Die im aktuellen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthaltenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen schon seit einiger Zeit bundeseinheitlich im Verordnungswege konkretisiert werden. Hierzu wurde eine "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) auf den Weg gebracht. Diese neue Bundesverordnung wird die bisherigen Regelungen der Länder und die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe des Bundes ablösen. Auf Anlagenbetreiber und Vollzugsbehörden kommen somit nach Inkrafttreten der AwSV veränderte oder neue Regelungen zu. Quelle: http://www.lexxion.de
LSTec Stofflistenantrag BB=001 Stofflistenantrag 11111111111I11111111111111111111111111 \\1111:1 RAP_EGKC_20~~8 l!5l Neueintrag o Änderungsantrag o Umsetzung von Nachforderungen Antragsteller beim BfSBundesamt für Strahlenschutz Datum Eingang BfS12.09.2011 Antragsgegenstand Stoffdaten FeldWert CodeBB=001 Stoff/StoffgruppeBitumen Elementzusammen- setzung/Formel/Name lWerkstoff-Nr.Bitumen (kein Teer), etwaige Zusätze zur Verbesserung der Witlerungs- und Wasserbeständigkeit Verfahrensstatusa Leitparameter Angabe als Gesamtmasse Deklaratlons- schwellenwert [Massen-%] Neuabfall101,00Deklarations- schwellenwert [Massen-%] Altabfall101,00 Beschrelbungs- schwellenwert [Massen-%] Neuabfall1,00Beschreibungs- schwellenwert [Massen-%] Altabfall5,00 Löslichkeit in Wasser bel ca. 20·C [gll] unlöslich Beantragung durch das BfS 5. Juli 2012 Zustimmung durch den NLWKN Seite 1 von 5 tsTec Stofflistenantrag BB_001 Literatur Revision0 Antragsdatum05.07.2012 Häufigkeitnicht relevant GllltigkeitsbereichhandelsObliches Bitumen, soweit fest, nicht dispergiert, wasserunlö lieh und indifferent. Lösungsmittelreste und sonstige Verunreinigunge (z. B. mit Bitumen fixierte oder vergossene radioaktive Abfälle) sind ge- sondert anzugeben. ß:f............ - 'I.... c -qe--& Ie ~ ...-~~",,:J/.tJ...rJ}, ~l"'-... Produktkontroll· maßnahmen'Der Stoff "Bitumen" Ist z. B. Ober die f4'erkunft oder durch visuelle In- spektion zu identifizieren. Sofern nicht dem GOltigkeitsberelch entsprechende Komponenten ent- halten sind und nicht aussortiert werden, sind diese im Rahmen der Sortierung der Abfälle nach Art und Menge zu erfassen und gesondert anzugeben. Die Menge an "Bitumen" gemäß GOltigkeitsbereich ist, z, B, durch Wä- gung, zu ermitteln, Der Ablieferungspflichtige ! AbfOhrungspflichtige bzw. Konditionierer hat die Durchführung der vorgenannten Schritte zu dokumentieren. Zur Bestätigung der ordnungsgemäßen DurchfOhrung dieser Maßnahmen im Rahmen von begleitenden Kontrollen durch den Sachverständigen vor Ort ist ein Umfang von ca. 5 % bis 10 % der Ab- fälle ausreichend."* ~ ,u-. J. IJ chI.. ~ ,-' bG. cl!...- l.< t'~ct ! ~'fre,,4., ...·~l be ."i4,~~ ~ Nullwert Neuabfall' [Massen-%)nicht relevant Nullwert Altabfall' [Massen-%)nicht relevant Zusammensetzung Bestandteil! CodeNameMassen-% BB_001Bitumen100 Untere Grenze' [%] Obere Grenze' [%] Anteil der Ausprägung Da es sich um einen Basisstoff handelt, der nicht Teil des Rechnerischen Nachweises ist, ist der Anteil der Ausprägung, als Parameter des Rechnerischen Nachweises nicht relevant. Ausschöpfungsanteile Da der Basisstoff BB_001 .Bitumen" nicht in PFB-Stoffe zerlegbar ist, ist die Angabe der Ausschöp- fungsanteile nicht relevant. v."",4-a_~,.~ f.I,"'-«~4j"J.... ..... .J.. 1.3,..k....,~ ,,"; •.<..., 'r.'l.-rJ?e,t,<><',t.. ;',j5',. c~t.Z 0. f(p".,..c.1" er.. ~ - ..~yJ_E"'~(-v. /» - I> C ' / J, / C.~_ 1. " ",. . ___....:._.::.......:..::"""'::.::: .l.., -"" ~ • -'~ , ,~ 't<..,-? '" e..... ;r- i!...., <.- b c_ ~.'j' r A, 'f I/.(S- I{o\.... , Tell der Definition des GOltlgkeitsbereichs 5 Juli 2012 b,... b_,: ,Q, t..... ~ z.,. Seite 2 von 5 Stoffiistenantrag BB_001 lSTec Erläuterungen Erläuterungen zur Ermittlung der Stoffdaten Elementzusammensetzung/FormeVNamelWerkstoff-Nr. Im Feld .Elementzusammensetzung/FormeVNameNJerkstoff-Nr' wurde die chemische Form, fOr die der beantragte Stofflisteneintrag gelten soll, verdeutlicht durch Abgrenzung vom Teer (Kenn-Nr. 333, 496, 1446 und 1496 des Anhangs 1 der VwVwS /11) und Einbeziehung von im handelsüblichen Bitu- men vorkommenden Zusatzstoffen. Verfahrensstatus Da der Antrag an das NLWKN weitergeleitet wurde, hat das BfS den Verfahrensstatus auf .a" für be- anfragt gesetzt. Leitparameter Für den beantragten Stoffiisteneintrag wurden keine Leitparameter angegeben, da es sich nicht um einen Stoffvektor handelt. Angabe als Der Anteil dieses Stofflistenantrags an einem Abfallgebinde ist identisch mit dem Anteil der Gesamt- masse von Bitumen und so auch vom Abfallverursacher anzugeben, da hierfür auch die Schwellen- werte gelten. Die Angabe dient ausschließlich der stofflichen Beschreibung der radioaktiven Abfälle, eine Bilanzierung ist nicht erforderlich. Schwellenwerte Die Ermittlung der Deklarationsschwellenwerte ist unten unter .Erläuterungen zur Ermittlung der Schwellenwerte" beschrieben. Aus den Deklarationsschwellenwerten ergeben sich wiederum die Be- schreibungsschwellenwerte für Neu- und Altabfälle basierend auf der in /2/ beschriebenen Vorge- hensweise. Löslichkeit Handelsübliches Bitumen samt etwaigen Zusatzstoffen, die einer Verbesserung der Witterungs- und dienen, ist gemäß Gültigkeitsbereich fest. nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent. Wasserbeständigke~ Revision Dies ist ein erstmaliger Antrag, der folglich die Revision 0 darstellt. Häufigkeit Da es sich um einen Basisstoff handelt, der nicht Teil des Rechnerischen Nachweises ist, ist die Häu- figkeit des Vorkommens von Bitumen in Abfällen als Parameter des Rechnerischen Nachweises nicht relevant. Gültigkeitsbereich Der Gültigkeitsbereich umfasst alle handelsüblichen Bitumensorten, die nicht in organischen Lö- sungsmitteln oder Ölen gelöst oder in Wasser dispergiert sind. Verunreinigungen und mit Bitumen fixierte oder vergossene radioaktive Abfälle sind gesondert anzugeben. 5. Juli 2012 Seite 3 von 5
In der Datenbank Rigoletto werden Chemikalien nach ihrem Gefährdungspotential für die aquatische Umwelt und die Gesundheit des Menschen in drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis 3) sowie in die Gruppe der nicht wassergefährdenden (nwg) Stoffe eingestuft, Hintergrundinformationen zu den einzelnen Stoffen angeboten und CAS- und EG-Nummern (CAS = Chemical Abstract Services, EG = Europäische Gemeinschaft z. B. EINECS-Nr. = European Inventory of Existing Chemicals) aufgeführt. Die Bewertung der Chemikalien erfolgt durch Selbsteinstufung durch die Hersteller und Inverkehrbringer entsprechend den Maßgaben der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. 05. 1999 und in Einzelfällen durch die "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS)". Im wasserrechtlichen Vollzug der Bundesländer dienen die Wassergefährdungsklassen dazu, Anforderungen an die technische und logistische Sicherheit bei Industrieanlagen und Lagern festzulegen. Die Daten können mit Hilfe einer komfortablen Suchmaschine über Teile der Stoffbezeichnung, CAS-/ EG-Nummern, oder Synonyme recherchiert werden. Folgende Aufgaben werden mit Hilfe der Datenbank Rigoletto gelöst: · Verwalten der nach Anhang 3 der VwVwS vom 17. 05. 1999 durch Hersteller und Inverkehrbringer dokumentierten Stoffe, · Erstellung von umfassenden Stoffdatensätzen, die einstufungsrelevante Daten zur Identifikation, Toxizität, Ökotoxizität, Verhalten in der Umwelt und zu Klassifizierungen umfassen, · Dokumentation der Stoffinformationen und Ausgabe der Datensätze in Form eines Datenblattes, das als Layout-Vorlage zur Vervielfältigung verwendbar ist, · Verwaltung und Dokumentation der Literaturquellen, · regelmäßige Weitergabe der Daten für die Veröffentlichung der Einstufungen im Internet, · Erstellung des Katalogs wassergefährdender Stoffe sowie der VwVwS in Form layoutfähiger Vorlagen.
Wassergefährdende Stoffe Stoffe und Gemische können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) – bzw. als „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“ – eingestuft werden. Das Einstufungsverfahren für Stoffe und Gemische ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt, welche das bisherige Einstufungsverfahren nach Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) fortschreibt. Aufgrund der WGK und der Tonnage der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe legt die AwSV einheitliche Anforderungen für Anlagen bundesweit fest. Damit soll eine Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern bei der Lagerung und Handhabung der Stoffe ausgeschlossen werden. Außerdem bietet die Einstufung für Anlagenbetreiber, Vollzugsbehörden vor Ort sowie im Falle eines Unfalls für die örtlichen Feuerwehren eine aggregierte Gefährlichkeitskennzahl. So müssen sie die Relevanz aller Kombinationen von Gefährlichkeitsmerkmalen für den Gewässerschutz nicht im Einzelnen beurteilen. Die WGK-Einstufung schafft darüber hinaus den Anreiz, besonders gefährliche oder schlecht untersuchte Stoffe durch solche, die weniger wassergefährdend und gut untersucht sind, zu ersetzen. Hinweise zu anlagenbezogenen Regelungen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes im Artikel „Anlagensicherheit“ unter dem „Thema“ „Wirtschaft und Konsum“. Hinweise zu den rechtlichen Regelungen finden Sie im Artikel „Rechtliche Grundlagen“. Hinweise zum Einstufungsverfahren finden Sie im Artikel „WGK-Einstufung“. Die AwSV unterscheidet die WGK-Einstufung von Stoffen und Gemischen. Hierbei ist für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse folgendes zu beachten (siehe auch § 2 Begriffsbestimmungen der AwSV): Ein „ Stoff “ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren. Ein Reaktionsgemisch, das nicht weiter getrennt und aufgearbeitet wird, kann als Stoff betrachtet werden. Gleiches gilt für Stoffe, die aufgrund ihrer (teilweisen) natürlichen Herkunft eine komplexe chemische Zusammensetzung aufweisen (z. B. Mineralölprodukte oder Fettsäureester). Die Einstufung von Stoffen in WGK muss nach den Vorgaben von Anlage 2 Nummer 1 AwSV dokumentiert und dem Umweltbundesamt vorgelegt werden. Das Formular kann online über das Bundesportal ausgefüllt und übermittelt werden. Eine Vorschau und die Verlinkung zum Formular finden Sie über die Seite Bundesportal | Selbsteinstufung von Stoffen hinsichtlich ihrer Wassergefährdung - Dokumentation . Übergangsweise ist auch die Verwendung des Dokumentationsformblatts 1 für Stoffe möglich. Unterschriebene Einstufungsdokumentationen sind zu richten an: Auf dem Postweg : Umweltbundesamt Fachgebiet IV 2.6 Wassergefährdende Stoffe Wörlitzer Platz 1 06844 Dessau-Roßlau Oder per E-Mail an: WGK [at] uba [dot] de Gemische bestehen aus zwei oder mehr Stoffen (Komponenten). Die Einstufung von Gemischen findet eigenverantwortlich statt, wobei der Betreiber die Dokumentation seiner Einstufung (Dokumentationsformblatt 2 oder 3 für Gemische) der zuständigen wasserrechtlichen Genehmigungsbehörde vorlegen und nicht beim Umweltbundesamt einreichen muss. Erzeugnisse werden nicht in eine WGK eingestuft. Für die Anwendung der AwSV ist die Frage, ob es sich chemikalienrechtlich um Erzeugnisse handelt oder nicht, nicht entscheidend. Maßgebend ist, ob mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 2 Absatz 2 AwSV (sowohl Stoffe als auch Gemische) in einer Anlage umgegangen wird. Ist dies der Fall, ist die AwSV zu beachten. Das Chemikalienrecht macht keine Vorgabe für das Wasserrecht. Ob das betrachtete Objekt selbst als wassergefährdender Stoff anzusehen ist oder ob durch Umgang mit dem Objekt mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z. B. bei einem Hydraulikaggregat), ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der AwSV ebenfalls unerheblich. Informationsveranstaltung zur AwSV von 2017 Informationsveranstaltung zur AwSV von 2019 Informationsveranstaltung zur AwSV von 2020
Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
1 Bayerisches Landesamt für Umwelt Festlegungen der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) zur Einstufung von Altölen Altöle (Kenn-Nr. 438) Fußnote 9 Nach Fußnote 9 bezieht sich die Bewertung auf Altöle gemäß TRbF 200, Nr. 1.3, Abs. 4. Das sind "gebrauchte Mineralöle und gebrauchte flüssige Mineralölprodukte, ferner mineralölhaltige Rückstände aus Lager-, Betriebs- und Transportbehältern. Zu diesen Altölen gehören insbeson- dere Abfälle von Motoren-, Getriebe-, Maschinen-, Spindel-, Zylinder-, Turbinen-, Achsen, Dun- kel-, Weiß-, Transformatoren-, Schalter- und Kabelisolieröl, von Spezial- und Testbenzin, von Petroleum, ferner veröltes Bilgenwasser sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern ein- schließlich Abscheidern für mineralische Leichtflüssigkeiten". Diese Definition schließt Altöle auf anderer Basis als Mineralöl, wie z.B. synthetische Ester oder Pflanzenöle, nicht ein. Solche Alt- öle sind hinsichtlich ihrer WGK im Einzelfall zu bewerten. Als Kriterien für die Einstufung von Altölen auf Mineralölbasis nach Kenn-Nr. 438 hat die KBwS folgende Festlegungen getroffen: In der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) wird mit der Fußnote 9) zur Kenn-Nr. 438 darauf hingewiesen, dass im Einzelfall Altöle, deren Zusammensetzung durch Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist, einer WGK <3 zugeordnet werden kön- nen. Altöle aus Verbrennungsmotoren oder aus Anlagen, in denen hohe Temperaturen auftreten können, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, da der Gehalt an krebserzeugenden poly- zyklischen Kohlenwasserstoffen bei diesen Altölen in der Regel relativ hoch ist. Für andere gebrauchte Öle wurden bisher folgende Voraussetzungen für die Einstufung in eine WGK <3 definiert: - Angabe der genauen chemischen Zusammensetzung des Frischöls (einschließlich Addi- tivierung), - Verfahrensbeschreibung (Betriebszeit, Betriebstemperatur, anlageninterne Aufarbei- tung), - Analyse von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) oder Ben- zo(a)pyren, Bestimmung gemäß GefStoffV über DMSO-Extrakt mit der IP 346 Methode, - ggfs. Analyse von PCB (z.B. nach Ballschmiter/Zell, falls chlorhaltige Komponenten ent- halten sind), - Gehalt an Metallen (durch Zusatz oder Abrieb). Bei der Beurteilung der Angaben werden von der KBwS folgende Kriterien herangezogen: 1. Für die zugegebenen Additive und den Gehalt an Metallen, die z.B. durch Abrieb entste- hen können, gelten die nach der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zur VwVwS aufge- stellten Grenzwerte. 2. Für PAH und Benzo(a)pyren gelten die in der GefStoffV festgelegten Grenzwerte ggf. un- ter Berücksichtigung des Gehaltes im DMSO-Extrakt. 3. Für PCB-haltige Zubereitungen werden in Anlehnung an die GefStoffV, die ein Verbot für Zubereitungen mit mehr als 50 ppm PCB vorsieht, unter Berücksichtigung der Über- gangsregelungen folgende von der Mischungsregel abweichenden Einstu- fungsregeln aufgestellt: - > 2000 ppm erfolgt die Einstufung in die WGK 3, - >50 bis 2000 ppm kann die Zubereitung in die WGK 2 eingestuft werden, soweit sich nicht aufgrund anderer Komponenten die WGK 3 ergibt. Nr. 3.9 Ordner Arbeitshilfen – August 2012 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt Diese Bedingungen können unter anderem von Hydraulik- oder Isolierölen eingehalten werden. Wenn sichergestellt werden kann, dass die gehandhabten Altöle die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können diese in eigener Verantwortung einer WGK <3 zugeordnet werden. Die eigen- verantwortliche Einstufung geschieht in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift wasser- gefährdende Stoffe in Anlehnung an das in Anhang 4 beschriebene Vorgehen für Gemische. Ergänzende Hinweise des LfU: 1) Die in den diversen technischen Anwendungsbereichen zum Einsatz kommenden Mineralöle sind in der Regel „legiert“. Es handelt sich also um Schmieröle, die verschiedene Zusatzstoffe zur Einstellung bestimmter Eigenschaften enthalten und denen nach dem „Katalog wasserge- fährdender Stoffe“ offiziell die WGK 2 zugeordnet ist. Eine Abweichung von WGK 3 für ein Altöl aufgrund der vorstehenden Kriterien ist also prinzipiell nur bis WGK 2 möglich. 2) Neben den von der KBwS genannten Hydraulik- und Isolierölen ist die Anwendung der Fuß- note auch bei mineralölbasierten Kühlschmierstoffen denkbar. Wenn z.B. der frische Kühl- schmierstoff in WGK 2 eingestuft werden kann bzw. muss (s. auch Suche nach "Kühlschmier- stoffe" im "Katalog wassergefährdender Stoffe" im Internet), erscheint von den o.g. Kriterien für die Klärung, ob WGK 2 auch für den gebrauchten Schmierstoff möglich ist, im Wesentlichen nur der Gehalt an PAK bzw. Benzo(a)pyren relevant. Folgende Grenzwerte gelten für die WGK 2: - ein Gehalt an Benzo(a)pyren von maximal 50 ppm (= 50 mg/kg) sowie - maximal 3 % im DMSO-Extrakt nach der Bestimmungsmethode IP 346. Sofern die vorgenannten Werte nachweislich eingehalten werden, kann auch der gebrauchte Kühlschmierstoff u.E. in WGK 2 eingestuft werden. Nr. 3.9 Ordner Arbeitshilfen – August 2012
Das Umweltbundesamt (UBA) bietet auf seiner Internetseite „Wassergefährdende Stoffe" Vorträge von Informationsveranstaltungen 2013, 2017, 2019 und 2020 sowie einen Fragenkatalog zu den neuen Einstufungen. Eine überarbeitete Zusammenstellung der Veranstaltungen einschließlich der Frage-Antwort-Kataloge findet sich in UBA-Texte 30/2021 . Der Betreiber darf sich auf das Sicherheitsdatenblatt verlassen. Der Hersteller ist verpflichtet, es aktuell zu halten: siehe Datum der letzten Änderung. Zur Einstufung können nur noch die vom UBA im Bundesanzeiger veröffentlichten Listen ( UBA-Suchplattform Rigoletto ) sowie die Mischungsrechnung nach AwSV herangezogen werden. Um diese zu erleichtern, soll nach TRGS 220 Ziffer 4.5 bei Gemischen im Sicherheitsdatenblatt der prozentuale Anteil der Inhaltsstoffe der einzelnen Wassergefährdungsklassen angegeben werden. Auf die Dokumentationspflicht des Betreibers nach § 8 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 3 AwSV wird hingewiesen. Speisereste (Speisereste unbehandelt, Speisereste entfettet, Speisereste hygienisiert, Küchen-/Kantinenabfälle, Speiseöl und -fette) sowie Nebenprodukte und Reststoffe aus der Biokraftstofferzeugung (Raps-, Sonnenblumen-, Sojaöl, Presskuchen, Extrak-tionsschrot, Glycerin, Schleimstoffe) können grundsätzlich nicht unter Landwirtschaft-liche Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 AwSV subsumiert werden und demnach die Erleichterungen für Biogasanlagen nach § 37 AwSV hierfür nicht zur Anwendung kommen. Auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV ist die Nutzung der Einbauklassen nach LAGA M20 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV weiterhin möglich. Für die Nutzung der Materialklassen der ErsatzbaustoffV nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSV hat der BLAK UmwS eine Vollzugshilfe abgestimmt. Aus den Erörterungen im BLAK UmwS ergibt sich außerdem folgender zusätzlicher Hinweis: Für Stahlwerksschlacke SWS-1 sind neben zusätzlichen Bedingungen in Fußnoten einige Bauweisen in Wasserschutzgebieten und Hochwasserschutzgebieten generell ausgeschlossen. Damit ist der Einbau gerade nicht an (allen) hydrogeologisch ungünstigen Standorten möglich. Deshalb kann SWS-1 nicht als nwg eingestuft werden. Weitere Informationen erhalten Behörden auf der Wissensplattform Umweltverwaltung Gewerbeaufsicht Wasserrecht . Nach DWA-Merkblatt M366 maschinell entwässerter Klärschlamm kann als festes Gemisch, dem flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, getrockneter Klär-schlamm (Wassergehalt < 60%) als festes Gemisch angesehen werden. Damit gilt die Einstufung „allgemein wassergefährdend“ statt WGK 3. Außerdem kann für die Rückhaltung § 27 bzw. § 26 AwSV angewendet werden. Synthetische Kraftstoffe werden je nach Ausgangsstoffen, Herstellungsverfahren oder Anwendungsbereich auch als E-Fuels, Power-to-Liquid PtL, Gas-to-Liquid GtL, Hydrogenated Vegetable Oils HVO etc. bezeichnet. Verschiedene Kraftstoffe sind bereits eingestuft und in Rigoletto verzeichnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie für den Einsatz in Verbren-nungsmotoren noch mit Additiven versehen werden, das entstehende Gemisch ist vom Betreiber einzustufen. Hinweise zur Wassergefährdung von Additiven können der vom UBA veröffentlichten Studie „Auswirkungen von Additiven für Kraftstoffe auf Abgasnachbehandlungssysteme, Emissionen sowie Umwelt und Gesundheit“ ( UBA-Texte 03/2022 ) entnommen werden. An Tankstellen für Ethanol-Kraftstoff-Gemische mit mehr als 10 % Ethanol-Beimischung werden besondere Anforderungen gestellt, TRwS 781 . Gebrauchte ölhaltige Kühlschmierstoffe z.B. aus der mechanischen Fertigung können analog zu den Altölen bewertet werden. Solange die Kühlschmierstoffe in Gebrauch sind und gepflegt werden, bleiben sie in der WGK der Frischware. Fußnote 2 aus Rigoletto zu Altölen, Kenn-Nr. 438, WGK 3: „Altöle i.S. der AwSV sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Im Einzelfall können Altöle, deren Zusammensetzung aufgrund von Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist (z.B. gebrauchte Isolier- oder Hydrauliköle, nicht jedoch gebrauchte Motoröle), gemäß Anlage 1 Nr. 5 der AwSV einer WGK < 3 zuzuordnen sein.“ Siehe dazu auch die ausführliche Begründung der KBwS von 2012 (Fußnotennummern beziehen sich noch auf VwVwS!) Daraus ergibt sich, dass i.W. nur thermisch belastete gebrauchte Öle/Kühlschmierstoffe unabhängig von der Ausgangs-WGK in WGK 3 einzustufen sind, da sich in ihnen krebserregende PAK gebildet haben.
Das Projekt "Gefährdung von aquatischen Organismen durch native Öle und ölähnliche Stoffe durch physische Kontamination (Coating und Smothering)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie durchgeführt. Hintergrund der vorliegenden Arbeit ist die national und international unterschiedliche Bewertung des Umweltgefährdungspotenzials von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten im aquatischen Bereich. Die unterschiedliche Bewertung basiert darauf, dass in Deutschland physikalische Effekte biogener Öle und Fette auf die Umwelt nur in Ausnahmefällen Eingang in die Risikobewertung finden, während internationale Regelwerke (MARPOL 73/78 (International Convention for the Prevention of Pollution from Ships), aber auch die nationale Gesetzgebung der USA physikalische Effekte als Risikokriterien regelmäßig berücksichtigen. Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe und die daraus resultierende unterschiedliche (Risiko-) Einstufung biogener Öle und Fette schlägt sich in einer Ungleichbehandlung dieser Stoffe in der nationalen und internationalen Gesetzgebung nieder. Ziel der vorliegenden Studie war es zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung biogener Öle und Fette auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigt ist. Ergebnisse: Das aquatische Gefährdungspotenzial biogener Öle und Fette wird anhand von Literaturdaten und eigenen Untersuchungen dargestellt. Weiterhin wird untersucht, inwieweit sich dass Gefährdungspotenzial im Süßwasser von dem im marinen Bereich unterscheidet und welche Faktoren speziell in deutschen Binnengewässern hierauf Einfluss nehmen. Schließlich werden Kriterien diskutiert, die eine Erfassung dieses, auf physikalischen Effekten beruhenden Gefährdungspotenzials erlauben. Hier dienen die von der GESAMP/EHS (Joint Group of Experts on the Scientic Aspects of Marine Protection/Evaluation of Hazardous Substances Working Group)-Arbeitsgruppe entwickelten Kriterien für Floater, Persitent Floater und Sinker als Diskussionsgrundlage. Anhand der Daten wird deutlich, dass biogene Öle und Fette ein beträchtliches aquatisches Gefährdungspotenzial besitzen und daher eine Einstufung als nicht wassergefährdend , wie in der deutschen VwVwS (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe), nicht gerechtfertigt ist. Grundsätzlich verhalten sich diese Stoffe im Süß- und im Salzwasser gleich. In deutschen Oberflächengewässern müssen jedoch die starken saisonalen Schwankungen der Wassertemperatur berücksichtigt werden, da diese einen entscheidenden Einfluss auf den Aggregatzustand und die Abbaubarkeit haben und damit auf das Gefährdungspotenzial von Ölen und Fetten. Daraus leitet sich ab, dass die von der GESAMP/EHS Arbeitsgruppe entwickelten Kriterien für Floater, Persistent Floater und Sinker lediglich quantitativ ergänzt werden müssen, um auch in deutschen Binnengewässern das von biogenen Ölen und Fetten ausgehende Gefährdungspotenzial adäquat zu erfassen. Die Studie schließt mit einer Empfehlung zur nationalen Handhabung der Riskobewertung von biogenen Ölen und Fetten.
Das Projekt "Untersuchungen zur Wassergefaehrdung durch Mineraloele mit hohen Gehalten an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (Heizoel Schwer und Extrakte)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von DGMK Deutsche Wissenschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V. durchgeführt. Im Zuge der Fortschreibung der Verwaltungsvorschrift wassergefaehrdende Stoffe (VwVwS) erfolgte eine Umstellung der Bewertung der Wassergefaehrlichkeit. Zusaetzlich zu der bisherigen Einstufung in Listen wurde, auch zur Angleichung an das Europaeische Chemikalienrecht, die Risikocharakterisierung der EG-Richtlinie 87/548/EWG einbezogen und das sogenannte R-Satz-Schema eingefuehrt. Fuer die ueberwiegende Zahl der Mineraloelprodukte konnte auf Grund ihrer bekannten Eigenschaften die bisherige Einstufung bestaetigt werden, in einigen Faellen erfolgte aus Plausibilitaetsgruenden eine Umstufung. Auf Grund der vorhandenen Datenlage konnte eine Neueinstufung von schwerem Heizoel sowie von Schmier- und Isolieroelen bislang noch nicht erfolgen, da die 21. Aenderungsrichtlinie (21. ATP) zu der o.g. Stoffrichtlinie in diesen Faellen eine R 45-Einstufung enthielt. Schweres Heizoel, Schmier- und Isolieroele weisen hohe Viskositaeten bzw. Stockpunkte auf. Kriterium fuer ihre Beurteilung sollte daher der Uebergang der krebserzeugenden Verunreinigungen, d.h. der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) durch die Phasengrenzflaeche aus dem Oel in das Wasser sein. In einem jetzt abgeschlossenen DGMK-Projekt wurde eine Pruefmethode zur Eluierbarkeit von PAK aus Produkten mit hoher Viskositaet bzw. hohem Stockpunkt entwickelt und zur Bestimmung der Loeslichkeit von PAK's (16 PAK's nach EPA-Liste incl. 6 PAK's nach der Trinkwasserverordnung (TVO)) aus Heizoel S und Neutralextrakten in der Wasserphase eingesetzt. Fuer die PAK der TVO ist in der TVO ein Summengrenzwert von 0,2 myg/l Trinkwasser angegeben. Dieser Grenzwert wurde in keiner der untersuchten Wasserphasen ueberschritten. Auf Grundlage dieser Untersuchungen hat die Kommission zur Bewertung wassergefaehrdender Stoffe (KBwS) die bisherige Einstufung der o.g. Mineraloelprodukte in Wassergefaehrdungsklassen bestaetigt. Fuer unlegierte Grundoele, Heizoel S und Isolieroele gilt weiterhin WGK 1 (schwach wassergefaehrdend), fuer legierte Schmieroele WGK 2. Damit ist die R-45-Einstufung der genannten Mineraloelprodukte fuer den Wasserpfad nicht bewertungsrelevant.
Das Projekt "Entwurf einer bundeseinheitlichen Regelung des Umgangs mit wassergefährdenen Stoffen - Auswertung des geltenden Landesrechts, Ausarbeitung von materiellen Anforderungen mit Begründung und Abschätzung der Folgekosten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Leipzig - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät - Institut für Infrastruktur- und Ressourcenmanagement - Professur für Umwelttechnik in der Wasserwirtschaft, Umweltmanagement durchgeführt. A) Problemstellung: Die Paragraphen 19g - l WHG werden durch Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Jauche-Gülle-Silagesaft (Bioabfall)-Verordnungen (JGS(B)V) der Länder konkretisiert. Die Fortschreibung der Muster-VAwS der LAWA (Stand 2001) wird nicht mehr betrieben. Eine Muster JGS(B)V wurde nicht erstellt. Die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder entwickeln sich systematisch und materiell immer weiter auseinander. Dies führt zu einer Unüberschaubarkeit der Anforderungen woraus u.a. eine Belastung von Anlagenherstellern und -betreibern resultiert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aufgrund der Förderalismusreform hat der Bund die konkurrierende abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für Anlagenregelungen in der Wasserwirtschaft, also auch im Bereich der Paragraphen 19g-l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55), erhalten. Somit kann er für diese Materie ein umfassendes untergesetzliches Regelwerk mit einheitlichen Anforderungen an den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen schaffen und bei der EU-Kommission notifizieren. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinfachung, da die zahlreichen Regelungen der Länder entfallen können. C) Ziel des Vorhabens ist die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Anforderungen des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen. Es ist zu ermitteln, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bei verschiedenen Anlagenarten ein dem Paragraph 19g WHG entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und welche untergesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung desselben erforderlich sind. Bisheriges Unfallgeschehen, bisherige Mängel im Anlagenbestand und Vollzug sind zu analysieren. Auf dieser Grundlage, aufgrund der 'Muster-VAwS' der LAWA, des einschlägigen Landesrechts, der Bundes-VwVwS und einer Analyse vergleichbaren Rechts anderer EU-Mitgliedsstaaten ist der Entwurf einer Verordnung (und ggf. einer Verwaltungsvorschrift) des Bundes zu den Paragraphen 19g - l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55) auszuarbeiten und zu begründen. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem GSPG, dem Baurecht sowie nachgeordneten Verordnungen und Technischen Regeln ist zu prüfen. Der sich ergebende Handlungsbedarf für Bund, Länder, Anlagenhersteller und -betreiber ist zu bestimmen und die daraus resultierenden Kosten abzuschätzen. Der Fortschreibungsbedarf bezüglich der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe ist aufzuzeigen.
Origin | Count |
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Bund | 16 |
Land | 4 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 12 |
Text | 3 |
unbekannt | 4 |
License | Count |
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geschlossen | 6 |
offen | 12 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 19 |
Resource type | Count |
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Webseite | 5 |
Topic | Count |
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