Ziel des Projektes ist es, unter Berücksichtigung sowohl supranationalen als auch deutschen Rechts zu untersuchen, ob und wenn ja, unter welchen Durchführungsmodalitäten ein Monitoring transgener Pflanzen in Deutschland zulässig ist. Die im März dieses Jahres novellierte Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche bis zum Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen ist, sieht u.a. die Überwachung freigesetzter und in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen (GVO) vor. Neben einer Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Primärrecht der EG sind die Umsetzungsmaßgaben der Richtlinie zu ermitteln. Außerdem ist zu untersuchen, inwieweit diese bereits Inhalt des gegenwärtigen deutschen Rechts sind. Soweit die Richtlinie 2001/18/EG dem deutschen Gesetzgeber einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum belässt, ist es erforderlich abzuklären, ob und welchen Schranken der Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Installierung eines Monitorings unterliegt. Ergänzend sollen besonders im Hinblick auf den Harmonisierungszweck des art. 95 EGV in einem internationalen Rechtsvergleich etwaige Erfordernisse und Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung im deutschen Recht aufgezeigt werden. Die Klärung der in diesem Projekt untersuchten Rechtsfragen ist im Hinblick auf eine Europa- und Verfassungsrecht genügende einfachgesetzliche Installierung eines Monitorings transgener Pflanzen notwendig. Davon wird abhängen, ob eventuelle gentechnische Gefahrenpotenziale künftig angemessen bewältigt werden können.
Der Umweltbeihilferahmen der EU (UBR) ist zum Ende des Jahres 1999 ausgelaufen. Er wurde verlaengert bis zum Jahresende 2000. Entgegen den Erwartungen, dass die EU-Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung Umwelt vorlegt, erarbeitet sie z.Z. einen neuen UBR. Ein erster Entwurf liegt vor und macht deutlich, dass einschneidende Aenderungen im Vergleich zum vorher genannten UBR zu erwarten sind. Vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der nationalen rechtlichen Regelungen zur Foerderung von Umweltschutzmassnahmen, wie im Bereich Oekosteuern, erneuerbarer Energien und integrierter Technologien sollen die Auswirkungen des UBR geprueft werden. Weiterhin ist die Kohaerenz des UBR mit den anderen EU-Beihilferegelungen zu pruefen. Die Ergebnisse sollen in einer Form aufbereitet werden, die fuer eine Verwendung im europaeischen Rahmen geeignet ist.
A) Problemstellung: Staatliche Werbung (allgemein) für Regionalprodukte aus Umweltschutzgründen ist von der EG-Kommission als Verstoß gegen Art. 28 EGV gewertet worden (aktueller Fall: Verbrauchertipp für regional produzierte Getränke). Dies erscheint sowohl rechtlich als auch aus Umweltsicht nicht hinnehmbar. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. UBA): Die Frage hat übergreifenden Charakter und sollte gutachterlich untersucht werden und dann mit den beteiligten Ressorts und EU-Gremien diskutiert werden. C) Ziel des Vorhabens ist es, auf der Grundlage eines Gutachtens (deutsch und englisch) zu versuchen, diese Fragen mit den beteiligten Ressorts und der EU-Kommission im Sinne des Umweltschutzes zu klären.
Untersuchung der Auswirkungen einer CO2-Zertifikatsverpflichtung in der EU auf die Elektrizitätserzeugung.
Die Raumordnung wird vielfach als eine Materie angesehen, die allein der Hoheitsgewalt der einzelnen Staaten unterworfen zu sein scheint. Sie gilt als ein Kernelement der nationalen Souveränität, die fern von jeglicher überstaatlicher Einflussnahme zu gestalten sei. Im Zuge fortschreitender europäischer Integration ist jedoch auch die Raumordnung keine nationale Domäne mehr. Die Europäische Gemeinschaft wirkt in vielfältiger Weise auf die nationale Raumordnung ein. Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit die verschiedenen Instrumente, die die Gemeinschaft auf diesem Gebiet einsetzt, und begutachtet ihre Auswirkungen auf das deutsche Raumordnungsrecht. ( ) Mit der Vergabe von Finanzmitteln steht der Gemeinschaft ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie die Raumordnung in den Mitgliedstaaten determinieren kann. Die Arbeit liefert eine Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahmen und hebt jeweils ihre Raumbedeutsamkeit hervor. Die größte Raumrelevanz weist in diesem Zusammenhang die Gemeinschaftsinitiative Interreg auf. Ferner deckt die Untersuchung die Zusammenhänge zwischen den Strukturfonds und dem EUREK auf. ( ) Auch kommt die nationale Raumordnung beispielsweise bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nicht an den verbindlichen Vorgaben der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie vorbei. Einen breiten Raum nimmt dabei die Erörterung des Verhältnisses zwischen den Richtlinien einerseits und nationaler raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung andererseits ein. In diesem Kapitel werden nahezu alle wesentlichen Streitfragen, die die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie aufwerfen, angesprochen und einer Lösung zugeführt. Weitere Raumrelevanz kommen der UVP-Richtlinie sowie vor allem der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu. Nationale Raumordnung ist mittlerweile nicht mehr autonom ohne Beachtung dieser Richtlinien möglich. Selbst die Ziele der Raumordnung können unter bestimmten Voraussetzungen von den europarechtlichen Vorgaben durchbrochen werden. Im kompetenzrechtlichen Teil der Arbeit wird nachgewiesen, dass die Gemeinschaft schon jetzt mit mehr Raumordnungskompetenzen ausgestattet ist als vielfach angenommen wird. Es wird deutlich, dass der Gemeinschaft neben der raumordnungsrechtlichen Spezialkompetenzgrundlage des Art.175 Abs.2 S.1 tir.2 EGV mit den Kompetenzen beispielsweise in den Bereichen der Umweltpolitik, der Verkehrspolitik, der Agrarpolitik sowie mit den Kompetenzen für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze zahlreiche Kompetenznormen zur Verfügung stehen, auf deren Grundlage raumordnungsrelevante Rechtsakte erlassen werden können. In diesem Abschnitt wird weiter erörtert, ob ein gemeinschaftsrechtlicher Planungsakt erlassen werden kann. Schließlich beschäftigt sich die Arbeit unter anderem noch mit den Kategorien der ausschließlichen und nicht-ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen.
Untersuchung des neuen 'Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen' der Europäischen Kommission auf Kohärenz von Wettbewerbsschutz- und Umweltschutzziel nach Maßgabe des Integrationsgebotes in Art. 6 EG V. Inhaltliche und z.T. empirische Überprüfung der einzelnen Regelungsmechanismen des Gemeinschaftsrahmens hinsichtlich ihrer Wettbewerbs- und umweltpolitischen Konsequenzen für EU-Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sowie hinsichtlich ihrer Praktizierbarkeit. Ausgewählte Ergebnisse: Das von der Kommission in der Beihilfenaufsicht verwendete Wettbewerbsparadigma greift im Bereich der Umweltpolitik zu kurz, da es allokative Verzerrungen des Wettbewerbs durch externe Effekte ignoriert. Daraus - und aus unzureichender Berücksichtigung des Integrationsgebots - folgen diverse Hindernisse für fortschrittliche Umweltpolitik in der Gemeinschaft, die nicht mit einem verbesserten Wettbewerbsschutz einhergehen. Betroffen sind vor allem 'moderne' Bereiche, wie ökologische Besteuerung, kooperativer Umweltschutz und prozessintegrierter Umweltschutz.
Der so genannte Cardiffprozess, eine Antwort auf das Umweltintegrationserfordernis aus Art. 6 EGV, sollte auf dem Europäischen Rat in Göteborg im Juni 2001 zu einem Abschluss gebracht werden. Ecologic wurde beauftragt, den Prozess und seine Ergebnisse zu analysieren und zu bewerten sowie Vorschläge für die Fortführung von Umweltintegration nach dem Europäischen Rat von Göteborg zu machen.Hauptauftragnehmer: Institute for European Environmental Policy (IEEP); Paris; Frankreich.
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