Enthält Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen. Erfasst werden Anlagen nach § 62 WHG, soweit sie nach § 46 in Verbindung mit Anlagen 5 bis 7 AwSV wiederkehrend prüfpflichtig sind.
Die Firma Leppe-Edelstahl Chr. Höver & Sohn GmbH & Co. KG, Oberleppe 28, 51789 Lindlar hat folgendes Vorhaben auf dem Betriebsgelände Oberleppe 28, Gemarkung Breun, Flur 38, Flurstück 796 beantragt: Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesent-lichen Änderung des Ringwalzwerkes nach Ziffer 3.6.1.2-V, Hammerwerk nach Ziffer 3.11.2-G und Warmbehandlung und Prozesswärmeerzeugung nach Ziffer 1.2.3.1-V durch nachfolgende Maßnahmen: Klarstellung der Inanspruchnahme der Genehmigung vom 19.09.2018, AZ 53.0027/17/3.6.1.2-Krö (siehe Ziffer 2.5.1 der Antragsunterlagen) - Änderungen im Hammerwerk (BE 200) In der bestehenden Hammerwerkshalle sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: • Ersatz des SO4 mit zugehörigem Einzelkamin - Änderungen in der Warmbehandlung (BE 500) In der bestehenden Hammerwerkshalle sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: • Verlegung des GO5 in diese Halle mit Änderung der Abgasführung • Änderung der Abgasführung des GO6 • Ersatz des GO8 und des GO9 mit Änderung der Abgasführung - Änderungen der Kapazität und Leistung der einzelnen Anlagen nach Umsetzung des Vorhaben Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens in den Anlagen 3.6, 3.10.1 und 1.2.3.1 der Anlage 1 zum UVPG Für diese Vorhaben wurde in einer gemeinsamen allgemeinen Vorprüfung nach §9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel-wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Aus dem Änderungsvorhaben resultieren keine höheren Emissionsmassenströmen an Luftschadstoffen und führen somit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgebieten entsprechend der Nr. 2 der Anlage 3 des UVPG. Vorgeschriebene Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden weit unterschritten. Auch wird sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation und Errschütterungsimmissionen in der Umgebung nicht erheblich auswirken. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da für das Vorhaben eine bereits versiegelte und im Betrieb genutzte Fläche überbaut wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung des naheliegenden Gewässers wird nicht erfolgen und wassergefährdende Stoffe werden entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gehandhabt. Damit ist eine Gefährdung des Grundwassers und anderer Gewässer ausgeschlossen. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich.
Die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH plant die Anpassung und Erweiterung („Redesign“) der Flugbetriebsflächen im Bereich des GA 1 (General Aviation) um zusätzliche befestigte Betankungsflächen und unterirdische Leichtflüssigkeits-/ Ölabscheider. Hintergrund der vorgesehenen Baumaßnahme ist die Umsetzung von Richtlinien der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV). Zur Gewährleistung der richtlinienkonformen Betankung an der Tankstation am GAT 1 (General Aviation Terminal) sollen die versiegelten Betankungsflächen erweitert und zwei unterirdische Leichtflüssigkeits-, bzw. Ölabscheider eingebaut werden. Dadurch sollen die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden, um Gefährdungen des Bodens und Grundwassers, die durch den Umgang mit Öl und Kraftstoffen im Bereich der Tankstation nicht auszuschließen sind, zukünftig bestmöglich zu vermeiden.
Aus Grundwasser gewinnt Berlin sein Trinkwasser, so dass die dafür genutzten Gebiete einem besonderen Schutz unterliegen und als Wasserschutzgebiete ausgewiesen sind. Der Schutz des Grundwassers stellt daher innerhalb urbaner Räume eine besondere Herausforderung dar. Grundwasser- und Baugrundauskünfte erteilt im Land Berlin die Abteilung Integrativer Umweltschutz der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Den dazu erforderlichen Antrag, die Gebührenhöhe und die Erreichbarkeiten finden Sie hier: Formulare . Geologische Informationen sind wichtige Planungsgrundlage für die Wasserversorgung, die Bauwerksgründung und die Nutzung der Geothermie. Ausführliche Informationen unter Geologie Schutz und Benutzung Berlin gewinnt aus Grundwasser sein Trinkwasser, so dass die dafür genutzten Gebiete einem besonderen Schutz unterliegen und als Wasserschutzgebiete ausgewiesen sind. Weitere Informationen Bau von Brunnen und Messstellen Die Planung eines Brunnens oder einer Messstelle muss auf der Grundlage einer bei der Landesgeologie bzw. dem Landesgrundwasserdienst der Senatsverwaltung einzuholenden Auskunft über das Grundwasser und über den geologischen Aufbau des Untergrundes erfolgen. Weitere Informationen Erdwärmenutzung und Bau von Erdsonden In Berlin wird nicht nur die gesamte öffentliche Trinkwasserversorgung aus dem eigenen Grundwasser gedeckt, sondern auch die private Versorgung über eine Vielzahl von Eigenwasserversorgungsanlagen. Weitere Informationen Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach AwSV Für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Wasserbehörde – zuständig. Weitere Informationen Änderung des Anzeigeverfahrens bei Gartenbrunnen
Für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften gemäß §§ 52,57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Wasserbehörde – zuständig. Informationen sind zu erfragen bei der Wasserbehörde bzw. unter der Faxnummer (030) 9025-2983. Das nachfolgende Dokument (Tabelle 1) enthält alle derzeit in den Ländern zuständigen Anerkennungsbehörden. Die bundesweit erteilten Anerkennungen als Sachverständigen-Organisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind in den Tabellen 1 und 2 des oben verlinkten Dokumentes nachzulesen.. Die in der Tabelle der Sachverständigen-Organisationen aufgeführten Adressen beziehen sich auf den Sitz oder die jeweilige Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die Liste aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt. Über das Verfahren der Bestellung von Personen zu Sachverständigen informieren die jeweiligen Sachverständigen-Organisationen. Die Anerkennungen gelten in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Angaben zu den Anerkennungen auf den Informationen der jeweiligen Anerkennungsbehörden beruhen. Im Download-Dokument Niederlassungen von Sachverständigenorganisationen gemäß § 52 AwSV in Berlin und naher Umgebung sind Sachverständigen-Organisationen dargestellt, die nach eigenen Angaben über eine Niederlassung in Berlin oder in naher Umgebung verfügen. Für den Vollzug der AwSV ist das jeweilige Umweltamt des Bezirks zuständig.
Stoffe und Gemische können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) – bzw. als „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“ – eingestuft werden. Das Einstufungsverfahren für Stoffe und Gemische ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt, welche das bisherige Einstufungsverfahren nach Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) fortschreibt. Aufgrund der WGK und der Tonnage der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe legt die AwSV einheitliche Anforderungen für Anlagen bundesweit fest. Damit soll eine Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern bei der Lagerung und Handhabung der Stoffe ausgeschlossen werden. Außerdem bietet die Einstufung für Anlagenbetreiber, Vollzugsbehörden vor Ort sowie im Falle eines Unfalls für die örtlichen Feuerwehren eine aggregierte Gefährlichkeitskennzahl. So müssen sie die Relevanz aller Kombinationen von Gefährlichkeitsmerkmalen für den Gewässerschutz nicht im Einzelnen beurteilen. Die WGK-Einstufung schafft darüber hinaus den Anreiz, besonders gefährliche oder schlecht untersuchte Stoffe durch solche, die weniger wassergefährdend und gut untersucht sind, zu ersetzen. Hinweise zu anlagenbezogenen Regelungen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes im Artikel „Anlagensicherheit“ unter dem „Thema“ „Wirtschaft und Konsum“. Hinweise zu den rechtlichen Regelungen finden Sie im Artikel „Rechtliche Grundlagen“. Hinweise zum Einstufungsverfahren finden Sie im Artikel „WGK-Einstufung“. Die AwSV unterscheidet die WGK-Einstufung von Stoffen und Gemischen. Hierbei ist für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse folgendes zu beachten (siehe auch § 2 Begriffsbestimmungen der AwSV): Ein „ Stoff “ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren. Ein Reaktionsgemisch, das nicht weiter getrennt und aufgearbeitet wird, kann als Stoff betrachtet werden. Gleiches gilt für Stoffe, die aufgrund ihrer (teilweisen) natürlichen Herkunft eine komplexe chemische Zusammensetzung aufweisen (z. B. Mineralölprodukte oder Fettsäureester). Die Einstufung von Stoffen in WGK muss nach den Vorgaben von Anlage 2 Nummer 1 AwSV dokumentiert und dem Umweltbundesamt vorgelegt werden. Das Formular kann online über das Bundesportal ausgefüllt und übermittelt werden. Eine Vorschau und die Verlinkung zum Formular finden Sie über die Seite Bundesportal | Selbsteinstufung von Stoffen hinsichtlich ihrer Wassergefährdung - Dokumentation . Übergangsweise ist auch die Verwendung des Dokumentationsformblatts 1 für Stoffe möglich. Unterschriebene Einstufungsdokumentationen sind zu richten an: Auf dem Postweg : Umweltbundesamt Fachgebiet IV 2.6 Wassergefährdende Stoffe Wörlitzer Platz 1 06844 Dessau-Roßlau Oder per E-Mail an: WGK [at] uba [dot] de Gemische bestehen aus zwei oder mehr Stoffen (Komponenten). Die Einstufung von Gemischen findet eigenverantwortlich statt, wobei der Betreiber die Dokumentation seiner Einstufung (Dokumentationsformblatt 2 oder 3 für Gemische) der zuständigen wasserrechtlichen Genehmigungsbehörde vorlegen und nicht beim Umweltbundesamt einreichen muss. Erzeugnisse werden nicht in eine WGK eingestuft. Für die Anwendung der AwSV ist die Frage, ob es sich chemikalienrechtlich um Erzeugnisse handelt oder nicht, nicht entscheidend. Maßgebend ist, ob mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 2 Absatz 2 AwSV (sowohl Stoffe als auch Gemische) in einer Anlage umgegangen wird. Ist dies der Fall, ist die AwSV zu beachten. Das Chemikalienrecht macht keine Vorgabe für das Wasserrecht. Ob das betrachtete Objekt selbst als wassergefährdender Stoff anzusehen ist oder ob durch Umgang mit dem Objekt mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z. B. bei einem Hydraulikaggregat), ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der AwSV ebenfalls unerheblich. Informationsveranstaltung zur AwSV von 2017 Informationsveranstaltung zur AwSV von 2019 Informationsveranstaltung zur AwSV von 2020
Die Firma Röhm GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der PMMA-Anlage, Gemarkung Wesseling, Flur 3, Flurstück 269, 281 und 282 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet die Errichtung und den Betrieb einer regenerativ-thermischen Nachverbrennungseinrichtung, Änderungen im Bereich des Brandschutzes und die Errichtung eines Büroraums. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.2 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Aus dem Änderungsvorhaben resultieren keine relevanten Luftverunreinigungen, da die Errichtung der neuen regenerativ-thermischen Oxidation als Ersatz für die bisherige Abluftbehandlung eine Verbesserung hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Effizienz darstellt. Auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung wirkt sich das Vorhaben insgesamt neutral aus, da mit dem Antragsgegenstand keine relevanten Lärmquellen hinzukommen. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da das Vorhaben in bestehenden Strukturen umgesetzt wird (keine Flächenversiegelung). Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Zusätzliche Abfälle oder Abwasserströme fallen nicht an. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich.
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Basell Polyolefine GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der OG2-Anlage, Gemarkung Rondorf -Land, Flur 45, Flurstück 34, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet - die Anpassung von Emissionsgrenzwerten an die bestehende Betriebssituation - die Erhöhung des Abluftkamins der Emissionsquelle W 562. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.2 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine neuen relevanten Luftverunreinigungen. Auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung wirkt sich das Vorhaben insgesamt nicht aus, da keine neuen lärmrelevanten Aggregate errichtet werden. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da für das Vorhaben keine neue Fläche versiegelt wird. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Es fallen keine zusätzlichen Abfälle und Abwässer an. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich.
Die Shell Deutschland GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur Änderung der Redestillation (Anlage 0010) in 50389 Wesseling, Ludwigshafener Straße 1, Gemarkung Wesseling, Flur 14,15, Flurstücke 50, 60 beantragt. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 4.3 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine weiteren relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen (z.B. Feuerungsanlagen), da diese durch das beantragte Vorhaben nicht betroffen sind. Durch die Umsetzung der o.a. Maßnahmen sind relevante Emissionen aus diffusen bzw. gefassten Quellen an TA-Luft Stoffen nicht zu erwarten. Aus der vorliegenden detaillierten Immissionsprognose nach den Vorgaben der TA-Lärm geht hervor, dass sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung insgesamt nicht relevant auswirkt. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich.
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die INEOS Manufacturing Deutschland GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur Änderung Tanklager Süd, Geb. Q31, Tank TK-042 in 50769 Köln, Alte Straße 201, Gemarkung Worringen, Flur 53, Flurstück 75 beantragt. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 9.2.1.2 und 9.3.2 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben aufgrund der beantragten neuen Abgasreinigungsanlage keine weiteren relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen. Des weiteren sind keine zusätzlich relevanten Emissionen aus diffusen Quellen zu erwarten, da die diesbezüglich Vorgaben der TA-Luft eingehalten werden. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich.
Origin | Count |
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Bund | 14 |
Land | 47 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Gesetzestext | 4 |
Text | 17 |
Umweltprüfung | 26 |
unbekannt | 13 |
License | Count |
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geschlossen | 57 |
offen | 3 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 61 |
Resource type | Count |
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Datei | 1 |
Dokument | 34 |
Keine | 16 |
Webseite | 25 |
Topic | Count |
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Boden | 47 |
Lebewesen & Lebensräume | 42 |
Luft | 34 |
Mensch & Umwelt | 61 |
Wasser | 45 |
Weitere | 47 |