In der Datenbank Rigoletto werden Chemikalien nach ihrem Gefährdungspotential für die aquatische Umwelt und die Gesundheit des Menschen in drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis 3) sowie in die Gruppe der nicht wassergefährdenden (nwg) Stoffe eingestuft, Hintergrundinformationen zu den einzelnen Stoffen angeboten und CAS- und EG-Nummern (CAS = Chemical Abstract Services, EG = Europäische Gemeinschaft z. B. EINECS-Nr. = European Inventory of Existing Chemicals) aufgeführt. Die Bewertung der Chemikalien erfolgt durch Selbsteinstufung durch die Hersteller und Inverkehrbringer entsprechend den Maßgaben der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. 05. 1999 und in Einzelfällen durch die "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS)". Im wasserrechtlichen Vollzug der Bundesländer dienen die Wassergefährdungsklassen dazu, Anforderungen an die technische und logistische Sicherheit bei Industrieanlagen und Lagern festzulegen. Die Daten können mit Hilfe einer komfortablen Suchmaschine über Teile der Stoffbezeichnung, CAS-/ EG-Nummern, oder Synonyme recherchiert werden. Folgende Aufgaben werden mit Hilfe der Datenbank Rigoletto gelöst: · Verwalten der nach Anhang 3 der VwVwS vom 17. 05. 1999 durch Hersteller und Inverkehrbringer dokumentierten Stoffe, · Erstellung von umfassenden Stoffdatensätzen, die einstufungsrelevante Daten zur Identifikation, Toxizität, Ökotoxizität, Verhalten in der Umwelt und zu Klassifizierungen umfassen, · Dokumentation der Stoffinformationen und Ausgabe der Datensätze in Form eines Datenblattes, das als Layout-Vorlage zur Vervielfältigung verwendbar ist, · Verwaltung und Dokumentation der Literaturquellen, · regelmäßige Weitergabe der Daten für die Veröffentlichung der Einstufungen im Internet, · Erstellung des Katalogs wassergefährdender Stoffe sowie der VwVwS in Form layoutfähiger Vorlagen.
Die sachgerechte Auseinandersetzung mit den Belangen des Gewaesserschutzes beim Transport wassergefaehrdender Stoffe setzt die relevanten Daten voraus. Bisher stehen jedoch nur absolute Unfallzahlen ohne Bezugsgroesse fuer die Auswertung zur Verfuegung, die keine Rueckschluesse auf Gefahrenschwerpunkte und Unfallwahrscheinlichkeiten bzw. eine qualitativ/quantitative Bewertung des Gefaehrdungspotentials gestatten. Ziel ist es, ein Verfahren fuer die Schaetzung des verkehrstraegerspezifischen Transportaufkommens wassergefaehrdender Stoffe zu entwickeln, das auch die laufende Aktualisierung der Daten ermoeglicht. Durch Verknuepfung mit bereits vorliegenden Daten wird die Grundlage fuer zukuenftige Konzepte fuer die Umsetzung der mit dem BMU abgestimmten Sicherheitsphilosophie zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen geschaffen.
Die im aktuellen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthaltenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen schon seit einiger Zeit bundeseinheitlich im Verordnungswege konkretisiert werden. Hierzu wurde eine "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) auf den Weg gebracht. Diese neue Bundesverordnung wird die bisherigen Regelungen der Länder und die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe des Bundes ablösen. Auf Anlagenbetreiber und Vollzugsbehörden kommen somit nach Inkrafttreten der AwSV veränderte oder neue Regelungen zu. Quelle: http://www.lexxion.de
A) Problemstellung: Die Paragraphen 19g - l WHG werden durch Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Jauche-Gülle-Silagesaft (Bioabfall)-Verordnungen (JGS(B)V) der Länder konkretisiert. Die Fortschreibung der Muster-VAwS der LAWA (Stand 2001) wird nicht mehr betrieben. Eine Muster JGS(B)V wurde nicht erstellt. Die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder entwickeln sich systematisch und materiell immer weiter auseinander. Dies führt zu einer Unüberschaubarkeit der Anforderungen woraus u.a. eine Belastung von Anlagenherstellern und -betreibern resultiert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aufgrund der Förderalismusreform hat der Bund die konkurrierende abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für Anlagenregelungen in der Wasserwirtschaft, also auch im Bereich der Paragraphen 19g-l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55), erhalten. Somit kann er für diese Materie ein umfassendes untergesetzliches Regelwerk mit einheitlichen Anforderungen an den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen schaffen und bei der EU-Kommission notifizieren. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinfachung, da die zahlreichen Regelungen der Länder entfallen können. C) Ziel des Vorhabens ist die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Anforderungen des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen. Es ist zu ermitteln, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bei verschiedenen Anlagenarten ein dem Paragraph 19g WHG entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und welche untergesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung desselben erforderlich sind. Bisheriges Unfallgeschehen, bisherige Mängel im Anlagenbestand und Vollzug sind zu analysieren. Auf dieser Grundlage, aufgrund der 'Muster-VAwS' der LAWA, des einschlägigen Landesrechts, der Bundes-VwVwS und einer Analyse vergleichbaren Rechts anderer EU-Mitgliedsstaaten ist der Entwurf einer Verordnung (und ggf. einer Verwaltungsvorschrift) des Bundes zu den Paragraphen 19g - l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55) auszuarbeiten und zu begründen. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem GSPG, dem Baurecht sowie nachgeordneten Verordnungen und Technischen Regeln ist zu prüfen. Der sich ergebende Handlungsbedarf für Bund, Länder, Anlagenhersteller und -betreiber ist zu bestimmen und die daraus resultierenden Kosten abzuschätzen. Der Fortschreibungsbedarf bezüglich der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe ist aufzuzeigen.
LSTec Stofflistenantrag BB=001 Stofflistenantrag 11111111111I11111111111111111111111111 \\1111:1 RAP_EGKC_20~~8 l!5l Neueintrag o Änderungsantrag o Umsetzung von Nachforderungen Antragsteller beim BfSBundesamt für Strahlenschutz Datum Eingang BfS12.09.2011 Antragsgegenstand Stoffdaten FeldWert CodeBB=001 Stoff/StoffgruppeBitumen Elementzusammen- setzung/Formel/Name lWerkstoff-Nr.Bitumen (kein Teer), etwaige Zusätze zur Verbesserung der Witlerungs- und Wasserbeständigkeit Verfahrensstatusa Leitparameter Angabe als Gesamtmasse Deklaratlons- schwellenwert [Massen-%] Neuabfall101,00Deklarations- schwellenwert [Massen-%] Altabfall101,00 Beschrelbungs- schwellenwert [Massen-%] Neuabfall1,00Beschreibungs- schwellenwert [Massen-%] Altabfall5,00 Löslichkeit in Wasser bel ca. 20·C [gll] unlöslich Beantragung durch das BfS 5. Juli 2012 Zustimmung durch den NLWKN Seite 1 von 5 tsTec Stofflistenantrag BB_001 Literatur Revision0 Antragsdatum05.07.2012 Häufigkeitnicht relevant GllltigkeitsbereichhandelsObliches Bitumen, soweit fest, nicht dispergiert, wasserunlö lieh und indifferent. Lösungsmittelreste und sonstige Verunreinigunge (z. B. mit Bitumen fixierte oder vergossene radioaktive Abfälle) sind ge- sondert anzugeben. ß:f............ - 'I.... c -qe--& Ie ~ ...-~~",,:J/.tJ...rJ}, ~l"'-... Produktkontroll· maßnahmen'Der Stoff "Bitumen" Ist z. B. Ober die f4'erkunft oder durch visuelle In- spektion zu identifizieren. Sofern nicht dem GOltigkeitsberelch entsprechende Komponenten ent- halten sind und nicht aussortiert werden, sind diese im Rahmen der Sortierung der Abfälle nach Art und Menge zu erfassen und gesondert anzugeben. Die Menge an "Bitumen" gemäß GOltigkeitsbereich ist, z, B, durch Wä- gung, zu ermitteln, Der Ablieferungspflichtige ! AbfOhrungspflichtige bzw. Konditionierer hat die Durchführung der vorgenannten Schritte zu dokumentieren. Zur Bestätigung der ordnungsgemäßen DurchfOhrung dieser Maßnahmen im Rahmen von begleitenden Kontrollen durch den Sachverständigen vor Ort ist ein Umfang von ca. 5 % bis 10 % der Ab- fälle ausreichend."* ~ ,u-. J. IJ chI.. ~ ,-' bG. cl!...- l.< t'~ct ! ~'fre,,4., ...·~l be ."i4,~~ ~ Nullwert Neuabfall' [Massen-%)nicht relevant Nullwert Altabfall' [Massen-%)nicht relevant Zusammensetzung Bestandteil! CodeNameMassen-% BB_001Bitumen100 Untere Grenze' [%] Obere Grenze' [%] Anteil der Ausprägung Da es sich um einen Basisstoff handelt, der nicht Teil des Rechnerischen Nachweises ist, ist der Anteil der Ausprägung, als Parameter des Rechnerischen Nachweises nicht relevant. Ausschöpfungsanteile Da der Basisstoff BB_001 .Bitumen" nicht in PFB-Stoffe zerlegbar ist, ist die Angabe der Ausschöp- fungsanteile nicht relevant. v."",4-a_~,.~ f.I,"'-«~4j"J.... ..... .J.. 1.3,..k....,~ ,,"; •.<..., 'r.'l.-rJ?e,t,<><',t.. ;',j5',. c~t.Z 0. f(p".,..c.1" er.. ~ - ..~yJ_E"'~(-v. /» - I> C ' / J, / C.~_ 1. " ",. . ___....:._.::.......:..::"""'::.::: .l.., -"" ~ • -'~ , ,~ 't<..,-? '" e..... ;r- i!...., <.- b c_ ~.'j' r A, 'f I/.(S- I{o\.... , Tell der Definition des GOltlgkeitsbereichs 5 Juli 2012 b,... b_,: ,Q, t..... ~ z.,. Seite 2 von 5 Stoffiistenantrag BB_001 lSTec Erläuterungen Erläuterungen zur Ermittlung der Stoffdaten Elementzusammensetzung/FormeVNamelWerkstoff-Nr. Im Feld .Elementzusammensetzung/FormeVNameNJerkstoff-Nr' wurde die chemische Form, fOr die der beantragte Stofflisteneintrag gelten soll, verdeutlicht durch Abgrenzung vom Teer (Kenn-Nr. 333, 496, 1446 und 1496 des Anhangs 1 der VwVwS /11) und Einbeziehung von im handelsüblichen Bitu- men vorkommenden Zusatzstoffen. Verfahrensstatus Da der Antrag an das NLWKN weitergeleitet wurde, hat das BfS den Verfahrensstatus auf .a" für be- anfragt gesetzt. Leitparameter Für den beantragten Stoffiisteneintrag wurden keine Leitparameter angegeben, da es sich nicht um einen Stoffvektor handelt. Angabe als Der Anteil dieses Stofflistenantrags an einem Abfallgebinde ist identisch mit dem Anteil der Gesamt- masse von Bitumen und so auch vom Abfallverursacher anzugeben, da hierfür auch die Schwellen- werte gelten. Die Angabe dient ausschließlich der stofflichen Beschreibung der radioaktiven Abfälle, eine Bilanzierung ist nicht erforderlich. Schwellenwerte Die Ermittlung der Deklarationsschwellenwerte ist unten unter .Erläuterungen zur Ermittlung der Schwellenwerte" beschrieben. Aus den Deklarationsschwellenwerten ergeben sich wiederum die Be- schreibungsschwellenwerte für Neu- und Altabfälle basierend auf der in /2/ beschriebenen Vorge- hensweise. Löslichkeit Handelsübliches Bitumen samt etwaigen Zusatzstoffen, die einer Verbesserung der Witterungs- und dienen, ist gemäß Gültigkeitsbereich fest. nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent. Wasserbeständigke~ Revision Dies ist ein erstmaliger Antrag, der folglich die Revision 0 darstellt. Häufigkeit Da es sich um einen Basisstoff handelt, der nicht Teil des Rechnerischen Nachweises ist, ist die Häu- figkeit des Vorkommens von Bitumen in Abfällen als Parameter des Rechnerischen Nachweises nicht relevant. Gültigkeitsbereich Der Gültigkeitsbereich umfasst alle handelsüblichen Bitumensorten, die nicht in organischen Lö- sungsmitteln oder Ölen gelöst oder in Wasser dispergiert sind. Verunreinigungen und mit Bitumen fixierte oder vergossene radioaktive Abfälle sind gesondert anzugeben. 5. Juli 2012 Seite 3 von 5
1 Bayerisches Landesamt für Umwelt Festlegungen der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) zur Einstufung von Altölen Altöle (Kenn-Nr. 438) Fußnote 9 Nach Fußnote 9 bezieht sich die Bewertung auf Altöle gemäß TRbF 200, Nr. 1.3, Abs. 4. Das sind "gebrauchte Mineralöle und gebrauchte flüssige Mineralölprodukte, ferner mineralölhaltige Rückstände aus Lager-, Betriebs- und Transportbehältern. Zu diesen Altölen gehören insbeson- dere Abfälle von Motoren-, Getriebe-, Maschinen-, Spindel-, Zylinder-, Turbinen-, Achsen, Dun- kel-, Weiß-, Transformatoren-, Schalter- und Kabelisolieröl, von Spezial- und Testbenzin, von Petroleum, ferner veröltes Bilgenwasser sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern ein- schließlich Abscheidern für mineralische Leichtflüssigkeiten". Diese Definition schließt Altöle auf anderer Basis als Mineralöl, wie z.B. synthetische Ester oder Pflanzenöle, nicht ein. Solche Alt- öle sind hinsichtlich ihrer WGK im Einzelfall zu bewerten. Als Kriterien für die Einstufung von Altölen auf Mineralölbasis nach Kenn-Nr. 438 hat die KBwS folgende Festlegungen getroffen: In der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) wird mit der Fußnote 9) zur Kenn-Nr. 438 darauf hingewiesen, dass im Einzelfall Altöle, deren Zusammensetzung durch Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist, einer WGK <3 zugeordnet werden kön- nen. Altöle aus Verbrennungsmotoren oder aus Anlagen, in denen hohe Temperaturen auftreten können, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, da der Gehalt an krebserzeugenden poly- zyklischen Kohlenwasserstoffen bei diesen Altölen in der Regel relativ hoch ist. Für andere gebrauchte Öle wurden bisher folgende Voraussetzungen für die Einstufung in eine WGK <3 definiert: - Angabe der genauen chemischen Zusammensetzung des Frischöls (einschließlich Addi- tivierung), - Verfahrensbeschreibung (Betriebszeit, Betriebstemperatur, anlageninterne Aufarbei- tung), - Analyse von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) oder Ben- zo(a)pyren, Bestimmung gemäß GefStoffV über DMSO-Extrakt mit der IP 346 Methode, - ggfs. Analyse von PCB (z.B. nach Ballschmiter/Zell, falls chlorhaltige Komponenten ent- halten sind), - Gehalt an Metallen (durch Zusatz oder Abrieb). Bei der Beurteilung der Angaben werden von der KBwS folgende Kriterien herangezogen: 1. Für die zugegebenen Additive und den Gehalt an Metallen, die z.B. durch Abrieb entste- hen können, gelten die nach der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zur VwVwS aufge- stellten Grenzwerte. 2. Für PAH und Benzo(a)pyren gelten die in der GefStoffV festgelegten Grenzwerte ggf. un- ter Berücksichtigung des Gehaltes im DMSO-Extrakt. 3. Für PCB-haltige Zubereitungen werden in Anlehnung an die GefStoffV, die ein Verbot für Zubereitungen mit mehr als 50 ppm PCB vorsieht, unter Berücksichtigung der Über- gangsregelungen folgende von der Mischungsregel abweichenden Einstu- fungsregeln aufgestellt: - > 2000 ppm erfolgt die Einstufung in die WGK 3, - >50 bis 2000 ppm kann die Zubereitung in die WGK 2 eingestuft werden, soweit sich nicht aufgrund anderer Komponenten die WGK 3 ergibt. Nr. 3.9 Ordner Arbeitshilfen – August 2012 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt Diese Bedingungen können unter anderem von Hydraulik- oder Isolierölen eingehalten werden. Wenn sichergestellt werden kann, dass die gehandhabten Altöle die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können diese in eigener Verantwortung einer WGK <3 zugeordnet werden. Die eigen- verantwortliche Einstufung geschieht in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift wasser- gefährdende Stoffe in Anlehnung an das in Anhang 4 beschriebene Vorgehen für Gemische. Ergänzende Hinweise des LfU: 1) Die in den diversen technischen Anwendungsbereichen zum Einsatz kommenden Mineralöle sind in der Regel „legiert“. Es handelt sich also um Schmieröle, die verschiedene Zusatzstoffe zur Einstellung bestimmter Eigenschaften enthalten und denen nach dem „Katalog wasserge- fährdender Stoffe“ offiziell die WGK 2 zugeordnet ist. Eine Abweichung von WGK 3 für ein Altöl aufgrund der vorstehenden Kriterien ist also prinzipiell nur bis WGK 2 möglich. 2) Neben den von der KBwS genannten Hydraulik- und Isolierölen ist die Anwendung der Fuß- note auch bei mineralölbasierten Kühlschmierstoffen denkbar. Wenn z.B. der frische Kühl- schmierstoff in WGK 2 eingestuft werden kann bzw. muss (s. auch Suche nach "Kühlschmier- stoffe" im "Katalog wassergefährdender Stoffe" im Internet), erscheint von den o.g. Kriterien für die Klärung, ob WGK 2 auch für den gebrauchten Schmierstoff möglich ist, im Wesentlichen nur der Gehalt an PAK bzw. Benzo(a)pyren relevant. Folgende Grenzwerte gelten für die WGK 2: - ein Gehalt an Benzo(a)pyren von maximal 50 ppm (= 50 mg/kg) sowie - maximal 3 % im DMSO-Extrakt nach der Bestimmungsmethode IP 346. Sofern die vorgenannten Werte nachweislich eingehalten werden, kann auch der gebrauchte Kühlschmierstoff u.E. in WGK 2 eingestuft werden. Nr. 3.9 Ordner Arbeitshilfen – August 2012
Hintergrund der vorliegenden Arbeit ist die national und international unterschiedliche Bewertung des Umweltgefährdungspotenzials von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten im aquatischen Bereich. Die unterschiedliche Bewertung basiert darauf, dass in Deutschland physikalische Effekte biogener Öle und Fette auf die Umwelt nur in Ausnahmefällen Eingang in die Risikobewertung finden, während internationale Regelwerke (MARPOL 73/78 (International Convention for the Prevention of Pollution from Ships), aber auch die nationale Gesetzgebung der USA physikalische Effekte als Risikokriterien regelmäßig berücksichtigen. Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe und die daraus resultierende unterschiedliche (Risiko-) Einstufung biogener Öle und Fette schlägt sich in einer Ungleichbehandlung dieser Stoffe in der nationalen und internationalen Gesetzgebung nieder. Ziel der vorliegenden Studie war es zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung biogener Öle und Fette auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigt ist. Ergebnisse: Das aquatische Gefährdungspotenzial biogener Öle und Fette wird anhand von Literaturdaten und eigenen Untersuchungen dargestellt. Weiterhin wird untersucht, inwieweit sich dass Gefährdungspotenzial im Süßwasser von dem im marinen Bereich unterscheidet und welche Faktoren speziell in deutschen Binnengewässern hierauf Einfluss nehmen. Schließlich werden Kriterien diskutiert, die eine Erfassung dieses, auf physikalischen Effekten beruhenden Gefährdungspotenzials erlauben. Hier dienen die von der GESAMP/EHS (Joint Group of Experts on the Scientic Aspects of Marine Protection/Evaluation of Hazardous Substances Working Group)-Arbeitsgruppe entwickelten Kriterien für Floater, Persitent Floater und Sinker als Diskussionsgrundlage. Anhand der Daten wird deutlich, dass biogene Öle und Fette ein beträchtliches aquatisches Gefährdungspotenzial besitzen und daher eine Einstufung als nicht wassergefährdend , wie in der deutschen VwVwS (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe), nicht gerechtfertigt ist. Grundsätzlich verhalten sich diese Stoffe im Süß- und im Salzwasser gleich. In deutschen Oberflächengewässern müssen jedoch die starken saisonalen Schwankungen der Wassertemperatur berücksichtigt werden, da diese einen entscheidenden Einfluss auf den Aggregatzustand und die Abbaubarkeit haben und damit auf das Gefährdungspotenzial von Ölen und Fetten. Daraus leitet sich ab, dass die von der GESAMP/EHS Arbeitsgruppe entwickelten Kriterien für Floater, Persistent Floater und Sinker lediglich quantitativ ergänzt werden müssen, um auch in deutschen Binnengewässern das von biogenen Ölen und Fetten ausgehende Gefährdungspotenzial adäquat zu erfassen. Die Studie schließt mit einer Empfehlung zur nationalen Handhabung der Riskobewertung von biogenen Ölen und Fetten.
Die Professur für Umwelttechnik in der Wasserwirtschaft und Umweltmanagement der Universität Leipzig führt zusammen mit den Unterauftragnehmern Herrn Dipl. Ing. (FH) Frank Enderlein, Sachverständiger der AGU-TSO e.V., und dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung das Forschungsprojekt „Bundeseinheitliche Regelung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen (FKZ 3707 48 300)“ durch. Die Projektleitung liegt bei Herrn Prof. Dr.-Ing. Robert Holländer (Universität Leipzig). Veröffentlicht in Texte | 15/2010.
Eine Harmonisierung der deutschen WGK-Klassifizierung mit der Zubereitungsrichtlinie des europäischen Chemikalienrechts ist im Grundsatz möglich. Sie würde zu einer Vereinheitlichung von Bewertungsansätzen führen. Um jedoch dem im nationalen Wasserrecht verankerten Besorgnisgrundsatz gerecht zu werden, müsste in jedem Fall die Datengrundlage für die Einstufung der einzelnen Komponenten nachvollzogen werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 17 |
| Land | 3 |
| Wissenschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 12 |
| Text | 4 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 7 |
| Offen | 12 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 20 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Dokument | 6 |
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| Webseite | 4 |
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|---|---|
| Boden | 14 |
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