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DAS: Integration von Klimaanpassung und Klimawandel in die Public Management Ausbildung an Hochschulen

Das Projekt "DAS: Integration von Klimaanpassung und Klimawandel in die Public Management Ausbildung an Hochschulen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Darmstadt, Fachbereich Wirtschaft, Lehrgebiet Nachhaltigkeitstransformation, Public Management.

Arbeiten zum Umweltstrafrecht

Das Projekt "Arbeiten zum Umweltstrafrecht" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Konstanz, Lehrstuhl für Strafrecht und Nebengebiete.Das Umweltstrafrecht ist ein verhaeltnismaessig junges und dementsprechend noch wenig bearbeitetes Gebiet. Das heutige Umweltstrafrecht stammt von 1980 und ist 1994 grundlegend reformiert worden. Das Forschungsvorhaben dient dem Ziel, durch laufende Arbeiten und Veroeffentlichungen die praktische und wissenschaftliche Durchdringung des Umweltstrafrechts zu foerdern.

Kostentragungspflicht für dokumentierende Maßnahmen bei der Zerstörung von Boden- und Baudenkmälern

Das Projekt "Kostentragungspflicht für dokumentierende Maßnahmen bei der Zerstörung von Boden- und Baudenkmälern" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Münster, Kommunalwissenschaftliches Institut.Wer ist für die Finanzierung von Dokumentation und/oder Ausgrabung verantwortlich, wenn ein Boden- oder Baudenkmal zerstört wird? Herleitung der Kostentragungspflicht aus den speziellen Vorschriften der Denkmalschutzgesetze, soweit dort geregelt. Was aber darüber hinaus? Heranziehung des Verursacherprinzips, von Rechtsinstituten des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Einbettung der Finanzierungsregelung in die Umweltverträglichkeitsprüfung und in Planfeststellungsverfahren. Umfang und Reichweite der Kostentragungspflicht.

Europaeisierung des Umweltverwaltungsrechts

Das Projekt "Europaeisierung des Umweltverwaltungsrechts" wird/wurde gefördert durch: Universität Bochum, Institut für deutsches und europäisches Umweltrecht. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bochum, Institut für deutsches und europäisches Umweltrecht.

Umweltschutz und Strafrecht - eine empirische Untersuchung zur Implementation strafbewehrter Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes

Das Projekt "Umweltschutz und Strafrecht - eine empirische Untersuchung zur Implementation strafbewehrter Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.Die Untersuchung soll der rechtstatsaechlichen Umsetzung des Umweltstrafrechts, wie es durch das 18. StRAeG formuliert und in Kraft gesetzt wurde, nachgehen. Dabei soll festgestellt werden, inwieweit das neue Umweltstraftrecht Auswirkungen auf den Organisationsrahmen der Strafverfolgung hatte und letzterer wiederum einer effizienteren Umsetzung der normativen Ansprueche zugute kommt. Ferner soll ermittelt werden, inwieweit das Strafrecht tatsaechlich und nach der Vorstellung der normanwendenden Instanzen als Mittel oder auch nur im Kontext regulativer (Umwelt-)Politik tauglich ist.

Umweltvertraeglichkeitspruefung

Das Projekt "Umweltvertraeglichkeitspruefung" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Freiburg, Institut für Öffentliches Recht IV, Verwaltungsrecht.

Individualrechtsschutz im Umweltrecht

Das Projekt "Individualrechtsschutz im Umweltrecht" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Freiburg, Institut für Öffentliches Recht IV, Verwaltungsrecht.

Lokale Agenda 21 und das Problem der Partizipation der Buergergesellschaft

Das Projekt "Lokale Agenda 21 und das Problem der Partizipation der Buergergesellschaft" wird/wurde gefördert durch: Theologische Hochschule Friedensau, Fachbereich Christliches Sozialwesen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Theologische Hochschule Friedensau, Fachbereich Christliches Sozialwesen.Die Vernachlaessigung von Aspekten des sozialen Lernens und der sozialen und kulturellen Kohaesion im Prozess der Lokalen Agenda 21. Die Behinderung des buergergesellschaftlichen Engagements durch: a) Vergabebedingungen bei der Mittelzuweisung von oberen Behoerden, b) gesetzliche und verordnungsrechtliche Regelungen der kommunalen Selbstverwaltung, c) administrative Strategien der Entpolitisierung, d)Strategien der instrumentellen Vernunft und administrative und/oder oekonomische Interessen des Auftraggebers. Moeglichkeiten und Probleme, buergergesellschaftliches Engagement auf Dauer zu stellen und zu institutionalisieren.

Wärmespeicher

Die Rolle von Wärmespeichern, ihre Potenziale und ihr Nutzen im zukünftigen Berliner Wärmeversorgungssystem wurden in 2024 durch das Reiner Lemoine Institut (RLI), das Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität (ikem) und das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) im Auftrag der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass Wärmespeicher ein wichtiges Element in der klimaneutralen Wärmeversorgung in Berlin sind. Sie können die Effizienz des Energiesystems steigern, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung erhöhen, die Stromnetze entlasten und die Abhängigkeit von importierten Energieträgern verringern. Die Potenzialerhebung unterscheidet dabei mehrere Anwendungsfälle für Wärmespeicher in Berlin, für die der Nutzen und das Potenzial von Wärmespeichern ermittelt wurde: Langzeit- und Kurzzeitwärmespeicher in den großen Berliner Fernwärmenetzen, Wärmespeicher als Element von neuen Wärmenetzen auf Quartiersebene und dezentrale Wärmespeicher in Gebäuden. Für das Berliner Fernwärmeverbundnetz der BEW Berliner Energie und Wärme zeigt eine Beispielrechnung: Bei einer Leistung von 700 MW an erneuerbarer Wärme und Abwärme könnten saisonale Wärmespeicher, z.B. Aquiferspeicher, mit einer theoretischen Speicherkapazität von 1.200 GWh dazu beitragen, diese Potenziale an erneuerbarer Wärme und Abwärme vollständig zu nutzen. Dies würde den Anteil an erneuerbaren Energien und Abwärme in der Wärmeerzeugung des Verbundnetzes über ein Jahr betrachtet um ca. 12 Prozent steigern. Restriktionen lassen eher eine Speicherkapazität von etwa einem Drittel bis zu der Hälfte dieses Wertes realistisch erscheinen, da geeignete Standorte für Aquiferspeicher gefunden, erschlossen und enorme Investitionen getätigt müssen. Kurzzeitwärmespeicher, z.B. Behälterspeicher, sind bereits heute an einigen Standorten in Berlin im Einsatz. Sie erlauben eine flexible Fahrweise von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Power-to-Heat-Anlagen bzw. Elektroheizern und Wärmepumpen. Sie können das Stromnetz stabilisieren und Lastspitzen abfedern. In neuen Wärmenetzen auf Quartiersebene können Aquiferwärmespeicher zukünftig ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Typische urbane Wärmequellen für neue Wärmenetze sind Rechenzentren, Abwasserwärme, Flusswasserwärme und industrielle Abwärme, die ganzjährig anfallen und im Sommer häufig einen Überschuss an Wärme aufweisen. Wärmespeicher können hier zu einer vollständigen Nutzbarmachung der Wärmequellen beitragen. Zudem können sie das Stromnetz entlasten und bei zukünftig steigenden Energiepreisen die verbrauchsgebundenen Kosten senken. Somit gewinnen sie zukünftig an Bedeutung und können perspektivisch auch wirtschaftlich vorteilhaft sein. Oberirdische Wärmespeicher wie Behälterspeicher oder auch Erdbeckenspeicher stoßen im urbanen Raum mit seiner geringen Flächenverfügbarkeit schnell an Grenzen. Unterirdische Speicher, vor allem Aquiferwärmespeicher, sind wegen ihres geringen oberirdischen Flächenbedarfs besonders für Berlin geeignet. Allerdings fehlen noch flächendeckende Kenntnisse über die geologischen Bedingungen des Berliner Untergrunds und somit auch über dessen Eignung für die saisonale Wärmespeicherung. Vielversprechende Aquifersysteme werden in den Horizonten oberer Hettang, unterer Sinemur, Obersinemur und Oberer Pliensbach erwartet, wobei genaue Kenntnisse zur Lage und Mächtigkeit geeigneter Schichten derzeit nur punktuell vorliegen. Die vom Senat beschlossene Roadmap Geothermie soll diese Wissenslücken schließen. Neben dem Schließen von Wissenslücken werden weitere Maßnahmen empfohlen, um das Potenzial von Wärmespeichern besser ausschöpfen zu können. Hierzu zählen u.a. die Optimierung und Verstetigung der betroffenen Verwaltungsprozesse sowie eine Schärfung des ihnen zugrundeliegenden Verwaltungsrechts. In weiteren Maßnahmenvorschlägen wurden mehrere Informationsmaterialien für unterschiedliche Interessensgruppen, ein Umsetzungsprojekt und ein wissenschaftliches Gutachten vorgeschlagen.

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SchSV Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013) geändert durch Artikel 2 der Zweiten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1462), Artikel 2 der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4690), Artikel 3 der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2465), Artikel 5 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 129 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 6 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 19. September 2005 (BGBl. I Seite 2787), Artikel 7 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 4 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (BGBl. I Seite 698), Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08. April 2008 (BGBl. I Seite 706), Artikel 2 der Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), Artikel 3 § 18 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 3 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 3 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 3 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 3 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 11 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 556 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Fünfzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I Seite 1664), Artikel 65 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 177 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) *), Artikel 2 § 14 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Achtzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2701), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute- Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 217), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften1) 2) vom 22. November 2024 (BGBl. I Nummer 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. I Nummer 28). Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich § 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft § 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard § 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen § 6a Dampfkessel § 6b Abwasserrückhalteanlagen § 7 Ausnahmen und Befreiungen § 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung § 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen § 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten § 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen § 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) § 13 Verhaltenspflichten § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsregelung § 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit § 17 Verweisung auf technische Regelwerke Anlagen *) Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) 1) Artikel 1 Nummer 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.07.2022, Seite 1) geändert worden ist. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) sind beachtet worden. Stand: 06. Februar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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