v.l.n.r. Kathrin Krause (vzbv), Jan Philipp Rohde (DGB), Anna Hartleif (AStA Bonn), Jelena Nikolic (HDE), Katharina Istel (NABU), Dr. Heike Buschhorn (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz), Julia Römer (BUND), Steffi Lemke (BMUV), Dr. Axel Neisser (Stiftung Warentest), Prof. Dr. Mario Schmidt (Hochschule Pforzheim), Claudia Voss (BDI) und Dorothee Rodenhäuser (FEST e.V.) Bundesumweltministerin Steffi Lemke hat im Juni 2022 die Mitglieder der Jury Umweltzeichen auf ihrer konstituierenden Sitzung im Bundesumweltministerium begrüßt und die Mitglieder der vergangenen Berufungsperiode verabschiedet. Für drei neue Umweltzeichen wurden Vergabekriterien beschlossen: Lieferdienstleistungen der letzten Meile, schadstoffarme Fassadenfarben sowie Dach- und Dichtungsbahnen. Die Jury Umweltzeichen, das unabhängige Beschlussgremium beim Umweltzeichen Blauen Engel, entscheidet, für welche Produktgruppen und Dienstleistungsbereiche der Blaue Engel vergeben werden soll. Außerdem diskutiert und beschließt sie die jeweiligen Vergabekriterien, die vom Umweltbundesamt erarbeitet werden. Die Jury-Mitglieder sind weisungsfrei und unparteiisch, die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Der Jury gehören 14 natürliche Personen an, die von der Bundesumweltministerin berufen werden. Dabei werden alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt, etwa Vertreter*innen aus Umwelt- und Verbraucherverbänden, des Handels und der Industrie. Auf ihrer ersten Sitzung verabschiedete die Jury Umweltzeichen Vergabekriterien für drei neue Umweltzeichen: Lieferdienstleistungen der letzten Meile schadstoffarme Fassadenfarben Dach- und Dichtungsbahnen Zudem hat die Jury Umweltzeichen einen Prüfauftrag für Dachsteine aus Beton beschlossen.
Die letzte Ökobilanz des Umweltbundesamtes für grafische Papiere, in der die Umweltwirkungen von Primär- und Recyclingpapieren umfassend untersucht wurden, stammt aus dem Jahr 2000 (Tiedemann et al. 2000). Ein zentrales Ergebnis dieser Studie war, dass "die Herstellung von grafischen Papieren aus Recyclingfasern wesentlich umweltfreundlicher ist als die Verwendung von Frischfasern aus Holz als Rohstoff". Die Vergabekriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Papierprodukte basieren ebenfalls auf den Ergebnissen dieser Studie und fordern die höchstmögliche Verwendung von Recyclingpapier, vorzugsweise aus Post-Consumer-Abfällen, als Rohstoff für die Papierherstellung. Die vorliegende Studie stellt eine Aktualisierung dieser Ökobilanz dar. Dabei wurde sie um die Betrachtung von Hygienepapieren, und eine Diskussion über Biodiversität, Landnutzungswandel und Kohlenstoffspeicherung ergänzt. Besonderer Fokus liegt zudem auf dem Papierrecycling in Deutschland. Die aktualisierten Ergebnisse stützen weitgehend die bisherigen Empfehlungen des UBA und die Anforderungen des Ökolabels Blauer Engel zur Förderung von Recyclingpapier. Es ist wesentlich umweltfreundlicher, grafisches Papier aus recycelten Fasern herzustellen, als Primärfasern aus Holz als Rohstoff zu verwenden. Quelle: Forschungsbericht
Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden. Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen: Einwegverpackungen von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte werden oft nicht richtig entsorgt. Deshalb gehören diese Produkte zu den Abfällen, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Ab 3. Juli 2021 dürfen deshalb unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie Getränkebecher einschließlich Deckeln und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Mit der sog. Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um. Weiterhin erlaubt sind u.a. andere Getränkebecher sowie Feuchttücher, Hygieneeinlagen, Tampons und Tabakprodukte mit Filter – diese müssen zukünftig aber gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020). Ab dem 3. Juli 2024 dürfen bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, fallen damit weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie und die Schließung der Gastronomie wurde dieser Trend weiter verschärft. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, die nicht teurer als die Einwegverpackung sein darf. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Schon jetzt bietet der Markt viele Mehrweglösungen an. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ausgezeichnet werden. Zur Implementierung von Mehrwegsystemen, zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältnissen und zu anderen Fragen, unterstützt der Blaue Engel mit umfangreichen Informationen für die Gastronomie und die Kommunen (siehe Publikationen). Hinweise zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind auch auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Seite Essen in Mehrweg zu finden. Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Inverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht unter anderem für elektronische Marktplätze eingeführt: Marktplatzbetreiber dürfen nur Anbieter zulassen, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt haben. Verstöße werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden in den Ländern gemeldet. In Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie schreibt das Verpackungsgesetz zudem die Verwendung von recyceltem Kunststoff vor: 25 Prozent ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und 30 Prozent ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Damit werden Ressourcen geschont und das Recycling gestärkt. Um die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes zu erleichtern und sicherzustellen, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen, wurden zudem neue Normen zur Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgenommen und die Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Bechern an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.
Das Projekt "Erfassung der Zahl feiner und ultrafeiner Partikel aus Bürogeräten während der Druckphase zur Entwicklung eines Prüfverfahrens für das Umweltzeichen Blauer Engel für Bürogeräte mit Druckfunktion" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abteilung 4 Material und Umwelt, Fachgruppe 4.2 Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften, Arbeitsgruppe 4 2.2 Emission aus Materialien.A) Problemstellung: Die erfolgreiche Weiterentwicklung des Blauen Engels hängt davon ab, ob es gelingt, an aktuelle und in die Zukunft weisende Trends in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft anzuknüpfen und das Zeichen im Alltag besser sichtbar zu machen. Neben der bisherigen Schwerpunktsetzung Ressourcenschutz und Energieeffizienz soll der Blaue Engel zu einem Kennzeichnungsinstrument für umwelt- und gesundheitsverträgliche Produkte weiterentwickelt werden. Im Vordergrund steht der Schutz der menschlichen Gesundheit vor unerwünschten Einwirkungen, die von Waren und Dienstleistungen ausgehen können. Schwerpunkte sind u.a. die Sicherstellung einer guten Innenraumluftqualität durch Minderung oder Vermeidung von Schadstoffen. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Die Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sind eines der Schwerpunktthemen der Jury Umweltzeichen in der Berufungsperiode 2007-2010. Die Erfassung von Emissionen, insbesondere feiner und ultrafeiner Partikel aus Bürogeräten (Kopierer, Drucker und bildgebender Geräte) während der Druckphase und die Bewertung des gesundheitlichen Risikos sind aktuelle Fragestellungen, die auch die Auszeichnung der besonders emissionsarmen Geräte mit dem Blauen Engel betrifft. Handlungsbedarf sehen BMU und UBA hinsichtlich der Weiterentwicklung der emissionsbegrenzenden Anforderungen an feine und ultrafeine Partikel im Rahmen des Blauen Engel für Bürogeräte mit Druckfunktion. Hierzu ist vordringlich ein standardisierbares Prüfverfahren zu entwickeln. C) Ziel des Vorhabens ist es, im Rahmen einer Machbarkeitsstudie die methodischen Grundlagen zur Erfassung der Zahl Zusammensetzung feiner und ultrafeiner Partikel aus Bürogeräten während der Druckphase zu entwickeln. Es soll ein standardisierbares Prüfverfahren für die Vergabe des Blauen Engel entwickelt und erprobt werden. Die Ergebnisse fließen direkt in die Weiterentwicklung des Umweltzeichens für Bürogeräte ein.