Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Das Landesklimaschutzgesetz vom 19.August 2014 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch §48 des Gesetzes vom 6.Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, trat am 23.August 2014 in Kraft. Das Gesetz bedarf aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen auf internationaler, europäischer sowie Bundesebene einer umfassenden Novellierung. Hierbei handelt es sich insbesondere um das am 12.Dezember 2015 geschlossene und von der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union ratifizierte „Übereinkommen von Paris“ sowie das zur Umsetzung dieses Übereinkommens mehrfach novellierte Bundesklimaschutzgesetz. Darüber hinaus werden die entsprechenden Ziele des Zukunftsvertrags Rheinland-Pfalz 2021- 2026 umgesetzt. Der Entwurf normiert insbesondere ambitionierte Klimaschutz- und Sektorziele bis hin zur Treibhausgasneutralität 2040, das Ziel bis 2030 100Prozent des Bruttostromverbrauchs in Rheinland-Pfalz bilanziell mit Strom aus erneuerbaren Energien zu decken sowie das Ziel der treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis 2030.
Auf Grundlage bestehender Initiativen und Standards zum Klimamanagement in Unternehmen soll das Vorhaben wesentliche Anforderungen an die Treibhausgasneutralität von Organisationen herausarbeiten, die einen überprüfbaren Beitrag zu den nationalen und internationalen Klimazielen sicherstellen und Grünfärberei vermeiden. Schwerpunkt sollen Anforderungen an Ziele und Maßnahmen von Unternehmen zum Klimaschutz, zur Klimaanpassung, zur Energieversorgung sowie zu deren Verhältnis zu anderen Umweltaspekten (z.B. Biodiversität oder Ressourcenverbrauch) sein. Diese müssen sowohl den betrieblichen Gegebenheiten in den Unternehmen als auch den gesellschaftlichen Erfordernissen der Nachhaltigkeit (gem. den 17 SDG) genügen. Das Vorhaben soll die praktische Anwendung dieser Anforderungen in den Handlungsfeldern Gebäude, Verkehr, Beschaffung (Lieferketten) und IKT auswerten und die möglichen Zielkonflikte und Synergien zwischen betrieblichen und gesellschaftlichen Zielen und Anforderungen identifizieren. Daraus sollen Empfehlungen an die Unternehmen und an die Politik abgeleitet werden, wie betriebliche und gesellschaftliche Ziele in Einklang gebracht und die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft gefördert werden kann.
Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Das Landesklimaschutzgesetz vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, trat am 23. August 2014 in Kraft. Das Gesetz bedarf aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen auf internationaler, europäischer sowie Bundesebene einer umfassenden Novellierung. Hierbei handelt es sich insbesondere um das am 12. Dezember 2015 geschlossene und von der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union ratifizierte „Übereinkommen von Paris“ sowie das zur Umsetzung dieses Übereinkommens mehrfach novellierte Bundesklimaschutzgesetz. Darüber hinaus werden die entsprechenden Ziele des Zukunftsvertrags Rheinland-Pfalz 2021-2026 umgesetzt. Der Entwurf normiert insbesondere ambitionierte Klimaschutz- und Sektorziele bis hin zur Treibhausgasneutralität 2040, das Ziel bis 2030 100 Prozent des Bruttostromverbrauchs in Rheinland-Pfalz bilanziell mit Strom aus erneuerbaren Energien zu decken sowie das Ziel der treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis 2030.
Zur Überprüfung der Realisierbarkeit der Umsetzung des Klimaschutzziels, bis spätestens zum Jahr 2040 bilanziell landesweit Treibhausgasneutralität (THG-Neutralität) in Rheinland-Pfalz zu erreichen, wurden vom MKUEM RLP zwei unabhängige Studien in Auftrag gegeben. Dabei wurden zwei unterschiedliche Ansätze verfolgt. Bei der Wasserstoffstudie wurde ein wesentlicher Schwerpunkt auf die Betrachtung unter der Annahme des Aufbaus einer klimaneutralen Wasserstoffwirtschaft gesetzt und insbesondere Wasserstoffbedarfe für Rheinland-Pfalz unter kostenoptimaler Sicht ermittelt. Bei der Treibhausgassektorenstudie lag der Schwerpunkt der Betrachtung auf der Treibhausgasreduzierung durch einen konsequenten Einsatz erneuerbarer Energien sowie durch Energieeffizienz und Energieeinsparung in den verschiedenen Sektoren. Die Kernbotschaft beider Studien lautet: Treibhausgasneutralität in Rheinland-Pfalz bis 2040 ist möglich.
Welche Treibhausgasminderungen bis 2040 sieht das Umweltbundesamt als notwendig an? Und wie können diese erreicht werden? Aus Sicht des Umweltbundesamtes sollten bis 2040 die Treibhausgasemissionen um mindestens 90 Prozent gegenüber 1990 gemindert werden, um das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität laut dem Bundes-Klimaschutzgesetz im Jahr 2045 zu erreichen. Dieses Papier zeigt die dafür notwendigen Schritte und ebnet den nachhaltigen Weg in ein treibhausgasneutrales Wirtschaftssystem. Für die Bereiche Energie, Verkehr, Gebäude, Industrie, Landwirtschaft, Abfall- und Abwasserwirtschaft sowie LULUCF (Senken) und langfristige technische Negativemissionen werden sektorübergreifende und sektorspezifische Klimaschutzmaßnahmen und -instrumente erörtert, die schnellstmöglich zu implementieren sind, um diese Minderungsziele zu erreichen. Veröffentlicht in Position.
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Internationales Recht Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz – Bln BodSchG) Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bln BodSUV) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Auf europäischer Ebene gibt es einige nennenswerte Rechtsinstrumente, die den Boden indirekt schützen und auch im Land Berlin zur Rechtsanwendung kommen. EU-Verordnung 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zielt in Bezug auf den Bodenschutz darauf ab, dass die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass in sogenannten städtischen Ökosystemgebieten gem. Art. 6 Abs. 1 der EU-Verordnung bis Ende 2030 kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen gegenüber dem Referenzjahr 2021 zu verzeichnen ist. Ferner stellen die EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der EU-Verordnung sicher, dass die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in Städten sowie kleineren Städten und Vororten bis 2040 um mindestens 3 % und bis 2050 um mindestens 5 % gegenüber 2021 vergrößert wird. Bei der Vorschrift handelt sich damit um ein Instrument, dem Flächenverbrauch von unversiegelten Stadtböden entgegenzuwirken und Entsiegelungsmaßnahmen durchzuführen. EU-Verordnung 2023/839 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. April 2023 (LULUCF-Verordnung) Seit Mai 2023 ist die überarbeitete LULUCF-Verordnung in Kraft. Der Schutz und die Regeneration von Wäldern, Mooren sowie anderen natürlichen Ökosystemen sind unerlässlich auf dem Weg zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis 2050. Die Überarbeitung der EU-Verordnung für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) zielte darauf ab, bestimmte Landnutzungen als natürliche Kohlenstoffsenken in die EU-Klimaziele einzubeziehen. Der Entwurf einer Bodenschutzrahmenrichtlinie durch die EU-Kommission aus dem Jahr 2023 Die EU-Kommission hat im Juni 2023 einen Legislativvorschlag für ein sogenanntes Bodenüberwachungsgesetz veröffentlicht. Das EU-Parlament hat sich mit diesem Entwurf in 1. Lesung am 10. April 2024 mit Änderungen befasst. Der Rat der EU hat am 17. Juni 2024 in seiner Allgemeine Ausrichtung ebenfalls Änderungen an dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission beschlossen. Das sich anschließende Trilog-Verfahren zwischen dem EU-Parlament, dem Rat der EU und der EU-Kommission wurde am 10. April 2025 mit einer Presseerklärung erfolgreich abgeschlossen. Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Bodenüberwachung erzielt. Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Parlament gebilligt werden. Nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird sie dann von beiden EU-Organen förmlich angenommen. Am 04. Juni 2025 hat bereits der Umweltausschuss des EU-Parlamentes dem Ergebnis der Trilogverhandlungen zugestimmt. Der gesunde Zustand der weltweiten Böden ist ein entscheidender Faktor für die Klimaresilienz, Klimaneutralität und Biodiversität. Das Internationalen Recht weist bisher nur ein Abkommen auf, welches den Boden unmittelbar als Schutzgut zum Regelungsgegenstand hat: das im Jahr 1994 beschlossene und im Jahr 1996 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Desertifikation. Auf der Vertragsstaatenkonferenz der UNCCD (COP15) im Mai 2022 in Abidjan (Côte d’Ivoire) haben die Vertragsstaaten bekräftigt, dass sie den Schutz und die Wiederherstellung von Böden bis zum Jahr 2030 weltweit verstärken wollen. Mit der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung , die im Jahr 2015 auf einem UN-Gipfel in New York zwischen den Staats- und Regierungschefs vereinbart wurde, ist der Bodenschutz als globale Herausforderung explizit in Erscheinung getreten. Das 15. Nachhaltigkeitsziel der Agenda 2030 beschreibt den Bodenschutz als globale Aufgabe (u. a. den Schutz und die Wiederherstellung der Landökosysteme, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, die Beendigung der Bodendegradation sowie die Wahrung der biologischen Vielfalt). Die EU und ihre Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt von Rio de Janeiro aus dem Jahr 1992 haben auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2022 einer neuen globalen Vereinbarung zum Schutz der Natur zugestimmt: dem „ Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“ . Darin sind einige globale Ziele für 2030 umfasst, die für die Bodengesundheit von Bedeutung sind. Beispielsweise sollen bis zum Jahr 2030 mindestens 30 Prozent der weltweit geschädigten Ökosysteme an Land renaturiert werden. Dabei wurden gemeinsame Indikatoren entwickelt, sodass sich jeder Vertragsstaat dazu verpflichtet hat, in seiner nationalen Biodiversitätsstrategie darzustellen, wie er konkret zur Erreichung der festgelegten Ziele beiträgt.
Das Klimaschutzgesetz sieht eine Treibhausgasneutralität in 2050 u.a. durch den Ausbau an Erneuerbaren Energien vor. In dem Vorhaben soll untersucht werden, wie der aus Klimaschutzsicht erforderliche EE-Ausbau erreicht und Potenziale gehoben werden können. Es wird davon ausgegangen, dass der weitere Leistungszubau maßgeblich im Bereich der Windenergie und Photovoltaik stattfindet. Dies bringt dauerhaft eine Vielzahl technischer, wirtschaftlicher und fachplanerischer sowie zum Teil rechtlicher Fragestellungen mit sich. Im Rahmen der fortzuführenden Diskussionen, Gesetzesnovellierungen und Planungs- und Abstimmungsprozesse besteht für BMU und UBA Bedarf an hochspezialisierter wissenschaftlicher Unterstützung zu Rechts-, Technik-, und Fachfragen. Im Zuge dieser Beratung sollen auch konkrete Vorschläge für modifizierte Instrumente und neue oder flankierende Maßnahmen erarbeitet werden, um die Voraussetzungen für einen aus Klimaschutzsicht robusten und stetigen Ausbau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten. Demgegenüber stellen sich im Bereich der Bioenergie vermehrt Fragen, wie eine klimagerechte Nutzung des nur begrenzten nachhaltigen Biomassepotenzials insbesondere im EEG-Kontext ausgestaltet werden kann. Auch hierzu besteht Bedarf für hochspezialisierte wissenschaftliche Unterstützung zu Rechts-, Technik-, und Fachfragen. Inhaltlich werden voraussichtlich folgende Aspekte im Fokus stehen: 1. finanzielle Bürger- oder Gemeindebeteiligung bei Windenergie und insbesondere bei Photovoltaik angesichts zunehmender Anlagengrößen, 2. Anforderungen und Auswirkungen 'besonderer Solaranlagen' (Agrar-PV, schwimmende PV, Parkplatz-PV) im Rahmen der Innovationsausschreibungen, 3. Ausbaupfade , Ziel- und Flächensteuerung, Monitoring, 4. Geschäftsmodelle ohne EEG-Förderung oder andere staatliche Finanzierung, 5. Planungs- und Genehmigungsrahmen für Windenergieanlagen und PV-Freiflächenanlagen, 6. Klimagerechtere Ausrichtung des EEG mit Blick auf die Bioenergie.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 313 |
| Europa | 1 |
| Land | 24 |
| Weitere | 7 |
| Wissenschaft | 15 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 87 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 142 |
| unbekannt | 106 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 245 |
| Offen | 91 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 301 |
| Englisch | 64 |
| andere | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Bild | 36 |
| Datei | 9 |
| Dokument | 104 |
| Keine | 175 |
| Webseite | 139 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 228 |
| Lebewesen und Lebensräume | 337 |
| Luft | 337 |
| Mensch und Umwelt | 337 |
| Wasser | 168 |
| Weitere | 330 |