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Landesverwaltungsamt genehmigt 3 Mio. Euro-Umbau im Stickstoffwerk Piesteritz

Das Landesverwaltungsamt hat für eine der geplanten Transformationsmaßnahmen zur Energieeffizienz der Ammoniakanlage 1 der SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH in der Lutherstadt Wittenberg Zustimmung erteilt. Das Unternehmen hatte am 22. April 2026 einen entsprechenden Antrag beim Landesverwaltungsamt eingereicht und zügig geprüft. Geplant ist ein weiterer Schritt der Transformation im Rahmen der strategischen Investitionen und Maßnahmen für eine klimaneutralere Produktion am Standort Piesteritz. So soll bei der Erneuerung einer Pumpe zur Kesselspeisewasserversorgung der bisherige Antrieb mit einer Dampfturbine durch einen Elektromotor ersetzt werden. Damit wird die Elektrifizierung von bisher dampfbasierten Aggregaten weiter vorangetrieben. Ziel der Maßnahme Mit dem Vorhaben verfolgt das Unternehmen insbesondere eine Verbesserung der Energieeffizienz und einen weiteren Ersatz von erdgaserzeugtem Antriebsdampf durch erneuerbaren Strom. So soll die bislang dampfbetriebene Pumpe künftig elektrisch betrieben werden. Gleichzeitig ist der Einsatz einer moderneren und effizienteren Pumpentechnologie vorgesehen. Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb Die fachliche Prüfung durch das Landesverwaltungsamt hat ergeben, dass die geplanten Änderungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die im BImSchG geschützten Umweltgüter haben werden. Weder die Anlagenkapazität noch Emissionen, Durchsatz oder Lagermengen werden verändert. Damit bleibt die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen weiterhin gewährleistet. Die Investitionssumme für das Vorhaben beträgt nach Angaben des Unternehmens rund 3 Millionen Euro. Hintergrund: Anzeigeverfahren nach dem BImSchG Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen sind nach § 15 BImSchG anzuzeigen, sofern sie Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Die zuständige Behörde prüft anschließend den Sachverhalt und trifft eine Entscheidung zum weiteren Verfahren der Freigabe der Maßnahmen. Als Obere Immissionsschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für diese Verfahren zuständig. Herr Franzke, Geschäftsführer der SKW Piesteritz: „Die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit unserer systemrelevanten Branche der Basischemie erfordert einen hohen Einsatz von Investitionen und Maßnahmen in Technologie, Sicherheit und Umweltschutz. Effiziente und gleichzeitig professionelle Verwaltungsverfahren sind eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg und eine schnelle Umsetzbarkeit von Projekten. Gerade das wird immer wichtiger auf dem Weg in eine gelingende nachhaltige Transformation. SKW Piesteritz bedankt sich beim Landesverwaltungsamt für die seit Jahren sehr gute und professionelle Zusammenarbeit sowie die – auch in der Vergangenheit – sehr schnellen und qualifizierten Entscheidungsprozesse, die das Landesverwaltungsamt auszeichnen. Das schafft Vertrauen - in die Region für einen sicheren und umweltgerechten Betrieb der Produktionsanlagen und beim Gesellschafter für weitere Investitionen in Piesteritz.“ Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Verpackungsgesetz

- Informationen dazu, wie die Einhaltung des Verpackungsgesetz und insbesondere des Paragraphen 31 garantiert werden - Informationen dazu, ob es stimmt dass in Wuppertal nach neuer Rechtsauffassung der Stadt kleine Geschäfte keine Pfandflaschen mehr annehmen müssen, wenn andere Geschäfte in der Nähe sind, die Pfand annehmen. -Anzahl der Verwaltungsverfahren zu dem Thema -Anzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren zu diesem Thema -Ergebnisse der Verfahren inkl. Höhe der Bußgelder -Interne Vermerke und Richtlinien zu dem Thema -Anzahl der mit dem Thema befassten Mitarbeiter - Dienstanweisungen zu dem Thema - Verfahren zur Zuständigkeit innerhalb der Verwaltung. Wer wird tätig? Umweltamt? Ordnungsamt? - Informationen darüber wer bei Verstößen Ansprechpartner der Bürger ist -Informationen dazu wieviele Verfahren insgesamt, auch außerhalb des Verpackungsgesetzes der LDI NRW anhängig sind - Anzahl der Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden im Jahr 2025 -Anzahl der Anträge nach Art 15 dsgvo gegen das Umweltamt -Anzahl der wilden Kippen 2025 und 2025

Eingriffsverfahren EIV

Eingriffsobjekte aus Verwaltungsverfahren. Eingriffsflächen gemäß der rheinland-pfälzischen Eingriffsregelung.

Wasserschutzgebiete des Saarlandes

Wasserschutzgebiete werden auf Antrag eines Wasserversorgungsunternehmens in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (Trinkwasserversorgung) ausgewiesen. Im Saarland werden die Schutzgebiete in drei Zonen unterteilt: Zone I (flächenhafte Darstellung WSG Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler). Zone II (Die Abgrenzung erfolgt nach der aus den hydrogeologischen Bedingungen berechneten Fließdauer des Grundwassers von 50 Tagen bis zur Förderanlage. Diese Zone ist besonders vor Belastungen durch pathogene Keime und Parasiten zu schützen, da diese in die Förderanlage gelangen können) Zone III (Hierbei handelt es sich um den nach hydrogeologischen Gesichtspunkten abgegrenzten Einzugsbereich der Förderanlage. Verunreinigungen durch langlebige chemische Stoffe innerhalb dieses Gebietes können im Laufe der Zeit in die Förderanlage gelangen, so dass besondere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen dieser Stoffe erforderlich sind). Zone B (Darstellung der Heilquellenschutzgebiete) Der Datensatz der Wasserschutzgebiete des Saarlandes enthält bis dahin ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sowie die seit der Ersterfassung im Mai 2009 aufgehobenen Gebiete. Folgende Attributinformationen liegen vor: NR = Nummer des WSG, NAME = Name des WSG, BEGUENSTIG = Begünstigte Gemeinde, ERFASSUNG = Erfassung Maßstab INFO = Link zu den dazugehörigen Metadaten, RECHTSGRUNDLAGE = Rechtsgrundlage, SCHUTZZONE = Schutzzone, AUFHEBUNG = Datum der Aufhebung des WSG, VERORD = Datum der Erstverordnung, UND_VERORD = Datum weiterer Verordnungen, sofern vorhanden VERORDNUNG = Zusammenfassung von VERORD und UND_VERORD als Textfeld zur einfachen Darstellung, LAND = enthält ein Kürzel für das Bundesland, indem das WSG liegt, da Teile verschiedener Gebiete in Rheinland-Pfalz liegen, OIDEXT = Zusammenschluss aus NR des WSG, der Schutzzone und dem Bundesland; diese sind zur übersichtlicheren Darstellung erforderlich, und weitere. Die Zone I (außer flächenhafte Darstellung WSG Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler) ist generiert und besitzt keine flächenhafte und keine vollständige lagenbezogene Genauigkeit. Raster 10 x 10 m.

Eingriffsverfahren EIV

Eingriffsobjekte aus Verwaltungsverfahren. Eingriffsflächen gemäß der rheinland-pfälzischen Eingriffsregelung.

Schutzgebiete_INS - Wasserschutzgebiete festgesetzt

Der Kartendienst stellt die für INSPIRE gemeldete Schutzgebietsdaten des Saarlandes dar.:Wasserschutzgebiete werden auf Antrag eines Wasserversorgungsunternehmens in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (Trinkwasserversorgung) ausgewiesen. Im Saarland werden die Schutzgebiete in drei Zonen unterteilt: Zone I (Fassungsbereich einer Bohrung, Quellfassung); Zone II (Die Abgrenzung erfolgt nach der aus den hydrogeologischen Bedingungen berechneten Fließdauer des Grundwassers von 50 Tagen bis zur Förderanlage. Diese Zone ist besonders vor Belastungen durch pathogene Keime und Parasiten zu schützen, da diese in die Förderanlage gelangen können); Zone III (Hierbei handelt es sich um den nach hydrogeologischen Gesichtspunkten abgegrenzten Einzugsbereich der Förderanlage. Verunreinigungen durch langlebige chemische Stoffe innerhalb dieses Gebietes können im Laufe der Zeit in die Förderanlage gelangen, so dass besondere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen dieser Stoffe erforderlich sind). Der Datensatz der Wasserschutzgebiete des Saarlandes enthält bis dahin ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sowie die seit der Ersterfassung im Mai 2009 aufgehobenen Gebiete. Die aufgehobenen Gebiete sind gekennzeichnet indem das Attribut AUFHEBUNG das entsprechende Datum der Aufhebung enthält. Folgende Attributinformationen liegen vor: NR = Nummer des WSG, NAME = Name des WSG, BEGUENSTIG = Begünstigte Gemeinde, ERSTELLT = Nennung des Datenerfassers, ERFASSUNG = Erfassungmaßstab INFO = Link zu den dazugehörigen Metadaten, RECHTSGRUNDLAGE = Rechtsgrundlage, SCHUTZZONE = Schutzzone, AUFHEBUNG = Datum der Aufhebung des WSG, VERORD = Datum der Erstverodnung, UND_VERORD = Datum weiterer Verordnungen, sofern vorhanden VERORDNUNG = Zusammenfassung von VERORD und UND_VERORD als Textfeld zur einfachen Darstellung, LAND = enthält ein Kürzel für das Bundesland, indem das WSG liegt, da Teile verschiedener Gebiete in Rheinland-Pfalz liegen, OIDEXT = Zusammenschluß aus NR des WSG, der Schutzzone und dem Bundesland; diese sind zur übersichtlicheren Darstellung erforderlich.

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren der Currenta GmbH & Co.OHG Chempark Dormagen, Grundwasserentnahme

BEKANNTMACHUNG Wasserrechtliches Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch die Currenta GmbH & Co.OHG für den Chempark Dormagen - Az.: 54.1-1.2-(11.0) -56 Hü Die Firma Currenta GmbH & Co.OHG (Antragstellerin) hat gemäß den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis, bzw. Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es zur Betriebswasserversorgung und hydraulischen Grundwassersicherung für den Chempark Dormagen zu verwenden. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 5.750 m³/h, 131.000 m³/d und 28.000.000 m³/a. Die Förderung des Grundwassers erfolgt aus den vorhandenen Brunnen der nachfolgend aufgeführten Brunnenketten und Einzelbrunnen, jeweils mit Grundstückangabe: - Werkskette (Grundstücke Gemarkung Dormagen, Flur 48, Flurstück Nr. 285 und Gemarkung Worringen, Flur 33, Nr. 63 und 39 sowie Flur 35, Nr. 245) - Sanierungs- und Abwehrbrunnen (Gemarkung Dormagen, Flur 48, Flurstücke Nr. 243, 228 und 289 sowie und Gemarkung Worringen, Flur 33, Nr. 84 und 98 und Flur 34, Nr. 307, 323, 315 und Flur 35, Nr. 290 sowie Flur 53, Nr. 75, 77, 78, 82, 89) - Horizontalfilterbrunnen Worringen (Gemarkung Worringen, Flur 54, Nr.199) Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungs- und Erlaubnisverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - FFH-Vorprüfung (Screening) (FFH-Verträglichkeitsprüfung Stufe I) - Wasserrechtlicher Fachbeitrag (Bewertung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele nach Wasserrahmenrichtlinie /WRRL) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandentwicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absenkungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grundwasserstände durch die Entnahme beeinflusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Auswirkungen auf die dort anzutreffende Flora und Fauna ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bilanzierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grundwasserabflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrierender Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufbereitung und den Entsorgungswegen Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis bzw. Erlaubnis, sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht im üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen sowie diese Bekanntmachung auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, im Zeitraum vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 während der Dienststunden bei den Stadtverwaltungen Köln, Dormagen und Pulheim Einsicht in den Antrag und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung jeweils bei der - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, unter E-Mail: 572-IWA@stadt-koeln.de oder unter den Telefonnummern 0221 221-23782 bzw. -34935, - Stadt Dormagen, Mathias-Giesen-Straße 11, 41540 Dormagen, Technisches Rathaus, Zimmer 0.24, Erdgeschoss, E-Mail: beate.reith@stadt-dormagen.de oder unter der Telefonnummer: 2133257842 und - Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, Raum 2.11, E-Mail: silvia.friedrich@pulheim.de oder unter der Telefonnummer: 02238-808257, insbesondere per Telefon, über die jeweiligen E-Mailadressen oder Postanschriften möglich. Besucherinnen und Besucher sind angehalten, bei einem solchen persönlichen Termin die jeweils geltenden Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Maßgeblich ist der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Bewilligungs- bzw. Erlaubnisantrages mit den dazugehörigen Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 24.06.2022, schriftlich Einwendungen erheben bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, der Stadt Dormagen, Mathias-Giesen-Straße 11, 41540 Dormagen, der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, oder bei der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die jeweilige Kommune oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei den Stadtverwaltungen Köln, Dormagen und Pulheim sowie bei der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Köln oder der Stadt Dormagen oder der Stadt Pulheim unter den o.g. Kontaktdaten bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis 24.06.2022, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Aus der Einwendung bzw. Stellungnahme sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Sie sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Currenta GmbH & Co.OHG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren bzw. dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit der Antragstellerin, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (Verfahrensbeteiligte), mündlich zu verhandeln. Den Termin der mündlichen Verhandlung und in welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens (Antragstellerin), die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt. Sind außer der Ladung des Verfahrensbeteiligten mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 16.03.2022 Im Auftrag gez.: Hülsen

Methoden und Monitoring Waldfunktionen

Dass in unseren Wäldern nicht nur Holz als Rohstoff und Energieträger wächst ist allgemein bekannt: Die Bedeutung der Wälder für den Schutz der Umwelt, für die Natur und die Erholung der Menschen sind wichtige Anliegen. Damit diese sogenannten Schutz- und Erholungsfunktionen erhalten und in Verwaltungsverfahren bzw. bei der Waldbewirtschaftung berücksichtigt werden, gibt es seit 1975 die Waldfunktionenkartierung (WFK). Die Aktualisierung und Entwicklung von Methoden zur Erhebung der Waldfunktionen und die Fortschreibung der sogenannten forstlichen Waldfunktionenkarten gehört zu den Daueraufgaben der FVA. Deren Ergebnisse sind Grundlage von Abwägungsprozessen in Verwaltungsverfahren sowie der betrieblichen oder Raumplanung. Sie können aber auch für die Öffentlichkeitsarbeit oder Fördermaßnahmen von Bedeutung sein.

Zukunftsfaehigkeit der Stadtentwicklung

Die Agenda 21 - das Abschlussdokument der UN-Konferenz fuer Umwelt und Entwicklung, die 1992 unter grosser oeffentlicher Anteilnahme in Rio de Janeiro stattfand und das sich als Merkbuch und Handlungsmassstab einer zukunftsfaehigen, weil umwelt- und sozialgerechten globalen Entwicklung versteht - fordert im Kapitel 28 'Initiativen der Kommunen zur Unterstuetzung der Agenda 21', da sie als 'Politik- und Verwaltungsebene, die dem Buerger am naechsten ist, die entscheidende Rolle bei der Informierung und Mobilisierung der Oeffentlichkeit und ihrer Sensibilisierung fuer eine nachhaltige umweltvertraegliche Entwicklung' spielen. Es gilt einen Dialog mit Buergern, oertlichen Organisationen und der Privatwirtschaft zur Entwicklung einer lokalen Agenda 21 zu initiieren. Fragt sich nur: wie? Angesichts der divergierenden Interessen lokaler Akteure, angesichts vorgegebener Verwaltungsverfahren, angesichts eingeuebter Planungskulturen, angesichts knapper Finanzmittel verfallen die Aufgeforderten zu einem Gutteil in Lethargie. Aus dieser Perspektive ist die 'Lokale Agenda' nur eine weitere freiwillige Aufgabe, die nicht bearbeitet werden muss. Es fehlen Konzepte, die einem 'Prozess Lokale Agenda 21' Inhalt und Struktur, Idee und Design geben und ein Gespuer fuer die ihm innewohnenden Chancen einer zukunftsfaehigen Stadtentwicklung vermitteln. Das Forschungsvorhaben stoesst in diese Luecke und versucht, ein 'Prozessdesign Lokale Agenda' fuer die kommunale Praxis zu entwickeln.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen §  1 Anwendungsbereich §  2 Begriffsbestimmungen §  3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung §  4 Umweltverträglichkeitsprüfung §  5 Feststellung der UVP-Pflicht §  6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben §  7 Vorprüfung bei Neuvorhaben §  8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko §  9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen § 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6

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