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AWSV-Anlage (Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

Enthält Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen. Erfasst werden Anlagen nach § 62 WHG, soweit sie nach § 46 in Verbindung mit Anlagen 5 bis 7 AwSV wiederkehrend prüfpflichtig sind.

Merkblätter und Hinweise

Wegen einer angespannten Personalsituation und eines überproportional hohen Antragsaufkommens ist mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Derzeit können keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand oder – wegen der Unterschiedlichkeit der Antragsarten – zur Bearbeitungsdauer gegeben werden. Aus diesem Grund wird gebeten, von Rückfragen möglichst abzusehen. Die Bearbeitung der Anträge beginnt erst bei vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf dieser Seite. Niederlassungen von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Berlin und naher Umgebung (nach deren Angaben) Informationen im Umweltportal Berlin

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach AwSV

Für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften gemäß §§ 52,57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Wasserbehörde – zuständig. Informationen sind zu erfragen bei der Wasserbehörde bzw. unter der Faxnummer (030) 9025-2983. Das nachfolgende Dokument (Tabelle 1) enthält alle derzeit in den Ländern zuständigen Anerkennungsbehörden. Die bundesweit erteilten Anerkennungen als Sachverständigen-Organisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind in den Tabellen 1 und 2 des oben verlinkten Dokumentes nachzulesen.. Die in der Tabelle der Sachverständigen-Organisationen aufgeführten Adressen beziehen sich auf den Sitz oder die jeweilige Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die Liste aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt. Über das Verfahren der Bestellung von Personen zu Sachverständigen informieren die jeweiligen Sachverständigen-Organisationen. Die Anerkennungen gelten in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Angaben zu den Anerkennungen auf den Informationen der jeweiligen Anerkennungsbehörden beruhen. Im Download-Dokument Niederlassungen von Sachverständigenorganisationen gemäß § 52 AwSV in Berlin und naher Umgebung sind Sachverständigen-Organisationen dargestellt, die nach eigenen Angaben über eine Niederlassung in Berlin oder in naher Umgebung verfügen. Für den Vollzug der AwSV ist das jeweilige Umweltamt des Bezirks zuständig.

Flughafen Hannover - Anpassung und Erweiterung der Flugbetriebsflächen um zusätzliche befestigte Betankungsflächen und unterirdische Leichtflüssigkeits-/ Ölabscheider im Bereich General Aviation 1

Die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH plant die Anpassung und Erweiterung („Redesign“) der Flugbetriebsflächen im Bereich des GA 1 (General Aviation) um zusätzliche befestigte Betankungsflächen und unterirdische Leichtflüssigkeits-/ Ölabscheider. Hintergrund der vorgesehenen Baumaßnahme ist die Umsetzung von Richtlinien der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV). Zur Gewährleistung der richtlinienkonformen Betankung an der Tankstation am GAT 1 (General Aviation Terminal) sollen die versiegelten Betankungsflächen erweitert und zwei unterirdische Leichtflüssigkeits-, bzw. Ölabscheider eingebaut werden. Dadurch sollen die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden, um Gefährdungen des Bodens und Grundwassers, die durch den Umgang mit Öl und Kraftstoffen im Bereich der Tankstation nicht auszuschließen sind, zukünftig bestmöglich zu vermeiden.

Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG Gz.: 53-2025-0042468 über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Shell Deutschland GmbH

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Shell Deutschland GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Hydrier- und Entschwefelungsanlage in 50389 Wesseling, Ludwigshafener Straße 1, Gemarkung Wesseling, Flur 15, Flurstücke 60 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet in der Hauptsache die Modifikation der o.a. Anlage im Rahmen des R3 Base Oil Projektes. Die bestehende Anlage „Hydrier- und Entschwefelungsanlage“ soll modifiziert werden um aus HVGO unstabilisiertes Roh-Grundöl herzustellen, welches in der neue Grundöl-Destillationseinheit (BODUM-Anlage) in vier Sorten (Grundöle 2, 3, 4 und 8) separiert wird. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 4.3 der Anlage 1 des UVPG. Dort ist das Vorhaben in Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnet. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich somit um ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 des UVPG. Nach § 9 Abs. 3 des UVPG wird bei einem Änderungsvorhaben, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. Mit der geplanten Maßnahme wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind. Daher wird gemäß § 9 Abs. 3 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfallprüfung durchgeführt. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen. Aus den vorliegenden Ausführungen zu relevanten Lärmemissionen geht hervor, das durch das beantragte Vorhaben keine neuen relevanten errichtet und betrieben werden, so dass sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung insgesamt nicht relevant auswirkt. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Wie kann Ihnen die Wasserbehörde helfen?

Grundwasserschutz/Wasserschutzgebiete Wasserschutzgebiete Grundsatzfragen des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen Grundsatzangelegenheiten der Indirekteinleiterverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AWSV) Zulassung der Trinkwassergewinnung für die öffentlichen Trinkwasserversorgung Abwasserbeseitigung Grundwasserschutz Auskünfte kann Ihnen Herr Dr. Baumgarten unter der Rufnummer (030) 9025-2055 geben. Schutz der oberirdischen Gewässer Reinhaltung der Oberflächengewässer und Gefahrenabwehr Anlagen in und an oberirdischen Gewässern Niederschlagswasserbewirtschaftung (Einleitung und Versickerung) außerhalb von Wasserschutzgebieten Einleitung von Abwasser und Kühlwasser in Oberflächengewässer und Überwachung Abwasserabgabe Auskünfte kann Ihnen Herr Völkel unter der Rufnummer (030) 9025-2083 geben. Grundwasserbenutzungen Baumaßnahmen im Grundwasser Zulassung von Brunnen Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser Erdwärmenutzungen Grundwasserentnahmeentgelt Wassersicherstellungsgesetz Auskünfte kann Ihnen Herr Dr. Wedewardt unter der Rufnummer (030) 9025-2120 geben. Referatsleiter Gewässerschutz (Wasserbehörde): Herr Anderson Telefon (030) 9025-2058. Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Wasser und Geologie

Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG Az.: 53.2025-0020199 über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Shell Deutschland GmbH

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Shell Deutschland GmbH hat gem. § 4 i.V.m. § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die zweite Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eine Wasserstoffelektrolyse (Anlage 0028) in 50389 Wesseling, Ludwigshafener Straße 1, Gemarkung Urfeld, Flur 6 Flurstücke 11/1, 11/2, 12/4, 13, 14/1, 14/2 beantragt. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 4.2 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine weiteren relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen (z.B. Feuerungsanlagen), da diese durch das beantragte Vorhaben nicht betroffen sind. Durch die Umsetzung der o.a. Maßnahmen sind Emissionen aus diffusen bzw. gefassten Quellen an TA-Luft-relevanten Stoffen nicht zu erwarten. Aus der vorliegenden detaillierten Immissionsprognose nach den Vorgaben der TA-Lärm geht hervor, dass sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung insgesamt nicht relevant auswirkt. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsvorschriften im Bereich Wasser und Geologie

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Berliner Wassergesetz (BWG) Berliner Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Berliner Abwasserabgabengesetz – AbwAGBln) Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndV) Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) Eisflächenverordnung Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) aktuelle Bekanntmachung der EU-Badestellen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 2009 (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung -AbwV) Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) Hochwasser-Risikomangement-Richtlinie (HWRM-RL)

Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG; Fa. RI Research Instruments GmbH

Die RI Research Instruments GmbH hat gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure in 51429 Bergisch Gladbach, Heinz-Fröling-Straße 8, Gemarkung Bensberg Honschaft, Flur 9, Flurstücke 710 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet in der Hauptsache die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Werkstücken. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 3.9.2 der Anlage 1 des UVPG. Für das Neuvorhaben ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der sich in der Nähe befindlichen Schutzgebiete und Naturschutzgüter nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen. Aus der vorliegenden detaillierten Immissionsprognose nach den Vorgaben der TA-Lärm geht hervor, dass sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung insgesamt nicht relevant auswirkt. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs.1 UVPG, Fa. Leppe-Edelstahl Chr. Höver & Sohn GmbH & Co. KG in 51789 Lindlar

Die Firma Leppe-Edelstahl Chr. Höver & Sohn GmbH & Co. KG, Oberleppe 28, 51789 Lindlar hat folgendes Vorhaben auf dem Betriebsgelände Oberleppe 28, Gemarkung Breun, Flur 38, Flurstück 796 beantragt: Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesent-lichen Änderung des Ringwalzwerkes nach Ziffer 3.6.1.2-V, Hammerwerk nach Ziffer 3.11.2-G und Warmbehandlung und Prozesswärmeerzeugung nach Ziffer 1.2.3.1-V durch nachfolgende Maßnahmen: Klarstellung der Inanspruchnahme der Genehmigung vom 19.09.2018, AZ 53.0027/17/3.6.1.2-Krö (siehe Ziffer 2.5.1 der Antragsunterlagen) - Änderungen im Hammerwerk (BE 200) In der bestehenden Hammerwerkshalle sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: • Ersatz des SO4 mit zugehörigem Einzelkamin - Änderungen in der Warmbehandlung (BE 500) In der bestehenden Hammerwerkshalle sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: • Verlegung des GO5 in diese Halle mit Änderung der Abgasführung • Änderung der Abgasführung des GO6 • Ersatz des GO8 und des GO9 mit Änderung der Abgasführung - Änderungen der Kapazität und Leistung der einzelnen Anlagen nach Umsetzung des Vorhaben Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens in den Anlagen 3.6, 3.10.1 und 1.2.3.1 der Anlage 1 zum UVPG Für diese Vorhaben wurde in einer gemeinsamen allgemeinen Vorprüfung nach §9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel-wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Aus dem Änderungsvorhaben resultieren keine höheren Emissionsmassenströmen an Luftschadstoffen und führen somit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgebieten entsprechend der Nr. 2 der Anlage 3 des UVPG. Vorgeschriebene Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden weit unterschritten. Auch wird sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation und Errschütterungsimmissionen in der Umgebung nicht erheblich auswirken. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da für das Vorhaben eine bereits versiegelte und im Betrieb genutzte Fläche überbaut wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung des naheliegenden Gewässers wird nicht erfolgen und wassergefährdende Stoffe werden entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gehandhabt. Damit ist eine Gefährdung des Grundwassers und anderer Gewässer ausgeschlossen. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich.

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