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WMS Trinkwasser Hamburg

WebMapService (WMS) mit den Probestellen aus der Trinkwasserdatenbank ZTEIS in Hamburg. Der WMS-Dienst unterliegt Datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ist ausschließlich für die Visualisierung im Trinkwasserportal. In der Trinkwasserdatenbank ZTEIS (zentrales Trinkwassererfassungs- und Informationssystem) werden Untersuchungsergebnisse gesammelt, die vom Trinkwasserlabor der Hamburger Wasserwerke nach § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und vom Institut für Hygiene und Umwelt nach § 19 TrinkwV durchgeführt werden. Die Untersuchungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Trinkwasserverordnung und und stammen sowohl aus den Wasserwerken, wie auch aus dem Leitungsnetz. Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) obliegt die Überprüfung der öffentlichen Wasserversorgung. Die Datenbank hat primär den Zweck, die Berichterstattung gemäß § 21 TrinkwV zu gewährleisten. Seit 2003 werden in der Trinkwasserdatenbank ca. 24.000 Proben mit ca. 1,2 Mio. Untersuchungsergebnissen (Stand Februar 2014) gespeichert. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Hamburger Trinkwasserdatenbank (ZTEIS)

In der Trinkwasserdatenbank ZTEIS (zentrales Trinkwassererfassungs- und Informationssystem) werden Untersuchungsergebnisse gesammelt, die vom Trinkwasserlabor der Hamburger Wasserwerke nach § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und vom Institut für Hygiene und Umwelt nach § 19 TrinkwV durchgeführt werden. Die Untersuchungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Trinkwasserverordnung und und stammen sowohl aus den Wasserwerken, wie auch aus dem Leitungsnetz. Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) obliegt die Überprüfung der öffentlichen Wasserversorgung. Die Datenbank hat primär den Zweck, die Berichterstattung gemäß § 21 TrinkwV zu gewährleisten. Seit 2003 werden in der Trinkwasserdatenbank ca. 24.000 Proben mit ca. 1,2 Mio. Untersuchungsergebnissen (Stand Februar 2014) gespeichert.

Fachinformation Trinkwasser und Badebeckenwasser - Nr.: 2/2025

Liebe Leserin, lieber Leser, Coliforme Bakterien zählen zu den Indikatorparametern der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), jede Nichteinhaltung des Parameters Coliforme Bakterien stellt eine unerwünschte Kontamination des Trinkwassers dar, und es ist eine unverzügliche Nachverfolgung und Ursachenklärung erforderlich. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität mit coliformen Bakterien ist nicht tolerierbar, und ein Nachweis von coliformen Bakterien erfordert ein unverzügliches und konsequentes Handeln von Gesundheitsamt und Betreiber. Das Umweltbundeamt hat eine aktualisierte Fassung der UBA-Empfehlung „Coliforme Bakterien - Bewertung und Vorgehen bei Nachweis im Trinkwasser“, Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission erarbeitet und veröffentlicht. Das vorliegende Dokument ersetzt die 2009 herausgegebene Empfehlung und richtet sich an Gesundheitsämter, Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasseruntersuchungsstellen. Ziel dieser Empfehlung ist die Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Bewertung des Nachweises coliformer Bakterien im Trinkwasser auf der Basis der neuen Erkenntnisse. Zudem werden Hinweise zur Ursachenforschung und zu Abhilfemaßnahmen gegeben. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes „ Coliforme Bakterien - Bewertung und Vorgehen bei Nachweis im Trinkwasser “ wurde auf der Internetseite https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/empfehlungen-stellungnahmen-zu-trinkwasser veröffentlicht. Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes

Fachinformation Trinkwasser und Badebeckenwasser - Nr.: 12/2024

Liebe Leserin, lieber Leser, nach § 53 Absatz 4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen, die Untersuchungen nach § 31 TrinkwV durchführen, verpflichtet, jeweils bis zum Ablauf des 1. März, erstmals bis zum Ablauf des 1. März 2026, Daten zu den im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. zu melden. Zur Konkretisierung der an das Umweltbundesamt zu übermittelnden Daten wurde nun auf der Internetseite Meldung von Daten zu durchgeführten Legionellenuntersuchungen folgende Aktualisierung vorgenommen: Information des Umweltbundesamtes - Meldung von Daten zu durchgeführten Legionellenuntersuchungen an das Umweltbundesamt gemäß § 53 Absatz 4 Trinkwasserverordnung Formular_Meldungen_UBA_TrinkwV_Para_53_Abs_41 Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes

FAQ: Absenkung der Raumtemperatur in Herbst und Winter

<p>In der Ukraine fürchten wegen des russischen Krieges täglich Menschen um Leib und Leben. In Deutschland hat die aggressive russische Politik zu einer Energiekrise geführt. Um Gas zu sparen, empfiehlt das UBA, die Heiztemperatur zu optimieren. Denn die beste Energie ist die, die gar nicht verbraucht wird. Zu kalt sollte die Heizung aber nicht eingestellt werden, sonst droht Schimmel.</p><p>Es wird derzeit intensiv diskutiert, ob und in welchem Ausmaß man im Herbst und Winter die Raumlufttemperaturen in Wohnungen und Büros senken kann, um Heizenergie einzusparen. Im Gespräch ist eine Temperaturabsenkung von 1-2 Grad während des Tages. Einzelne Wohnungsgesellschaften waren sogar mit Vorschlägen, die Raumtemperaturen auf 16-18 °C zu senken, an die Öffentlichkeit gegangen. Zu starke Temperaturabsenkungen bergen aber ein erhebliches Risiko für Schimmelbefall und gesundheitlich negative Folgen.</p><p>Welche Temperaturabsenkungen aus gesundheitlicher Sicht akzeptabel sind und was Betroffene im Herbst und Winter beachten sollen, um Schimmelrisiken zu vermeiden, mindestens aber zu minimieren, wird im Folgenden dargelegt.</p><p><strong>Im Zuge der Maßnahmen zum Gassparen kündigen immer mehr Wohnungsunternehmen an, im Herbst die Temperatur der Heizungsanlagen drosseln zu wollen. Begünstigt die Drosselung der Temperatur der Heizkörper und anderer Heizungen wie Fußbodenheizungen die Entstehung von Schimmelpilz in Wohnungen? Unter welchen Bedingungen steigt die Gefahr von Schimmelbildung durch niedrigere Temperatur in den Wohnungen?</strong></p><p>Die folgenden Ausführungen gelten schwerpunktmäßig für Wohnungen. Eine generelle Absenkung der Raumlufttemperaturen in regelmäßig genutzten Wohnräumen erhöht das Schimmelrisiko. Wärmere Luft kann physikalisch mehr Feuchte aufnehmen als kältere. Im Umkehrschluss erhöht kältere Raumluft die Gefahr für höhere relative Luftfeuchte und für Feuchtekondensation (= Bildung eines flüssigen Wasserfilms) entlang kühler Oberflächen. Besonders gefährdet sind kalte Außenwände, kühle Oberflächen im Raum, aber auch Nischenbereiche, wo anfallende Feuchte nur schwer durch das Lüften abtransportiert werden kann. Eine Erhöhung der relativen Luftfeuchte über Tage und Wochen oberhalb von mehr als 60 % (der genaue Wert kann je nach Gebäudetyp und Dämmstandard variieren) kann bereits binnen weniger Tage das Wachstum von Schimmelpilzen begünstigen.</p><p><strong>Wie kann man eine gute und behagliche Wohnraumatmosphäre beibehalten?</strong></p><p>Aus hygienischer Sicht (präventiver Gesundheitsschutz) sind folgende Punkte zu beachten (Link: vgl. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/uba_schimmelleitfaden_final_bf.pdf">Schimmelleitfaden des UBA, 2017</a>):</p><p><strong>Könnte die Einführung von Fenstern, die sich nicht mehr kippen, sondern ausschließlich zur Gänze öffnen lassen, der Schimmelpilzbildung in Wohnungen entgegenwirken?</strong></p><p>Im Zusammenhang mit der Prävention von Schimmel in Wohngebäuden kommt dem Lüften die wichtige Aufgabe zu, überschüssige Feuchte nach außen abzutransportieren. Im Wohnbereich reicht im Winter das mehrmalige Lüften am Tag über weit geöffnete Fenster (Stoßlüftung).</p><p>Dauerhafte Kipplüftung wird im Winter wegen der starken Energieverluste nicht empfohlen. Auch wird man bei dauerhaft abgesenkten Raumlufttemperaturen (dauerhaft unter 18 °C) und gleichzeitiger Nutzung von Wohnungen nicht allein durch Lüften das Schimmelrisiko vermeiden können. Man müsste dazu dann über Stunden Lüften im Winter. Dies dürfte aus Komfortgründen niemand akzeptieren. Es soll immer gelüftet und geheizt werden.</p><p><strong>Wie kann man Schimmel auch bei geringeren Raumtemperaturen vermeiden?</strong></p><p><strong>Lassen sich die Warmwassertemperaturen senken, ohne Gefahr des Legionellen-Keimwachstums?</strong></p><p>Trinkwasser muss bis unmittelbar vor der Mischarmatur entweder kalt oder heiß sein. Wenn das nicht sichergestellt ist, besteht ein Risiko für das Wachstum von Legionellen. Um das Wachstum von Legionellen im Warmwasser und deren Freisetzung z.B. beim Duschen zu vermeiden, muss bei Großanlagen mit mehr als 400 Litern Speicherinhalt oder mehr als drei Litern Warmwasser in den Leitungen die Temperatur am Trinkwassererwärmer dauerhaft auf 60 °C eingestellt sein. An keiner Stelle in der Trinkwasserinstallation dürfen die Warmwassertemperaturen unter 55 °C absinken. Wenn der Temperaturverlust zwischen dem Warmwasserspeicher und Entnahmearmaturen oder anderen Teilen der Trinkwasserinstallation höher ist als 5 °C muss der hydraulische Abgleich überprüft und neu justiert werden. Der Betrieb von Trinkwassererwärmern oder Speichern bei höheren Temperaturen, beispielsweise durch „Legionellenschaltungen“, ist weder sinnvoll noch wirksam.</p><p>Der Betrieb von Großanlagen der Trinkwasserinstallationen bei geringeren Temperaturen entspricht nicht den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher besteht ein erhebliches Haftungsrisiko für die Betreiber der Trinkwasser-Installationen, wenn die Betriebstemperaturen abgesenkt werden.</p><p>Trinkwasserinstallationen mit kleineren Warmwasserspeichern und geringeren Mengen Warmwasser in den Leitungen sollten in Anlehnung an die Temperaturanforderungen für Großanlagen betrieben werden, auch wenn bei diesen Anlagen das Risiko einer Verkeimung mit Legionellen geringer ist. Eine Aussage, ob eine Trinkwasserinstallation mit Legionellen verkeimt ist oder nicht, kann nur anhand der Untersuchung von Wasserproben durch eine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle erfolgen.</p><p>&nbsp;</p>

Trinkwasserringversuche

Qualitätssicherung Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach Trinkwasserverordnung (nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2018 bzw. § 40 TrinkwV 2023) sind verpflichtet, regelmäßig an Ringversuchen zur externen Qualitätssicherung teilzunehmen. Gemäß der „Empfehlung für die Durchführung von Ringversuchen zur Messung chemischer Parameter und Indikatorparameter zur externen Qualitätskontrolle von Trinkwasseruntersuchungsstellen“ des Umweltbundesamtes sind erfolgreiche Ringversuchsteilnahmen in einem Zeitraum von 2 – 3 Jahren für die zugelassenen chemischen und chemisch-physikalischen Parameter nachzuweisen. Chemische und chemisch-physikalische Parameter Die chemischen Parameter der TrinkwV wurden auf 11 Ringversuche aufgeteilt, die von einem Ausrichter innerhalb von längstens drei Jahren in vorgegebener Reihenfolge angeboten werden. Die Ausrichter sind einerseits die Kooperationsgemeinschaft AQS BW mit dem Institut für Hygiene in Hamburg und das LANUK NRW. Die Ringversuche werden jeweils um ein Jahr versetzt angeboten, so dass jeder Ringversuch im vorgegebenen Zeitraum zweimal angeboten wird. Die Aufteilung der Parameter auf die Ringversuche und die jeweils in einem Jahr angebotenen Ringversuche sind dem nebenstehenden Flyer zu entnehmen. Mikrobiologische Trinkwasserparameter Ringversuche für die mikrobiologischen Trinkwasserparameter und ausgewählte hygienisch-chemische Untersuchungen bietet das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) in Aurich an. Die Durchführung der Ringversuche richtet sich nach der DIN 38402 - A45 (Juni 2014). Weitere Informationen zum jeweiligen Ringversuch finden sich in den Rahmenbedingungen. Das LANUV NRW ist für die Durchführung von chemischen Trinkwasserringversuchen nach DIN EN ISO/IEC 17043 von der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS akkreditiert. Ringversuche Übersicht und Details Aktuelle Informationen zu allen Ringversuchen finden Sie in der Übersicht Ringversuche . Jahrestagung Informationen zu den jeweils in einem Jahr angebotenen Ringversuchen, Auswertungen und weitergehende Informationen zum Thema Trinkwasseranalytik werden auf der Jahrestagung Trinkwasserringversuche angeboten.

Trinkwasser

Das LANUK ist für NRW die nach Landesrecht zuständige bzw. benannte Stelle gem. § 40 TrinkwV vom 20.06.2023. In dieser Funktion erteilt das LANUK Zulassungen für Trinkwasseruntersuchungsstellen nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen. Zugelassene Untersuchungsstellen werden in einer Liste veröffentlicht. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung werden vom LANUK jährlich überprüft. Zugelassene Untersuchungsstellen Zulassungen nach §15 Abs. 4 der TrinkwV v. 10.03.2016 (zuletzt geändert am 03.01.2018) verlieren durch das in Kraft treten der neuen TrinkwV vom 20.06.2023 nicht ihre Gültigkeit. Alle Untersuchungsstellen, die (nach neuer und alter TrinkwV) vom LANUK zugelassen wurden, werden in einer gemeinsamen Liste geführt, die im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Neben Adressen und Ansprechpartnern enthält die Liste Informationen zu den zugelassenen Untersuchungsparametern. In NRW zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen Die Zulassung gilt bundesweit. In anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den in NRW zugelassenen gleichgestellt. Informationen der Zulassungsstellen anderer Länder finden Sie hier: Trinkwasseruntersuchungsstellen anderer Bundesländer Antrag auf Zulassung Voraussetzung für die Beantragung einer Zulassung ist die Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 für die beantragten Untersuchungsparameter im Trinkwasser inkl. der Probenahme. Darüber hinaus sind regelmäßige erfolgreiche Ringversuchsteilnahmen für die zugelassenen Parameter nachzuweisen. Den Antrag auf Zulassung mit weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier. Antragsunterlagen Gebühren Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.3.7.14.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben. Für die regelmäßige Prüfung des Fortbestandes der Zulassung ist gemäß Tarifstelle 4.3.7.14.2 ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben. Datenaustausch Die bundesweite Initiative SHAPTH (Schnittstellenharmonisierung und Austauschplattform Trinkwasserhygiene) verfolgt das Ziel, den nach der TrinkwV verpflichtenden Datenaustausch zwischen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen, Untersuchungsstellen, Unteren Gesundheitsbehörden und Landesbehörden zu harmonisieren. Hierzu wurde ein neuer bundeseinheitlicher Datenstandard (XWasser) sowie eine Schnittstelle bzw. Austauschplattform entwickelt, die einen sicheren und automatisierten Datenaustausch zwischen Fachanwendungen und Laborinformationssystemen ermöglicht. Die Bundesländer beabsichtigen, XWasser spätestens zum 1. Januar 2027 als alleiniges Format für die Übermittlung von Trinkwasseranalysedaten verbindlich festzulegen. Bis dahin gelten länderspezifische Übergangsregelungen.

Trinkwasser

Foto: LANUK Der Begriff "Trinkwasser" umfasst alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: Körperpflege und -reinigung Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Trinkwasser ist auch alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind. Auf Grund seiner Verwendung werden an Trinkwasser hohe Qualitätsanforderungen hinsichtlich der chemischen und mikrobiologischen Beschaffenheit gestellt. Rechtliche Grundlagen Die Anforderungen zur Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität werden in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gesetzlich geregelt. Die TrinkwV, die am 24.06.2023 veröffentlicht wurde, setzt die Richtlinie 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch in nationales Recht um. Die TrinkwV formuliert Anforderungen für die Beschaffenheit des Trinkwassers in Form von Grenzwerten die Aufbereitung und Desinfektion des Trinkwassers die Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage (Anzeigepflichten, Untersuchungspflichten und Handlungspflichten) die Überwachung durch das Gesundheitsamt die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten "Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein." Für bestimmte mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter sind in der TrinkwV Grenzwerte/Anforderungen festgelegt, bei deren Nichteinhaltung Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität erforderlich sind. Die Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen sicherstellen, dass das abgegebene Trinkwasser den Anforderungen der TrinkwV entspricht. Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen sie das Wasser regelmäßig untersuchen bzw. untersuchen lassen. Untersuchungsumfang und Häufigkeit sind abhängig von der Art und Größe der Wasserversorgungsanlage. Die Untersuchung des Trinkwassers einschließlich der Probennahme darf nur von dafür zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden. Untersuchungsstellen für Trinkwasser Die Untersuchungsergebnisse müssen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden, Überschreitungen der Grenzwerte sind sofort anzuzeigen. In NRW wurde per Allgemeinverfügung festgelegt, dass die Übermittlung der Trinkwasseruntersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt in einem einheitlichen, TEIS-kompatiblen Format erfolgen muss. Allgemeinverfügung zur Festlegung eines einheitlichen EDV-Verfahrens Die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte prüfen, ob die Anforderungen der Verordnung eingehalten sind. Die behördliche Überwachung bezieht sich auf die Gesamtheit des Trinkwasserversorgungssystems und schließt die Inspektion sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben ein. Datenaustausch Die bundesweite Initiative SHAPTH (Schnittstellenharmonisierung und Austauschplattform Trinkwasserhygiene) verfolgt das Ziel, den nach der TrinkwV verpflichtenden Datenaustausch zwischen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen, Untersuchungsstellen, Unteren Gesundheitsbehörden und Landesbehörden zu harmonisieren. Hierzu wurde ein neuer bundeseinheitlicher Datenstandard (XWasser) sowie eine Schnittstelle bzw. Austauschplattform entwickelt, die einen sicheren und automatisierten Datenaustausch zwischen Fachanwendungen und Laborinformationssystemen ermöglicht. Die Bundesländer beabsichtigen, XWasser spätestens zum 1. Januar 2027 als alleiniges Format für die Übermittlung von Trinkwasseranalysedaten verbindlich festzulegen. Bis dahin gelten länderspezifische Übergangsregelungen. Berichte und Veröffentlichungen Die Gesundheitsämter melden einmal jährlich die Ergebnisse aus der Trinkwasserüberwachung an das LANUK, wo sie in die zentrale Trinkwasserdatenbank (ZTEIS= Zentrales TrinkwasserErfassungs- und -InformationsSystem) eingespielt werden. Die übermittelten Trinkwasserdaten sind Grundlage für Auswertungen der Trinkwasserqualität in NRW sowie für die jährliche Trinkwasserberichterstattung an das Umweltbundesamt (UBA) und an die EU. Die Berichte zur Trinkwasserqualität in Deutschland, die regelmäßig vom UBA auf Grundlage der Meldungen der 16 Länder erstellt werden, sind abrufbar unter: Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes an die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) in Deutschland (2020-2022) | Umweltbundesamt. Über die Trinkwasserqualität in NRW auf Grundlage der übermittelten Daten informiert der folgende Bericht. Die im Bericht genannten Verweise beziehen sich auf die alte Fassung der TrinkwV: Trinkwasserqualität in NRW 2020 Die Ergebnisse aus der Trinkwasserüberwachung am Wasserwerksausgang werden in NRW in ELWAS-WEB (Expertensystem) im Internet veröffentlicht und sind dort abrufbar: Trinkwasserdaten in ELWAS Spezielle Informationen zu Ihrem Trinkwasser erhalten Sie bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder dem zuständigen Gesundheitsamt.

Ansprechpersonen Abteilung 6 – Zentrale Umweltanalytik

Zuständigkeiten Notifizierung, Ringversuche Wasser, Trinkwasser, Abfall, Boden, Altlasten Auftragsmanagement Auftragsmanagement Oberflächenwasser / Grundwasser und Alarmbereitschaft Wasser Auftragsmanagement Abwasser Auftragsmanagement Feststoffuntersuchungen Probenahmemanagement Labor Oberflächenwasser / Grundwasser Hochleistungsflüssigkeitschromatographie / Non-Target-Analytik Umweltmikrobiologie / wirkungsbezogene Analytik Labor Abwasser / Feststoffe Dr. Klaus Furtmann Abteilungsleitung Abteilung6(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2321 Elke Oppenberg Elke.Oppenberg(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2117 Notifizierung, Ringversuche Wasser, Trinkwasser, Abfall, Boden, Altlasten Ringversuche Sibylle Fütterer Fachbereichsleitung ringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2333 Sibylle Fütterer Fachbereichsleitung trinkwasserringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2333 Christiane Lange ringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2334 Nancy Rieke trinkwasserringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6054 Nancy Rieke ringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6054 Sophia Striebing ringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-3647 Zulassungen Ansprechpersonen Untersuchungsstellen zulassungen(at)lanuk.nrw.de Sibylle Fütterer Fachbereichsleitung zulassungen(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2333 Christiane Lange zulassungen(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2334 Nancy Rieke zulassungen(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6054 Sophia Striebing zulassungen(at)lanuk.nrw.de 02361 305-3647 Auftragsmanagement Juliane Schrader Fachbereichsleitung Juliane.Schrader(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6318 Auftragsmanagement Oberflächenwasser / Grundwasser und Alarmbereitschaft Wasser Auftragsmanagement Wasser auftragsmanagement.wasser(at)lanuk.nrw.de Ulrike Schweden Ulrike.Schweden(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2544 Dorothea Maria Selke Fachgebietsleitung Dorothea.Selke(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2518 Auftragsmanagement Abwasser Auftragsmanagement Wasser auftragsmanagement.wasser(at)lanuk.nrw.de Jörg Eltfeld Fachgebietsleitung Joerg.Eltfeld(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2538 Elena García-Abad Rodríguez Elena.Garcia-AbadRodriguez(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2412 Manfred Glomb Manfred.Glomb(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6634 Jessica Laabs Jessica.Laabs(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6790 Matthias Schröder Matthias.Schroeder(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6234 Auftragsmanagement Feststoffuntersuchungen Feststoffuntersuchungen feststoffuntersuchungen(at)lanuk.nrw.de Andreas Schwach Fachgebietsleitung Andreas.Schwach(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2249 Probenahmemanagement Dr. Gregor Braun Fachbereichsleitung Fachbereich63(at)lanuk.nrw.de Fachbereich 63 Fachbereich63(at)lanuk.nrw.de Wolfgang Maurer Schiffsführer Wolfgang.Maurer(at)lanuk.nrw.de Simon Plinius Schiffsführer Simon.Plinius(at)lanuk.nrw.de 0173 2749853 Labor Oberflächenwasser / Grundwasser Fachbereich 64 Fachbereich64(at)lanuk.nrw.de Natalie Meyer Natalie.Meyer(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6050 Dr. Klaus Sielex Klaus.Sielex(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2356 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie / Non-Target-Analytik Dr. Uwe Bieling Fachgebiet64.4(at)lanuk.nrw.de Umweltmikrobiologie / wirkungsbezogene Analytik Frederike Blawath Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Dr. Martina Cremanns Dezernentin Fachgebiet64.6(at)lanuv.nrw Fachgebiet 64.6 Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Dr. Anne Gottschlich Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Dr. Susanne Grobe Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Bernd Schwanke Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Labor Abwasser / Feststoffe Fachbereich 65 Fachbereich65(at)lanuk.nrw.de

Sachverständige, Mess- und Untersuchungsstellen

Sachverständige, Mess- und Untersuchungsstellen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um notifiziert zu werden. Die Details sind beim jeweiligen Thema hinterlegt. Thema Zulassung/ Bekanntgabe Abfall (Kreislaufwirtschaft) nach Fachmodul Abfall nach §16 LKrWG Entsorgungsfachbetriebe: Bezirksregierung Düsseldorf Bodenschutz/ Altlasten Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten Notifizierung von Untersuchungsstellen Industrieanlagen nach Fachmodul Immissionsschutz Lärm/ Erschütterungen nach Fachmodul Immissionsschutz Anträge, Vorlagen und mehr Lebensmittel Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen Gegenprobensachverständige Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB Ausnahmegenehmigungen nach Wein-Überwachungsverordnung Luft nach Fachmodul Immissionsschutz Anträge, Vorlagen und mehr Messeinrichtungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste Trinkwasser nach § 40 TrinkwV Wasser Anerkennung nach AwSV

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