Im April vergangenen Jahres trat das reformierte Vergaberecht für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft. Das aktualisierte „Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung“ des Umweltbundesamtes geht auf die neuen rechtlichen Regelungen ein und zeigt auf, wie bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen auf Umweltkriterien geachtet werden kann. Ziel der vorliegenden Aktualisierung des Rechtsgutachtens ist es, die im Rahmen der Gesetzesnovelle 2016 durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung eingeführten Änderungen aufzunehmen. Dabei liegt der Fokus auf den Vorschriften zur umweltfreundlichen Beschaffung.
Nach der im vergangenen Jahr erfolgten Reform der EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte wird nun die Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler Ebene unterhalb der EU-Schwellenwerte reformiert: Am 7. Februar 2017 ist die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Das neue Regelwerk soll im Frühjahr 2017 in Kraft treten und die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) ersetzen. Dafür müssen die maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auf die neue UVgO Bezug nehmen. Die UVgO folgt strukturell der neuen Vergabeverordnung (VgV), sodass sich öffentliche Auftraggeber wie auch die Unternehmen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen an einer ähnlichen Regelungsstruktur orientieren können und teils auch inhaltlich ähnliche Regeln beachten müssen. So wurden nun in der UVgO diverse Regelungen zur Berücksichtigung von Umweltaspekten integriert, die bereits für den Oberschwellenbereich gelten. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit zur Forderung von Gütezeichen als Nachweis (§ 24 UVgO).
Am 18. April 2016 ist die Reform des deutschen Vergaberechts in Kraft getreten. Für alle, die bei der öffentlichen Hand für die Beschaffung von Produkten und Leistungen betraut sind, bringt sie mehr Rechtssicherheit, wenn bei der Beschaffung auch auf Umweltkriterien geachtet werden soll. Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und der das Gesetz konkretisierenden Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (Mantelverordnung aus fünf Verordnungen) werden die EU-Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umgesetzt. Einige wichtige Neuerungen: Umweltzeichen, die als Vertrauenslabel auf wissenschaftlicher Basis und in einem offenen, transparenten Verfahren erarbeitet werden, dürfen als Nachweis verlangt werden. Unternehmen, die bei öffentlichen Aufträgen schon einmal gegen Umweltrecht verstoßen haben, können künftig ausgeschlossen werden. Die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten wird durch konkretisierende Ausführungen gestärkt. So besteht nun mehr Rechtssicherheit, wenn neben dem Anschaffungspreis auch die Kosten während und am Ende der Nutzungsdauer von Produkten (etwa Strom- und Entsorgungskosten) oder Kosten, die der Allgemeinheit durch resultierende Umweltbelastungen entstehen (externe Umweltkosten), in die Vergabeentscheidung einbezogen werden.