Rechtsgrundlage: Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG. Schutzintensität: relativ hoch. Gesetzlicher Schutz nach § 30 BNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Gesetzlicher Schutz nach § 24 NAGBNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
Die heutige Oberflächenform Berlins wurde hauptsächlich durch die Weichsel-Kaltzeit geprägt. Sie hat der Stadt gleichsam ihren morphologischen Stempel aufgedrückt (Abb. 4). Naturräumlich erscheint die Stadt dreigeteilt und besteht aus der Barnim-Hochfläche im Norden, der Teltow-Hochfläche gemeinsam mit der Nauener Platte im Süden sowie dem morphologisch tiefgelegenen Warschau-Berliner Urstromtal (Abb. 5). Ergänzt wird das geomorphologische Erscheinungsbild durch die Niederungen des Panketals und der Havelseenkette . Die Barnim-Hochfläche , eine weichselkaltzeitliche Grundmoränenplatte, befindet sich im nördlichen Teil. Hier bestimmt die Grundmoräne im Wechsel mit Schmelzwassersanden der Weichsel-Kaltzeit die Oberfläche. Die weichselzeitliche Grundmoräne wird zum großen Teil direkt von der Grundmoräne der Saale-Kaltzeit unterlagert. Es sind aber auch Schmelzwassersande verbreitet, die beide Grundmoränen trennen. Im Nordwesten wird die Hochfläche vom etwa Nordnordost-Südsüdwest verlaufenden Panketal mit Talsandablagerungen durchquert. Im Ortsteil Lübars des Stadtbezirkes Reinickendorf befindet sich ein kleinräumiger Bereich, in dem der tertiäre Rupelton durch salztektonische Vorgänge oberflächennah ansteht. Sonst kommt dieser erst in größeren Tiefen von ca. 150 bis 200 m unter Gelände vor. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurde dieser Ton im Tagebau abgebaut und in einem dort errichteten Ringofen zu Ziegeln gebrannt. Berühmte Bauten wie das Rote Rathaus und das Rathaus Reinickendorf sind z. T. aus diesen Ziegelsteinen errichtet worden. Nach dem Ende des Abbaus bildete sich durch Einströmen von Grundwasser in die ehemalige Tongrube ein See, der heute als Freibad genutzt wird. Das Warschau-Berliner Urstromtal ist durch Akkumulation glazifluviatiler, teils auch fluviatiler Sande und Kiese größerer Mächtigkeit (bis etwa 50 m) gekennzeichnet und durchzieht die Stadt von Ost nach West und quert den Innenstadtbereich. Örtlich sind Geröllhorizonte und Geschiebemergelreste eingelagert (ASSMANN 1957). Lokal werden die Talsande von jüngeren holozänen Sedimenten (organisch durchsetzte Sande, Torf und Mudde sowie Dünen) unterschiedlicher, teils beträchtlicher Mächtigkeiten überdeckt. Der südliche Bereich wird von der Teltow-Hochfläche und westlich der Havel von der Nauener Platte , beides ebenfalls weichselkaltzeitlichen Grundmoränenplatten, eingenommen. Hier bestimmt im östlichen Teil der Teltow-Hochfläche die Grundmoräne im Wechsel mit Schmelzwassersanden der Weichsel-Kaltzeit die Oberfläche. Die weichselzeitliche Grundmoräne wird ebenfalls zum Teil direkt von der Grundmoräne der Saale-Kaltzeit unterlagert, es sind aber auch Schmelzwassersande verbreitet, die beide Grundmoränen trennen. Der westliche Teil ist überwiegend durch mächtige Schmelzwassersandabfolgen geprägt. Die Nauener Platte ist zu etwa gleichen Teilen aus Schmelzwassersanden und Grundmoräne aufgebaut. Die Einheiten auf der Karte lassen sich von den älteren zu den jüngeren Schichten (von unten nach oben) wie folgt beschreiben: Sedimente des Tertiärs Rupelton Als tertiäres Sediment ist nur in einem kleinräumigen Vorkommen im Ortsteil Lübars östlich des Hermsdorfer Sees der Rupelton des Oligozäns anzutreffen. Petrografisch handelt es sich um einen hellgrauen bis olivgrgrünen, kalkhaltigen schluffigen Ton und tonigen Schluff mit geringem Feinsandgehalt. Die bisweilen eingelagerten Kalksteinlinsen (Septarien), die durch Sammelkristallisation entstanden sind, haben ihm auch den Namen „Septarienton“ verliehen. Auf Grund seines Tonanteils stellt der Rupelton ein bindiges Sediment dar, das ein sehr geringes Wasserleitvermögen besitzt (Grundwasserstauer). Durch seine große Mächtigkeit von rd. 80 m stellt er in Berlin wie auch in weiten Teilen Norddeutschlands die Barriere zwischen dem unteren Salz- und dem oberen Süßwasserstockwerk dar. Sedimente des Quartärs Schmelzwassersand Zu diesem glazifluviatilen Sediment werden die über, innerhalb und unter der weichselzeitlichen Grundmoräne abgelagerten Schmelzwassersande gezählt. Sie wurden durch das vom Gletscher abschmelzende Wasser transportiert und in wechselnden Lagerungsformen und Korngrößen abgelagert. Die über der Grundmoräne weit verbreiteten Schmelzwassersande können einen Anteil von spätpleistozänen bis holozänen Abschwemmmassen enthalten. Sie können vom schluffigen Feinsand bis zum Grobsand ein sehr unterschiedliches Körnungsspektrum mit einer zum Teil sehr variablen Mächtigkeit aufweisen. Lokal sind Schmelzwassersande auch unter der weichselzeitlichen Grundmoräne verbreitet. Innerhalb dieser Bereiche trennen diese glazifluviatilen Fein- bis Grobsande die obere, weichselzeitliche Grundmoräne von der unteren, saalezeitlichen Grundmoräne. Des Weiteren treten innerhalb des Geschiebemergels inglaziale Sande auf, die meist nur eine lokale Verbreitung finden und im Allgemeinen auch nur eine geringe Mächtigkeit aufweisen. Diese Sande sind petrografisch nicht von den glazifluviatilen Schmelzwassersanden zu unterscheiden, so dass die Grenzziehung zwischen weichsel- und saalekaltzeitlichem Geschiebemergel oft schwierig ist. Auf Grund ihres rolligen Charakters besitzen die Schmelzwassersande ein hohes Wasserleitvermögen und stellen einen guten Grundwasserleiter dar. Geschiebelehm/-mergel der Weichsel-Kaltzeit Die Grundmoräne des Brandenburger Stadiums der Weichsel-Kaltzeit bildet, örtlich von Schmelzwassersanden überlagert, einen zusammenhängenden Horizont aus Geschiebemergel von 5 – 10 m (z. T. auch über 10 m) Mächtigkeit. Petrografisch handelt es sich zumeist um schwach tonige, schluffige, kalkhaltige Sande mit einem geringen Anteil an Kies sowie Steinen und selten Findlingen. An der Oberfläche ist der Geschiebemergel durch Verwitterung zu Geschiebelehm entkalkt. Auf Grund seines Ton- und Schluffanteils stellt der Geschiebemergel bzw. -lehm ein bindiges Sediment dar, das ein geringes Wasserleitvermögen besitzt (Grundwassergeringleiter). In den durch Sande überdeckten Bereichen sowie am Hochflächenrand ist die Grundmoräne meist infolge von Erosion ihrer Mächtigkeit reduziert. Die durch die Gletscher mitgeführten oder aus den Grundmoränen erodierten Findlinge sind im ganzen Stadtgebiet anzutreffen. Talsand im Bereich des Urstromtales und der Nebentäler Mit zunehmendem Abschmelzen des Weichseleises kam es zur Herausbildung des Warschau-Berliner Urstromtals . Seine Entwicklung erfolgte mehrphasig. Sowohl die Schmelzwässer des älteren Stadiums der weichselzeitlichen Vereisung (Frankfurter Staffel), als auch die des jüngeren Stadiums (Pommersche Eisrandlage) nutzten die Talung als Abflussbahn nach Nordwesten in Richtung Elbe zur Nordsee. Im Urstromtal ist der Talsand überwiegend mehr als 10 m mächtig, darunter folgen die Sedimente der Saale-Kaltzeit. In den oberen Lagen ist der Talsand fein- bis mittelkörnig, z. T. schwach schluffig, mit zunehmender Tiefe wird er gröber und enthält hier häufig kiesige Beimengungen. Die weichsel- und auch die saalekaltzeitliche Grundmoräne ist überwiegend erodiert, so dass die weichselkaltzeitlichen Sande hier meist direkt von älteren Sanden (manchmal bis in mehr als 50 m Tiefe) unterlagert werden. Im Panketal , einem Nebental des Urstromtales, ist die gleiche Sandabfolge anzutreffen, nur beträgt deren Mächtigkeit selten mehr als 10 m. Lokal treten Geschiebemergeleinlagerungen auf, die als Erosionsreste sowohl der weichselkaltzeitlichen als auch der saalekaltzeitlichen Grundmoräne gedeutet werden. Auf Grund seines rolligen Charakters besitzt der Talsand ein hohes Wasserleitvermögen und stellt einen guten Grundwasserleiter dar. Sedimente des Holozäns Dünen Während der noch kalten, trockenen und vegetationsarmen Phase des Weichsel-Spätglazials kam es zur Aufwehung von Dünen und Flugsandfeldern. Große Flugsandgebiete und ausgedehnte Dünenfelder sind in Berlin keine Seltenheit und treten häufig an den Rändern der großen Niederungen im Urstromtal auf. In Tegel, Spandau und Friedrichshagen sind dabei die weitflächigen und vor allem auch bis zu 30 m hohen Dünen (Ehrenpfortenberg) aufgeweht worden. In Spandau kam es auch zur Ausbildung von Parabeldünen. Die Grundmoränenflächen blieben weitgehend frei von Dünen, da die dort vorherrschenden bindigen Ablagerungen nur wenig oder kein Material für Flugsandbildungen liefern konnten. Das Kornspektrum der Dünensande besteht aus Feinsand mit Mittelsandanteilen. Torf, Mudde Nach dem endgültigen Abtauen des weichselzeitlichen Toteises entstanden Hohlformen, in denen dann bereits meist im Weichsel-Spätglazial die Sedimentation verschiedener Muddetypen und/oder humos-sandiger Bildungen einsetzte, die bis ins Holozän andauerte. Stellenweise können diese Ablagerungen bis zu 40 m mächtig werden (Museumsinsel, Tiefwerder). Der Laacher See-Tuff, eine geringmächtige Ablagerung eines Vulkanausbruchs aus der Eifel (9.350 v. Chr.), wurde in diesen Mudden an einigen Stellen Berlins nachgewiesen (PACHUR & RÖPER 1984 und LIMBERG 1991). Einhergehend mit der fortschreitenden Verlandung der Seen und sonstiger Wasserflächen, im Niederungs- wie auch im Hochflächenbereich, kam es zur Entstehung von weitflächigen Niedermooren (Torfe) und Moorerdearealen (Vermischung von organischer und mineralischer Substanz). Die holozänen Bildungen verteilen sich mit kleineren oder auch größeren, zusammenhängenden Flächenanteilen über das gesamte Stadtgebiet, wobei die Hauptverbreitungsgebiete jedoch in den Niederungen des Urstromtals und innerhalb von Talungen auf den Hochflächen liegen. Die fluviatilen Auensedimente der Spree lassen sich aufgrund der anthropogenen Veränderungen der Landschaft (Bebauung, Laufverlegung) häufig nicht mehr von Urstromtalsedimenten trennen. Anthropogene Veränderung der Landschaft Die Landschaft des Ballungsraumes Berlin ist durch den Menschen nachhaltig überprägt worden. Schon seit dem Neolithikum, vor etwa 5.000 Jahren, griff er verändernd in die Landschaft ein. Im Mittelalter führten großflächige Rodungen erneut zu Sandverwehungen mit einzelnen Dünenbildungen im Urstromtal (LIMBERG 1991). Der mittelalterliche Mühlenstau und die Trockenlegung von Sümpfen beeinflussten durch die veränderten Grundwasserverhältnisse die Entwicklung der Moore. Durch natürliche und künstliche Flussverlegungen entstanden Altwasserläufe. Stadtgräben wurden angelegt und später wieder verfüllt. In dem damals noch sumpfig ausgebildeten Urstromtal wurden Dämme als Verkehrswege für Straßen (Kurfürstendamm, Kaiserdamm) und Eisenbahnen gebaut und befestigt. Später schüttete man Niederungsgebiete großflächig auf. Zahlreiche stillgelegte Kiesgruben innerhalb des Urstromtals sind heute Baggerseen, die Grundwasserblänken darstellen (Großer Spektesee, Habermannsee). Bauschutt, besonders Kriegstrümmerschutt wurde zu Halden oder Bergen (Teufelsberg, Volkspark Prenzlauer Berg) aufgeschüttet. Letztendlich hat die Urbanisierung in weiten Teilen die Landschaft des Stadtgebietes so stark überprägt, dass in vielen Fällen die ursprünglichen morphologischen oder geologischen Formen nur schwer erkennbar sind. Große Baumaßnahmen im Urstromtal, die über lange Zeit eine Grundwasserabsenkung erforderten, führten in Gebieten mit mächtigen organogenen Schichten des Holozäns (schlechter Baugrund) in einigen Fällen zu Setzungserscheinungen mit starken Bauschäden. So mussten z. B. im „Nassen Dreieck“ in Charlottenburg und in Mitte (alter Friedrichstadtpalast) ganze Häuser abgerissen werden, da die langjährigen Grundwasserabsenkungen durch den U-Bahnbau einerseits Geländesetzungen erzeugten aber andererseits auch die Pfähle, auf denen die Häuser gegründet waren, beschädigt hatten.
Die Verwaltung des Nationalparks Unteres Odertal plant zur Förderung und zum Erhalt des FFH Lebenraumtyps 3150 (natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitons), die Herstellung einer Anbindung des Altgewässers „Langer Trog/Kolk“ an die Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße (Ho-Frie-Wa). Mit der Altarmanbindung soll bereits bei Niedrigwasserständen der Ho-Frie-Wa eine ökologische Durchgängigkeit zum „Langen Trog/Kolk“ erreicht werden. Die Wiederherstellung der Anbindung erfolgt über ein trapezförmiges Grabenprofil mit abgerundeten Böschungsunterkanten. Durch die Abrundung der Böschungskanten wird die Grabensohle von 1 m auf 2 m verbreitert. Um einer Verlandung im Altarm entgegen zu wirken, ist die Ausbautiefe auf 0,5 m unter Niedrigwasser festgelegt. Die Grabentiefe variiert zwischen 1,2 m bis ca. 1,7 m. Die Böschungsneigung soll 1:2 betragen. Um das seitliche Einwachsen des Röhrichts im Mündungsbereich zur HOFRIWA zu verzögern, wird eine Aufweitung der Sohlbreite auf min. 3-5 m vorgesehen. Die Böschungsoberkanten werden mit Wasserbausteinen befestigt.
Die Konstanzer Ach wird im betrachteten Gewässerabschnitt mit einer Lauflänge von rund 220 m auf eine Länge von rund 260 m verlängert, wodurch sich das mittlere Gefälle von 1,3 % auf 1,08 % reduziert. Das Gewässerbett wird aufgeweitet auf eine mittlere Sohlbreite von ca. 3 m, die Uferböschungen werden abgeflacht und standortgerecht be-pflanzt. Das Sohlsubstrat wird in den Kurven mit einem leichten Quergefälle eingebaut, um den natürlichen Eintiefungsprozess auf der Pralluferseite zu unterstützen und bei Niedrigwasser ausreichende Wassertiefen herzustellen. Der Böschungsfuß der Pralluferseite wird überwiegend durch Lebendfaschinen und Raubäume gesichert. Nur in den Zwangspunkten bei der Brücke, am Kies- und Sandfang und am Abschnittsende (Übergang in Bestandsgerinne) kommen Wasserbausteine zur Ufersicherung zum Einsatz. Im restlichen Bereich werden die Böschungen wechselweise mit Setzstangen und Setzhölzer aus standortgerechten, austriebfähigen Gehölzen und auf der Gleithangseite mit Uferstauden langfristig durch Verwurzelung gesichert. Zusätzlich werden Wurzelstöcke punktuell zur Ufer- und Sohlstabilisierung und als Strukturgeber eingebaut. Im westlichen Bereich ist der Bereich des ökologischen Gewässerausbaus an die Zwangspunkte der Brücke und des Kies- und Sandfangs gebunden und der verfügbare Raum für Gewässer- und Auenentwicklung insgesamt schmäler. Der Vorlandstreifen auf der orografisch linken Seite ab der Böschungsoberkante bis zur Flurstücksgrenze wird als extensives Grünland gestaltet und ist mindestens 3,0 m breit, um die Befahrbarkeit für Unterhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten. Im östlichen Abschnitt steht der Konstanzer Ach und ihrem Vorland die Fläche bis zur bestehenden Baum-Strauch-Hecke zur Auenentwicklung Verfügung. Entlang der Grundstücksgrenzen im nördlichen Bereich der Konstanzer Ach wird ein Erdwall mit einer Höhe von 5 bis 60 cm (abhängig vom Bestandgelände) hergestellt. Dadurch wird verhindert, dass die nordöstlich angrenzenden Felder häufiger als im Bestand überschwemmt werden. Gleichzeitig wird ein Retentionsraum im Abschnitt erhöht und die wechselnden Wasserspiegellagen wirken sich positiv auf die Auenentwicklung aus. Der Erdwall wird im nordöstlichen Bereich ab dem Bestandsgehölz mit einer Böschungsneigung von 1:10 Richtung Vorland errichtet, damit dieser befahrbar ist. Das alte Bachbett der Konstanzer Ach wird im westlichen Teil mit Aushubmaterial verfüllt und bepflanzt. Im östlichen Teil (ca. Stat. 0+145 bis 0+265) soll das bestehende Bachbett als Flutmulde zum Teil erhalten bleiben. Bei der Ausgestaltung der Flutmulde wird durch ein entsprechendes Gefälle Richtung Einmündung darauf geachtet, dass nach einem Hochwasser keine Fischfalle entsteht. Die Ufer im Bereich der Einmündung der Flutmulde in das Gewässerbett der Konstanzer Ach werden durch Kehrwasserströmungen hydraulisch stärker belastet. Um dem entgegenzuwirken, werden die Uferbereiche durch Kurzbuhnen, Raubäume und Faschinen gesichert. Um eine ausreichende Dynamik im neuen, mäandrierenden Bachbett sicherzustellen und eine langfristige Verlandung zu vermeiden, sollen bettbildende Abflüsse vollständig durch das neu angelegte Bachbett abfließen. Im Bereich der Außenkurve des ersten Mäanderbogens ist daher ein befahrbarer Ableitdamm vorgesehen. Das alte Gewässerbett der Konstanzer Ach wird in diesem Bereich bis auf die Höhe des Bestandsgeländes aufgefüllt. Die Auffüllung dient zusätzlich als barrierefreie Zufahrt zur Wassertretstelle und sowie für Unterhaltungsmaßnahmen im orografisch rechten Vorlandbereich. Die bestehende Kunststoff-Verrohrung (DN 600) des Grabens, der von Süden im Bereich des Baubeginns den Kiesweg quert und in die Konstanzer Ach mündet, wird durch ein DN 600 Betonrohr ersetzt und weiter vor versetzt und somit an die neue Böschung angepasst. Bei dem bestehenden privaten Brückenbauwerk wird die vorhandene und bereits unterspülte Magerbeton-Kolksicherung der beiden Widerlager ausgebaut und saniert. Zusätzlich wird die bestehende Berollung und Sohlsicherung aus Wasserbausteinen erneuert. Das Brückenbauwerk selbst soll erhalten bleiben. Der bestehende Querriegel aus Beton, der in das Absetzbecken des Kies- und Sandfangs führt, ist stark beschädigt und wird durch eine Anrampung mit Wasserbausteinen ersetzt (Gefälle von ca. 1:4, Höhenunterschied von ca. Δh = 0,7 m, s. Anlage 2.8). Dadurch soll die Durchgängigkeit für sohlorientierte Lebewesen verbessert werden. Die bestehenden Böschungen aus Wasserbausteinen im Bereich des Absetzbeckens bleiben erhalten bzw. werden bei lokalen Beschädigungen stellenweise saniert. Die Befahrbarkeit mit einem kleineren Bagger ist weiterhin gewährleistet. Um den Gewässerbereich und den Talraum der Konstanzer Ach erlebbarer zu machen, soll eine kleine seitliche Ausleitung an als Wassertretstelle ausgebildet werden. Diese befindet sich an der Innenkurve ca. bei Stat. 0+230. Bei Niedrigwasser soll der Abfluss aus ökologischen Gründen zum Großteil im Bachbett verbleiben. Durch die Lage in der Innen-kurve besteht jedoch die Gefahr der Verlandung des Einlaufes in die Wassertretstelle. Um das Geschiebe von der Ausleitung weitgehend fernzuhalten, werden fächerartige deklinante Leitelemente aus Wasserbausteinen angeordnet, die bei Mittelwasser knapp überströmt sind. Die Wassertretstelle wird als durchströmtes, naturnahes Becken, ohne Vertiefung in der Sohle, gestaltet. Der Beckenbereich wird mit einem begehbaren, rauen Steinbelag ausgelegt. Trotz der Leitelemente im Bereich der Ausleitung wird sich vs. ein gewisser Anteil an Geschiebe und Feinteilen im Bereich der Wassertret-stelle ablagern. Im Becken angelandetes Feinsediment kann ggf. durch das Ziehen der Dammbalken am unteren Ende des Tretbeckens ausgespült werden. Gröberes Geschiebe, z.B. nach Hochwasserereignissen, wird im Rahmen des Unterhalts auszuräumen sein. Der Zugang zum Wasser wird durch Treppenstufen aus Naturstein umgesetzt. Als Ruhebänke sind Bänke mit über Kopf hochgezogener Lehne geplant, um einen entsprechenden Windschutz im Ost-West ausgerichteten Konstanzer Tal zu gewährleisten. Der Zugang zur Wassertretstelle erfolgt über einen 1,5 m breiten Weg, der barrierefrei ausgeführt wird. Der Weg ist durch eine begrünte Bankette (Schotterrasen) von 2,0 m auch befahrbar für Fahrzeuge zur Gewässerunterhaltung.
Auf den Flurstücken 792, 793/2, 793/3, 793/4 und 793/5 in der Gemarkung Rutsweiler an der Lauter soll ein ehemaliger Reitplatz zurückgebaut werden. Durch die Entfernung des vormals eingebauten Schotters und der Drainage wird sich in dem Talbereich wieder ein feuchtes Milieu einstellen. Anstatt einer Wiederverfüllung des Geländes soll vor Ort ein Grundwasserteich mit Flachwasserzonen hergestellt werden. Nach Modellierung des Teiches und der Verlandungszonen soll das Biotop der natürlichen Entwicklung überlassen werden.
Das Verfahrensgebiet liegt im Tal der Oberen und Unteren Bära auf einer Höhe von ca. 700m. Nahezu das gesamte Verfahrensgebiet befindet sich im Naturschutzgebiet „Galgenwiesen“ sowie in mehreren weiteren Schutzgebieten. Durch die zunehmende Verlandung des Bachs herrscht großflächige Vernässung, es gibt überflutete Wege und eine unzureichende Erschließung, Flächen sind nicht mehr bewirtschaftbar. Diese Probleme werden durch die Ansiedlung von Bibern noch verstärkt. Ziele des Verfahrens sind die Behebung der Landnutzungskonflikte, Überführung der Nassflächen in öffentliches Eigentum, Erhalt der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die Entwicklung der im FFH-Managementplan ausgewiesenen Mähwiesen als Extensivgrünland und die Erschließung aller Grundstücke durch einen öffentlichen Weg. Dabei soll dem Arten- und Naturschutz eine besondere Berücksichtigung zukommen.
Gemäß Anhang V der WRRL wird unter Sedimentdurchgängigkeit ein gewässertypspezifischer Transport von Geschiebe und Schwebstoffen (Sediment) verstanden. Bei einer ungestörten Sedimentdurchgängigkeit können natürliche Habitate ausgebildet werden als Grundlage der gewässertypspezifischen Biozönosen. Der natürliche Transport kann anthropogen überprägt sein durch Eingriffe direkt im Gewässer, wie z. B. Be- und Entwässerungsmaßnahmen, Wasserförderungen, Wassereinleitungen sowie Querbauwerke, aber auch durch Veränderungen im Umfeld bzw. Einzugsgebiet, wie z. B. fehlende Gewässerrandstreifen in landwirtschaftlichen Flächen. Der Sedimenttransport kann verlangsamt sein, was sich im Gewässer z. B. in Form von Kolmatierung oder Verlandung zeigt. Dagegen sind z. B. Uferabbrüche oder Tiefenerosionen Zeichen eines beschleunigten Sedimenttransportes (Abb. 1). Abbildung 1: Kolmatierung (links), Uferabbruch (rechts) (Fotos: T. Pottgiesser). Die Bewertung der Sedimentdurchgängigkeit wird im Anwenderhandbuch „Bewertung der Durchgängigkeit von Fließgewässern für Sedimente – Verfahrensempfehlung“ ( DHI WASY & Ingenieurbüro Floecksmühle 2019 ) beschrieben. Das Verfahren bewertet die Sedimentdurchgängigkeit für den Hauptlauf natürlicher und erheblich veränderter Fließgewässer anhand vorhandener Daten (Grundlageninformationen zum Gewässer, Monitoringdaten zum Sedimenthaushalt, Daten der Gewässerstrukturkartierung und zu den Querbauwerken) in drei räumlichen Skalen (Abb. 2): für den Querbauwerksstandort für den Wasserkörper für den Wasserkörper im Zusammenhang des Gewässersystems Die einzelnen Bewertungsschritte im Verfahren werden als „Stufen“ bezeichnet. Aufgrund der unterschiedlichen Datenverfügbarkeit wird zwischen obligaten Bewertungsschritten und detaillierteren, optionale Bewertungsschritten unterschieden (Abb. 2). Abbildung 2: Bewertungsmethodik der Sedimentdurchgängigkeit für Querbauwerksstandorte (oben links), für Wasserkörper (oben rechts) und für Wasserkörper im Gewässersystem (unten) (Donner & Linnenweber 2021). In der Stufe 1 wird geprüft, ob überhaupt ein Querbauwerk vorhanden ist. Ist dies der Fall, so erfolgt die Bewertung der Sedimentdurchgängigkeit am Querbauwerksstandort anhand des Querbauwerkstyps (Stufe 2). Für jeden Bauwerkstyp liegt für seine Wirkung auf den Geschiebetransport, den Schwebstofftransport und die morphologische Entwicklung jeweils ein Indexwert von 1 bis 5 vor (Abb. 3). Abbildung 3: Beispiel zur Bewertung der Sedimentdurchgängigkeit von drei Bauwerkstypen (Donner & Linnenweber 2021). Für jedes Bauwerk eines Querbauwerksstandortes werden die drei Indices arithmetisch gemittelt und gemäß Tabelle 1 in eine Bewertungsklasse überführt. Tabelle 1: Bewertungsklassen. Kommen an einem Standort mehrere Bauwerke vor, so wird zunächst jedes Bauwerk einzeln bewertet. Die Gesamtbewertung ergibt sich anschließend bei nebeneinanderliegenden Bauwerken als Mittelwert, der auch anhand der Abflussanteile bei mittlerem Abfluss (MQ) gewichtet werden kann und bei hintereinanderliegenden Bauwerken nach dem „Worst-Case“ Prinzip Die Stufen 3 bis 5 sind (Abb. 2) optional und berücksichtigen Besonderheiten am Querbauwerksstandort, wie Sedimentumlagerungen bzw. Bauwerkssteuerung (Stufe 3), die Einstellung eines morphologischen Reifezustandes (Stufe 4) oder die das Verhältnis der aktuellen Breite des Oberwassers im Vergleich zur heutigen potentiell natürlichen Gewässerbreite (hpnG-Breite) (Stufe 5). In die Bewertung eines Wasserkörpers gehen vier Parameter ein: morphologische Bedingungen longitudinale Sedimentdurchgängigkeit Geschiebehaushalt / -transport Schwebstoff- / Feinsedimenthaushalt Grundlage der morphologischen Bedingungen sind die Indices ausgewählter Einzelparameter der Gewässerstrukturkartierung für jeden Kartierabschnitt des Oberflächenwasserkörpers (OWK). Für jeden Einzelparameter wird der Mittelwert über alle Kartierabschnitte des OWK berechnet und in eine Bewertungsklasse überführt. Abbildung 4: Gewichtete Verrechnung der Indices ausgewählter Einzelparameter der Gewässerstrukturkartierung zur Gesamtbewertung der morphologischen Bedingungen eines Wasserkörpers. In die Gesamtbewertung der morphologischen Bedingungen gehen die Bewertungsklassen der jeweiligen Bewertungsklassen anteilsmäßig ein (Abbildung 4). In die longitudinale Sedimentdurchgängigkeit geht die Bewertung der Querbauwerksstandorte im Wasserkörper ein. Zusätzlich werden die Dichte der Standorte und ihre Klassifikation in Bezug auf die sogenannte morphologische Wirklänge berücksichtigt. Die morphologische Wirklänge ergibt sich direkt aus der Bewertungsklasse des einzelnen Querbauwerks und umfasst Wirklängen von 0 km (Klasse 1) bis 25 km (Klasse 5). Die Wirklängen werden so auf den Wasserkörper übertragen, dass der Querbauwerksstandort in ihrer Mitte liegt. Sollten mehrere Bauwerke hintereinander im Querbauwerksstandort vorliegen oder überschneiden sich Wirkbereiche, so wird in den Überschneidungsbereichen jeweils die schlechteste Bewertung berücksichtigt. Erstrecken sich Wirkbereiche rechnerisch über Wasserkörpergrenzen, werden sie entsprechend gekürzt (Abb. 5). Abbildung 5: Beispiel für Wirklängen von Querbauwerken in einem Wasserkörper (Donner & Linnenweber 2021). Die Gesamtbewertung für die longitudinale Sedimentdurchgängigkeit des Wasserkörpers ergibt sich als wirklängengewichtete Mittelwertbildung: Index LSDG = Index für longitudinale Sedimentdurchgängigkeit des Wasserkörpers Index QBW,i = Bewertungsindex für Querbauwerksstandort Wirklänge QBW,i = morphologische Wirklänge je nach Bewertungsindex für den Querbauwerksstandort n = Anzahl der Bauwerke im Wasserkörper Länge WK = Länge des Wasserkörpers In die Bewertung des Geschiebehaushalts (Stufe 3a) (Abb. 2) gehen die Indices ausgewählter geschieberelevante Einzelparameter der GSK (Besondere Laufstrukturen, Querbänke und Besondere Sohlstrukturen) für jeden Kartierabschnitt des OWK ein. Für jeden Einzelparameter wird der Mittelwert über alle Kartierabschnitte des OWK berechnet. Durch Mittelung der Summe der Mittelwerte der Einzelparameter wird erfolgt die Gesamtbewertung des Geschiebes. In der optionalen Stufe 3b (Abb. 2) wird der vorherrschende Geschiebetransport mit dem potentiellen natürlichen Transport im Fließgewässer verglichen, entweder auf Grundlage von Langzeit-Messreihen zum Geschiebetransport oder aus für den jeweiligen Fließgewässertyp geeignete Transportformeln, deren Eignung sich aus dem Gültigkeitsbereich begrenzenden Korngrößen ergibt. Werden die Stufen 3a und 3b bewertet, so gehen beide Ergebnisse anteilsmäßig in die Gesamtbewertung des Geschiebehaushalts / -transports ein. Der obligaten Bewertung des Feinsedimenthaushalts (Stufe 4a) (Abb. 2) liegt das modifizierte Verfahren von Scheer et al. 2013 zu Grunde. Hierbei wird über die potentielle Wassererosionsgefährdung als Angaben zur potentiellen Erosionsgefährdung oder Daten zum jährlichen Abtrag durch Wasser der Eintrag von Feinsediment über das EZG eines Wasserkörpers in fünf Bewertungsklassen beurteilt. Die flächenbezogene Mittelung im Teileinzugsgebiet je Wasserkörper liefert die Gesamtbewertung. In der optionalen Stufe 4b (Abb. 2) wird die Veränderung des Schwebstoffhaushaltes im Vergleich zum hpnG Schwebstoffhaushalt aktuelle v. a. für große Fließgewässer in Anlehnung an das Verfahren nach Rosenzweig et al. (2012) bewertet. Aus langjährigen Messwerten werden Schwebstoffkonzentrationen für den Zustand heute und den hpnG-Zustand abgeleitet und so die langjährige Veränderung in fünf Klassen bewertet. Werden die Stufen 4a und 4b bewertet, so gehen beide Ergebnisse anteilsmäßig in die Gesamtbewertung des Feinsediment- / Schwebstoffhaushalts ein. Für die Gesamtbewertung des Wasserkörpers werden die vier Bewertungsergebnisse der Stufen morphologische Bedingungen, longitudinale Sedimentdurchgängigkeit, Geschiebehaushalt / -transport und Schwebstoff- / Feinsedimenthaushalt arithmetisch gemittelt und gemäß Tabelle 1 in eine Klasse zur Bewertung der Sedimentdurchgängigkeit im Wasserkörper eingestuft. Können ein oder mehrere Parameter nicht bewertet werden, so wird nur über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsergebnisse gemittelt. Es erfolgt keine Bewertung ganzer Gewässersysteme, sondern lediglich eine Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen eines Gewässersystems und seinen damit verbundenen Einflüssen auf die Bewertung des Wasserkörpers . Dabei gehen wasserkörperübergreifende Wirkungen wie Defizite im Oberwasser, Maßnahmen an Wasserkörpern und die Wirkung von künstlichen Seen auf- oder abwertend in die Bewertung des Wasserkörpers ein: Wasserkörper, die sich im Unterwasser von Wasserkörpern mit einer Bewertung von 4 oder 5 befinden, werden über ein Malussystem in Anlehnung an Quick et al. (2014) abgewertet. Dabei wird für die Klasse 4 eine Wirkung bis maximal 5 km und für die Klasse 5 eine Wirkung bis maximal 25 km, jeweils flussabwärts, betrachtet. Hydromorphologische Maßnahmen (exklusive Umgestaltung von Querbauwerken), wie z. B. jährliche Geschiebeumlagerungen im Rahmen eines Geschiebemanagements, Wiederanbindung von Nebenarmen und Auengewässern oder Rückdeichungen führen zu einer Aufwertung um eine Klasse. Wasserkörper unterhalb von künstlichen Seen werden in Abhängigkeit von der mittleren Verweilzeit (berechnet als Verhältnis von Seevolumen zu mittlerem Abfluss) ggf. als Sedimentfalle mit einem Malus abgewertet.
Amtsblatt für den Landkreis Stendal Jahrgang 16 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 12. Juli 2006 Nummer 14 Inhaltsverzeichnis Seite Landkreis Stendal – Verordnung des Landkreises Stendal über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Tanger-Elbeniederung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 – Bekanntmachung über den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für die beantragte Grundwasserförderung der Gemeinde Wust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 – Bekanntmachung über den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 – Haushaltssatzung und deren Bekanntmachung des Landkreises Stendal für das Haushaltsjahr 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 – Bekanntmachung über die deklatorische Außerbetriebsetzung von Stauanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Stadt Stendal Planungsamt – Bebauungsplan Nr. 20/94 „Quartier Brüder-/Deichstr. im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Altstadt“ . . . . . 142 Vgem. Bismark-Kläden – Tagesordnung der Gemeinschaftsausschusssitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Vgem. Tangerhütte-Land – 2. Änderungssatzung über die Nutzung kommunaler Einrichungen der Gemeinde Demker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Evangelisches Pfarramt Neulingen – Schließung des kircheneigenen Friedhofs in Groß Garz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Landesamt für Vermessung und Geoinformation – Bekanntgabe der Offenlegung VuKV LSA 605 und Übersichtskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 VGem. Elbe-Havel-Land – Bekanntmachung über die Genehmigung des Bebauungsplanes „Erholungsgebiet am Kamernschen See“ vom 22.06.2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Landkreis Stendal Verordnung des Landkreises Stendal über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Tanger-Elbeniederung“ Auf der Grundlage der §§ 29 und 32 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23.07.2004 (GVBl. LSA Nr. 41/2004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S.769 Nr. 67/2005), und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 39 Abs. 5 sowie § 56 Abs. 4 Ziffer 1 NatSchG LSA wird verordnet: § 1 - Schutzgegenstand (1) Das in § 2 im Landkreis Stendal festgelegte Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Tanger-Elbeniederung“ erklärt. (2) Das Schutzgebiet ist ca. 49 km2 groß. § 2 - Geltungsbereich (1) Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes „Tanger-Elbeniederung“ ist übersichtsweise in einer Karte des Maßstabes 1:50.000, die als Anlage, Blatt 01, zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, dargestellt. Die Grenze ist durch eine Punktreihe dargestellt. Der genaue Grenzverlauf ist in einem Satz Topographischer Karten im Maßstab 1:10.000 Blatt 2.1 bis 2.15 sowie die gemeindliche Ausgrenzung in den entsprechenden Auszügen der Liegenschaftskarte, Blatt 3.1 bis 3.24, die bei dem Landkreis Stendal hin- terlegt sind und während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können, ausge- wiesen und Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenzfestlegung erfolgte auf der Basis des amtlichen Liegenschaftskatasters. Bei Unstimmigkeiten in den Kartendarstellungen gilt die auf den nicht veröffentlichten Lie- genschaftskarten eingetragene Grenze. (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes „Tanger-Elbeniederung“ wird im Osten von Tangermünde bis Bittkau durch die Strommitte der Elbe (Elbkilometer 371,8 bis 388,2) gebildet, erstreckt sich ab Bittkau entlang der Kreisstraße K 1195 über Grieben nach Jer- chel und zieht sich nachfolgend entlang des Weges nach Weißewarte bis zum Wege- kreuz Richtung Bölsdorf. Ab hier folgt die Grenze zunächst dem Weg und im Weiteren der Landesstraße L 31 bis nach Bölsdorf, wo sie auf den Elbdeich stößt und diesem bis Köckte folgt. Ab Köckte bildet der Weg über Elversdorf bis zur Landstraße nach Tan- germünde die Grenze. Von dort verläuft sie über Grobleben nach Tangermünde. Sofern Gräben, Dämme oder Deiche die Grenze bilden, gehören diese zum Landschafts- schutzgebiet. Wird der Grenzverlauf hingegen durch Straßen oder Wege beschrieben, sind diese nicht Bestandteil des Schutzgebietes. (3) Weitere Kartensätze sind bei den jeweiligen Kommunen und Verwaltungsgemeinschaf- ten insoweit hinterlegt, als sie Flächenanteile an dem Landschaftsschutzgebiet „Tanger- Elbeniederung“ haben. Sie können dort kostenlos von jedermann während der Dienst- bzw. Sprechzeiten eingesehen werden. § 3 - Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet „Tanger-Elbeniederung“ wurde durch pleistozäne und ho- lozäne Vorgänge geprägt. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch die Elbaue und den Rückstaubereich der Elbe in die Tangerniederung hinein. Der Charakter des geschützten Gebietes wird nachhaltig durch die unterschiedlichen natürlichen Bedingungen und die daran gebundene Artenvielfalt bestimmt. 1. Wesentliche bestimmende Elemente für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind: a) die Elbe in ihrer Dynamik und mit ihren noch weitgehend naturnahen Uferbe- reichen und ihren hochsommerlich trockenfallenden Sand- und Schlammbänken sowie Ufersaumgesellschaften, b) naturnahe und natürliche Überflutungsverhältnisse und daran gebundene tem- poräre Flutrinnen, hohe Grundwasserstände und Qualmwasserbereiche, c) eine Vielzahl von Gewässern, wie Altarme, Kolke, nährstoffreiche Stillgewässer und die daran gebundenen unterschiedlichen Schwimmblatt- und Verlandungs- zonen, d) naturnahe Fließgewässerabschnitte des Tangers und seiner Nebenflüsse, e) Dauergrünland, welches u.a. durch Nasswiesen und mesophile Stromtalwiesen geprägt wird, f) Reste von Auwäldern und -gehölzen, g) hecken-, feldgehölz- und alleenstrukturierte Bereiche, h) Sandtrocken- und Halbtrockenrasen, i) Lebens- und Vermehrungsräume sowie Nahrungshabitate von zahlreichen Tier- arten, insbesondere von besonders geschützten und streng geschützten Arten wie des Weißstorches, des Großen Brachvogels, des Fischadlers und Seeadlers, von Watvögeln sowie des Bibers, des Fischotters, der Rotbauchunke, des Ei- chen-Heldbockkäfers und von Blattfußkrebsen, j) Rast- und Überwinterungsgebiete für verschiedene Vogelarten wie Sing- und Zwergschwan, zahlreiche Gänse- und Entenarten sowie von Goldregenpfeifern, k) Refugien für gefährdete Pflanzengesellschaften wie Pioniergesellschaften auf Sand- und Schlickbänken, Weide-Pappel-Weichholzauen am Flussufer, Sand- magerrasen auf Binnendünen, Eschen-Ulmen-Hartholzauen, hochstaudenreiche Nasswiesen, Wasserpflanzen- und Verlandungsgesellschaften in Altwässern. 2. Landschaftlich prägend für dieses reich strukturierte Schutzgebiet sind insbesonde- re: a) die Elbe mit ihrer offenen, strukturierten Aue und deren partielle, natürliche Überflutungsdynamik, b) das Mündungsgebiet des Tangers in die Elbe mit seinen großräumigen Retenti- onsflächen, c) die Talsandterrassen mit Flutrinnen, dem „Schelldorfer See“, dem „Elsholz“ und dem „Bölsdorfer Haken“, nebst Verlandungszonen, d) die Tangerniederung, e) die unverbaute, durch dörfliche Siedlungsstrukturen bestimmte Landschaft, f) die Sichtbeziehungen von exponierten Standorten, g) die Gehölzstrukturen, h) die zusammenhängenden Grünlandflächen. 3. Besondere Bedeutung für die Erholung haben: a) die Elbe für Wasserwanderer und Angler, b) die Tangermünder Elbwiesen für die individuelle Naherholung, c) das Kellerwiehl bei Bittkau als Zelt- und Campingplatz, d) die intakte Natur in ihrer Schönheit der Landschaft für Wanderer und Radwan- derer. (2) Zweck des Landschaftsschutzgebietes ist es, den bestehenden landschaftlichen Charak- ter grundsätzlich zu erhalten. Schutzziele sind insbesondere: 1. die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter durch: a) den Schutz des Bodens, des vorherrschenden Wasserhaushalts und des Klimas, b) den Fortbestand der Wald- und Grünlandflächen, c) den gezielten Schutz von Biotopen und auentypischen Lebensräumen, d) die Entwicklung von Auwäldern (auch zu Lasten von Grünland), e) die Bewahrung von Lebens- und Vermehrungsräumen und von Ruhe-, Rast- und Überwinterungsgebieten, 2. die Pflege, Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes sowie Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaftsräume durch: a) Freihaltung des Gebietes von Bebauung und die landschaftliche Einbindung von Ortsrändern und sonstigen genehmigten baulichen Anlagen, b) Erhaltung und Wiederherstellung von Strukturelementen zur Gliederung der Landschaft, c) Erhaltung der Gehölzstrukturen, d) Bewahrung der Sichtbeziehungen von exponierten Standorten und e) Erhalt des natürlichen Reliefs der Landschaft, 3. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und Eignung des Gebietes für die unge- störte Erholung in Natur und Landschaft, Seite 137 Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 12. Juli 2006, Nr. 14 4. die Erhaltung und der Schutz der im Landschaftsschutzgebiet enthaltenen Gebiete, die als Teile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutz- gebiete mit dem Namen „NATURA 2000“ gemäß der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild- lebenden Tiere und Pflanzen“ (Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie) ausgewiesen wurden: - FFH-Gebiet DE 3437 302 „Elbaue zwischen Derben und Schönhausen“, - FFH-Gebiet DE 3536 302 „Tanger-Mittel- und Unterlauf“ 5. die Erhaltung und der Schutz des im Landschaftsschutzgebiet vorhandenen Teilbe- reiches des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 3437 401 „Elbaue Jerichow“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie), 6. die Sicherung des im Landschaftsschutzgebiet enthaltenen Teilbereiches des Feucht- gebietes Internationaler Bedeutung (Ramsar-Gebiet) mit der Bezeichnung „Aland- Elbe-Niederung und Elbaue Jerichow“, 7. die Funktion des Gebietes als Pufferzone für die Naturschutzgebiete „Schelldorfer See“, „Bucher Brack - Bölsdorfer Haken“ und „Elsholzwiesen“, für Naturdenkmale und gesetzlich geschützte Biotope, 8. die Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des Biosphärenreservates „Mittelelbe“. § 4 - Verbote (1) Es sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Im Landschaftsschutzgebiet sind insbesondere folgende Handlungen verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern; dies gilt unabhängig von baurechtlichen Vorschriften, 2. Gewässer und Feuchtflächen aller Art, wie z.B. Teiche, Tümpel, Altgewässer, Nass- stellen, Röhrichte, Sümpfe, Moore, Fließgewässer mit Ausuferungen und Auen so- wie die hieran gebundene Pflanzen- oder Tierwelt zu beeinträchtigen oder zu besei- tigen, 3. die Bodengestalt zu verändern, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Naturhaus- haltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt wird, 4. außerhalb von Straßen oder Wegen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Fahrzeuge oder Anhänger dort abzustellen, soweit dieses nicht zur ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zur ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlich ist, 5. den Ruhe- und Naturgenuss durch unnötigen Lärm zu stören, insbesondere durch Modellflugzeuge und -rennboote, Motocross und Offroadfahrten sowie Wassermo- torräder, 6. im Außenbereich die Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Grundflächen zu besei- tigen oder zu verändern, 7. Feldraine zu beseitigen, 8. nicht einheimische Gehölze, außer in Land- und Forstwirtschaft sowie in Gärten und Parks anzupflanzen, 9. landschaftsgliedernde Elemente wie Einzelbäume, Baumgruppen, Sträucher und Gebüsche zu beseitigen, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, 10. das Befahren der Elbe mit Wasserski, 11. die Grundräumung von Gewässern mit Sohlvertiefung, soweit sie einem Ausbau gleichsetzbar ist, 12. der Neubau von Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht unter die §§ 6 oder 7 dieser Verordnung fallen. § 5 - Gebote Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen geboten: 1. Bei Erst- und Wiederaufforstungen sind vorrangig standortheimische Gehölzarten zu verwenden. 2. Die Jagdausübungsberechtigten haben im Landschaftsschutzgebiet: a) die Jagd an den Schlafgewässern der Wildgänse und in deren 200 Meter breiten Randbereichen in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang ruhen zu lassen, b) sich in einem 200 Meter breiten Streifen entlang der Außengrenze der Naturschutz- gebiete bei der Wasservogeljagd auf die Einzeljagd zu beschränken, c) die jagdlichen Einrichtungen dem Landschaftsbild anzupassen. § 6 - Erlaubnisvorbehalt (1) Im Landschaftsschutzgebiet „Tanger-Elbeniederung“ bedürfen folgende Handlungen der vorherigen Erlaubnis durch den Landkreis Stendal, sofern sie nicht nach § 7 freige- stellt sind: 1. die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Leitungen, Großbehältern und Si- los, Tierunterständen, Einfriedungen (außer die im § 7 Abs. 1 unter Ziffer 11 ge- nannten), Stützmauern, Brücken und Durchlässen, Anlagen der Freizeitgestaltung sowie Schutzhütten, 2. das Anlegen oder Verbreitern von Reit-, Radwander- und Wanderwegen, 3. das Wiederherstellen, Anlegen oder Erweitern von Gewässern, 4. das Aufstellen von Zelten für mehr als 10 Personen oder für eine Dauer von mehr als 3 Tagen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Verkaufseinrichtungen oder von sonstigen transportablen Unterkünften und Anlagen außerhalb zugelassener Plätze, 5. die Gewährung eines Notwege- oder Befahrungsrechtes abseits der Wege, soweit dies auf Grund unzureichender Infrastruktur zur Ausübung rechtmäßiger Nutzungen erforderlich ist, 6. der Straßenausbau und die -erweiterung sowie das Anlegen und der Ausbau von Pri- vatwegen, 7. das Aufstellen und Anbringen von Hinweisschildern und Werbeträgern aller Art ab einer Größe vom 0,25 m2, soweit dieses nicht durch andere Rechtsvorschriften gere- gelt ist, 8. die Durchführung organisierter oder öffentlicher Veranstaltungen in Feld und Wald außerhalb von Wegen sowie auf Gewässern (als Veranstalter einer Veranstaltung gilt auch, wer für eine Veranstaltung mit oder in seinem Namen wirbt, werben lässt oder auf andere Weise dazu einlädt), Seite 138 9. das Anlegen von Modellsportstätten, Betreiben von motorgetriebenen Modellgerä- ten außerhalb von zugelassenen Modellsportstätten, 10. der Umbruch von Grünland, 11. die Errichtung von Verbauungen in Fließgewässern und 12. die Errichtung von Festmacheinrichtungen für Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Anlagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag beim Landkreis Stendal erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebietes „Tanger-Elbeniederung“ oder der besondere Schutzzweck (§ 3) nicht beeinträchtigt werden können. § 7 - Freistellung (1) Von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten dieser Verordnung sind freigestellt: 1. die Fortführung der bisher zulässigen Nutzung in der bisherigen Art und Weise, einschließlich der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieser Ver- ordnung ein gesetzlicher oder durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch bestand; 2. die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, die entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne von § 5 Abs. 3 bis 6 NatSchG LSA und im Einklang mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt; 3. die Errichtung baulicher Anlagen in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundesklein- gartengesetzes; 4. das Fahren mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben; 5. die widmungsgemäße Nutzung der Elbe als Bundeswasserstraße; 6. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der vorhandenen Fließgewässer und Gräben in der Zeit vom 01. September bis 15. März eines jeden Jahres bzw. gemäß der von der Naturschutzbehörde bestätigten Unterhaltungspläne; 7. Pflege- und Unterhaltungsarbeiten an Deichen sowie die Sanierung bzw. der Neubau von Deichabschnitten auf der vorhandenen Trasse; 8. Maßnahmen, die im akuten Hochwasserfall zum Hochwasserschutz erforderlich sind; 9. die Untersuchungen und Maßnahmen, die im dienstlichen, vertraglichen oder son- stigen Auftrage einer Behörde zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes durchgeführt werden; 10. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die dem Schutzzweck dienen, unter Beach- tung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen; 11. ortsübliche Einfriedungen von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, soweit die- se für die Bewirtschaftung notwendig sind, sowie ortsübliche Einfriedungen von Haus-, Nutz- und Kleingärten; 12. offene und geschlossene Kanzeln mit einer Grundfläche (für Aufbauten) bis 2,25 m2. (2) Es besteht eine Anzeigepflicht für die Freistellungstatbestände Nummer 9 und 10 vor Beginn der beabsichtigten Maßnahmen. § 8 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Im Sinne von § 57 Abs. 1 NatSchG LSA können Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angeordnet werden. (2) Die Kenntlichmachung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes mittels hierfür vor- gesehener amtlicher Schilder sowie das Aufstellen sonstiger Hinweistafeln, die sich auf den Landschaftsschutz beziehen, sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Flächen zu dulden. § 9 - Befreiungen (1) Von den Verboten und den Geboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung gemäß § 58 NatSchG LSA gewähren, wenn: 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern; dies gilt insbesondere für Maßnahmen des Hochwasserschutzes. (2) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt keine nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Ge- nehmigungen, Zulassungen, Ausnahmen oder andere begünstigende Verwaltungsakte. § 10 - Verfahren für Erlaubnisse und Befreiungen (1) Die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 6 oder Befreiung gemäß § 9 dieser Verordnung ist beim Landkreis Stendal schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines La- geplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen nicht erforderlich ist oder der örtliche Bezug der beantragten Er- laubnis oder Befreiung auch ohne Lageplan zweifelsfrei zu erkennen und klar abzugren- zen ist. (2) Die Erlaubnis oder Befreiung wird schriftlich erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 11 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. den Verboten des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 12 zuwiderhandelt, 2. den Geboten des § 5 Ziffer 2 zuwiderhandelt, 3. Handlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 12 ohne Erlaubnis vornimmt, 4. Handlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 vornimmt, ohne zuvor die nach § 7 Abs. 2 erforderliche Anzeige gemacht zu haben, 5. einer nach § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestehenden Duldungspflicht oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 65 Abs. 2 NatSchG LSA mit einer Geld- buße geahndet werden. Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 12. Juli 2006, Nr. 14 (3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. § 12 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (1) Für die im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Naturschutzgebiete (NSG) „Schelldorfer See“, „Bucher Brack-Bölsdorfer Haken“ und „Elsholzwiesen“ gehen die Vorschriften der jeweils gültigen Naturschutzgebietsverordnung den Vorschriften der Landschafts- schutzgebietsverordnung „Tanger-Elbeniederung“ vor, soweit der Schutzzweck dieser Verordnung gewährleistet ist. (2) Der Gemeingebrauch im Sinne des § 75 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-An- halt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des WG LSA vom 15.04.2005 (GVBl. LSA Nr. 23/2005 S. 208 ff), an den zum Landschaftsschutzgebiet gehörenden Gewässern kann insbesondere nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 dieser Verordnung eingeschränkt werden. § 13 - In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Sten- dal in Kraft.Blatt 3.15 Blatt 3.16 Blatt 3.17 Blatt 3.18 Blatt 3.19Jerchel Schelldorf Schelldorf Schelldorf Tangermünde Blatt 3.20 Blatt 3.21 Blatt 3.22 Blatt 3.23 Blatt 3.24Tangermünde Tangermünde Tangermünde Tangermünde Tangermünde Tangermünde Tangermünde (Pappelhof) Tangermünde Tangermünde (Viererbenhof) Tangermünde Stendal, den 03. Juli 2006Stendal, den 03. Juli 2006 Jörg Hellmuth Landrat Jerchel Schelldorf Schelldorf Schelldorf Tangermünde 1, 3, 4 1, 2, 3 1, 2, 3 2, 3 12, 13, 29, 30, 31, 32, 33 12, 33, 34, 36 3, 11, 12, 36 2, 3, 11 1, 2 1 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 1.000 Abgeschlossen mit der Nummer - 3.24 - Jörg Hellmuth Landrat Siegel Siegel Bekanntmachung des Landkreises Stendal Anlage - Übersichtskarte - Topographische Karten DTK 10 - Liegenschaftskarten (s. S. 140) Anlage : Maßstab 1:50.000 Maßstab 1:10.000 Maßstab Lfd. Nr. 1 Lfd. Nr. 2.1 bis 2.15 Lfd. Nr. 3.1 bis 3.24 Karten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Tanger-Elbeniederung“ vom 03. Juli 2006 Topographische Karte im Maßstab 1 : 50.000 Blatt 1 Topographische Karten im Maßstab 1 : 10.000 Blatt 2 Blattübersicht Gebietsbereiche der Gemeinden Blatt 2.1 Tangermünde Blatt 2.2 Grobleben; Tangermünde (Pappelhof; Vier- erbenhof) Blatt 2.3 Tangermünde; Buch Blatt 2.4 Bölsdorf; Buch; Tangermünde Blatt 2.5 Demker (Ortsteil Elversdorf), Grobleben; Bölsdorf; Tangermünde Blatt 2.6 Buch Blatt 2.7Buch; Bölsdorf Blatt 2.8Bölsdorf (Ortsteil Köckte); Demker; Buch Blatt 2.9 Blatt 2.10 Blatt 2.11 Blatt 2.12Schelldorf; Grieben; Buch Jerchel; Buch; Schelldorf Buch Schelldorf; Grieben Blatt 2.13 Jerchel; Grieben Blatt 2.14 Grieben; Bittkau Blatt 2.15 Bittkau; Grieben Liegenschaftskarten zur Ausgrenzung der Ortslagen Gemeinde Ortsteil Gemarkung Blatt 3.1 Bittkau Bittkau Blatt 3.2 Bittkau Bittkau Blatt 3.3 Bölsdorf Bölsdorf Blatt 3.4 Bölsdorf Bölsdorf Blatt 3.5 Bölsdorf Köckte Bölsdorf Blatt 3.6 Buch Buch Blatt 3.7 Buch Buch Blatt 3.8 Buch Buch Blatt 3.9 Buch Buch Blatt 3.10 Demker Elversdorf Demker Blatt 3.11 Grieben Grieben Blatt 3.12 Grieben Grieben Blatt 3.13 Grieben Grieben Blatt 3.14 Grobleben Grobleben Übersichtskarte Kartenbezeichnung DTK10 3437SO DTK10 3437SW/ 3437SO DTK10 3437SO DTK10 3437SW/ 3437SO DTK10 3437SW/ 3437SO DTK10 3437SO/ 3537NO/ 3538NW DTK10 3437SW/ 3437SO/ 3537NW/ 3537NO DTK10 3437SO/ 3437SW/ 3537NW/ 3537NO DTK10 3537NO/ 3538NW DTK10 3537NW/ 3537NO DTK10 3537NW DTK10 3537SO/ 3537NO/ 3538NW DTK10 3537SO/ 3537NO DTK10 3537SO DTK10 3537SO Flur 3, 5 3, 5, 6 1, 3 1, 3 4 2, 3, 4, 6 3, 4, 6, 7 4, 5, 11 4, 5, 11 4, 5 1 1, 4 4, 5 1, 2 Maßstab 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 Bekanntmachung gemäß § 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I Nr. 37 S. 1757), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2005 (BGBl. S.1794) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) und die Anpassung des Landesrechts vom 27.08.2002 (GVBl. LSA Nr. 47/02), geän- dert durch § 70 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.07.2004 (GVBl. LSA S. 454) über den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Folgendes Vorhaben wurde beantragt: Antrag vom Antragsteller Antrag auf Brunnenstandorte 14.05.2001 Melkower Agrar GmbH Wasserrechtliche Erlaubnis Gemarkung Wust und Änderungs- Domäne 1 zur Grundwasserförderung Flur 17 antrag vom 39319 Jerichow aus 1 Bohrbrunnen für Flurstücksnr. 69 05.04.2006 die Beregnung von ca. 39,5 ha Grünland mit einer Fördermenge von Q a = 35,55 m3/a Bei der beantragten Fördermenge von Q a = 35,55 m3/a handelt es sich um ein Vorhaben gemäß Nummer 1.5.2 der Anlage 1 zum § 1 Abs. 1 UVPG LSA. Gemäß § 2 Abs. 2 UVPG LSA wurde die erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c Abs.1 Satz 2 UVP-G nach den Kriterien der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 UVPG LSA durchgeführt. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für die beantragte Grundwas- serförderung in der Größenordnung von bis zu Q a = 35,55 m3/a keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschläglicher Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG LSA aufgeführten Kriterien sowie spezifischer Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Hinweis: Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig durch Rechtsmittel an- fechtbar. Stendal, den 22.06.2006 Jörg Hellmuth Landrat Siegel Bekanntmachung des Landkreises Stendal Bekanntmachung gemäß § 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i. d . F. d. B.v. 25.6.2005 (BGBl. Teil I Nr. 37 S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2005 (BGBl. Teil I S. 1794) i.V.m § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) vom 27.08.2002 (GVBl. LSA Nr. 47 vom 30.08.2002, S. 372-374), geändert durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.07.2004 (GVBl. LSA S. 454) über den Verzicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Folgendes Vorhaben wurde beantragt, das folgende Grundstücke berührt: Antrag vom Antragsteller Vorhaben Gemarkung Flur Flurstück 12.04.2006 GP Papenburg AG Sandtagebau Stendal Stendal 76 11 Niederlassung (Größe 9,1 ha 12 Stendal Betriebsfläche, 17 7 ha Abbaufläche) Es handelt sich hier um ein Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG LSA. Seite 139
An einem kleinen Gewässer kann man Komplexität und Vielfalt eines aquatischen Ökosystems erleben – ob im Stadtpark nebenan oder im nächsten Naherholungsgebiet. Fische, Amphibien, Vögel und besondere Pflanzen im flachen Wasser und an Land bilden einen Mikrokosmos. In der Stadt sind solche Gewässer aber hohen Belastungen ausgesetzt, die nicht selten das Ökosystem gefährden. Mit Regenwasser, das von Straßen abfließt, werden Nähr- und Schadstoffe eingespült. Das kann das Gewässer belasten und sogar zu seiner Verlandung führen. Mit dem Berliner Ökokonto legt die Stadt einen Vorrat an Flächen und Maßnahmen für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft an. Ein eigenes Programm rückt dabei die Kleingewässer in den Blick. Dazu wurden aus mehr als 100 möglichen rund 30 Teiche, Pfuhle, Weiher und Gräben ausgewählt. Sie sollen zu blauen Perlen revitalisiert werden. Dafür arbeiten die Berliner Regenwasseragentur und die für Natur, Stadtgrün, Klimaschutz und Wasserwirtschaft zuständigen Ressorts der Verwaltung zusammen. Als Pilotprojekte werden zunächst der Gewässerkomplex Schleipfuhl/Feldweiher in Marzahn-Hellersdorf und der Lankegrabenteich in Steglitz-Zehlendorf aufgewertet. Die Maßnahmen werden von der erfahrenen Stiftung Naturschutz Berlin umgesetzt. Mehr Informationen zum Ökokonto Viel Schatten, wenig Wasser und verbaute Ufer: Der Lankegrabenteich in Steglitz wirkt bislang nicht gerade naturnah. Um das zu ändern, sollen mit neuen sonnigen Uferbereichen, Hochstaudenfluren und Benjeshecken vielfältige Lebensräume entstehen. Benjeshecken bestehen anfangs nur aus Reisigbündeln und Totholz. Dort finden Vögel Schutz, die – genau wie der Wind – Samen mitbringen. So wächst mit der Zeit eine natürliche Hecke. Bevor es soweit ist, gilt es aber erst, den Wasserhaushalt des Teichs zu stabilisieren, der bisher oft trockenfällt. Ein gangbarer Weg könnte sein, sauberes Regenwasser von den Dächern naher Wohngebäude einzuspeisen. Die Pilotprojekte machen deutlich: Kleine Gewässer haben mehr als einen Nutzen für die Stadt. Tieren und Pflanzen bieten sie vielfältige Lebensräume. Den Menschen wiederum eröffnen sie neue Naturerlebnisse in der Stadt. Nutzt man vor Ort anfallendes Regenwasser, um sie ökologisch aufzuwerten, verbessern kleine Gewässer zudem das Mikroklima in ihrer Umgebung – ein nicht zu unterschätzender Beitrag zur Anpassung der Stadt an den Klimawandel.
Die Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in NSG Lutz Reichhoff und Christiane Röper Nachfolgend wird der Frage nachgegangen, wie die in Sachsen-Anhalt vorkommenden Lebensraumtypen, die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aufgelistet sind, durch die bestehenden Naturschutzgebiete (NSG) repräsentiert wer- den. Dazu werden den FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) die NSG zugeordnet, in denen sie in guter Ausprägung gefunden wurden. Für die einzelnen FFH-LRT wird eine kurze Beschreibung vorangestellt, dann folgt nach der Darlegung zum Vorkommen im Land Sachsen-Anhalt eine textliche Interpretation der Repräsentanz durch NSG. Dabei werden nur die NSG angeführt, in denen typische Aus- bildungen der FFH-LRT auftreten; auf Defizite wird hingewiesen. In die Wertung einbezogen wurden die FFH-Vorschlagsgebiete der Meldung 2000 (Ka- binettsbeschluss vom 28./29.02.2000) sowie die ergänzenden Neuvorschläge des Jah- res 2003 (Kabinettsbeschluss vom 09.09.2003). Nahezu alle NSG im Land Sachsen-Anhalt erfassen FFH-LRT und alle für Sachsen- Anhalt bisher gemeldeten 45 FFH-LRT treten in NSG auf. Daraus lässt sich grundsätz- lich ableiten, dass die naturschutzfachlichen Kriterien für die unabhängig von einander entwickelten Zielvorstellungen von NSG und von FFH-Vorschlagsgebieten - auch unter dem Aspekt des seit 170 Jahren währenden Prozesses der Schutzgebietsausweisun- gen - doch viele inhaltliche Übereinstimmungen zeigen. Dabei ist aber zwischen sol- chen FFH-LRT zu unterscheiden, die zielgerichtet in NSG aufgenommen wurden und solchen, die aufgrund ihrer weiten Verbreitung akzessorisch in NSG auftreten. Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten LRT sind in der FFH-Richtlinie als prioritär einge- stuft. Eine Interpretation der FFH-LRT erfolgte im BfN-Handbuch zur Umsetzung der FFH- Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie für die Bundesrepublik Deutschland. Die Zuord- nung der Pflanzengesellschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu den FFH-LRT kann ebenso wie die zusammenfassende Beschreibung der bisher im Land Sachsen-Anhalt erfassten FFH-LRT dem Sonderheft 2002 der Zeitschrift Naturschutz im Land Sachsen- Anhalt entnommen werden. In diesem Beitrag finden sich zu jedem FFH-LRT nur kurz- gefasste Erläuterungen zum besseren Verständnis des Textes. FFH-Lebensraumtypen: 1340 * Salzwiesen im Binnenland sind natürliche Binnensalzstellen mit ihrem gesamten Lebensraumkomplex sowie an- thropogene, naturnah ausgebildete Salzstellen in den Gebieten, in denen primäre Vor- kommen zerstört sind. An Austrittstellen von salzhaltigem Grundwasser bilden sich, gefördert durch Entwaldun- gen und extensive landwirtschaftliche Nutzung, charakteristische Salzpflanzengesell- schaften. Sie werden durch die NSG „Salzstelle bei Hecklingen“, „Salzstellen bei Sülldorf“ und „Salzwiesen bei Aseleben“ in charakteristischer und repräsentativer Ausprägung erfasst. 41 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista sind niedrige bis mittelhohe, meist lückige Zwergstrauchgesellschaften, die auf entkalk- ten oder kalkarmen Binnendünen vorkommen. Oft ist eine gut ausgebildete Kryptoga- menschicht vorhanden. Langfristig ungenutzte Bestände sind meist durch Vergrasung und/oder starkes Aufkommen von Gehölzen wie Wald-Kiefer oder Hänge-Birke geprägt. Binnendünen entstanden primär im Postglazial nach Rückgang des Inlandeises durch Anwehung aus nacheiszeitlichen Sandfeldern sowie sekundär seit dem Mittelalter bis in die Neuzeit infolge Bodenfreilegung durch langfristige Übernutzung. Der FFH-LRT blieb im Land Sachsen-Anhalt vor allem sekundär in militärischen Übungs- gebieten erhalten. Charakteristische Ausprägungen befinden sich im NSG „Mittlere Ora- nienbaumer Heide“. In den bis 1997 einstweilig sichergestellten NSG „Colbitz-Letzlinger Heide“, „Dolle“ und „Planken-Osterstege“ war dieser FFH-LRT auch in der Altmark in NSG vertreten. Mit der Nachmeldung von Teilen der Colbitz-Letzlinger Heide als FFH- Vorschlagsgebiet und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Schaffung gesetz- licher oder vertraglicher Regelungen mit der Bundeswehr wird Sachsen-Anhalt seiner Ver- antwortung für den Schutz dieses FFH-LRT gerecht. 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis sind niederwüchsige, meist sehr lückige Grasfluren auf bodensauren Binnendünen. Zwi- schen den Grashorsten sind oft Strauchflechtendecken entwickelt, die als eigene Ge- sellschaften aufgefasst werden können. Binnendünen entstanden primär im Postglazial nach Rückgang des Inlandeises durch Anwehung aus nacheiszeitlichen Sanderflächen und sekundär seit dem Mittelalter bis in die Neuzeit infolge Bodenfreilegung und -verwehung durch langfristige Übernutzung. In jüngerer Zeit kamen Sandrasen auch durch militärischen Übungsbetrieb auf oder blie- ben durch diesen erhalten. In Sachsen-Anhalt kommen Bestände dieses Lebensraumtyps an den Rändern des Elbetals sowie stellenweise in der Altmark vor. In charakteristischer Ausbildung findet man ihn in den NSG „Dornburger Mosaik“, „Steckby-Lödderitzer Forst“ und „Taufwie- senberge“. Als NSG-Defizit wird auf das Fehlen von NSG mit Dünen in der Colbitz-Letz- linger Heide verwiesen; allerdings wurden diese Bereiche als FFH-Vorschlagsgebiete benannt. 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uni- florae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea sind nährstoffarme Stillgewässer mit Strandlingsgesellschaften sowie - bei sommerlichem Trockenfallen - einjährigen Zwergbinsengesellschaften. Der FFH-LRT umfaßt auch nähr- stoffarme, schlammige, periodisch trockenfallende Altwasser und Teichufer. Er wurde in Sachsen-Anhalt sehr selten nachgewiesen und wird durch das NSG „Heideteiche bei Osterfeld“ repräsentiert. 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamion oder Hy- drocharition sind nährstoffreiche Seen, Weiher und Altwasser mit üppiger, mehrschichtiger sowie ar- tenreicher Wasservegetation einschließlich ihrer Ufervegetation. Wesentlich für die Zu- ordnung zum FFH-LRT ist das Vorkommen untergetauchter Laichkraut-Gesellschaften und/oder freischwimmender Wasserpflanzengesellschaften. Künstlich abgetrennte Altwasser entsprechen auch dem FFH-LRT, da ihre Entstehung einem Mäandersprung gleichkommt. 42 In Sachsen-Anhalt sind natürliche eutrophe Gewässer überwiegend flussbegleitend durch Altarmabschnürung, bei Mäandersprung und teilweise auch durch Flussbegradi- gung und Eindeichung von Flutrinnen entstanden. Diese Altwasser können temporär durchströmt werden und noch dauernd einseitig mit dem Fluss verbunden sein. Einige natürliche eutrophe Seen sind durch Erdfälle und Senkungen infolge des Einsturzes von Hohlräumen im Untergrund, z. B. bei Salzauslaugungen, entstanden. Von besonderer Bedeutung ist das Auftreten des FFH-LRT in den NSG „Bucher Brack- Bölsdorfer Haken“, „Crassensee“, „Elbaue Beuster-Wahrenberg“, „Großer Streng“, „Krägen-Riß“, „Kreuzhorst“, „Riß“, „Saalberghau“, „Sarenbruch“, „Schelldorfer See“, „Schönitzer See“, „Steckby-Lödderitzer Forst“, „Stremel“, „Untere Mulde“ und „Untere Schwarze Elster“. Dabei überwiegen die großen Elbealtwasser. Die Altwasser an Saale, Mulde, Schwarzer Elster und Havel sind dagegen weniger bedeutend. Dies begründet sich unter anderem in ihrer Größe und der Situation, dass ihre Verlandung vielfach weit fortgeschritten ist. Außerhalb der Auen sind Gewässer mit charakteristischer Ausprä- gung des FFH-LRT in den NSG „Nördlicher Drömling“ und „Südlicher Drömling“ sowie im NSG „Schollener See“ vertreten. Als Defizit ist auf die ausstehende Festsetzung eines NSG „Untere Havel/Sachsen-Anhalt“ zu verweisen. 3160 Dystrophe Seen und Teiche sind huminsäurereiche Kleingewässer wie Moorkolke, Moorseen, alte, sich naturnah ent- wickelnde Torfstichgewässer, größere Hochmoorschlenken sowie dystrophe Teiche mit und ohne Schwingrasengürtel. Sie kommen im Land Sachsen-Anhalt kaum vor. Dafür fehlen die charakteristischen Moorgebiete. Die Torfstichgewässer im NSG „Jävenitzer Moor“ sind als alleiniges Bei- spiel eines solchen FFH-LRT in einem NSG anzuführen. 3180 * Turloughs sind temporär wasserführende Karstseen einschließlich periodisch wasserführender Erd- fallseen. Die Gewässer bilden sich in Dolinen und Poljen, die über sogenannte Ponore (Schlucklöcher) mit zeitweise wasserführenden unterirdischen Hohlräumen verbunden sind. Episodische oder periodische Karstgewässer kommen in Sachsen-Anhalt im Karstge- biet des südlichen Harzrandes vor. Besonders charakteristisch ausgebildet ist der Lebensraumtyp bei Breitungen im NSG „Gipskarstlandschaft Questenberg“. Der „Bauerngraben“, auch „Periodischer See“ ge- nannt, ist der größte episodische Karstsee in Mitteldeutschland. Der Seeboden ist ent- weder durch Wasser oder von Schlammflächen bedeckt oder mit ruderalen Rasen und Staudenfluren bewachsen. 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion flui- tantis und des Callitrichio-Batrachion sind Fließgewässer, die durch das Vorkommen der o. g. Gesellschaften gekennzeichnet sind. Sie schließen die Unterwasservegetation in natürlichen und naturnahen Fließ- gewässern der Submontanstufe und der Ebene ein. Neben natürlichen Fließgewässern wie Bächen und Flüssen können auch Nebenläufe sowie durchströmte Altarme und stän- dig wasserführende sowie ständig fließende, naturnahe Gräben, z. B. historische Mühlgräben, zum Lebensraumtyp gehören. Fließgewässer des FFH-LRT sind durch frei- fließende Abschnitte mit zumindest in größeren Teilabschnitten wenig eingeschränkter Fließgewässerdynamik charakterisiert. 43
Origin | Count |
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Bund | 122 |
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