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Verkehrserhebungen (Verkehrsmengenkarte)

Hinweis Verkehrsmengenkarten DTVw Die Abteilung Verkehrsmanagement ist für die Durchführung und Auswertung von Verkehrserhebungen zuständig, die für die Behörden des Landes Berlin für die Zwecke der Verkehrslenkung und -planung sowie Stadtplanung benötigt werden. Grundlage ist das im Stadtentwicklungsplan Verkehr dargestellte und regelmäßig fortgeschriebene übergeordnete Straßennetz von Berlin . Dazu gehören insbesondere die Erfassung des fließenden und ruhenden Verkehrs auf den Straßen und öffentlichen Geländen des Landes Berlin, aber auch Geschwindigkeitsmessungen für statistische Zwecke, Rückstaulängenerfassung. Verkehrserhebungen werden schwerpunktmäßig von zwei Arbeitsbereichen angefordert: den Straßenverkehrsbehörden Die Straßenverkehrsbehörde ist z.B. dazu verpflichtet, den Pegel des Lärms tags und nachts zu ermitteln, bevor sie straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen anordnet (Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm, § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO; Lärmschutz-Richtlinien-StV). Dazu ist die Angabe von Verkehrsbelastungen für die entsprechenden Straßen erforderlich. Es dürfen nur Daten verwendet werden, die zeitnah das aktuelle Verkehrsgeschehen abbilden. Ähnliche Vorschriften gelten vor der Anordnung von Lichtsignalanlagen / Ampeln, bei Lkw-Fahrverboten etc. den planenden Abteilungen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Zur Erfüllung der Pflichtaufgaben im Bereich der Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements ist die Bereitstellung aktueller Daten zur Verkehrsbelastung unabdingbar. Erhebungsschwerpunkte sind dabei: Vorbereitung von Planungsverfahren Erhebungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Unfallschwerpunkten Erhebungen in Zusammenhang mit der Einrichtung von Busspuren Erhebungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Planung von Lichtsignalanlagen Qualifizierte Fortschreibung der Verkehrsmodelle Standardisierte Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsberechnung Fortschreibung der Gesamtverkehrsentwicklung verschiedener Verkehrsträger auf der Basis aktueller Verkehrsstärken (durchschnittlicher täglicher Verkehr, DTV-Werte) werden Emissionskataster für Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen aufgestellt Weitere Erkenntnisse aus den Verkehrsdaten des Landes Berlin finden Sie – bezogen auf den DTV – auch hier: Umweltatlas Berlin: Verkehrsmengen DTV Die aktuellen Daten und die Jahresberichte sind auf folgender Seite abrufbar: Zählstellen und Fahrradbarometer: Fahrradverkehr in Zahlen Die Verkehrsmengenkarte DTVw 2019 wurde überarbeitet und enthält im Vergleich zur Vorgängerversion vereinzelt neue Werte. Die einzelnen Änderungen sind in einer Übersicht dargestellt. Die geänderten Werte werden ausschließlich im FIS-Broker auf den aktuellen Stand gebracht. Die PDF-Versionen der Karte und des Ergebnisberichts werden nicht aktualisiert.

Umweltzone

Als Umweltzone wird das Gebiet innerhalb des S-Bahn-Ringes bezeichnet, in dem nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Die Umweltzone gilt ab 1. Januar 2008.

Bau eines neuartigen Transport- und Umschlaggerätes (Port Feeder Barge) für Container

Die Port Feeder Barge ist ein Ponton, der mit einem eigenen Antrieb und einem vollwertigen Containerkran, wie er auf Seeschiffen installiert ist, ausgerüstet sein wird. Durch den Einsatz dieses neuartigen Gerätes wird die Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH die umweltverträgliche Verlagerung eines Teils der Containerumfuhren innerhalb des Hamburger Hafens von der Straße auf das Wasser durchführen können. Der Hamburger Hafen ist mit 4,2 Mio. TEU1 umgeschlagener Container (2000) nach Rotterdam der zweitgrößte Containerhafen Europas. Der Umschlag erfolgt im wesentlichen an vier (künftig fünf) reinen Containerterminals und mehreren Mehrzweckterminals, die über das ganze Hafengebiet verteilt sind. Sowohl zwischen diesen Terminals als auch zwischen den Terminals und einigen wasserseitigen Containerpackstationen (z.B. Überseezentrum) sowie Containerdepots müssen in erheblichem Umfang Container hafenintern umgefahren werden. Dies erfolgt derzeit fast ausschließlich per Lkw - mit der Folge der Überlastung des Straßennetzes im Bereich des Hamburger Hafens sowie der resultierenden verkehrsbedingten Umweltbelastungen. Die von der Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH in Zukunft betriebene Port Feeder Barge wird in einer täglichen Rundreise die Container- und Mehrzweckterminals im Hamburger Hafen anlaufen. Mit einer Ladekapazität von 150 TEU wird sie dabei die hafenintern umzuschlagenden Container an den Umschlagsbetrieben selbständig aufnehmen und absetzen. Die Verlagerung des Containerumschlages von der Straße auf das Wasser mittels der Port Feeder Barge wird zu einer deutlichen Verringerung des Lkw-Verkehrs im Hamburger Hafen führen und somit auch zu einer Reduzierung verkehrsbedingter Kohlendioxid-, Luftschadstoff- und Lärmemissionen beitragen. Nach erfolgreichem Abschluss des Pilotprojektes ist an den Einsatz weiterer Port Feeder Barges in anderen Häfen gedacht. Dieses in Deutschland gewonnene know-how kann weltweit exportiert werden.

WD 8 - 075/19 Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luft- 1 qualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) als sekundäres Unionsrecht erfuhr ihre nationale Umsetzung im Wege des 8. Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutz- 2 3 gesetzes (BImSchG) sowie der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte in einer aktuellen Entscheidung hinsichtlich Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge aus: „Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhal- tung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 4 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.“ Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsge- richt mit Beschluss vom 07.01.2019 - 1 BvR 2851/18 - einstimmig nicht zur Entscheidung ange- nommen. Von einer Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsge- setz (BVerfGG) abgesehen. 1 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und sau- bere Luft für Europa (ABl. EU Nr. L 152 vom 11.6.2008, S. 1-44). https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/NIM/?uri=CELEX:32008L0050. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31.07.2010 (BGBl. I S. 1059). https://www.bgbl.de/xa- ver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s1059.pdf%27%5D__1559048143046. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 3 Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2018 (BGBl. I S. 1222). https://www.gesetze-im-internet.de/bim- schv_39/BJNR106510010.html. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 4 BVerwG, Urteil vom 27.02.2018, 7 C 26/16, zitiert nach juris: Leitsatz. WD 8 - 3000 - 075/19 (29.05.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen Zur Frage, ob und inwieweit eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) statthaft ist, die auf die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer EU-Richtlinie bzw. eines formellen Geset- zes, das in Umsetzung einer EU-Richtlinie ergangen ist, abzielt, wird auf die folgenden Ausfüh- rungen im Grundgesetz-Kommentar Maunz/Dürig verwiesen: „Anders als im Fall der Ultra-vires- und der Identitätskontrolle hat das Bundesverfassungsgericht sich selbst für die Grundrechtskontrolle ein seit 1986 geltendes Moratorium auferlegt. Das Ge- richt verzichtet auf die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit, soweit die Überprüfung von sekundä- rem Unionsrecht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes betroffen ist, solange die Eu- ropäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grund- rechte generell verbürgt. Das gilt für alle Rechtsetzungsakte nach Art. 288 Abs. 1-4 AEUV, also für Verordnungen ebenso wie für Richtlinien und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse. Das Bundesverfassungsgericht behält sich die Kontrolle sekundären Unionsrechts am Maßstab der deutschen Grundrechte nur noch für den (ganz unwahrscheinlichen) Fall vor, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Ge- 5 richtshofs … unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist.“ „Umsetzungsgesetze unterliegen nicht der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie Unionsrecht umsetzen, das keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht. (…) Die Frage, ob und inwieweit sekundäres Unionsrecht zwingende Vorgaben macht o- der noch Umsetzungsspielräume belässt, ist von den Fachgerichten zu klären, die dabei gegebe- nenfalls den EuGH im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV anrufen müs- 6 sen.“ *** 5 Maunz/Dürig/Dederer, 85. EL November 2018, GG Art. 100 Rn. 119 m.w.N. (Fettungen durch Verf.) 6 Maunz/Dürig/Dederer, 85. EL November 2018, GG Art. 100 Rn. 123 f. m.w.N. (Fettungen durch Verf.) Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Umweltzone

In die Umweltzone Berlin dürfen nur schadstoffarme Fahrzeuge um die Luftbelastung durch Dieselruß (Feinstaub) und Stickoxide zu reduzieren. Diese Fahrzeuge müssen mit einer grünen Plakette gekennzeichnet sein. Für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß gilt ein Verkehrsverbot. Die Umweltzone Berlin liegt in der Innenstadt innerhalb des inneren S-Bahnringes (“Großer Hundekopf”). Zum Befahren der Umweltzone ist die grüne Plakette erforderlich. Luftreinhalteplan, 2. Fortschreibung (2019) Plan zum Download und Maßnahmen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Weitere Informationen zur Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen in der Dienstleistungs­datenbank mehr

Luftreinhalteplan für Berlin – 3. Fortschreibung

Am 2. September 2025 wurde die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin vom Berliner Senat verabschiedet. Gleichzeitig wurde auch die 4. Fortschreibung des Lärmaktionsplans beschlossen. Mit dem neuen Luftreinhalteplan reagiert Berlin auf eine erfreuliche Entwicklung: Seit 2020 können in Berlin alle aktuellen Luftqualitätsgrenzwerte eingehalten und überwiegend sogar deutlich unterschritten werden. Hierzu haben die zahlreichen Maßnahmen der Luftreinhaltepläne für Berlin beigetragen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch Verkehrsbeschränkungen nach § 40 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere die Umweltzone und Tempo 30. Die nunmehr erreichte Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte ist Anlass für eine Prüfung, ob und gegebenenfalls wo die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen Umweltzone und Tempo 30 weiterhin für eine sichere und dauerhafte Grenzwerteinhaltung erforderlich sind. Das Ergebnis: Die Umweltzone ist weiterhin erforderlich. Tempo 30 ist noch an sieben Hauptverkehrsstraßen aus Gründen der Luftreinhaltung erforderlich. Badstraße von Behmstraße bis Exerzierstraße (Mitte) Mehringdamm von Yorckstraße bis Bergmannstraße (Friedrichshain-Kreuzberg) Müllerstraße von Seestraße bis Antonstraße (Mitte) Residenzstraße von Amende Straße bis Lindauer Allee (Reinickendorf) Schönholzer Straße von Wollankstraße bis Parkstraße (Pankow) Sonnenallee von Thiemannstraße bis Reuterstraße (Neukölln) Spandauer Damm von Klausener Platz bis Königin-Elisabeth-Straße (Charlottenburg-Wilmersdorf) An 34 Strecken entfällt für Tempo 30 der Anordnungsgrund „Luftreinhaltung“. Voraussetzung für die Aufhebung der streckenbezogenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ist die Weiterführung der stadtweit wirkenden Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan für Berlin – 2. Fortschreibung mit dem Ziel das erreichte Emissionsniveau zu stabilisieren und einen Wiederanstieg der Luftbelastung mit der Gefahr erneuter Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden. Aufgehoben werden aus technischen Gründen Maßnahmen, die die Nachrüstung älterer Dieselfahrzeuge mit Stickoxidminderungssystemen und die Förderung von Erdgasfahrzeugen vorsehen.

Kennzeichenerhebungen

Wie sauber sind die Fahrzeuge auf Berlins Straßen? Wie setzt sich die Fahrzeugflotte zusammen (Pkw, Lkw, Busse)? Gibt es Unterschiede in der Zusammensetzung zwischen Berliner Fahrzeugen und jenen aus dem Umland? Wie hat sich die Flotte seit der letzten Erhebung im Jahr 2021 entwickelt? Die Reinhaltung der Berliner Luft und der städtische Straßenverkehr sind eng miteinander verbunden. Letzterer leistet noch immer einen wesentlichen Beitrag zu den Belastungen der Stadtluft mit verschiedenen Schadstoffen. Daher ist es nicht überraschend, dass viele Maßnahmen der Luftreinhaltung den Straßenverkehr unmittelbar betreffen, wie z.B. die Umweltzone, Tempo 30 Zonen oder Dieselfahrverbote. Um die Wirkung und Notwendigkeit von Maßnahmen bereits im Vorfeld verlässlich abschätzen zu können, muss die Zusammensetzung der Fahrzeugflotte auf den Straßen Berlins bekannt sein. Eine Abfrage der Bestandsflotte reicht dabei nicht aus. Einerseits werden Fahrzeuge unterschiedlich intensiv genutzt und andererseits machen in Berlin gemeldete Fahrzeuge nur rund 80 % der im Stadtgebiet bewegten Fahrzeugflotte aus. Daher werden seit 2008 in regelmäßigen Abständen videobasierte Kennzeichenerhebungen durchgeführt. Zu den erfassten Kennzeichen werden anschließend beim Kraftfahrt-Bundesamt bzw. dem Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten technische Informationen zu den Fahrzeugen abgefragt. Von besonderem Interesse ist dabei, a. welche Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Busse usw.) im Verkehr unterwegs sind, b. welche Antriebe und Energiequellen genutzt werden, c. welchen Abgasstandards die Fahrzeuge genügen und d. wie hoch der CO 2 Ausstoß ist. Hierauf aufbauend kann anschließend der Schadstoffaustausch der Fahrzeuge ermittelt werden. Die bislang letzte Kennzeichenerhebung erfolgte im Auftrag der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt im Zeitraum vom 15.Oktober bis 17. Oktober 2024. An zehn ausgewählten Straßenabschnitten wurden videobasiert die Kennzeichen der vorbeifahrenden Fahrzeuge ermittelt und dokumentiert. Die Straßenabschnitte lagen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Umweltzone. Für einige Abschnitte galt zum Zeitpunkt der Erfassung ein Tempolimit von 30 km/h; andere waren an Orten hoher Stickoxidbelastung angesiedelt. Bei den Erhebungen ging es ausschließlich um die Ermittlung der Fahrzeugkennzeichen. Es wurden keine Aufnahmen von Fahrzeugen und Fahrzeuginsassen gemacht oder gespeichert. Im Nachgang erfolgt ausschließlich eine Abfrage von technischen Fahrzeugdetails beim Kraftfahrt-Bundesamt bzw. dem Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Es werden keine Halterangaben ermittelt oder Verkehrsdelikte verfolgt. Das genaue Vorgehen wurde im Vorfeld eng mit dem Datenschutzbeauftragten der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt abgestimmt. Siehe hierzu auch die Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Datenschutzhinweise sind nicht zu verwechseln mit unseren allgemeinen Datenschutzhinweisen .

Strassenverkehrslärm an der L284 u.a. auch Mautpreller verstärkt durch den Bau der Umgehungsstrasse Kleinwinnaden

An der L284 ist zwischen Kleinwinnaden (Landkreis Biberach) und Aulendorf (Landkreis Ravensburg) ein stark zunehmender LKW Verkehr zu beobachten. - wie sind die automatischen Messanlagen eingestellt und wie werden diese gewartet um sicherzustellen dass die Messungen stimmen? Wie wird insbesondere der nächtliche Verkehr zwischen 22:00 und 6:00, der in anderen Regionen z.B. Bodenseeraum ein nächtliches Tempo 30 geschaffen hat zeitlich erfasst? - wie sind die Auswirkungen durch den Bau der Umgehungsstrasse in Kleinwinnaden insbesondere auch im Hinblick auf die Lkw und Güterverkehrsmengen ? - wie wird verhindert dass es zu Mautprellern in der Vermeidung der B30 zwischen Biberach und Ravensburg kommt? U.a. fährt gefühlt 6 Tage die Woche täglich 24 Stunden durchgängig alle ca. 2-3 Stunden ein 40to Lkw der Firma Diesch zwischen Bad Schussenried und vermutlich Mochenwangen. Müssen diese regelmässigen Fahrten genehmigt werden da Missbrauch durch unnötige Abgas- und Lärmverursachung zu vermuten ist. An Sonntagen scheinen diese Fahrten durch die Fa Riga in Mochenwangen übernommen zu werden. Ist eine solch hohe Fahrfrequenz zulässig? - wie werden die Anwohner gegen die (Diesel-) Abgase und Feinstaub geschützt? - gibt es Vorgaben für die oft sehr alten Fahrzeuge (u.a. Omnibusse) die nahezu sicher keinerlei AdBlue (=Schweinepisse) Reinigung haben? Wie wird die Funktionsfähigkeit dieser AdBlue Reinigungsanlagen überwacht? - wie ist die angemessene Geschwindigkeit und die Qualität des Strassenbelages (u.a. Ortseingang Otterswang von Schussenried) sichergestellt - in Anbetracht eines Lkw Nachtfahrverbotes für Lkw in der Schweiz, was wird getan um die Bürger in Baden Württemberg zu schützen? - gibt es an der L284 Lärmaktionspläne? Diese Anfrage wird zurückgezogen bis sie mir die Kosten der IFG Anfrage genannt oder bestätigt haben dass diese Anfrage kostenlos ist.

Deutschlandweite Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot

Gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. Bundes-Immissionsschutzverordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge grundsätzlich von Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen. Sie dürfen ohne Plakette oder mit jeder beliebigen Plakette in allen Umweltzonen in Deutschland fahren. Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung “Arzt Notfalleinsatz” (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen “aG”, “H” oder “Bl” nachweisen, Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Bei den Kontrollen im fließenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis. Im ruhenden Verkehr kann die Berechtigung für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen “aG” oder “Bl” durch den Schwerbehinderten-Parkausweis (EU-Parkausweis) nachgewiesen, der hinter der Windschutzscheibe sichtbar ausgelegt wird. Der EU-Parkausweis kann bei der Straßenverkehrsbehörde ihres Wohnbezirkes beantragt werden. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen “H”, die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Dieser Nachweis gilt nur in Berlin. Weitere Informationen: Formulare zur Umweltzone Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften

Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge Hamburg

Dieser Datensatz ist nicht mehr aktuell, da die Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge im September 2023 aufgehoben wurden. Die zugehörigen WMS- und WFS-Dienste wurden abgeschaltet. Der Datensatz enthielt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge galt sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen. Hierbei wird zwischen Beschränkungen für alle Dieselfahrzeuge bis einschließlich EURO 5 (Pkw) bzw. EURO V (Lkw) und Beschränkungen ausschließlich für Lkw (ebenfalls bis einschließlich EURO V) unterschieden. Die betroffenen Straßenabschnitte waren für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt.

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