Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet.
Die EnBW Windkraftprojekte GmbH ist Verfahrensträger des Windparkvorhabens „Königsbronn“ mit einer geplanten Windenergieanlage. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BImSchG für den Windpark „Königsbronn“ wurde am 02.07.2018, Az: 3029-IM/Hs18, vom Landratsamt Heidenheim erteilt. Die EnBW Windkraftprojekte GmbH hat im Rahmen des o.g. BImSch-Verfahrens für den „Windpark Königsbronn“ mit Schreiben vom 19.10.2018 über die untere Forstbehörde Heidenheim einen Antrag auf Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 LWaldG für einen ca. 0,8843 ha großen Waldbereich auf Teilflächen der Flurstücke Nr. 255, 334/1 und 47/2 auf Gemarkung Ochsenberg gestellt. Die im Rahmen des Vorhabens „Windpark Königsbronn“ beantragten Flächen grenzen an den bereits bestehenden Windpark „Ochsenberg“ an, für den im Jahr 2015 eine Waldumwandlung über eine Fläche von 6,11 ha genehmigt und vollzogen wurde. Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald - einer allgemeinen Vorprüfung nach § 10 Abs. 2 (kumulierendes Vorhaben) i.V. mit § 7 Abs.1 UVPG. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem kumulierenden Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das kumulierende Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das kumulierende Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von ca. 0,8813 ha Wald in Verbindung mit der im Jahr 2015 erfolgten Inanspruchnahme von 6,11 ha Wald im Wasserschutzgebiet (WSG) Zone III, Bodenschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung und im Bereich der Zuwegung im FFH-Gebiet Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und daher besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Das WSG „Fassungen im Brenztal“ und das WSG „WF im Egautal, Dischingen“ sind durch die kumulierenden Vorhaben betroffen. Durch die Waldumwandlung werden die das Grundwasser schützenden Deckschichten teilweise entfernt und der Kahlhieb kann zu einer vermehrten Nitratfreisetzung führen, durch die Versiegelung von Teilflächen wird diese Gefahr für das Grundwasser jedoch wieder kompensiert. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind keine negativen Auswirkungen durch die geplante Waldumwandlung zu befürchten, sofern eine flächengleiche Waldfläche innerhalb der Wasserschutzzone III mit überwiegenden Laubholzanteilen wiederaufgeforstet wird (vgl. Stellungnahme der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Heidenheim vom 22.11.2018). Das Vorhaben zieht darüber hinaus den kleinflächigen Verlust von kartiertem Bodenschutzwald nach sich. Angesichts der Kleinflächigkeit und der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodenschutzfunktion zu erwarten. Der Zufahrtsbereich der WEA Königsbronn ragt im Süden in das FFH-Gebiet „Heiden- und Wälder zwischen Aalen und Heidenheim“ hinein, wobei die beanspruchte Fläche von 2.170 m² die Relevanzschwelle von 2.500 m² unterschreitet und sich größtenteils als Überschwenkbereiche im Bereich von Grünstreifen darstellt. Eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen bzw. Lebensräumen von Arten ist nicht zu erwarten (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des BImSch-Verfahrens). Naturschutzfachlich bestehen keine Bedenken gegen die geplante Waldumwandlung (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde Heidenheim vom 15.11.2018). Die in Stufe 2 durchgeführte summarische Prüfung hat somit ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich demzufolge nicht gezeigt. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen eingesehen werden). Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.
Das im Juni 2000 in Betrieb genommene "German Environmental Information Network (gein)" wird vom Nachfolgesystem "Umweltportal Deutschland (PortalU)" abgelöst. PortalU wird im rahmen einer Bund/Länder-Verwaltungsvereinbarung betrieben und dient der Umsetzung der EU-Umweltinformationsrichlinie 2003/4/EG.
Der erste umfassende bundesweite Umweltzustandsbericht "Daten zur Umwelt 1984" leitet eine Reihe von bisher sieben Berichten ein, die mit über 10 000 Exemplaren pro Ausgabe zu den Bestsellern des Umweltbundesamtes werden. Zehn Jahre später verpflichtet das Umweltinformationsgesetz die Bundesregierung, einen solchen Bericht regelmäßig zu veröffentlichen.
Ein neues Umweltinformationsgesetz tritt in Kraft. Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Zugang zu Umweltinformationen deutlich verbessert. So werden künftig alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Die Auskunftspflichten der Landesverwaltung werden künftig in landesrechtlichen Vorschriften geregelt, bis dahin gilt für Behörden der Länder und Gemeinden die Umweltinformationsrichtlinie unmittelbar. Die Bundesverwaltung wird verpflichtet, umfassender als bisher Umweltinformationen aktiv zu verbreiten. Dabei soll zunehmend das Internet als modernes und schnelles Medium genutzt werden. Mit dem Umweltinformationsgesetz wird die neu gefasste Umweltinformationsrichtlinie der EU (2003/4/EG) umgesetzt. Zugleich werden die Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention erfüllt.
§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) hat die Ziele, für einen freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichten Stellen und für eine aktive Verbreitung der Umweltinformation zu sorgen. Es setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/4/EG um. Die Studie „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) - Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen“ untersucht, ob und wie die genannten gesetzlichen Ziele des UIG in der Praxis erreicht werden. Die Evaluation folgt der Methodik der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass das UIG sich im Wesentlichen bewährt hat und macht einige Optimierungsvorschläge. Veröffentlicht in Texte | 235/2020.
In DzU werden Umweltinformationen dokumentiert und bereitgestellt. Diese stammen aus der amtlichen Umweltstatistik (UStatG), aus der Verwaltungsvereinbarung über den Datenaustausch im Umweltbereich (VwV Datenaustausch) sowie aus Beobachtungsprogrammen und F+E-Vorhaben und werden für die Umweltberichterstattung aufbereitet. DzU stellt eine einheitliche Informations- und Datengrundlage für die nationale und internationale Umweltberichterstattung sicher. DzU verwaltet Berichtselemente (Texte, Tabellen und Grafiken ) und verweist auf die Quellen, die Rechtsgrundlagen sowie auf Umweltziele der Beiträge. Diese sind nach einem Umweltthemenkatalog gegliedert, der nach dem internationalen DPSIR-Berichtsansatz geordnete Wirkungsbeziehungen beinhaltet. Rechtliche Grundlagen für die nationale und internationale Umweltberichterstattung bilden §11 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), die EU-Informationsrichtlinie sowie das Übereinkommen über den Zugang zu elektronisch verfügbaren Umweltinformationen (Århus-Konvention).
In dem Gutachten werden Rechtsfragen aufgeworfen, analysiert und bewertet, die den Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich,wie das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), auf den Gebieten des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Rechts der Störfall-Verordnung (StörfallV) betreffen. In Bezug auf ihre Bedeutung für das Atom- und Strahlenschutz- sowie Störfallrecht wurde auf nachfolgende Problemfelder besonders eingegangen: - Begriffsbestimmungen, insbesondere Informationsbegriff - Anwendungsbereiche der verschiedenen Informationsgesetze in Bund und Ländern -Definition der informationspflichtigen Stellen - Fragen des Bund-Länder-Verhältnisses - Organisations-und Verfahrensfragen - Ausnahmetatbestände (Schutz öffentlicher Belange; Schutz privater Belange) - Kosten - Rechtsschutz - Weiterverwendung von Informationen - aktive Informationspflichten Den Abschluss des Gutachtens bildet eine Entscheidungshilfe, die als Muster für Handlungsempfehlungen für die Bearbeitung von Informationsanträgen gedacht ist. Wesentliche Kriterien für die Gestaltung der Entscheidungshilfe waren Übersichtlichkeit, Knappheit, Verständlichkeit und Rechtssicherheit. Die Entscheidungshilfe folgt einem dreistufigen Konzept. Auf einer ersten Stufe gibt sie dem Anwender Ratschläge für bestimmte Fragen und Probleme. Bei komplexeren Fragestellungen soll auf einer zweiten Stufe die im Hause für UIG/IFG-Fragen zuständige Organisationseinheit beteiligt werden. Zusätzlich kann der Anwender zu einzelnen Problemfeldern über entsprechende Links das Gutachten zu Rate ziehen. Auf einer dritten Stufe kann der Anwender weiterführende Fragestellungen mit Hilfe von in dem Gutachten zitierten weiterführenden Quellen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vertieft bearbeiten.
Im Vorhaben „Bundesweiter Überblick über die Radiocäsiumkontamination von Wildschweinen (3607S04561)“ wurden die bundesdeutschen Messungen zur Radiocäsiumkontamination von Wildschweinen sowie die kontaminationsbestimmenden Einflussfaktoren recherchiert und in ein Geographisches Informationssystem (GIS) zur ortsbezogenen Weiterverarbeitung überführt. Es wurde ein radioökologisches Modell (EcoWild) entwickelt, mit dem die zu erwartende Radiocäsiumkontamination von Wildschweinen für beliebige Orte und Zeitpunkte berechnet und grafisch dargestellt werden kann. Das Rechenmodell berücksichtigt die räumlich variierende Cs-137-Kontamination der Nahrung von Wildschweinen in Abhängigkeit vom betrachteten Ort und den lokalen Ökosystemen (Wald, Ackerfläche, Grünland). Von den sieben verwendeten Nahrungskategorien kommt den Hirschtrüffeln eine besondere Bedeutung zu, weil sie zu mehr als drei Viertel zur Radiocäsiumaufnahme von Wildschweinen beitragen können. Die Validierung der Modellprognosen mit realen Messwerten aus fünf Untersuchungsgebieten zeigte eine gute Übereinstimmung der Daten, wenn die Erlegungsorte der Wildschweine für das jeweilige Gebiet repräsentativ waren. Die Ergebnisse des Vorhabens schaffen einen bundesweiten Überblick über die Radiocäsiumkontamination von Wildschweinen und ermöglichen es, die potenzielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch den Verzehr kontaminierten Wildbrets ab zuschätzen. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, die Empfehlungen der EU-Kommission (2003/274/EC) zum Schutz und zur Information der Bevölkerung bei kontaminierten Waldprodukten umzusetzen. Die recherchierten Daten ermöglichen es, gemäß den Anforderungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten (§ 10 UIG). //ABSTRACT// In the project “Nationwide survey of the radiocaesium contamination of wild boars (3607S04561)”, German measurements of the radiocaesium contamination of wild boars and factors which influence the contamination of these animals were investigated and fed into a Geographical Information System (GIS) for location-dependent processing. A radioecological model (EcoWild) was developed to compute and graphically display the expected radiocaesium contamination of wild boars for any location and point in time. EcoWild takes into account the spatially varying Cs-137 contamination of the feed of wild boars, depending on the location considered and the local ecosystems (forests, arable areas, grasslands). Among the seven categories of feed, special attention was paid to deer truffles, since they may contribute to more than three quarters of the radiocaesium intake of wild boars. The validation of the model predictions in five investigation areas showed that the computed contamination levels and the measurement values agreed well, provided that the locations of the shooting were representative for the respective area. The results of the project establish a nationwide survey of the radiocaesium contamination of wild boars and allow for estimating the potential radiation exposure of the public due to the consumption of contaminated game. Herewith, the foundations are laid to implement the recommendations of the European Commission (2003/274/EC) on the protection and information of the public with regard to exposure resulting from the contamination of wild food products. The investigated data allow for actively and systematically informing the public to an adequate extent, according to the requirements of the Environmental Information Act (paragraph 10 UIG)
Origin | Count |
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Bund | 61 |
Land | 77 |
Type | Count |
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Ereignis | 4 |
Förderprogramm | 20 |
Gesetzestext | 7 |
Text | 33 |
Umweltprüfung | 38 |
unbekannt | 29 |
License | Count |
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geschlossen | 91 |
offen | 34 |
unbekannt | 6 |
Language | Count |
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Deutsch | 129 |
unbekannt | 2 |
Resource type | Count |
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Archiv | 1 |
Datei | 4 |
Dokument | 31 |
Keine | 62 |
Unbekannt | 5 |
Webseite | 43 |
Topic | Count |
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Boden | 75 |
Lebewesen & Lebensräume | 84 |
Luft | 61 |
Mensch & Umwelt | 131 |
Wasser | 74 |
Weitere | 119 |