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Formulare im Bereich Mobilität und Verkehr

Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Sondernutzung des öffentlichen Straßenlands Ausführungsvorschriften (AV) zu § 127 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – geringfügige bauliche Maßnahmen (AV 100/120) Verkehrsrechtliche Anordnungen (Verkehrsmanagement) Umweltzone – Stufe 2 Parkraumbewirtschaftung (Handwerkerparkausweis) Luftverkehr: Bauvorhaben / Kräne Kampfmittel Online-Formular Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Online-Formulare Antrag auf Baustelleneinrichtungsflächen nach § 11 (3) Berliner Straßengesetz Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie Sondernutzungserlaubnisse für Flächen zur Einrichtung von Baustellen beantragen. Es muss sich dabei um Flächen des öffentlichen Straßenlandes handeln, auf die Sie zur Durchführung Ihrer baulichen Maßnahme angewiesen sind. Bitte beachten Sie, dass nur der Bauherr den Antrag stellen darf! (§ 11 Abs. 11 des Berliner Straßengesetzes). Die ausführende Firma kann unter Vorlage einer Vollmacht des Bauherrn die Erlaubnis beantragen. Sie erhält den Bescheid übersandt, wenn sie vom Bauherrn entsprechend zum Empfang der Sondernutzungserlaubnis legitimiert worden ist. Andernfalls wird der Bescheid ausschließlich an den Sondernutzer (Bauherrn) übersandt. Weitere Informationen Antrag auf Sondernutzungen oder Provisorische Gehwegüberfahrt nach § 11 bzw. § 9 (4) des Berliner Straßengesetzes Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie temporäre oder dauerhafte Sondernutzungserlaubnisse für solche Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlands beantragen, die keine Inanspruchnahmen von Verkehrsflächen zur Einrichtung von Baustellen betreffen. (z.B. Apotheken- und Fahnenmaste, Fundamente, Betonsockel, Großflächenwerbeanlagen, Erker, Balkone, etc. oder Baugerüste, Kranschwenkbereiche, temporäre Freileitungen, Lichterketten, Ausschmückungen oder Beflaggungen etc.) Weitere Informationen Antrag auf Ausnahmegenehmigungen nach § 46 (1) StVO / § 13 BerlStrG für das Aufstellen von Infoständen, das Aufstellen von Großwerbetafeln für Wahlen, das Herausstellen von Stehtischen, Tischen und Stühlen, Waren oder sonstigen Gegenständen, für die Materiallagerung und für den Straßenhandel Mit diesem online ausfüllbaren Formular können Sie Ausnahmegenehmigungen beantragen, für die Sie öffentliches Straßenland in Anspruch nehmen möchten. Weitere Informationen Online-Formulare Anzeige zum Verlegen und Ändern von Telekommunikationslinien Aufgrabemeldung/Baubeginnanzeige Fertigstellungsanzeige Weitere Informationen Online-Formular Antrag auf Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen Mit diesem Formular können Unternehmen für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, bei den Berliner Straßenverkehrsbehörden die Anordnung einer Arbeitsstelle nach § 45 Abs. 6) StVO beantragen. Weitere Informationen Informationen zur Umweltzone Berlin Online-Formular Feinstaubplakette Online-Formular Handwerkerparkausweis Weitere Informationen Weitere Informationen: Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten Datenschutzerklärung der VISS-Geschäftsstelle

Verkehrsmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

Hintergrund des Projektes stellen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) für PM10 und NO2 in allen Bundesländern Österreichs dar. Gemäß IG-L sind bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftgüte per Verordnung durch den Landeshauptmann vorzuschreiben. In der Studie werden über 70 potentielle Maßnahmen zur Verbesserung der Luftgüte untersucht. u.s..w.

Dual-Mode-Bus-Test

Minimierung der Fahrstreifenbreite nicht-spurgefuehrter oeffentlicher Nahverkehrssysteme in Innenstadtbereichen. Welche Technologien koennen angewandt werden, um die Pendelbewegungen personengelenkter Fahrzeuge zu begrenzen, wie lassen sie sich integrieren in frei benutzbare Verkehrsflaechen, wie in speziell reservierte Fahrstreifen und wie in Tunnels und auf Bruecken? Mechanische und elektronische Systeme begrenzen die notwendige Breite auf 2,60 m bei Fahrzeugbreiten bis 2,50 m.

Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von stationslosen Mietfahrzeugen

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung VI (Verkehrsmanagement), ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das nicht auf einen Bezirk beschränkte gewerbliche Anbieten von stationsungebundenen Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können (sogenanntes Freefloating), zuständig. Das betrifft Fahrzeuge der Mikromobilität: Fahrräder, Pedelecs, Lastenräder, Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) und Kleinkrafträder. Seit dem 01.09.2022 wird das sogenannte Freefloating als Sondernutzung genehmigt. Zum 01.04.2025 wurden neue Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Für den Bereich innerhalb des S-Bahn-Rings ist eine Höchstzahl von 19.000 Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) festgelegt worden. Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf alle Antragsteller, die ihren Antrag bis zum 28.02.2025 eingereicht haben. Sollte einer dieser Anbieter seine genehmigte Fahrzeugzahl im Innenbereich durch einen Änderungsantrag verringern oder sich vollständig aus Berlin zurückziehen, wird das entsprechend freigewordene Kontingent an Fahrzeugen gleichmäßig auf die restlichen Anbieter verteilt. Den nachfolgend aufgelisteten Mobilitätsanbietern wurde eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 a Berliner Straßengesetz (BerlStrG) für den Zeitraum 01.04.2025 bis 31.03.2027 erteilt. Hier finden Sie zugleich auch die jeweiligen Kontaktdaten für Nachfragen oder Beschwerden. Hinweis: Die Internetseite www.scooter-melder.de ist ausschließlich dafür da, um Elektrokleinstfahrzeuge (E-Roller) zu melden. Geteilte Mobilität Leihfahrräder

Verkehrserhebungen (Verkehrsmengenkarte)

Hinweis Verkehrsmengenkarten DTVw Die Abteilung Verkehrsmanagement ist für die Durchführung und Auswertung von Verkehrserhebungen zuständig, die für die Behörden des Landes Berlin für die Zwecke der Verkehrslenkung und -planung sowie Stadtplanung benötigt werden. Grundlage ist das im Stadtentwicklungsplan Verkehr dargestellte und regelmäßig fortgeschriebene übergeordnete Straßennetz von Berlin . Dazu gehören insbesondere die Erfassung des fließenden und ruhenden Verkehrs auf den Straßen und öffentlichen Geländen des Landes Berlin, aber auch Geschwindigkeitsmessungen für statistische Zwecke, Rückstaulängenerfassung. Verkehrserhebungen werden schwerpunktmäßig von zwei Arbeitsbereichen angefordert: den Straßenverkehrsbehörden Die Straßenverkehrsbehörde ist z.B. dazu verpflichtet, den Pegel des Lärms tags und nachts zu ermitteln, bevor sie straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen anordnet (Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm, § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO; Lärmschutz-Richtlinien-StV). Dazu ist die Angabe von Verkehrsbelastungen für die entsprechenden Straßen erforderlich. Es dürfen nur Daten verwendet werden, die zeitnah das aktuelle Verkehrsgeschehen abbilden. Ähnliche Vorschriften gelten vor der Anordnung von Lichtsignalanlagen / Ampeln, bei Lkw-Fahrverboten etc. den planenden Abteilungen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Zur Erfüllung der Pflichtaufgaben im Bereich der Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements ist die Bereitstellung aktueller Daten zur Verkehrsbelastung unabdingbar. Erhebungsschwerpunkte sind dabei: Vorbereitung von Planungsverfahren Erhebungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Unfallschwerpunkten Erhebungen in Zusammenhang mit der Einrichtung von Busspuren Erhebungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Planung von Lichtsignalanlagen Qualifizierte Fortschreibung der Verkehrsmodelle Standardisierte Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsberechnung Fortschreibung der Gesamtverkehrsentwicklung verschiedener Verkehrsträger auf der Basis aktueller Verkehrsstärken (durchschnittlicher täglicher Verkehr, DTV-Werte) werden Emissionskataster für Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen aufgestellt Weitere Erkenntnisse aus den Verkehrsdaten des Landes Berlin finden Sie – bezogen auf den DTV – auch hier: Umweltatlas Berlin: Verkehrsmengen DTV Die aktuellen Daten und die Jahresberichte sind auf folgender Seite abrufbar: Zählstellen und Fahrradbarometer: Fahrradverkehr in Zahlen Die Verkehrsmengenkarte DTVw 2019 wurde überarbeitet und enthält im Vergleich zur Vorgängerversion vereinzelt neue Werte. Die einzelnen Änderungen sind in einer Übersicht dargestellt. Die geänderten Werte werden ausschließlich im FIS-Broker auf den aktuellen Stand gebracht. Die PDF-Versionen der Karte und des Ergebnisberichts werden nicht aktualisiert.

Aktualisierte Bewertung von Emissionsminderungspotenzialen zusätzlicher Verkehrsmaßnahmen

Das vorliegende Projekt diente der aktualisierten Bewertung des von der Bundesregierung im NLRP 2023 entwickelten Maßnahmenpakets Straßenverkehr (Einführung einer Euro-7-Norm, Ausweitung der Lkw-Maut, Förderung der Elektromobilität). Die Ergebnisse sind Bestandteil der im März 2025 gemäß NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 an die EU-Kommission berichteten aktualisierten Emissionsprojektionen. Alle betrachteten Maßnahmen wurden als umgesetzt eingestuft und daher in den Projektionen im aktualisierten Szenario „mit Maßnahmen“ (WM – with measures) berücksichtigt. Zukünftig sinken die Schadstoffemissionen des Straßenverkehres trotz ansteigender Verkehrsleistungen (z. B. bei Stickstoffoxiden zwischen 2025 bis 2030 um 39 %), da der Anteil von Elektrofahrzeugen und neuen und emissionsärmeren Verbrennern zunimmt. Die untersuchten Maßnahmen tragen zu dieser Minderung bei, wenn auch in etwas geringerem Maß als noch im NLRP 2023 angenommen. Die zugrundeliegenden Modellierungen stützen sich auf die Modelle TREMOD und HBEFA.

Anlage 4 Anlagenverzeichnis RSEB - Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB

Anlage 4 Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB (Name und Anschrift des Antragstellers) An die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle1) ()(Beladung) ()(Entladung) ()(Endender Autobahnabschnitt) Betr.: Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB 1. Folgende gefährliche Güter sollen befördert werden: Gefahrzettel (Klasse) ggf. Verpackungsgruppe (UN-Nummer und Benennung des Gutes) Gefahrzettel (Klasse) ggf. Verpackungsgruppe (UN-Nummer und Benennung des Gutes) Gefahrzettel (Klasse) ggf. Verpackungsgruppe (UN-Nummer und Benennung des Gutes) 2. Beladeort (Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung) 3. Entladeort (Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung) 4.Die dem Beladeort (Nummer 2) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle 5.Die dem Entladeort (Nummer 3) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle 6.Vorschlag des Fahrwegs zwischen dem Beladeort und der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle (Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) 7. Vorschlag des Fahrwegs zwischen der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle und dem Entladeort (Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) 8. Vorschlag des Fahrwegs zwischen Autobahnabschnitten (nur bei "unterbrochenen Autobahnen") (Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) 9. Zeitraum, in dem die Fahrwegbestimmung gültig sein soll (Ort, Datum) 1) Siehe auch Nummer 35.2.2.S der RSEB (Unterschrift) -2- Die nach Landesrecht zuständigen Behörden/Stellen sind in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise); Bayern die Kreisverwaltungsbehörden; Berlin die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (Abteilung Verkehrsmanagement); Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde; Bremen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; Hamburg die Behörde für Inneres und Sport; Hessen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister; Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister); Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte; Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde; Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte; Saarland die unteren Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshaupt- stadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten); Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte); Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister); Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

Temporäre Radfahrstreifen

Die vorübergehende Erweiterung von Radverkehrsanlagen und die Einrichtung von temporären Radfahrstreifen bieten die Möglichkeit, auf veränderte Rahmenbedingungen im Straßenverkehr kurzfristig zu reagieren. Im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus kommt es daher zu verschiedenen Pilotprojekten. Mit dem Rad zu fahren, ist gerade in der Corona-Krise gut, um Ansteckungsrisiken zu vermeiden, zwingend nötige Wege zurückzulegen und sich an der frischen Luft sportlich zu betätigen. Temporäre Radfahrstreifen schaffen hier zusätzliche sichere Angebote mit ausreichendem Platz für die Radfahrenden. Erweiterte Aufstellflächen an Kreuzungen können zudem mehr Raum geben, um die nötige Distanz zu anderen Radfahrenden einzuhalten. Denn auch im Radverkehr gilt: 1,5 Meter Abstand halten, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Damit tragen die Maßnahmen auch dazu bei, den öffentlichen Personennahverkehr zu entlasten und in S- und U-Bahnen, Bussen und Straßenbahnen das Abstandsgebot leichter einzuhalten. Der aktuelle Stand der Pilotprojekte ist bei der infraVelo veröffentlicht. Temporäre Radfahrstreifen – sicheres Radeln in der Corona-Krise Es wird geprüft, ob weitere temporäre Radfahrstreifen eingerichtet bzw. Radverkehrsanlagen erweitert werden können. Ein kurzfristig erstellter Regelplan „Temporäre Einrichtung und Erweiterung von Radverkehrsanlagen“ der Senatsverwaltung dient den Bezirken als Planungsgrundlage zur Umsetzung solcher Projekte, die jeweils in Zusammenarbeit mit der Abteilung Verkehrsmanagement unseres Hauses stattfindet.

Aktualisierte Bewertung von Emissionsminderungspotenzialen zusätzlicher Verkehrsmaßnahmen

Das vorliegende Projekt diente der aktualisierten Bewertung des von der Bundesregierung im NLRP 2023 entwickelten Maßnahmenpakets Straßenverkehr (Einführung einer Euro - 7 - Norm, Ausweitung der Lkw - Maut, Förderung der Elektromobilität). Die Ergebnisse sind Bestandteil der im März 2025 gemäß NEC - Richtlinie (EU) 2016/2284 an die EU - Kommission berichteten aktu alisierten Emissionsprojektionen. Alle betrachteten Maßnahmen wurden als umgesetzt eingestuft und daher in den Projektionen im aktualisierten ⁠ Szenario ⁠ „mit Maßnahmen“ (WM – with measures) berücksichtigt. Zukünftig sinken die Schadstoffemissionen des Straße nverkehres trotz ansteigender Verkehrsleistungen (z. B. bei Stickstoffoxiden zwischen 2025 bis 2030 um 39 %), da der Anteil von Elektrofahrzeugen und neuen und emissionsärmeren Verbrennern zunimmt. Die untersuchten Maßnahmen tragen zu dieser Minderung bei, wenn auch in etwas geringerem Maß als noch im NLRP 2023 angenommen. Die zugrundeliegenden Modellierungen stützen sich auf die Modelle TREMOD und HBEFA. Veröffentlicht in Texte | 101/2025.

Mobilitätsverbund werthaltige ländliche Lebensräume, Teilprojekt: G: Umsetzung Reallabor AWO Saalfeld

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