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EU-Kommission fordert Deutschland auf, sein Gesetz über den Zugang zur Justiz zu verbessern

Die EU-Kommission übermittelte am 25. April 2013 eine begründete Stellungnahme an Deutschland, die zweite Stufe eines maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahrens. Es geht um das Recht von beispielweise Einzelpersonen oder Nichtregierungsorganisationen, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Umweltbereich gerichtlich prüfen zu lassen. Die Kommission sieht insbesondere in den Bereichen Handlungsbedarf, die unter EU-Regeln zu Umweltverträglichkeitsprüfungen bei geplanten Projekten (UVP-Richtlinie) und zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch industrielle Emissionen (IVU-Richtlinie) fallen.

Stärkung der UVP-Richtlinie

Die Mehrheit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments stimmten am 12. März 2014 in Straßburg der im Trilog erzielten Einigung zur Revision der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu (528/135 bei 15 Enthaltungen). Die Revision umfasst Verbesserungen auf europäischer Ebene. Die neuen UVP-Regeln sehen keine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung für Schiefergasprojekte das sogenannte Fracking vor.

Umweltangelegenheit: Europäische Kommission verklagt Deutschland wegen des Zugangs zu Gerichten

Am 17. Oktober 2013 verklagte die Europäische Kommission Deutschland wegen einer Lücke in seinen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten für Beschlüsse, die im Kontext der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie über Industrieemissionen gefasst wurden, ein rechtliches Überprüfungsverfahren sicherstellen. Die Kommission ist besorgt, dass die Lücken, die im deutschen Recht in diesem Bereich offenbar bestehen, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten beeinträchtigen könnten. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik verklagt die Kommission Deutschland daher jetzt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte

AM 15. Mai 2014 traten neue Rechtsvorschriften in Kraft, mit denen die Abschätzung möglicher Umweltauswirkungen von Projekten vereinfacht werden soll. Mit der Neufassung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) wird der Schutz der Umwelt verbessert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand, der durch EU-Vorschriften entsteht, abgebaut. Außerdem verbessert sie die Rechtssicherheit für Unternehmen bei öffentlichen und privaten Investitionen.

Planungsrecht im Umbruch

"Planungsrecht im Umbruch: Europäische Herausforderungen" - unter dieser Themenstellung richteten sich die Beiträge des 31. Trierer Kolloquiums zum Umwelt- und Technikrecht nicht nur auf aktuelle Entwicklungen im Raumordnungsrecht und die Folgen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer integrierten Hafenplanung, sondern auch auf die Analyse der Einflüsse des Europarechts auf das deutsche Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsgerichtsverfahrensrecht. Anstoß zu diesem Hauptthema gab die nun im Ergebnis eindeutige Rechtsprechung des EuGH zur UVP-Richtlinie, die zu teilweise weitgehenden Änderungen im deutschen Verwaltungsrecht geführt hat. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber bislang keinen Anlass gesehen hat, über das Umweltrecht hinaus Änderungen des im Kern individualschützenden Konzepts des deutschen Verwaltungsgerichtsschutzes vorzunehmen, so sind diese Entwicklungen doch Grund genug, Leistungsfähigkeit und Grenzen des deutschen Systems zu reflektieren und seine Zukunftstauglichkeit auch angesichts internationaler Entwicklungen zu überprüfen. Die aus Wissenschaft wie Praxis kommenden Referenten der Tagung haben dazu vielfältige und weiterführende Ansätze geliefert, die dieser Band dokumentiert. Quelle: https://www.esv.info/978-3-503-17110-1

UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU und Klimawandel

Gegenstand dieses Forschungsvorhabens ist die Berücksichtigung von Naturereignissen, wie z.B. Hochwasser, Starkregen, Dürreperioden oder der Anstieg des Meeresspiegels, als Folgen des Klimawandels im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Das Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) enthält ausdrückliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Anfälligkeit von Vorhaben für die Folgen des Klimawandels. Es hat jedoch nur klarstellenden Charakter und stellt keine neuen und zusätzlichen Anforderungen. Maßgeblich ist nach wie vor das Fachrecht. Für das Fachrecht ergibt sich daraus ein Prüfauftrag, ob dessen Anforderungen auch unter den Bedingungen des Klimawandels erfüllt sind. Im Hochwasserschutzrecht und als allgemeiner Grundsatz des Wasserrechts ist die Anforderung, die Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen, bereits ausdrücklich formuliert. Auch im Störfallrecht werden Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen gegenüber "umgebungsbedingten Gefahrenquellen, wie Erdbeben oder Hochwasser", nach dem Stand der Sicherheitstechnik gefordert. Die Konkretisierung dieser allgemeinen Anforderung erfolgt in untergesetzlichen Regelwerken. Teilweise berücksichtigen auch diese die Folgen des Klimawandels ausdrücklich. In vielen Fällen sind sie jedoch zu überarbeiten, um klarzustellen, ob und in welcher Weise Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen sind. Um die Wirkungen von Naturgefahren, die durch den Klimawandel beeinflusst werden, auf UVP-pflichtige Vorhaben mit den sich hieraus ergebenden Folgen auf die Schutzgüter näher zu identifizieren, wurden abgeschlossene Umweltverträglichkeitsuntersuchungen für Industrieanlagen, wasserwirtschaftliche Vorhaben sowie Bundesverkehrswege Straße und Schiene untersucht (ex-post Betrachtung). Darüber hinaus wurde eine methodische Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Klimawandelfolgen in der UVP entwickelt. Quelle: Forschungsbericht

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Neubau und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 180 (1. Abschnitt) vom geplanten LNG-Terminal in Brunsbüttel bis zum Anschluss an die vorhandenen Leitungen ETL 126 und ETL 9198 im Bereich Hetlingen

Die Vorhabenträgerin, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, hat beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für das Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes SH gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt, für das nach Ziff. 19.2.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Die ETL 180 gehört jedoch zu den Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. Nr. 1.3 der Anlage des LNGG, für die gemäß § 4 LNGG unter bestimmten Voraussetzungen das UVPG nicht anzuwenden ist. Die Planfeststellungsbehörde sieht die in § 4 LNGG und Art. 2 Abs. 4 der UVP-Richtlinie genannten Voraussetzungen eines Ausnahmefalls zur Abwendung einer Krise der Gasversorgung für dieses Vorhaben als erfüllt an, so dass die Regelungen des UVPG nicht anzuwenden sind. Die Vorhabenträgerin hat bereits angekündigt, im Laufe des Planfeststellungsverfahrens einen Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns gemäß § 44c EnWG zu stellen, der nach derzeitigem, insofern noch vorläufigen Planungsstand voraussichtlich insbesondere folgende Vorhabenteile umfassen wird: Gehölzeinschlag, Anbringen von Fledermauskästen, Anbringen von Nistkästen für Brutvögel, Aufstellung Amphibienzäune, Ausbau/Ertüchtigung von Zuwegungen, Beweissicherung von Straßen und Wegen, Vergrämungsmaßnahmen (z.B. durch Aufstellen von Vergrämungsstäben, intensives Mähen, Abzug von Mutterboden), Setzen von Grundwassermesspegeln, Analytik des Grundwassers (aus Grundwasserpegeln) im Trassenbereich sowie von Oberflächengewässern, Durchführung Beweissicherungsmaßnahmen, HDD-Bohrungen (insbesondere längere Querungen), Mikrotunnel. Anmerkungen hierzu wird die Planfeststellungsbehörde ebenfalls innerhalb der unten als Einwendungsfrist genannten Zeitspanne (bis 01.08.2022) entgegennehmen. Das Gesamtvorhaben hat die Anbindung der am Standort Brunsbüttel geplanten LNG-Kapazitäten an das Gasfernleitungsnetz zum Gegenstand. Das Vorhaben umfasst in seinem 1. Abschnitt die Verlegung der o. g. Leitung vom geplanten landgebundenen LNG-Terminal in Brunsbüttel bis zu der Anbindestelle an die Bestandsleitungen des Gasfernleitungsnetzes östlich von Haseldorf, die Errichtung aller für den Betrieb erforderlichen ober- und untertägigen Anlagen sowie den Betrieb der Leitung und der zugehörigen Nebenanlagen. Dazu gehören insbesondere • die Gasleitung mit einer Länge von ca. 54 km und einem Nenndurchmesser von 800 mm (DN 800) mit den zugehörigen Kommunikationskabeln, • die Station Brunsbüttel (inkl. mobile Molchstation) mit den zugehörigen Erdkabeln für die Stromversorgung, • die Station Haseldorf (inkl. mobile Molchstation) mit den zugehörigen Erdkabeln für die Stromversorgung, • die drei Schieberplätze Beidenfleth, Horst und Kurzenmoor mit den zugehörigen Erdkabeln für die Stromversorgung, • die erforderlichen Anodenfelder, Schilder- und Messpfähle mit den zugehörigen Erdkabeln für die Stromversorgung sowie Tiefenerder, • die erforderlichen Schutzstreifen sowie Wegerechte für die dauerhafte Unterhaltung der über- und untertägigen Anlagen. Der Antrag umfasst ebenfalls die bauzeitlich erforderlichen Anlagen, insbesondere • Arbeitsstreifen mit einer Regelbreite von ca. 35 m (Ausnahmen: 40 m in Be-reichen tiefer Grüppen sowie max. 21 m in ökologisch sensiblen Bereichen), • bauzeitliche Zufahrten über vorhandene und teilweise zu befestigende Straßen und Wege sowie temporär herzustellende Wege ins Baufeld, • Umschlagplätze. Geplant ist eine in der Erde verlegte Rohrleitung mit einer Regelverlegetiefe von 1,20 m Erdüberdeckung bzw. 1 m Mindestüberdeckung), die überwiegend in offener Grabenbauweise errichtet werden soll. Dabei werden zahlreiche Gewässer und Verkehrswege gequert. Inhalt und Lage der genannten sowie ggf. nicht ausdrücklich erwähnter Maßnahmenteile sind aus den Planunterlagen ersichtlich. Das Vorhaben erstreckt sich auf Gebiete der Gemeinde Brunsbüttel im Kreis Dithmarschen, der Gemeinden Büttel, Landscheide, Sankt Margarethen, Nortorf, Dammfleth, Beidenfleth, Hodorf, Bahrenfleth, Neuenbrook, Krempe, Grevenkop, Süderau, Sommerland, Horst (Holstein), Kiebitzreihe und Altenmoor im Kreis Steinburg sowie der Gemeinden Raa-Besenbek, Seester, Groß Nordende, Uetersen, Neuendeich, Moorrege, Haselau, Haseldorf, Hetlingen und Heist im Kreis Pinneberg. Weder die Errichtung und der Betrieb von LNG-Terminals in Brunsbüttel noch dafür vorgesehene Hafenausbauten sind Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern jene Anlagen unterliegen gesonderten Zulassungsverfahren. Gleiches gilt für den geplanten 2. Abschnitt des Gesamtvorhabens in Gestalt der Anbindung des in Brunsbüttel geplanten Standortes einer schwimmenden LNG-Anlage (Floating Storage and Regasification Unit – FSRU) an das Gasfernleitungsnetz über eine etwa 2 km lange Verbindungsleitung zwischen der ETL 180 (1. Abschnitt) und der ETL 185, mittels derer die FSRU kurzfristig an das Verteilnetz angeschlossen wird. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 22.03.2023 (Az.: AfPE L - 667-PFV Erdgas LNG Brunsbüttel-Hetlingen) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) die Pläne für das o.g. Bauvorhaben festgestellt. Die festgestellten Unterlagen können auf dieser Seite eingesehen und heruntergeladen werden. Im Zuge der nun begonnenen Bauausführung und der dabei durchgeführten Abstimmung und Planung hat die Vorhabenträgerin neue Erkenntnisse gewonnen, die eine Anpassung der festgestellten Planung erfordern. Mit Schreiben vom 17.04.2023 hat sie daher beim AfPE eine Planänderung vor Fertigstellung gem. § 43d EnWG i. V. m. § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die beantragte Planänderung umfasst die folgenden Maßnahmen: 1. Verlängerung des Mikrotunnels 03 (Gemarkung Altenmoor) 2. Anpassung von Arbeitsbereichen entlang der gesamten Baustelle 3. Durchführung von Entlastungsbohrungen für zwei Unterquerungen mittels Horizontalspülbohrverfahren (HDD 2/Gemarkung St. Margarethen und HDD 6/Gemarkung Grevenkop) 4. Änderung der Gebäude für Technik an den Stationen Beidenfleth, Horst, Kurzenmoor und Haseldorf 5. Errichtung einer zusätzlichen Tiefenanode (Gemarkung Bahrenfleth) 6. Änderung Zuwegung Scheedeweg und Errichtung einer temporären Behelfsbrücke über die Deichwettern (Gemarkung Kurzenmoor) 7. Eingriffsermittlung für die zusätzlichen bau- und anlagenbedingten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. Eine genaue Beschreibung der Änderungsmaßnahmen können Sie den eingereichten Planänderungsunterlagen entnehmen, die Ihnen auf dieser Internetseite zum Download zur Verfügung stehen. Mit dem Änderungsbescheid vom 05.05.2023 sowie dem Planänderungsbeschluss vom 17.05.2023 (Az.: AfPE L - 667-PFV Erdgas LNG Brunsbüttel-Hetlingen) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) die geänderten Pläne für das o.g. Bauvorhaben festgestellt. Die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pasteurallee 1, 30655 Hannover, hat mit Schreiben vom 11.08.2023 eine weitere Änderung der mit Beschluss vom 22.03.2023 festgestellten Pläne beantragt. Die beantragte Planänderung umfasst Anpassungen im Rahmen der Wasserhaltungsmaßnahmen (insb. Änderungen der Wasserentnahmemengen und der Einleitmengen), Umtrassierung der Leitung und Änderung von Fremdleitungsquerungen im Bereich von km 5+070 bis 5+210 (Gemeinde Landscheide). Mit dem Planänderungsbeschluss vom 08.09.2023 (Az.: AfPE L - 667-PFV Erdgas LNG Brunsbüttel-Hetlingen) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) die geänderten Pläne für das o.g. Bauvorhaben festgestellt. Die Unterlagen können auf dieser Seite eingesehen und heruntergeladen werden.

Richtlinie 2011/92/EU, konsolidierte Fassung 2014

Richtlinie 2011/92/EU, konsolidierte Fassung 2014 Dokument aus dem Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz Herunterladen PDF, 796KB, barrierefrei⁄barrierearm

Abteilung 3 – Wirkungsbezogener und übergreifender Umweltschutz, Klima, Umweltbildung

Die Fachbereiche der Abteilung 3 beschäftigen sich mit Umweltwirkungen auf Menschen, Pflanzen und Böden. Hinzu kommt die Beurteilung schädlicher Einflüsse von verbrauchernahen Produkten auf die menschliche Gesundheit und die Koordination fachübergreifender Ansätze wie z. B. Umweltberichterstattung und Nachhaltigkeit. Eine wichtige Rolle spielen auch die Bildungsarbeit im Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit sind die Themen Klimaschutz, Klimawandel und Erneuerbare Energien. Unsere Haupttätigkeitsfelder Immissionswirkungen Erarbeitung fachlicher Grundlagen und Bewertungsmaßstäbe zur Wirkungsfeststellung an Pflanzen Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen zu Wirkungen  von Luftverunreinigungen an Pflanzen und Bäumen Entwicklung und Anwendung pflanzlicher Bioindikatoren z.B. im Rahmen des Wirkungsdauermessprogramms NRW Betreuung von phänologischen Gärten zur Beobachtungen des Klimawandels Ermittlung und Bewertung von Gerüchen auf der Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie Beratung von MULNV, Behörden und Gerichten bei Wirkungen von Luftverunreinigungen an Pflanzen  und bei Gerüchen. Herkunftsbestimmungen von Einträgen auf Materialien Weitere Informationen finden Sie hier: Gerüche Wirkungen von Luftverunreinigungen Bodenschutz und Altlasten Fachwissenschaftliche Beratung und Unterstützung von Behörden und Gerichten in NRW in Bodenschutz- und Altlastenfragen Erarbeitung fachlicher Grundlagen für den Bodenschutz und die Ermittlung und Sanierung von Altlasten Ermittlung des Standes der Sanierungstechnik sowie Beteiligung an dessen Entwicklung Betrieb und Pflege der Fachinformationssysteme „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (FIS AlBo)“ und „Stoffliche Bodenbelastung (FIS StoBo)“ sowie der Internetdatenbank „Leistungsbuch Altlasten und Flächenentwicklung“ Mitwirkung bei der Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten Koordination und Betrieb von Boden-Dauerbeobachtungsflächen Weitere Informationen finden Sie hier: Boden Ökotoxikologie Fachwissenschaftliche Beratung und Unterstützung von Behörden und Gerichten in NRW in Fragen der Ökotoxikologie Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die medienübergreifende ökotoxikologische Bewertung Weitere Informationen finden Sie hier: Ökotoxikologie Umweltmedizin, Toxikologie, Epidemiologie Bewertung von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit Ableitung von gesundheitsbezogenen Bewertungsmaßstäben Planung und Durchführung von umweltepidemiologischen Studien Erstellung und Bewertung von Gutachten zur Beurteilung von schädlichen Einflüssen aus der Umwelt oder verbrauchernahen Produkten (z.B. Außenluft, Innenraumluft, Lebensmittel, Trinkwasser, Textilien, Spielzeug, Kosmetika) auf die menschliche Gesundheit Betreuung und Entwicklung des „Noxeninformationssystems (NIS)“ für den öffentlichen Gesundheitsdienst Beratung von MULNV, Bezirksregierungen, Behörden, insbesondere Gesundheitsämtern in umweltmedizinischen Fragen gemäß § 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW. Weitere Informationen finden Sie hier: Umweltmedizin Koordinierung übergreifender Umweltthemen Erarbeitung von Grundlagen sowie fachübergreifende Koordinierung und Umsetzung von Projekten im Rahmen der Umweltberichterstattung sowie die Entwicklung und Pflege von Umweltindikatoren Fachliche Beratung der Genehmigungsbehörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen Koordination bei Fragestellungen zu langfristigen Umweltentwicklungen und übergreifenden Umweltthemen Koordination fachübergreifender Ansätze im Themenbereich „Landwirtschaft und Umwelt“ Koordinierung übergreifender Aufgaben im LANUV wie z.B. die Umsetzung der INSPIRE Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in Europe) sowie der Prozesse und Abläufe bei der Nutzung von Daten und Diensten des LANUV durch Externe Natur- und Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen (NUA) Die NUA ist im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW als Fachbereich eingerichtet. Die anerkannten Naturschutzverbände des Landes bringen sich als Mitträger aktiv in die Arbeit der NUA ein. Dazu gehören der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU), der Naturschutzbund Deutschland (NABU) und die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW). Planung und Durchführung jährlicher Veranstaltungsprogramme mit 100 - 130 Veranstaltungen zum Thema „Bildung für Nachhaltigkeit“ zusammen mit den o. g. anerkannten Naturschutzverbänden Entwicklung von Ausstellungen und Herausgabe von Publikationen; Forum „NUAncen“ und Internetseiten der NUA als zentrale und aktuelle Informationsquelle der landesweiten Bildungsarbeit für Nachhaltigkeit Unterstützung des Netzes regionaler Bildungszentren Förderung der Bildung für Nachhaltigkeit im schulischen Bereich u. a. durch Bildungseinsätze der beiden Umweltbusse „LUMBRICUS“, durch die Landeskoordination der Kampagne „Schule der Zukunft – Bildung für Nachhaltigkeit“, das Schulnetzwerkprojekt „Flussnetzwerke in NRW“ und durch Veranstaltungen des „AK Natur an der Schule“ Weitere Informationen finden Sie hier: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW Fachliche Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformationen Veröffentlichung der im LANUV erzielten Messergebnisse, Untersuchungen und Bewertungen zur Situation der Umwelt, der Natur und des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen über Internet, Infomaterial, telefonische und schriftliche Auskünfte Herausgabe von Publikationen und thematischen Karten Präsentation der Leistungen des Amtes sowie der Daten zu Umwelt, Natur und Verbraucherschutz außerhalb und innerhalb des LANUV Beteiligung an Ausstellungen auf Fachveranstaltungen und öffentlichen Aktionstagen mit Konzeption und Planung, Erstellen von Plakaten und Standbetreuung Betreuung von Besuchergruppen und Erarbeiten von zielgruppengerechten Besucherprogrammen für Schüler, Fachbesucher und internationale Delegationen Weitere Informationen finden Sie hier: Publikationen Fachzentrum "Klimaanpassung, Klimaschutz, Wärme und Erneuerbare Energien" Zentrale Informationsstelle zu Fragestellungen zum Klima in NRW inkl. Klimabericht, Klimaatlas und Klimafolgenmonitoring Fachübergreifende Koordinationsstelle für die im Zusammenhang mit der Thematik „Klimaschutz/ Klimawandel und Erneuerbare Energien“ stehenden Aufgaben innerhalb des LANUV Fachliche Beratung und Koordinierung in Fragen zum Klimawandel sowie zur Anpassung an den Klimawandel, zum Klimaschutz  und zu Erneuerbare Energien in NRW Fachliche Betreuung und Koordination des Pilotprojektes „Klimaneutrales LANUV“ Fachliche Beratung bei Fragestellungen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien in NRW inkl. Fachliche Betreuung und Pflege des Fachinformationssystems „Energieatlas NRW“ Weitere Informationen finden Sie hier: Klima

Gesetze, Regelwerke und mehr

Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl an Rechtsnormen zum Thema Naturschutz und Landschaftspflege. EU-Recht / Internationales Recht Vogelschutzrichtlinie Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) Europäische Artenschutzverordnung VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 DES RATES vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels UVP-Richtlinie RICHTLINIE DES RATES vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeits-prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten SUP-Richtlinie RICHTLINIE 2001/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme Forest Focus Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft Washingtoner  Artenschutzabkommen Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen/CITES-Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) soll den durch Handelsinteressen bedrohten Bestand wildlebender Arten schützen. FFH-Richtlinie RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Wiederherstellungsverordnung VERORDNUNG (EU) 2024/1991 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 Bundesrecht Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten UVP Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UIG Umweltinformationsgesetz Landesrecht Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen LPlG Landesplanungsgesetz Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvorschrift FFH- und Vogelschutz-Richtlinie VV-FFH - Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG Abgrabungsgesetz Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen Windenergie-Erlass Erlass zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung

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