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Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren neu denken

Stuttgart 21, die Debatten zum Fluglärm in Berlin und Frankfurt sowie der für die Energiewende notwendige Ausbau der Netzinfrastrukturen haben in der Diskussion um Planungs- und Genehmigungsverfahren einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Es geht zunehmend um die Frage, wie die Beschleunigung von Verfahren mit einer verbesserten Qualität und vor allem mit mehr Akzeptanz für die getroffenen Entscheidungen verbunden werden kann. Eine effiziente und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung fördert alle drei Elemente. Sie macht Entscheidungen nachvollziehbar und transparent, ermöglicht – auch und gerade aus Umweltsicht – bessere Lösungen und kann die Dauer von öffentlicher Planung sowie der Zulassung und Durchführung von Vorhaben verkürzen.

Noch immer große Mengen an Müll im Rhein-Selz-Park

Fotos dokumentieren weiterhin Lagerung von Bauschutt, Menge bereits entsorgter Abfall, Beschleunigung der Müllbeseitigung, weiteres Verfahren; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt und Forsten

Lippe Fluss- und Auenentwicklung Krähenbusch, Olfen, km 74,0 – 74,7 rechts

Vorhabenträger: Lippeverband, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen Auf der Fläche südlich der Kläranlage Olfen soll durch vielfältige Gelände- und Uferstrukturierungen eine naturnahe Ufer- und Auenentwicklung gefördert werden. Dazu soll an km 74,05 kleinflächig auf ca. 40m Länge und 6-7m Breite Bodenabtrag zur Herstellung einer Mulde mit -1,5 bis -1,7m Tiefe erfolgen, die beidseitig an die Lippe angeschlossen und bei HW1 geflutet wird. Am Nordrand der Fläche und parallel zum vorhandenen Kläranlagenauslauf wird eine naturnahe Rampe zu Unterhaltungs- und Rettungsdienstzugänglichkeit hergestellt. Zudem solle eine Grabenaufweitung des Wasserlaufs Nr. 7 mit Flach- und Steilufern und einem sohlnahen Anschluss an die Lippe zur Herstellung der Durchgängigkeit erfolgen. Die geplanten Maßnahmen tangieren sowohl den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster als auch der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz NRW die Bezirksregierung Münster für das Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG bestimmt. Auf Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird das o. g. Vorhaben bewertet. Nach § 7 UVPG stellt die zuständige Behörde, u.a. nachdem der Träger des Vorhabens sie im Sinne des § 5 UVPG ersucht hat, unverzüglich fest, ob für das Verfahren eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Hierzu wird eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Es handelt sich um ein Vorhaben zum Gewässerausbau nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welches nach § 7 UVPG i. V. m. der Anlage 1 zum UVPG der Nr. 13.18.1 „Sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahme im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.8.2 erfasst sind“ zuzurechnen ist. Aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG wird festgestellt, dass für das beabsichtigte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Aus der Maßnahme resultieren keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter gem. § 2 Abs. 1 UVPG. Es ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht mit erheblichen negativen Auswirkungen zu rechnen, da es sich nur um einen zeitlich befristeten und kleinräumigen Eingriff, bezogen auf das Gebiet der Lippe, in Natur und Landschaft handelt. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.

Stellungnahme der BGE zum Konzept für die Beteiligung in Phase I der Endlagersuche - Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen (PDF)

BGE | Eschenstraße 55 | 31224 Peine Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Fachgebiet B1 BeteiligungEschenstraße 55 31224 Peine T +49 5171 43-0 www.bge.de Ansprechpartner per E-Mail: @base.bund.de dialog@base.bund.deDurchwahl Fax E-Mail Mein Zeichen 50205 @bge.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Ihre E-Mail vom 24.09.2024 B 1 - BASE - BASE38000/001#0007 Datum 8. Dezember 2024 Stellungnahme zum Konzept für die Beteiligung in Phase I der Endlagersuche - Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen Liebe , liebe Kolleg*innen des BASE, hiermit folgen wir Ihrer Einladung und übermitteln Ihnen die Stellungnahme der BGE zu Ihrem Konzept für die Beteiligung in Phase I der Endlagersuche. Zunächst dankt die BGE für die Erarbeitung der Unterlage durch das BASE und für deren Konsultation. Die Unterlage stellt auch für die Planungen der BGE eine Leitplanke dar, welche unsere Vorbereitung auf die gesetzlichen Beteiligungsformate unterstützen kann. Die BGE hat im Detail folgende Anmerkungen: In der Einleitung (Kapitel 1) würde die BGE sich wünschen, dass auch andere Positionen, z. B. die der BGE, erkennbar reflektiert oder erwähnt werden. Dies würde die Neutralität des BASE als Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren zum Thema zeitliche Betrachtung des Standortauswahlverfahrens hervorheben. -> Die BGE schlägt vor, die Darstellung zum Thema Zeitplanung zu überarbeiten. Die in der Einleitung suggerierte konzeptionelle Planung der Öffentlichkeitsbeteiligung bis zum Standortregionenvorschlag und darüber hinaus fehlt aus Sicht der BGE. Es ist unklar, wie das BASE die selbst geforderte Beschleunigung des Verfahrens im Rahmen der eigenen Aufgaben konkret umsetzen möchte. Der in der Stellungnahme des BASE vom 23.03.2023 (GZ: PB - BASE – BASE 23100/01#0001) und in der PaSta-Studie genannte Zeitraum von 5 Jahren für die Aufgaben nach §§ 7, 10, 11 und 15 StandAG und der Durchführung der ... Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Iris Graffunder (Vorsitzende der Geschäftsführung), Marlis Koop, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Jan-Niclas Gesenhues, MdB Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1WOB USt-Id.Nr. DE 308282389, Steuernummer 38/210/05728 Strategischen Umweltprüfung stehen aus Sicht der BGE ohne konkrete Planung und Versuche zur Beschleunigung im Raum. Die BGE benötigt für ihre personellen und finanziellen Planungen Informationen zum geplanten zeitlichen Ablauf der Arbeiten des BASE im Rahmen der §§ 7, 10, 11 und 15 Standortauswahlgesetz. Aus Perspektive der BGE sind mit Blick auf die Öffentlichkeitsbeteiligungsformate unter anderem folgende Fragen dringlich zu klären: • • • • • Wie viele Regionalkonferenzen können terminlich parallel laufen? In welchem zeitlichen Abstand laufen die Regionalkonferenzen ab? Wie ist der grobe Ablauf einer Regionalkonferenz? Was wird von der BGE in den Regionalkonferenzen und auch im Rat der Regionen erwartet? Wie laufen die Stellungnahmeverfahren und Erörterungen grob ab? -> Die BGE schlägt vor, einen Rahmenterminplan für die Arbeiten gem. §§ 7, 10, 11, 15 StandAG am Ende von Phase I der Endlagersuche zu ergänzen. Dabei sollte auch geprüft werden, mit welchen Schritten vorlaufend vor Mitteilung des Standortregionenvorschlags begonnen werden kann (vorbereitende Maßnahmen). Die in der Unterlage dargestellte Abbildung auf Seite 7 erweckt den Eindruck, dass der formale Start der Regionalkonferenzen und des Rats der Regionen unmittelbar mit der Übermittlung des Standortregionenvorschlags erfolgen müsste. Aus Sicht der BGE ist dies im Standortauswahlgesetz so nicht normiert, und es ist praktisch auch nicht anzuraten. Das Beispiel der Fachkonferenz Teilgebiete zeigt, dass eine erfolgreiche Beteiligung Zeit für Vorbereitung braucht. Im Fall der Regionalkonferenzen kann diese Vorbereitung zum Teil erst nach Kenntnis der vorgeschlagenen Standortregionen erfolgen. Insofern ist ein späterer Start der Regionalkonferenzen im Jahr 2028 sinnvoll und gibt den betroffenen Regionen sowie den anderen Akteur*innen wertvolle Zeit für die Vorbereitung der Beteiligungsformate. -> Die BGE schlägt vor, dies im Rahmenterminplan für die Aufgaben gemäß §§ 7, 10, 11 und 15 StandAG am Ende von Phase I der Endlagersuche zu berücksichtigen. Die Beschreibungen in Kapitel 2.3 und 4.1 erwecken ferner den Eindruck, das Forum Endlagersuche (FE) und das Planungsteam Forum Endlagersuche (PFE) seien das aktuell zentrale Beteiligungselement ausschließlich zum Arbeitsfortschritt der BGE. Aus Perspektive der BGE ist es eine Stärke beider Formate, dass alle Themen behandelt werden, die den dort versammelten Stakeholdergruppen wichtig sind. Dies trägt zur hohen Wirksamkeit des Beteiligungselements bei und ist ein kritischer Erfolgsfaktor, der nicht verloren gehen darf. Die Überleitung des PFE und des FE in ein anderes Format unter Nutzung des aufgebauten Knowhows und des Vertrauens sollte rechtzeitig durchdacht werden. Seite 2 von 4 Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Iris Graffunder (Vorsitzende der Geschäftsführung), Marlis Koop, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Jan-Niclas Gesenhues, MdB Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1WOB USt-Id.Nr. DE 308282389, Steuernummer 38/210/05728 So stärkt die Präsentation und Diskussion der Aufgaben des BASE im Bereich der Aufsicht das Vertrauen sowohl in das BASE als auch in das Verfahren. Die Präsentation und Diskussion der Aufgaben des BASE im Bereich der Beteiligung unterstützt die Vorbereitung der gesetzlichen Beteiligungsformate nach Übermittlung des Standortregionenvorschlags. Das sind zwei konkrete Beispiele aus dem 3. Forum Endlagersuche. -> Die BGE schlägt vor, die Darstellung der Aufgaben von Planungsteam und Forum Endlagersuche in Kapitel 4.1 um die Begleitung der Arbeit des BASE zu ergänzen. Des Weiteren erachtet die BGE die Arbeit des Planungsteams als auch des Forums in der aktuellen Form als sehr wichtig für das Verfahren. PFE und Forum reflektieren mögliche Konfliktfragen und Quellen für Missverständnisse, aus denen Konflikte erwachsen können. Beide Formate ermuntern Akteur*innen mit Expertise, ihre Hinweise in das Verfahren zu geben. Alle Akteur*innen können in diesem Prozess viel dazu lernen, sowohl für die Standortauswahl direkt als auch für die Vermittlung der Themen und die Vorbereitung einer öffentlichen Verhandlung der dahinterliegenden Fachthemen. -> Die BGE schlägt vor, auch diese Funktionen des Planungsteams als auch des Forums in der Unterlage zu ergänzen. Weiterhin erschließt sich der BGE nicht, warum das letzte Forum Endlagersuche voraussichtlich im 4. Quartal 2026 stattfinden soll. Im Sinne der Diskussion in Arbeitsgruppe 9 des 3. Forums Endlagersuche könnte dieses Format oder ein verändertes Format unter Einbezug der Erfahrungen der vergangenen Jahre im 1. Quartal 2028 einen wichtigen Debattenraum für Kommunen, die organisierte Zivilgesellschaft und Bürger*innen darstellen, um den Start der Regionalkonferenzen und des Rats der Regionen vorzubereiten. Dies ließe sich auch mit einer Auftaktveranstaltung für die Regionalkonferenzen und den Rat der Regionen verbinden, wie das BASE sie vorschlägt. Ein Forum Endlagersuche kurz nach der Veröffentlichung der Standortregionen oder ein geeignetes anderes Format unter Einbeziehung der gemachten Erfahrungen und Personen könnte der erste Auseinandersetzungs- und bundesweite Debattenraum für den Standortregionenvorschlag sein. Das gibt den Regionalkonferenzen und dem Rat der Regionen eine ideale Ausgangsbasis. -> Die BGE schlägt vor, dies im Rahmenterminplan für die Aufgaben gemäß §§ 7, 10, 11 und 15 StandAG am Ende von Phase I zu berücksichtigen. Abschließend lassen die in Kapitel 4 dargestellten Steckbriefe zu den einzelnen angedachten Maßnahmen nicht durchgängig erkennen, ob das BASE die dafür erforderlichen Inhalte alleine aufbereiten kann und möchte, oder auf Zuarbeit der BGE oder anderer Akteur*innen angewiesen ist. Entsprechende Zuarbeiten der BGE sind in der aktuellen Ressourcenplanung nicht enthalten. Seite 3 von 4 Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Iris Graffunder (Vorsitzende der Geschäftsführung), Marlis Koop, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Jan-Niclas Gesenhues, MdB Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1WOB USt-Id.Nr. DE 308282389, Steuernummer 38/210/05728

KI in Planungs- und Genehmigungsverfahren

Die Nutzung von digitalen Werkzeugen und insbesondere von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren im Umweltbereich befindet sich angesichts der rasanten technologischen Entwicklung erst in ihren Anfängen. Potentiale reichen hier von Arbeitserleichterungen und Zeitersparnissen der Behördenmitarbeitenden und Antragstellenden, bis hin zur durchgängigen Digitalisierung von Antrags- und Genehmigungsverfahren. KI-Lösungen in diesem Bereich gewährleisten außerdem, dass eine Beschleunigung der Verfahren nicht auf Kosten des Umweltschutzes, zum Beispiel durch Absenkung von Standards oder Verringerung der Prüftiefe, geschieht. Naturgemäß ist der Bereich Umwelt dabei sehr datenorientiert. Für die Planung aber auch für den Vollzug im Umweltbereich bilden große Datenmengen die Grundlage des Verwaltungshandelns. Die Prognose des Datenaufkommens zeichnet daher ein Wachstum der Datenmengen um ein Vielfaches für die nächsten Jahre vor. Auch vor diesem Hintergrund ist die frühzeitige Beschäftigung mit Künstlicher Intelligenz vonnöten. Ausgehend von einer Initiative der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) hat die Umweltministierkonferenz (UMK) im November 2023 folgenden Beschluss gefasst: Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder bitten das Umweltbundesamt (UBA), Potentiale und Anwendungsfälle Künstlicher Intelligenz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Umweltbereich zu prüfen und der Umweltministerkonferenz auf ihrer Sitzung im Herbst 2024 dazu Bericht zu erstatten. Der Bericht soll umsetzungsorientierte Beispiele, praxiserprobte Anwendungen (Best Practices), Pilot- und Forschungsvorhaben berücksichtigen, darüber hinaus aber auch darstellen, für welche Aufgaben KI-Werkzeuge zukünftig zu entwickeln sind, damit eine wirksame Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung erreicht werden kann. Das UBA wird gebeten, in die Berichterstellung die Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Umwelt und Digitalisierung (BLAG UDig) einzubinden sowie die Expertise der ÖFIT (Kompetenzzentrum Öffentliche IT) in Anspruch zu nehmen. Die SenMVKU begleitet das daraus resultierende Projekt zusammen mit dem BMUV und dem UBA. Weitere Informationen: Beschluss der Umweltministerkonferenz Homepage der Umweltministerkonferenz

BfS-Magazin: „Einblicke Nummer 20 | Informationen über ein Endlager“ (PDF, nicht barrierefrei)

ASSE E I N BLICKE NR. 20 MÄRZ 2013 INFORMATIONEN ÜBER EIN ENDLAGER KRAFT DES GESETZES WAS SICH ALLES IN DER ASSE VERÄNDERT HAT: SEITE 2 UND 3 Breite politische Unterstützung für einen wichtigen Schritt: Die sogenannte Lex Asse schafft rechtliche Voraussetzungen, um die Rückholung des Atommülls aus der Asse II zu beschleunigen. Die ASSE Einblicke erläutern die wesentlichen Punkte des neuen Gesetzes werden. Vorbereitungsmaßnahmen können be- reits durchgeführt werden, bevor die endgültige Genehmigung durch das zuständige Landesum- weltministerium Niedersachsen vorliegt. Dies ist dann möglich, wenn ein Antrag gestellt wird und das BfS mit einer positiven Entscheidung rechnen kann. Der Aufbau des Arbeitsbereiches vor Einlagerungskammer 7 hätte so bereits be- ginnen können, bevor die Genehmigung vorlag. Teilgenehmigungen können erteilt werden, wenn eine Prüfung ergibt, dass die Vorausset- zungen für die Genehmigung der gesamten Maßnahme durch das BfS erfüllt werden. Auch die Beauftragung von Dienstleis- tungen wird unkomplizierter: Aufträ- ge zur Rückholung der Abfälle und zur sicheren Stilllegung können bis zu einer Höhe von 100.000 Euro freihändig vergeben werden. Die Vergabe von höheren Investitio- nen kann in einem beschleunig- ten Vergabeverfahren durchge- führt werden. ILLUSTRATION: WIESLAW SMETEK RÜCKHOLUNG WIRD RECHTLICH FIXIERT Die radioaktiven Abfälle müssen aus dem maroden Bergwerk geborgen werden. Oberstes Ziel bei der Stillle- gung der Asse ist die langfristige Si- cherheit von Mensch und Umwelt. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Betreiber der Asse muss eine dem Atomgesetz standhaltende Be- wertung vorlegen, dass auch langfris- tig keine Gefahr für Mensch und Um- welt in der Region besteht. Dies ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur durch die Rückholung der Abfälle aus der Asse möglich. Versuche, die Lang- zeitsicherheit beim Verbleib der Abfälle nachzuweisen, waren bisher erfolglos. Die Rückholung wird im neuen Asse-Gesetz als die zu verfolgende Option für die Stilllegung nun auch rechtlich fixiert. Um die Rückholung und die sichere Stillle- gung zu beschleunigen, ermöglicht das neue Gesetz ein paralleles Vorgehen. Es gibt nun die Möglichkeit, Investitionen schon heute zu täti- gen, z. B. für den neuen Schacht oder das Zwi- schenlager. Auch kann von einzelnen Vorgaben der Strahlenschutzverordnung abgewichen wer- den, wenn die Grenzwerte für Mitarbeiter und Bevölkerung eingehalten werden. BERGUNGSSCHACHT WIRD ERRICHTET Der Schacht Asse 5 ist ein neuer, zusätzlicher Schacht, über den die Atomfässer nach über Tage transportiert werden sollen. Mit den Arbei- ten für diesen Schacht konnte bisher aus haus- haltsrechtlichen Gründen erst dann begonnen werden, wenn geklärt ist, ob die Rückholung überhaupt technisch machbar ist – also nach- dem die Ergebnisse der Probephase (Faktenerhe- bung) feststehen. Nunmehr kann der Schacht 5 bereits vor Abschluss der Probephase begonnen werden. Diese Regelung erstreckt sich auch auf weitere Maßnahmen. LEX ASSE WAR FRAUENSACHE Fünf Parlamentarierinnen aller Fraktionen und die Staatssekretärin des Bundesumweltminis- teriums Ursula Heinen-Esser entwarfen das neue Gesetz. Stimmen der fünf beteiligten Politikerinnen: „Die Rückholung hat absoluten Vorrang. Wir haben mit diesem Gesetz fraktionsübergreifend all denen eine Absage erteilt, die sogar noch bis vor kurzem versucht haben, eine Rückholung – KEIN AUTOMATISMUS FÜR EINEN ABBRUCH Die Lex Asse schafft Klarheit in Hinsicht auf einen Abbruch der Rückholung. Die Rückholung muss verfolgt werden, solange dies für die Beschäftigten und die Bevölkerung aus radiologischen und sicherheitsrelevan- ten Gründen vertretbar ist. Nach geltender Rechtslage müsste die Rückholung abgebrochen werden, wenn sie mit erhöhten Belastungen für die Bergleute verbunden oder die bergtechni- sche Sicherheit nicht gegeben wäre. Nach neu- em Recht erfolgt in diesem Fall nun eine erneute Abwägung der Vor- und Nachteile aller Optio- nen unter Beteiligung der Öffentlichkeit und des Bundestages. BETEILIGUNGSPROZESS WIRD GESETZLICH FIXIERT Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf intensive Information und Be- teiligung. Das betrifft alle Entscheidun- gen, die im Zusammenhang mit der Rück- holung und der Stilllegung der Asse II stehen, und erfolgt beispielsweise über die Asse-II- Begleitgruppe. Auch im Falle, dass eine Rückho- lung nicht möglich sein sollte, müssen die Öf- fentlichkeit und der Bundestag vorab informiert werden. UMGANG MIT KONTAMINIERTEN LÖSUNGEN WIRD ERLEICHTERT Der Umgang mit Stoffen, die durch Kontakt mit den eingelagerten Abfällen kontaminiert sind, wird erleichtert. Diese Stoffe dürfen jetzt im auf welchem Weg auch immer – zu verhindern.“ Ute Vogt (SPD) „Mit der Lex Asse haben wir das gesetzgeberische Beschleunigungspotenzial gehoben. Das hilft uns bei den Vorbereitungsarbeiten zur Faktenerhe- bung, wobei wir unter Berücksichtigung des Strah- lenschutzes usw. die ersten Vorkehrungen schon getroffen haben.“ Angelika Brunkhorst (FDP) „Ich bin ziemlich stolz darauf, dass wir es geschafft haben, in den Gesetzentwurf die Anhebung des Bergwerk gelagert, bearbei- tet oder verwendet werden, wenn das Zehnfache der Frei- grenzen der Strahlenschutzverord- nung nicht überschritten wird. Ein Beispiel: Vor der Einlagerungskam- mer 12 auf der 750-Meter-Sohle haben sich bis zu 80.000 Liter kontaminierte Salzlösung gesam- melt. Diese belasteten Lösungen können bislang nur eingeschränkt entsorgt werden. Sie dürfen nun im Bergwerk zu Spezialbeton verarbeitet werden. Dadurch werden die radioaktiven Stoffe so lange gebunden, bis sie zerfallen sind. GENEHMIGUNGEN UND VERGABEN WERDEN BESCHLEUNIGT Durch die Flexibilisierung von Genehmigungs- verfahren kann eine Beschleunigung erreicht Schwellenwertes für europaweite Ausschreibun- gen aufzunehmen. Das ist ein wichtiger Schritt, der wirklich für eine zeitliche Beschleunigung sorgt.“ Dorothée Menzner (Die Linke) „Wir hatten einen neuen Schacht gefordert, den Schacht 5. Von diesem reden wir jetzt selbstver- ständlich. Wir haben erreichen können, dass die Planungen für diesen Schacht schon jetzt vonstat- tengehen können, ohne dass alle nötigen Vorar- beiten erledigt sind.“ Maria Flachsbarth (CDU/CSU) GEMEINSAM FÜR DIE UMSETZUNG Am Ende ist auch die Lex Asse nur so gut, wie der Geist der Menschen, die das Gesetz umset- zen. Die Notwendigkeit des gemeinsamen Han- delns betonte auch Bundesumweltminister Peter Altmaier bei einem Besuch im BfS am 5. Februar dieses Jahres, bei dem er insbesondere die Mit- arbeit der BfS-Vizepräsidentin Stefanie Nöthel am neuen Asse-Gesetz hervorhob: „Ich bin sehr froh, dass es gelungen ist, im Deutschen Bundes- tag den Entwurf der Lex Asse einzubringen – und zwar partei- und fraktionsübergreifend. Ich darf mich bei der Vizepräsidentin nochmals aus- drücklich bedanken für ihren Beitrag, den sie dazu geleistet hat, dass dieser Konsens möglich geworden ist und ich bin mir sicher, wir werden die Lex Asse noch vor der Sommerpause verab- schieden.“ „Obwohl wir alle wissen: ‚Wir können nicht mit hundertprozentiger Gewissheit davon ausgehen, dass es gelingt’, gehen wir gemeinsam diesen Weg und übernehmen gemeinsam die Verant- wortung, weil es der einzige Weg ist, um nach- haltig Sicherheit für die Menschen vor Ort und vor allem für die zukünftigen Generationen zu generieren.“ Sylvia Kotting-Uhl (Bündnis 90/Die Grünen) Alle Zitate aus der 214. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13.12.2012 ASSE EINBLICKE NR. 20 MÄRZ 2013 20. WAS ALLES IN DER ASSE PASSIERT IST Die Asse bewegt sich – eine Binsenweis- heit. Das Deckgebirge drückt die Schacht- anlage Asse II zusammen. Risse haben sich gebildet. Seit 1988 dringt steinsalzgesättig- tes Grundwasser (Zutrittswässer) in das ehemalige Salzbergwerk mit seinen knapp 126.000 Fässern mit schwach- und mittel- radioaktiven Abfällen ein. Derzeit sind dies rund zwölf Kubikmeter pro Tag. Seit 2009 stehen das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und die Asse-GmbH in der Verantwortung, die Anlage auch nach Atomrecht zu betreiben und unverzüglich sicher stillzulegen. Viele Aufgaben und He- rausforderungen sind im täglichen Betrieb zu meistern. Neue Genehmigungen wur- den beantragt, der Strahlenschutz ausge- baut, der Umgang mit den Zutrittswässern und den betrieblichen Abfällen neu orga- HOHLRÄUME VERFÜLLEN nisiert, Investitionen in neue Maschinen und Fahrzeuge getätigt. Neben den täglichen Arbeiten gilt es, Maßnahmen gegen die größte Gefahr beim Betrieb der Anlage zu ergreifen: das Absaufen des Bergwerks. Im Rahmen der Stabilisierungs- und Vorsorgemaßnahmen werden Hohlräume unter Tage mit Spezial- beton verfüllt und potenzielle Schwach- stellen beseitigt. Dadurch soll die Wahr- scheinlichkeit verringert werden, dass das Bergwerk absäuft oder die Zutrittswässer in großem Umfang mit den radioaktiven Ab- fällen in Kontakt kommen. BfS und Asse- GmbH bereiten auch Notfallmaßnahmen für diesen schlimmsten Fall vor. All diese Anstrengungen dienen aber nur einem Ziel: der sicheren Stilllegung der Schachtanlage Asse II. Dies ist die Aufgabe 2005 WURDEN IN EINEM BEREICH IN 850 METER TIEFE des BfS, die nach derzeitigem Kenntnis- stand nur dadurch erreicht werden kann, dass die radioaktiven Abfälle aus dem Bergwerk zurückgeholt werden. Das neue Asse-Gesetz unterstreicht den Auftrag, dass die Abfälle zurückgeholt werden sollen (siehe Seite 1), wenn dies radiologisch und sicherheitstechnisch verantwortbar ist. Ne- ben den Planungs- und Vorarbeiten für die Rückholung (z. B. für den Schacht Asse 5, siehe Seite 4) werden im Rahmen der Pro- bephase (Faktenerhebung) wichtige Er- kenntnisse gesammelt, die in die weiteren Planungen für die Rückholung einfließen. Es hat sich also viel bewegt in der Asse – auch wenn man dies an der Oberfläche häufig nicht wahrnimmt. Das Schaubild zeigt Beispiele, was sich wo in den letzten Jahren verändert hat. … 2010 WIRD DIESER BEREICH MIT SPEZIALBETON VERFÜLLT ZUTRITTSWÄSSER ZWISCHENGESPEICHERT, … Im Rahmen der Notfallplanung verfül- len die Bergleute Hohlräume der Asse mit Spezialbeton. Dabei wird auch das Salz verarbeitet, das beim täglichen Betrieb des Bergwerks anfällt. Die Zutrittswässer, die die Asse-GmbH un- terhalb der 658-m-Sohle auffängt und die nicht mit den Abfällen in Kontakt gestanden haben, werden verwendet, um Spezialbeton herzustellen, mit dem Hohlräume unterhalb der 800-Meter-Sohle verfüllt werden. GEFAHREN BESEITIGEN 2008 RAGTEN IN DER EINLAGERUNGSKAMMER 7 IN 725 METER TIEFE… 2009 WERDEN DIE ABFÄLLE MIT SALZ ABGEDECKT NOCH ABFALLFÄSSER AUS DEM SALZ, …UND DIE KAMMERDECKE GESICHERT Um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, müssen mögliche Ge- fahren in der mehr als 100 Jahre alten Schachtanlage erkannt und beseitigt werden. Im April 2009 wurde z. B. in der Einlagerungskammer 7 in 725 Meter Tiefe festgestellt, dass ein Gesteins- brocken drohte, auf Abfallfässer zu stürzen. Da nicht auszuschließen war, dass dadurch radioaktive Stoffe frei- gesetzt werden, wurden die Fässer zunächst mit Salz abgedeckt und der Gesteinsbrocken anschließend mit einer Fräse von der Decke entfernt. Die ehemalige Besucherkammer dient heute als Zwischenlager für kontami- nierte Betriebsabfälle. VORSORGE TREFFEN Im Rahmen der Notfallplanungen wer- den Maßnahmen ergriffen, um die Wahrscheinlichkeit eines unkontrol- lierten Volllaufens des Bergwerks zu verringern. Dazu gehört auch, dass potenzielle Schwachstellen im Gruben- gebäude beseitigt werden. Einer die- ser Schwachpunkte war die Erkun- dungsstrecke nach Süden auf der 750-m-Sohle, die bereits 1917 angelegt wurde. In unmittelbarer Nähe der Einlagerungskammern war hier die Salzbarriere zum Deckgebirge durch- stoßen. Anfang 2013 wurde die Strecke mit Spezialbeton verfüllt und so ein potenzieller Weg für Zutrittswässer verschlossen. 2012: BLICK IN DIE ERKUNDUNGSSTRECKE NACH SÜDEN2008: DIE HAUPTAUFFANGSTELLE OHNE ABDECKUNG, VOR BEGINN DER ARBEITEN, …FRISCHLUFTVERSORGUNG VON ÜBER TAGE UND ELEKTRONISCHE MENGENERFASSUNG UND … … UND WÄHREND SIE FÜR DIE VERFÜLLUNG VORBEREITET WIRD … 2011 NACH DEN UMBAUMASSNAHMEN SALZWÄSSER MANAGEN Täglich dringen rund 12 Kubikmeter Zutrittswässer in das Bergwerk ein. Außerdem gibt es an vielen Stellen unter Tage Salzlösungen, die noch aus der Zeit des Bergbaus stammen. BfS und Asse-GmbH haben ein System entwickelt, um die Zutrittswässer und Salzlösungen im Bergwerk permanent zu überwachen. Nur die radiologisch unbedenklichen Zutrittswässer, die an der Hauptauffangstelle in 658 Meter Tiefe gesammelt werden, dürfen das Bergwerk verlassen. Das sind derzeit rund 10,5 Kubikmeter pro Tag. Die Zutrittswässer, die unterhalb der 658-m-Sohle anfallen, werden unter Tage zu Spezialbeton verarbeitet. Die Aufnahmen zeigen die Hauptauffang- stelle auf der 658-m-Sohle im Jahr 2008 und nach Abschluss der Umbau- ten im Jahr 2011. Die durchgeführten Maßnahmen verbessern die Über- wachung und verhindern, dass die Zutrittswässer Tritium aus der Gruben- luft aufnehmen. ASSE EINBLICKE NR. 20 DER ZUGANG ZUR EINLAGERUNGSKAMMER 7 MÄRZ 2013 FAKTEN ERHEBEN IN 750 METER TIEFE IM JAHR 2010 … … UND NACH DEM UMBAU ZUM ARBEITSBEREICH FÜR DIE PROBEPHASE IM JUNI 2012 Um die Machbarkeit der Rückholung zu prüfen und Unsicherheiten über den Zustand der Einlagerungskam- mern und der Abfälle zu beseitigen, untersuchen BfS und Asse-GmbH gemäß eines mit dem Bundesumwelt- ministerium abgestimmten Hand- lungsplanes exemplarisch zwei Einlagerungskammern in 750 Meter Tiefe. Am 1. Juni 2012 begannen die Bergleute mit der ersten Bohrung durch das Verschlussbauwerk der Einlagerungskammer 7. Zuvor mussten umfangreiche Sicherheitsauflagen erfüllt werden. 750 Meter unter der Erde entstand ein Arbeitsbereich mit Bohranlage, der den Ansprüchen an eine kerntechnische Anlage gerecht werden musste. DER STRAHLENSCHUTZBEREICH VOR DER …UND NACH DEN UMBAUMASSNAHMEN IM JAHR 2011. STRAHLENSCHUTZ AUSBAUEN EINLAGERUNGSKAMMER 12 IM JAHR 2005 … Seit 2009 wird die Asse auch nach den Anforderungen des Atomrechts betrieben. Eine Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung wurde beantragt, um mit eventuell kontami- niertem Material außerhalb der Einla- gerungskammern umgehen zu können. Der Strahlenschutz wurde neu organi- siert und ausgebaut. Im Rahmen des Gesundheitsmonitorings untersuchte das BfS mögliche Strahlenbelastungen der Mitarbeiter in der Vergangenheit. Heute unterliegen die Asse-Beschäf- tigten einer konsequenten radiologi- schen Überwachung. 2011 STAPELTEN SICH BETRIEBLICHE ABFÄLLE2012: NEUE FAHRZEUGE KÖNNEN NACH IM ABBAU 4 AUF DER 490-METER-EBENE, …UNTER TAGE GEBRACHT WERDEN … 2013 HAT SICH DIE LAGE DANK EFFIZIENTER FREIGABEVERFAHREN ENTSPANNT DER FIRSTSPALT IM ABBAU 8 IN ABFALL SICHER ENTSORGEN Alle betrieblichen Abfälle, die unter Tage anfallen, werden vor dem Ver- lassen des Bergwerks radiologisch untersucht. Die Mitarbeiter der Asse- GmbH sortieren die Abfälle und zerlegen die alten Maschinen. Danach untersucht der Strahlenschutz die Ab- fälle und Maschinenteile auf mögliche Kontaminationen. Nur unbedenkliche Materialien werden zum Abtransport freigegeben. Bisher sind bei diesen Arbeiten keine Materialien angefallen, die als radioaktive Abfälle deklariert werden mussten. Viele alte Fahrzeuge wurden verschrottet, neue nach un- ten transportiert. … UND NACH DER VERFÜLLUNG DER RESTHOHLRÄUME IM JAHR 2010 BERGWERK STABILISIEREN 532 METER TIEFE IM JAHR 2009 … Um die Verformung des Bergwerks zu verlangsamen, verfüllen die Bergleute die Resthohlräume in den ehemaligen Salzabbaukammern der Südflanke, in denen keine radioaktiven Abfälle lagern. In mehr als 80 Abbauen haben sich Hohlräume unter den Decken – sogenannte Firstspalte – gebildet. Diese sind entstanden, weil das zwi- schen 1995 und 2004 zur Stabilisierung eingebrachte Salz zusammengesackt ist. Seit Dezember 2009 wird Abbau für Abbau verschlossen und der noch existierende Hohlraum durch Bohrun- gen von der darüberliegenden Ebene mit Spezialbeton verfüllt. Inzwischen sind 37 Firstspalte verfüllt.

Schreiben des Bundesumweltministeriums an das BfS: „Genehmigung nach § 7 StrlSchV für den Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II | Beratungen der SSK und ESK zum Genehmigungsentwurf“ (PDF, nicht barrierefrei)

• Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Bundesmlnls1erium f!lr Umwel4 Naturschutz und Realctorslchechelt, RS II 3, Poslfac:h 12 06 29, 53048 Sonn HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Piatz 3 53175 Bann Bundesamt für Strahlenschutz Postfach 10 01 49 · D-38201 Salzgitter POSTANSCHRIFT Postfach 12 06 29, 53048 Bonn RSJ13@bmu.bund.de www.bmu.de Genehmigung na.ch §7 StrlScb V für den Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schach tanlage Asse ll Beratungen der SSK und ESK zum Genehmigungsentwurf Ihr Schieiben vom 22.03.2010 Aktenzeichen: RS ll 3 - 14841/1 Bonn, 31.032010 ~eite 1 von 2 In Threm Schreiben vom 22.03.2010 halten Sie die Terntinplanungen zu den Beratungen durch die Gremien der SSK lind ESK zum Genehmi- gungsentwurf nach § 7 StrlSchv ·aufgnmd der Dringlichkeit der Sache für nicht zielführend und schlagen vor, von einer vorherigen Befassung ·durch die Gremien des BMU abzusehen und die bundes8.ufsichtliche Stellungnahme ohne die Beratungsergebnisse der SSK und ESK ab- . zugeben. Ich teile Ihre Auffassung der Dringlichkelt der Erteilung der Genehmi- gung nach § 7 StriSchV. BMU und BfS ve:rfolgen ebenfalls gemeinsam das Ziel, hinsichtlich aller Vorgänge, die den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II betreffen stets die b~tmögliche wissenschaft- liche BegleituD:g und eine hohe Transparenz zu gewährleisten. · . . Gerade weil der Bund selbst Genehmigungsinhaber sein. wird, ist es umso wichtiger den Strukturen zu folgen, die sich bei der aufsichtliehen Be- gleitung sonstiger großer Genehmigung~- und Planfeststellungsverfahren der Länder bewährt haben. Thre Bitte um BeschleUnigung des Verfahrens durch Nichtbeteilung der Beratungsgremien SSK und ESK zum Genehmigungsentwurf nach § 7 StrlSchV kann ich vor diesem Hinter~d nicht erfiillen. Zus1ell- una l.ieferadresse: Robert-Schuman-Piatz 3, Zllfohrt o~ Heinrlch:von-S!ephan.StraJle, 53175 Bonn .a_l Bundesministerium für Umweft, Naturschutz und Reaktorsicherheit ~V !•· Seite 2 von 2 Im Übrigen würde das von Thnen vorgeschlagene V9rgehen lediglich einen Zeitgewinn von ca. zwei Woche.t;t erreichen. Im Auftrag Dr. Sefzig

Schreiben des BfS an das Bundesumweltministerium: „Endlager Asse: Gefahrenabwehr und Rechtfertigung der Rückholung – Ihr Schreiben vom 02.02.2012“ (PDF, nicht barrierefrei)

Deckblatt Betreff des Schreibens Endlager Asse: Gefahrenabwehr und Rechtfertigung der Rückholung – Ihr Schreiben vom 02.02.2012 Versendet / Datum 08.02.2012 Absender Bundesamt für Strahlenschutz Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Postfach 10 01 49 38201 Salzgitter Telefon: 030 18333 - 0 Telefax: 030 18333 - 1885 E-Mail: ePost@bfs.de Internet: www.bfs.de Empfänger Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Herrn Staatssekretär Jürgen Becker 11055 Berlin Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Herrn Staatssekretär Jürgen Becker 11055 Berlin VP/cka 09101/0 -1110 08.02.2012 81~'1 it~Sl. Endlager Asse: Gefahrenabwehr und Rechtfertigung der Rückholung · Ihr Schreiben vom 02.02.2012 Sehr geehrter Herr Staatssekretär, mit Schreiben vom 02.02.2012 haben Sie um meine Einschätzung zu den Fragen gebeten, ob eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne als Voraussetzung für die Nutzung der gefahrenrechtlichen Vorschriften des Atomgesetzes (AtG) zur Verfahrensbeschleunigung vorliegt (dazu 1.), welche Konsequenzen sich aus der Beantwortung dieser Fragen ergeben (2.) und ob die strahlenschutzrechtliche Rechtfertigung für die beabsichtigte Rückholung dargelegt ist (3.) 1. Für das EndlagerAsse besteht eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und im Sinne der Vorschriften des Atomgesetzes. Eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn liegt vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist gegeben, wenn gegen Rechtsnormen des öffentlichen Sicherheitsrechts verstoßen wird. Eine atomrechtliche Anordnung kann erlassen werden, um einen Zustand zu beseitigen, der den Vorschriften des Atomgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung widerspricht (§ 19 Abs. 3 AtG). Eine nachträgliche Auflage kann erlassen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen (§ 9 b Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit§ 1 Nr. 2 AtG. • -2- Der Betrieb des Endlagers Asse verstößt unter zwei zentralen Gesichtspunkten gegen die gesetzliche Anforderung, dass für den Betrieb eines Endlagers die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen sein muss (§ 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG). • • Für einen Verbleib der radioaktiven Abfälle in der Asse ist der Nachweis der Langzeitsicherheit nicht erbracht. Die Langzeitsicherheit eines Endlagers für radioaktive Abfälle setzt voraus, dass möglicherweise zutretende Salzlösungen nicht oder nicht in unzulässigem Umfang in die Biosphäre gelangen. Seit 1988 belegen Laugenzutritte aus dem Deckgebirge, dass die geologische Barriere des Salzstockes beschädigt ist. Deshalb ist zweifelhaft, ob der Langzeitsicherheitsnachweis überhaupt geführt werden kann. Ein Laugenzutritt, der eine geordnete Stilllegung unmöglich machen würde (auslegungsüberschreitender Laugenzutritt, AÜL), kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die vorhandenen Laugenzutritte belegen, dass in Folge des ehemaligen Salzabbaus und des Gebirgsdrucks Wegsamkeiten zum Deckgebirge entstanden sind. Dieser Sicherheitsverzehr schreitet fort. Eine Prognose, ob und wann die Laugenzutritte sich so verändern, dass sie nicht mehr beherrschbar sein werden, ist nicht möglich. Deshalb ist offen, wie lange ein sicherer Betrieb der Schachtanlage überhaupt noch möglich sein wird. Es steht jedoch fest, dass das Risiko eines AÜL um so größer ist, je länger der Betrieb dauern wird. Damit entspricht der Betrieb des Endlagers Asse schon jetzt nicht den geltenden atom- und strahlenschutzrechtlichen Anforderungen. Deshalb liegt nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Es ist bereits eine Störung eingetreten. Für das Endlager Asse sind die Vorschriften über aufsichtliche Anordnungen und nachträgliche Auflagen nicht unmittelbar anwendbar. Eine klassische atomrechtliche Aufsicht (§ 19 AtG) findet über Endlager nicht statt, da die Aufgabe der Endlagerung radioaktiver Abfälle unmittelbar dem Bund obliegt. Die Aufsicht über den Setreiber wird durch eine umfassende Fach- und Rechtsaufsicht des BMU über das BfS auch in atomrechtlicher Sicht gewährleistet. Für nachträgliche Auflagen fehlt es an einem Planfeststellungsbeschluss (§ 9 b Abs. 3 Satz 2 AtG) bzw. einer umfassenden Anlagengenehmigung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 AtG). Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die vor Abschluss eines Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens notwendig sind, können daher derzeit nur auf eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften oder den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) gestützt werden. Dazu verweise ich auf meinen ausführlichen Bericht vom 04.08.2010 zum weiteren rechtlichen Vorgehen zur Faktenerhebung nach Atomrecht und Strahlenschutzrecht, Az.: 9 A/132/BA/AA/0022/81331486/SE (Anlage 1). 2. Ein Zustand, der gegen atom- und strahlenschutzrechtliche Anforderungen verstößt, muss unverzüglich beseitigt werden. Sofern die dafür erforderlichen Maßnahmen genehmigungsbedürftig sind, müssen in aller Regel zuvor die entsprechenden Genehmigungen eingeholt werden. Wenn aber die Notwendigkeit zur unverzüglichen Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes überwiegt gegenüber dem Erfordernis, das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens abzuwarten, können auf Grund dieser Notstandssituation schon vor Abschluss des

LNG-Terminal Wilhelmshaven - Betrieb einer FSRU durch die Fa. Uniper Global Commodities SE - Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in die Jade

Als Reaktion auf den Ukraine-Krieg und die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Erdgaslieferungen ist der schnelle Aufbau von Anlagen zur Anlandung, Regasifizierung und Einspeisung von Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leitungs- und Hafeninfrastruktur vorgesehen. Hierzu plant die Uniper Global Commodities SE (im Folgenden kurz „Uniper“), Holzstraße 6, 40211 Düsseldorf, den Betrieb einer sog. Floating Storage and Regasification Unit (FSRU) an dem neuen Anlegerkopf, der seeseitig vor dem bestehenden Anleger 1 der Umschlaganlage Voslapper Groden (UVG) vor Wilhelmshaven errichtet wurde. Für den Betrieb dieser stationären schwimmenden Anlage zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von LNG hat Uniper beim NLWKN die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, 10, 12 und 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 2 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) und den §§ 5, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beantragt. Gegenstand des vorliegenden Erlaubnisantrages ist die Einleitung der beim Betrieb der FSRU anfallenden Abwässer in einer Menge bis zu 7,02 m³/s, 25.269 m³/h, 530.095 m³/d und 177.780.775 m³/a in die Jade. Für die Zulassung dieser Gewässerbenutzungen ist das LNG-Beschleunigungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Erlaubnisbehörde in diesem Erlaubnisverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden.

Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau im Hinblick auf seine Wirksamkeit für den Umweltschutz - juristisch, planerisch, technisch

Für die Energiewende ist der Ausbau der Stromnetze erforderlich. Um diesen zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber das gesetzliche Verfahren zur Genehmigung von Stromnetzen mehrfach geändert. Diese Studie im Auftrag des Umweltbundsamtes untersuchte, ob die Änderungen aus den Jahren 2011 und 2015 wirklich zu einer Beschleunigung des Netzausbaus beitragen und welchen Einfluss sie auf die Berücksichtigung von Umweltbelangen haben können.

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