WebMapService (WMS) mit den Probestellen aus der Trinkwasserdatenbank ZTEIS in Hamburg. Der WMS-Dienst unterliegt Datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ist ausschließlich für die Visualisierung im Trinkwasserportal. In der Trinkwasserdatenbank ZTEIS (zentrales Trinkwassererfassungs- und Informationssystem) werden Untersuchungsergebnisse gesammelt, die vom Trinkwasserlabor der Hamburger Wasserwerke nach § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und vom Institut für Hygiene und Umwelt nach § 19 TrinkwV durchgeführt werden. Die Untersuchungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Trinkwasserverordnung und und stammen sowohl aus den Wasserwerken, wie auch aus dem Leitungsnetz. Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) obliegt die Überprüfung der öffentlichen Wasserversorgung. Die Datenbank hat primär den Zweck, die Berichterstattung gemäß § 21 TrinkwV zu gewährleisten. Seit 2003 werden in der Trinkwasserdatenbank ca. 24.000 Proben mit ca. 1,2 Mio. Untersuchungsergebnissen (Stand Februar 2014) gespeichert. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
In der Trinkwasserdatenbank ZTEIS (zentrales Trinkwassererfassungs- und Informationssystem) werden Untersuchungsergebnisse gesammelt, die vom Trinkwasserlabor der Hamburger Wasserwerke nach § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und vom Institut für Hygiene und Umwelt nach § 19 TrinkwV durchgeführt werden. Die Untersuchungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Trinkwasserverordnung und und stammen sowohl aus den Wasserwerken, wie auch aus dem Leitungsnetz. Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) obliegt die Überprüfung der öffentlichen Wasserversorgung. Die Datenbank hat primär den Zweck, die Berichterstattung gemäß § 21 TrinkwV zu gewährleisten. Seit 2003 werden in der Trinkwasserdatenbank ca. 24.000 Proben mit ca. 1,2 Mio. Untersuchungsergebnissen (Stand Februar 2014) gespeichert.
Liebe Leserin, lieber Leser, Coliforme Bakterien zählen zu den Indikatorparametern der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), jede Nichteinhaltung des Parameters Coliforme Bakterien stellt eine unerwünschte Kontamination des Trinkwassers dar, und es ist eine unverzügliche Nachverfolgung und Ursachenklärung erforderlich. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität mit coliformen Bakterien ist nicht tolerierbar, und ein Nachweis von coliformen Bakterien erfordert ein unverzügliches und konsequentes Handeln von Gesundheitsamt und Betreiber. Das Umweltbundeamt hat eine aktualisierte Fassung der UBA-Empfehlung „Coliforme Bakterien - Bewertung und Vorgehen bei Nachweis im Trinkwasser“, Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission erarbeitet und veröffentlicht. Das vorliegende Dokument ersetzt die 2009 herausgegebene Empfehlung und richtet sich an Gesundheitsämter, Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasseruntersuchungsstellen. Ziel dieser Empfehlung ist die Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Bewertung des Nachweises coliformer Bakterien im Trinkwasser auf der Basis der neuen Erkenntnisse. Zudem werden Hinweise zur Ursachenforschung und zu Abhilfemaßnahmen gegeben. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes „ Coliforme Bakterien - Bewertung und Vorgehen bei Nachweis im Trinkwasser “ wurde auf der Internetseite https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/empfehlungen-stellungnahmen-zu-trinkwasser veröffentlicht. Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes
Leitfaden schafft Grundlage für Sicherung der Trinkwasserqualität Der im Februar 2017 erschienene "Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung" legt die Grundlagen für eine umfassende Überprüfung der Wasserqualität im Hinblick auf radioaktivitätsbezogene Parameter. Laut Trinkwasserverordnung sind Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich verpflichtet, Untersuchungen zur Konzentration von Radionukliden im Trinkwasser vorzunehmen. Der Leitfaden bietet dafür einheitliche Grundlagen. Basis ist eine europäische Richtlinie, die 2013 in Kraft trat und 2015 in der deutschen Trinkwasserverordnung aufgenommen wurde. 2009 schuf das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) mit einer umfangreichen systematischen Untersuchung eine fachliche Grundlage für die Festlegung von Anforderungen an die Überwachung der natürlichen Radioaktivität im Trinkwasser im Rahmen des Trinkwasserrechts. Wasserspeicher im Wasserwerk Quelle: © Joachim Donath Der Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser schafft die Grundlage für die langfristige Qualitätssicherung des Trinkwassers. Er vereinheitlicht sowohl die Untersuchungen als auch die Umsetzung durch die Aufsichtsbehörden. Er entstand unter der Federführung des BfS und ersetzt eine frühere Fassung aus dem Jahr 2012. Laut Trinkwasserverordnung sind Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich verpflichtet, Untersuchungen der Konzentration von Radionukliden im Trinkwasser vorzunehmen. Der Leitfaden leistet einen Beitrag zum einheitlichen Verständnis der rechtlichen Vorgaben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ), das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ), das Bundesministerium für Gesundheit ( BMG ), das Umweltbundesamt ( UBA ), die zuständigen Landesbehörden sowie der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) empfehlen die Anwendung des Trinkwasser-Leitfadens. Der Leitfaden entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Damit soll die langfristige hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland weiterhin gesichert werden. Entstehung des Leitfadens: Erste BfS -Studie zwischen 2003 und 2008, europäische Richtlinien und Verordnungen Im Auftrag des Bundesumweltministeriums hat das BfS von 2003 bis 2008 ein umfangreiches Forschungsprogramm durchgeführt, um den Gehalt an natürlichen Radionukliden im Trinkwasser zu ermitteln und die daraus resultierende Strahlenbelastung zu ermitteln. Das BfS hat die Studie "Strahlenexposition durch natürliche Radionuklide im Trinkwasser in der Bundesrepublik Deutschland" 2009 veröffentlicht. Die Studie erfasste große Teile des Bundesgebiets, Experten untersuchten 582 Trinkwasserproben. In Ballungsgebieten stammten diese vorwiegend aus größeren Wasserversorgungsanlagen, die teilweise mehrere Millionen Menschen mit Trinkwasser versorgen. Zusätzlich wurden gezielt Proben von Wasserversorgungsanlagen in Gebieten mit erhöhter natürlicher Radioaktivität der Bundesländer Bayern, Sachsen, Baden-Württemberg, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt untersucht. Aufgrund dieser Herangehensweise sind die gewonnenen Daten repräsentativ im Sinne der Aufgabenstellung. Ergebnis: Strahlenbelastung des Menschen durch natürliche Radionuklide im Trinkwasser gering Die Studie ergab, dass die Belastung durch natürliche Radionuklide im Trinkwasser in Deutschland insgesamt als gering eingestuft werden kann. Erwachsene sind demnach aufgrund von Radionukliden im Trinkwasser durchschnittlich einer Strahlung von etwa 0,009 Millisievert pro Jahr ausgesetzt. Bei Säuglingen liegt dieser Wert im Schnitt etwa bei 0,05 Millisievert . Zum Vergleich: Die natürliche Strahlenbelastung, der die Bevölkerung insgesamt im Schnitt pro Jahr ausgesetzt ist beträgt etwa 2,1 Millisievert . Allerdings kann das Trinkwasser je nach Beschaffenheit des Untergrunds einen erhöhten Gehalt an natürlichen Radionukliden aufweisen. Eine vom BfS geleitete fachübergreifende Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von Ministerien, Landesmessstellen, analytischen Laboratorien und Trinkwasserverbänden erarbeitete daraufhin zwischen 2009 und 2012 einen Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von Radioaktivität im Trinkwasser, der die bestehenden Anforderungen auf empfehlender Basis konkretisiert. Mit der Richtlinie 2013/51/EURATOM legte der Rat der Europäischen Union 2013 Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe im Trinkwasser fest und verpflichtete die EU -Mitgliedsstaaten, die Richtlinie bis zum 28. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 18. November 2015. Anforderungen an die praktische Umsetzung Der Leitfaden benennt, welche Anforderungen die jeweiligen Untersuchungsstellen bei den Probennahmen erfüllen müssen – zum Beispiel welche Untersuchungsverfahren anzuwenden sind oder wie häufig Proben genommen werden sollen. Für bestimmte Radionuklide gibt die Verordnung zudem Referenzaktivitätskonzentrationen an, mit denen die Messergebnisse in Bezug gesetzt werden können. Diese Instrumente sind die Grundlage, um in Einzelfällen Maßnahmen zur Reduzierung von Radionuklidkonzentrationen im Trinkwasser anordnen zu können und damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Qualität des Trinkwassers sicher zu stellen. Die im Leitfaden erläuterten Untersuchungen und Bewertungen von radioaktivitätsbezogenen Parametern im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Eine Zulassung als Untersuchungsstelle durch die zuständige Landesbehörde erhalten Labore, die hierfür nach den Regelungen der geltenden Trinkwasserverordnung akkreditiert sind. Dabei ist es auch möglich, dass sich Labore nur für die Untersuchung einzelner Parameter akkreditieren lassen. Als qualitätssichernde Maßnahme haben akkreditierte Labore regelmäßig an Vergleichsanalysen teilzunehmen. Diese werden für die Bestimmung von natürlichen Radionukliden im Trinkwasser u. a. vom Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) regelmäßig angeboten. Damit soll die langfristige hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland weiterhin gesichert werden. Stand: 29.01.2025
Liebe Leserin, lieber Leser, nach § 53 Absatz 4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen, die Untersuchungen nach § 31 TrinkwV durchführen, verpflichtet, jeweils bis zum Ablauf des 1. März, erstmals bis zum Ablauf des 1. März 2026, Daten zu den im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. zu melden. Zur Konkretisierung der an das Umweltbundesamt zu übermittelnden Daten wurde nun auf der Internetseite Meldung von Daten zu durchgeführten Legionellenuntersuchungen folgende Aktualisierung vorgenommen: Information des Umweltbundesamtes - Meldung von Daten zu durchgeführten Legionellenuntersuchungen an das Umweltbundesamt gemäß § 53 Absatz 4 Trinkwasserverordnung Formular_Meldungen_UBA_TrinkwV_Para_53_Abs_41 Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes
In der Ukraine fürchten wegen des russischen Krieges täglich Menschen um Leib und Leben. In Deutschland hat die aggressive russische Politik zu einer Energiekrise geführt. Um Gas zu sparen, empfiehlt das UBA, die Heiztemperatur zu optimieren. Denn die beste Energie ist die, die gar nicht verbraucht wird. Zu kalt sollte die Heizung aber nicht eingestellt werden, sonst droht Schimmel. Es wird derzeit intensiv diskutiert, ob und in welchem Ausmaß man im Herbst und Winter die Raumlufttemperaturen in Wohnungen und Büros senken kann, um Heizenergie einzusparen. Im Gespräch ist eine Temperaturabsenkung von 1-2 Grad während des Tages. Einzelne Wohnungsgesellschaften waren sogar mit Vorschlägen, die Raumtemperaturen auf 16-18 °C zu senken, an die Öffentlichkeit gegangen. Zu starke Temperaturabsenkungen bergen aber ein erhebliches Risiko für Schimmelbefall und gesundheitlich negative Folgen. Welche Temperaturabsenkungen aus gesundheitlicher Sicht akzeptabel sind und was Betroffene im Herbst und Winter beachten sollen, um Schimmelrisiken zu vermeiden, mindestens aber zu minimieren, wird im Folgenden dargelegt. Im Zuge der Maßnahmen zum Gassparen kündigen immer mehr Wohnungsunternehmen an, im Herbst die Temperatur der Heizungsanlagen drosseln zu wollen. Begünstigt die Drosselung der Temperatur der Heizkörper und anderer Heizungen wie Fußbodenheizungen die Entstehung von Schimmelpilz in Wohnungen? Unter welchen Bedingungen steigt die Gefahr von Schimmelbildung durch niedrigere Temperatur in den Wohnungen? Die folgenden Ausführungen gelten schwerpunktmäßig für Wohnungen. Eine generelle Absenkung der Raumlufttemperaturen in regelmäßig genutzten Wohnräumen erhöht das Schimmelrisiko. Wärmere Luft kann physikalisch mehr Feuchte aufnehmen als kältere. Im Umkehrschluss erhöht kältere Raumluft die Gefahr für höhere relative Luftfeuchte und für Feuchtekondensation (= Bildung eines flüssigen Wasserfilms) entlang kühler Oberflächen. Besonders gefährdet sind kalte Außenwände, kühle Oberflächen im Raum, aber auch Nischenbereiche, wo anfallende Feuchte nur schwer durch das Lüften abtransportiert werden kann. Eine Erhöhung der relativen Luftfeuchte über Tage und Wochen oberhalb von mehr als 60 % (der genaue Wert kann je nach Gebäudetyp und Dämmstandard variieren) kann bereits binnen weniger Tage das Wachstum von Schimmelpilzen begünstigen. Wie kann man eine gute und behagliche Wohnraumatmosphäre beibehalten? Aus hygienischer Sicht (präventiver Gesundheitsschutz) sind folgende Punkte zu beachten (Link: vgl. Schimmelleitfaden des UBA, 2017 ): Bei Absenkung von Innenraumlufttemperaturen in der Heizperiode unter 16-18 °C steigt das Risiko für Schimmelbildung in genutzten Wohnungen zum Teil massiv. Schimmel in Innenräumen erhöht das Risiko für die Entstehung und Verschlimmerung von Asthma und für weitere mit Schimmel assoziierte gesundheitliche Probleme. Empfohlen wird in Wohnungen tagsüber die Raumtemperaturen nicht unter 19-20 °C zu senken, nachts kann (über Nachtabsenkung) 18 °C eingestellt werden. Weitere Absenkungen erhöhen das Schimmelrisiko deutlich. Ältere Gebäude mit schlecht gedämmten Außenwänden erhöhen bei gleicher Innenraumtemperatur das Risiko für Kondenswasserbildung an kalten Flächen deutlich mehr als Neubauten oder energetisch sanierte Gebäude gemäß. Aber auch diese Gebäude sind nicht frei von Schimmelbefall, wenn nicht ausreichend geheizt und gelüftet wird. Viele Personen auf engem Raum erhöhen die Wasserdampfabgaben (ein Drei-Personenhaushalt produziert ca. 6-12 Liter Wasser als Dampf in der Wohnung. Je mehr Wasserdampf produziert wird, umso wichtiger wird regelmäßiges Lüften.) In Gebäuden mit schlechter Wärmedämmung sollte man im Winter keine massiven Möbel oder Betten direkt an die Außenwände stellen. Zur Vorbeugung von Schimmelbildung sind Gegenstände einige Zentimeter entfernt von der Außenwand aufzustellen, damit dort angereicherte Feuchte beim Lüften abtransportiert werden kann. Verstärkt betroffen sind Personen und Familien mit niedrigem ökonomischen Status bzw. Armutsgefährdete, z.B. weil diese häufig in schlechter gedämmten Wohnhäusern leben. Könnte die Einführung von Fenstern, die sich nicht mehr kippen, sondern ausschließlich zur Gänze öffnen lassen, der Schimmelpilzbildung in Wohnungen entgegenwirken? Im Zusammenhang mit der Prävention von Schimmel in Wohngebäuden kommt dem Lüften die wichtige Aufgabe zu, überschüssige Feuchte nach außen abzutransportieren. Im Wohnbereich reicht im Winter das mehrmalige Lüften am Tag über weit geöffnete Fenster (Stoßlüftung). Dauerhafte Kipplüftung wird im Winter wegen der starken Energieverluste nicht empfohlen. Auch wird man bei dauerhaft abgesenkten Raumlufttemperaturen (dauerhaft unter 18 °C) und gleichzeitiger Nutzung von Wohnungen nicht allein durch Lüften das Schimmelrisiko vermeiden können. Man müsste dazu dann über Stunden Lüften im Winter. Dies dürfte aus Komfortgründen niemand akzeptieren. Es soll immer gelüftet und geheizt werden. Wie kann man Schimmel auch bei geringeren Raumtemperaturen vermeiden? Ausreichend Lüften, vor allem nach Feuchtespitzen (Kochen, Duschen, Wäschetrocknen) Raumtemperatur und Luftfeuchte in Räumen regelmäßig verfolgen. Digitale Raumluftfeuchtemesser bzw. Thermohygrometer sind für wenige Euro im Baumarkt erhältlich. In allen Räumen spätestens oberhalb von 60 % relativer Feuchte vermehrt lüften. Nach außen und nicht in benachbarte Räume lüften. Bei Fensterlüftung Fenster komplett öffnen (Stoßlüften). Dauerkippstellung der Fenster vermeiden, da dies im Winter nur zu verstärkten Wärmeverlusten führt, jedoch kaum zum raschen Lüftungserfolg beiträgt. In Wohnungen sollen im Winter 2-3 mal am Tag für jeweils ca. 5 Minuten zum Lüften ein oder mehrere Fenster weit geöffnet werden. Im Schlafzimmer soll morgens nach dem Aufstehen für 5-10 Minuten bei weit offenem Fenster gelüftet werden, da hier der Wasserdampfanfall über Nacht durch Schwitzen und Atmen meist hoch ist. In Küche und Bad sollen unmittelbar nach dem Kochen oder Duschen für 5-10 Minuten die Fenster weit geöffnet werden. Nasse Fliesen im Bad sollte man mit einem Abzieher wischen. In Büros sollte alle 2-3 Stunden kurz für 3-5 Minuten das Fenster geöffnet werden. Möglichst alle genutzten Räume einer Wohnung beheizen. Die Innentüren zu kühleren Räumen geschlossen halten. Die für Bürogebäude aktuell diskutierte Nicht-Beheizung von Fluren und Korridoren ist nur dann hygienisch vertretbar, wenn die Räume zu den beheizten Büros geschlossen bleiben. Ansonsten besteht die Gefahr des Eintrages wärmerer, mit Feuchte beladener Luft aus den Büros in die kühleren Flure, wo die Feuchte sich verstärkt abscheiden könnte. Abhilfe: Auch die Flure unbedingt regelmäßig belüften! In schlecht gedämmten Wohnungen keine massiven Möbel (Schränke, Bett) direkt an die Außenwände stellen. Mindestens 3-5 Zentimeter Abstand von der Außenwand einhalten. Lassen sich die Warmwassertemperaturen senken, ohne Gefahr des Legionellen-Keimwachstums? Trinkwasser muss bis unmittelbar vor der Mischarmatur entweder kalt oder heiß sein. Wenn das nicht sichergestellt ist, besteht ein Risiko für das Wachstum von Legionellen. Um das Wachstum von Legionellen im Warmwasser und deren Freisetzung z.B. beim Duschen zu vermeiden, muss bei Großanlagen mit mehr als 400 Litern Speicherinhalt oder mehr als drei Litern Warmwasser in den Leitungen die Temperatur am Trinkwassererwärmer dauerhaft auf 60 °C eingestellt sein. An keiner Stelle in der Trinkwasserinstallation dürfen die Warmwassertemperaturen unter 55 °C absinken. Wenn der Temperaturverlust zwischen dem Warmwasserspeicher und Entnahmearmaturen oder anderen Teilen der Trinkwasserinstallation höher ist als 5 °C muss der hydraulische Abgleich überprüft und neu justiert werden. Der Betrieb von Trinkwassererwärmern oder Speichern bei höheren Temperaturen, beispielsweise durch „Legionellenschaltungen“, ist weder sinnvoll noch wirksam. Der Betrieb von Großanlagen der Trinkwasserinstallationen bei geringeren Temperaturen entspricht nicht den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher besteht ein erhebliches Haftungsrisiko für die Betreiber der Trinkwasser-Installationen, wenn die Betriebstemperaturen abgesenkt werden. Trinkwasserinstallationen mit kleineren Warmwasserspeichern und geringeren Mengen Warmwasser in den Leitungen sollten in Anlehnung an die Temperaturanforderungen für Großanlagen betrieben werden, auch wenn bei diesen Anlagen das Risiko einer Verkeimung mit Legionellen geringer ist. Eine Aussage, ob eine Trinkwasserinstallation mit Legionellen verkeimt ist oder nicht, kann nur anhand der Untersuchung von Wasserproben durch eine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle erfolgen.
Das Projekt "FP4-SMT, Laboratory and field methods for determination of bromate in drinking water" wird/wurde gefördert durch: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel. Es wird/wurde ausgeführt durch: DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein - Technologiezentrum Wasser (TZW).Objective: A large part of distributed waters for human consumption must be efficiently and frequently controlled A 10 ug 1(-1), regulatory standard for bromate in drinking water as proposed in the new Directive for water intended for human consumption, requires an analytical method with a detection level of at least 2.5 ug 1(-1) (25 per cent of the parametric value). Few water analysis laboratories with statutory function in Europe have demonstrated an ability to determine bromate in drinking water at the ug 1(-1) level. Research, therefore, is urgently needed to meet the following objectives: 1. To improve the current laboratory-based method, ion chromatography with conductimetric detection for determination of bromate in raw and potable waters in compliance with the proposed new European Directive of 10 ug 1(-1) to make the method more robust user friendly and less subject to specific interferences and to insure determination capability at the ug 1(-1) level. 2. To develop alternative laboratory based methods for determination of bromate in raw and potable waters as per objective 1, and to confirm bromate presence in raw waters. 3. To develop novel field based methods for determination of bromate in raw an potable waters. These robust and low cost methods would be suitable for routine monitoring at a waterworks and should be applicable to on-line monitoring. 4. To clearly specify the advantages and disadvantages of each method and particularly with respect to potential significant interferences. 5. To produce new information concerning the stability of bromate in various types of water (at ug 1(-1) level). 6. To validate some of the developed methods and to organise interlaboratory tests involving 8 to 15 laboratories (for the ion chromatography/conductimetry method and one selected field method) before a CRM is prepared. General Information: The project relates to Theme III.1 (human health) and III.2 (water monitoring). Indeed the World Health Organisation has classified bromate in Group 2B, i.e. 'Possibly carcinogenics to humans'. Therefore as the occurrence of bromate represent a risk for public health, there is an urgent need for rapid and sensitive methodology to analyse bromate in drinking water. As a result, both public health utilities and water utilities need to have in place accurate and repeatable laboratory based method to determine bromide at a ug 1(-1) level. At the end of the project, a reference method will be made at the disposal of CEN TC 230 (Water Analysis). Dissemination of results achieved within the project and transfer of experience will allow a greater number of European analytical laboratories to determine easily bromate concentrations in distributed drinking waters, with a good accuracy. ... Prime Contractor: GIE Anjou-Recherche, Laboratoire Central - Le Graal; Maison-Laffitte; France.
Das Projekt "Leichtfluechtige Halogenkohlenwasserstoffe im Wasser (Trinkwasser, Hallenbaeder)" wird/wurde ausgeführt durch: Untersuchungsstelle für Umwelttoxikologie Schleswig-Holstein.Einige der niedrigen, leichtfluechtigen Halogenkohlenwasserstoffe wirken im Tierexperiment carcinogen. Diese Verbindungen koennen im gechlorten Wasser an einigen Entnahmestellen Schleswig-Holsteins in toxikologisch bedenklichen Konzentrationen auftreten. Bestimmung nach Extraktion durch Kapillar-GC mit ECD.
Das LANUK ist für NRW die nach Landesrecht zuständige bzw. benannte Stelle gem. § 40 TrinkwV vom 20.06.2023. In dieser Funktion erteilt das LANUK Zulassungen für Trinkwasseruntersuchungsstellen nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen. Zugelassene Untersuchungsstellen werden in einer Liste veröffentlicht. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung werden vom LANUK jährlich überprüft. Zugelassene Untersuchungsstellen Zulassungen nach §15 Abs. 4 der TrinkwV v. 10.03.2016 (zuletzt geändert am 03.01.2018) verlieren durch das in Kraft treten der neuen TrinkwV vom 20.06.2023 nicht ihre Gültigkeit. Alle Untersuchungsstellen, die (nach neuer und alter TrinkwV) vom LANUK zugelassen wurden, werden in einer gemeinsamen Liste geführt, die im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Neben Adressen und Ansprechpartnern enthält die Liste Informationen zu den zugelassenen Untersuchungsparametern. In NRW zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen Die Zulassung gilt bundesweit. In anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den in NRW zugelassenen gleichgestellt. Informationen der Zulassungsstellen anderer Länder finden Sie hier: Trinkwasseruntersuchungsstellen anderer Bundesländer Antrag auf Zulassung Voraussetzung für die Beantragung einer Zulassung ist die Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 für die beantragten Untersuchungsparameter im Trinkwasser inkl. der Probenahme. Darüber hinaus sind regelmäßige erfolgreiche Ringversuchsteilnahmen für die zugelassenen Parameter nachzuweisen. Den Antrag auf Zulassung mit weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier. Antragsunterlagen Gebühren Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.3.7.14.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben. Für die regelmäßige Prüfung des Fortbestandes der Zulassung ist gemäß Tarifstelle 4.3.7.14.2 ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
Foto: LANUK Der Begriff "Trinkwasser" umfasst alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: Körperpflege und -reinigung Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Trinkwasser ist auch alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind. Auf Grund seiner Verwendung werden an Trinkwasser hohe Qualitätsanforderungen hinsichtlich der chemischen und mikrobiologischen Beschaffenheit gestellt. Rechtliche Grundlagen Die Anforderungen zur Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität werden in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gesetzlich geregelt. Die TrinkwV, die am 24.06.2023 veröffentlicht wurde, setzt die Richtlinie 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch in nationales Recht um. Die TrinkwV formuliert Anforderungen für die Beschaffenheit des Trinkwassers in Form von Grenzwerten die Aufbereitung und Desinfektion des Trinkwassers die Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage (Anzeigepflichten, Untersuchungspflichten und Handlungspflichten) die Überwachung durch das Gesundheitsamt die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten "Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein." Für bestimmte mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter sind in der TrinkwV Grenzwerte/Anforderungen festgelegt, bei deren Nichteinhaltung Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität erforderlich sind. Die Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen sicherstellen, dass das abgegebene Trinkwasser den Anforderungen der TrinkwV entspricht. Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen sie das Wasser regelmäßig untersuchen bzw. untersuchen lassen. Untersuchungsumfang und Häufigkeit sind abhängig von der Art und Größe der Wasserversorgungsanlage. Die Untersuchung des Trinkwassers einschließlich der Probennahme darf nur von dafür zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden. Untersuchungsstellen für Trinkwasser Die Untersuchungsergebnisse müssen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden, Überschreitungen der Grenzwerte sind sofort anzuzeigen. In NRW wurde per Allgemeinverfügung festgelegt, dass die Übermittlung der Trinkwasseruntersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt in einem einheitlichen, TEIS-kompatiblen Format erfolgen muss. Allgemeinverfügung zur Festlegung eines einheitlichen EDV-Verfahrens Die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte prüfen, ob die Anforderungen der Verordnung eingehalten sind. Die behördliche Überwachung bezieht sich auf die Gesamtheit des Trinkwasserversorgungssystems und schließt die Inspektion sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben ein. Berichte und Veröffentlichungen Die Gesundheitsämter melden einmal jährlich die Ergebnisse aus der Trinkwasserüberwachung an das LANUK, wo sie in die zentrale Trinkwasserdatenbank (ZTEIS= Zentrales TrinkwasserErfassungs- und -InformationsSystem) eingespielt werden. Die übermittelten Trinkwasserdaten sind Grundlage für Auswertungen der Trinkwasserqualität in NRW sowie für die jährliche Trinkwasserberichterstattung an das Umweltbundesamt (UBA) und an die EU. Die Berichte zur Trinkwasserqualität in Deutschland, die regelmäßig vom UBA auf Grundlage der Meldungen der 16 Länder erstellt werden, sind abrufbar unter: Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes an die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) in Deutschland (2017-2019) | Umweltbundesamt . Über die Trinkwasserqualität in NRW auf Grundlage der übermittelten Daten informiert der folgende Bericht. Die im Bericht genannten Verweise beziehen sich auf die alte Fassung der TrinkwV: Trinkwasserqualität in NRW 2020 Die Ergebnisse aus der Trinkwasserüberwachung am Wasserwerksausgang werden in NRW in ELWAS-WEB (Expertensystem) im Internet veröffentlicht und sind dort abrufbar: Trinkwasserdaten in ELWAS Spezielle Informationen zu Ihrem Trinkwasser erhalten Sie bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder dem zuständigen Gesundheitsamt.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 9 |
Land | 12 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 2 |
Text | 5 |
unbekannt | 11 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 13 |
offen | 2 |
unbekannt | 3 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 17 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 1 |
Bild | 1 |
Datei | 1 |
Dokument | 5 |
Keine | 6 |
Webdienst | 1 |
Webseite | 12 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 8 |
Lebewesen & Lebensräume | 12 |
Luft | 6 |
Mensch & Umwelt | 18 |
Wasser | 16 |
Weitere | 18 |