Das Vorhaben ILESA untersuchte seltenerdmetallhaltige Magnetwerkstoffe, Fahrzeugelektronik und weitere Abfallströme mit Edel- und Sondermetallen mit dem Ziel, die Rückgewinnung dieser Metalle zu stärken. Zur Erhöhung des Recyclings wurden Ausbau- und Verwertungspflichten, Kennzeichnungspflichten, Bündelungsworkshops sowie weitere Maßnahmenoptionen entwickelt und anhand einer Bewertungssystematik bewertet. Technische, organisatorische und rechtliche Möglichkeiten zur längerfristigen Zwischenlagerung von sondermetallhaltigen Abfällen, bis großtechnische Recyclingverfahren verfügbar sind, sowie passende Gestaltungsansätze für Material- und Informationsflüsse und neue Logistikkonzepte zur Stärkung des Recyclings wurden konkretisiert. Veröffentlicht in Texte | 178/2020.
Recycling von edel- und sondermetallhaltigen Abfällen steigern Um das Recycling von Edel- und Sondermetallen zu erhöhen, kommt eine Studie für das Umweltbundesamt zu dem Schluss, dass Ausbau- und Verwertungspflichten sowie Informationspflichten für Altgeräte und Motoren mit Neodym-Magneten sowie Altfahrzeug-Elektronik zweckmäßig sein können. Auch Bündelungs-Workshops und rechtliche Anpassungen zur Langzeitlagerung von Sondermetallen werden empfohlen. Edel- sowie Sondermetalle spielen eine immer wichtigere Rolle für die Funktionalität moderner Produkte und für Zukunfts- und Umwelttechnologien. Die Versorgungssituation ist oft unsicher, Abbau und Gewinnung sind häufig problematisch für Mensch und Umwelt. Zudem werden sie noch zu wenig aus Abfallströmen wie seltenerdmetallhaltigen Magnetwerkstoffen, Fahrzeugelektronik, cer- und lanthanhaltigen Poliermitteln oder indiumhaltigen LCD-Schichten zurückgewonnen. Die Erfassung und Separation der Metalle aus den oft gering konzentrierten Abfallströmen ist aufwändig. Hinzu kommt, dass für sondermetallhaltige Abfälle bislang kaum großtechnische Recyclingkapazitäten zur Verfügung stehen. Im Vorhaben „ILESA“ wurden deshalb verschiedene Vorschläge erarbeitet und bewertet: Die Ansätze für Material- und Informationsflüsse für eine effizientere Erfassungs- und Entsorgungslogistik wurden konkretisiert. Dazu gehören zum Beispiel die Mengenbündelung von Abfallströmen und automatisierte Füllstandsmeldungen. Als wirksame und verbindliche Maßnahmen zur Steigerung des Recyclings von Neodym-Magneten aus bestimmten Motoren und Altgeräten sowie Elektronikkomponenten aus Altfahrzeugen werden rechtliche Ausbau- und Verwertungspflichten, teilweise in Kombination mit Kennzeichnungspflichten vorgeschlagen. Bündelungs-Workshops zum Ausbau von Netzwerken zwischen den Demontagebetrieben und Behandlern, die die edel- und sondermetallhaltigen Komponenten separieren, den Logistik-Dienstleistern und den potenziellen Recyclern sowie die Etablierung von Recycling-Warenwirtschaftssystemen (nicht nur für Edel- und Sondermetalle) könnten die Wirtschaftlichkeit der Entsorgungslogistik verbessern. Durch die längerfristige Zwischenlagerung sondermetallhaltiger Abfälle könnte die Zeit überbrückt werden, bis großtechnische Lösungen verfügbar sind. Die vorliegende Studie arbeitete die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Lagergestaltung und Einlagerung der unterschiedlichen Abfälle heraus. Durch eine Änderung in § 23 der Deponieverordnung könnte die Möglichkeit für Langzeitzwischenlager (über 3 Jahre) geschaffen werden. Für den Betrieb solch eines Lagers kommen sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Träger in Frage, finanziert beispielsweise über Abfallgebühren oder auf Basis einer rechtlich zu verankernden Produktverantwortung.
Vollzugshilfen zur Umsetzung der Marktüberwachung bei den abfallrechtlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften für Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Verpackungen in Sachsen-Anhalt Anhang III zum Handbuch Leitfaden zur Marktüberwachung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes Bearbeitungsstand 7. Mai 2021 Anhang III - Leitfaden - VerpackG Inhaltsverzeichnis Einführung und Zielstellung ......................................................................................4 Abkürzungen ............................................................................................................4 Begriffsbestimmungen ..............................................................................................4 Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................12 Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle .......................... 12 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG).......................... 12 5 Überwachung .........................................................................................................16 5.1 Hinweispflichten ......................................................................................................16 5.2 Vorgaben zur Kennzeichnung .................................................................................16 5.3 Verkehrsverbote .....................................................................................................18 5.3.1 Konzentrationsgrenzen gem. § 5 Abs. 1 ........................................................18 1 2 3 4 4.1 4.2 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 6. 7. 5.3.2Kunststofftragetaschen gem. § 5 Abs. 2 ........................................................19 5.3.3Nicht registrierte Hersteller gem. § 9 Abs. 5 ..................................................19 Registrierungspflicht ...............................................................................................19 Nachweispflichten ...................................................................................................19 Pfanderhebungspflicht ............................................................................................20 Rücknahmepflichten ...............................................................................................20 Verwertungspflichten ..............................................................................................21 Zentrale Stelle ........................................................................................................22 Praktische Vorgehensweise bei der Überwachung - Hinweise zur Verwendung der Checklisten .......................................................................................................23 Quellenverzeichnis .................................................................................................25 Anlage ....................................................................................................................25 Bearbeitungsstand 7.5.2021 2 Anhang III - Leitfaden - VerpackG Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersicht über die unterschiedlichen, gesetzlichen Verpackungsarten und deren Eigenschaft zur Systembeteiligungspflicht (blau: ja, orange: nein) ............................................................................................................... 5 Abbildung 2: Beispiele für Verkaufsverpackungen [Bildquelle: INTECUS] ........................... 6 Abbildung 3: Beispiele für Serviceverpackungen [Bildquelle: INTECUS] ............................. 6 Abbildung 4: Beispiele für Versandverpackungen [Bildquelle: R. Tietze] ............................. 7 Abbildung 5: Beispiele für Umverpackungen (aus Karton) [Bildquelle: INTECUS] ............... 7 Abbildung 6: Beispiele für Transportverpackungen (aus Karton und Holz) [Bildquelle: http://www.pixabay.com) ................................................................................. 8 Abbildung 7: Beispiele für Getränkeverpackungen [Bildquelle: R. Tietze] ............................ 8 Abbildung 8: Beispiele für Mehrwegverpackungen [Bildquelle: INTECUS] .......................... 9 Abbildung 9: Beispiele für Einweggetränkeverpackungen [Bildquelle INTECUS]................. 9 Abbildung 10: Beispiel für eine Verbundverpackung [Bildquelle: INTECUS] .........................10 Abbildung 11: Beispiele für die Kennzeichnung von Handelsmarken [Bildquelle: INTECUS]......................................................................................................11 Abbildung 12: Beispiel DGP-Kennzeichnung [Bildquelle: INTECUS] ....................................17 Abbildung 13: Kennzeichnungs-Beispiel Polypropylen [Bildquelle: INTECUS] ......................17 Abbildung 14: Kennzeichnungs-Beispiel Papier und Pappe (nicht eindeutig aufgrund fehlender Nummer) [Bildquelle: INTECUS] ....................................................18 Abbildung 15: Kennzeichnungs-Beispiel Polyethylen hoher Dichte [Bildquelle: INTECUS]......................................................................................................18 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Zu überwachende Regelungen des VerpackG sowie geltende Owi- Tatbestände ..................................................................................................13 Bearbeitungsstand 7.5.2021 3
Marktplatz der Projekte Verwertungsprüfung § 8 Abs. 1 Ziffer 2a DepV Sabine Hennings Umweltministerium Referat für Kreislaufwirtschaft sabine.hennings@um.bwl.de Ausgangsfragestellung ▪ Die Deponieverordnung enthält die neu im § 8 Abs. 1 DepV aufgenommene Vorlagepflicht des Anlieferers: 2a. Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten ▪ Oh je, noch mehr Bürokratie - oder doch nicht …. ▪ Regelt die DepV die Verwertungsprüfung? ▪ Was muss denn alles vorgelegt werden für das Ergebnis der Verwertungsprüfung? ▪ Darlegung aller einzelner Verwertungswege? ▪ Schriftlich? Zusätzlich Belege/Nachweise? ▪ Ablehnungsrecht bez. –pflicht des Deponiebetreibers für verwertbare Abfälle? LUBW Kolloquium 2022 Kreislaufwirtschaft 1/6 Verwertungspflicht und Ausnahmen ▪ Die Pflicht, Verwertungsmöglichkeiten für einzelne Abfälle zu prüfen, regelt das KrWG in den §§ 6 bis 9, darauf nimmt die DepV Bezug. ▪ Die Verordnungen unter dem KrWG konkretisieren die Pflichten, die zu einer hochwertigen Verwertung führen sollen, z.B. durch Getrennthaltung in der GewAbfV. ▪ Ausnahme von diesen Pflichten sind in § 7 Abs. 2 und Abs. 4 KrWG geregelt: Beseitigen kann Vorrang haben, wenn Schutz von Mensch und Umwelt dadurch am besten gewährleistet ist. Kriterien enthält § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG. Wirtschaftliche Zumutbarkeit: die mit der Verwertung verbundenen Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu den Kosten, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. Ein Mehrfaches kann zumutbar sein aus Gründen des Umweltschutzes. LUBW Kolloquium 2022 Kreislaufwirtschaft 2/6
Abfälle sind nach Herkunft und Zusammensetzung verschieden, wodurch ihre Entsorgungsmöglichkeiten wesentlich beeinflusst werden. Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, unterliegen besonderen Anforderungen an die Entsorgung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 . Danach sind die POP in Abfällen bei Überschreiten der Grenzwerte des Anhangs IV dieser Verordnung grundsätzlich zu zerstören. Die Einstufung POP-haltiger Abfälle als gefährlich richtet sich nach Nr. 2.2.3 der Einleitung zur Abfallverzeichnis-Verordnung . Für bestimmte als nicht gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle regelt die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Getrennthaltungs-, Nachweis- und Registerpflichten. Damit können die Anforderungen an die Zerstörung der POP-Bestandteile im Abfall nachvollzogen werden. Für die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle gelten zusätzliche Hinweise des LVwA . Hilfreiche Informationen zu POP-haltigen Abfällen sind auch auf den Seiten des Umweltbundesamts verfügbar. Informationen des LAU Untersuchungen zur Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt (Kurzbericht) Hersteller, Importeure und Vertreiber von gebrauchten Verpackungen haben im Rahmen der Produktverantwortung Rücknahme- und Verwertungspflichten für ihre Verpackungen. Insbesondere bei Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, besteht eine Systembeteiligungspflicht. Für Anfallstellen, die den privaten Haushalten gleichgestellt sind, kann die Pflicht zur Beteiligung an dualen Systemen entfallen, wenn sie an einer Branchenlösung teilnehmen. Die in Sachsen-Anhalt festgestellten Dualen Systeme finden Sie hier . Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist das Landesamt für Umweltschutz . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die in § 26 VerpackG genannten Aufgaben. Dazu gehören u.a. die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in einem Verpackungsregister zu führen, Datenmeldungen wie die bisherigen Vollständigkeitserklärungen und weitere Meldungen von Herstellern und dualen Systemen zu plausibilisieren, Anzeigen von Branchenlösungen entgegen zu nehmen und Marktanteile der dualen Systeme und Branchenlösungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Bestimmte Verpackungen für Einweggetränke unterliegen seit 2005 bzw. 2006 der Pfandpflicht. Fachinformation des LAU "Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen" Bei der Verwertung von Bioabfall sind Vorgaben zur Hygiene der Komposte und Gärrückstände sowie zur Güteüberwachung zu beachten. Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, wurden Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet und veröffentlicht. Aktion Biotonne Deutschland Warum Plastiktüten oder -teile, Gummibänder oder ähnliche Fremdstoffe nicht in die Biotonne gehören? Diese Materialien, meist aus Erdöl hergestellt, benötigen viel Zeit um sich zu zersetzen. Sie werden aber kaum biologisch abgebaut. Übrig bleiben Reste und Mikrobestandteile, die über den Boden oder Tiere in die Nahrungskette gelangen, das Grundwasser oder die Weltmeere verunreinigen. Mehr Informationen Lebensmittelabfälle und -verluste zu reduzieren, ist ein erklärtes Ziel auf globaler, europäischer und nationaler Ebene. Initiativen und Projekte, die zu einer Verringerung der Lebensmittelverschwendung beitragen, werden in der Initiative "Zu gut für die Tonne" vorgestellt. Studie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen in Sachsen-Anhalt Zur besseren Überwachung der Entsorgung von Abfällen aus der mechanischen Behandlung wurden Recherchen und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt durchführt. Bewertungskriterien zur Optimierung der behördlichen Überwachung wurden herausgearbeitet. Ausgediente Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkumulatoren gehören nicht in den Müll sondern in die Sammel- oder Rücknahmestelle. Sie enthalten viele Wertstoffe (Metalle, Kunststoffe, Glas), die wiederverwendet werden können. In ihnen können sich aber auch Schadstoffe wie Schwermetalle, bromierte Flammschutzmittel, FCKW oder Asbest befinden. Diese müssen getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. Kommunale Sammelstellen oder Rücknahmestelle im Handel sichern ein hochwertiges Recycling in dafür spezialisierten Entsorgungsunternehmen. Faltblatt des LAU "Wohin mit dem Elektroschrott" (pdf 5 MB) Sammelstellenfinder Altbatterien und Akkumulatoren richtig entsorgen: Informationen des Umweltbundesamts (UBA) Hinweise zur richtigen Entsorgung von Altmedikamenten finden Sie in diesem Flyer . (2 MB) Das Bundesumweltministerium, das Bundeslandwirtschaftsministerium sowie 13 Bundesländer, Verbände und Unternehmen haben eine Gemeinsame Erklärung zum Ausbau der Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm verabschiedet. Ziel ist, den Ausbau der Anlagenkapazitäten zu forcieren und die den Fortschritt bei der Phosphor-Rückgewinnung zu begleiten. mehr Informationen des Landesamtes für Umweltschutz Der Stand zu Klärschlammaufkommen, Klärschlammentsorgung und den Möglichkeiten einer Phosphorrückgewinnung wurden in einem Projekt des LAU erfasst. Die zukünftige Entwicklung des Aufkommens und der Entsorgung von Klärschlämmen in Sachsen-Anhalt wurden prognostiziert. Die Ergebnisse sind im Bericht "Klärschlammentsorgung in Sachsen-Anhalt - Stand und Prognose 2022" (pdf-Dateien, 9,5 MB, barrierefrei) dargestellt.
Unter der Abfallvermeidung versteht man Maßnahmen und Verhaltensweisen, die dazu führen, dass Abfälle gar nicht erst entstehen. Sind Abfälle entstanden, stellen diese wichtige Wertstoffe dar und tragen als wiedergewonnene Sekundärrohstoffe zur Ressourcenschonung bei. Landeten vor 30 Jahren noch etwa 76 Prozent der Siedlungsabfälle in der Restmülltonne oder im Sperrmüll, waren es 2021 nur noch 31 Prozent. Die im Abfall enthaltenen Wertstoffe können stofflich oder energetisch verwertet werden. Die stoffliche Verwertung ist im Sinne der Abfallhierarchie (jpg; 3MB) höherwertiger und der energetischen Verwertung vorzuziehen. Baumassenabfälle machen mit über 80 Prozent den größten Anteil am gesamten Abfallaufkommen in Baden-Württemberg aus. Eine Wiederverwendung und Verwertung von nicht schädlich verunreinigtem Bodenaushub als größter Fraktion der Bauabfälle stellt einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Ressourcenschutz dar. Dieses entspricht den Vorgaben der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. In der Deponieverordnung ist seit dem 1. Januar 2024 mit dem Inkrafttreten des § 7 Absatz 3 durch das faktische Ablagerungsverbot für verwertungsfähige Abfälle eine weitere Verwertungsmotivation verankert. Um dieser Verwertungspflicht effektiv nachzukommen, können digitale Portale geeignete Verwertungs- oder Wiederverwendungsmaßnahmen transparent sichtbar machen und somit die Abfallvermeidungs- oder Verwertungsanstrengungen unterstützen. Derartige Lösungen im Sinne einer „Materialbörse 4.0“ stellen zudem ein aktives Instrument der Abfallberatung dar. Seit dem 31.12.2020 gilt in Baden-Württemberg das neue Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) , dessen Ziel unter anderem die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist. Einen Schwerpunkt bildet die Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Im Falle verfahrenspflichtiger Baumaßnahmen ist daher gemäß § 3 Absatz 4 LKreiWiG der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen, das durch die zuständige Abfallrechtsbehörde geprüft werden soll. Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat in einem Schreiben vom 14.04.2021 „Häufig gestellte Fragen“ zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes und zum neuen Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) beantwortet. Da eine Vielzahl der Fragen auch die Erstellung eines Abfallverwertungskonzeptes im Rahmen baurechtlicher Verfahren betrifft, wurde mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) eine gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt. Im Schreiben „Hinweise zur Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 LKreiWiG und des § 2 Abs. 3 LBodSchAG im baurechtlichen Verfahren“ vom 24.08.2021 weist das MLW seinen nachgeordneten Bereich auf die Berücksichtigung des Abfallverwertungskonzepts im baurechtlichen Verfahren hin. Zur Hilfestellung sowohl für den Abfallerzeuger als auch für die beteiligten Behörden wurde in Abstimmung zwischen dem Umweltministerium Baden-Württemberg und der LUBW Formblätter zur anforderungsgerechten Erstellung eines Verwertungskonzeptes erarbeitet. In Abhängigkeit des Umfangs einer Maßnahme, insbesondere der anfallenden Mengen, wurde ab 01.08.2023 die neue Version des Formblatts „Abfallverwertungskonzept" sowie ein „ Formblatt „Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept" bereitgestellt. Hinweise zur Handhabung und Anwendung dieser Formblätter enthalten die hierzu durch das Umweltministerium bereitgestellten „ Erläuterungen und Hinweise zu den Formblättern “.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 • 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Abteilung 5 Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Stuttgart 23. September 2021 Name Katrin Hohbach Durchwahl +49 (711) 126-2688 E-Mail Katrin.Hohbach@um.bwl.de Aktenzeichen 23-8974.30 (Bitte bei Antwort angeben!) Untere Abfallrechtsbehörden - gem. Verteiler Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - gem. Verteiler LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Würt- temberg SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH Städtetag Baden-Württemberg Gemeindetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg Einführungsveranstaltung KrWG-Novelle und LKreiWiG vom 14. April 2021 Häufig gestellte Fragen Anlage: Hinweise des MLW zur Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 LKreiWiG und des § 2 Abs. 3 LBodSchAG im baurechtlichen Verfahren vom 24. August 2021 Kernerplatz 9 - 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) - Hauptstätter Str. 67 - 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz) Telefon 0711 126-0 - Telefax 0711 126-2881 - poststelle@um.bwl.de www.um.baden-wuerttemberg.de - www.service-bw.de - DIN EN ISO 50001:2018 zertifiziert Datenschutzerklärung: https://um.baden-wuerttemberg.de/datenschutz/ - auf Wunsch auch in Papierform -2- Sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang zu der Einführungsveranstaltung vom 14. April 2021 erreichten uns ei- nige Fragen der unteren Abfallrechtsbehörden. Da eine Vielzahl der Fragen auch das baurechtliche Verfahren betraf, wurde zunächst mit dem Ministerium für Landesent- wicklung und Wohnen (MLW) eine gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt, die mittlerweile abgeschlossen werden konnte. Mit beigefügtem Schreiben vom 24. Au- gust 2021 hat das MLW seinem nachgeordneten Bereich „Hinweise zur Berücksichti- gung des § 2 Absatz 4 LKreiWiG und des § 2 Absatz 3 LBodSchAG im baurechtlichen Verfahren“ herausgegeben. Daran anschließend, übermitteln wir nun Ihnen die Beant- wortung Ihrer Fragen in zusammengefassten Antworten des Umweltministeriums. A. KrWG-Novelle des Bundes Bisher werden Kunststoffe (mit Ausnahme der Kunststoffe, die als Verpackungen getrennt zu er- fassen sind) über die Rest- bzw. Sperrmüllsammlung eingesammelt und entsorgt. Künftig sind diese getrennt zu sammeln. Es wurde angesprochen, dass hierdurch die Einführung der Wert- stofftonne sinnvoll ist. 1. Bedeutet das, dass durch das novellierte KrWG Kunststoffe auf dem Wertstoffhof im Bringsys- tem separat gesammelt werden müssen? Kunststoffabfälle sind separat zu erfassen (§ 9 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1). Dies kann im Bring- oder im Holsystem erfolgen. Die entsprechende Festlegung trifft der jeweilige öffentlich-rechtli- che Entsorgungsträger (örE). Der örE hat gleichzeitig die BürgerInnen darauf hinzuweisen, dass solche Wertstoffe nicht in den Restmüll gegeben werden dürfen. Anmerkung: Inwieweit Bring- systeme Zukunft haben werden, sei dahingestellt, im Moment sind sie zulässig. 2. Was bedeutet dies für die Sperrmüllsammlung? Bisher werden bei einzelnen örE die Fraktionen Altholz und Altmetall getrennt gesammelt, der restliche Sperrmüll kommt in ein weiteres Fahr- zeug. Ist dieser Stoffstrom künftig ebenfalls getrennt zu sammeln? Häuslicher Sperrmüll ist sowohl als Gemisch als auch in getrennten Abfallströmen überlassungs- pflichtig. Nach § 20 KrWG lebt die Verwertungspflicht grundsätzlich beim örE wieder auf. Es ist somit die Abfallhierarchie und die Pflicht zur hochwertigen Verwertung zu beachten und in die- sem Rahmen gelten Getrenntsammlungspflichten, wobei sich auch der örE im Einzelfall auf Aus- nahmetatbestände berufen kann. -3- B. Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) I. Pflichten für die öffentliche Hand 1. Wie soll die Überwachung der Pflichten der öffentlichen Hand, insbesondere § 2 Absatz 1, 3 und 4 LKreiWiG erfolgen? Die öffentlich-rechtlichen Institutionen sind in besonderem Maße zur Einhaltung der Rechtsord- nung verpflichtet. Sie stehen zudem unter öffentlicher Beobachtung und Kontrolle. So können sich Dritte an die Abfallrechtsbehörden wenden, wenn bei der Ausschreibung berücksichtigungs- pflichtige Punkte übergangen wurden. Auch wird bei Beschwerden von nicht zum Zuge gekom- menen Konkurrenten die Fach- und Rechtsaufsicht die Dokumentation der Ausschreibung zu Hilfe ziehen. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit der Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 6 Absatz 7 LKreiWiG oder einer Anordnung nach § 62 KrWG. Stichprobenartige und anlassbezo- gene Prüfungen sind ebenfalls sinnvoll. 2. Zu § 2 Absatz 2 LKreiWiG - verwaltungsinterne Informationspflicht bei Abbrüchen - Muss die Abfallrechtsbehörde die Information einfordern, wenn die Baurechtsbehörden ihrer Informations- pflicht nicht nachkommt? Wir gehen davon aus, dass die Baurechtsbehörden ihrer gesetzlich auferlegten Verpflichtung nachkommen. Erhält die Abfallrechtsbehörde überhaupt keine Informationen, dann sollte sie auf die Baurechtsbehörde zugehen und an ihre Informationspflicht erinnern. II. Pflichten für jedermann § 3 Absatz 3 LKreiWiG - Erdmassenausgleich 1. Wie ist „hinwirken“ zu verstehen? Reine Information / Beratung; Stellungnahme im Rahmen von Bauleitplanverfahren? Die Abfallrechtsbehörden und die örE haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbe- sondere im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange, alle Beteiligte, insbesondere Gemeinden als Bauleitplan-Aufsteller, auf die Notwendigkeit, die Rechtsgrundlagen und die wirt- schaftlich erhebliche Bedeutung des Erdmassenausgleichs aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn erkennbar ist, dass bei einer Planung (Bebauungsplan oder großes Einzel- bauvorhaben) dieser Gesichtspunkt nicht berücksichtigt wurde. Dabei sollte auch der Hinweis
Das Projekt "Verbrauch und Verwertung von Verpackungen in Deutschland im Jahre 1999" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH durchgeführt. In Artikel 6 der Europaeischen Verpackungrichtlinie 94/62/EG werden u.a. Verwertungsquoten fuer Verpackungen festgelegt, die von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden muessen. Zur Ueberpruefung dieser Quoten muessen jaehrlich die Verbrauchs- und Verwertungsmengen an Verpackungen, aufgeschluesselt nach Materialart und Verwertungsverfahren, erhoben werden. Einzelheiten hierzu regelt die Entscheidung der Kommission vom 03. Februar 1997 (97/138/EG) zur Festlegung der Tabellenformate fuer die Datenbank gemaess der EU-Verpackungsrichtlinie. Im Rahmen des geplanten Vorhabens sollen die entsprechenden Daten fuer das Jahr 1999 ermittelt werden.
Das Projekt "Grundsatzfragen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Gießen, Rechtswissenschaft, Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre durchgeführt. Im Rahmen des Projekts wird die abfallwirtschaftliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz untersucht werden. Hierbei geht es vor allem um die Bedeutung der Vermeidungspflichten im Produktions- und Produktbereich, der Verwertungspflichten und der Beseitigungspflichten sowie ihr Verhaeltnis zueinander. Die Verwertungspflichten werden mit denen im Immissionsschutz- und Atomrecht verglichen. In diesem Zusammenhang wird auch untersucht, welcher Stellenwert privater Initiative und Verantwortlichkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zukommt.
Das Projekt "Verwertungspotential von Kunststoffabfaellen (Nicht-Verpackungen) aus Gewerbe und Privathaushalten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von CONSULTIC Marketing & Industrieberatung GmbH durchgeführt. Das Abfallaufkommen an Nichtverpackungskunststoffabfaellen aus Gewerbe und privaten Haushalten betrug 1997 insgesamt etwa 1,7 Mio. t. Diese Abfaelle werden gegenwaertig ueberwiegend deponiert oder als Abfall zur Beseitigung verbrannt; nur rund 397000 t aus dem gewerblichen Bereich werden einer Verwertung zugefuehrt. Die beseitigte Menge von etwa 1,3 Mio. t stellt eine Groesse dar, die weitere Anstrengungen zur stofflichen Verwertung von Kunststoffabfaellen erforderlich macht. Ziel des Vorhabens soll es sein, diese bisher ungenutzten Abfaelle auf ihre Verwertungseignung zu ueberpruefen und Loesungsvorschlaege fuer ihre Verwertung zu erarbeiten. Mit Blick auf die Anforderungen der TA Siedlungsabfall ist die Ausschoepfung des Verwertungspotentials besonders dringlich.
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