Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte) Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand. Hinweis: Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist der bisherige Dienst vorerst passwortgeschützt.
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand. Hinweis: Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist der bisherige Dienst vorerst passwortgeschützt.
Die deutschen Anteile an Nord- und Ostsee sind in die Territorial- und Küstengewässer der Küstenbundesländer sowie die Ausschließliche Wirtschaftszone unterteilt. Jedes Küstenbundesland und der Bund für die AWZ sind für die Aufstellung von Raumordnungsplänen (-programmen, -konzepten) zuständig. Da allerdings die Nutzung des Meeres grenzüberschreitend erfolgt, besteht der Bedarf für ein harmonisiertes Produkt das das gesamte deutsche Meeresgebiet abdeckt. Dieser Download-Dienst (WFS) der Marinen Dateninfrastruktur Deutschland (MDI-DE) stellt unterschiedliche Nutzungen aus den Raumordnungsplänen der Küstenländer harmonisiert zur Verfügung. Die Daten schließen nahtlos and den Raumordnungsplan AWZ des BSH an und enthalten die Nutzungen Schifffahrt, Windenergie, Leitungen, Natur und Landschaft, Fischerei, Tourismus sowie Rohstoffe und Küstenschutz. Datenquellen: Landesraumordnungsprogramme und -entwicklungspläne sowie Flächennutzungspläne der Küstenländer. Harmonisierte Attribute: Nutzung, Vorrang- / Vorbehaltsgebiet, Gültigkeit, Lizenz, Planungsdokument sowie an die EU Raumordnung angeglichene fachliche Typisierung.
Die deutschen Anteile an Nord- und Ostsee sind in die Territorial- und Küstengewässer der Küstenbundesländer sowie die Ausschließliche Wirtschaftszone unterteilt. Jedes Küstenbundesland und der Bund für die AWZ sind für die Aufstellung von Raumordnungsplänen (-programmen, -konzepten) zuständig. Da allerdings die Nutzung des Meeres grenzüberschreitend erfolgt, besteht der Bedarf für ein harmonisiertes Produkt das das gesamte deutsche Meeresgebiet abdeckt. Dieser Darstellungs-Dienst (WMS) der Marinen Dateninfrastruktur Deutschland (MDI-DE) stellt unterschiedliche Nutzungen aus den Raumordnungsplänen der Küstenländer harmonisiert zur Verfügung. Die Daten schließen nahtlos and den Raumordnungsplan AWZ des BSH an und enthalten die Nutzungen Schifffahrt, Windenergie, Leitungen, Natur und Landschaft, Fischerei, Tourismus sowie Rohstoffe und Küstenschutz. Datenquellen: Landesraumordnungsprogramme und -entwicklungspläne sowie Flächennutzungspläne der Küstenländer. Harmonisierte Attribute: Nutzung, Vorrang- / Vorbehaltsgebiet, Gültigkeit, Lizenz, Planungsdokument sowie an die EU Raumordnung angeglichene fachliche Typisierung.
Die Erzeugung regenerativer Energie wurde durch die Bundesregierung gefördert, indem sie die Zulässigkeit von unter anderem Biogasanlagen im § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“ ausdrücklich geregelt und eine Einspeisungsvergütung der erzeugten Energie gesetzlich geregelt hat. Nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle sollen insbesondere Träger regenerierbarer Energien bei der Energieversorgung durch ökologisch und ökonomisch vertretbare Produktion eingesetzt werden. „Der Landkreis Celle unterstützt die Förderung erneuerbarer Energiequellen“ (Regionales Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle, D 1.5, Seite 115) Die Erzeugung regenerativer Energie entspricht somit diesem Grundsatz der Raumordnungsplanung. Der Planbereich wird in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordungsprogramms als Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft aufgrund hohen natürlichen standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotentials sowie Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts gekennzeichnet. In Vorsorgegebieten sind alle raumbedeutsamen Planungen so abzustimmen, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der Großflächigkeit der genannten Darstellungen und der Lage unmittelbar neben einem bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäude sowie im Umfeld der Ortschaft Wohlde wird davon ausgegangen, dass hier dem Grundsatz der Erzeugung regenerativer Energie im Interesse auch der angeschlossenen landwirtschaftlichen Betriebe der Vorrang eingeräumt werden kann. Eine Verkleinerung des Sondergebietes zugunsten einer geringeren Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Fläche ist nicht möglich, weil die festgesetzte Fläche den Anforderungen einer funktionsfähigen Biogasanlage mit den zu deckenden Flächenansprüchen entspricht. Der Landkreis Celle hat auf einen raumbedeutsamen Fernradwanderweg hingewiesen, der aber in seiner Funktion nicht beeinträchtigt wird.
Die Stadt Bergen hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Eversen Nr. 7 „Moorkamp – 2. Erweiterung“ beschlossen. Das Regionale Rauordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle stellt den Bereich des vorliegenden Bebauungsplanes als „in rechtskräftigen F-Plänen ausgewiesene Baufläche“ dar. Östlich grenzen Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft sowie für Erholung an. Vorsorgegebiete dienen der Entflechtung von sich einander störenden Raumnutzungen. Gegenüber Vorranggebieten ist aber ihre Bindungswirkung geringer; allerdings soll dem jeweiligen Vorsorgebelang bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen ein hohes Gewicht eingeräumt werden. Eversen selbst ist zusammen mit dem Nachbarort Sülze als Standort für die besondere Entwicklungsaufgabe „Erholung“ gekennzeichnet. Eversen weist durchaus zentrale Funktionen auf. Eine Grundschule und ein Kindergarten sind vorhanden, zu deren Bestandserhaltung die Ansiedlung junger Familien erwünscht ist. Weiterhin sind Geschäfte wie unter anderem eine Bank und ein kleiner Lebensmittelmarkt vorhanden. Der Ort ist per Bus achtmal werktäglich und viermal am Samstag mit der Kreisstadt Celle verbunden. Mit dem hier ansässigen Sägewerk und dem Landhandelsbetrieb sind Arbeitsplätze in einer vergleichsweise erheblichen Anzahl vorhanden. Die Stadtverwaltung hat Eigentümer vorhandener Baulücken in Eversen befragt, ob die ihre Grundstücke Bauwilligen zur Verfügung stellen würden. Dies wurde durchgehend verneint. Andererseits liegen der Stadt aber konkrete Anfragen nach Baugrundstücken vor, so dass sie sich veranlasst sieht, durch die Ausweisung des hier in Frage stehenden Baugebietes lediglich den ersten Abschnitt des genehmigten Baugebietes für den weiteren Bedarf zur Verfügung zu stellen. Wenn nach Auffassung des Landkreises Celle in Eversen „wenige ha“ als Wohnbauland zur Verfügung gestellt werden können, an anderer Stelle aber Baulücken nicht zur Verfügung stehen, entspricht eine Ausweisung von 2,5 ha der geforderten Beschränkung auf „wenige ha“ in raumordnerisch vertretbaren Maß. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung stattgefunden hat. Die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltete die Darstellung des Bedarfs an Wohnbauland; sie wurde von der damals zuständigen Bezirksregierung Lüneburg geprüft und per Genehmigung als stichhaltig erklärt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Entwicklung eines Wohngebietes in diesem Bereich wurde damit geklärt, so dass innerhalb des Bebauungsplanverfahrens weniger um die Frage geht, ob eine Entwicklung möglich ist, sondern um die Art und Weise, wie sie möglich ist. In diesem Zusammenhang sind selbstverständlich die Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
Web Feature Service (WFS) zum Thema Senatsplan-Gebiete. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Der Planbereich befindet sich am südwestlichen Stadtrand Bergens auf der Südseite der Straße "Amtland" Er wird auf dem Deckblatt dieser Begründung im Maßstab 1:5000 dargestellt. Der Planbereich wird in der Zeichnerischen Darstellung des Regionales Raumordnungsprogramms für den Landkreis Celle als Teil eines großflächigen Vorsorgegebietes für die Landwirtschaft aufgrund hohen natürlichen standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotentials gekennzeichnet. Außerdem kreuzt im westlichen Bereich die Trasse einer Umgehungsstraße Bergens im Zuge der Bundesstraße 3. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bergen weist für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ein Allgemeines Wohngebiet mit einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 0,8 aus, das durch eine Richtfunkstraße überquert wird.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 70 |
| Kommune | 10 |
| Land | 116 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 7 |
| Hochwertiger Datensatz | 8 |
| Text | 71 |
| Umweltprüfung | 14 |
| unbekannt | 84 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 80 |
| Offen | 80 |
| Unbekannt | 24 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 183 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 16 |
| Bild | 1 |
| Datei | 21 |
| Dokument | 60 |
| Keine | 18 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 76 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 122 |
| Lebewesen und Lebensräume | 184 |
| Luft | 50 |
| Mensch und Umwelt | 179 |
| Wasser | 63 |
| Weitere | 173 |