Die Westwind Projektierungs GmbH & Co. KG, Brinkstraße 25, 27245 Kirchdorf beantragt gemäß §§ 4, 6, 10 BImSchG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich der Stadt Lügde. Die Windenergieanlagen sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken errichtet werden: • LG-106: Lügde, Gemarkung Sabbenhausen, Flur 8, Flurstücke 28 und 29 • LG-107: Lügde, Gemarkung Sabbenhausen, Flur 8, Flurstücke 82 und 152. Bei den Anlagen handelt es sich um WEA von der ENERCON GmbH, des Typs E-160 EP5 E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotorblattdurchmesser von 160 m, einer Gesamthöhe von 240 m und einer Leistung von jeweils 5.560 kWel. Die Anlagen sollen laut Antrag 2025 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über geneh-migungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin gem. § 7 Abs. 3 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) i. V. m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der UVP-Vorprüfung wird von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet. Das Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Kreises Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens. Die Antragsunterlagen umfassen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen des Vorhabens: Antragsformulare; Übersichtskarten und Pläne; Herstellerunterlagen; Brandschutzkonzept; allgemeine Informationen über Umwelteinflüsse; Angaben zu Abfällen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Angaben zum Arbeitsschutz; Gutachten zur Standorteignung; Schallimmissionsprognose; Schattenwurfprognose; Angaben zum Arbeitsschutz; hydrogeologisches Gutachten inkl. Baugrunduntersuchung; UVP-Bericht; landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP); artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; avifaunistische Untersuchung; Bauantrag mit Bauvorlagen.
Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage in der Gemeinde Möhnesee – Arnsberger Wald Die Firma SchlotwegWind GbR, Triftweg 2a, 33142 Büren hat mit Antrag vom 28.04.2023, eingegangen am 08.05.2023 eine Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage auf dem nachstehend genannten Grundstück auf dem Gebiet der Gemeinde Möhnesee beantragt: Aktenzeichen / WEA-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück 20230318 / 3 / Günne / 10 / 84 Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N149 / 5.X mit einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Nennleistung von 5.700 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 238,6 m. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Der Antragsteller hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Der Kreis Soest als zuständige Behörde erachtet dies aufgrund potentieller Umweltauswirkungen als zweckmäßig, daher wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV (9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, sowie die gem. § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, liegen in der Zeit vom 11.07.2023 bis 11.08.2023 aus und können eingesehen werden. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom 11.07.2023 bis 11.09.2023 bei den vorgenannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Ihre Einwendungen richten Sie an: - Über das Online-Formular: https://formular.kdz-ws.net:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/5fd89c12ad900a5b77acf7be - Per E-Mail an: immissionsschutz@kreis-soest.de - Kreis Soest, Immissionsschutz, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Die Einwendungen müssen schriftlich oder elektronisch erhoben werden und Namen (Vor- und Zuname) sowie die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen, die Name und Adresse des Einwenders nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird (substantiierte Einwendung).
Die Fa. Gerresheimer Lohr GmbH betreibt an ihrem Standort auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1430 der Gemarkung Lohr a. Main eine Anlage zur Glasherstellung. Die Anlage ist nach Nr. 2.8.1 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Fa. Gerresheimer Lohr GmbH verfügt u. a. über eine Zertifizierung nach ISO 14 001 (Umweltmanagement) und ISO 50 001 (Energiemanagement). Die Fa. Gerresheimer Lohr GmbH beabsichtigt den Austausch der bestehenden U-Flammen-Schmelzwanne gegen eine neue Oxy-Hybrid-Schmelzwanne mit einer maximalen Schmelzleistung von 390 t/d inklusive aller notwendigen technischen und baulichen Maßnahmen und damit Erhöhung der Gesamtschmelzleistung von 715 t/d auf 840 t/d. Mit Schreiben vom 31.05.2024 beantragte die Fa. Gerresheimer Lohr GmbH, Lohr a Main die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 16 BImSchG. Dieser An-trag wurde am 18.07.2024, 22.07.2024, 26.07.2024, 06.08.2024 und 07.08.2024 um wesentliche erforderliche Angaben ergänzt. Das mit Schreiben vom 31.05.2024 beantragte Vorhaben stellt eine wesentliche Änderung der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage der Fa. Gerresheimer Lohr GmbH, Lohr a. Main dar [§ 16 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i. V. m. Ziff. 2.8.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV]. Da die Anlage unter der genannten Nummer der 4. BImSchV mit „E“ ge-kennzeichnet ist, handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IE-RL) i. S. d. § 3 Abs. 8 BImSchG. Die Anlage ist der Nr. 3.3 des Anhanges I der IE-RL zuzuordnen. Wegen der Zuordnung des Vorhabens in Spalte c im Anhang 1 der 4. BImSchV wurde das Genehmigungsverfahren nach den Formvorschriften von § 10 BImSchG und unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durch-geführt. II. UVP-Pflicht allgemein Für das Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, erforderlich: Durch die Änderung (Erhöhung der Produktionskapazität auf 840 t/d) wird der Größen- bzw. Leistungswert für die Pflicht zur unbedingten Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 UVPG nicht erreicht. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.5.2 der Anlage 1 des UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Die Firma B&B Recycling GmbH beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück Industriestraße 3 in 14943 Luckenwalde in der Gemarkung Luckenwalde, Flur 21, Flurstück 932, eine Anlage zum Metallrecycling und zur Abfallentsorgung zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 8.12.3.1 G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und um ein Vorhaben der Nummer 8.7.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Diese erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen entsprechend den Kriterien der Anlage 3 des UVPG. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Die naturwind gmbh beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Druxberge und Ovelgünne. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Gemarkung Druxberge, Flur 1, Flurstücke 53 bzw. 185/37 und 39/1, Gemarkung Ovelgünne, Flur 1, Flurstücke 29/5 und 29/6. Die beantragten WEA des Typs Nordex N-149-5.7 weisen eine Nabenhöhe von 164 m, einen Rotordurchmesser von 149,1m und somit eine Gesamthöhe von 238,6 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 5,7 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) i. V. m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.2 V des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 Dritte ÄndVO vom 12.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 1.6.3 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Der naturwind gmbh hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 3.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) genannten Schutzgüter dargestellt sind.
Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemeinde Möhnesee – Arnsberger Wald Die Firma WestfalenWIND Planungs GmbH & Co KG, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn hat mit drei Anträgen vom 28.04.2023, eingegangen am 08.05.2023 jeweils eine Genehmigung gem. § 4 BImSchG für insgesamt drei Windenergieanlagen auf den nachstehend genannten Grundstücken auf dem Gebiet der Gemeinde Möhnesee beantragt: Aktenzeichen / WEA-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück 20230316 / 1 / Günne / 10 / 14, 15, 75, 86 20230317 / 2 / Günne / 10 / 133 20230319 / 4 / Günne / 10 / 14 Gegenstand der Anträge sind die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage (Mo039) des Typs Nordex N149 / 5.X mit einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Nennleistung von 5.700 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 238,6 und von zwei Windenergieanlagen (Mo040 und Mo042) des Typs Nordex N163 / 6.X mit einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Nennleistung von 6.800 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 245,5 m. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Der Antragsteller hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Der Kreis Soest als zuständige Behörde erachtet dies aufgrund potentieller Umweltauswirkungen als zweckmäßig, daher wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV (9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, sowie die gem. § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, liegen in der Zeit vom 11.07.2023 bis 11.08.2023 aus und können eingesehen werden. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom 11.07.2023 bis 11.09.2023 bei den vorgenannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Ihre Einwendungen richten Sie an: - Über das Online-Formular: https://formular.kdz-ws.net:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/5fd89c12ad900a5b77acf7be - Per E-Mail an: immissionsschutz@kreis-soest.de - Kreis Soest, Immissionsschutz, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Die Einwendungen müssen schriftlich oder elektronisch erhoben werden und Namen (Vor- und Zuname) sowie die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen, die Name und Adresse des Einwenders nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird (substantiierte Einwendung).
Die Firma BEC - Energie Consult GmbH, Asternplatz 3 in 12203 Berlin, beantragt die Genehmigung nach § 16 in Verbindung mit § 16b Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück 14913 Niederer Fläming, OT Werbig in der Gemarkung Werbig, Flur 2, Flurstück 99 für die genehmigte Windkraftanlage (WKA) vor deren Errichtung den Anlagentyp zu wechseln. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und um ein Änderungsvorhaben, für das nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen war. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Änderungsvorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Die Firma Alterric Deutschland GmbH in 26605 Aurich, hat mit Datum vom 11.07.2023 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 11.07.2023), ergänzt mit Antrag vom 27.10.2023, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Anlagen zur Nutzung von Wind-energie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Hilchenbach, WEA 1: Gemarkung: Vormwald, Flur: 5, Flurstück: 54, WEA 2: Gemarkung: Vormwald, Flur: 4, Flurstück: 44, WEA 3: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 52, WEA 4: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 12, WEA 5: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 12, WEA 6: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 3 und WEA 7: Gemarkung: Oberndorf, Flur: 7, Flurstück: 4, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von sieben Windkraftanlagen Fabrikat: ENERCON Typen: E-138 EP3 (mit Hybridturm Beton/Stahl CHT und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) in 57271 Hilchenbach, WEA 1: Gemarkung: Vormwald, Flur: 5, Flurstück: 54, WEA 2: Gemarkung: Vormwald, Flur: 4, Flurstück: 44, WEA 3: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 52, WEA 4: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 12, WEA 5: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 12, WEA 6: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 3 und WEA 7: Gemarkung: Oberndorf, Flur: 7, Flurstück: 4, an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA 1 Rechts: 3442506,3 Hoch: 5650105,3 WEA 2 Rechts: 3442167,1 Hoch: 5650727,5 WEA 3 Rechts: 3441790,0 Hoch: 5651204,7 WEA 4 Rechts: 3440914,6 Hoch: 5651794,9 WEA 5 Rechts: 3441367,8 Hoch: 5651831,9 WEA 6 Rechts: 3441528,9 Hoch: 5652367,1 WEA 7 Rechts: 3441882,0 Hoch: 5652659,3 mit den jeweiligen Abmessungen ENERCON E-138 EP3-3,5 MW: Naben-Höhe: WEA 1, 3, 4, 5, 6 & 7 = 130,00 m über Grund WEA 2 = 110,00 m über Grund Gesamthöhe: WEA 1, 3, 4, 5, 6 & 7 = 200,00 m WEA 2 = 180,00 m Rotor-Durchmesser: 138,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) und einer Anlagenleistung (elektrische Nennleistung) von max. 3.500 kW 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an WEA 1, WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA 5, WEA 6, WEA 7 beanspruchter Flächen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Um-fang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Anlagen gehören zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Das Vorhaben fällt zugleich unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1, Spalte 2 (A) UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV) ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben besteht hier nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Kreis Siegen-Wittgenstein das Entfallen einer gesonderten Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Das Vorhaben bedarf insgesamt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht.
Der in der öffentlichen Bekanntmachung festgesetzte Erörterungstermin findet gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) nicht statt. Innerhalb der Frist wurden keine Einwendungen erhoben. Die Vorhabenträgerin ALTERRIC Deutschland GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen. Nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat die Vorhabenträgerin die freiwillige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Antrag der Solarcomplex AG auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in 78250 Tengen, Gemarkung Watterdingen, Gewann Brand Die Solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen (Vorhabenträgerin) beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von drei WEA des Typs Nordex N163/6.8 mit einer Gesamthöhe von 245,5 m, einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Nennleistung von 6,8 Megawatt je WEA. Der Windpark Brand soll auf der Gemarkung Watterdingen, Gewann Brand, der Stadt Tengen (Flurstück 6049) entstehen. Baubedingt soll Wald im Umfang von rd. 2,29 ha im Bereich der WEA und deren Montageflächen, von rd. 1,2 ha im Bereich der Zuwegung Wald und von rd. 0,26 ha im Falle der Zuwegung Offenland dauerhaft gerodet werden. Zusätzlich soll im Bereich der Montageflächen 1,068 ha Wald für den Bau gerodet werden, der später wieder aufgeforstet wird (befristete Waldumwandlung). Die drei WEA des Windparks Brand sollen im vierten Quartal 2024 in Betrieb genommen werden. Für das Vorhaben wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV beantragt. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist das Landratsamt Konstanz als Untere Immissionsschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungs verfahrensgesetz (LVwVfG) örtlich und sachlich zuständig. Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für den Windpark sowie nach Nr. 17.2.2 der Anlage 1 des UVPG für die dauerhafte Waldumwandlung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht i. S. d. § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Die Vorhabenträgerin hatte jedoch bereits im Vorfeld der Antragstellung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG das Entfallen der Vorprüfung sowie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Diesem Antrag konnte mit Entscheidung des Landratsamtes Konstanz vom 14.07.2020 entsprochen werden. Das Vorhaben wurde dadurch UVP-pflichtig. Die Rodung von Wald bedarf der Umwandlungsgenehmigungen nach §§ 9, 11 Landeswaldgesetz (LWaldG). Die Genehmigung der Rodung an den Standorten der WEA wird nach § 13 BImSchG von der Genehmigung für die WEA eingeschlossen und ist damit vom Landratsamt Konstanz zu erteilen. Die Rodung für die Zuwegung außerhalb der Anlagenstandorte ist vom Regierungspräsidium Freiburg nach dem LWaldG zu genehmigen. Bedarf ein Vorhaben - hier die Rodung von Wald - der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so ist eine federführende Behörde zu bestimmen. Diese erfüllt die Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzuführenden Zulassungsverfahren gelten. Federführende Stelle ist das Regierungspräsidium Freiburg. Dieses hat die Aufgaben der federführenden Behörde mit Entscheidung vom 28.07.2020 an das Landratsamt Konstanz übertragen. Zu diesen Aufgaben zählen u. a. die Feststellung der UVP-Pflicht und die Durchführung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Verfahren wird nach § 10 BImSchG i. V. m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Das Genehmigungsverfahren für das UVP-pflichtige Vorhaben wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 8 der 9. BImSchV der Öffentlichkeit bekanntgegeben
Origin | Count |
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Bund | 15 |
Land | 143 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 2 |
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Text | 10 |
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