API src

Found 13 results.

Related terms

WMS Trinkwasser Hamburg

WebMapService (WMS) mit den Probestellen aus der Trinkwasserdatenbank ZTEIS in Hamburg. Der WMS-Dienst unterliegt Datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ist ausschließlich für die Visualisierung im Trinkwasserportal. In der Trinkwasserdatenbank ZTEIS (zentrales Trinkwassererfassungs- und Informationssystem) werden Untersuchungsergebnisse gesammelt, die vom Trinkwasserlabor der Hamburger Wasserwerke nach § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und vom Institut für Hygiene und Umwelt nach § 19 TrinkwV durchgeführt werden. Die Untersuchungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Trinkwasserverordnung und und stammen sowohl aus den Wasserwerken, wie auch aus dem Leitungsnetz. Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) obliegt die Überprüfung der öffentlichen Wasserversorgung. Die Datenbank hat primär den Zweck, die Berichterstattung gemäß § 21 TrinkwV zu gewährleisten. Seit 2003 werden in der Trinkwasserdatenbank ca. 24.000 Proben mit ca. 1,2 Mio. Untersuchungsergebnissen (Stand Februar 2014) gespeichert. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Hamburger Trinkwasserdatenbank (ZTEIS)

In der Trinkwasserdatenbank ZTEIS (zentrales Trinkwassererfassungs- und Informationssystem) werden Untersuchungsergebnisse gesammelt, die vom Trinkwasserlabor der Hamburger Wasserwerke nach § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und vom Institut für Hygiene und Umwelt nach § 19 TrinkwV durchgeführt werden. Die Untersuchungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Trinkwasserverordnung und und stammen sowohl aus den Wasserwerken, wie auch aus dem Leitungsnetz. Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) obliegt die Überprüfung der öffentlichen Wasserversorgung. Die Datenbank hat primär den Zweck, die Berichterstattung gemäß § 21 TrinkwV zu gewährleisten. Seit 2003 werden in der Trinkwasserdatenbank ca. 24.000 Proben mit ca. 1,2 Mio. Untersuchungsergebnissen (Stand Februar 2014) gespeichert.

FAQ: Absenkung der Raumtemperatur in Herbst und Winter

<p>In der Ukraine fürchten wegen des russischen Krieges täglich Menschen um Leib und Leben. In Deutschland hat die aggressive russische Politik zu einer Energiekrise geführt. Um Gas zu sparen, empfiehlt das UBA, die Heiztemperatur zu optimieren. Denn die beste Energie ist die, die gar nicht verbraucht wird. Zu kalt sollte die Heizung aber nicht eingestellt werden, sonst droht Schimmel.</p><p>Es wird derzeit intensiv diskutiert, ob und in welchem Ausmaß man im Herbst und Winter die Raumlufttemperaturen in Wohnungen und Büros senken kann, um Heizenergie einzusparen. Im Gespräch ist eine Temperaturabsenkung von 1-2 Grad während des Tages. Einzelne Wohnungsgesellschaften waren sogar mit Vorschlägen, die Raumtemperaturen auf 16-18 °C zu senken, an die Öffentlichkeit gegangen. Zu starke Temperaturabsenkungen bergen aber ein erhebliches Risiko für Schimmelbefall und gesundheitlich negative Folgen.</p><p>Welche Temperaturabsenkungen aus gesundheitlicher Sicht akzeptabel sind und was Betroffene im Herbst und Winter beachten sollen, um Schimmelrisiken zu vermeiden, mindestens aber zu minimieren, wird im Folgenden dargelegt.</p><p><strong>Im Zuge der Maßnahmen zum Gassparen kündigen immer mehr Wohnungsunternehmen an, im Herbst die Temperatur der Heizungsanlagen drosseln zu wollen. Begünstigt die Drosselung der Temperatur der Heizkörper und anderer Heizungen wie Fußbodenheizungen die Entstehung von Schimmelpilz in Wohnungen? Unter welchen Bedingungen steigt die Gefahr von Schimmelbildung durch niedrigere Temperatur in den Wohnungen?</strong></p><p>Die folgenden Ausführungen gelten schwerpunktmäßig für Wohnungen. Eine generelle Absenkung der Raumlufttemperaturen in regelmäßig genutzten Wohnräumen erhöht das Schimmelrisiko. Wärmere Luft kann physikalisch mehr Feuchte aufnehmen als kältere. Im Umkehrschluss erhöht kältere Raumluft die Gefahr für höhere relative Luftfeuchte und für Feuchtekondensation (= Bildung eines flüssigen Wasserfilms) entlang kühler Oberflächen. Besonders gefährdet sind kalte Außenwände, kühle Oberflächen im Raum, aber auch Nischenbereiche, wo anfallende Feuchte nur schwer durch das Lüften abtransportiert werden kann. Eine Erhöhung der relativen Luftfeuchte über Tage und Wochen oberhalb von mehr als 60 % (der genaue Wert kann je nach Gebäudetyp und Dämmstandard variieren) kann bereits binnen weniger Tage das Wachstum von Schimmelpilzen begünstigen.</p><p><strong>Wie kann man eine gute und behagliche Wohnraumatmosphäre beibehalten?</strong></p><p>Aus hygienischer Sicht (präventiver Gesundheitsschutz) sind folgende Punkte zu beachten (Link: vgl. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/uba_schimmelleitfaden_final_bf.pdf">Schimmelleitfaden des UBA, 2017</a>):</p><p><strong>Könnte die Einführung von Fenstern, die sich nicht mehr kippen, sondern ausschließlich zur Gänze öffnen lassen, der Schimmelpilzbildung in Wohnungen entgegenwirken?</strong></p><p>Im Zusammenhang mit der Prävention von Schimmel in Wohngebäuden kommt dem Lüften die wichtige Aufgabe zu, überschüssige Feuchte nach außen abzutransportieren. Im Wohnbereich reicht im Winter das mehrmalige Lüften am Tag über weit geöffnete Fenster (Stoßlüftung).</p><p>Dauerhafte Kipplüftung wird im Winter wegen der starken Energieverluste nicht empfohlen. Auch wird man bei dauerhaft abgesenkten Raumlufttemperaturen (dauerhaft unter 18 °C) und gleichzeitiger Nutzung von Wohnungen nicht allein durch Lüften das Schimmelrisiko vermeiden können. Man müsste dazu dann über Stunden Lüften im Winter. Dies dürfte aus Komfortgründen niemand akzeptieren. Es soll immer gelüftet und geheizt werden.</p><p><strong>Wie kann man Schimmel auch bei geringeren Raumtemperaturen vermeiden?</strong></p><p><strong>Lassen sich die Warmwassertemperaturen senken, ohne Gefahr des Legionellen-Keimwachstums?</strong></p><p>Trinkwasser muss bis unmittelbar vor der Mischarmatur entweder kalt oder heiß sein. Wenn das nicht sichergestellt ist, besteht ein Risiko für das Wachstum von Legionellen. Um das Wachstum von Legionellen im Warmwasser und deren Freisetzung z.B. beim Duschen zu vermeiden, muss bei Großanlagen mit mehr als 400 Litern Speicherinhalt oder mehr als drei Litern Warmwasser in den Leitungen die Temperatur am Trinkwassererwärmer dauerhaft auf 60 °C eingestellt sein. An keiner Stelle in der Trinkwasserinstallation dürfen die Warmwassertemperaturen unter 55 °C absinken. Wenn der Temperaturverlust zwischen dem Warmwasserspeicher und Entnahmearmaturen oder anderen Teilen der Trinkwasserinstallation höher ist als 5 °C muss der hydraulische Abgleich überprüft und neu justiert werden. Der Betrieb von Trinkwassererwärmern oder Speichern bei höheren Temperaturen, beispielsweise durch „Legionellenschaltungen“, ist weder sinnvoll noch wirksam.</p><p>Der Betrieb von Großanlagen der Trinkwasserinstallationen bei geringeren Temperaturen entspricht nicht den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher besteht ein erhebliches Haftungsrisiko für die Betreiber der Trinkwasser-Installationen, wenn die Betriebstemperaturen abgesenkt werden.</p><p>Trinkwasserinstallationen mit kleineren Warmwasserspeichern und geringeren Mengen Warmwasser in den Leitungen sollten in Anlehnung an die Temperaturanforderungen für Großanlagen betrieben werden, auch wenn bei diesen Anlagen das Risiko einer Verkeimung mit Legionellen geringer ist. Eine Aussage, ob eine Trinkwasserinstallation mit Legionellen verkeimt ist oder nicht, kann nur anhand der Untersuchung von Wasserproben durch eine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle erfolgen.</p><p>&nbsp;</p>

Trinkwasserringversuche

Qualitätssicherung Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach Trinkwasserverordnung (nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2018 bzw. § 40 TrinkwV 2023) sind verpflichtet, regelmäßig an Ringversuchen zur externen Qualitätssicherung teilzunehmen. Gemäß der „Empfehlung für die Durchführung von Ringversuchen zur Messung chemischer Parameter und Indikatorparameter zur externen Qualitätskontrolle von Trinkwasseruntersuchungsstellen“ des Umweltbundesamtes sind erfolgreiche Ringversuchsteilnahmen in einem Zeitraum von 2 – 3 Jahren für die zugelassenen chemischen und chemisch-physikalischen Parameter nachzuweisen. Chemische und chemisch-physikalische Parameter Die chemischen Parameter der TrinkwV wurden auf 11 Ringversuche aufgeteilt, die von einem Ausrichter innerhalb von längstens drei Jahren in vorgegebener Reihenfolge angeboten werden. Die Ausrichter sind einerseits die Kooperationsgemeinschaft AQS BW mit dem Institut für Hygiene in Hamburg und das LANUK NRW. Die Ringversuche werden jeweils um ein Jahr versetzt angeboten, so dass jeder Ringversuch im vorgegebenen Zeitraum zweimal angeboten wird. Die Aufteilung der Parameter auf die Ringversuche und die jeweils in einem Jahr angebotenen Ringversuche sind dem nebenstehenden Flyer zu entnehmen. Mikrobiologische Trinkwasserparameter Ringversuche für die mikrobiologischen Trinkwasserparameter und ausgewählte hygienisch-chemische Untersuchungen bietet das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) in Aurich an. Die Durchführung der Ringversuche richtet sich nach der DIN 38402 - A45 (Juni 2014). Weitere Informationen zum jeweiligen Ringversuch finden sich in den Rahmenbedingungen. Das LANUV NRW ist für die Durchführung von chemischen Trinkwasserringversuchen nach DIN EN ISO/IEC 17043 von der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS akkreditiert. Ringversuche Übersicht und Details Aktuelle Informationen zu allen Ringversuchen finden Sie in der Übersicht Ringversuche . Jahrestagung Informationen zu den jeweils in einem Jahr angebotenen Ringversuchen, Auswertungen und weitergehende Informationen zum Thema Trinkwasseranalytik werden auf der Jahrestagung Trinkwasserringversuche angeboten.

Trinkwasser

Das LANUK ist für NRW die nach Landesrecht zuständige bzw. benannte Stelle gem. § 40 TrinkwV vom 20.06.2023. In dieser Funktion erteilt das LANUK Zulassungen für Trinkwasseruntersuchungsstellen nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen. Zugelassene Untersuchungsstellen werden in einer Liste veröffentlicht. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung werden vom LANUK jährlich überprüft. Zugelassene Untersuchungsstellen Zulassungen nach §15 Abs. 4 der TrinkwV v. 10.03.2016 (zuletzt geändert am 03.01.2018) verlieren durch das in Kraft treten der neuen TrinkwV vom 20.06.2023 nicht ihre Gültigkeit. Alle Untersuchungsstellen, die (nach neuer und alter TrinkwV) vom LANUK zugelassen wurden, werden in einer gemeinsamen Liste geführt, die im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Neben Adressen und Ansprechpartnern enthält die Liste Informationen zu den zugelassenen Untersuchungsparametern. In NRW zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen Die Zulassung gilt bundesweit. In anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den in NRW zugelassenen gleichgestellt. Informationen der Zulassungsstellen anderer Länder finden Sie hier: Trinkwasseruntersuchungsstellen anderer Bundesländer Antrag auf Zulassung Voraussetzung für die Beantragung einer Zulassung ist die Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 für die beantragten Untersuchungsparameter im Trinkwasser inkl. der Probenahme. Darüber hinaus sind regelmäßige erfolgreiche Ringversuchsteilnahmen für die zugelassenen Parameter nachzuweisen. Den Antrag auf Zulassung mit weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier. Antragsunterlagen Gebühren Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.3.7.14.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben. Für die regelmäßige Prüfung des Fortbestandes der Zulassung ist gemäß Tarifstelle 4.3.7.14.2 ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben. Datenaustausch Die bundesweite Initiative SHAPTH (Schnittstellenharmonisierung und Austauschplattform Trinkwasserhygiene) verfolgt das Ziel, den nach der TrinkwV verpflichtenden Datenaustausch zwischen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen, Untersuchungsstellen, Unteren Gesundheitsbehörden und Landesbehörden zu harmonisieren. Hierzu wurde ein neuer bundeseinheitlicher Datenstandard (XWasser) sowie eine Schnittstelle bzw. Austauschplattform entwickelt, die einen sicheren und automatisierten Datenaustausch zwischen Fachanwendungen und Laborinformationssystemen ermöglicht. Die Bundesländer beabsichtigen, XWasser spätestens zum 1. Januar 2027 als alleiniges Format für die Übermittlung von Trinkwasseranalysedaten verbindlich festzulegen. Bis dahin gelten länderspezifische Übergangsregelungen.

Trinkwasser

Foto: LANUK Der Begriff "Trinkwasser" umfasst alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: Körperpflege und -reinigung Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Trinkwasser ist auch alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind. Auf Grund seiner Verwendung werden an Trinkwasser hohe Qualitätsanforderungen hinsichtlich der chemischen und mikrobiologischen Beschaffenheit gestellt. Rechtliche Grundlagen Die Anforderungen zur Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität werden in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gesetzlich geregelt. Die TrinkwV, die am 24.06.2023 veröffentlicht wurde, setzt die Richtlinie 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch in nationales Recht um. Die TrinkwV formuliert Anforderungen für die Beschaffenheit des Trinkwassers in Form von Grenzwerten die Aufbereitung und Desinfektion des Trinkwassers die Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage (Anzeigepflichten, Untersuchungspflichten und Handlungspflichten) die Überwachung durch das Gesundheitsamt die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten "Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein." Für bestimmte mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter sind in der TrinkwV Grenzwerte/Anforderungen festgelegt, bei deren Nichteinhaltung Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität erforderlich sind. Die Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen sicherstellen, dass das abgegebene Trinkwasser den Anforderungen der TrinkwV entspricht. Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen sie das Wasser regelmäßig untersuchen bzw. untersuchen lassen. Untersuchungsumfang und Häufigkeit sind abhängig von der Art und Größe der Wasserversorgungsanlage. Die Untersuchung des Trinkwassers einschließlich der Probennahme darf nur von dafür zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden. Untersuchungsstellen für Trinkwasser Die Untersuchungsergebnisse müssen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden, Überschreitungen der Grenzwerte sind sofort anzuzeigen. In NRW wurde per Allgemeinverfügung festgelegt, dass die Übermittlung der Trinkwasseruntersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt in einem einheitlichen, TEIS-kompatiblen Format erfolgen muss. Allgemeinverfügung zur Festlegung eines einheitlichen EDV-Verfahrens Die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte prüfen, ob die Anforderungen der Verordnung eingehalten sind. Die behördliche Überwachung bezieht sich auf die Gesamtheit des Trinkwasserversorgungssystems und schließt die Inspektion sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben ein. Datenaustausch Die bundesweite Initiative SHAPTH (Schnittstellenharmonisierung und Austauschplattform Trinkwasserhygiene) verfolgt das Ziel, den nach der TrinkwV verpflichtenden Datenaustausch zwischen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen, Untersuchungsstellen, Unteren Gesundheitsbehörden und Landesbehörden zu harmonisieren. Hierzu wurde ein neuer bundeseinheitlicher Datenstandard (XWasser) sowie eine Schnittstelle bzw. Austauschplattform entwickelt, die einen sicheren und automatisierten Datenaustausch zwischen Fachanwendungen und Laborinformationssystemen ermöglicht. Die Bundesländer beabsichtigen, XWasser spätestens zum 1. Januar 2027 als alleiniges Format für die Übermittlung von Trinkwasseranalysedaten verbindlich festzulegen. Bis dahin gelten länderspezifische Übergangsregelungen. Berichte und Veröffentlichungen Die Gesundheitsämter melden einmal jährlich die Ergebnisse aus der Trinkwasserüberwachung an das LANUK, wo sie in die zentrale Trinkwasserdatenbank (ZTEIS= Zentrales TrinkwasserErfassungs- und -InformationsSystem) eingespielt werden. Die übermittelten Trinkwasserdaten sind Grundlage für Auswertungen der Trinkwasserqualität in NRW sowie für die jährliche Trinkwasserberichterstattung an das Umweltbundesamt (UBA) und an die EU. Die Berichte zur Trinkwasserqualität in Deutschland, die regelmäßig vom UBA auf Grundlage der Meldungen der 16 Länder erstellt werden, sind abrufbar unter: Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes an die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) in Deutschland (2020-2022) | Umweltbundesamt. Über die Trinkwasserqualität in NRW auf Grundlage der übermittelten Daten informiert der folgende Bericht. Die im Bericht genannten Verweise beziehen sich auf die alte Fassung der TrinkwV: Trinkwasserqualität in NRW 2020 Die Ergebnisse aus der Trinkwasserüberwachung am Wasserwerksausgang werden in NRW in ELWAS-WEB (Expertensystem) im Internet veröffentlicht und sind dort abrufbar: Trinkwasserdaten in ELWAS Spezielle Informationen zu Ihrem Trinkwasser erhalten Sie bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder dem zuständigen Gesundheitsamt.

Ansprechpersonen Abteilung 6 – Zentrale Umweltanalytik

Zuständigkeiten Notifizierung, Ringversuche Wasser, Trinkwasser, Abfall, Boden, Altlasten Auftragsmanagement Auftragsmanagement Oberflächenwasser / Grundwasser und Alarmbereitschaft Wasser Auftragsmanagement Abwasser Auftragsmanagement Feststoffuntersuchungen Probenahmemanagement Labor Oberflächenwasser / Grundwasser Hochleistungsflüssigkeitschromatographie / Non-Target-Analytik Umweltmikrobiologie / wirkungsbezogene Analytik Labor Abwasser / Feststoffe Dr. Klaus Furtmann Abteilungsleitung Abteilung6(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2321 Elke Oppenberg Elke.Oppenberg(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2117 Notifizierung, Ringversuche Wasser, Trinkwasser, Abfall, Boden, Altlasten Sibylle Fütterer Fachbereichsleitung Sibylle.Fuetterer(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2333 Ringversuche Sibylle Fütterer Fachbereichsleitung ringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2333 Sibylle Fütterer Fachbereichsleitung trinkwasserringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2333 Christiane Lange ringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2334 Janina Müller ringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2706 Nancy Rieke trinkwasserringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6054 Sophia Striebing ringversuche(at)lanuk.nrw.de 02361 305-3647 Zulassungen Ansprechpersonen Untersuchungsstellen zulassungen(at)lanuk.nrw.de Sibylle Fütterer Fachbereichsleitung zulassungen(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2333 Christiane Lange zulassungen(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2334 Nancy Rieke zulassungen(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6054 Auftragsmanagement Juliane Schrader Fachbereichsleitung Juliane.Schrader(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6318 Auftragsmanagement Oberflächenwasser / Grundwasser und Alarmbereitschaft Wasser Auftragsmanagement Wasser auftragsmanagement.wasser(at)lanuk.nrw.de Ulrike Schweden Ulrike.Schweden(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2544 Dorothea Maria Selke Fachgebietsleitung Dorothea.Selke(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2518 Auftragsmanagement Abwasser Auftragsmanagement Wasser auftragsmanagement.wasser(at)lanuk.nrw.de Jörg Eltfeld Fachgebietsleitung Joerg.Eltfeld(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2538 Elena García-Abad Rodríguez Elena.Garcia-AbadRodriguez(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2412 Manfred Glomb Manfred.Glomb(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6634 Jessica Laabs Jessica.Laabs(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6790 Matthias Schröder Matthias.Schroeder(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6234 Auftragsmanagement Feststoffuntersuchungen Feststoffuntersuchungen feststoffuntersuchungen(at)lanuk.nrw.de Andreas Schwach Fachgebietsleitung Andreas.Schwach(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2249 Probenahmemanagement Dr. Gregor Braun Fachbereichsleitung Fachbereich63(at)lanuk.nrw.de Fachbereich 63 Fachbereich63(at)lanuk.nrw.de Wolfgang Maurer Schiffsführer Wolfgang.Maurer(at)lanuk.nrw.de Simon Plinius Schiffsführer Simon.Plinius(at)lanuk.nrw.de 0173 2749853 Labor Oberflächenwasser / Grundwasser Fachbereich 64 Fachbereich64(at)lanuk.nrw.de Natalie Meyer Natalie.Meyer(at)lanuk.nrw.de 02361 305-6050 Dr. Klaus Sielex Klaus.Sielex(at)lanuk.nrw.de 02361 305-2356 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie / Non-Target-Analytik Dr. Uwe Bieling Fachgebiet64.4(at)lanuk.nrw.de Umweltmikrobiologie / wirkungsbezogene Analytik Frederike Blawath Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Dr. Martina Cremanns Dezernentin Fachgebiet64.6(at)lanuv.nrw Fachgebiet 64.6 Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Dr. Anne Gottschlich Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Dr. Susanne Grobe Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Bernd Schwanke Fachgebiet64.6(at)lanuk.nrw.de Labor Abwasser / Feststoffe Fachbereich 65 Fachbereich65(at)lanuk.nrw.de

Sachverständige, Mess- und Untersuchungsstellen

Sachverständige, Mess- und Untersuchungsstellen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um notifiziert zu werden. Die Details sind beim jeweiligen Thema hinterlegt. Thema Zulassung/ Bekanntgabe Abfall (Kreislaufwirtschaft) nach Fachmodul Abfall nach §16 LKrWG Entsorgungsfachbetriebe: Bezirksregierung Düsseldorf Bodenschutz/ Altlasten Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten Notifizierung von Untersuchungsstellen Industrieanlagen nach Fachmodul Immissionsschutz Lärm/ Erschütterungen nach Fachmodul Immissionsschutz Anträge, Vorlagen und mehr Lebensmittel Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen Gegenprobensachverständige Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB Ausnahmegenehmigungen nach Wein-Überwachungsverordnung Luft nach Fachmodul Immissionsschutz Anträge, Vorlagen und mehr Messeinrichtungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste Trinkwasser nach § 40 TrinkwV Wasser Anerkennung nach AwSV

Untersuchung von Trinkwasser

<p><p>Im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln haben Verbraucher bei Trinkwasser keine Wahl: Sie sind auf das Wasser angewiesen, das in ihrer Region aus dem Hahn kommt. Einwandfreies Trinkwasser in ausreichenden Mengen war jedoch nicht immer selbstverständlich. Die Erfahrungen mit den trinkwasserbedingten bakteriellen Seuchen wie Cholera oder Typhus in der Vergangenheit führten dazu, dass Trinkwasser heute ständig hygienisch überwacht wird und eines der am besten kontrollierten Lebensmittel ist.</p><p>Damit Trinkwasser gleichbleibend hohen Qualitätsanforderungen genügt, gibt es mit der Trinkwasserverordnung ein ausführliches Regelwerk und mit TWISTweb ein modernes elektronisches Werkzeug für die Trinkwasserüberwachung. Wasserversorgungsunternehmen (WVU) sind verpflichtet, regelmäßig Trinkwasserproben zu nehmen, untersuchen zu lassen und sowohl das lokal zuständige Gesundheitsamt der jeweiligen Kreisverwaltung als auch die Öffentlichkeit über die Ergebnisse dieser Eigenkontrollen zu informieren. Die lokalen Gesundheitsämter der Kreisverwaltungen beaufsichtigen die Wasserversorger in ihrem Zuständigkeitsbereich und veranlassen zusätzlich zu den Eigenkontrollen in der Regel mindestens einmal jährlich eine amtliche Kontrolluntersuchung zur "Kontrolle der Kontrolle".</p>Leitkeim-System deckt Verunreinigung auf<p>Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern sein. Da der direkte Nachweis von verschiedenen möglichen Krankheitserregern im Trinkwasser routinemäßig nicht machbar ist, wurde für die mikrobiologische Überwachung ein Leitkeim-System entwickelt, das im Wesentlichen auf dem Nachweis von Fäkalindikator-Bakterien beruht. Dadurch soll das Risiko einer Trinkwasserverunreinigung mit Abwasser oder mit menschlichen oder tierischen Ausscheidungen sowie potentiellen Krankheitserregern erkannt werden.</p><p>Als unverändert wichtigster Fäkalindikatorkeim gilt Escherichia coli, ein Bewohner des menschlichen und tierischen Darms. Von Escherichia coli zu unterscheiden sind die Coliformen Keime, welche nicht nur fäkaler Herkunft sind. Als allgemeiner Maßstab für den Reinheitsgrad des Wassers dient die Bestimmung der Koloniezahl. Die mikrobiologische Untersuchung auf weitere Fäkalindikatoren wie Enterokokken gehört mittlerweile zu den allgemeinen Anforderungen. Der Nachweis von Clostridium perfringens ist erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Legionellen werden in Anlagen der Trinkwassererwärmung von Gebäudeversorgungsanlagen untersucht.&nbsp;</p><p>Mit der mikrobiologischen Trinkwasseruntersuchung unterstützt das LUA die Gesundheitsämter bei ihrer zentralen Aufgabe der Trinkwasserüberwachung. Die Untersuchungen dienen der Erfolgskontrolle bei der Wasseraufbereitung und der trinkwasserhygienischen Kontrolle im Verteilungsnetz.</p><p>Das Landesuntersuchungsamt kann Privatpersonen keine Untersuchung von Trinkwasser aus Hausinstallationen anbieten. Nähere Informationen zu den Untersuchungsdienstleistungen des Landesuntersuchungsamtes finden Sie <a href="/service/welche-proben-das-lua-untersucht">hier auf unserer Homepage</a>.</p>Benannte Stelle nach Trinkwasserverordnung<p>Das Landesuntersuchungsamt Referat 35 (LUA) ist in Rheinland-Pfalz Benannte Stelle gemäß § 40 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2) und zuständig für die Zulassung, Listung und Überprüfung für in Rheinland-Pfalz ansässige Trinkwasser-Untersuchungsstellen (Laboratorien).</p><p>Grundsätzlich dürfen nur von einer benannten Stelle zugelassene und gelistete Laboratorien Untersuchungen nach Trinkwasserverordnung durchführen. Die Liste enthält die Laboratorien, die alle Anforderungen gemäß § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie §19 Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S.459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, erfüllen und dies der benannten Stelle nachgewiesen haben.</p><p>Laboratorien mit Sitz außerhalb von Rheinland-Pfalz sind in dieser Liste nicht aufgeführt. In anderen Bundesländern gelistete Laboratorien werden in Rheinland-Pfalz den hier gelisteten gleichgestellt. Einen Zugang zu den Listen der Bundesländer finden Sie auf der <a href="https://www.lgl.bayern.de/downloads/zqm/doc/internetzugang_untersuchungsstellen.pdf">Internetseite des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)</a>.</p>Zulassung von Trinkwasser-Untersuchungsstellen<p>Voraussetzungen für die Zulassung als Trinkwasser-Untersuchungsstelle sind:</p><ul><li>die Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen einschließlich Probenahmen,</li><li>die Einhaltung der Vorgaben nach Trinkwasserverordnung unter Berücksichtigung der angeführten Anlagen,</li><li>die Arbeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,</li><li>ein funktionierendes System der internen Qualitätssicherung,</li><li>die erfolgreiche Beteiligung an externen Qualitätssicherungsprogrammen,</li><li>der Einsatz von hinreichend qualifiziertem Personal für die Durchführung der Untersuchungen,</li><li>Übermittlung der Untersuchungsdaten über das landeseinheitliche EDV-Verfahren Trinkwasserinformationssystem TWISTweb</li></ul><p>Weitere Informationen finden Sie in den <a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Infektionsschutz/Trinkwasseruntersuchung/2025/Hinweise_zur_Zulassung__Listung_und_UEberpruefung_von_TW-US_in_RLP.pdf">Hinweisen Zulassung, Listung und Überprüfung von TW-US in RLP</a>.</p>Antrag auf Zulassung und Listung als Trinkwasser-Untersuchungsstelle in Rheinland-Pfalz<p>Für die Zulassung und Aufnahme in die Landesliste gemäß § 40 TrinkwV stellt das Labor einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Benannten Stelle nach TrinkwV:&nbsp;</p><p>Landesuntersuchungsamt<br>Referat 35<br>Benannte Stelle nach TrinkwV<br>Mainzer Str. 112<br>56068 Koblenz<br><a href="#">poststelle.referat35(at)lua.rlp.de</a></p>Mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegende Unterlagen<p><a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Infektionsschutz/Trinkwasseruntersuchung/2025/Liste_notwendige_Unterlagen_Antrag_Zulassung_TW-US.pdf">Liste der notwendigen Unterlagen zum Antrag der Untersuchungsstelle für die Zulassung und Listung nach TrinkwV</a></p>A) Antragsformular Zulassung Trinkwasser-Untersuchungsstellen (bitte elektronisch bearbeiten)<p><a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Infektionsschutz/Trinkwasseruntersuchung/2025/Antragsformular-Zulassung_TW-US_RLP.xlsx">Antragsformular Zulassung TW-US RLP</a></p><p>Bitte bearbeiten Sie diese Formulare elektronisch, beginnend mit Datenblatt 1. Bitte ändern Sie die Formatierungen nicht. Für Fragen zur Bearbeitung stehen wir Ihnen telefonisch unter 0261 391-537 oder per E-Mail: <a href="#">poststelle.referat35(at)lua.rlp.de</a> gern zur Verfügung.</p>B) ergänzende Unterlagen&nbsp;<p>Den formlosen Antrag und die zugehörigen Unterlagen senden Sie bitte per E-Mail an: <a href="#">poststelle.referat35(at)lua.rlp.de</a>&nbsp;</p>Aufrechterhaltung der ZulassungÄnderungen<p>Änderungen bezüglich Akkreditierungsumfang, Personal, Standort etc. müssen unverzüglich der Benannten Stelle angezeigt werden. Dies kann per E-Mail erfolgen.</p>Jahresmeldung<p>Alle Trinkwasser-Untersuchungsstellen in Rheinland-Pfalz, die nach TrinkwV zugelassen sind, müssen der Benannten Stelle unaufgefordert zum 31. März eine Jahresmeldung für das vergangene Kalenderjahr per E-Mail an <a href="#">Poststelle.Referat35(at)lua.rlp.de</a> zu übermitteln.</p><p>Das benötigte Formular für die Jahresmeldung steht <a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Infektionsschutz/Trinkwasseruntersuchung/2025/Jahresmeldung-TW-US_RLP.xlsx">als Excel-Datei zur Verfügung</a>.</p><p>Für jeden Labor-Standort ist eine eigene Jahresmeldung (eigene Datei) zu erstellen. Bitte bearbeiten Sie das Formular elektronisch, beginnend mit Datenblatt 1. Bitte ändern Sie die Formatierungen nicht. Für Fragen zur Bearbeitung stehen wir Ihnen telefonisch unter 0261 391-537 oder per E-Mail: <a href="#">poststelle.referat35(at)lua.rlp.de</a> gern zur Verfügung.</p></p>

Hilfestellung für die Bevölkerung

Geeignete Labore für die Untersuchung von Umweltproben Geeignete Labore für die Untersuchung von Umweltproben Bei der Auswahl von Laboren ist darauf zu achten, dass die Labore für den Untersuchungszweck zugelassen sind. Das Landeslabor des NLWKN ist zugelassen für die physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchung von Wasser, Abwasser, Oberflächenwasser, Grundwasser, Sickerwasser, Niederschlagswasser, Sedimenten, Schwebstoffen, Schlämmen, Klärschlamm und Böden. Die umfangreichen Analysemöglichkeiten sind detailliert im Analysenkatalog aufgeführt. Weitere zugelassene Untersuchungsstellen: Weitere zugelassene Untersuchungsstellen: Trinkwasseruntersuchungsstellen Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung Akkreditierte Prüflabore u. a. für Umweltproben (z. B. für Bodenproben)

1 2