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Fipronil-Rückstände in Eiern durch belastetes Desinfektionsmittel

In Millionen Eiern aus den Niederlanden wurden Rückstände des Insektizids Fipronil nachgewiesen. Nach vorliegenden Erkenntnissen sind diese Rückstände auf Belastungen des Desinfektionsmittels Dega-16, welches mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel versetzt war, zurückzuführen. Auch in einigen Betrieben Niedersachsens kam Dega-16 zum Einsatz. Die Belastung der hier erzeugten Eier wird geprüft. Fipronil (5-Amino-1-(2,6-dichloro-alpha,alpha,alpha-trifluorparatolyl)-4-trifluormethylsulfinylpyrazol-3-carbonitril) ist eine organische Chemikalie, die neben Kohlenstoff und Wasserstoff auch Fluor-, Chlor-, Schwefel- und Stickstoffatome enthält. Das ⁠ Insektizid ⁠ ist entsprechend der Biozidverordnung als Schädlingsbekämpfungsmittel gegen Insekten, Milben und andere Arthropoden (⁠ Gliederfüßer ⁠) zugelassen. Fipronil ist als Gefahrstoff eingestuft. Der Wirkstoff ist giftig beim Einatmen, bei Hautkontakt und Verschlucken und führt zur Schädigung von Organen. Auf Wasserorganismen wirkt Fipronil sehr giftig. Zudem ist Fipronil auch als Gefahrgut (⁠ UN ⁠-Nummer 2588) eingestuft. Für den Transport im öffentlichen Raum sind die entsprechende Kennzeichnung und Verpackung zu beachten. Diese und weitere Informationen zu rechtlichen Regelungen zum ⁠ Stoff ⁠, z.B. Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005),  finden sich bei der öffentlichen Datenbank GSBLpublic des ⁠ UBA ⁠ und bei der europäischen Chemikalienagentur . Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

Höchstgehalte an Pestizidrückständen

Die EU-Kommission hat die Grenzwerte für Rückstände von Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen herabgesetzt. Nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sind demnach die bisherigen Obergrenzen für die giftigen Stoffe zu hoch, um Sicherheit für Umwelt und Gesundheit zu gewährleisten. Am 1. April 2011 wurden die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die strengeren Grenzwerte, treten am 21. Oktober 2011 in Kraft.

Tabellarischer LUA-Jahresbericht 2010

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] II.3. Chemische Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln Milch Milchprodukte Käse Butter Eier, Eiprodukte Fleisch warmblütiger Tiere, auch tiefgefroren Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere Wurstwaren Fische, Fischzuschnitte Fischerzeugnisse Krusten-, Schalen-, Weichtiere, sonstige Tiere u. Erzeugnisse daraus Fette, Öle Suppen, Soßen Getreide Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteige, Massen und Teige für Backwaren 06 07 08 10 11 12 13 14 15 16 17 18 20 21 22 23 24 Brote, Kleingebäcke Feine Backwaren Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate Puddinge, Kremspeisen, Desserts, süße Soßen Teigwaren Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst Kartoffeln, stärkereiche Pflanzenteile beanstandetZEBS- Bezeichnung 01 02 03 04 05untersuchtWarencode II.3.1 Übersichtstabellen/Beanstandungsgründe %394 253 345 48 44241 44 54 3 2110,4 17,4 15,7 6,3 4,8108914813,610003392615 866 857 353 323190 159 69 4621,9 18,6 19,5 14,20 1 0 30 1 1 00 0 0 00 0 0 012 15 9 62 0 8 147 27 14 62857124,9100005247 140 15848 14 1119,4 10,0 7,00 0 01 0 00 0 00 0 00 0 0344277,80000435 107042 1019,7 9,40 10 00 03034113,51069811,60182 287 13921 45 1011,5 15,7 7,20 0 0 Beanstandungsgründe 01 02 03 04 05 06 07 08 10 0 0 0 0 1 0 0 39 0 0 0 0 0 8 3 2 4 0 0 0 0 0 7 2 7 20 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 1 4 0 11 3 3 21 0 1112 0 0 0 0 013 14 15 16 17 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 418 0 0 0 0 019 0 0 0 0 120 3 1 7 0 021 22 23 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 024 0 20 0 1 025 26 27 1 0 0 21 23 0 0 0 0 0 0 0 0 0 028 1 21 0 0 0 0203000063080001410041 53 42 8 50 0 0 043 70 23 1431 14 0 022 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 2 01 2 0 00 0 0 03 14 5 60 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 05 5 1 120 0 0 00 0 0 05 5 1 12 103701822001000200010100 27 2 20 0 06 0 51 0 020 9 70 2 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 20 0 00 0 00 0 00 1 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 0 0601001000000070010000000 0 00 07 71 1314 120 022 322 102 00 00 00 00 00 00 00 30 40 00 20 270 0 26 170 00 26 00304501111000000030006103010 20010170320000000000010000 0 0 00 0 00 0 00 2 00 5 00 2 03 15 80 0 012 28 00 0 01 0 00 0 00 0 00 0 00 7 00 1 00 0 00 0 00 0 20 0 00 0 01 0 00 1 00 0 00 0 00 1 0 26 27 28 29 30 31 32 35 36 37 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 Gemüseerzeugnisse, Gemüsezubereitungen, ausgenommen Rhabarber Pilze Pilzerzeugnisse Frischobst, einschl. Rhabarber Obstprodukte, einschl. Rhabarber Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchtsirupe, Fruchtsäfte getrocknet Alkoholfreie Getränke, Getränkeansätze, Getränkepulver, auch brennwertreduziert Weinähnliche Getränke sowie deren Weiterverarbeitungserzeugnisse, auch alkoholreduziert oder alkoholfrei Biere, bierähnliche Getränke und Rohstoffe für die Bierherstellung Spirituosen, spirituosenhaltige Getränke Zucker Honige, Imkereierzeugnisse und Brotaufstriche, auch brennwertreduziert Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzubereitungen, auch brennwertreduziert Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse Süßwaren Schokoladen und Schokoladenwaren Kakao Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kaffeezusätze Tee, teeähnliche Erzeugnisse Säuglings- und Kleinkindernahrung beanstandet untersucht ZEBS- Bezeichnung Warencode 25 Frischgemüse, ausgenommen Rhabarber Beanstandungsgründe % 01 02 03 04 05 06 07 08 10111213 14 15 16 1718192021 22 232425 26 2728 594223,7100084070300120000000049609 64812,5000012120220000000100000000 37 70 377 3381 0 5 172,7 0,0 1,3 5,00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 1 10 0 0 00 0 0 40 0 0 01 0 1 90 0 0 00 0 0 00 0 1 00 0 0 00 0 0 00 0 0 30 0 0 00 0 0 00 0 2 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 0 2785419,40000220504701000014000010000 358277,50000100312423000010000020000 1463221,90000002532401000000000000000 237114,60000100001000000000000000000 2023115,30000031602810000000200000000 291758,60000000700010000000000000000 1444833,3000004034017000000130000000000 1723419,80000101103242000023000000000 874 129 109 40105 30 17 512,0 23,3 15,6 12,52 0 0 00 9 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 01 1 0 03 1 0 035 3 3 40 1 0 038 14 15 35 4 0 02 1 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 3 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 026 0 0 023 14 0 0 0 0 0 00 0 0 023 0 0 0 10843,7010000000400000000000000000 247 23012 164,9 7,00 00 00 00 00 00 00 03 100 010 80 00 00 00 00 00 02 00 02 00 00 00 00 00 00 00 00 0 56 57 59 Summe: Zusatzstoffe wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine Trinkwasser, Mineralwasser, Tafelwasser, Quellwasser, Brauchwasser beanstandet 52 53 54 Diätetische Lebensmittel Fertiggerichte, zubereitete Speisen Nahrungsergänzungsmittel, Nährstoffkonzentrate und Ergänzungsnahrung Würzmittel Gewürze Aromastoffe Hilfsmittel aus Zusatzstoffen u./o. Lebensmittel und Convenience-Produkte untersucht 51 ZEBS- Bezeichnung Warencode 49 50 %170 54528 15416,5 28,32849031,75000 2 0 0 42 130 199 509 15 26,9 7,5 4,01 0 00 0 00 0 00 0 0 0 0 0 1 2 0 1 0 1 9522,10000 0 0 5823,40000 0 4315312,30000 10 13,4 17 1700 123 128 181 516 15374 2065 Beanstandungsgründe 01 02 03 04 05 06 07 08 10 0 0 0 0 0 0 0 5 0 0 2 0 0 0 2 5 3 0 11 19 1012 1 113 14 15 16 17 0 0 0 0 0 0 0 0 0 018 2 119 0 020 21 22 23 1 1 0 0 1 128 0 024 0 225 26 27 0 0 0 2 3 028 0 2 25717001000710000000 0 4 10 0 05 8 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 01 2 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 0 100001000010000000000 0000200000000000000000 1811712000000701000100000 9 7739855223 3044872 13802 103 157 67 Tab. II.3.1.1: Übersichtstabelle der Beanstandungen von Lebensmitteln - 2010 Hinweis: Die Tabelle beschreibt die einzelnen Beanstandungsgründe der Proben. Hierbei sind Mehrfachnennungen möglich, da eine Probe mehr als einen Beanstandungsgrund aufweisen kann. Die Zahl der beanstandeten Proben ist nicht die Summe der Einzelbeanstandungen (1 - 28)! 0 157 Erläuterungen zu den Beanstandungscodes 01 02 03 04 05 06 07 08 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. a VO (EG) 178/2002; § 5 (1) LFGB Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. a VO (EG) 178/2002; § 5 (1) LFGB Gesundheitsgefährdend (mikrobiologische Verunreinigung) VO n. § 13 (1) LFGB; VO n. § 34 LFGB Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen) VO n. § 13 (1) LFGB; VO n. § 34 LFGB Nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiolog. Verunreinigung) Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. b VO (EG) 178/2002 Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. b VO (EG) 178/2002; § 11 (2) Nr. 1 LFGB Nachgemacht, wertgemindert, geschönt § 11 (2) LFGB; VO n. § 13 (4) LFGB Irreführend Art. 16 VO (EG) 178/2002; § 11 (1) LFGB Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben § 12 (1) LFGB, VO (EG) Nr. 1924/2006 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften VO n. § 35 LFGB oder materielle Kennzeichnungsbestimmungen in unmittelbar Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung VO n. § 13 (3) Nr. 1 LFGB Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung § 6 (1) LFGB Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten § 9 (1) Nr. 1 LFGB, VO (EG) Nr. 396/2005 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung § 9 (1) Nr. 2 LFGB, VO (EG) Nr. 396/2005 Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitungen von Höchstgehalten oder Beurteilungswerten VO (EWG) 2377/90; § 10 LFGB Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten VO (EG) 1881/2006, VO n. § 13 (5) LFGB Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen) Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Rechtsvorschriften z.B. Milch- u. MargarineG, Brannwein-MonopolG Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit BfR, BVL, DGF, DIN u.a. freiwillige Vereinbarungen Verstoß gegen Bestrahlungsverbot § 8 (1) LFGB Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Verunreinigungen) z.B. DiätV, Mineral- und TafelwasserV Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische Verunreinigung BfR, BVL, DGF, DIN u.a. freiwillige Vereinbarungen Pharmakologisch wirksame Stoffe, unzulässige Anwendung VO (EWG) 2377/90; § 10 LFGB Gentechnische veränderte Organismen, unzulässige Verwendung VO (EG) Nr. 1829/2003, Art. 4 Gentechnische veränderte Organismen, fehlende Kennzeichnung VO (EG) Nr. 1830/2003, Art. 4; VO (EG) Nr. 1829/2003, Art. 13 Nichtübereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht bezüglich mikrobiologischer Beschaffenheit - Rechtsgrundlage enthält kein unmittelbares Verkehrsverbot - VO (EG) Nr. 2073/2005 Seite 1 von 2 II.6 Untersuchung und Beurteilung von Kosmetika, Bedarfsgegenständen sowie Tabak 60 82 Tabak Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege 29 beanstandet untersucht ZEBS- Bezeichnung Warencode II.6.1 Tabellarische Übersichten Beanstandungsgründe % 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 60 61 62 63 64 65 66 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 413,8747 13117,500000247 2662 340000000000000000000 00083Bestarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonst. Haushaltschemikalien25312,000000000300000000000000000 84Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung309 13945,000000000000007 20 117 46 3900200000000 85Spielwaren und Scherzartikel422419,70000050 1110 161000000000000000000 86Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt (BgLm)527315,9000 1000 21000000000000000000000 2059 34916,9000 10029 28 3775 521007 20 117 46 3900200000020 Summe: 0 Tab. II.6.1.1: Beanstandungsgründe der Untersuchungen von Kosmetika, Bedarfsgegenständen sowie Tabak im Jahr 2010 Hinweis: Die Tabelle beschreibt die einzelnen Beanstandungsgründe der Proben. Hierbei sind Mehrfachnennungen möglich, da eine Probe mehr als einen Beanstandungsgrund aufweisen kann. Die Zahl der beanstandeten Proben ist nicht die Summe der Einzelbeanstandungen

Lebensmittel

Pestizidrückstände in Obst und Gemüse Bei Obst und Gemüse taucht immer wieder die Frage nach der Belastung mit Pflanzenschutzmitteln auf. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Die dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden. Die bundesweiten Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu Pflanzenschutzmittelrückständen werden im Rahmen der nationalen Berichterstattung auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht ( www.bvl.bund.de ); das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Rheinland-Pfalz veröffentlicht seine Untersuchungsergebnisse, die in die nationale Berichterstattung (BVL) einfließen, ebenfalls im Internet ( www.lua.rlp.de ) im Rahmen der Jahresberichte. Die Proben werden entweder im Rahmen des amtlichen Lebensmittel-Monitorings oder im Rahmen der normalen Lebensmittelüberwachung untersucht. Während das Monitoring auf einer repräsentativen Probenahme basiert und die Ermittlung der Verbraucherexposition zum Ziel hat, erfolgt die Probenahme bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung risikoorientiert und dient der Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden Rückstandshöchstgehalte. Die vom BVL und LUA veröffentlichten Untersuchungsergebnisse basieren dabei größtenteils auf den risikoorientiert entnommenen Proben; d.h. Lebensmittel, die in der Vergangenheit auffällig waren, werden häufiger und mit höheren Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund erlauben die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse keinen Rückschluss auf die Belastung der Gesamtheit der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel. In Lebensmitteln aus Deutschland und der EU werden nur selten zu hohe Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Bei importierten Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten werden die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte häufiger überschritten. Da das Obst bzw. das Gemüse für die Untersuchung auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß den Probenvorbereitungsvorschriften der EU nicht gewaschen werden darf, kann der Verbraucher durch Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln in der Küche (d. h. Gemüse / Obst vor Verzehr putzen bzw. waschen) die Rückstandsbelastung in der Regel noch weiter minimieren. Mineralwasser Nicht nur über das im Haushalt bei der Herstellung von Kaffee und Tee verwendete Trinkwasser, sondern auch über Fruchtsäfte, Erfrischungsgetränke wie z.B. Limonaden und über natürliches Mineralwasser decken wir einen erheblichen Teil unseres Flüssigkeitsbedarfes. Für natürliches Mineralwasser existiert ein besonderes Anerkennungsverfahren. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser sind europa- und bundesrechtlich in einer Richtlinie und in der Mineral- und Tafelwasserverordnung geregelt. „Natürliches Mineralwasser“ hat danach seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und muss von ursprünglicher Reinheit sein. Daneben gibt es "Quellwasser" und "Tafelwasser". Quellwasser muss ebenfalls aus einer Quelle stammen, eine amtliche Anerkennung ist jedoch nicht erforderlich. Tafelwässern können bestimmte Mineralstoffverbindungen zugesetzt werden. Rund 50 rheinland-pfälzische amtlich anerkannte Mineralwässer sorgen für ein reichhaltiges regionales Angebot. Neuartige Lebensmittel Unter dem Begriff „neuartige Lebensmittel“ (englisch: Novel Food) versteht man Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht oder in nicht nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt wurden und mindestens ein weiteres der in der zugehörigen EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283) genannten Kriterien (wie z. B. Herstellung mit einem neuartigem Verfahren) erfüllen. Sie unterliegen EU-weit einheitlichen Regelungen mit den Zielen, die Gesundheit der Menschen zu schützen und durch Vorgaben über die Kennzeichnung Irreführung und Täuschung zu verhindern. Neuartige Lebensmittel benötigen vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung. Weitergehende Informationen – unter anderem über das Zulassungsverfahren – stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf seiner Internetseite zur Verfügung. Genetisch veränderte Organismen (GVO) - Rechtsvorschriften Seit dem Jahr 2003 sind die Vorgaben für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel europaweit durch zwei Verordnungen geregelt. Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1829/2003): Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften über die Zulassung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung von Lebensmitteln (einschließlich der bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Zutaten bzw. Zusatzstoffe) sowie von Futtermitteln (einschließlich der Futtermittelzusatzstoffe) aus gentechnisch veränderten Organismen. Den Antragsunterlagen sind Informationen zum Nachweis und zur Identifizierung des sogenannten Transformationsereignisses sowie Kontrollproben beizufügen; außerdem ist der Ort anzugeben, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist. Die Zulassung erfolgt auf EU-Ebene und gilt zunächst für zehn Jahre. Dabei können besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme oder eine marktbegleitende Beobachtung durch den Verantwortlichen vorgesehen werden. Kennzeichnung von Lebensmitteln: Nach den Bestimmungen der Verordnung sind Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen, aus solchen Organismen hergestellt wurden oder denen entsprechende Zutaten zugesetzt wurden, bei der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an gastronomische Einrichtungen wie folgt zu kennzeichnen: Bei Lebensmitteln mit einem Zutatenverzeichnis ist die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt" bei der betreffenden Zutat anzugeben. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden, müssen die Worte "genetisch verändert" bzw. "aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" deutlich auf dem Etikett angebracht werden. Bei unverpackten Lebensmitteln werden die Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage gefordert. Festgelegt wurde ein Schwellenwert von 0,9 %, bis zu dem in Lebensmitteln oder Futtermitteln Verunreinigungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen ohne besondere Kennzeichnung toleriert werden. Voraussetzung für die Anwendung dieses Schwellenwertes ist jedoch der Nachweis, dass es sich hierbei um zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen handelt. Gereinigte Öle (z. B. Maisöl) aus gentechnisch veränderten Rohprodukten müssen z. B. auch besonders gekennzeichnet werden. Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1830/2003): Die Verordnung bezieht sich auf die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen Organismen hergestellt wurden, um die genaue Kennzeichnung, die Überwachung und den Rückruf von Produkten zu gewährleisten. Zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit ist ein Dokumentationssystem für gentechnisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Erzeugnisse zu schaffen, um die Identifizierung der veränderten Organismen zu ermöglichen (Übermittlung und Speicherung der Informationen auf jeder Stufe des Inverkehrbringens). Die Daten müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren bereit gehalten werden. Die Regelungen gelten nicht, wenn die Schwellenwerte der VO (EG) Nr. 1829/2003 nicht überschritten werden. Auch die neuen Kennzeichnungsregelungen sind nicht lückenlos. So müssen z. B. Gehalte an gentechnisch verändertem Material unterhalb des Schwellenwertes nicht besonders gekennzeichnet werden. Ebenso müssen keine Zutaten erwähnt werden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, sofern sie keine Teile des Mikroorganismus und damit auch kein gentechnisch verändertes Material enthalten. Ferner ist eine besondere Kennzeichnung eines vom Tier gewonnenen Lebensmittels nicht erforderlich, wenn das Tier mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurde oder gentechnisch veränderte Arzneimittel erhalten hat. Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz) National gilt das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Kennzeichnung "ohne Gentechnik" verwendet werden darf. So müssen z. B. bestimmte Zeiträume eingehalten werden, innerhalb derer keine genetisch veränderten Futtermittel verfüttert werden dürfen, bevor das Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier) gewonnen wird.

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