Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern im historischen Arsenal am Pfaffenteich hat nicht nur einen breit gefächerten Aufgabenquerschnitt zu bewältigen, es ist auch ein Stück lebendige Geschichte im Herzen der Landeshauptstadt Schwerin. Der Geschäftsbereich erstreckt sich von Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Strahlenschutz über Kommunalangelegenheiten, Verwaltungsreform, Staats- und Verwaltungsrecht, Ausländerrecht und Sport bis zu den IT-Angelegenheiten einschließlich eGovernment, Organisation, Personalwesen sowie Aus- und Fortbildung. Das Ministerium mit seinen über 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gliedert sich in fünf Abteilungen mit den jeweiligen Fachreferaten. Mehr als 10 Landesbehörden sind dem Innenressort als oberster Landesbehörde nachgeordnet.
Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesumweltministeriums (BMU) Neues Gutachten: Keine Erdgasbohrungen in Trinkwasserschutzgebieten Die Fracking-Technologie, mit der Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten gefördert wird, kann zu Verunreinigungen im Grundwasser führen. Besorgnisse und Unsicherheiten bestehen besonders wegen des Chemikalieneinsatzes und der Entsorgung des anfallenden Abwassers, dem so genannten Flowback. Zu diesem Schluss kommt ein aktuelles Gutachten für das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt, das heute in Berlin von Bundesumweltminister Peter Altmaier und dem Präsidenten des Umweltbundesamtes, Jochen Flasbarth, vorgestellt wurde. Zwar soll Fracking an sich nicht verboten werden. Aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislücken und der ökologischen Risiken empfiehlt das Gutachten aber strenge Auflagen für den Einsatz der Technologie sowie ein schrittweises Vorgehen. Die Gutachter plädieren unter anderem für ein Verbot von Erdgas-Fracking in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten. Bundesumweltminister Peter Altmaier begrüßt das Gutachten: „Die Ergebnisse und Empfehlungen des Gutachtens bringen uns in der Diskussion um Fracking ein großes Stück voran. Die Risiken für das Grundwasser sind klar benannt. Bevor Fracking zum Einsatz kommt, müssen sämtliche Bedenken ausgeräumt sein.“ Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes: „Den Vorschlag, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung einzuführen, halte ich für besonders wichtig. Unsere Trinkwasserressourcen dürfen wir nicht gefährden“. Beide sprechen sich für eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit aus. Bei der Erdgasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten, zum Beispiel Kohleflözgas, können mehrere tausend Tonnen zum Teil gefährlicher, giftiger, gesundheits- und umweltgefährdender Chemikalien pro km² Fläche zum Einsatz kommen. Diese werden in einer so genannten Stützmittelflüssigkeit dazu eingesetzt, um erdgashaltiges Gestein aufzubrechen. Die derzeit vorliegenden Fakten reichten nicht aus, um mögliche Risiken abschließend bewerten zu können. Um die konkreten Auswirkungen bei der Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Deutschland benennen zu können, fehlte es an wissenschaftlich fundierten Kenntnissen. Dies gilt insbesondere für potentielle Auswirkungen auf das Grundwasser. Eine interdisziplinäre Gruppe von Gutachtern hat nun die Risiken von Fracking mit besonderem Blick auf das Grundwasser untersucht. Die Gutachter raten davon ab, Fracking derzeit großflächig zur Erschließung unkonventioneller Erdgasvorkommen in Deutschland einzusetzen. Da es nach wie vor an vielen Daten zu den Lagerstätten, den Auswirkungen von Bohrungen sowie den eingesetzten Chemikalien mangelt, empfehlen sie stattdessen im Rahmen von behördlich und wissenschaftlich eng begleiteten Einzelvorhaben schrittweises vorzugehen. Weitgehende Transparenz fordern die Gutachter beim Einsatz von Chemikalien. Über deren Menge und Eigenschaften sollten vollständige Information vorliegen. Das gilt im Besonderen für ihr human- und ökotoxikologisches Gefährdungspotenzial. Zudem sollte geklärt werden, ob die Möglichkeit besteht, besorgniserregende Stoffe zu ersetzen. Insofern relevante Daten zu den beim Fracking eingesetzten Stoffen fehlen, kann nach Ansicht der Gutachter auch keine Genehmigung erteilt werden. Das Gutachten schlägt weiterhin mehrere Änderungen im Berg- und Verwaltungsrecht vor. Demnach soll es für jede Erdgasbohrung mit Einsatz der Frackingtechnologie eine Umweltverträglichkeitsprüfung geben. Ziel ist es, die Beteiligungsrechte der Betroffenen und der Öffentlichkeit zu stärken. Um den Schutz der Gewässer zu gewährleisten raten die Gutachter, das Bergrecht so zu ändern, dass die wasserrechtlichen Prüfungen unter Federführung einer dem Umweltministerium unterstehenden Umweltbehörde erfolgen. Die umwelt- und sicherheitsrechtliche Genehmigung und Überwachung bergbaulicher Vorhaben sollte zudem dem Geschäftsbereich der Umweltministerien zugeordnet werden, um einen effizienten Umweltschutz durch eine funktionale und organisatorische Trennung vom Wirtschaftsressort zu gewährleisten. „Die Vorschläge werden nun intensiv zu prüfen und mit den Beteiligten zu diskutieren sein. Ich bin zuversichtlich, dass wir eine für Alle akzeptable Lösung der Fracking-Problematik finden werden“ so Bundesumweltminister Peter Altmaier.
"Planungsrecht im Umbruch: Europäische Herausforderungen" - unter dieser Themenstellung richteten sich die Beiträge des 31. Trierer Kolloquiums zum Umwelt- und Technikrecht nicht nur auf aktuelle Entwicklungen im Raumordnungsrecht und die Folgen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer integrierten Hafenplanung, sondern auch auf die Analyse der Einflüsse des Europarechts auf das deutsche Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsgerichtsverfahrensrecht. Anstoß zu diesem Hauptthema gab die nun im Ergebnis eindeutige Rechtsprechung des EuGH zur UVP-Richtlinie, die zu teilweise weitgehenden Änderungen im deutschen Verwaltungsrecht geführt hat. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber bislang keinen Anlass gesehen hat, über das Umweltrecht hinaus Änderungen des im Kern individualschützenden Konzepts des deutschen Verwaltungsgerichtsschutzes vorzunehmen, so sind diese Entwicklungen doch Grund genug, Leistungsfähigkeit und Grenzen des deutschen Systems zu reflektieren und seine Zukunftstauglichkeit auch angesichts internationaler Entwicklungen zu überprüfen. Die aus Wissenschaft wie Praxis kommenden Referenten der Tagung haben dazu vielfältige und weiterführende Ansätze geliefert, die dieser Band dokumentiert. Quelle: https://www.esv.info/978-3-503-17110-1
Nach fünf Jahren an der Spitze der BGE verlässt Stefan Studt die Bundesgesellschaft für Endlagerung zum September des Jahres. Stefan Studt war als Vorsitzender der Geschäftsführung verantwortlich für die Bereiche Personal, Unternehmensorganisation, Recht, Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der BGE, der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesumweltministerium, Christian Kühn, sagt: „Stefan Studt hat dazu beigetragen, die BGE zu einem verlässlichen und bürgernahen Akteur bei der politisch und gesellschaftlich anspruchsvollen Aufgabe der Endlagerung radioaktiver Abfälle zu machen.“ Die Amtszeit von Stefan Studt war gekennzeichnet durch den Neuaufbau des Unternehmens, das erst Ende 2017 durch die Verschmelzung einer Abteilung aus dem Bundesamt für Strahlenschutz, der Asse-GmbH und der Deutschen Gesellschaft für den Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe (DBE) gebildet worden war. Stefan Studt vertrat gemeinsam mit Steffen Kanitz das erste sichtbare Arbeitsergebnis der neuen Endlagersuche, den Zwischenbericht Teilgebiete bundesweit in unzähligen Veranstaltungen. „Die Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete war der erste sichtbare Schritt, mit dem die BGE den Fortschritt in der Endlagersuche zeigen konnte. Ich bin froh, dass ich das junge Team der Standortsuche auf diesem Weg begleiten durfte“, sagt Stefan Studt rückblickend. Er setzte sich gemeinsam mit dem technischen Geschäftsführer Dr. Thomas Lautsch dafür ein, den Dialogprozess zur Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II zu erhalten und zu einem neuen Beteiligungsprozess weiterzuentwickeln. Stefan Studt steht für Transparenz und Offenheit in der Endlagerung. In seine Amtszeit fällt auch die Entwicklung und Veröffentlichung des Rückholplans Asse, sowie die weitgehende Fertigstellung der Anlagen im Endlager Konrad, vor allem Konrad I. Dr. Thomas Lautsch sagt: „Stefan Studt war immer nah am Menschen. Er hat ein gutes Gespür für den richtigen Umgang miteinander, was in einem großen Unternehmen wie der BGE wichtig ist. Ich habe sehr geschätzt, dass wir wichtige Entscheidungen stets im intensiven Austausch getroffen und gemeinsam umgesetzt haben.“ Stefan Studt ist studierter Jurist mit Spezialisierungen in den Bereichen Wirtschafts- und Steuerrecht sowie Verwaltungsrecht. Zwischen 2014 und 2017 war Stefan Studt Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein. Zuvor nahm er bereits verschiedene Leitungsfunktionen in Behörden und Ministerien des nördlichsten Bundeslandes wahr, unter anderem war er Chef der Staatskanzlei in Kiel. Zum 1. Januar 2024 werden Iris Graffunder und Marlis Koop die BGE-Geschäftsführung komplettieren. Bisher ist Iris Graffunder Geschäftsführerin der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH (KTE). Marlis Koop arbeitet aktuell als Bereichsleiterin Personal bei der TÜV Nord AG.
The present study analyzes the legal framework of Antarctic tourism in the light of its factual development. The first part defines Antarctic tourism and identifies the objectives of the Antarctic Treaty system that are relevant for Antarctic tourism.
Berlin Zum Verhältnis zwischen BGE und BfE im Standort- auswahlverfahren Augsburg Rechtsgutachten im Auftrag der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Berlin, 18.04.2018 Rechtsanwalt Rechtsanwalt Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Stralauer Platz 34 10243 Berlin Tel. 030 726 10 26 0 Fax 030 726 10 26 10 www. ggsc.de berlin@ggsc.de Inhaltsverzeichnis I.Zusammenfassung ........................................................................................................... 3 II.Fragestellung .................................................................................................................... 4 III.Gesetzliche Aufgaben der BGE und des BfE im Standortauswahlverfahren .................. 4 1. 2. 3. IV. Grundsätze zur Aufsicht des BfE über die BGE ...............................................................10 1. 2. 3. 4. V. Ablauf des Standortauswahlverfahrens ..........................................................................4 Aufgaben der BGE ................................................................................................................. 6 Aufgaben des BfE ................................................................................................................... 7 Gesetzeswortlaut ................................................................................................................. 10 Ordnungsbehördliche und organisationsrechtliche Aufsicht ................................... 11 Entstehungsgeschichte, Regelungszweck und Unionsrecht .................................... 13 Fazit ......................................................................................................................................... 15 Konsequenzen für die Ermittlung von Teilgebieten ...................................................... 15 1. 2. 3. 4. 5. Beurteilungs- und Abwägungsspielräume im Verwaltungsrecht ........................... 17 Besonderheiten des Standortauswahlverfahrens ....................................................... 17 Funktion der Ermittlung der Teilgebiete und des Zwischenberichts ...................... 18 Schlussfolgerungen ............................................................................................................. 19 Zum Nachprüfverfahren .................................................................................................... 21 2 von 22 I. Zusammenfassung 1.Die Aufsicht des BfE über die BGE ist eine rein ordnungsbehördliche Rechtsauf- sicht wie diejenige einer Gewerbeaufsichtsbehörde über ein privates Unter- nehmen. Das BfE darf seine Aufsichtsbefugnisse nur ausüben, um die Einhal- tung der gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit der BGE sicherzustellen. 2.Die Aufsicht des BfE über die BGE beinhaltet keine organisationsrechtliche Fachaufsicht, mit der das BfE die Art und Weise der Aufgabenerfüllung inner- halb des gesetzlichen Rahmens steuern könnte. Die organisationsrechtliche Aufsicht über die BGE ist nicht dem BfE, sondern dem Bund als Gesellschafter zugewiesen. Er übt sie über die Beteiligungsführung im BMUB und über die in den Aufsichtsrat der BGE berufenen Vertreter des Bundes aus. 3.Ein Beurteilungs- und Abwägungsspielraum steht sowohl der BGE bei der Er- mittlung von Teilgebieten und Erarbeitung von Vorschlägen als auch dem BfE bei den ihm zugewiesenen Empfehlungen und Entscheidungen zu. Innerhalb dieser Spielräume tragen sowohl die BGE als auch das BfE eigene Verantwor- tung für ihre Ergebnisse. Das BfE ist insoweit nicht befugt, der BGE die Konkreti- sierung der gesetzlichen Beurteilungs- und Abwägungskriterien verbindlich vorzuschreiben. Kommt das BfE im Rahmen seines eigenen Beurteilungs- und Abwägungsspielraums zu abweichenden Ergebnissen, hat es diese in ihren se- paraten Empfehlungen zu den Vorschlägen der BGE darzustellen. So kann der Bundesgesetzgeber im Falle unterschiedlicher Bewertungen beide Auffassun- gen als Grundlage für seine Entscheidung berücksichtigen. 3 von 22
Stellungnahme der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh (BGE) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Bearbeitungsstand: 16.07.2018) für das Gesetz zur geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und Verfügbarkeit geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG) I. Erwartungshaltung an das GeolDG Die BGE ist Vorhabenträgerin im Standortauswahlverfahren nach Maßgabe des § 3 Stand- ortauswahlgesetz (StandAG). Das Standortauswahlverfahren zur Ermittlung des Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ist ein transparentes Verfahren (§ 1 Abs. 2 S. 1 StandAG). Es ist so angelegt, dass sich der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit auf transparente und nachvollziehbare Weise als Ergebnis ergibt (vgl. BT-Drs. 18/11398, S. 48). Im Gesetz ist ein Informationspluralismus angelegt, der vertrauensbildend wirken soll. So wird in § 6 StandAG eine vom BfE zu betreibende Informationsplattform zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit geregelt. Zu den wesentlichen, dort einzustellenden Unterla- gen gehören Gutachten, Datensammlungen, Stellungnahmen und Berichte. Ferner ist die eigenständige Information durch die einzelnen Akteure vorgesehen; gemäß § 3 Abs. 2 StandAG informiert auch der Vorhabenträger die Öffentlichkeit. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffent- lichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG wird der Vorhabenträgerin nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich sein. Dies liegt darin begründet, dass in Deutschland geowissenschaftliche Daten des geologi- schen Untergrundes häufig im Zuge kommerzieller Erkundungen erhoben werden. An diesen Daten bestehen dann Rechte Dritter. Mithin ist die Veröffentlichung kommerziell erhobener Daten nicht möglich, ohne Gefahr zu laufen, Rechte Dritter an dem Datenmaterial zu verlet- zen. Zudem hat die Vorhabenträgerin auch bereits Daten erhalten, die vertraulich zu behan- deln sind, weil nicht bekannt ist, ob Rechte Dritter bestehen bzw. unklar ist, wer der gegen- wärtige Rechteinhaber ist. Eine Veröffentlichung von Daten wäre nach derzeitiger Gesetzeslage nur nach den Rege- lungen des vorkonstitutionellen Lagerstättengesetzes, der Informationszugangsgesetze des Bundes und der Länder (UIG) sowie des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) denkbar. Die- se statuieren für den Konfliktfall Abwägungsregelungen. In jedem Einzelfall wären die Ge- heimhaltungsinteressen privater Dritter und das Nutzungsinteresse der Allgemeinheit gegen- einander abzuwägen. Diese Abwägungsregel ist bei der Vielzahl an Datensätzen und der Ungewissheit im Hinblick auf bestehende Rechte Dritter nicht praktikabel und auch nicht ge- eignet, die notwendige Rechtsklarheit zu schaffen. In diesem Wissen wurde die Novellierung des Lagerstättengesetzes bei der Konzeptionie- rung des StandAG mitgedacht. Auf eine Regelung im StandAG wurde jedoch verzichtet. In der Gesetzesbegründung zum novellierten StandAG (BT-Drs. 18/11398, S. 58) wird aus- 1 drücklich darauf verwiesen, dass "sonstige Regelungen, insbesondere zur Veröffentlichung der Daten […] der Novellierung des Lagerstättengesetzes vorbehalten [bleiben]". Auch wenn die Veröffentlichung der Geodaten von der vorgelagerten Zurverfügungstellung (§ 12 Abs. 3 StandAG) klar zu trennen ist, so zeigen sich auf Seiten der Länder teilweise Unsicherheiten. Diese werden mit Bedenken im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter durch eine etwaige Veröffentlichung der Daten durch die Vorhabenträgerin begründet. Dem GeolDG kommt daher u.a. die Funktion zu, eine eindeutige und konsequente Re- gelung zur Veröffentlichung der Geodaten zu schaffen, um so die nach StandAG ge- forderte Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten. II. Zum Inhalt des Referentenentwurfs Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieses Ziel nicht erreicht werden. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffentlichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG lässt ein GeolDG mit dem vorliegenden Regelungsinhalt nicht zu. Die Unmöglichkeit einer Veröffentlichung der vollständigen Datengrundlage liegt darin be- gründet, dass der Referentenentwurf GeolDG den im Standortauswahlverfahren sehr rele- vanten Bereich der öffentlichen Verfügbarkeit nichtstaatlicher geologischer (Untergrund-) Daten bzw. der vorfristigen öffentlichen Verfügbarkeit wiederum mit dem Rückgriff auf hoheit- liche Abwägungsentscheidungen regelt. Eine Abwägungsentscheidung darüber, ob die nichtstaatlichen Daten überhaupt bzw. vor Ablauf der gesetzlichen Fristen öffentlich verfüg- bar werden, sorgt nicht für Rechtssicherheit. Die Vorhabenträgerin kann noch nicht absehen, wie groß die Gruppe der für das Standort- auswahlverfahren relevanten nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten ausfallen wird. Es ist jedoch anzunehmen, dass allein im Bereich der Rohstoff- und Geoenergiewirtschaft in großem Maße relevantes Datenmaterial erhoben wurde und werden wird. Eine Entscheidung gegen die öffentliche Verfügbarkeit eines für das Standortaus- wahlverfahren relevanten Datensatzes würde dazu führen, dass die Datengrundlage nicht mehr vollständig offengelegt werden könnte. Mit einer "fast vollständigen" öf- fentlichen Verfügbarkeit der Datengrundlage wäre das Ziel des Standortauswahlver- fahrens, den Endlagerstandort mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transparen- ten Verfahren auszuwählen, gescheitert. Die transparente Standortauswahl ist ein überragend wichtiges Allgemeingut, die Umsetzung des transparenten Verfahrens kann nicht von Abwägungsentscheidungen über die öffentli- che Verfügbarkeit einzelner Datensätze abhängig gemacht werden. Der vorliegende Referentenentwurf zum GeolDG bedarf wesentlicher Ergänzungen, um die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages der Transparenz bei der Standortsuche zu ermöglichen. Im Einzelnen: Zu begrüßen ist, dass die "Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hoch- radioaktiven Abfällen" ausdrücklich als Gesetzeszweck in § 1 S. 2 Nr. 4 GeolDG aufgeführt ist. Weitere Regelungen mit Bezug zur Vorhabenträgerin finden sich im Referentenentwurf an folgenden Stellen. • § 3 Abs. 4 Nr. 2 GeolDG definiert geologische Daten auch dann als staatliche Daten, wenn diese in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind, die von ei- ner juristischen Person des Privatrechts in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, 2 die der Kontrolle einer oder mehrere juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterliegt, gewonnen worden sind. Damit fallen auch die von der BGE im Rahmen ih- rer Tätigkeit gewonnen geologischen Daten unter den Begriff der staatlichen geologi- schen Daten. Diese Daten werden gemäß § 24 GeolDG öffentlich verfügbar. •Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GeolDG soll die zuständige Behörde im Zuge der Datensiche- rung bereits vorhandene analoge Daten digitalisieren, so dass diese nach den Anfor- derungen der §§ 5 bis 9 des GeoZG bereitgestellt werden können. Auch diese Rege- lung ist für den weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens als positiv zu bewer- ten. Wenngleich davon auszugehen ist, dass die Digitalisierung einen gewissen Zeit- raum in Anspruch nehmen wird, so erleichtert sie doch zukünftige Datenabfragen bei den Behörden. •Nimmt die BGE selbst geologische Untersuchungen vor oder beauftragt sie solche, ist sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GeolDG Anzeige- und Übermittlungspflich- tig. •§ 32 GeolDG führt "mit diesen [den öffentlich verfügbaren geologischen Daten] zu- sammenhängende" Daten ein und nennt u.a. "personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse". Es bleibt offen, wie die Differenzierung zwischen Daten und zusammenhängenden Daten genau getroffen werden soll. •In § 33 GeolDG ist die Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Auf- gaben geregelt. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 stellt die zuständige Behörde "zur Erfüllung insbesondere einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken […] die bei ihr vorhandenen geeigneten geologischen Daten den folgenden Behörden oder Personen zur Verfügung: […] dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz […]". Zwar sieht schon das StandAG eine entsprechende Regelung vor, vor dem Hinter- grund, dass diese jedoch teilweise von den Behörden als unzureichend erachtet wird, ist diese zusätzliche Vorgabe im Rahmen des GeolDG als sinnvoll zu bewerten. Zu überdenken ist aber die Beschränkung auf "geeignete" Daten. Zwar hat sich die zuständige Behörde gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 GeolDG mit dem Vorhabenträger über die Eignung der Daten ins Benehmen zu setzen, daraus ergibt sich jedoch ein Wider- spruch zum StandAG. Nach dem StandAG obliegt es alleine dem Vorhabenträger zu bestimmen, ob die Geodaten für das Standortauswahlverfahren von Relevanz sind. Die Herstellung des Benehmens setzt demgegenüber - legt man das Verständnis des allgemeinen Verwaltungsrechtes zu Grunde - lediglich voraus, dass die BGE zur Ab- gabe einer Stellungnahme aufgefordert wird, die aber rechtlich für die zuständige Be- hörde nicht bindend ist. Diesen Widerspruch gilt es aufzulösen. • In § 34 GeolDG ist sodann die öffentliche Verfügbarkeit geologischer Daten für öffent- liche Aufgaben geregelt. In dem Entwurf wird die BGE als privatwirtschaftlich organisiertes bundeseigenes Un- ternehmen nicht ausreichend berücksichtigt. Während in § 1 als Zweck des GeolDG insbesondere die Gewährleistung der Suche und Auswahl eines Standortes zur End- lagerung hochradioaktiver Abfälle statuiert wird, wird die Vorhabenträgerin dieser öf- fentlichen Aufgabe in § 34 GeolDG nicht mit den erforderlichen Befugnissen ausge- stattet. Angenommen, die Vorhabenträgerin fände in § 34 Abs. 1 S. 1 GeolDG Erwähnung (sie wird nur in Klammern erwähnt), würde sie ermächtigt werden, zu beschließen, 3
Die vorliegende Studie analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Antarktistourismus im Lichte seiner faktischen Entwicklungen. Der erste Teil bestimmt den Begriff des Antarktistourismus und stellt die für den Antarktistourismus relevanten Vertragsziele des Antarktisvertragssystems dar. Der zweite Teil zeichnet die tatsächlichen Entwicklungen des Antarktistourismus der letzten zehn Jahre nach. Der dritte Teil legt die nationalen und völkerrechtlichen Normen dar, die direkt oder indirekt auf den Antarktistourismus anwendbar sind, und analysiert diese.
Aktenplan BfS Z 2-05103/1 0 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 1 10 12 13 14 15 16 17 2 20 21 22 23 24 25 26 27 28 5 50 51 52 53 54 57 6 61 65 66 67 68 69 7 70 71 72 8 80 81 82 83 04.01.2017 Allgemeine Verwaltung Verfassung und Verwaltung des Bundes und der Bundesländer, Bund/Länder Zusammenarbeit Rechtsangelegenheiten, Datenschutz Personalangelegenheiten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Steuern Organisation Innere Dienste Informationstechnik, Dokumentation, Bibliothek und Fachinformationssysteme Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Berichtswesen Forschungskoordinierung und Verwaltung Sonstige Verwaltungsangelegenheiten ohne Fachbezug Kerntechnische Sicherheit Allgemeine Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit Projektübergreifende Fragen der kerntechnischen Sicherheit Kerntechnischer Ausschuss (KTA) Kernreaktoren Einrichtungen des nuklearen Brennstoffkreislaufs Firmen, Organisationen, Vereine, Verbände Ausländische Kerntechn. Anlagen Strahlenhygiene Allgemeine Angelegenheiten des Strahlenhygiene Strahlenwirkungen/ Strahlenrisiko Medizinische Strahlenhygiene Radioaktive Stoffe und Umwelt Überwachung der Umweltradioaktivität Datenverarbeitung im Bereich Strahlenhygiene Nichtionisierende Strahlung Nuklearspezifische Gefahrenabwehr Beruflicher Strahlenschutz und Strahlenschutzregister Strahlenschutz Allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes Strahlenexposition durch natürliche Strahlenquellen, Radon Strahlenexposition durch Umweltradioaktivität aus bergbaulichen und anderen industriellen Tätigkeiten Dosimetrie und Messmethodik Strahlenexposition durch kerntechnische Anlagen (außer Zwischen- und Endlager) Strahlenexposition Atom- und Strahlenschutzrecht; Internationale Zusammenarbeit Atom- und Strahlenschutzrecht Internationale Zusammenarbeit Europäische Organisationen Zusammenarbeit mit anderen Staaten Internationale Vereinbarungen Verwaltungsaufgaben Beratungsgremien Kommissionen Beratung Gutachten Brennstoffkreislauf; Aufbewahrung und Transport rad. Stoffe Allgemeines Staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen Transport von Kernbrennstoffen und Großquellen Gefahrgutrechtliche Verfahren Seite: 1 Aktenplan BfS Z 2-05103/1 84 85 86 9 9A 9G 9GE 9K 9KE 9M 9MB 9X 00 0000 00001 0010 00100 0012 00120 00121 00122 00123 00124 00125 0020 00200 0021 00210 00211 00212 0025 00250 00251 00252 00253 00254 00255 00256 00257 0030 00300 00301 00302 00303 00304 00305 00306 0040 00400 0050 00500 00501 04.01.2017 Aufbewahrung von Kernbrennstoffen Genehmigungsverfahren Standort-Zwischenlager und Interimslager Behälter-Bauart-Prüfung Nukleare Entsorgung Projekt Asse Projekt Gorleben Eignungsprognose Gorleben Projekt Konrad Errichtung Konrad Endlager Morsleben Betrieb ohne APRO/DBE Endlagerprojekte Allgemein Verfassung und Verwaltung des Bundes und der Bundesländer, Bund/Länder Zusammenarbeit Verfassung des Bundes Grundgesetz Bundestag Allgemein Ausschüsse des Bundestages Allgemein Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Haushaltsausschuss Innenausschuss Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Asse Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Gorleben Bundesrat Allgemein Ausschüsse des Bundesrates Allgemein Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Vermittlungsausschuss Drucksachen des Bundestages und Bundesrates, Anfragen, Petitionen Allgemein Drucksachen des Bundestages Drucksachen des Bundesrates Parlamentarische Anfragen, Aktuelle Stunde, Befragung der Bundesregierung Große Anfragen Petitionsangelegenheiten Kleine Anfragen Sonstige Anfragen Bundesregierung Allgemein Bundeskanzleramt BMUB BMBF BMWi BMJFFG BMI Bundesgerichte Allgemein Institutionen der Bundesregierung, sonstige Institutionen auf Bundesebene Allgemein Interministerieller Ausschuss für das BfS Seite: 2 Aktenplan BfS Z 2-05103/1 0055 00550 00551 00552 00553 00554 00555 00556 00557 0060 00600 00601 0070 00700 00701 00702 00703 00704 0071 00710 00711 00712 00713 00714 00715 00716 0072 00720 00721 00722 00723 00724 00725 00726 00727 00730 00731 00732 00735 00736 00737 00738 00739 0076 00760 00761 00763 00764 01 0100 01000 01001 01002 01003 04.01.2017 Bundesbehörden Allgemeines UBA DWD BZS BArm BGR BKA Bpol Landesparlamente Allgemein Landesparlamente (Auflistung gem. Anlage) Bund-Länder-Zusammenarbeit Allgemein Länder (Auflistung gem. Anlage) Umweltministerkonferenz (UMK) "Sicherheit und Schutz kerntechn. Einrichtungen" Zusammenarbeit im Rahmen der Innenministerkonferenz Betreuung der Bundesländer im Rahmen des Integrierten Mess- und Informationssystems Länderausschuß für Atomkernenergie Allgemeines Hauptausschuss FA "Reaktorsicherheit" FA "Brennstoffkreislauf" FA "Strahlenschutz" FA "Recht" FA "Ver- und Entsorgung" Länderausschuß für Atomkernenergie, Arbeitskreise AK Aufsicht/Reaktorbetrieb des FA RS AK Stilllegung des FA RS AK Probabilistik des FA RS AK Verfahrensfragen des FA RS AK Forschungsreaktoren des FA RS AK Sicherung "Ortsfeste Anlagen" des FA RS AK Periodische Sicherheitsüberprüfung-Leitfaden AK Sicherung "Transporte" des FA RS AK Betrieb des FA BK AK Genehmigung des FA BK AK Abfallkontrollrichtlinie des FA BK AK Emission/Immission des FA Str. AK Radiologie des FA Str. AK Integriertes Meßsystem AKIM AK Verteilungsschlüssel AKUR LAA-AK Umweltradioaktivität Zusammenarbeit mit Landessammelstellen Allgemeines Abführung von Abfällen Produktkontrolle Zweckkostenausgaben Rechtsangelegenheiten, Datenschutz Fachübergreifende Rechtsgebiete Allgemeines Zivilrecht Strafrecht Verwaltungsrecht Seite: 3
Berlin Zum Verhältnis zwischen BGE und BfE im Standort- auswahlverfahren Augsburg Rechtsgutachten im Auftrag der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Berlin, 18.04.2018 Rechtsanwalt Rechtsanwalt Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Stralauer Platz 34 10243 Berlin Tel. 030 726 10 26 0 Fax 030 726 10 26 10 www. ggsc.de berlin@ggsc.de Inhaltsverzeichnis I.Zusammenfassung ........................................................................................................... 3 II.Fragestellung .................................................................................................................... 4 III.Gesetzliche Aufgaben der BGE und des BfE im Standortauswahlverfahren .................. 4 1. 2. 3. IV. Grundsätze zur Aufsicht des BfE über die BGE ...............................................................10 1. 2. 3. 4. V. Ablauf des Standortauswahlverfahrens ..........................................................................4 Aufgaben der BGE ................................................................................................................. 6 Aufgaben des BfE ................................................................................................................... 7 Gesetzeswortlaut ................................................................................................................. 10 Ordnungsbehördliche und organisationsrechtliche Aufsicht ................................... 11 Entstehungsgeschichte, Regelungszweck und Unionsrecht .................................... 13 Fazit ......................................................................................................................................... 15 Konsequenzen für die Ermittlung von Teilgebieten ...................................................... 15 1. 2. 3. 4. 5. Beurteilungs- und Abwägungsspielräume im Verwaltungsrecht ........................... 17 Besonderheiten des Standortauswahlverfahrens ....................................................... 17 Funktion der Ermittlung der Teilgebiete und des Zwischenberichts ...................... 18 Schlussfolgerungen ............................................................................................................. 19 Zum Nachprüfverfahren .................................................................................................... 21 2 von 22 I. Zusammenfassung 1.Die Aufsicht des BfE über die BGE ist eine rein ordnungsbehördliche Rechtsauf- sicht wie diejenige einer Gewerbeaufsichtsbehörde über ein privates Unter- nehmen. Das BfE darf seine Aufsichtsbefugnisse nur ausüben, um die Einhal- tung der gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit der BGE sicherzustellen. 2.Die Aufsicht des BfE über die BGE beinhaltet keine organisationsrechtliche Fachaufsicht, mit der das BfE die Art und Weise der Aufgabenerfüllung inner- halb des gesetzlichen Rahmens steuern könnte. Die organisationsrechtliche Aufsicht über die BGE ist nicht dem BfE, sondern dem Bund als Gesellschafter zugewiesen. Er übt sie über die Beteiligungsführung im BMUB und über die in den Aufsichtsrat der BGE berufenen Vertreter des Bundes aus. 3.Ein Beurteilungs- und Abwägungsspielraum steht sowohl der BGE bei der Er- mittlung von Teilgebieten und Erarbeitung von Vorschlägen als auch dem BfE bei den ihm zugewiesenen Empfehlungen und Entscheidungen zu. Innerhalb dieser Spielräume tragen sowohl die BGE als auch das BfE eigene Verantwor- tung für ihre Ergebnisse. Das BfE ist insoweit nicht befugt, der BGE die Konkreti- sierung der gesetzlichen Beurteilungs- und Abwägungskriterien verbindlich vorzuschreiben. Kommt das BfE im Rahmen seines eigenen Beurteilungs- und Abwägungsspielraums zu abweichenden Ergebnissen, hat es diese in ihren se- paraten Empfehlungen zu den Vorschlägen der BGE darzustellen. So kann der Bundesgesetzgeber im Falle unterschiedlicher Bewertungen beide Auffassun- gen als Grundlage für seine Entscheidung berücksichtigen. 3 von 22
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