In dem Vorhaben wird untersucht, wie wirksam die absorbierte Lichtenergie in Biomasse konvertiert wird. Vergleichend werden Grünalgen und Diatomeen unter verschiedenen Licht- und Nährstoffbedingungen studiert. Auf diese Weise können die metabolischen Kosten unter Nährstoffmangel oder anderen produktivitätsbegrenzenden Bedingungen studiert werden. So wird auch die Säureanpassung ausgewählter Phytoplankter untersucht, um die Biomassebildung in extrem sauren Tagebaurestseen auf physiologischer Ebene zu verstehen. Es konnte gezeigt werden, dass unter Stickstoffmangel die Überführung anorganischen Kohlenstoffs in Biomassebildung durch eine Veränderung der makromolekularen Zusammensetzung der Zellen ähnlicher Effizienz stattfindet, wie unter optimaler Stickstoffversorgung. Dies führt zu einer ökologisch bedeutsamen Teilentkopplung des C und N Kreislaufs im Ökosystem. Ähnliches beobachtet man auch bei der Anpassung von Phytoplanktonalgen an extrem saure Bedingungen wie man sie in sauren Tagebaurestseen vorfindet.
Introduction: In Malaysia, excessive nutrients from livestock waste management systems are currently released to the environment. Particularly, large amounts of manure from intensive pig production areas are being excreted daily and are not being fully utilised. Alternatively, the excess manure can be applied as an organic fertiliser source in neighbouring cropping systems on the small landholdings of the pig farms to improve soil fertility so that its nutrients will be available for crop uptake instead of being discharged into water streams. Thus, there is a need for better tools to analyse the present situation, to evaluate and monitor alternative livestock production systems and manure management scenarios, and to support farmers in the proper management of manure and fertiliser application. Such tools are essential to quantify, and assess nutrient fluxes, manure quality and content, manure storage and application rate to the land as well as its environmental effects. Several computer models of animal waste management systems to assist producers and authorities are now available. However, it is felt that more development is needed to adopt such models to the humid tropics and conditions of Malaysia and other developing countries in the region. Objectives: The aim is to develop a novel model to evaluate nutrient emission scenarios and the impact of livestock waste at the landscape or regional level in humid tropics. The study will link and improve existing models to evaluate emission of N to the atmosphere, and leaching of nutrients to groundwater and surface water. The simulation outputs of the models will be integrated with a GIS spatial analysis to model the distribution of nutrient emission, leaching and appropriate manure application on neighbouring crop lands and as an information and decision support tool for the relevant users.
Die Hochwasserereignisse im Dezember 1993 und Januar 1995 am Rhein, Juli/August 1997 an der Oder sowie im August 2002 an der Elbe und die hervorgerufenen Schäden haben in Deutschland zu der Erkenntnis geführt, dass baulich-technische Hochwasserschutzmaßnahmen nicht ausreichen, sondern dass ein vorsorgeorientiertes, die Ziele einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung verfolgendes Hochwassermanagement erforderlich ist. Dazu zählen der technische Hochwasserschutz, die weitergehende Hochwasservorsorge und die Flächenvorsorge zum natürlichen Rückhalt als vorbeugender Hochwasserschutz. Allerdings treten Defizite bei der Operationalisierung dieser politischen Ziele und Strategien auf der Umsetzungsebene auf. Es bleibt bisher die Frage unbeantwortet, ob es sich dabei um Regelungs- oder Vollzugsdefizite handelt. Das Forschungsvorhaben am Institut für Forst- und Umweltpolitik verfolgt das Ziel, die Bedingungen für die Implementation von existierenden politischen Initiativen zum vorbeugenden Hochwasserschutz zu untersuchen. Bedeutsam für die Untersuchung ist dabei die Betrachtung von Akteuren der verschiedenen politischen Ebenen und Sektoren im Durchführungsprozess, deren Kommunikations- und Machtstrukturen sowie der eingesetzten Instrumente, um hieraus Erkenntnisse über die politische Steuerung und deren Wirkung gewinnen zu können. Die Politikfeldanalyse sieht den Vergleich der Hochwasserschutzpolitik der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg vor und wird unter Verwendung von Methoden der qualitativen Sozialforschung durchgeführt. Im Ergebnis sollen Effizienzfaktoren ermittelt und schließlich Handlungsempfehlungen für die Implementation von ressort- und grenzübergreifenden Planungsprozessen in komplexen politischen Systemen abgeleitet werden.
Non wood fuels for small-scale furnaces have attracted increasing interest in several European countries. New technological approaches are on the way, but the verification of any such developments is difficult and there is a large uncertainty about testing procedures and equipment. While for wood combustion standardized European measuring regulations are available and broadly applied, the testing of cereal fuel combustion is generally not following a commonly accepted procedure. Consequently the results of such measurements are not fully comparable. This applies particularly for the international level, which is here of particular relevance due to the fact that a combustion technology development for a niche application can only be economically viable if a sufficiently large marketing area can be taken into focus. The overall objective of the proposal is therefore to contribute through research to the development of uniform and comparable European procedures for testing of small-scale boilers up to a power out of 300 kW for solid biomass from agriculture like straw pellets and energy grain. The driving forces and barriers will be worked out; existing legal regulation for the installation (approval by the local authorities) in the participating countries will be collected. The state of the art of the non wood biomass boiler technology will be identified; the need for standardized tests for type approval tests and the measures to establish a European Standard will be shown. Measurement methods with special emphasis on efficiency and emissions will be worked out and the requirements and specifications of test fuels will be proposed. Test runs will be carried out following preliminary test procedures based on existing European standards for wood boilers. Based on the results of these test runs a draft for a Europe-wide uniform test procedure will be proposed. Preparatory work for a European standardization process including a round robin test will be done.
Anlage 21 - Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung (zu § 53) Abschnitt 1 1. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung 1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft. 1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. 1.3 Der Lehrgangsanbieter trägt durch Ausstellung der Lehrgangsbescheinigung die Gewähr, dass die Teilnehmenden ausreichende Kenntnisse für sichere Arbeitsabläufe auf Schiffen vermittelt bekommen haben. 1.4 Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zu Grunde liegenden Standards eingehalten werden. 2. Antrag auf Zulassung 2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten. 2.2 War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt sie die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden. 2.3 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. 2.4 Dem Antrag sind anzufügen: ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode, ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse, Informationen über das Lehrmaterial, Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen, Teilnahmebedingungen für den Lehrgang, die Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, der Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. 3. Prüfung Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen. 4. Befristung, Widerruf der Zulassung 4.1 Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens fünf Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen. Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich hinzuweisen. 4.2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn gegen die Pflichten, die sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird. Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. 4.3 Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt und wenn diese Personen die personellen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, in dessen Auftrag und Namen erfolgen. Abschnitt 2 Voraussetzungen zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung 1. Personelle Voraussetzungen 1.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung befähigt sind. 1.2 Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein. 1.3 Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie über die nachstehend aufgeführte fachliche Qualifikation verfügt. 1.4 Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen, die vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Qualifikationen vorgegeben werden, fortzubilden. Eine Fortbildung der Lehrkräfte erfolgt beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. 1.5 Persönliche Voraussetzungen der Lehrkraft: Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Zuverlässigkeit, nachgewiesen durch ein aktuelles Führungszeugnis Berufserfahrung in der Binnenschifffahrt von mindestens 3 Jahren als Schiffsführer/Schiffsführerin oder Fährführer/Fährführerin oder Berufserfahrung in der Seeschifffahrt von mindestens drei Jahren als Kapitän/Kapitänin 1.6 Fachliche Qualifikation der Lehrkraft: Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, der die bereichsbezogene Ausbildung bereitstellt und durchführt. Der Lehrgang orientiert sich an Teilen der Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Binnenschifffahrt, oder Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den §§ 5 bis 7 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ASiG ) mit einer für die Binnenschifffahrt oder für die Seeschifffahrt bereichsbezogenen Ausbildung nach § 4 Absatz 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ( DGUV Vorschrift 2) vom 01. Januar 2011, in der Fassung vom 01. Februar 2012, veröffentlicht unter https://www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/ unfallverhuetungsvorschriften/dguv-vorschrift-2-bisher-bgv-a2 (Externer Link) . 2. Sachliche Voraussetzungen 2.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Lehrgang auf einem Wasserfahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einer geeigneten Landanlage durchgeführt wird, so dass insbesondere die praktischen Elemente des Lehrgangs unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können. 2.2 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die aus der Anlage ersichtlichen theoretischen Unterrichtsanteile in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Geeignet sind auch Fahrzeuge. Die theoretischen Unterrichtsanteile können auch durch elektronisch gestützte Konzepte vermittelt werden. Diese Konzepte bedürfen der besonderen Zustimmung durch die Berufsgenossenschaft, um das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherzustellen. 3. Organisatorische Voraussetzungen 3.1 Inhalt und Umfang der Lehrgänge 3.1.1 Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden des Lehrgangsanbieters zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. 3.1.2 Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele (Interner Link) erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Das geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. 3.1.3 Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten. 3.1.4 Im Leitfaden sind Aussagen zum Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. 3.1.5 Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes sicher, verantwortungsbewusst und selbstständig auf Weisung eines Vorgesetzten ihre Tätigkeit auf einem Binnenschiff aufzunehmen. 3.2 Teilnahmebescheinigung 3.2.1 Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 3.2.2 Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 (PDF, intern) wiedergegeben. 3.3 Dokumentation 3.3.1 Der zugelassene Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnung zu führen: Art des jeweiligen Lehrgangs (praktisch-theoretisch oder praktisch-theoretisch/elektronisch) Ort und Dauer des Lehrgangs Name der Lehrkraft Nachweis der Teilnahme durch Name, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden. 3.3.2 Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3.4 Versicherungsschutz Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen, abdeckt. Stand: 14. April 2023
Anlage 12 - Prüfungsprogramm Schifferzeugnis (zu § 40 Absatz 2) Teil 1: Fährschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln und Anlagen der Polizeiverordnungen: Allgemeine Bestimmungen Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung Bezeichnung der Fahrzeuge Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße Fahrregeln Regeln für das Stillliegen Schallzeichen Ölkontrollbuch Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung Grundkenntnisse über den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Aus der Binnenschiffspersonalverordnung Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen Grundkenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften Detailkenntnisse der Fährenbetriebsverordnung II. Wasserstraßenkenntnisse Kenntnisse der beantragten Fährstrecke III. Berufskenntnisse Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb Einfluss von Strömung, Wind und des Soges Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle Maßnahmen bei Betriebsstörungen Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen Benachrichtigung von zuständigen Behörden Brandverhütung, Feuerlöschwesen Teil 2: Sportschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln und Anlagen der Polizeiverordnungen: Allgemeine Bestimmungen Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung Bezeichnung der Fahrzeuge Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße Fahrregeln Regeln für das Stillliegen Schallzeichen Ölkontrollbuch Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung Grundkenntnisse über Aufbau und Inhalt der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (insbesondere über Sicherheit von Personen und Schiff) sowie den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung Aus der Binnenschiffspersonalverordnung Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen Grundkenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften II. Wasserstraßenkenntnisse Grundkenntnisse über die Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) III. Berufskenntnisse Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb Einfluss von Strömung, Wind und Sog Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle Maßnahmen bei Betriebsstörungen Grundkenntnisse über das Stauen von Ladung und Staupläne Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere über Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen Benachrichtigung von zuständigen Behörden Brandverhütung, Feuerlöschwesen Teil 3: Behördenschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln bzw. Anlagen der Polizeiverordnungen: Allgemeine Bestimmungen Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung Bezeichnung der Fahrzeuge Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße Fahrregeln Regeln für das Stillliegen Schallzeichen Ölkontrollbuch Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung Grundkenntnisse über den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Aus der Binnenschiffspersonalverordnung Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen II. Wasserstraßenkenntnisse Kenntnisse der Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) III. Berufskenntnisse Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb Einfluss von Strömung, Wind und des Soges Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle Maßnahmen bei Betriebsstörungen Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen Stand: 14. April 2023
Abschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Berufsbildpositionen 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplanes erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern während der gesamten Ausbildung 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren während der gesamten Ausbildung 4. Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren während der gesamten Ausbildung 5. Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. Monat Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 36. Monat Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 6 Stand: 01. August 2022
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Berufsbildpositionen 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplanes erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern Grundlage, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern während der gesamten Ausbildung 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren während der gesamten Ausbildung 4. Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren während der gesamten Ausbildung 5. Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. Monat Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 6 Stand: 01. August 2022
§ 4 Untersuchungskommissionen (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission mindestens zu berufen ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung, ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt, ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt, bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge. (2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt. (3) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein. (4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen werden für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. (5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesonder für elektrische Anlagen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen. (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt. (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann bei der Erteilung einer Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen. Stand: 07. Oktober 2018
The proposed regulation concerning the registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals (REACH) requires demonstration of the safe manufacture of chemicals and their safe use throughout the supply chain. There is therefore a strong need to strengthen and advance human and environmental risk assessment knowledge and practices with regard to chemicals, in accord with the precautionary principle. The goal of the project OSIRIS is to develop integrated testing strategies (ITS) fit for REACH that enable to significantly increase the use of non-testing information for regulatory decision making, and thus minimise the need for animal testing. To this end, operational procedures will be developed, tested and disseminated that guide a transparent and scientifically sound evaluation of chemical substances in a risk-driven, context-specific and substance-tailored (RCS) manner. The envisaged decision theory framework includes alternative methods such as chemical and biological read-across, in vitro results, in vivo information on analogues, qualitative and quantitative structure-activity relationships, thresholds of toxicological concern and exposure-based waiving, and takes into account cost-benefit analyses as well as societal risk perception. It is based on the new REACH paradigm to move away from extensive standard testing to a more intelligent, substance-tailored approach. The work will be organised in five interlinked research pillars (chemical domain, biological domain, exposure, integration strategies and tools, case studies), with a particular focus on more complex, long-term and high-cost endpoints. Case studies will demonstrate the feasibility and effectiveness of the new ITS methodologies, and provide guidance in concrete form. To ensure optimal uptake of the results obtained in this project, end-users in industry and regulatory authorities will be closely involved in monitoring and in providing specific technical contributions to this project.
Origin | Count |
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Bund | 29 |
Land | 6 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 24 |
Text | 10 |
Umweltprüfung | 1 |
License | Count |
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geschlossen | 6 |
offen | 29 |
Language | Count |
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Deutsch | 22 |
Englisch | 18 |
Resource type | Count |
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Dokument | 3 |
Keine | 22 |
Webseite | 13 |
Topic | Count |
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Boden | 21 |
Lebewesen und Lebensräume | 28 |
Luft | 22 |
Mensch und Umwelt | 35 |
Wasser | 18 |
Weitere | 32 |