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Michael Gartenschläger - Leben und Sterben zwischen Deutschland und Deutschland

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 78/06 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 78/06 Halle (Saale), den 14. Juni 2006 Michael Gartenschläger - Leben und Sterben zwischen Deutschland und Deutschland ¿Michael Gartenschläger ¿ Leben und Sterben zwischen Deutschland und Deutschland¿ Ein Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte als Ausstellung in Marienborn Am 16. Juni 2006 wird in der Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn erneut die von der Gedenkstätte erarbeitete Ausstellung¿Michael Gartenschläger ¿ Leben und Sterben zwischen Deutschland und Deutschland¿ zu sehen sein. Erstmals wurde die von der Stiftung Aufarbeitung der SED-Diktatur geförderte und mit freundlicher Unterstützung der Ostdeutschen Sparkassenstiftung sowie der Bördesparkasse entstandene Ausstellung am 13. August 2003 in der Gedenkstätte präsentiert. Seitdem war sie an vielen anderen Orten zu sehen z.B. in Berlin, Magdeburg, Frankfurt (Oder), Dresden und Rostock. Anlässlich des 30. Jahrestages der Tötung Michael Gartenschlägers durch ein Spezialkommando des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR am 30. April 1976 wird sie nun erneut in Marienborn zu sehen sein. Michael Gartenschläger wuchs in Strausberg bei Berlin auf. Nach dem Schulabschluss begann er eine Lehre als Kfz-Schlosser. Ende der fünfziger Jahre lernte er vor allem bei Besuchen im nahen West-Berlin die Rock-`n`-Roll-Musik kennen und gründete mit vier Freunden einen Fanclub des deutschen Sängers Ted Herold. Der Club wurde von der Volkspolizei verfolgt und aufgelöst. Mit der Abriegelung West-Berlins am 13. August 1961 sahen die Jugendlichen sich ungerechtfertigt in ihrer Freiheit und Freizeitgestaltung eingeschränkt. Sie protestierten gegen die Maßnahmen, malten politische Parolen in Strausberg und zündeten eine Feldscheune außerhalb der Stadt an. Wenige Tage später wurden sie verhaftet. In einem politischen Schauprozess erhielten die beiden siebzehnjährigen Freunde Michael Gartenschläger und Gerd Resag eine lebenslängliche Zuchthausstrafe. Für Michael Gartenschläger folgten zehn Jahre Haft, in denen ihn eigenes und miterlebtes Leid zum entschiedenen Gegner des SED-Regimes werden ließen. Nach dem ¿Freikauf¿ durch die Bundesregierung im Juni 1971 etablierte sich Michael Gartenschläger in Hamburg. Doch ließ ihn der Unrechtscharakter der SED-Herrschaft nicht los. Als Form des Widerstands half er insgesamt 30 Freunden in der DDR, in die westliche Freiheit zu fliehen. Als Beweis für die Menschenrechtsverletzungen der SED-Machthaber baute er an der innerdeutschen Grenze kurz hintereinander zwei dort installierte Splitterminen (SM 70) ab. Der Minister für Staatssicherheit Erich Mielke befahl daraufhin seine Liquidierung. In der Nacht des 30. April 1976 lief Michael Gartenschläger ahnungslos in die vorbereitete Falle eines MfS-Sondereinsatzkommandos; neun Kugeln töteten den 32-Jährigen. Drei der Schützen wurden im Jahr 2000 vor dem Landgericht Schwerin freigesprochen. Das Landgericht Berlin sprach 2003 einen ehemaligen MfS-Offizier, der an der Planung der Aktion gegen Michael Gartenschläger mitgewirkt hatte, frei, einem zweiten lastete es ¿Anstiftung zum Mord¿ an; das Verfahren gegen ihn wurde wegen Verjährung eingestellt. Michael Gartenschlägers Haltung war geprägt vom Willen zur persönlichen Freiheit und der Wahrung elementarer Menschenrechte. Sie befähigte ihn zum Widerstand gegen die SED-Funktionäre, die unter dem Dogma der allein bestimmenden Staatspartei glaubten, sich zu Herren über Leben und Tod aufschwingen zu dürfen. Michael Gartenschläger ¿ ein Name der für vieles steht ... ... für einen Jugendlichen, der seine Musik, die Rock-`n`-Roll-Musik, hören und sich diese nicht von einem totalitären Regime verbieten lassen wollte ... ... für einen aufbegehrenden jungen Mann, der Mut und Zivilcourage bewies, weil er sich nicht einmauern lassen sowie seine Freizeitgestaltung, seine Gedanken und seinen Lebensentwurf nicht von einer Partei vorschreiben lassen wollte ... ... für einen sensiblen und kritischen Beobachter, der - zum ¿Staatsfeind¿ abgestempelt - sich im Gefängnis zum Gegner der SED-Herrschaft und dessen Grenzregime entwickelte ... ... für einen Suchenden, der ankam in der Bundesrepublik, sich einrichtete in der Demokratie, sich jedoch nicht abfinden konnte mit einer deutsch-deutschen Annäherung, die eine Bloßstellung der DDR-Führung in ihrer Unrechtspraxis tunlichst vermied ... Die Ausstellung lädt ein, sich Michael Gartenschläger zu nähern. Sie berichtet von einem Regime, das das eigene Volk einmauerte und den aufmüpfigen 17-Jährigen zu lebenslanger Haft verurteilte, den 27-Jährigen verkaufte sowie den 32-Jährigen durch ein Sondereinsatzkommando erschießen ließ. Die Ausstellung lädt ein, sich mit den gesellschaftlich-politischen Hintergründen jener Zeit zu beschäftigen, zum Nachdenken, zur Standortsuche und zu einem bewussten Leben in der Demokratie. Redaktionsteam: Dr. Joachim Scherrieble (verantw.), Rainer Potratz, Lothar Lienicke, Franz Bludau; Ikon, Hannover (Gestaltung); ermisch, Hannover (Graphik) Öffnungszeiten: Die Ausstellung wird vom 16. Juni 2006 bis 6. August 2006 jeweils Dienstag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sehen sein. Info: Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn Telefon 039406 / 9209-0 BAB 2 Marienborn Email: gedenkstaette@marienborn.de Internet: www.marienborn.de Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Willy-Lohmann-Straße 7 06114 Halle (Saale) Tel: (0345) 514-1244 Fax: (0345) 514-1477 Mail: denise.vopel@lvwa.sachsen-anhalt.de Impressum LandesverwaltungsamtPressestelleErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Tel: +49 345 514 1244Fax: +49 345 514 1477Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Neunter Abschnitt - Verjährung

Neunter Abschnitt - Verjährung § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 128 § 129 Stand: 31. Juli 1986

§ 5

§ 5 (1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Stand: 05. April 2017

§ 117

§ 117 (1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren: die öffentlichen Schiffs- und Schifffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; die Lotsengelder; (aufgehoben) die Beiträge zur großen Haverei; die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Stand: 01. September 1998

§ 45

§ 45 (1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen werden für ein Schiff das ein Seelotsrevier befährt Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter ein. Zur Zahlung ist neben derjenigen oder demjenigen, die oder der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverordnung) die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder, die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder, die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschusszahlung oder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhebungsverfahren, die Befreiung von der Zahlungspflicht und die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lotsgelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen näher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. (3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemessen, dass die Seelotsinnen und Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen und die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten können. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden. (4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 ( BGBl. I Seite 3341), vollstreckt. Durch Lotstarifverordnung kann bestimmt werden, dass die Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist dann nicht anzuwenden. (5) Die Seelotsin oder der Seelotse darf keine anderen als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Stand: 10. Juni 2021

Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG )

Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG ) in der Fassung vom 15. Juli 1895 ( BGBl. III Seite 301) geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (BGBl. I Seite 1106), Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) vom 21. Juni 1972 (BGBl. I Seite 966), Artikel 2 des Gesetzes zum Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes vom 30. August 1972 (BGBl. II Seite 1005), Artikel 287 Nummer 18 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ( EGStGB ) vom 02. März 1974 (BGBl. I Seite 469), Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 21. April 1986 (BGBl. I Seite 551), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz) vom 25. Juli 1986 (BGBl. I Seite 1120), Artikel 6 des Gesetzes zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr (Tarifaufhebungsgesetz - TAufhG ) vom 13. August 1993 (BGBl. I Seite 1489), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I Seite 886), Artikel 64 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG ) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1014), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG ) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1588), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998 (BGBl. I Seite 2489), Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I Seite 898), Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1461), Artikel 33 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I Seite 2614), Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), Artikel 5 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 05. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1578), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG ) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) Erster Abschnitt Schiffseigner (§ 1 bis § 6) Zweiter Abschnitt Schiffer (§ 7 bis § 20) Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft (§ 21 bis § 25) Vierter Abschnitt Frachtgeschäft, Schiffsüberlassungsverträge (§ 26 bis § 76) Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck (§ 77) Sechster Abschnitt Große Haverei (§ 78 bis § 91) Siebenter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen, Bergung (§ 92 bis § 101) Achter Abschnitt Schiffsgläubiger (§ 102 bis § 116) Neunter Abschnitt Verjährung (§ 117 bis § 129) Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen (§ 130 bis § 133) Download Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) Stand: 01. Januar 2024

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