In der Datenbank Rigoletto werden Chemikalien nach ihrem Gefährdungspotential für die aquatische Umwelt und die Gesundheit des Menschen in drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis 3) sowie in die Gruppe der nicht wassergefährdenden (nwg) Stoffe eingestuft, Hintergrundinformationen zu den einzelnen Stoffen angeboten und CAS- und EG-Nummern (CAS = Chemical Abstract Services, EG = Europäische Gemeinschaft z. B. EINECS-Nr. = European Inventory of Existing Chemicals) aufgeführt. Die Bewertung der Chemikalien erfolgt durch Selbsteinstufung durch die Hersteller und Inverkehrbringer entsprechend den Maßgaben der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. 05. 1999 und in Einzelfällen durch die "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS)". Im wasserrechtlichen Vollzug der Bundesländer dienen die Wassergefährdungsklassen dazu, Anforderungen an die technische und logistische Sicherheit bei Industrieanlagen und Lagern festzulegen. Die Daten können mit Hilfe einer komfortablen Suchmaschine über Teile der Stoffbezeichnung, CAS-/ EG-Nummern, oder Synonyme recherchiert werden. Folgende Aufgaben werden mit Hilfe der Datenbank Rigoletto gelöst: · Verwalten der nach Anhang 3 der VwVwS vom 17. 05. 1999 durch Hersteller und Inverkehrbringer dokumentierten Stoffe, · Erstellung von umfassenden Stoffdatensätzen, die einstufungsrelevante Daten zur Identifikation, Toxizität, Ökotoxizität, Verhalten in der Umwelt und zu Klassifizierungen umfassen, · Dokumentation der Stoffinformationen und Ausgabe der Datensätze in Form eines Datenblattes, das als Layout-Vorlage zur Vervielfältigung verwendbar ist, · Verwaltung und Dokumentation der Literaturquellen, · regelmäßige Weitergabe der Daten für die Veröffentlichung der Einstufungen im Internet, · Erstellung des Katalogs wassergefährdender Stoffe sowie der VwVwS in Form layoutfähiger Vorlagen.
<p>Stoffe und Gemische können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) – bzw. als „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“ – eingestuft werden.</p><p>Das Einstufungsverfahren für Stoffe und Gemische ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt, welche das bisherige Einstufungsverfahren nach Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) fortschreibt.</p><p>Aufgrund der WGK und der Tonnage der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe legt die AwSV einheitliche Anforderungen für Anlagen bundesweit fest. Damit soll eine Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern bei der Lagerung und Handhabung der Stoffe ausgeschlossen werden. Außerdem bietet die Einstufung für Anlagenbetreiber, Vollzugsbehörden vor Ort sowie im Falle eines Unfalls für die örtlichen Feuerwehren eine aggregierte Gefährlichkeitskennzahl. So müssen sie die Relevanz aller Kombinationen von Gefährlichkeitsmerkmalen für den Gewässerschutz nicht im Einzelnen beurteilen. Die WGK-Einstufung schafft darüber hinaus den Anreiz, besonders gefährliche oder schlecht untersuchte Stoffe durch solche, die weniger wassergefährdend und gut untersucht sind, zu ersetzen.<br>Hinweise zu anlagenbezogenen Regelungen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes im Artikel „Anlagensicherheit“ unter dem „Thema“ „Wirtschaft und Konsum“.Hinweise zu den rechtlichen Regelungen finden Sie im Artikel „Rechtliche Grundlagen“.Hinweise zum Einstufungsverfahren finden Sie im Artikel „WGK-Einstufung“. Die AwSV unterscheidet die WGK-Einstufung von Stoffen und Gemischen. Hierbei ist für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse folgendes zu beachten (siehe auch § 2 Begriffsbestimmungen der AwSV):Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren.Ein Reaktionsgemisch, das nicht weiter getrennt und aufgearbeitet wird, kann als Stoff betrachtet werden. Gleiches gilt für Stoffe, die aufgrund ihrer (teilweisen) natürlichen Herkunft eine komplexe chemische Zusammensetzung aufweisen (z. B. Mineralölprodukte oder Fettsäureester).Die Einstufung von Stoffen in WGK muss nach den Vorgaben von Anlage 2 Nummer 1 AwSV dokumentiert und dem Umweltbundesamt vorgelegt werden. Das Formular kannonlineüber das Bundesportal ausgefüllt und übermittelt werden. Eine Vorschau und die Verlinkung zum Formular finden Sie über die SeiteBundesportal | Selbsteinstufung von Stoffen hinsichtlich ihrer Wassergefährdung - Dokumentation.Übergangsweise ist auch die Verwendung des Dokumentationsformblatts 1 für Stoffe möglich.Unterschriebene Einstufungsdokumentationen sind zu richten an:Auf demPostweg:UmweltbundesamtFachgebiet IV 2.6Wassergefährdende StoffeWörlitzer Platz 106844 Dessau-RoßlauOder perE-Mailan:WGK[at]uba [dot] deGemische bestehen aus zwei oder mehr Stoffen (Komponenten).Die Einstufung von Gemischen findet eigenverantwortlich statt, wobei der Betreiber die Dokumentation seiner Einstufung (Dokumentationsformblatt 2 oder 3 für Gemische) der zuständigen wasserrechtlichen Genehmigungsbehörde vorlegen und nicht beim Umweltbundesamt einreichen muss.Erzeugnisse werden nicht in eine WGK eingestuft. Für die Anwendung der AwSV ist die Frage, ob es sich chemikalienrechtlich um Erzeugnisse handelt oder nicht, nicht entscheidend. Maßgebend ist, ob mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 2 Absatz 2 AwSV (sowohl Stoffe als auch Gemische) in einer Anlage umgegangen wird. Ist dies der Fall, ist die AwSV zu beachten. Das Chemikalienrecht macht keine Vorgabe für das Wasserrecht. Ob das betrachtete Objekt selbst als wassergefährdender Stoff anzusehen ist oder ob durch Umgang mit dem Objekt mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z. B. bei einem Hydraulikaggregat), ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der AwSV ebenfalls unerheblich.Informationsveranstaltung zur AwSV von 2017Informationsveranstaltung zur AwSV von 2019Informationsveranstaltung zur AwSV von 2020
Die im aktuellen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthaltenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen schon seit einiger Zeit bundeseinheitlich im Verordnungswege konkretisiert werden. Hierzu wurde eine "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) auf den Weg gebracht. Diese neue Bundesverordnung wird die bisherigen Regelungen der Länder und die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe des Bundes ablösen. Auf Anlagenbetreiber und Vollzugsbehörden kommen somit nach Inkrafttreten der AwSV veränderte oder neue Regelungen zu. Quelle: http://www.lexxion.de
A) Problemstellung: Die Paragraphen 19g - l WHG werden durch Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Jauche-Gülle-Silagesaft (Bioabfall)-Verordnungen (JGS(B)V) der Länder konkretisiert. Die Fortschreibung der Muster-VAwS der LAWA (Stand 2001) wird nicht mehr betrieben. Eine Muster JGS(B)V wurde nicht erstellt. Die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder entwickeln sich systematisch und materiell immer weiter auseinander. Dies führt zu einer Unüberschaubarkeit der Anforderungen woraus u.a. eine Belastung von Anlagenherstellern und -betreibern resultiert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aufgrund der Förderalismusreform hat der Bund die konkurrierende abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für Anlagenregelungen in der Wasserwirtschaft, also auch im Bereich der Paragraphen 19g-l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55), erhalten. Somit kann er für diese Materie ein umfassendes untergesetzliches Regelwerk mit einheitlichen Anforderungen an den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen schaffen und bei der EU-Kommission notifizieren. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinfachung, da die zahlreichen Regelungen der Länder entfallen können. C) Ziel des Vorhabens ist die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Anforderungen des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen. Es ist zu ermitteln, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bei verschiedenen Anlagenarten ein dem Paragraph 19g WHG entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und welche untergesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung desselben erforderlich sind. Bisheriges Unfallgeschehen, bisherige Mängel im Anlagenbestand und Vollzug sind zu analysieren. Auf dieser Grundlage, aufgrund der 'Muster-VAwS' der LAWA, des einschlägigen Landesrechts, der Bundes-VwVwS und einer Analyse vergleichbaren Rechts anderer EU-Mitgliedsstaaten ist der Entwurf einer Verordnung (und ggf. einer Verwaltungsvorschrift) des Bundes zu den Paragraphen 19g - l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55) auszuarbeiten und zu begründen. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem GSPG, dem Baurecht sowie nachgeordneten Verordnungen und Technischen Regeln ist zu prüfen. Der sich ergebende Handlungsbedarf für Bund, Länder, Anlagenhersteller und -betreiber ist zu bestimmen und die daraus resultierenden Kosten abzuschätzen. Der Fortschreibungsbedarf bezüglich der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe ist aufzuzeigen.
Hintergrund der vorliegenden Arbeit ist die national und international unterschiedliche Bewertung des Umweltgefährdungspotenzials von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten im aquatischen Bereich. Die unterschiedliche Bewertung basiert darauf, dass in Deutschland physikalische Effekte biogener Öle und Fette auf die Umwelt nur in Ausnahmefällen Eingang in die Risikobewertung finden, während internationale Regelwerke (MARPOL 73/78 (International Convention for the Prevention of Pollution from Ships), aber auch die nationale Gesetzgebung der USA physikalische Effekte als Risikokriterien regelmäßig berücksichtigen. Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe und die daraus resultierende unterschiedliche (Risiko-) Einstufung biogener Öle und Fette schlägt sich in einer Ungleichbehandlung dieser Stoffe in der nationalen und internationalen Gesetzgebung nieder. Ziel der vorliegenden Studie war es zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung biogener Öle und Fette auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigt ist. Ergebnisse: Das aquatische Gefährdungspotenzial biogener Öle und Fette wird anhand von Literaturdaten und eigenen Untersuchungen dargestellt. Weiterhin wird untersucht, inwieweit sich dass Gefährdungspotenzial im Süßwasser von dem im marinen Bereich unterscheidet und welche Faktoren speziell in deutschen Binnengewässern hierauf Einfluss nehmen. Schließlich werden Kriterien diskutiert, die eine Erfassung dieses, auf physikalischen Effekten beruhenden Gefährdungspotenzials erlauben. Hier dienen die von der GESAMP/EHS (Joint Group of Experts on the Scientic Aspects of Marine Protection/Evaluation of Hazardous Substances Working Group)-Arbeitsgruppe entwickelten Kriterien für Floater, Persitent Floater und Sinker als Diskussionsgrundlage. Anhand der Daten wird deutlich, dass biogene Öle und Fette ein beträchtliches aquatisches Gefährdungspotenzial besitzen und daher eine Einstufung als nicht wassergefährdend , wie in der deutschen VwVwS (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe), nicht gerechtfertigt ist. Grundsätzlich verhalten sich diese Stoffe im Süß- und im Salzwasser gleich. In deutschen Oberflächengewässern müssen jedoch die starken saisonalen Schwankungen der Wassertemperatur berücksichtigt werden, da diese einen entscheidenden Einfluss auf den Aggregatzustand und die Abbaubarkeit haben und damit auf das Gefährdungspotenzial von Ölen und Fetten. Daraus leitet sich ab, dass die von der GESAMP/EHS Arbeitsgruppe entwickelten Kriterien für Floater, Persistent Floater und Sinker lediglich quantitativ ergänzt werden müssen, um auch in deutschen Binnengewässern das von biogenen Ölen und Fetten ausgehende Gefährdungspotenzial adäquat zu erfassen. Die Studie schließt mit einer Empfehlung zur nationalen Handhabung der Riskobewertung von biogenen Ölen und Fetten.
Im Zuge der Fortschreibung der Verwaltungsvorschrift wassergefaehrdende Stoffe (VwVwS) erfolgte eine Umstellung der Bewertung der Wassergefaehrlichkeit. Zusaetzlich zu der bisherigen Einstufung in Listen wurde, auch zur Angleichung an das Europaeische Chemikalienrecht, die Risikocharakterisierung der EG-Richtlinie 87/548/EWG einbezogen und das sogenannte R-Satz-Schema eingefuehrt. Fuer die ueberwiegende Zahl der Mineraloelprodukte konnte auf Grund ihrer bekannten Eigenschaften die bisherige Einstufung bestaetigt werden, in einigen Faellen erfolgte aus Plausibilitaetsgruenden eine Umstufung. Auf Grund der vorhandenen Datenlage konnte eine Neueinstufung von schwerem Heizoel sowie von Schmier- und Isolieroelen bislang noch nicht erfolgen, da die 21. Aenderungsrichtlinie (21. ATP) zu der o.g. Stoffrichtlinie in diesen Faellen eine R 45-Einstufung enthielt. Schweres Heizoel, Schmier- und Isolieroele weisen hohe Viskositaeten bzw. Stockpunkte auf. Kriterium fuer ihre Beurteilung sollte daher der Uebergang der krebserzeugenden Verunreinigungen, d.h. der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) durch die Phasengrenzflaeche aus dem Oel in das Wasser sein. In einem jetzt abgeschlossenen DGMK-Projekt wurde eine Pruefmethode zur Eluierbarkeit von PAK aus Produkten mit hoher Viskositaet bzw. hohem Stockpunkt entwickelt und zur Bestimmung der Loeslichkeit von PAK's (16 PAK's nach EPA-Liste incl. 6 PAK's nach der Trinkwasserverordnung (TVO)) aus Heizoel S und Neutralextrakten in der Wasserphase eingesetzt. Fuer die PAK der TVO ist in der TVO ein Summengrenzwert von 0,2 myg/l Trinkwasser angegeben. Dieser Grenzwert wurde in keiner der untersuchten Wasserphasen ueberschritten. Auf Grundlage dieser Untersuchungen hat die Kommission zur Bewertung wassergefaehrdender Stoffe (KBwS) die bisherige Einstufung der o.g. Mineraloelprodukte in Wassergefaehrdungsklassen bestaetigt. Fuer unlegierte Grundoele, Heizoel S und Isolieroele gilt weiterhin WGK 1 (schwach wassergefaehrdend), fuer legierte Schmieroele WGK 2. Damit ist die R-45-Einstufung der genannten Mineraloelprodukte fuer den Wasserpfad nicht bewertungsrelevant.
Fuer Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen soll im Wege einer Umfrage direkt bei den Betroffenen ermittelt werden, welche Vorstellungen zur Realisierung des notwendigen Schutzniveaus bestehen. Die Untersuchung soll nicht nur bei Grossbetrieben und Verbaenden, sondern auch bei mittelstaendischen Unternehmen durchgefuehrt werden.
Eine Harmonisierung der deutschen WGK-Klassifizierung mit der Zubereitungsrichtlinie des europäischen Chemikalienrechts ist im Grundsatz möglich. Sie würde zu einer Vereinheitlichung von Bewertungsansätzen führen. Um jedoch dem im nationalen Wasserrecht verankerten Besorgnisgrundsatz gerecht zu werden, müsste in jedem Fall die Datengrundlage für die Einstufung der einzelnen Komponenten nachvollzogen werden.
Die sachgerechte Auseinandersetzung mit den Belangen des Gewaesserschutzes beim Transport wassergefaehrdender Stoffe setzt die relevanten Daten voraus. Bisher stehen jedoch nur absolute Unfallzahlen ohne Bezugsgroesse fuer die Auswertung zur Verfuegung, die keine Rueckschluesse auf Gefahrenschwerpunkte und Unfallwahrscheinlichkeiten bzw. eine qualitativ/quantitative Bewertung des Gefaehrdungspotentials gestatten. Ziel ist es, ein Verfahren fuer die Schaetzung des verkehrstraegerspezifischen Transportaufkommens wassergefaehrdender Stoffe zu entwickeln, das auch die laufende Aktualisierung der Daten ermoeglicht. Durch Verknuepfung mit bereits vorliegenden Daten wird die Grundlage fuer zukuenftige Konzepte fuer die Umsetzung der mit dem BMU abgestimmten Sicherheitsphilosophie zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen geschaffen.
Origin | Count |
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Bund | 22 |
Land | 4 |
Type | Count |
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Daten und Messstellen | 6 |
Förderprogramm | 12 |
Text | 3 |
unbekannt | 4 |
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