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Deutsches Verpackungsgesetz tritt Anfang 2019 in Kraft

Am 1. Januar 2019 wird in Deutschland die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG)) vollumfänglich abgelöst. Es kommen neue Verpflichtungen und die 'Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister' hinzu. Diese hat vor allem die Aufgabe, ein öffentliches Register von Herstellern und Inverkehrbringern von Verpackungen einzurichten und zu führen.

Neues Verpackungsgesetz passiert den Bundesrat

Am 12. Mai 2017 wurde das Verpackungsgesetz im Bundesrat angenommen. Mit dem neuen Gesetz wird die bestehende Verpackungsverordnung weiterentwickelt. Ziel ist es, das Recycling und die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Das Verpackungsgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen im Sinne des § 21 VerpackG 2020/2021

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet die dualen Systeme in § 21 finanzielle Anreize zu schaffen, um hochgradig recyclingfähige Verpackungen zu fördern. Bei der Ermittlung der Recyclingfähigkeit ist die Praxis der Sortierung und Verwertung zu berücksichtigen. Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über die für die Jahre 2020 und 2021 ermittelte Praxis der Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, wenn diese in den vorgesehenen Entsorgungsweg gelangen (gelbe Tonne/gelber Sack, Altglas, Altpapier). Die Ergebnisse wurden mittels einer umfangreichen Erhebung ermittelt und dienen als wissenschaftliche Grundlage für den „Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ (§ 21 Abs. 3 VerpackG). Veröffentlicht in Texte | 125/2022.

Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen im Sinne des § 21 VerpackG 2021/2022

Sowohl das Verpackungsgesetz (VerpackG) als auch der Entwurf der zukünftigen EU-Verpackungsverordnung sehen vor, dass hochgradig recyclingfähige Verpackungen finanziell belohnt werden sollen. Verpackungen sollen dabei nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich recycelt werden können. Der Bericht gibt einen Überblick über die Praxis der Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in den Jahren 2021/2022, wenn diese in den vorgesehenen Entsorgungsweg gelangen (gelbe Tonne/gelber Sack, Altglas, Altpapier). Die Ergebnisse wurden mittels umfangreicher Erhebungen ermittelt und dienen als wissenschaftliche Grundlage für den „Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ (§ 21 Abs. 3 VerpackG). Veröffentlicht in Texte | 120/2023.

Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen im Sinne des § 21 VerpackG 2022/2023

Sowohl das Verpackungsgesetz (VerpackG) als auch die derzeitige Fassung der zukünftigen EU-Verpackungsverordnung sehen vor, dass hochgradig recyclingfähige Verpackungen finanziell belohnt werden sollen. Verpackungen sollen dabei nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich recycelt werden können. Der Bericht gibt einen Überblick über die Praxis der Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in den Jahren 2022/2023, wenn diese in den vorgesehenen Entsorgungsweg gelangen (gelbe Tonne/gelber Sack, Altglas, Altpapier). Die Ergebnisse wurden mittels umfangreicher Erhebungen ermittelt und dienen als wissenschaftliche Grundlage für den „Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ (§ 21 Abs. 3 VerpackG). Veröffentlicht in Texte | 121/2024.

Ermittlung der Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen im Sinne des § 21 VerpackG

Als wissenschaftliche Grundlage insbesondere für den Mindeststandard zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 21 Abs. 3 VerpackG) konkretisiert das Projekt den Rechtsbegriff „Praxis der Sortierung und Verwertung“ von Verpackungen und empfiehlt eine Methode zu deren Ermittlung. Es wird die Wahrscheinlichkeit ermittelt, mit der eine in der Sammlung der dualen Systeme entsorgte Verpackung in ein hochwertiges Recyclingverfahren gelangt. Dabei wurden die auf dem deutschen Markt eingesetzten Sortier- und Verwertungsverfahren berücksichtigt und durch eine umfangreiche Erhebung ermittelt. Veröffentlicht in Texte | 11/2021.

Bundestag verabschiedet neues Verpackungsgesetz

Am 30. März 2017 stimmte der Bundestag dem Verpackungsgesetz zu. Hauptziel des Gesetzes ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. Die dualen Systeme müssen ab 2019 deutlich höhere Recycling-Quoten erfüllen. Diese gelten für alle Verpackungen, die bei dualen Systemen lizenziert sind. Die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen steigt bis zum Jahr 2022 auf 63 Prozent. Die Recycling-Quoten bei Metallen, Papier und Glas steigen bis 2022 auf 90 Prozent an. Die Lizenzentgelte der dualen Systeme müssen sich zudem stärker an ökologischen Aspekten orientieren. Die Entsorgung von Verpackungsabfällen erfolgt nach wie vor im Wettbewerb. Um einen fairen Wettbewerb und einen konsequenten Vollzug zu gewährleisten, wird eine Zentrale Stelle eingerichtet, die von den Produktverantwortlichen finanziert wird. Die Zentrale Stelle dient als Registrierungs- und Standardisierungsstelle. Wie die Sammlung vor Ort durchgeführt wird, bestimmen die Kommunen. Inwieweit Wertstofftonnen eingeführt werden, kann jeweils die Kommune mit den dualen Systemen entscheiden. Ebenfalls geregelt wird die bessere Unterscheidung von Einweg- und Mehrwegflaschen. Das Gesetz verpflichtet den Einzelhandel zu einer gut sichtbaren Regalkennzeichnung. Außerdem gibt es eine appellative Mehrwegquote in Höhe von 70 Prozent, mit der das Ziel, Mehrweg weiter zu stärken, politisch deutlich gemacht wird. Das Gesetz bedarf als Einspruchsgesetz nicht der Zustimmung durch den Bundesrat.

Bundeskabinett beschließt neues Verpackungsgesetz

Das Bundeskabinett beschloss in seiner Sitzung am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Verpackungsgesetzes. Mit dem Gesetz sollen Verpackungsabfälle effektiver vermieden und recycelt werden. Es schreibt unter anderem höhere Recycling-Quoten bis zum Jahr 2022 vor: 63 Prozent für Kunststoffverpackungen und 90 Prozent bei Metallen, Papier und Glas.

Mehr Umweltschutz beim Onlinehandel

Umweltbundesamt: Betreiber elektronischer Marktplätze müssen stärker gegen illegale Importe vorgehen Rund um die Uhr und (von) überall einkaufen – der Onlinehandel macht es möglich. Als Folge werden Waren aber vielfach auch wieder zurückgesandt und dann zu oft vernichtet. Außerdem gelangen zudem Produkte aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) nach Deutschland, die nicht immer konform mit EU-Regelungen im Umwelt- und Gesundheitsbereich sind. „Hier ist ein Nachsteuern dringend geboten – vor allem im Online-Handel. Wir empfehlen, dass Betreiber von Online-Plattformen verpflichtend prüfen müssen, ob die dort angebotenen Elektro- und Elektronikprodukte, Batterien sowie Verpackungen von den Anbietern ordnungsgemäß registriert sind.“, sagte Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA). Am 18. Juni 2019 diskutieren rund 160 Fachleute auf der – in Zusammenarbeit mit dem UBA veranstalteten – BMU/BMJV- Konferenz weitere Erfordernisse für eine effiziente Regulierung und Überwachung bei Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen sowie Chemikalien. Die Drittland-Trittbrettfahrer-Problematik ist aus Sicht der ⁠ UBA ⁠ ein besonders drängendes Problem. Firmen aus Drittländern bringen über elektronische Marktplätze unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben massenweise Elektrogeräte, Batterien und Verpackungen auf den deutschen Markt, ohne sich an den Kosten für deren Sammlung und Verwertung zu beteiligen. Die Vollzugsbehörden können dies nach geltendem deutschen Recht nicht verhindern. Die ⁠ OECD ⁠ schätzt, dass mittlerweile in Europa jährlich mehr als 460.000 Tonnen Elektrogeräte online illegal in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte können auch unzulässige Chemikalien enthalten, die für den Verbraucher Risiken bergen. Die in Kürze geltende neue EU-Marktüberwachungsverordnung wird betreffend elektronische Marktplätze jedoch allenfalls punktuell eine Verbesserung bewirken, da nach dieser allein bei einem individuell nachgewiesenen Verstoß sowie zudem auch nur unter strengen Voraussetzungen Maßnahmen möglich werden. Die sich umweltrechtskonform verhaltenden Hersteller aus Deutschland haben daher auch nach dem Inkrafttreten der EU-Marktüberwachungsverordnung weiterhin massive Wettbewerbsnachteile, denn sie haben nicht nur die mit der Wahrnehmung der Produktverantwortung einhergehenden eigenen Kosten zu tragen, sondern auch jene für die Entsorgung der Drittland-Trittbrettfahrer-Produkte. Die Regelungslücke könnte jedoch einfach und effektiv wie folgt geschlossen werden: Für Betreiber elektronischer Marktplätze wird – analog zum Vertreiber – eine Prüfpflicht in ElektroG, BattG sowie VerpackG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Registrierung der Hersteller etabliert. Im Gegensatz zur EU-Marktüberwachungsverordnung würde die Normierung einer solchen Prüfpflicht für elektronische Marktplätze im ElektroG, BattG und VerpackG bewirken, dass (IT-gestützt) flächendeckend nur noch Angebote verifizierter (also registrierter) Verantwortlicher auf elektronischen Marktplätzen überhaupt veröffentlicht werden.

Bundesumweltministerium stellt neues Verpackungsgesetz vor

Am 11. August 2016 veröffentlichte das Bundesumweltministerium einen Entwurf eines neuen Verpackungsgesetzes. Danach sollen die Kommunen in eigener Regie entscheiden, ob Verpackungsabfälle und andere Wertstoffe gemeinsam in einer Wertstofftonne gesammelt werden. Hauptziel des Gesetzes ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. Verpackungshersteller sollen stärker dazu angehalten werden, die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen zu berücksichtigen. Die getrennte Sammlung von Abfällen soll noch effizienter und einfacher werden. Nachdem eine Einigung mit den Ländern auf das ursprünglich geplante Wertstoffgesetz nicht möglich war, konzentriert sich das Verpackungsgesetz auf die erforderliche ökologische Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung. In den kommenden Wochen können die Verbände zu dem Gesetzesentwurf Stellung nehmen. Das Umweltbundesamt sieht es kritisch, dass das ursprünglich geplante Wertstoffgesetz vom Tisch ist und somit keine einheitlichen Regeln geschaffen werden für die Sammlung von sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen wie Spielzeuge, Töpfe oder andere Haushaltsgegenstände zusammen mit Verpackungen. Kritisch sieht das UBA mit Blick auf die Abfallvermeidung außerdem, dass ein Monitoring der Mehrweg-Getränkeverpackungen zukünftig nicht mehr vorgeschrieben wird. Damit wird nicht transparent, inwieweit getroffene Maßnahmen wie die Kennzeichnungspflicht im Einzelhandel erfolgreiche Anreize zur Vermeidung setzen.

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