<p>Abfallmengen <strong>in Tonnen</strong> bezogen auf die Jahre ab 2011. Erzeugt in der Stadt Koeln / Entsorgt in der Stadt Köln.</p> <p>Datenherkunft: <a href="http://www.abfall-nrw.de/aida/glossar.php?id=abila&link=1&rueck=beenden" target="_blank">ABILA</a> - Kommunale Abfallbilanzen<br /> <strong>Quelle:</strong> <a href="http://www.abfall-nrw.de/aida/" target="_blank">http://www.abfall-nrw.de/aida/</a></p> <p>Unter der angegebenen Quelle finden Sie auch Daten zu den weiter zurückliegenden Jahren und auch bezogen auf weitere Gebietskörperschaften, Kreise und Städte.</p> <p>Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - <a href="http://www.lanuv.nrw.de/" target="_blank">LANUV</a></p>
<p>Dieser Datensatz enthält alle Wasserstands-Messwerte der Grundwasser-Messtationen in Münster bis zum Jahr 2023.</p> <p>Die Daten werden von der Stadt Münster an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen gemeldet und können entsprechend auch über die Internetangebote des Landes abgerufen werden. Dort erhalten Sie außerdem Daten für ganz NRW in einem einheitlichen und vergleichbaren Datenformat.</p> <p>Weitere Informationen zu den Daten erhalten Sie auf <a href="https://www.lanuv.nrw.de/themen/wasser/grundwasser/grundwasserstand/grundwasserdaten-online">der Internetseite des LANUV</a> sowie auf <a href="https://www.stadt-muenster.de/gruen/wasser-boden-luft/wasser/grundwasser">der Grundwasser-Homepage des Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster</a>.</p> <p>Links zu den Datenquellen der Grundwasserdaten für ganz NRW:</p> <ul> <li><a data-saferedirecturl="https://www.google.com/url?q=https://www.elwasweb.nrw.de/&source=gmail&ust=1684909285131000&usg=AOvVaw1Wu60G16XKpQ3nBnLVH2VS" href="https://www.elwasweb.nrw.de/" target="_blank">https://www.elwasweb.nrw.de/</a> - Interaktive Recherche- und Download-Möglichkeit</li> <li><a data-saferedirecturl="https://www.google.com/url?q=https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/umwelt_klima/wasser/grundwasser/&source=gmail&ust=1684909285131000&usg=AOvVaw2v_NhGGMSJa_vBnVnLo7Mv" href="https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/umwelt_klima/wasser/grundwasser/" target="_blank">https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/umwelt_klima/wasser/grundwasser/</a> - Download der Datendateien für ganz NRW</li> </ul> <p>Wenn Sie weitere Informationen zu Grundwasserrelevanten Themen wie hydrogeologischen Einheiten, Grundwasserneubildung, Grundwassereinheiten, Grundwasserschutzfunktion der Deckschicht, Verschmutzungsempindlichkeiten des Grundwassers, Wasserschutzgebieten oder weitere geologischen Begebenheiten erfahren wollen, nutzen Sie bitte die interaktive Karte "Umweltkataster", die vom Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Münster unter folgender Adresse bereitgestellt wird:</p> <p><a data-saferedirecturl="https://www.google.com/url?q=https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster&source=gmail&ust=1684909285131000&usg=AOvVaw3umyjNd5kzoODNHWGad1N2" href="https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster" target="_blank">https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster</a></p> <p>Stichworte: Gewässer</p>
Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet.
Der Lärmindex LNight spiegelt die Lärmbelastung für die Nacht wider und wird für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten verwendet. Diese Isophonen Karten stellen flächenhaft die Berechnungsergebnisse der Umgebungslärmkartierung 2022 an den Hauptverkehrsstraßen im Saarland dar. Entsprechend § 4 Abs. 4 der 34. BImSchV wird die Geräuschsituation für den LNight in den folgenden Isophonen Bändern mit einer Klassenbreite von 5 dB dargestellt: 45 dB(A) LNight 50 dB(A), 50 dB(A) LNight 55 dB(A), 55 dB(A) LNight 60 dB(A), 60 dB(A) LNight 65 dB(A), 65 dB(A) LNight 70 dB(A) sowie 70 dB(A) LNight. Die zentrale landesweite Strategische Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen wurde im Saarland für die betroffenen und zuständigen Städte und Gemeinden durch den Saarländischen Städte- und Gemeindetag beauftragt. Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz hat sich anteilig an den Kosten beteiligt und die Kartierung koordiniert.
Im Auftrag des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (vormals MLUR) wurden zwischen 1995 - 2007 vom Institut für angewandte Gewässerökologie (IaG) bzw. von 2009 - 2014 vom GFZ Helmholtz-Zentrum für Geoforschung (vormals GFZ) mehrere Seen bzw. Gewässerabschnitte im Land Brandenburg vermessen. Die Daten wurden dann zu einem Datenbestand zusammengefasst. Der nun vorliegende Datensatz beinhaltet Polygone mit relativen Tiefenangaben bezogen auf den Uferbereich des jeweiligen Sees. Im Auftrag des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (vormals MLUR) wurden zwischen 1995 - 2007 vom Institut für angewandte Gewässerökologie (IaG) bzw. von 2009 - 2014 vom GFZ Helmholtz-Zentrum für Geoforschung (vormals GFZ) mehrere Seen bzw. Gewässerabschnitte im Land Brandenburg vermessen. Die Daten wurden dann zu einem Datenbestand zusammengefasst. Der nun vorliegende Datensatz beinhaltet Polygone mit relativen Tiefenangaben bezogen auf den Uferbereich des jeweiligen Sees. Im Auftrag des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (vormals MLUR) wurden zwischen 1995 - 2007 vom Institut für angewandte Gewässerökologie (IaG) bzw. von 2009 - 2014 vom GFZ Helmholtz-Zentrum für Geoforschung (vormals GFZ) mehrere Seen bzw. Gewässerabschnitte im Land Brandenburg vermessen. Die Daten wurden dann zu einem Datenbestand zusammengefasst. Der nun vorliegende Datensatz beinhaltet Polygone mit relativen Tiefenangaben bezogen auf den Uferbereich des jeweiligen Sees.
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet. Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha. Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet.
Der Lärmindex LDEN spiegelt die Lärmbelastung für den gesamten Tag (24 Stunden) wider und wird für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten verwendet. Diese Isophonen Karten stellen flächenhaft die Berechnungsergebnisse der Umgebungslärmkartierung 2022 an den Hauptverkehrsstraßen im Saarland dar. Entsprechend § 4 Abs. 4 der 34. BImSchV wird die Geräuschsituation für den LDEN in den folgenden Isophonen Bändern mit einer Klassenbreite von 5 dB dargestellt: 55 dB(A) LDEN 60 dB(A), 60 dB(A) LDEN 65 dB(A), 65 dB(A) LDEN 70 dB(A), 70 dB(A) LDEN 75 dB(A) sowie 75 dB(A) LDEN. Die Lärmkarten müssen überprüft und bei Bedarf alle fünf Jahre überarbeitet werden. Die zentrale landesweite Strategische Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen wurde im Saarland für die betroffenen und zuständigen Städte und Gemeinden durch den Saarländischen Städte- und Gemeindetag beauftragt. Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz hat sich anteilig an den Kosten beteiligt und die Kartierung koordiniert.
Für alle besonders geschützten und streng geschützten Tiere, eingeschränkt auch für Pflanzen, bestehen grundsätzliche Besitz- und Vermarktungsverbote, von denen im Einzelfall Ausnahmen nachzuweisen sind (s. §§ 44, 45 und 46 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG) sowie Artikel 8 EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (2) und Besonders geschützte und streng geschützte Arten ). Gemäß dieser Nachweispflicht von § 46 BNatSchG ist deshalb jeder Halter von Tieren der besonders und der streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme entweder vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen , z. B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Tiere, Teile von ihnen und Erzeugnisse (s. nachfolgende Punke und Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Abhängig von der jeweiligen Schutzkategorie sind für den Nachweis einer legalen Vermarktung bzw. eines legalen Kaufs verschiedene Dokumente bzw. Herkunftsnachweise erforderlich. Erforderliche Dokumente bzw. Nachweise Schutzkategorie Dokumentenpflicht durch gelbe EU-Bescheinigungen Art des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 Allgemeine Nachweispflicht z. B. durch vollständig ausgefüllte Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht, Zeugenbestätigungen und durch alte blaue CITES-Bescheinigungen Art des Anhangs B der EG-Arten-schutzverordnung Nr. 338/97 und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten wie Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Dabei hat der Herkunftsnachweis das geschützte Tier bei den Vermarktungen ständig zu begleiten, d. h. beim Verkauf ist der Herkunftsnachweis dem Käufer mitzugeben. Der neue Besitzer muss das Tier bei seiner zuständigen Behörde mit der Meldetabelle und einer entsprechend nummerierten Kopie des Herkunftsnachweises bzw. der EU-Bescheinigung anmelden , in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby (s. Tierbestandsmeldungen ). Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig einem bestimmten Exemplar zugeordnet werden können , z. B. durch geschlossene Beringung bei Vögeln, durch Transponder bei Säugetieren und durch Fotodokumentation bei Landschildkröten (s. Kennzeichnungspflicht und Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Ohne zuordenbare Herkunftsnachweise drohen eine Beschlagnahme der Tiere und die Ahndung der illegalen Vermarktung durch Bußgeld. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) dieser Nachweispflicht ( s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Das bedeutet, dass z. B. für die Vermarktung von alten Greifvogel- und Eulenpräparaten zuvor EU-Bescheinigungen zu beantragen sind. Tote Tiere unterliegen nicht der Meldepflicht. Einschränkungen zur Nachweispflicht für ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse aus Teilen streng geschützter Arten, die dem persönlichen Gebrauch dienen, regelt § 46 Absatz 2 BNatSchG. 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A Bei Exemplaren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 ist der Nachweis des legalen Erwerbs stets durch das Original einer gelben EU-Vermarktungsbescheinigung zu führen. Dieses Dokument ist bei der Vermarktung dem Käufer im Original mitzugeben. Der artenschutzrechtlichen Meldebehörde, in Sachsen-Anhalt dem CITES-Büro in Steckby, ist mit der Anmeldung des neu erworbenen Tieres eine Kopie dieser EU-Bescheinigung beizufügen. Verstirbt das Tier, ist das Bescheinigungsoriginal mit der Abmeldung zurückzuschicken. Die alten blauen CITES-Bescheinigungen waren für Tiere des Anhangs A nur bis 1997 gültig. Für Vermarktungszwecke sind jetzt neue EU-Bescheinigungen zu beantragen. In Sachsen-Anhalt ist die Beantragung von EU-Vermarktungsbescheinigungen für gezüchtete Tiere per Post oder per Fax (039244/9409-19) an das CITES-Büro, Zerbster Str. 7 in 39264 Steckby zu richten. Die Antragstellung kann mit dem unterschriebenen Bescheinigungsantrag oder der Meldetabelle erfolgen. Bei der vollständig ausgefüllten Meldetabelle sind unten links die laufenden Nummern der vorgesehenen Tiere einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen. Für die erstmalige Zucht einer Art sind jeweils zwei Zeugenbestätigungen sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweis einzureichen. Weiterhin ist die Legalität der Elterntiere nachzuweisen , z. B. durch deren EU-Bescheinigungskopien und gegebenenfalls durch weitere zuzuordnende Belege für deren legale Herkunft wie Einfuhrdokumente, Herkunftsnachweise sowie Zeugenbestätigungen für die Zucht bzw. für den Altbesitz (Muster s. Artenschutzrechtliche Informationsschriften ) Voraussetzung für die Erteilung der EU-Bescheinigungen ist eine Überprüfung des Kennzeichens am Tier durch die Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises (s. Kennzeichnungspflicht ) . Für Landschildkröten sind je Tier zwei Bauchpanzerfotos im Format 9 x 13 cm mit einzureichen, die rückseitig mit der laufenden Nummer und dem Gewicht zu beschriften sind (s. Fotodokumentation Landschildkröten ). Die Bescheinigungserteilung ist gebührenpflichtig. Meldetabelle (PDF) Bescheinigungsantrag (PDF) Zuchtprotokoll (PDF) Zeugenbestätigung Zucht (PDF) ausgenommen Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Die Nachweispflicht gilt auch für Tiere des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (2) und für die anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten (s. Besonders geschützte und streng geschützte Arten ) mit Ausnahme der in der Anlage 5 BArtSchV aufgeführten von der Meldepflicht befreiten Arten. Bei der Weitergabe der nachweispflichtigen Tiere ist vom Vorbesitzer ein Herkunftsnachweis mitzugeben, der alle Angaben zum Tier (z. B. vollständige Ring- Nummer, Transponder-Nummer, Schlupfdatum), zur ursprünglichen Herkunft (z. B. Zuchtbuch-Nummer, Einfuhrgenehmigungs-Nummer) sowie zu den Elterntieren (Kennzeichen und Herkunft) zu enthalten hat [s. Muster Herkunftsnachweis (PDF)]. Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig bestimmten Exemplaren zugeordnet werden können. Dabei ist die eindeutige Kennzeichnung für die Gewährleistung der Nachweisführung von maßgebender Bedeutung , z. B. durch geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel und Transponder für Säugetiere. Bei Reptilien sind neben der eindeutigen Zuchtbuch- bzw. Melde-Nummer weitere Angaben zur Individualisierung wie Gewicht, Länge und besondere Körpermerkmale in dem Herkunftsnachweis zu vermerken. Für selten gezüchtete Tierarten und für Zoohandlungen gilt eine lückenlose Nachweisführung bis zum Ersterwerber. Herkunftsnachweis (PDF) Bei geschlossen beringten Vögeln häufig gezüchteter Arten reicht die Angabe der vollständigen Ringnummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus. Bei abweichend von der geschlossenen Beringung gekennzeichneten gezüchteten Vögeln der Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (PDF) ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht vorzulegen. Wurden Tiere nach Deutschland eingeführt, reicht die Angabe der Einfuhrgenehmigungsnummer z.B. E 1234/15 aus. Für alle in andere EU-Staaten z. B. in die Niederlande und nach Belgien eingeführten Tiere ist stets eine Kopie der Einfuhrbescheinigung erforderlich. In den anderen Fällen ist der Nachweis mit behördlichen Bescheinigungen, ausführlichen Herkunftsnachweisen, Zuchtbuchkopien und eindeutigen Zeugenbestätigungen, sowie ggf. mit den blauen CITES-Bescheinigungen, Rechnungen und Belegen zu führen. Bei Altbesitz, Erstzucht sowie bei selten gezüchteten Arten sind außerdem eindeutige Zeugenbestätigungen erforderlich. Zeugenbestätigung Zucht (PDF) Zeugenbestätigung Altbesitz (PDF) Sind Herkunftsnachweise verloren gegangen, müssen die Besitzer der Tiere diese von den Vorbesitzern nachfordern. Dies muss ggf. über eine längere Verkaufskette bis zum Züchter bzw. Einführer der Tiere zurück verfolgt werden. Mittels der vollständigen Ring-Nummern und der Transponder-Nummern können über die Kennzeichenausgabestellen des BNA oder des ZZF (s. Kennzeichnungspflicht ) die Adressen der ursprünglichen Züchter bzw. Einführer direkt ermittelt werden. Bei den Züchtern oder Einführern sind dann die Angaben zur ursprünglichen Herkunft zu erfragen. Quelle: (1) Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) (2) EURO-Lex zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 28.10.2024
<p>Dieser Datensatz enthält Angaben über die in der Stadt Münster entsorgten Abfallmengen in Tonnen seit 2013.<br /> Die Daten sind aufgeschlüsselt nach Abfallarten (entsprechend Abfallverzeichnis-Verordnung) und nach Entsorger (Name und E-Nr).</p> <p>Die Daten werden immer mit einigen Jahren Verzögerung veröffentlicht.</p> <p>Datenherkunft: ABILA - Kommunale Abfallbilanzen<br /> Quelle: <a href="https://www.abfall-nrw.de/aida">https://www.abfall-nrw.de/aida</a></p> <p>Unter der angegebenen Quelle finden Sie auch Daten zu den zurückliegenden Jahren und auch bezogen auf weitere Gebietskörperschaften, Kreise und Städte.</p> <p>Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV unter: <a href="https://www.lanuv.nrw.de/themen/kreislaufwirtschaft">https://www.lanuv.nrw.de/themen/kreislaufwirtschaft</a></p> <p>Stichworte: Abfall, Entsorgung, Müllabfuhr</p>
Strom und Wärme aus Holz kann nicht uneingeschränkt als erneuerbare Energie im Sinne der Pariser Klimaziele eingestuft werden. Das juristische Kurzgutachten untersucht, wie das geltende Recht die Klimawirkung der energetischen Holznutzung bewertet. Meist wird Holz nur dann als förderwürdig klassifiziert, wenn Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien erfüllt sind. Das Gutachten analysiert den bestehenden Rechtsrahmen auf Inkonsistenzen, unterbreitet Vorschläge zur Harmonisierung, weist auf fehlende rechtliche Definitionen sowie Gesetzeslücken hin und übt insbesondere Kritik an der bestehenden Praxis in den Bereichen Bilanzierung, Emissionshandel und Verbraucherschutz. Für die Einführung einer Wärme-Nachhaltigkeitsverordnung müsste erst eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden. Veröffentlicht in Climate Change | 65/2025.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 1269 |
| Kommune | 13 |
| Land | 1071 |
| Wissenschaft | 7 |
| Zivilgesellschaft | 77 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 26 |
| Ereignis | 21 |
| Förderprogramm | 436 |
| Gesetzestext | 8 |
| Kartendienst | 1 |
| Lehrmaterial | 6 |
| Taxon | 1 |
| Text | 1197 |
| Umweltprüfung | 47 |
| unbekannt | 606 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 1495 |
| offen | 775 |
| unbekannt | 79 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2298 |
| Englisch | 208 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 13 |
| Bild | 63 |
| Datei | 62 |
| Dokument | 751 |
| Keine | 710 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 237 |
| Webdienst | 143 |
| Webseite | 871 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1412 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2069 |
| Luft | 1071 |
| Mensch und Umwelt | 2349 |
| Wasser | 1102 |
| Weitere | 2226 |