API src

Found 171 results.

Related terms

Kabinettsbeschlüsse Budgetplanung Strukturwandel und Sterneverfahren

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Kabinettsbeschlüsse der Landesregierung zur Budgetplanung des Strukturwandels im Rheinischen Revier vom 13. April 2021 und 8. März 2022, sowie sämtliche Anlagen. 2. Den Beschluss der Landesregierung vom 6. Dezember 2022, die Fördersystematik für die Projektauswahl durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH anzupassen, in dem das „Sterneverfahren“ abgeschafft wird (wird erwähnt unter https://www.wirtschaft.nrw/strukturwandel-im-rheinischen-revier). Zur rechtlichen Würdigung gilt folgendes: I. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“ Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen. Auch die vier Zukunftsfelder „Energie und Industrie, Ressourcen und Agrobusiness, Innovation und Bildung sowie Raum und Infrastruktur“ haben enge Bezüge zur Umwelt. Somit unterfallen auch die hier begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Davon sind auch z.B. "Umweltvereinbarungen" erfasst (vgl. BVerwG 7 C 31/15, juris Rn. 54), so solche denn hier vorliegen sollten. II. Vorhandensein der Information Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Bundes-UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die begehrten Informationen vorliegen. Hilfsweise wären Sie auch nach dem IFG zur Auskunft verpflichtet, sofern Sie die begehrten Dokumente für die Wahrnehmung eigener Aufgaben nutzen. Davon ist bei Kabinettsbeschlüssen auszugehen, welche die Leitlinie Ihres Handelns im Strukturwandel darstellen. III. Keine einschlägigen Ausnahme- und Ausschlussgründe Meinen Informationsanspruch stehen weder öffentliche noch private Belange entgegen. Die Versagungsgründe des UIG sind – und nichts anderes gilt hilfsweise für das IFG – eng auszulegen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 27). 1. Keine einschlägigen entgegenstehenden öffentlichen Belange Insbesondere betreffen die begehrten Dokumente nicht die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichten Stellen iSd § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG. Die Kabinettsbeschlüsse stellen Ergebnisse von Beratungen dar und lassen gerade keinen gesicherten Rückschluss auf den eigentlichen Prozess der Meinungsbildung zu, sie sind somit als Beratungsergebnisse nicht schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 26). Nichts anderes würde gelten, sollte man davon ausgehen, dass die Beratungen zum Strukturwandel noch weiter andauern – in diesem Fall wären die Kabinettsbeschlüsse nämlich Grundlage der weiteren Meinungsbildung und ließen ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess zu. Sie wären somit ebenso wenig schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 27). Hilfsweise wären auch keine nachteiligen Auswirkungen auf etwaige Beratungen ersichtlich. Es kann vom Landeskabinett erwartet werden, unlauteren Einflussnahmeversuchen – abseits der ohnehin stattfindenden umfangreichen Beteiligungsprozessen rund um den Strukturwandel – durch Öffentlichkeit oder Einzelne in besonnener Selbstbehauptung zu widerstehen. Insbesondere erfordern die gesetzlichen Regelungen eine einzelfallbezogene Prüfung, ein bloßes Abstellen auf schutzwürdige Beratungsvorgänge vermag dem nicht zu genügen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 30). Gleichfalls kann der Informationszugang nicht unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG abgelehnt werden, da es sich vorliegend um Dokumente handelt, die aus dem Zusammenspiel mehrerer Behörden (der Ministerien) entstanden sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 32ff.). 2. Keine einschlägigen entgegenstehenden privaten Belange Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Dies trifft in besonderer Weise auf die Budgetplanung des Strukturwandels durch die Landesregierung zu. Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW). Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die verschiedenen möglicherweise betroffenen öffentlichen oder privaten Akteure, die jeweils örtlich und materiell einzigartige Aufgaben wahrnehmen. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. IV. Gebühren Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Dokumenten darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls (§ 2 VerwGebO IFG NRW) die Gebühren zu erlassen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

ad-hoc Risikobewertung in der Gewässerbeobachtung der Zukunft

In diesem Vorhaben erarbeiten die UBA Fachgebiete II 2.4 und II 2.5 gemeinsam Lösungen für eine ad-hoc Bewertung neuer Stoffe sowie komplexer Mischungen in Gewässern. Dazu wird das 'Datenportal Gewässerbeobachtung der Zukunft' mit neuartigen Werkzeugen für die Wirkungsbewertung und die Beschreibung von Mischungen erweitert. UBA wird mit der Plattform zur zentralen Auskunftstelle für die Stoff- und Umweltgesetze, insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie und die Arbeiten der Länder. Das Vorhaben verankert das neue Datenportal im UBA, und macht UBA zum Treiber für Digitalisierung und Chemikalienbewertung. Projektbegleitend entwickelt das UBA Wasserlabor NTS Messverfahren weiter, um das Vorhaben von praktischer Seite qualitätssichernd zu unterstützen und um effiziente Lösungen für aktuelle Herausforderungen in der stofflichen Gewässerbeobachtung zu entwickeln.

Betriebswirtschaftliche Analyse und Bewertung von optimalen Entscheidungen fuer integrierten Umweltschutz im Produktionsverbund

Ein Betrieb ist ueber vielfaeltige Beziehungen mit seiner Umwelt verbunden. Zu dieser Umwelt zaehlen neben Beschaffungs-, Absatz- und Finanzmaerkten auch die Oeffentlichkeit, der Gesetzgeber und die natuerliche Umwelt. Zunehmendes Umweltbewusstsein der Bevoelkerung, Diskussionen um Nachhaltigkeitsansaetze in Unternehmen und Regionen sowie im zeitlichen Verlauf verschaerfte Umweltschutzgesetze ruecken dabei die Beziehungen eines Betriebes zur natuerlichen Umwelt weiter in das Blickfeld der Unternehmenspolitik. Ausdruck hierfuer sind etwa Umweltschutzleitlinien und Umweltprogramme. Zu deren Umsetzung bedarf es einer mit der allgemeinen Unternehmenspolitik harmonisierten Massnahmenplanung. Beurteilungskriterien fuer diese Massnahmenplanung und -auswahl umfassen etwa neben traditionellen investitionsrechnerischen Groessen auch Groessen zur Quantifizierung des Risikos (oder der Chance) einer Zielabweichung. Ziel ist in diesem Zusammenhang die Entscheidungsunterstuetzung bei der Massnahmenauswahl und die Anwendung modifizierter Investitionsrechenverfahren zur Beurteilung von produktionsintegrierten Massnahmen als notwendigem Teil des betrieblichen Risikomanagements.

Einheiten sowie Umsätze mit Gütern und Leistungen für den Umweltschutz nach Wirtschaftszweigen und Umweltbereichen in Sachsen-Anhalt

Teil der Statistik "Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz" Raum: Sachsen-Anhalt Gesamt Auf der Grundlage des § 12 UStatG vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153) geändert worden ist in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Sta-tistik für Bundeszwecke (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wird jährlich die Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz durchgeführt.Zum Berichtskreis der Erhebung gehören nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) alle Wirtschaftszweige. Ausgenommen von der Erhebung sind Betriebe und Einrichtungen, die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen oder dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei angehören. Des Weiteren sind Betriebe und Einrichtungen ausgenommen, die dem Produzierenden Gewerbe angehören und weniger als 20 tätige Personen beschäftigen oder dem Dienstleistungssektor zugeordnet sind und wenn der Umsatz des Unternehmens, dem diese Betriebe und Einrichtungen jeweils angehören, weniger als 1 Million Euro im Jahr beträgt. Erfasst werden höchstens 15 000 Betriebe und Einrichtungen der Erhebungsgesamtheit, die Güter herstellen bzw. Leistungen für den Umweltschutz erbringen Die Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz wird als dezentrale Erhebung für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt (NUTS-O); NUTS = Nomenclature des unités territorales statistique (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik). Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse auf Länderebene dar. Der Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Deckt sich das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr, konnten die Angaben jenes Geschäftsjahres zugrunde gelegt werden, welches im Berichtsjahr endet.

Einheiten sowie Umsätze mit Gütern und Leistungen für den Umweltschutz nach Art der Umweltschutzgüter und -leistungen in Sachsen-Anhalt

Teil der Statistik "Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz" Raum: Sachsen-Anhalt Gesamt Auf der Grundlage des § 12 UStatG vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153) geändert worden ist in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Sta-tistik für Bundeszwecke (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wird jährlich die Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz durchgeführt.Zum Berichtskreis der Erhebung gehören nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) alle Wirtschaftszweige. Ausgenommen von der Erhebung sind Betriebe und Einrichtungen, die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen oder dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei angehören. Des Weiteren sind Betriebe und Einrichtungen ausgenommen, die dem Produzierenden Gewerbe angehören und weniger als 20 tätige Personen beschäftigen oder dem Dienstleistungssektor zugeordnet sind und wenn der Umsatz des Unternehmens, dem diese Betriebe und Einrichtungen jeweils angehören, weniger als 1 Million Euro im Jahr beträgt. Erfasst werden höchstens 15 000 Betriebe und Einrichtungen der Erhebungsgesamtheit, die Güter herstellen bzw. Leistungen für den Umweltschutz erbringen Die Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz wird als dezentrale Erhebung für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt (NUTS-O); NUTS = Nomenclature des unités territorales statistique (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik). Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse auf Länderebene dar. Der Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Deckt sich das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr, konnten die Angaben jenes Geschäftsjahres zugrunde gelegt werden, welches im Berichtsjahr endet.

Untersuchung und Beurteilung der Erdbestattungspraxis auf Friedhöfen in Deutschland hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden, Grundwasser und Atmosphäre in den ausgewählten Landschaften der Bundesrepublik Deutschland

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Im Rahmen des Projektes sollten Informationen über Art und Umfang des Problems mit Friedhöfen in Deutschland gewonnen werden. Die Folgen einer Erdbestattung für Boden, Grundwasser und Atmosphäre werden seit vielen Jahrzehnten besonders vor dem Hintergrund der im Wasserhaushalts- und weiteren Umweltschutzgesetzen definierten Rahmenbedingungen hinterfragt. Bis heute liegt den Friedhofsplanern und -betreibern keine einheitliche, unter bodenkundlichen Gesichtspunkten nachvollziehbare Beurteilung und Bewertung (Umweltverträglichkeit) mit der Zielrichtung der Erarbeitung von Empfehlungen und Verordnungen für die Vor- und Nachsorge von Erdbestattungen vor. Fazit: Um praktikable Lösungen für Problemstandorte herbeizuführen, die einen gesicherten Betriebsablauf auf Friedhöfen gewährleisten und dem Vorsorgeaspekt des Umweltschutzes Rechnung tragen, ist es notwendig, künftig eingehende Feldforschungen an unterschiedlichen Friedhofsstandorten in Deutschland vorzunehmen. Nur so können gesicherte Aussagen über die Ursachen, die zu Verwesungsstörungen führen sowie Grundwassergefährdungsprognosen gemacht werden. Basierend auf den Untersuchungsergebnissen ließe sich eine Handhabung konzipieren, die bundesweit als Friedhofs-Manual vorgeschlagen werden und den kommunalen, gemeindlichen, kirchlichen und auch privaten Friedhofsträgern als Leitfaden für den Betriebsablauf dienen kann.

Entsorgung fester und schlammfoermiger Siedlungsabfaelle einer Region

Art und Menge der Siedlungsabfaelle nehmen mit der Intensivierung des Zivilisatorischen Taetigkeit zu. Erhoehte Anforderungen an die Muellverbrennung bzw. emittierte Schadstoffe fuehren zukuenftig zur Deponie gewisser Stoffe. Vor allem bei alternativen Massnahmen sind auch die wirtschaftlichen Fragen zu beruecksichtigen. In einer nach bestimmten Kriterien ausgewaehlten Region wird ein umfassendes, langfristiges Abfallbewirtschaftungskonzept erarbeitet. Die Methodik soll auf andere Regionen uebertragbar sein. Fragestellungen: Welches Ausmass hat die gegenwaertige oekologische und oekonomische Gesamtbelastung in der Region angenommen? - Koennen mit den Gegenwaertig praktizierten Massnahmen die oekologischen Ziele (Gewaesserschutz-, Umweltschutzgesetz etc.) erreicht werden? Wenn nein, welche Alternativen sind wirksamer?

Ausgewählte Forschungsprojekte Landwirtschaft

<p>Das Umweltbundesamt (UBA) entwickelt und betreut Forschungsprojekte, die sowohl von externen Einrichtungen, als auch vom UBA selbst bearbeitet werden. Im Bereich Landwirtschaft werden dabei die Umweltwirkungen der Landwirtschaft analysiert und politische Handlungsempfehlungen zum Schutz der Umwelt entwickelt.</p><p><strong>Forschungsprojekte im Bereich Landwirtschaft</strong></p><p>Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick zu ausgewählten landwirtschaftlichen Forschungsprojekten am ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠. Unser Ziel ist es, mithilfe der Forschung, ein möglichst breites Verständnis zu Grundsatzfragen, Ursachen, Wechselwirkungen und Zielkonflikten im Bereich der Umweltwirkung der Landwirtschaft entwickeln und fachlich fundierte Strategien, Konzepte und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur (Weiter-) Entwicklung agrarumweltpolitischer Instrumente ermöglichen.</p><p><strong>Hintergrund: Forschung am Umweltbundesamt </strong></p><p>Zu den Aufgaben des Umweltbundesamts zählen die Beobachtung und Bewertung des Umweltzustands sowie die Beratung politischer Entscheidungsträger*innen. Eine Grundlage dafür bilden Forschungsprojekte, die auch für die weiteren Aufgaben des UBA, wie die Information der Öffentlichkeit und die Umsetzung von Umweltgesetzen, genutzt werden.</p><p>Als Bindeglied zwischen Forschung und Politik dient der Ressortforschungsplan (REFOPLAN) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMUV#alphabar">BMUV</a>⁠), der die aktuellen Forschungsthemen formuliert. Die meisten der Forschungsprojekte werden durch die nachgeordneten Behörden fachlich betreut und von externen Forschungsnehmer*innen bearbeitet. Einige Projekte werden auch im UBA als <em>Eigenforschung </em>durchgeführt.</p><p>Das UBA ist bei der Projektplanung und -umsetzung sowie der Wahl der wissenschaftlichen Methoden frei und forscht ergebnisoffen. Es gelten die Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft.</p><p>Teilprojekt 1: Nutztierhaltung zukunftsfähig gestalten (FKZ: 3722 36 202 0)<br> Teilprojekt 2: Landnutzung und Transformationspfade (FKZ 3723 36 201 0)<br> Laufzeit: 2023 bis 2026<br> Eigenforschung</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/ausgewaehlte-forschungsprojekte-landwirtschaft/forschungsprojekt-ernaehrung-landwirtschaft-zukunft#hintergrund-und-zielstellung"><i></i> Projektwebseite: Forschungsprojekt „Ernährung und Landwirtschaft mit Zukunft“</a> </p><p>Laufzeit: Dezember 2020 bis Juli 2024<br> Auftragnehmer: Universität Gießen und DöhlerAgrar</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20240206_steckbrief_e-moll.pdf">Steckbrief: E-MoLL</a> </p><p>Laufzeit: Mai 2020 – März 2024<br> Auftragnehmer: Universität Gießen</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20240206_steckbrief_duengeval.pdf">Steckbrief: DüngEval</a> </p><p>Laufzeit: Juli 2020 – Juni 2024<br> Auftragnehmer: Thünen Institut, Julius Kühn-Institut</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20240206_steckbrief_gap_eval_iii.pdf">Steckbrief: GAPEval III</a> </p><p>Auftragnehmer: Öko-Institut und Universität Rostock<br> Abschluss: September 2022</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/die-neue-gap-wieviel-klimaschutz-steckt-in-der-1"><i></i> Projektwebseite: Die neue GAP – wieviel Klimaschutz steckt in der 1. Säule?</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimaschutz-in-der-gap-2023-2027"><i></i> Klimaschutz in der GAP 2023 - 2027</a></p><p>Auftragnehmer: Thünen-Institut und Julius Kühn-Institut<br> Abschluss: Juli 2022</p><p> <a href="https://www.thuenen.de/de/fachinstitute/laendliche-raeume/lebensverhaeltnisse-in-laendlichen-raeumen/projekte/umweltwirkungen-der-agrarreform"><i></i> Webseite Auftragnehmer: Thünen Institut: Umweltwirkungen der Agrarreform von 2013 (GAPEval II)</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluierung-der-gap-reform-von-2013-aus-sicht-des"><i></i> Evaluierung der GAP-Reform von 2013 aus Sicht des Umweltschutzes anhand einer Datenbankanalyse von InVeKoS-Daten der Bundesländer</a><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/geringe-umweltwirkung-hohe-kosten"><i></i> Geringe Umweltwirkung, hohe Kosten</a></p><p>Auftragnehmer: Öko-Institut e.V.<br> Abschluss: September 2021</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/umweltbilanz-von-milch-weidehaltung-schlaegt"><i></i> Pressemitteilung: Umweltbilanz von Milch: Weidehaltung schlägt Stallhaltung</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/sichtbarmachung-versteckter-umweltkosten-der"><i></i> Sichtbarmachung versteckter Umweltkosten der Landwirtschaft am Beispiel von Milchproduktionssystemen</a></p><p>Auftragnehmer: Humboldt-Innovation GmbH<br> Abschluss: Juni 2021</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/verbesserung-der-wirksamkeit-praktikabilitaet-der"><i></i> Verbesserung der Wirksamkeit und Praktikabilität der GAP aus Umweltsicht</a></p><p>Auftragnehmer: Universität Gießen<br> Abschluss: November 2020</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/novellierung-der-stoffstrombilanzverordnung"><i></i> Novellierung der Stoffstrombilanzverordnung: Stickstoff- und Phosphor-Überschüsse nachhaltig begrenzen</a></p><p>Auftragnehmer: AFC Public Services GmbH und entera<br> Abschluss: Juli 2020</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/standards-des-lebensmitteleinzelhandels-belasten"><i></i> Projektwebseite: Standards des Lebensmitteleinzelhandels belasten die Umwelt</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umwelt-klimarelevante-qualitaetsstandards-im"><i></i> Umwelt- und klimarelevante Qualitätsstandards im Lebensmitteleinzelhandel</a><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/mehr-natuerlichkeit-im-obst-gemueseregal-gut-fuer"><i></i> Mehr Natürlichkeit im Obst- und Gemüseregal – gut für Umwelt und Klima</a></p><p>Auftragnehmer: FiBL Projekte GmbH<br> Abschluss: März 2020</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/entwicklungsperspektiven-der-oekologischen"><i></i> Entwicklungsperspektiven der ökologischen Landwirtschaft in Deutschland</a></p><p>Auftragnehmer: Thünen-Institut<br> Abschluss: Dezember 2018</p><p> <a href="https://www.thuenen.de/index.php?id=6406&amp;L=0"><i></i> Webseite Auftragnehmer: Thünen Institut: Umweltwirkungen der Agrarreform von 2013 (GAPEval)</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluierung-der-gap-reform-aus-sicht-des"><i></i> Evaluierung der GAP-Reform aus Sicht des Umweltschutzes – Abschlussbericht GAPEval I</a><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/gemeinsame-eu-agrarpolitik-2021"><i></i> Gestaltung und Umsetzung der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik ab 2021 – Übersicht über die politischen Debatten</a></p><p>Auftragnehmer: FiBL Projekte GmbH und Projektbüro mareg markt+region<br> Abschluss: Mai 2018</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/landwirtschaft-quo-vadis"><i></i> Landwirtschaft - quo vadis?</a></p><p>Auftragnehmer: Universität für Bodenkultur, Department für Nachhaltige Agrarsysteme<br> Abschluss: April 2018</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/tierwohl-umweltschutz-zielkonflikt-win-win"><i></i> Tierwohl und Umweltschutz – Zielkonflikt oder Win-Win-Situation</a></p><p>Auftragnehmer: Ecologic Institut gGmbH<br> Abschluss: September 2017</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/land-degradation-neutrality"><i></i> Land Degradation Neutrality</a></p><p>Auftragnehmer: Projektbüro mareg (markt+region)<br> Abschluss: März 2017</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umsetzung-der-eu-gap-reform-2014-2020-in-den-eu"><i></i> Umsetzung der EU-GAP-Reform (2014-2020) in den EU-Nachbarstaaten</a></p><p>Laufzeit: Dezember 2020 bis Juli 2024<br> Auftragnehmer: Universität Gießen und DöhlerAgrar</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klimaschutz-in-der-landwirtschaft-massnahmen-auf"><i></i> News-Beitrag: Klimaschutz in der Landwirtschaft: Maßnahmen auf dem Prüfstand</a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/factsheet_klimaschutz_in_der_landwirtschaft.pdf"><i></i> Factsheet: Klimaschutz in der Landwirtschaft </a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/entwicklung-eines-modells-zur-bewertung-von-thg"><i></i> Entwicklung eines Modells zur Bewertung von THG-Minderungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (E-MoLL)</a></p>

Internationaler Artenschutz (CITES) Grundlagen Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere

Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch Lebensraum-zerstörung und Umweltschäden, aber auch durch den Handel mit ihnen in ihrem Bestand gefährdet. Beispielsweise werden Land- und Sumpfschildkröten, Papageien und Kleinblumenzwiebeln für Liebhaberzwecke jährlich in großen Mengen der Natur entnommen. Zum Schutz von Arten vor unkontrollierter Naturentnahme für den Handel verpflichten sich die Vertragsstaaten des 1973 geschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) zu konkreten einschränkenden Maßnahmen der Handelskontrolle und -begrenzung. ... Weiter lesen Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungs-verbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote. Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. ... Weiter lesen Für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen der Anhänge A, B und C der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (1) in die bzw. aus der EU sind zuvor spezielle Dokumente gemäß Artikel 4 und 5 dieser Verordnung vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn (Tel.: +49 228 8491-0, Fax: +49 228 8491-1319) erforderlich. Bundesamt für Naturschutz Artenschutzvollzug Konstantinstr. 110 53179 Bonn Einzelheiten zur Beantragung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen können im Internet unter Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN (2) nachgelesen werden. Eine Zusammenstellung aller bisherigen Einzelentscheidungen zur Einfuhr geschützter Tierarten enthält www.zeet.de (2) . Voraussetzung für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Arten der Anhänge A, B und C sind die EU-Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesländer, in Sachsen-Anhalt vom CITES-Büro in Steckby (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Quelle: (1) EURO-Lex (2) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren Besonders geschützte und streng geschützte Arten Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern Anforderungen an Präparatoren Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation Nachweispflicht Kennzeichnung Vermarktung Buchführungspflicht Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen Letzte Aktualisierung: 18.12.2024

Wirtschaft und Umwelt

<p>Die derzeitige Wirtschaftsweise untergräbt unseren Wohlstand, weil sie die Lebensgrundlagen zerstört. Daher ist der Übergang zu einem wirtschaftlichen Handeln erforderlich, das in Einklang mit Natur und Umwelt steht, einer Green Economy.</p><p>Green Economy</p><p>Die aktuelle Wirtschaftsweise zerstört die natürlichen Lebensgrundlagen und untergräbt dadurch den Wohlstand heutiger und kommender Generationen. Die noch immer jährlich steigenden Treibhausgasemissionen und der daraus resultierende ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimawandel#alphabar">Klimawandel</a>⁠, sowie der andauernde Verlust an Artenvielfalt, der Ressourcenverbrauch und die Umweltverschmutzung sind Beispiele für diese Entwicklung. Bereits im Jahr 2006 zeigte der sogenannte „Stern Report“ auf, dass sich allein die durch den ⁠Klimawandel⁠ entstehenden Kosten auf jährlich bis zu 20 % des globalen Bruttoinlandproduktes belaufen könnten. Nach Erscheinen des „Stern Reviews“ im Jahr 2021, bekräftigte der Ökonom Nicholas Stern erneut, dass die Kosten des Nichthandelns die Kosten des Klimaschutzes um ein Vielfaches übersteigen (siehe "<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/umwelt-wirtschaft/gesellschaftliche-kosten-von-umweltbelastungen">Gesellschaftliche Kosten von Umweltbelastungen</a>"). Ein „Weiter so“, bei dem Industrieländer ihre ressourcenintensive Wirtschaftsweise beibehalten und Entwicklungs- und Schwellenländer diese Wirtschaftsweise übernehmen, stellt keinen gangbaren Weg dar. Daher ist der Übergang zu einer Green Economy erforderlich, die sich innerhalb der ökologischen Leitplanken bewegt und das Naturkapital erhält.<br><br>Die Green Economy verbindet Ökologie und Ökonomie miteinander und zielt auf die Steigerung des gesellschaftlichen Wohlstandes. Ziel ist eine Wirtschaftsweise, die im Einklang mit Natur und Umwelt steht. Der Übergang zu einer Green Economy erfordert eine umfassende ökologische Modernisierung der gesamten Wirtschaft. Insbesondere Ressourcenverbrauch, Emissionsreduktion, Produktgestaltung sowie Umstellung von Wertschöpfungsketten müssen geändert werden. Die Förderung von Umweltinnovationen hat dabei eine zentrale Bedeutung.</p><p>Umwelt- und ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠ und wirtschaftliche Entwicklung sind keine Gegensätze, sondern bedingen einander. Die Steigerung der Energie- und Materialeffizienz ist ein entscheidender Faktor für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Wirtschaft. Durch den Anstieg der Weltbevölkerung und die wirtschaftlichen Aufholprozesse in Entwicklungs- und Schwellenländern wird die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen weiterwachsen. Diese Nachfrage lässt sich bei begrenzten natürlichen Ressourcen auf Dauer nur befriedigen, wenn es gelingt „mehr“ mit „weniger“ herzustellen. Das heißt, Wirtschaftswachstum und die Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen zu entkoppeln. Daher wächst der Druck, Umwelt- und Effizienztechniken einzusetzen und fortzuentwickeln.<br><br>Besonders deutlich zeigen sich die wirtschaftlichen Chancen des Klima- und Umweltschutzes am Beispiel der GreenTech Leitmärkte. GreenTech Leitmärkte sind Bereiche der Wirtschaft, die in besonderem Maße zu Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz beitragen. Es gibt sieben Leitmärkte, davon tragen vier besonders zum wirtschaftlichen Wachstum und Beschäftigung bei: Energieeffizienz, erneuerbare Energien, nachhaltige Mobilität, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft. Potenzialabschätzungen zufolge wird sich die globale Bruttowertschöpfung der GreenTech-Branche von 1,02 Billionen Euro im Jahr 2022 auf 4,1 Billionen Euro im Jahr 2045 erhöhen. Deutschland gehört heute – auch wegen seiner ambitionierten Umwelt- und Klimapolitik - zu den weltweit führenden Anbietern von GreenTech Produkten und Dienstleistungen.<br><br>Die globale Konkurrenz für GreenTech verstärkt sich zunehmend. Deutschland gehörte im Zeitraum 2010 bis 2023 nach den USA und Japan zu den innovativsten Ländern weltweit gemessen an Patentanmeldungen. Jedoch holte im gleichen Zeitraum China rasch auf und könnte bereits bald Deutschland überholen. Deutschland wird seine führende Rolle für GreenTech nur behalten können, wenn es weiterhin eine Vorreiterrolle im Umwelt- und Klimaschutz einnimmt und Innovationen systematisch fördert.</p><p>Die Zahl der Beschäftigten, die im Bereich Umwelt-, Ressourcen- und Klimaschutz arbeiten, steigt stetig an. Im Jahr 2023 arbeiteten ca. 3,4 Millionen Erwerbstätige in diesen Tätigkeitsfeldern⁠. Arbeitsplätze entstehen beispielsweise in den Bereichen der energetischen Gebäudesanierung, den Erneuerbaren Energien, und der Kreislaufwirtschaft. In immer mehr Tätigkeitsfeldern sind Klimaschutz und Ressourcenschonung relevante wirtschaftliche Größen, die zu Innovationen und Arbeitsplätzen führen. Dies bedeutet es gibt klassische Umweltschutzberufen (z.B. in Klärwerken). Darüber hinaus wächst die Anzahl an Erwerbstätigen, die sich in ihren Berufen auch um Umwelt, Klima und Ressourcen bemühen (z.B. in der nachhaltigen Mobilität).</p><p>Umweltbelastungen verursachen hohe gesellschaftliche Kosten, zum Beispiel durch umweltbedingte Gesundheits- und Materialschäden, Ernteausfälle oder die Kosten des Klimawandels. Eine ambitionierte Umweltpolitik verringert diese Kosten.<br><br>Grundsätzlich sollten Umweltkosten internalisiert, das heißt den Verursachern angelastet werden. Bisher geschieht dies nur unzureichend. Daher erhalten die Verursacher keine ausreichenden ökonomischen Anreize die Umweltbelastung zu senken. Außerdem sagen die Preise ohne vollständige Internalisierung der Umweltkosten nicht die ökologische Wahrheit. Dies verzerrt den Wettbewerb und hemmt die Entwicklung und Marktdiffusion umweltfreundlicher Techniken und Produkte. Vor allem in sehr umweltintensiven Bereichen wie dem Energie- und Verkehrssektor ist es wichtig, die entstehenden Umweltkosten stärker in Rechnung zu stellen. Dies würde den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern, die Energieeffizienz erhöhen und wesentlich zu einer nachhaltigen Mobilität beitragen.<br><br>Zur Schätzung der Umweltkosten veröffentlicht das Umweltbundesamt regelmäßig die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/methodological-convention-32-for-the-assessment-of">Methodenkonvention</a> (nur in englischer Sprache verfügbar). Sie beinhaltet Kostensätze u.a. für die ⁠Emission⁠ von Treibhausgasen, Luftschadstoffen und Lärm, und gibt methodische Empfehlungen für die Ermittlung von Umweltkosten. <br>Ein wichtiger Anwendungsbereich von Umweltkosten ist die Gesetzesfolgenabschätzung. Die Anwendung von Umweltkosten kann die Bundesministerien dabei unterstützen die Folgen eines Gesetzes ausgewogen und wissenschaftlich fundiert abzuwägen, wie das Umweltbundesamt es in seinem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/bessere-gesetze-durch-mehr-transparenz-der">Positionspapier</a> empfiehlt.</p><p>Nutzen und Kosten des Umweltschutzes in Unternehmen</p><p>Keine Frage, Umweltschutz ist nicht zum Nulltarif zu haben. Meist ist aber der Nutzen höher als die Kosten. So führen Investitionen in integrierte Umweltschutztechniken und Effizienzmaßnahmen unter dem Strich vielfach zu erheblichen Kosteneinsparungen auf betrieblicher Ebene – etwa durch einen geringeren Material- und Energieverbrauch oder rückläufige Entsorgungskosten. Hinzu kommen geringere Abhängigkeiten von Rohstoff- und Energiepreise und zahlreiche weitere Vorteile des Umweltschutzes auf Unternehmensebene, die schwieriger zu quantifizieren sind: zum Beispiel höhere Attraktivität für Fachkräfte, mehr Transparenz, bessere Finanzierungsbedingungen oder eine geringere Wahrscheinlichkeit von Störfällen. Der Einsatz von Umwelt- und Energiemanagementsystemen bietet dabei die Möglichkeit, die wirtschaftlichen Chancen des betrieblichen Umweltschutzes systematisch zu nutzen und die betriebliche Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern.</p>

1 2 3 4 516 17 18