseuchendiagnostik eingestellt. Wäh-
rend die Übertragung der Daten in die Datenbank
des ZeVIS vollständig automatisiert erfolgt, müs-
sen die Daten ins Hi-Tier durch die Tierärzte und
Tierärztinnen des LUA übertragen werden.
Regelmäßige Überprüfung
Die Datenbanken müssen laufend gepflegt wer-
den, um die Daten aktuell zu halten, Fehler zu
korrigieren und um sie den wechselnden Frage-
stellungen und Anforderungen anzupassen. Das
6
Mehr Lebensqualität für Schweine:
Umstellung im Land lief glatt
Mehr Platz, mehr Sicherheit, mehr Sauberkeit und
mehr Schutz vor zu großer Wärme im Stall: Seit
Anfang 2013 gelten für alle 1.465 landesweit ge-
meldeten Tierhaltungen mit Schweinen höhe-
re Anforderungen. Fazit nach einem Jahr: Die Um-
stellung lief in Rheinland-Pfalz erfreulich glatt.
Schweine sind gesellige Tiere, die sich in der ih-
nen vertrauten Gruppe wohlfühlen. Aber sie brau-
chen auch ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit.
Für Sauen in der Gruppenhaltung ist jetzt deshalb
ein Platzbedarf bei durchschnittlicher Gruppen-
größe von 2,25 Quadratmetern je Sau einzuhal-
ten. Empfohlen wird, die Buchten in verschiedene
Bedürfnisbereiche (liegen, fressen, bewegen) auf-
zuteilen. Werden sozial unverträgliche oder kranke
Tiere vorübergehend einzeln untergebracht, muss
so viel Platz vorhanden sein, dass sie ungehindert
aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Kör-
perhaltung einnehmen können.
Schweine sind übrigens auch reinlicher, als land-
läufig angenommen wird. Deshalb müssen sie
jetzt zwingend einen trockenen Liegebereich ha-
ben und dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit
Harn und Kot in Berührung kommen. Der Boden
muss zudem rutschfest und trittsicher sein. Von
Löchern, Spalten oder Aussparungen darf keine
Verletzungsgefahr ausgehen. Und die Tiere müs-
sen vor zu hohen Temperaturen im Stall geschützt
werden, zum Beispiel durch die richtige Führung
der Zuluft, schattengebende Bepflanzung so-
wie gut isolierte Wände, Decken und Fenster. Im
Hochsommer helfen außerdem Duschen oder
vorgekühlte Zuluft.
Auch die 163 sogenannten Altbetriebe, die vor
dem 4. August 2006 genehmigt worden waren,
hatten die ihnen gewährte Übergangsfrist genutzt
und ihre Ställe rechtzeitig umgerüstet. Es ist da-
von auszugehen, dass die rund 15.000 Zucht- und
etwa 200.000 Mastschweine in Rheinland-Pfalz
jetzt in Gruppenhaltungen leben.
Seit dem 1. Januar 2013 stellt die Einzelhaltung
von trächtigen Jungsauen oder Sauen nun einen
Verstoß gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungs-
verordnung dar. Veterinärverwaltungen und LUA
hatten bereits seit dem Jahr 2006 konsequent da-
rauf hingearbeitet, dass die Anforderungen in den
Ställen fristgerecht umgesetzt werden. Denn be-
reits frühzeitig war klar, dass gegen säumige Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union ein soge-
nanntes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet
werden kann, sollten Defizite festgestellt werden.
Gesellig: Nach einer Gesetzesänderung müssen Haus-
schweine seit 2013 in Gruppen gehalten werden.
7
Tierseuchenbekämpfung in Zahlen
Im LUA diagnostizierte anzeigepflichtige Tierseuchen in Rheinland-Pfalz 2013
anzeigepflichtige
TierseucheTierart
Bovines Herpesvirus
Typ 1-InfektionRind
Bovine VirusdiarrhoeRind
Koiherpesvirus-
Infektionkarpfen-
artige Fische
Matrix
Blut
Ohrstanze
Blut
Tierkörper
Untersuchungen
Im LUA diagnostizierte meldepflichtige Tierkrankheiten in Rheinland-Pfalz 2013
Nachweise
ProbenBeständeProbenBestände
92.0583.77666876
146.5134.34920267
3.3198002617
21
8
15
8
Nachweis
vonMethode
BHV-1-gE-
AntikörperELISA
BVD-Virus-
AntigenELISA
KHV-Genom
PCR
meldepflichtige
Tierkrankheit
Chlamydiose
Listeriose*
Maedi
Tierart
UntersuchungenNachweise
ProbenBeständeProbenBestände
Matrix
PCR
Listeria
monocytogenesBakterien-
kultur
13711ZiervögelTierkörper12611RindTierkörper605054SchafTierkörper412844PferdTierkörper3311SchafTierkörper18621Maedi-Visna-Vi-
rus-AntikörperELISA
22351114Mycobacterium
avium ssp. paratu-
berculosisBakterien-
kultur
145923931Mycobacterium
avium ssp. paratu-
berculosis-GenomPCR
1501031514Tierkörper66504536säurefeste Stäb-
chen in NesternZiehl-Neel-
sen-Färbung
ZiegeTierkörper1111WildtiereTierkörper5311Mycobacterium
avium ssp. paratu-
berculosis-GenomPCR
Tierkörper363411Tupfer/Exkrete13754Coxiella
burnetii-GenomPCR
SchafStaub21621SchweinKot/Staub872294Nutz-
geflügelTierkörper644411Kot/Staub401108176HeimtierTierkörper13811Salmonella speciesBakterien-
kultur
BisonKot128241TaubeKot583311Tierkörper3221Kot24382RindKot443911SchweinTierköper221111Shiga- (Vero-)
toxin bildende
Escherichia coliELISA
Rind
Kot
Paratuberkulose**
Rind
Reptilien
Verotoxinbildende
Escherichia coli**
Chlamydophila
speciesTierkörper
gegebenenfalls erfolgter Mehrfachuntersuchungen sind Doppelnennungen von Tieren und Beständen möglich.
Salmonellose*
Methode
Schaf
Hinweis: Auf Grund der Untersuchung verschiedener Matrizes und der Anwendung verschiedener Untersuchungsmethoden sowie
Q-Fieber*
Nachweis von
* hat als Zoonose Bedeutung für den Menschen
** hat als Zoonose potenziell Bedeutung für den Menschen
Hinweis: Auf Grund der Untersuchung verschiedener Matrizes und der Anwendung verschiedener Untersuchungsmethoden sowie gegebe-
nenfalls erfolgter Mehrfachuntersuchungen sind Doppelnennungen von Tieren und Beständen möglich.
8
9
Sachverständigengruppe
Gutachten über die tierschutzgerechte
Haltung von Vögeln
Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien
vom 10. Januar 1995
I. Allgemeiner Teil......................................................................................................................... 2
II. Spezieller Teil ........................................................................................................................... 4
A. Allgemeine Haltungsansprüche........................................................................................... 4
1. Sittiche mit den Gattungen: ............................................................................................. 6
1.1 Grundsätzliches ............................................................................................................... 6
1.2 Unterbringung.................................................................................................................. 6
2. Kurzschwänzige Papageien mit den Gattungen: ............................................................. 7
2.1 Grundsätzliches ............................................................................................................... 7
2.2 Unterbringung.................................................................................................................. 7
3. Aras mit den Gattungen ................................................................................................... 8
3.1 Grundsätzliches ............................................................................................................... 8
3.2 Unterbringung.................................................................................................................. 8
4. Loris und andere nektartrinkende Arten mit den Gattungen: .......................................... 9
4.1 Grundsätzliches ............................................................................................................... 9
4.2 Unterbringung.................................................................................................................. 9
B. Besondere Haltungsbedingungen...................................................................................... 10
1. Kranke oder verletzte Vögel .......................................................................................... 10
2. Zoofachhandel ............................................................................................................... 10
3. Transport innerhalb Deutschlands ................................................................................. 10
4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen....................................................... 11
5. Vogelmärkte/Vogelbörsen ............................................................................................ 12
6. Übergangszeiten ............................................................................................................ 12
Differenzprotokoll zu dem Gutachten
"Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien“ vom 10. Januar 1995 ............ 14
-2-
I. Allgemeiner Teil
Papageien (Psittacidae) sind soziale Vogelarten, die, mit Ausnahme von Europa, auf allen Konti
nenten verbreitet sind. Sie besiedeln unterschiedliche Lebensräume, wie zum Beispiel tropische
Regenwälder, Savannen, Halbwüsten, Bergwälder und Páramos bis in Höhen von 4000 m über
NN und darüber.
Das Nahrungsspektrum bei Papageien variiert erheblich. Viele Arten nehmen Sämereien auf,
andere Arten haben sich auf Frucht- oder Nektarnahrung spezialisiert.
Papageien sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Höhlenbrüter.
Zur Zeit kennt man über 340 Papageienarten, davon pflanzen sich 203 Arten (AZ-Nachzucht
statistik 1984 - 1993) regelmäßig in Menschenobhut fort. Wellensittiche, Melopsittacus undu-
latus, und Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus, werden seit Mitte des 19. Jh. gezüchtet,
sind domestiziert und werden in diesem Papier nicht berücksichtigt (ein entsprechendes
Gutachten ist in Arbeit).
Papageien leben bis auf Ausnahmen paarweise oder in Gruppen. Sie sind grundsätzlich auch in
der Obhut des Menschen so zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche und derzeit
vorhandene, nur auf Menschen geprägte sowie kranke oder verletzte Vögel. Zukünftig ist beim
Verkauf von Papageien auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen, und sie sind deshalb in
der Regel nur zu zweit abzugeben. Jungvögel sollten so aufgezogen werden, daß sie artgeprägt
sind.
Die Möglichkeit zur Fortpflanzung sollte gegeben sein, wenn die Unterbringung der Nachzucht
gewährleistet ist.
Dem umfangreichen Verhaltensrepertoire ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder
Schutzraumausstattung, z. B. mit frischen Zweigen oder anderen geeigneten Gegenständen, zu
entsprechen.
Dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten ist durch Paarhaltung oder, bei begründeter Einzelhal
tung, durch tägliche ausreichende Beschäftigung mit dem Vogel nachzukommen.
Papageien können mit einer Reihe anderer Tierarten vergesellschaftet werden; auf Verträglich
keit ist zu achten.
-3-
Einfuhr, Ausfuhr und Besitz von Papageien (mit Ausnahme von Nymphen- und Wellensittichen)
werden durch Artenschutzbestimmungen geregelt1.
Die Zucht aller Papageien ist nach Tierseuchengesetz2genehmigungspflichtig; entsprechend der
Psittakoseverordnung3 sind alle Papageien zu kennzeichnen. Die Binnenmarkt-Tierseuchen
schutzverordnung4 legt für die Einfuhr von Papageien aus Drittländern eine Quarantäne fest.
1
z. Z. gelten:
1. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein
schaft (ABl. EG Nr. L 348 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine
einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den interna
tionalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderli
chen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S. 1).
3.Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz - in der Fassung der Be
kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458).
4.Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung -
BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. S. 1677, 2011), zuletzt
geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082).
2z. Z. gilt: Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116),
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416).
3z. Z. gilt: Verordnung gegen die Psittakose und Ornithose ( Psittakose-Verordnung) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111).
4z. Z. gilt: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Februar 1994 (BGBl. I S. 199).