Wer ist für die Finanzierung von Dokumentation und/oder Ausgrabung verantwortlich, wenn ein Boden- oder Baudenkmal zerstört wird? Herleitung der Kostentragungspflicht aus den speziellen Vorschriften der Denkmalschutzgesetze, soweit dort geregelt. Was aber darüber hinaus? Heranziehung des Verursacherprinzips, von Rechtsinstituten des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Einbettung der Finanzierungsregelung in die Umweltverträglichkeitsprüfung und in Planfeststellungsverfahren. Umfang und Reichweite der Kostentragungspflicht.
Die Vernachlaessigung von Aspekten des sozialen Lernens und der sozialen und kulturellen Kohaesion im Prozess der Lokalen Agenda 21. Die Behinderung des buergergesellschaftlichen Engagements durch: a) Vergabebedingungen bei der Mittelzuweisung von oberen Behoerden, b) gesetzliche und verordnungsrechtliche Regelungen der kommunalen Selbstverwaltung, c) administrative Strategien der Entpolitisierung, d)Strategien der instrumentellen Vernunft und administrative und/oder oekonomische Interessen des Auftraggebers. Moeglichkeiten und Probleme, buergergesellschaftliches Engagement auf Dauer zu stellen und zu institutionalisieren.
Das Umweltstrafrecht ist ein verhaeltnismaessig junges und dementsprechend noch wenig bearbeitetes Gebiet. Das heutige Umweltstrafrecht stammt von 1980 und ist 1994 grundlegend reformiert worden. Das Forschungsvorhaben dient dem Ziel, durch laufende Arbeiten und Veroeffentlichungen die praktische und wissenschaftliche Durchdringung des Umweltstrafrechts zu foerdern.
Die Untersuchung soll der rechtstatsaechlichen Umsetzung des Umweltstrafrechts, wie es durch das 18. StRAeG formuliert und in Kraft gesetzt wurde, nachgehen. Dabei soll festgestellt werden, inwieweit das neue Umweltstraftrecht Auswirkungen auf den Organisationsrahmen der Strafverfolgung hatte und letzterer wiederum einer effizienteren Umsetzung der normativen Ansprueche zugute kommt. Ferner soll ermittelt werden, inwieweit das Strafrecht tatsaechlich und nach der Vorstellung der normanwendenden Instanzen als Mittel oder auch nur im Kontext regulativer (Umwelt-)Politik tauglich ist.
The present study analyzes the legal framework of Antarctic tourism in the light of its factual development. The first part defines Antarctic tourism and identifies the objectives of the Antarctic Treaty system that are relevant for Antarctic tourism.
Verfahrensvorschriften für das Verwaltungsverfahren waren ursprünglich nur in den Fachgesetzen des besonderen Verwaltungsrechts normiert. Jedes Gebiet regelte die für seinen Bereich notwendigen Verfahrensvorgaben selbst. So entstand eine Fülle von verschiedenen Anforderungen an das Verwaltungsverfahren. Um diesen Zustand zu beseitigen und das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln, wurde das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes erlassen. Es sollte zumindest für den Bereich der öffentlichen Verwaltung, der das Handeln der Behörden durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag betrifft, einen harmonisierten Rechtszustand schaffen. Dieses Ziel wurde nur teilweise erreicht. So enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz eine Subsidiaritätsklausel. Danach gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, soweit Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Derartige Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren enthält auch das Baugesetzbuch. Im zweiten Teil des dritten Kapitels finden sich in dem Paragraphen 207 ff Verfahrensregelungen, die inhaltlich auch Gegenstand des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind. So ist etwa in Paragraph 207 BauGB der von Amts wegen bestellte Vertreter normiert, der in Paragraph 16 VwVfG ebenfalls geregelt ist. Verfahrensvorschriften finden sich darüber hinaus auch im allgemeinen und besonderen Städtebaurecht. Vor dem Hintergrund, dass eine Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrensrechts weiterhin angestrebt werden sollte, stellt sich die Frage, ob die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Baugesetzbuches hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz seit seinem In-Kraft-Treten zahlreiche Änderungen erfahren hat. Im Hinblick darauf erfolgt in der vorliegenden Darstellung ein Vergleich der Regelungsgehalte sich entsprechender oder ähnelnder Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes einerseits und des Baugesetzbuches andererseits. Dabei beschränkt sich die Verfasserin nicht auf die Feststellung, inwieweit eine Übereinstimmung der Regelungen vorliegt. Es werden darüber hinaus Überlegungen dahingehend angestellt, ob inhaltsgleiche Vorschriften im Baugesetzbuch noch eine Rechtfertigung haben bzw. ob gegenüber dem Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Normen des Baugesetzbuches aufgrund der Besonderheiten des baurechtlichen Verfahrens wirklich notwendig sind. Diese Überlegungen münden in Ergebnisse, die für den Gesetzgeber von Interesse sein werden. Dabei fördern die teilweise angegebenen Formulierungsvorschläge für Normpassagen die praktische Verwertbarkeit der Arbeit. In einem Annexteil beschäftigt sich die Verfasserin mit den Folgen, die die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften nach sich zieht. Auch hier werden die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Baugesetzbuches verglichen. ...
| Origin | Count |
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| Bund | 54 |
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| Förderprogramm | 51 |
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