Das Umweltstrafrecht ist ein verhaeltnismaessig junges und dementsprechend noch wenig bearbeitetes Gebiet. Das heutige Umweltstrafrecht stammt von 1980 und ist 1994 grundlegend reformiert worden. Das Forschungsvorhaben dient dem Ziel, durch laufende Arbeiten und Veroeffentlichungen die praktische und wissenschaftliche Durchdringung des Umweltstrafrechts zu foerdern.
Die Vernachlaessigung von Aspekten des sozialen Lernens und der sozialen und kulturellen Kohaesion im Prozess der Lokalen Agenda 21. Die Behinderung des buergergesellschaftlichen Engagements durch: a) Vergabebedingungen bei der Mittelzuweisung von oberen Behoerden, b) gesetzliche und verordnungsrechtliche Regelungen der kommunalen Selbstverwaltung, c) administrative Strategien der Entpolitisierung, d)Strategien der instrumentellen Vernunft und administrative und/oder oekonomische Interessen des Auftraggebers. Moeglichkeiten und Probleme, buergergesellschaftliches Engagement auf Dauer zu stellen und zu institutionalisieren.
Wer ist für die Finanzierung von Dokumentation und/oder Ausgrabung verantwortlich, wenn ein Boden- oder Baudenkmal zerstört wird? Herleitung der Kostentragungspflicht aus den speziellen Vorschriften der Denkmalschutzgesetze, soweit dort geregelt. Was aber darüber hinaus? Heranziehung des Verursacherprinzips, von Rechtsinstituten des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Einbettung der Finanzierungsregelung in die Umweltverträglichkeitsprüfung und in Planfeststellungsverfahren. Umfang und Reichweite der Kostentragungspflicht.
Die Untersuchung soll der rechtstatsaechlichen Umsetzung des Umweltstrafrechts, wie es durch das 18. StRAeG formuliert und in Kraft gesetzt wurde, nachgehen. Dabei soll festgestellt werden, inwieweit das neue Umweltstraftrecht Auswirkungen auf den Organisationsrahmen der Strafverfolgung hatte und letzterer wiederum einer effizienteren Umsetzung der normativen Ansprueche zugute kommt. Ferner soll ermittelt werden, inwieweit das Strafrecht tatsaechlich und nach der Vorstellung der normanwendenden Instanzen als Mittel oder auch nur im Kontext regulativer (Umwelt-)Politik tauglich ist.
Im Vorhaben soll eine Handreichung zur grenzüberschreitenden UVP/SUP erstellt werden. Bei deutschen Behörden treten bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des UVPG offensichtlich eine Vielzahl von praktischen Fragen im Zulassungsverfahren auf: und a. Umfang erforderlicher Übersetzungen, Notwendigkeit von bilateralen Terminen, Beteiligung der Öffentlichkeitsbeteiligung im anderen Staat. Ähnliche Fragen treten auf, wenn deutsche Behörden an ausländischen UVP-Verfahren beteiligt sind: Was kann die deutsche Behörde vom Nachbarstaat fordern? Bei der strategischen Umweltprüfung (SUP) während der Aufstellung von Plänen und Programmen wird sich die Situation absehbar ähnlich entwickeln. Die Handreichung soll Vorschläge für eine rechtskonforme, pragmatische und effiziente Lösung dieser Fragen enthalten. Dabei soll auch auf die Bedingungen, unter denen private und öffentliche Personen, vor allem in- und ausländischen Umweltverbände Rechtsbehelfe, einlegen können, dargestellt werden. Die Handreichung richtet sich vornehmlich an deutsche Behörden. Sie soll aber auch den Behörden und der Öffentlichkeit des Auslandes, die sich an deutschen Verfahren beteiligen möchte, als Informationsgrundlage dienen. Die Handreichung soll als aktualisierungsfähige Internetfassung erstellt und in verschiedenen Sprachfasssungen angeboten werden (und a. Deutsch, Englisch, Polnisch). Ergänzende aktuelle Informationen (ergänzende Ansprechpartner, nützliche Behördenadressen etc.) runden den Internetauftritt ab.
Seit April 1995 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 mit unmittelbarer Wirkung in allen Mitgliedstaaten der EG. Es ist eine zentrale Deregulierungsforderung von Politik und Wirtschaft in Deutschland, dass im Vollzug und in der Gesetzgebung zum Umweltverwaltungsrecht, insbesondere bei Genehmigung und Ueberwachung von Industrieanlagen, Erleichterung fuer Unternehmen geschaffen werden sollten, die erfolgreich am Verordnungssystem teilgenommen haben. Es soll untersucht werden, welche administrativen und gesetzgeberischen Folgerungen fuer die Verwirklichung von Deregulierungszielen aus den Erfahrungen mit dem Umweltauditsystem gezogen werden koennen.
| Origin | Count |
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| Bund | 53 |
| Type | Count |
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| Förderprogramm | 51 |
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| geschlossen | 2 |
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