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Landesrecht online Hamburg

Die Seite "Landesrecht online" bietet Ihnen die Möglichkeit, online in den Hamburger Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.), den Entscheidungen der Hamburger Gerichte sowie in den schulrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu recherchieren.

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Teil I)

Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes. Eine Inhaltssuche kann nur über die Internetseite der <a href="http://www.luewu.de/gvbl/">Firma Lütcke & Wulff</a> erfolgen.

Monsunvariabilität in SE-China - der Huguang-Maarsee (Huguangyan)

Südchina, insbes. die Provinz Guandong, ist eines der am dichtesten besiedelten Gebiete der Erde. Positive Konsequenz dieser Ballung ist eine äußerst dynamische Wirtschaftsentwicklung, aber gerade diese von subtropischem Monsunklima geprägte Region ist auch immer wieder Ausgangspunkt für sich schnell und zunehmend global ausbreitende epidemische Krankheiten wie zuletzt SARS. Mit der globalen Erwärmung einhergehende Klimaveränderungen könnten sich für diese Region insbesondere durch Veränderungen der Häufigkeit und Intensität tropischer Wirbelstürme, aber auch Änderungen der Niederschlagsmenge- und Intensität bemerkbar machen. Im Gegensatz zu den schon recht umfangreichen Datensätzen aus der Südchinesischen See (SCS) gibt es bisher jedoch nur sehr wenige terrestrische Paläoklimaarchive aus der Region, die Klimaveränderungen während des Holozäns, des Spätglazials oder Glazials hochauflösend dokumentieren. Wir haben deshalb einen an der nördlichen Küste der SCS gelegenen Maarsee ausgewählt, um über die Analyse von Proxydaten aus Seesedimenten solche Paläo-Klimavariationen zu untersuchen. Aus dem Sediment des Huguang-Maarsees wurden mittels Usinger-Präzisionsstechtechnik von einem Floss aus insgesamt 7 Sedimentsequenzen gewonnen, von denen die tiefste bis 57 m unter den Seeboden reicht. Die zeitliche Einstufung der Profile wurde mit Hilfe von 17 Radiokohlenstoff-Datierungen vorgenommen und ergab ein extrapoliertes Maximalalter von ca. 78.000 Jahren. Ein breites Spektrum aus sedimentologischen, geochemischen, paläo- und gesteinsmagnetischen sowie palynologischen Methoden kam sodann zum Einsatz, um die Paläo-Umweltbedingungen, die natürlich immer das entsprechende Klima widerspiegeln, während dieses Zeitraumes zu rekonstruieren. Überraschenderweise ergab sich ein von vielen bekannten Klimaprofilen der Nordhemisphäre (insbes. des Atlantikraumes, aber auch mariner Kerne aus dem Indik und Südostasien) abweichendes Muster. Im Gegensatz zu dem bekannten Grundmuster eines vergleichsweise stabilen Klimas während des Holozäns und stärkerer Schwankungen während des letzten Glazials weisen die Daten aus dem Huguang-Maarsee für das letzte Glazial im Zeitraum zwischen 15.000 und 40.000 Jahren auf relativ stabile Umweltbedingungen hin. Die älteren Bereiche zwischen 40.000 und ca. 78.000 Jahren haben durch Eintrag von umgelagertem Torf eine eher lokale Komponente und sind somit für den regionalen und globalen Vergleich ungeeignet. Das Holozän hingegen zeichnet sich durch hohe Schwankungsamplituden vieler Proxydaten (Karbonatgehalt, magnetische Suszeptibilität, organischer Kohlenstoff, Trockendichte, gesteinsmagnetische Parameter, Redox-Verhältnisse) aus, die auf ein recht variables Klima hinweisen. Besonders interessant ist die Übergangsphase vom Glazial zum Holozän, die bei etwa 15.000 Jahren vor heute in etwa zeitgleich mit dem beobachteten stärksten Meeresspiegelanstieg der Südchinesischen See einsetzt und eine abrupte Intensitätszunahme des Sommermonsuns anzeigt

Kabinettsbeschlüsse Budgetplanung Strukturwandel und Sterneverfahren

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Kabinettsbeschlüsse der Landesregierung zur Budgetplanung des Strukturwandels im Rheinischen Revier vom 13. April 2021 und 8. März 2022, sowie sämtliche Anlagen. 2. Den Beschluss der Landesregierung vom 6. Dezember 2022, die Fördersystematik für die Projektauswahl durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH anzupassen, in dem das „Sterneverfahren“ abgeschafft wird (wird erwähnt unter https://www.wirtschaft.nrw/strukturwandel-im-rheinischen-revier). Zur rechtlichen Würdigung gilt folgendes: I. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“ Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen. Auch die vier Zukunftsfelder „Energie und Industrie, Ressourcen und Agrobusiness, Innovation und Bildung sowie Raum und Infrastruktur“ haben enge Bezüge zur Umwelt. Somit unterfallen auch die hier begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Davon sind auch z.B. "Umweltvereinbarungen" erfasst (vgl. BVerwG 7 C 31/15, juris Rn. 54), so solche denn hier vorliegen sollten. II. Vorhandensein der Information Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Bundes-UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die begehrten Informationen vorliegen. Hilfsweise wären Sie auch nach dem IFG zur Auskunft verpflichtet, sofern Sie die begehrten Dokumente für die Wahrnehmung eigener Aufgaben nutzen. Davon ist bei Kabinettsbeschlüssen auszugehen, welche die Leitlinie Ihres Handelns im Strukturwandel darstellen. III. Keine einschlägigen Ausnahme- und Ausschlussgründe Meinen Informationsanspruch stehen weder öffentliche noch private Belange entgegen. Die Versagungsgründe des UIG sind – und nichts anderes gilt hilfsweise für das IFG – eng auszulegen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 27). 1. Keine einschlägigen entgegenstehenden öffentlichen Belange Insbesondere betreffen die begehrten Dokumente nicht die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichten Stellen iSd § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG. Die Kabinettsbeschlüsse stellen Ergebnisse von Beratungen dar und lassen gerade keinen gesicherten Rückschluss auf den eigentlichen Prozess der Meinungsbildung zu, sie sind somit als Beratungsergebnisse nicht schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 26). Nichts anderes würde gelten, sollte man davon ausgehen, dass die Beratungen zum Strukturwandel noch weiter andauern – in diesem Fall wären die Kabinettsbeschlüsse nämlich Grundlage der weiteren Meinungsbildung und ließen ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess zu. Sie wären somit ebenso wenig schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 27). Hilfsweise wären auch keine nachteiligen Auswirkungen auf etwaige Beratungen ersichtlich. Es kann vom Landeskabinett erwartet werden, unlauteren Einflussnahmeversuchen – abseits der ohnehin stattfindenden umfangreichen Beteiligungsprozessen rund um den Strukturwandel – durch Öffentlichkeit oder Einzelne in besonnener Selbstbehauptung zu widerstehen. Insbesondere erfordern die gesetzlichen Regelungen eine einzelfallbezogene Prüfung, ein bloßes Abstellen auf schutzwürdige Beratungsvorgänge vermag dem nicht zu genügen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 30). Gleichfalls kann der Informationszugang nicht unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG abgelehnt werden, da es sich vorliegend um Dokumente handelt, die aus dem Zusammenspiel mehrerer Behörden (der Ministerien) entstanden sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 32ff.). 2. Keine einschlägigen entgegenstehenden privaten Belange Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Dies trifft in besonderer Weise auf die Budgetplanung des Strukturwandels durch die Landesregierung zu. Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW). Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die verschiedenen möglicherweise betroffenen öffentlichen oder privaten Akteure, die jeweils örtlich und materiell einzigartige Aufgaben wahrnehmen. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. IV. Gebühren Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Dokumenten darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls (§ 2 VerwGebO IFG NRW) die Gebühren zu erlassen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Auskunft aus InVeKoS-Datenbank anhand GPS-Daten

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, Ich interessiere mich für die InVeKoS-Datenbank und habe auf zi-daten.de gesehen, dass Ihre Behörde für diese Datenbank zuständig ist. 1. Ich möchte Sie daher bitten, mir mitzuteilen, welchen Landwirten die folgenden Ackerflächen gehören: 51°35'01.8"N 9°48'05.4"E 51°09'38.9"N 9°22'09.7"E 50°14'57.8"N 7°22'32.1"E 53°09'58.8"N 8°42'46.9"E 52°52'15.2"N 12°46'32.0"E 49°02'24.9"N 11°10'22.6"E 52°37'24.3"N 13°25'12.5"E 52°09'57.1"N 11°51'25.3"E Ich möchte anhand dessen bei den zuständigen Landesbehörden die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO anfragen. Ich bin mir nicht sicher, wie Ihre Datenbank aufgebaut ist und wie leicht es Ihnen fällt, anhand der GPS-Koordinaten die Landwirte zu ermitteln. Soweit Ihnen das möglich ist bitte ich Sie, mir auch den Namen des Betriebs und die Anschrift desselben zu nennen. Außerdem, soweit Sie das vorliegen haben, die Bezeichnung des Flurstücks. 2. Außerdem bitte ich um eine Mitteilung, ob die unter https://www.zi-daten.de/ads-adress.html genannten Behörden auch diejenigen sind, die auf Landesebene tatsächlich in der Lage dazu sind, Auskünfte zu Landwirt und Betrieb von angegebenen GPS-Koordinaten sind. Wenn die dort aufgeführten Behörden dazu nicht in der Lage sind bitte ich um eine kurze Aufzählung, welche Behörden in den Ländern dann dazu in der Lage sind. Zu meiner Anfrage, insbesondere der Ziffer 1, die folgende rechtliche Würdigung: I. Umweltinformation Der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs ist eine Umweltinformation iSd UIG. Bei diesen Informationen handelt es sich um „Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile [ ] auswirken oder wahrscheinlich auswirken“ gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG bzw. des entsprechenden Landesrechts. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt den Begriff „Umweltinformationen“ im Allgemeinen und auch „Daten“ im Besonderen denkbar weit aus: „(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit iSv § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwGE 108, 369 = NVwZ 1999, 1220). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchst. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Weit ist auch der Begriff der Daten iSv § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwGE 135, 34 = NVwZ 2010, 189). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.“ (BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 – 7 C 31/15, NVwZ 2017, 1775, Rn. 54f.) Diesen Maßstäben folgend handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen. Es ist nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG gerade nicht erforderlich, dass der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs sowie die Anschrift desselben isoliert betrachtet einen Umweltbezug haben, vielmehr reicht es aus, dass es sich hierbei um Daten „über“ eine Maßnahme mit Umweltbezug handelt, nämlich den Einsatz von Pestiziden. II. Vorhandensein der Informationen Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 Abs. 3 UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Daher ist für meinen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber unbeachtlich, ob ggf. auch andere Behörden über die begehrten Informationen verfügen; sofern die Informationen bei Ihnen vorliegen, sind Sie mir (auch insoweit) zur Auskunft verpflichtet. III. Kein Ausschluss aufgrund personenbezogener Daten Bei den begehrten Informationen handelt es sich offensichtlich um personenbezogene Daten. Der Zugang zu selbigen ist ausnahmsweise dennoch nicht ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um Informationen über Emissionen handelt, sodass gem. § 9 Abs. 1 S. 2 UIG der Zugang zu selbigen nicht verwehrt ist. Dies wurde durch die einschlägige Rechtsprechung bestätigt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22, juris, Rn. 16). IV. Unbeachtlichkeit der strengeren Auskunftsrechte nach dem InVeKoSDG Dass das deutsche InVeKoSDG grundsätzlich strenge Anforderungen an Auskünfte aus der Datenbank stellt steht einer Auskunft nach dem UIG ebenfalls nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie VGH BW a.a.O. Rn. 29ff.). V. Einfache, gebührenfreie Auskunft Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten (z.B. Flurstücke) Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Darlegung Ihrer Gründe anhand der hier aufgeworfenen Rechtsfragen und der beiden zitierten einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen

Kooperative Lösungen internationaler Umweltprobleme

Probleme des Trittbrettfahrerverhaltens bei der Bereitstellung öffentlicher Güter werden unter besonderer Berücksichtigung globaler Umweltprobleme analysiert. Das Vorhaben umfasst sowohl Beiträge zur spieltheoretischen Grundlagenforschung als auch die ökonomische Evaluation von internationalen Umweltvereinbarungen, z.B. des Kyoto-Abkommens.

Clustering of Multilateral Environmental Agreements in the Chemicals and Biodiversity Regimes

One way of reforming global environmental governance (GEG)is through clustering of multilateral environmental agreements (MEA). In the international chemicals and biodiversity regimes, different clustering dynamics can be observed. While there is a dynamic clustering process underway in the chemicals regime, progress appears to be much more difficult in the biodiversity regime. The dissertation project described in the following proposal sets out to investigate these processes. The guiding research question is: How can the different clustering dynamics in the biodiversity and chemicals regime be explained? The question will be answered assessing institutional (i.e. regime design/architecture, complexity, institutional interplay) as well as political (i.e. interests and behaviour of member states, COP decisions,) factors.

Internationale Umweltabkommen und strategische Delegation

Die Gesprächspartner bei internationalen Verhandlungen über Umweltabkommen sind Delegierte ihrer Regierungen, die sich wiederum in demokratischen Systemen in Wahlen behaupten müssen, also vom Volk delegiert werden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen eröffnet Spielraum für strategisches Verhalten der Wähler bei der Stimmabgabe beziehungsweise der Regierung bei der Wahl der Verhandlungsführer. Das Projekt untersucht, welche Anreize für die einzelnen Akteure bestehen, strategisch zu delegieren (d.h. Agenten zu unterstützen, deren politische Präferenzen von den eigenen Ansichten abweichen) und welche Effekte sich daraus für die Effizienz internationaler Umweltabkommen ergeben.

Ressortforschungsplan 2024, Aktualisierung der Datengrundlage für die Berichterstattungspflichten zu den Übereinkommen von Stockholm und Minamata: POP- und Quecksilber-Emissionen in Luft, Wasser, Boden, Produkte, Abfall

Überarbeitung der Quelleninventare, die für die POP-Emissionsberichterstattung genutzt werden, um zusätzlich zu den bereits berichteten Emissionen in die Luft auch Emissionen in Wasser, Boden, Produkte und Abfall berichten zu können. Erhebung dieser Daten für die Quecksilber-Berichterstattung. Hierzu sollen die bereits für andere Zwecke erhobenen Daten gesichtet und genutzt werden. Das Vorhaben entwickelt für die zusätzlich zu erhebenden Daten eine Strategie zur Identifizierung geeignter Datenquellen und deren geeigneter Nutzung für anstehende Berichterstattungen nach Artikel 15 des Stockholm Übereinkommens und Artikel 21 des Minamata Übereinkommens.

Native plants and mycorrhizal fungi in wind erosion control in the Kailash-Manasarovar region (Tibet, China)

We study the effects of plants and root-associated fungi on wind erosion within the alpine environment of Tibet. China is one of the countries most affected by desertification processes and Tibet, in particular, a key region in desertification combat. The presented project focuses on the Barkha Plain surrounded by Mount Kailash and the Lake of Manasarovar (Ngari Prefecture). This Western Tibet region experienced little scientific attention but, nowadays, faces rapidly increasing touristic activities and expanding local settlements associated with socio-economic changes that are serious threats to the delicate ecological balance and potential triggers of desertification. It exists almost unanimous agreement that revegetation is the most efficient and promising strategy to combat wind erosion and desertification in the long term. However, re-colonising success is often poor, mainly under extreme environmental conditions. Compared to conventional practices, the approach of the presented project attains better accordance with natural succession processes and promises acceleration of both plant and soil development and, conclusively, more efficient desertification control. The project assesses the potential of native plants and symbiotic fungi to control wind erosion and desertification processes. It aims to identify key plants and fungi that increase soil aggregate stability and efficiently drive succession into a natural and self-maintaining cycle of the ecosystem. Furthermore, it provides crucial information for implementing environmentally compatible and cost-effective measures to protect high-elevation ecosystems against desertification. Within three successional stages (early, intermediate, late), field investigations are performed on the basis of Modified-Whittaker plots. Classic methods of vegetation analysis and myco-sociology are combined with analysis of distribution patterns at different scales (patchiness, connectivity). Comprehensive soil analysis is performed comprising grain size distribution, aggregate stability, pH as well as water and nutrient contents. Additionally, important parameters of wind erosion are measured concurrently and continuously to assess their magnitude and variability with respect to vegetation and soil at different levels of development. The parameters addressed, include sediment transport, air temperature, radiation, precipitation, relative humidity as well as speed and direction of wind. Surface moisture is recorded periodically and roughness described. Species and environmental parameters are checked for spatial correlation. Cutting edge technologies are applied in laboratory work, comprising molecular methods for fungal species identification and micro-tomography to analyse soil structure. Furthermore, successfully cultivated fungi and plants are subject of synthesis experiments and industrial propagation in view of practical implementation in restoration measures.

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