Die Untersuchung soll der rechtstatsaechlichen Umsetzung des Umweltstrafrechts, wie es durch das 18. StRAeG formuliert und in Kraft gesetzt wurde, nachgehen. Dabei soll festgestellt werden, inwieweit das neue Umweltstraftrecht Auswirkungen auf den Organisationsrahmen der Strafverfolgung hatte und letzterer wiederum einer effizienteren Umsetzung der normativen Ansprueche zugute kommt. Ferner soll ermittelt werden, inwieweit das Strafrecht tatsaechlich und nach der Vorstellung der normanwendenden Instanzen als Mittel oder auch nur im Kontext regulativer (Umwelt-)Politik tauglich ist.
Das Umweltstrafrecht ist ein verhaeltnismaessig junges und dementsprechend noch wenig bearbeitetes Gebiet. Das heutige Umweltstrafrecht stammt von 1980 und ist 1994 grundlegend reformiert worden. Das Forschungsvorhaben dient dem Ziel, durch laufende Arbeiten und Veroeffentlichungen die praktische und wissenschaftliche Durchdringung des Umweltstrafrechts zu foerdern.
Wer ist für die Finanzierung von Dokumentation und/oder Ausgrabung verantwortlich, wenn ein Boden- oder Baudenkmal zerstört wird? Herleitung der Kostentragungspflicht aus den speziellen Vorschriften der Denkmalschutzgesetze, soweit dort geregelt. Was aber darüber hinaus? Heranziehung des Verursacherprinzips, von Rechtsinstituten des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Einbettung der Finanzierungsregelung in die Umweltverträglichkeitsprüfung und in Planfeststellungsverfahren. Umfang und Reichweite der Kostentragungspflicht.
Die Vernachlaessigung von Aspekten des sozialen Lernens und der sozialen und kulturellen Kohaesion im Prozess der Lokalen Agenda 21. Die Behinderung des buergergesellschaftlichen Engagements durch: a) Vergabebedingungen bei der Mittelzuweisung von oberen Behoerden, b) gesetzliche und verordnungsrechtliche Regelungen der kommunalen Selbstverwaltung, c) administrative Strategien der Entpolitisierung, d)Strategien der instrumentellen Vernunft und administrative und/oder oekonomische Interessen des Auftraggebers. Moeglichkeiten und Probleme, buergergesellschaftliches Engagement auf Dauer zu stellen und zu institutionalisieren.
Mit Paragraph 10 ROG hat die 'Planerhaltung' Eingang in das Raumordnungsrecht des Bundes gefunden. Der Begriff der Planerhaltung wurde ursprünglich von der Literatur entwickelt. Bei der Novellierung des ROG im Jahre 1998 hat ihn der Gesetzgeber dann aufgegriffen und als Überschrift über verschiedene Un-beachtlichkeits- und Heilungsregelungen für fehlerhaft zustande gekommene Raumordnungspläne gesetzt. Hinter dem Begriff der Planerhaltung verbergen sich damit Rechtsfolgenregelungen. Da Raumordnungspläne als Rechtsnormen anzusehen sind, gilt im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit grundsätzlich das so genannte 'Nichtigkeitsdogma'. Diese Rechtsfolge wird mit den Planerhaltungsregelungen nunmehr kraft Gesetzes durchbrochen. Auch rechtswidrige Pläne sind danach nicht mehr ohne weiteres unwirksam. Hierdurch sollen Verwaltungsressourcen geschont und die aufwendige Raumordnungsplanung vor der unnötigen Neuerarbeitung im Grunde erhaltenswerter Plänen bewahrt werden. Gleichzeitig dient die Planerhaltung aber auch der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz hinsichtlich einmal ergangener hoheitlicher Pläne. Entsprechende Regelungen sind im Prinzip nicht neu. Das Verwaltungsrecht verfügt über eine Reihe von Vorschriften, nach denen die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts ohne Auswirkungen bleibt. Insbesondere im Bau- und Fachplanungsrecht waren die Instrumente der Planerhaltung bereits vor ihrer Aufnahme in das Raumordnungsgesetz etabliert. Jedoch lassen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse über die Planerhaltung nur eingeschränkt auf das Raum-ordnungsrecht übertragen. Die übergeordnete Landesplanung weist signifikante Unterschiede zur Bau- und Fachplanung auf, die u.a. in den verschiedenen Rechtsformen der Raumordnungspläne und in der andersartigen Rechtswirkung ihrer Planaussagen begründet sind. Diese Unterschiede führen zu einer vielfach abweichenden Ausgangslage für den Einsatz der Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht. Das ist bei der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorschrift des Paragraph 10 ROG in das Landesrecht und bei der nachfolgenden Anwendung der landesrechtlichen Planerhaltungsregelungen zu beachten. Hier zeigt sich der Bedarf, die in Paragraph 10 ROG zusammengefassten Fehlerfolgenregelungen auf die Eigenheiten der Raumordnungsplanung abzustimmen und ent-sprechend zu konkretisieren. Diesem Anliegen widmet sich die vorliegende Arbeit. Der Verfasser stellt zu-nächst die allgemeinen Grundlagen des Fehlerfolgenrechts in der hoheitlichen Planung vor und erläutert die entsprechenden Regelungen im Bau- und Fach-planungsrecht. Daran anknüpfend wendet er sich einer intensiven Befassung mit der raumordnungsrechtlichen Planerhaltungsvorschrift zu. Neben einer detaillierten Erörterung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10 Abs.1 bis 3 ROG werden dabei auch die Fragen der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Planerhaltung im Raumordnungsrecht beleuchtet. ...