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Stadt Duisburg: Umweltzone

Die Umweltzone ist ein Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Kraftfahrzeuge. Innerhalb der Duisburger Umweltzone dürfen nur Fahrzeuge mit grüner Plakette einfahren. Die Umweltzone wurde in Abstimmung mit der Bezirksregierung auf der Grundlage einer Ampelkarte (Straßenzüge mit erhöhten PM10/NO2-Konzentrationen) entwickelt. (Stand 24.06.2026)

WMS Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge Hamburg

Dieser WMS (WebMapService) stellt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge gilt, sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen bereit. Die betroffenen Straßenabschnitte sind für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Straßenverkehr - Emissionen und Immissionen

2018 | 2016 | 2015 | 2014 | 2011 | | 2010 | 2009 | 2005 | 2002 Umweltzonen, Fahrverbote und Tempo 30: Im Verkehrsbereich unternimmt Berlin seit vielen Jahren zahlreiche Maßnahmen für bessere Luft. Denn Pkw, Busse und Lkw zählen weiterhin zu den Hauptverursachern der Luftverschmutzung. Um die Belastung durch Schadstoffe zu senken, wurde der Luftreinhalteplan fortgeschrieben. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurde für die Jahre 2018 bis 2025 erstellt. Sie analysiert die Ursachen der Luftverschmutzung, enthält Prognosen zur weiteren Entwicklung und untersucht mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität, darunter auch Durchfahrtbeschränkungen für Dieselfahrzeuge. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Verringerung der Stickstoffdioxidbelastung, die vor allem an Hauptverkehrsstraßen festgestellt wird. Neben den regelmäßigen Messungen der Luftqualität werden auch Modellrechnungen durchgeführt. Während Messungen nur Aussagen für den unmittelbaren Bereich rund um die Messstationen ermöglichen, liefern Modellrechnungen ein Bild der Schadstoffbelastung im gesamten Stadtgebiet. Eine ausführliche Dokumentation zu den wesentlichen Inhalten des Luftreinhalteplans 2018–2025 ist verfügbar. Die dargestellten Karten beziehen sich dabei insbesondere auf den Kfz-Verkehr als Hauptverursacher verkehrsbedingter Luftschadstoffe in Berlin. Am 2. September 2025 wurde die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin vom Berliner Senat verabschiedet. Hintergrund hierfür ist die positive Entwicklung der Luftqualität in Berlin: Seit 2020 werden die geltenden Luftqualitätsgrenzwerte berlinweit eingehalten und überwiegend deutlich unterschritten. Zu dieser Entwicklung haben die Maßnahmen der Berliner Luftreinhaltepläne maßgeblich beigetragen. Hierzu zählen insbesondere die Umweltzone sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 nach § 40 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die inzwischen erreichte Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte war Anlass für eine erneute Überprüfung der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen. Das Ergebnis der Prüfung zeigt, dass die Umweltzone weiterhin erforderlich bleibt. Tempo 30 ist aus Gründen der Luftreinhaltung noch an sieben Hauptverkehrsstraßen notwendig. An 34 Strecken entfällt dagegen der Anordnungsgrund „Luftreinhaltung“ für Tempo 30. Aufgehoben wurden aus technischen Gründen außerdem Maßnahmen zur Nachrüstung älterer Dieselfahrzeuge mit Stickoxidminderungssystemen sowie Fördermaßnahmen für Erdgasfahrzeuge. Umfangreiche Modellierungen der verkehrsbedingten Emissionen und Immissionen waren im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht erforderlich und werden daher nicht dargestellt. Die vorhandenen Messungen waren hierfür ausreichend. Verkehrsmengen Informationen zur Luftqualität Emissionskataster Berliner Luftgütemessnetz

Luftreinhalteplan für Berlin – 3. Fortschreibung

Am 2. September 2025 wurde die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin vom Berliner Senat verabschiedet. Gleichzeitig wurde auch die 4. Fortschreibung des Lärmaktionsplans beschlossen. Mit dem neuen Luftreinhalteplan reagiert Berlin auf eine erfreuliche Entwicklung: Seit 2020 können in Berlin alle aktuellen Luftqualitätsgrenzwerte eingehalten und überwiegend sogar deutlich unterschritten werden. Hierzu haben die zahlreichen Maßnahmen der Luftreinhaltepläne für Berlin beigetragen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch Verkehrsbeschränkungen nach § 40 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere die Umweltzone und Tempo 30. Die nunmehr erreichte Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte ist Anlass für eine Prüfung, ob und gegebenenfalls wo die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen Umweltzone und Tempo 30 weiterhin für eine sichere und dauerhafte Grenzwerteinhaltung erforderlich sind. Das Ergebnis: Die Umweltzone ist weiterhin erforderlich. Tempo 30 ist noch an sieben Hauptverkehrsstraßen aus Gründen der Luftreinhaltung erforderlich. Badstraße von Behmstraße bis Exerzierstraße (Mitte) Mehringdamm von Yorckstraße bis Bergmannstraße (Friedrichshain-Kreuzberg) Müllerstraße von Seestraße bis Antonstraße (Mitte) Residenzstraße von Amende Straße bis Lindauer Allee (Reinickendorf) Schönholzer Straße von Wollankstraße bis Parkstraße (Pankow) Sonnenallee von Thiemannstraße bis Reuterstraße (Neukölln) Spandauer Damm von Klausener Platz bis Königin-Elisabeth-Straße (Charlottenburg-Wilmersdorf) An 34 Strecken entfällt für Tempo 30 der Anordnungsgrund „Luftreinhaltung“. Voraussetzung für die Aufhebung der streckenbezogenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ist die Weiterführung der stadtweit wirkenden Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan für Berlin – 2. Fortschreibung mit dem Ziel das erreichte Emissionsniveau zu stabilisieren und einen Wiederanstieg der Luftbelastung mit der Gefahr erneuter Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden. Aufgehoben werden aus technischen Gründen Maßnahmen, die die Nachrüstung älterer Dieselfahrzeuge mit Stickoxidminderungssystemen und die Förderung von Erdgasfahrzeugen vorsehen.

Abfallrechtliche Marktüberwachung

Die abfallrechtliche Marktüberwachung in Deutschland ist ein zentraler Bestandteil der Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1020, die am 31. Juli 2019 in Kraft getreten ist und seit dem 16. Juli 2021 vollständig gilt. Diese Verordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten und deren Konformität im EU-Binnenmarkt und ergänzt die sektorspezifischen EU-Produktvorschriften. Die Marktüberwachung von Produkten nach harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien, Verpackungen sowie bestimmten Einwegkunststoffprodukten hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen, Stoffverbote/-beschränkungen, sonstiger Anforderungen für das Inverkehrbringen sowie Inverkehrbringungsverbote für bestimmte Produkte. Die Organisation der abfallrechtlichen Marktüberwachung erfolgt auf verschiedenen Ebenen. Auf EU-Ebene wird die Marktüberwachung durch das European Union Product Compliance Network (EUPCN) und sektorenspezifische Gruppen zur administrativen Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden (ADCOs) unterstützt. In Deutschland koordiniert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) federführend die sektorübergreifende Marktüberwachung und vertritt Deutschland auf europäischer Ebene. Das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) – dessen Geschäfte die Bundesnetzagentur im Auftrag des BMWE führt – berät und unterstützt die Bundesregierung seit 2018 in Fragen der Marktüberwachung, spricht Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung aus und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Zoll. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die zentrale Meldestelle Deutschlands für das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate bei Produkten mit ernstem Risiko für Gesundheit und Sicherheit von Personen. Die nationale Marktüberwachungsstrategie im abfallrechtlichen Bereich wird von der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) im Rahmen ihres Marktüberwachungskonzepts regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben. Die Marktüberwachungsbehörden setzen verschiedene Überprüfungsformen ein: Sichtprüfungen, Dokumentenprüfungen, Produkttests vor Ort, Laboranalysen und Systemprüfungen. Ein risikobasierter Ansatz wird verwendet, um Produkte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit der Nichtkonformität zu identifizieren und prioritär zu überwachen. Die Marktüberwachung erstreckt sich gleichermaßen auf online und stationär angebotene Produkte. Die Länder stimmen sich zu gemeinsamen Aktivitäten im Onlinehandel ab und binden hierbei die Servicestelle Stoffliche Marktüberwachung (SMÜ) ein, die als gemeinsame Einrichtung der Länder Marktüberwachungsaktionen koordiniert und als nationaler Koordinator für EU-Enforcement-Projekte fungiert. Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten die wirksame und effektive Überwachung von online und offline bereitgestellten Produkten. Bei nicht konformen Produkten fordern sie die betroffenen Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister) zur Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen auf und ordnen Maßnahmen an, wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. Die Konformität von Produkten wird durch Überprüfung von Unterlagen, physische Kontrollen, Laborprüfungen sowie Systemprüfungen kontrolliert. Die Marktüberwachungsbehörden haben umfangreiche Befugnisse, einschließlich Auskunftsrechten, Ermittlungsbefugnissen und Durchsetzungsbefugnissen. Sie können Wirtschaftsakteure zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen auffordern und bei ausbleibenden Korrekturmaßnahmen behördliche Maßnahmen anordnen. Sanktionen (Ordnungswidrigkeiten) können auf zwei Wegen verhängt werden: Das Marktüberwachungsgesetz (MüG) als nationales Durchführungsgesetz zur VO (EU) 2019/1020 sieht Bußgelder für Verstöße gegen vollziehbare behördliche Anordnungen (bis zu 100.000 €) und bestimmte Dokumentationspflichtverstöße (bis zu 10.000 €) vor (§ 21 MüG). Darüber hinaus enthalten die sektorspezifischen abfallrechtlichen Vorschriften eigene Bußgeldtatbestände für inhaltliche Verstöße (z. B. Überschreitung von Stoffgrenzwerten nach ElektroStoffV, BattDG oder AltfahrzeugV). Die Zollbehörden sind zuständig für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen und arbeiten diesbezüglich mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist. Die Zollbehörden setzen die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn sie feststellen, dass das Produkt nicht den im Unionsrecht vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. Die für die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) im Umweltschutz relevanten Ordnungsaufgaben und Zuständigkeiten sind im Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ( Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln ) und im speziellen in Nummer 10 der dortigen Anlage „Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)“ geregelt. Damit ergibt sich für die SenMVKU eine Zuständigkeit für die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Stoffgrenzwerte und Stoffbeschränkungen in den Bereichen AltfahrzeugV, BattDG, ElektroStoffV und VerpackG/VerpackDG (Nr. 10 Abs. 4 i. V. m. Nr. 18 Abs. 3 ZustKat Ord ASOG Bln). Für andere Teile dieser Rechtsgebiete – insbesondere die Überwachung von Kennzeichnungspflichten (z. B. CE-Kennzeichnung, Symbol „durchgestrichene Mülltonne”) und bestimmte Verkehrsverbote – sind die Berliner Bezirksämter zuständig. Die Kontrolle der Einhaltung von Stoffgrenzwerten (z. B. für Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom, Brom und Phthalate) in den genannten Rechtsbereichen ist damit eine Aufgabe der SenMVKU, während die Kontrolle von Kennzeichnungspflichten grundsätzlich zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehört. Die folgenden Schaubilder vom Deutschen Marktüberwachungsforum zeigen Marktüberwachungsbehörden, Gremien, Institutionen und die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung jeweils im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland. Abfallrechtliche Marktüberwachung – Gewerbetreibende Weitere Informationen Abfallrechtliche Marktüberwachung – Privathaushalte Weitere Informationen

Deutschlandweite Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot

Gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. Bundes-Immissionsschutzverordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge grundsätzlich von Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen. Sie dürfen ohne Plakette oder mit jeder beliebigen Plakette in allen Umweltzonen in Deutschland fahren. Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung “Arzt Notfalleinsatz” (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen “aG”, “H” oder “Bl” nachweisen, Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Bei den Kontrollen im fließenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis. Im ruhenden Verkehr kann die Berechtigung für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen “aG” oder “Bl” durch den Schwerbehinderten-Parkausweis (EU-Parkausweis) nachgewiesen, der hinter der Windschutzscheibe sichtbar ausgelegt wird. Der EU-Parkausweis kann bei der Straßenverkehrsbehörde ihres Wohnbezirkes beantragt werden. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen “H”, die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Dieser Nachweis gilt nur in Berlin. Weitere Informationen: Formulare zur Umweltzone Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften

Umweltzone

Zur Verbesserung der Luftqualität in Städten und Gemeinden wurden durch die Regierungspräsidien etwa 30 Luftreinhaltepläne erarbeitet, die Maßnahmen für eine bessere Luft enthalten. Dazu gehört unter anderem auch die Ausweisung von Umweltzonen verbunden mit Verkehrsverboten für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß. Zwischenzeitlich wurden eine Reihe grüner Umweltzonen aufgehoben.

WFS Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge Hamburg

Dieser WFS (WebFeatureService) stellt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge gilt, sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen bereit. Die betroffenen Straßenabschnitte sind für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Bundesratsinitiative zur Minderung von Motorradlärm

Entschließung des Bundesrates "zur wirksamen Minderung und Kontrolle von Motorradlärm", Verkehrsverbote an Sonn- und Feiertagen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr

Bau eines neuartigen Transport- und Umschlaggerätes (Port Feeder Barge) für Container

Die Port Feeder Barge ist ein Ponton, der mit einem eigenen Antrieb und einem vollwertigen Containerkran, wie er auf Seeschiffen installiert ist, ausgerüstet sein wird. Durch den Einsatz dieses neuartigen Gerätes wird die Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH die umweltverträgliche Verlagerung eines Teils der Containerumfuhren innerhalb des Hamburger Hafens von der Straße auf das Wasser durchführen können. Der Hamburger Hafen ist mit 4,2 Mio. TEU1 umgeschlagener Container (2000) nach Rotterdam der zweitgrößte Containerhafen Europas. Der Umschlag erfolgt im wesentlichen an vier (künftig fünf) reinen Containerterminals und mehreren Mehrzweckterminals, die über das ganze Hafengebiet verteilt sind. Sowohl zwischen diesen Terminals als auch zwischen den Terminals und einigen wasserseitigen Containerpackstationen (z.B. Überseezentrum) sowie Containerdepots müssen in erheblichem Umfang Container hafenintern umgefahren werden. Dies erfolgt derzeit fast ausschließlich per Lkw - mit der Folge der Überlastung des Straßennetzes im Bereich des Hamburger Hafens sowie der resultierenden verkehrsbedingten Umweltbelastungen. Die von der Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH in Zukunft betriebene Port Feeder Barge wird in einer täglichen Rundreise die Container- und Mehrzweckterminals im Hamburger Hafen anlaufen. Mit einer Ladekapazität von 150 TEU wird sie dabei die hafenintern umzuschlagenden Container an den Umschlagsbetrieben selbständig aufnehmen und absetzen. Die Verlagerung des Containerumschlages von der Straße auf das Wasser mittels der Port Feeder Barge wird zu einer deutlichen Verringerung des Lkw-Verkehrs im Hamburger Hafen führen und somit auch zu einer Reduzierung verkehrsbedingter Kohlendioxid-, Luftschadstoff- und Lärmemissionen beitragen. Nach erfolgreichem Abschluss des Pilotprojektes ist an den Einsatz weiterer Port Feeder Barges in anderen Häfen gedacht. Dieses in Deutschland gewonnene know-how kann weltweit exportiert werden.

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