Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (DetergV) regelt das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie den darin enthaltenen Tensiden. In Deutschland gilt seit 2007 ergänzend zur EU-Detergenzienverordnung das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) . Wasch- und Reinigungsmittel (WRM) werden in vielen Bereichen des Alltags eingesetzt – im Haushalt, im Gewerbe und in der Industrie. Mittlerweile kann aus einer Vielzahl an Produkten gewählt werden. Mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Umwelt werden häufig unterschätzt. Neben dem Eintrag der Inhaltsstoffe ins Abwasser spielen zunehmend gesundheitliche Belastungen eine Rolle bei der Sicherheitsbewertung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Es gibt eine Vielzahl an Duft- und Konservierungsmitteln von denen bekannt ist, dass sie Allergien auslösen bzw. verstärken können. Informationen darüber, ob ein Wasch- und Reinigungsmittel solche Duft- und Konservierungsmittel enthält, sind auf der Verpackung zu finden. Auf der Verpackung ist eine Internetadresse anzugeben, unter welcher zum jeweiligen Produkt das Verzeichnis der Inhaltsstoffe abrufbar ist. Wasch- und Reinigungsmittel EU-Infos für Verbraucher Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP-Verordnung (eng.: c lassification, l abelling and p ackaging), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und beruht auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Festlegung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Aufgrund dieser Einstufung müssen Kennzeichnungen in Form von Gefahrensymbolen (Piktogramme in Form Rauten in weiß mit roter Umrandung) und Gefahrenhinweise (z.B. Art der Gefahr für die Gesundheit bzw. H-Sätze, eng.: h azard statments) auf der Verpackung angebracht werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht ebenfalls die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemisches, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegenzuwirken, aufmerksam zu machen. Die Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ( C&L-Verzeichnis ) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Weitere Informationen können von den Seiten der ECHA abgerufen werden. Nach Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung besteht für Inverkehrbringer von gefährlichen Gemischen eine Mitteilungs- und Informationspflicht zur Gefahreneinstufung des Gemisches. Basierend auf §16e Abs 1 ChemG wird das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zu informierende Stelle ausgewiesen. Schnittstelle Mitteilungspflicht: Unabhängig ihrer Einstufung besteht eine direkte Mitteilungspflicht ans BfR neben Artikel 45 für alle Produkte, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) unterliegen. Stellt ein Wasch- bzw. Reinigungsmittel ein nach der CLP-Verordnung gefährliches Gemisch dar, muss nach den Vorgaben von Artikel 45 der CLP-Verordnung eine Meldung erfolgen, eine gesonderte Meldung im Sinne des WRMG ist dann nicht mehr notwendig. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
In der modernen Industriegesellschaft umgeben uns Chemikalien in allen Bereichen des täglichen Lebens. Mehr als 100.000 Chemikalien werden weltweit vermarktet , die wiederum in einer unübersehbaren Zahl von Produkten und Erzeugnissen verarbeitet werden. Ziel der Chemikaliensicherheit ist der Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Chemikalien. Der Begriff bezeichnet die nationalen und internationalen Bemühungen, durch Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Übereinkommen etc.) dieses Ziel zu erreichen. Detaillierte Fachkenntnisse über die einzelnen chemischen Stoffe, deren Wirkungsweisen und Gefahren bilden die Basis für eine effektive Gesetzgebung und wirksame Kontrollen. > Webseite des MWU Die oberste Chemikaliensicherheits- und Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts mit Ausnahme des Arbeitsschutzes ist in Sachsen-Anhalt das MWU. Das Ministerium initiiert und begleitet Rechtssetzungsverfahren und übt die Fachaufsicht über die Behörden in seinem Geschäftsbereich aus. Das MWU ist unmittelbar zuständig für die Überwachung der Guten Laborpraxis. > Webseite des LVwA Das Landesverwaltungsamt ist in Sachsen-Anhalt die obere Chemikaliensicherheitsbehörde. Dem LVwA obliegt der Vollzug des Chemikaliengesetzes und des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, der daraufhin erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EG und EU bei den Herstellern, Importeuren sowie im Groß- und Fachhandel. Das LVwA übt die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte aus. > Webseite der kreisfreien Städte und Landkreise ( Landesportal ) Den Landkreisen und kreisfreien Städten als unteren Chemikaliensicherheitsbehörden obliegt die Überwachung und der Vollzug von chemikalienrechtlichen Regelungen, insbesondere die Marktüberwachung im Bereich des Einzelhandels und Verbrauchers. > Webseite des LAU Das LAU als Fachbehörde des MWU wertet bedarfsbezogen das aktuelle Fachwissen aus, ist verantwortlich für konzeptionelle Arbeiten wie die Erstellung von Handbüchern, Leitfäden oder die zentrale Bereitstellung von Stoffdaten als Teil des Umweltinformationssystems. Weiterhin wurde im LAU eine Auskunftsstelle als regionaler Anlaufpunkt für Unternehmen und Behörden eingerichtet. Die Auskünfte dienen der Fachinformation und sind unabhängig vom Vollzug. Eine Rechtsverbindlichkeit besteht nicht. Die Auskunftsstelle berät und gibt fachliche Unterstützung insbesondere bei der Anwendung des CLP-Systems zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Ermittlung von Stoffinformationen, bei der Anwendung der Übergangs- und neuen Vorschriften der Biozidverordnung und des Chemikaliengesetzes, bei der Anwendung der REACH-Verordnung und den zugehörigen fachlichen Leitfäden. Eine Kontaktmöglichkeit bietet die nachfolgend, dafür eingerichtete Mailadresse: reach(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de Bei überregionalen bzw. allgemein interessierenden Fragestellungen kann ein Austausch mit dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk der nationalen Auskunftsstelle (BAuA) erfolgen. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
<p>Klimabewusstes Wäschewaschen entlastet die Umwelt und spart Kosten</p><p>Wie Sie mit kleinen Tricks umweltschonend Wäsche waschen</p><p><ul><li>Waschmaschine möglichst voll beladen - ausgenommen Fein- und Wollwäsche.</li><li>Dosieren Sie Waschmittel sparsam in Abhängigkeit von Wasserhärte und Verschmutzungsgrad gemäß Dosierempfehlung auf der Verpackung.</li><li>Waschen Sie mit möglichst geringer Temperatur.</li><li>Verwenden Sie hochkonzentrierte Waschpulver.</li><li>Verzichten Sie auf Weichspüler.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Wäschewaschen verbraucht Energie und belastet Kläranlagen und Gewässer mit Chemikalien. Umweltbewusstes Waschen entlastet die Umwelt und spart Kosten.</p><p><strong>Waschtrommel voll beladen:</strong>Die Waschmaschine sollte bei normaler Koch-/Buntwäsche voll beladen werden, so dass gerade noch eine Handbreit "Luft" in der Trommel bleibt. Das spart Energie, Wasser und Geld und liefert saubere Wäsche. Bei "Pflegeleicht" ist die Maschine hingegen nur zur Hälfte, bei Feinwäsche zu 1/4 und bei Wollwäsche zu 1/5 der maximalen Füllmenge zu beladen.</p><p><strong>Waschmittel sparsam nach Verschmutzungsgrad dosieren:</strong>Richten Sie sich nach der auf der Waschmittelpackung empfohlenen Dosierung. Für Wäsche im Haushalt genügt meist die Dosierung für "leicht" oder "normal" verschmutzte Wäsche. Überdosierung bringt kein besseres Waschergebnis, sondern nur höhere Kosten und eine größere Umweltbelastung.</p><p><strong>Auf Wasserhärte achten:</strong>Die Dosierung ist von der Wasserhärte abhängig. Weiches Wasser erfordert die geringste Waschmittelmenge. Liegt Ihr Wasser im Härtebereich "mittel" bis "hart", ist etwas mehr Waschmittel erforderlich. Die Wasserhärte erfahren Sie bei Ihrem Wasserwerk.</p><p><strong>Mit geringer Temperatur waschen:</strong>Der Energieverbrauch beim Waschen ist in erster Linie von der Waschtemperatur abhängig, da das Aufheizen des Wassers deutlich mehr Energie verbraucht als die Trommelbewegung. Darum laufen energiesparende Programme länger, um ein vergleichbar gutes Waschergebnis wie bei höheren Temperaturen zu erzielen. Leicht und normal verschmutzte Buntwäsche wird meist bei 20 bis 30 °C und Weißwäsche in der Regel bereits bei 40 °C sauber. Einmal monatlich sollte die Maschine jedoch zur Vermeidung von Keimwachstum mit 60°C betrieben werden. Weitere Informationen zum Thema<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wasch-reinigungsmittel/umweltbewusst-waschen-reinigen/waschtemperaturen">Waschtemperatur und Hygiene</a>finden Sie auf unserer Themenseite "Waschtemperaturen".</p><p><strong>Umweltschonende Waschmittel:</strong>Es gibt keine per se umweltfreundlichen Waschmittel, da Waschmittel grundsätzlich Kläranlagen und Gewässer mit Chemikalien belasten. Trotzdem gibt es relevante Unterschiede:</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation:</strong>Etwa 540.000 Tonnen* Waschmittel werden jährlich in Deutschland verbraucht. Umgerechnet verbraucht jeder Einwohner etwa 6,5 Kilogramm* Waschmittel im Jahr. Hinzu kommen Weichspüler und weitere Waschhilfsmittel und Wäschepflegemittel, insgesamt sind das etwa 332.000 Tonnen* pro Jahr. Seit 1986 haben sich phosphatfreie Waschmittel auf dem deutschen Markt durchgesetzt. Heute werden in den Haushalten nur noch<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wasch-reinigungsmittel/umweltbewusst-waschen-reinigen/phosphatfreie-textilwaschmittel">phosphatfreie Textilwaschmittel</a>benutzt.</p><p><strong>Gesetzeslage:</strong>Wasch- und Reinigungsmittel werden hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit der darin enthaltenen Tenside, des Phosphorgehaltes und der Kennzeichnung durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und das nationale Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) geregelt.</p><p>Weitere Informationen finden Sie hier:</p><p>* Quelle:<a href="https://www.ikw.org/fileadmin/IKW_Dateien/downloads/Haushaltspflege/2023_IKW_Nachhaltigkeitsbericht.pdf">IKW "Bericht Nachhaltigkeit in der Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittelbranche in Deutschland Ausgabe 2023"</a></p><p>Wer die Waschprogramme und das Waschmittel optimal einsetzt, spart Energie. Dies entlastet die Umwelt und auch die Haushaltskasse, denn die Ausgaben für Strom lassen sich merklich senken. Häufig wird wärmer gewaschen als erforderlich. Der Stromverbrauch pro Waschgang sinkt bereits durch Verringerung der Waschtemperatur vom 40° C auf 30°C um über 35 Prozent. Nachhaltiges Handeln im Haushalt zahlt sich somit direkt aus.</p>
<p>Weniger ist mehr: umweltfreundlich reinigen</p><p>Wie Sie Ihr Zuhause umweltschonend und mit wenig Chemie reinigen</p><p><ul><li>Entfernen Sie Schmutz möglichst sofort.</li><li>Dosieren Sie die Reinigungsmittel sparsam und verwenden Sie vorwiegend Konzentrate.</li><li>Bevorzugen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder dem EU-Umweltzeichen.</li><li>Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger.</li><li>Achten Sie auf Sicherheit und bewahren Sie Reinigungsmittel außerhalb der Reichweite von Kindern auf.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Alle Wasch- und Reinigungsmittel belasten das Abwasser mit Chemikalien. 2021 haben in Deutschland private Verbraucher*innen etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel gekauft. Die Stoffe aus diesen Produkten gelangen trotz Kläranlage teilweise über das Abwasser in die Umwelt. Ein nachhaltiger Einsatz schützt die Umwelt, aber auch die eigene Gesundheit.</p><p><strong>Mechanische Hilfsmittel statt Chemiekeulen:</strong>Umweltfreundlicher putzt es sich durch die Unterstützung mechanischer Hilfsmittel. Geeignete Reinigungshilfen wie Mikrofasertücher, Bürsten und Fensterabzieher erleichtern die Reinigung. Verwenden Sie mechanische Rohrreiniger wie Spirale oder Saugglocke. Ebenfalls helfen diese Tipps Reinigungsmittel einzusparen:</p><p><strong>Die Dosierung ist wichtig:</strong>Halten Sie sich an die Dosieranleitung auf der Verpackung, das schont die Umwelt und verhindert Putzstreifen. Lassen Sie sich vom Preis nicht abschrecken und nutzen Sie Reinigungsmittel-Konzentrate. Sie sind zwar auf den ersten Blick teurer, aber ergiebiger als andere Reinigungsmittel.</p><p><strong>Wahl des Reinigungsmittels:</strong>Es gibt Reinigungsmittel, die der Umwelt besonders stark schaden. Allzweckreiniger, Handspülmittel, Küchenreiniger/ Scheuermilch und ein saurer Sanitärreiniger auf Basis von Zitronensäure reichen völlig aus, um Küche und Bad sauber zu halten. Wählen Sie Reinigungsmittel mit dem<a href="https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/handgeschirrspuelmittel-und-reiniger-fuer-harte-oberflaechen">Blauen Engel</a>oder der<a href="https://eu-ecolabel.de/fuer-verbrauchende/produktwelten">EU-Umweltblume</a>. Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Ätzende Reiniger mit starken Säuren oder Laugen erkennen Sie am Gefahrenpiktogramm (siehe Abbildung unten) auf dem Produkt. Ein Reinigungsmittel selbst herzustellen ist kein Garant dafür, dass es umweltfreundlich oder nicht gesundheitsgefährlich ist. Beliebte Bestandteile von DIY-Reinigern wie Orangenöl oder Essigessenz sind zum Beispiel nicht zu empfehlen. Orangen(schalen)öl enthält Limonene, welches Allergien auslösen kann. Essigessenz ist ätzend und kann Armaturen und andere verchromte Teile schädigen.</p><p><strong>Hygiene in Küche und Bad:</strong>Im Alltag kommen Sie mit Keimen in Berührung. Achten Sie deshalb auf die Hygiene.</p><p><strong>So vermeiden Sie Gesundheitsgefahren:</strong>Immer wieder kommt es zu Unfällen im Haushalt, weil Reinigungsmittel nicht als solche erkannt werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Kinder in der Nähe sind.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation:</strong>Die in den Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside sind vollständig biologisch abbaubar. Das gilt aber nicht für andere Inhaltsstoffe wie Phosphonate, Polycarboxylate, Konservierungsmittel, Silikone, Paraffine, Duftstoffe und Farbstoffe. Viele dieser Stoffe können sich in der Umwelt und in Organismen anreichern und Gewässerorganismen schädigen. Außerdem tragen bestimmte Inhaltstoffe, etwa Phosphor- oder Stickstoffverbindungen, zur Überdüngung der Gewässer bei. Darum sollten Reinigungsmittel möglichst frei davon sein. Der aus Wasch- und Reinigungsmitteln von privaten Haushalten resultierende Chemikalieneintrag in das Abwasser liegt bei etwa 500.000 Tonnen.</p><p><strong>Gesetzeslage:</strong>Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in Deutschland. Es setzt unter anderem die Vorgaben zum biologischen Abbau von Tensiden aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in nationales Recht um. Das WRMG erfasst klassische Wasch- und Reinigungsmittel sowie zur Körperreinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel und auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen. Der Paragraf 10 des WRMG regelt die Mitteilungspflicht der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln an das Bundesinstitut für Risikobewertung (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BfR#alphabar">BfR</a>). Für den Export in andere Länder sind die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Länder zu beachten.</p><p><strong>Marktbeobachtung:</strong>Die Verbraucher*innen in Deutschland kaufen nach Angabe des<a href="https://www.ikw.org/haushaltspflege/nachhaltigkeit/ikw-nachhaltigkeitsbericht%20">Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V.</a>jährlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel. Nicht enthalten darin sind Reinigungsmittel, die gewerblich und industriell eingesetzt werden.</p><p><strong>Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:</strong></p>
Informationen des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausnahmezulassung für Händedesinfektionsmittel durch die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) 1. Hintergrund Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht weiterhin ein erhöhter Bedarf an Desinfektionsmitteln. Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen wird für die kommenden Monate mit einem weiteren Anstieg der Nachfrage insbesondere für Händedes- infektionsmittel gerechnet. Aus diesem Grund hat die BfC eine weitere Allgemeinverfügung zur Ausnahmegenehmigung nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) erlassen. Die Bundesstelle für Chemikalien ist ein Fachbereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der für die Durchführung von gesetzlichen Regelungen im Chemikalien- recht zuständig ist. • Gegenstand der Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 ist die o • o Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygi- enischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Ver- braucher und berufsmäßige Verwender Wesentliche Änderungen: oDie sieben Rezepturen auf Basis von Ethanol und 2-Propanol aus der letzten Allgemeinverfügung bleiben unverändert. oDie Rezeptur auf Basis von 70%igem 1-Propnaol ist weggefallen. Es wurde eine monatliche Mitteilungspflicht an die BfC ab dem 07.10.2020 für die impor- tierten oder hergestellten Mengen eingeführt. 2. Hinweise Sachsen-Anhalt Gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) vom 28. Februar 2011 ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt(LVwA) die obere Chemikaliensicherheitsbehörde. Dem LVwA obliegt der Vollzug des Chemikaliengesetzes und des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, der daraufhin erlassenen Rechtsverordnun- gen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EG und EU bei den Herstellern, Import- euren sowie im Groß- und Fachhandel mit Ausnahme von Angelegenheiten des Arbeits- schutzes. Das Landesverwaltungsamt, Referat 402, SG Chemikaliensicherheit ist somit zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung). Bezüglich der Inan- spruchnahme der Ausnahmezulassungen für Desinfektionsmittel zur hygienischen Hände- desinfektion ist demzufolge das LVwA zu kontaktieren. Unternehmen, insbesondere Unternehmen der chemischen Industrie, die im Rahmen der Allgemeinverfügung erstmals beabsichtigen Desinfektionsmittel herzustellen und in Verkehr zu bringen, haben beim LVwA vorab bzw. fortlaufend folgende Unterlagen einzureichen: • • • • Welche Produkte werden in welchen Mengen an wen geliefert? Rezepturen der in Verkehr gebrachten Produkte Nachweis der Qualitäten der eingesetzten Rohstoffe Kopie der Etiketten • SDB der Produkte Die Unterlagen sind an folgenden Kontakt zu übersenden: Landesverwaltungsamt Referat 402 Immissionsschutz / SG Chemikaliensicherheit Dessauer Str. 70 06118 Halle Tel.: 0345/514-2569 Fax: 0345/514-2512 E-Mail: lvwa-chemikaliensicherheit@lvwa.sachsen-anhalt.de Für Rückfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an o. g. Kontakt bzw. an die im Abschnitt 5 dieses Schreibens genannten Ansprechpartner. 3. Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung Bei einer Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Maßnahme in einer speziellen Aus- nahmesituation für einen sehr begrenzten Zeitraum, die mit einer Regelzulassung nicht ver- gleichbar ist. •Die Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 tritt am 07.10.2020 in Kraft. •Die Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 tritt am 05.04.2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung wurde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Bitte beachten Sie die Aktualisierung der Informationen durch die BAuA. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Allgemeinverfügung ausschließlich auf die darin aufgeführten Rezepturen, Adressa- ten, Empfängerkreise und die jeweilig genannte Verwendung (hygienische Händedes- infektion) beschränkt ist! Produkte mit anderen Wirkstoffen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie eine Regelzulassung haben oder auf Grund der nationalen Übergangsvor- schriften noch zulassungsfrei sind. Weitere Informationen zum besseren Verständnis der Allgemeinverfügungen hat die BAuA in einem FAQ-Dokument zusammengestellt, welche unter folgendem Link zur Verfügung stehen: • Häufig gestellte Fragen zur Allgemeinverfügungen zur Zulassung von Biozidproduk- ten zur hygienischen Händedesinfektion auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit der BAuA vom 16. September 2020 https://www.reach-clp-biozid- helpdesk.de/SharedDocs/Biozide/Downloads_PDF/Allgemeinverfuegung_FAQ_Haen de_September.pdf?__blob=publicationFile&v=5 4. Sonstige Regelungen • Mit den Ausnahmegenehmigungen wurden für die o. g. Produkte die zeitlich begrenzten Zulassungen erteilt. •Die Kennzeichnung des Biozidproduktes enthält einen Hinweis auf die Allgemeinverfü- gung (BAuA AllgVfg vom 16. September 2020, Rezeptur …). •Die Produkte sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) einzustu- fen, zu kennzeichnen und zu verpacken. •Die Sicherheitsdatenblätter gemäß Artikel 31 i. V. m. Anhang II Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind zu erstellen und in der Lieferkette bereitzustellen. •Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) sind einzuhalten. o • Das betrifft u. a. die Angabe des Verfallsdatums unter normalen Lagerbedin- gungen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchst. k). Das Verfallsdatum ist der Zeit- punkt, ab dem das Produkt nicht mehr angewendet werden sollte, da dessen sichere Verwendung bzw. hinreichende Wirksamkeit danach nicht mehr ge- währleistet ist. ACHTUNG: Das Verfallsdatum des Produktes ist nicht zu verwechseln mit dem Datum, bis zu dem das Produkt gemäß den Allgemeinverfügungen verwendet werden darf. Die Allgemeinverfügung sieht nur eine befristete Zulassung für die darin festgelegten Mittel vor. Die Gültigkeit ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen! o Artikel 55 Absatz 1 ermöglicht eine zeitlich befristete Ausnahme von den Re- gelungen der Artikel 17 und 19 der Biozidverordnung. Das bedeutet, dass nach 180 Tagen diese Ausnahme nicht mehr greift und diese Produkte ohne vorherige Zulassung unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, wenn sie nicht im Rahmen von nationalen Übergangsvorschriften verkehrsfähig sind. •Gleiches gilt hinsichtlich der Werbevorschriften nach Artikel 72 der Biozid-Verordnung. •Regelungen anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. 5. Ansprechpartner Sachsen-Anhalt Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE) Ansprechpartner: Herr Dr. Handschack E-Mail: Thomas.Handschack@mule.sachsen-anhalt.de Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) Ansprechpartner: Frau Edith Ömler E-Mail: Ömler Edith.Oemler@lvwa.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) Ansprechpartner: Frau Dr. Jähn E-Mail: Anke.Jaehn@lau.mlu.sachsen-anhalt.de
Phosphonate sind schwer abbaubare Komplexbildner, die über das Abwasser in Gewässer eingetragen werden. Im Rahmen eines Vorhabens zu schwer abbaubaren organischen Inhaltsstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln (FKZ 3709 65 430) wurde festgestellt, dass der Hauptanteil ins Abwasser eingetragener Phosphonate dem Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln (WRM) entstammt. Die in WRM eingesetzten Phosphonate sind bekannt: Sie sind biologisch schwer abbaubar, einzelne zudem ökotoxisch. Die bislang vorliegenden Daten hinsichtlich ihres Verhaltens und Verbleibs in der Umwelt sind unzureichend und lassen eine Umweltrisikobewertung nicht zu. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass Phosphonate aus WRM Kläranlagen in relevanten Mengen passieren, in der aquatischen Umwelt langfristig akkumulieren sowie nachteilig auf Wasserorganismen wirken können. In einem ersten Schritt sollen daher geeignete Verfahren zur Analyse von WRM-relevanten Phosphonaten in Sediment- und Wasserproben identifiziert und/oder angepasst bzw. entwickelt werden. Auf Basis der entwickelten Analytik soll im zweiten Teil des Projekts ihr Verbleib in der Umwelt exemplarisch an ausgewählten Kläranlagen und Gewässern untersucht werden. Projektablauf/-inhalt: a) Literaturrecherche zur Erhebung vorhandener Methoden zur Bestimmung WRM-relevanter Phosphonate; b) Bei Bedarf (Weiter-)Entwicklung geeigneter Methoden; c) Anpassung der Methodik für die Analytik von Oberflächenwasser, Abwasser und Sediment; d) Messung WRM-relevanter Phosphonate in Zu- und Ablauf ausgewählter Kläranlagen; e) Messung WRM-relevanter Phosphonate in Sediment und Oberflächenwasser ausgewählter Gewässer. Auf Grundlage der Ergebnisse zum Verbleib von WRM-relevanten Phosphonaten in der Umwelt sollen durch UBA Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, die zu einer wirksamen Reduktion des Eintrags dieser schwer abbaubaren Inhaltsstoffe führen.
<p>Allgemeines UmweltrechtAllgemeines Umweltrecht<ul><li>Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG), BS 2129-7</li><li>Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,<br>BS 2129-9<li>Landestransparenzgesetz (LTranspG), BS 2010-10</li><li>Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG), Gl-Nr. 20100</li><li>Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, BS 2129-14</li><li>Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz, BS 2129-15</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über<br>Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, BS 2129-15<li>Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts, BS 2013-1-31</li><li>Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Bußgeldkatalog Umweltschutz,<br>Gl-Nr. 2129<li>Förderung von nicht-flächen- und nicht-tierbezogenen Maßnahmen im Rahmen des rheinland-pfälzischen Entwicklungsprogramms "Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung" (VV EPLR EULLE),<br>Gl-Nr. 7847<li>Förderung von Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Gl-Nr. 21291</li></ul>Energie- und KlimaschutzrechtEnergie- und Klimaschutzrecht<ul><li>Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes (Landesklimaschutzgesetz - LKSG-), BS 2129-3</li><li>Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz – LSolarG), BS 75-25</li><li>Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland- oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten, BS 75-24</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, BS 2129-12</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung, BS 75-22</li><li>Verringerung der CO2-Emissionen und Ressourcenschutz durch regenerative und effiziente Energienutzung, Gl-Nr. 707</li><li>Verwaltungsvorschrift Zukunftsfähige Energieinfrastruktur (ZEIS), Gl-Nr. 754</li><li>Verwaltungsvorschrift Solar-Speicher-Programm, Gl-Nr. 754</li><li>Förderprogramm zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz in gewerblichen Unternehmen, Gl-Nr. 7011</li></ul>FischereirechtFischereirecht<ul><li>Landesfischereigesetz (LFischG), BS 793-1</li><li>Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung), BS 793-1-1</li><li>Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe, BS 2013-1-30</li><li>Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our, BS 793-2</li><li>Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern, BS Anhang I 69</li><li>Zuwendungen zur Förderung der rheinland-pfälzischen Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft (Fördergrundsätze Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft), Gl-Nr. 7936</li><li>Zuwendungen zur Förderung der Freizeitfischerei in Rheinland-Pfalz (Fördergrundsätze Freizeitfischerei), Gl-Nr. 7936</li></ul>Forst- und JagdrechtForst- und Jagdrecht<ul><li>Landeswaldgesetz (LWaldG), BS 790-1</li><li>Landesjagdgesetz (LJG), BS 792-1</li><li>Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO), BS 790-1-1</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, BS 790-3</li><li>Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz, BS 790-4</li><li>Landesverordnung über die Gebühren des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“, BS 2013-1-28</li><li>Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes, BS 790-2</li><li>Landesjagdverordnung (LJVO), BS 792-1-1</li><li>Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild, BS 792-1-4</li><li>Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis), BS 2013-1-15</li><li>Zuwendungen zur Förderung der Waldwirtschaft (Fördergrundsätze Wald), Gl-Nr. 79023</li><li>Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald, Gl-Nr. 7910</li><li>Verfahren der mittelfristigen Forst-Betriebsplanung (VV-Forst-Betriebsplanung), Gl-Nr. 7903</li><li>Durchführung des Landesjagdgesetzes, Gl-Nr. 7920</li><li>Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald, GVBl. Rhpf. vom 12. Februar 2015, S. 3</li></ul>GewässerschutzrechtGewässerschutzrecht<ul><li>Landeswassergesetz (LWG), BS 75-50</li><li>Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes, BS 75-51</li><li>Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung, BS 75-50-1</li><li>Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft, BS 75-50-3</li><li>Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe<br>(Anlagenverordnung – VAwS), BS 75-50-2<li>Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen, BS 75-50-8</li><li>Landesverordnung über die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften für bauliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, BS 213-1-6</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung, BS 2126-6</li><li>Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung, BS 75-50-10</li><li>Süßwasserqualitätsverordnung, BS 75-50-11</li><li>Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO), BS 75-50-12</li><li>Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen (JGSF-Verordnung), BS 75-50-14</li><li>Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung), BS 75-50-13</li><li>Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Wasserbauprüfverordnung), BS 213-1-16</li><li>Hochwassermeldeverordnung, BS 75-50-4</li><li>Landesverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Fähren (Landesfährenverordnung), BS 75-50-7</li><li>Landeshafenverordnung (LHafVO), BS 75-50-15</li><li>Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern<br>(Wasserentnahmeentgeltgesetz - LWEntG-), BS 75-53<li>Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes – AbwAG (Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -),<br>BS 75-52<li>Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SÜVOA), BS 75-50-9</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Wassersicherstellungsgesetz, BS 75-55</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, BS 75-56</li><li>Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AGWVG), BS 75-58</li><li>Landesverordnung über die Bestimmung der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz, BS 75-57</li><li>Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen der Landesregierung von Rheinland-Pfalz und der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung über die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Sauer bei Rosport-Ralingen, BS Anhang I 2</li><li>Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our, BS Anhang I 12</li><li>Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände, BS Anhang I 50</li><li>Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die gemeinsame Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch Gemeinden und andere Körperschaften, BS Anhang I 65</li><li>Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen (Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung - FöRiWWV),<br>Gl-Nr. 7534<li>Digitales Wasserbuch (DIGIWAB), Gl-Nr. 753173</li><li>Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen, Gl-Nr. 753111</li><li>Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der Haushaltsrechnung der Wasser- und Bodenverbände, Gl-Nr. 6300</li><li>Überwachung von Stauanlagen in Rheinland-Pfalz, Gl-Nr. 753163</li><li>Richtlinien für die Bemessung und Gestaltung von Regenentlastungsanlagen in Mischwasserkanälen, Gl-Nr. 753152</li><li>Wasser- und Bodenverbände; hier: Haushaltsplan, Festsetzung der Beiträge, Rechnungsprüfung und Entlastung, Gl-Nr. 6300</li></ul>ImmissionsschutzrechtImmissionsschutzrecht<ul><li>Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG), BS 2129-4</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO), BS 2129-5</li><li>Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und § 29 Abs. 1<br>Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, BS 2129-6<li>Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt-Hahn, BS 2129-16</li><li>Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel, BS 2129-17</li><li>Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein, BS 2129-18</li><li>Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Spangdahlem, BS 2129-19</li><li>Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Einführung von Vordrucken für Verfahren nach § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 8 und 9 Abs. 1 BImSchG sowie § 4 Abs. 9 TEHG, Gl-Nr. 7112</li></ul>Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und BodenschutzrechtKreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht<ul><li>Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG), BS 2129-1</li><li>Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle, BS 2129-1-2</li><li>Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle, BS 2129-1-3</li><li>Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, BS 2129-2</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung, BS 2129-10</li><li>Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen, BS 2129-21</li><li>Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes, BS Anhang I 125</li><li>Landesgesetz zu dem Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag, BS Anhang I 150</li><li>Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG), BS 2129-8</li><li>Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes (Fördergrundsätze - Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz), Gl-Nr. 21291</li><li>Förderung von Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Gl-Nr. 21291</li></ul>Natur- und LandschaftspflegerechtNatur- und Landschaftspflegerecht<ul><li>Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), BS 791-1</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landespflege (NatSchZuVO), BS 791-1-1</li><li>Landesverordnung über die Beiräte für Naturschutz, BS 791-1-2</li><li>Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Landeskompensationsverordnung - LKompVO -), BS 791-4</li><li>Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO), BS 791-5</li><li>Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft, BS 791-1-22</li><li>Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände, BS 791-3</li><li>Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten, BS 791-1-17</li><li>Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationalparkgesetz Hunsrück-Hochwald), BS Anhang I 158</li><li>Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung eines gemeinsamen Naturparks, BS Anhang I 23</li><li>Landesgesetz zur Errichtung der Stiftung „Grüner Wall im Westen - Mahnmal ehemaliger Westwall“, BS 64-1</li><li>Landesverordnung über das Biosphärenreservat Pfälzerwald als deutscher Teil des grenzüberschreitenden Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen, BS 791-1-11</li><li>Landesverordnung über den "Naturpark Rhein-Westerwald", BS 791-1-4</li><li>Landesverordnung über den "Naturpark Nassau", BS 791-1-6</li><li>Landesverordnung über den "Naturpark Saar-Hunsrück", BS 791-1-7</li><li>Landesverordnung über den „Naturpark Soonwald-Nahe“, BS 791-1-16</li><li>Landesverordnung über den „Naturpark Vulkaneifel“, BS 791-1-13</li><li>Landesverordnung über den "Naturpark Südeifel", BS 791-1-14</li><li>Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz" (Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein), BS 791-1-3</li><li>Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz", BS 791-1-5</li><li>Landesverordnung über das "Naturschutzgebiet Untere Nahe", BS 791-1-9</li><li>Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderungsgrundsätze - Landespflege),<br>Gl-Nr. 7910<li>Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz, Gl-Nr. 7910</li><li>Programm zur Förderung extensiver Erzeugungspraktiken im Agrarbereich aus Gründen des Umweltschutzes und des Landschaftserhalts (Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft - EULLa), Gl-Nr. 78143</li><li>Erhebung und Verarbeitung von Geofachdaten des Naturschutzes (VVGeoNat), Gl-Nr. 7910</li></ul>Stoff-, Strahlen- und GentechnikrechtStoff-, Strahlen- und Gentechnikrecht<ul><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik (GenTZuVO), BS 2121-60</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz für den Bereich der Futtermittel,<br>BS 2121-61<li>Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes auf die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer, BS 2122-1-1</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts, BS 75-10</li><li>Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts, BS 8053-1</li><li>Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes (GefSchZuVO), BS 8053-2</li><li>Strahlenschutz in Schulen, Gl-Nr. 223111</li></ul>TierschutzrechtTierschutzrecht<ul><li>Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine (TierSchLMVG),<br>BS 7833-2<li>Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, BS 7833-1</li><li>Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes,<br>BS 7833-3</ul></p>
Die derzeit optimalen Waschverfahren benoetigen Phosphate in den Waschmitteln, die ihrerseits wieder, da sie in grossen Mengen ins Abwasser gelangen, zur Eutrophierung der Gewaesser fuehren. Praeparation und Herstellung von Fasern und Textilien, die mit phosphatarmen Waschmitteln gewaschen werden koennen. Hierzu sind geeignete Substanzen auszuwaehlen oder erforderlichenfalls zu synthetisieren, Tests auf Wirksamkeit bei der Schmutzabloesung sowie Korrelationen zu physikalischen Messmethoden durchzufuehren. Zusammenhaenge zwischen Struktur und Wirksamkeit sowie Auffinden der Wirkprinzipien sind zu suchen. Die Erfuellung des Waschmittelgesetzes durch die Herstellung 'waschfreundlicher' Textilien ist eine an Bedeutung zunehmende Alternative zu den Bemuehungen der Waschmittelindustrie, neue phosphatfreie Waschmittel zu entwickeln. Diese Bemuehungen sind durch die gezielte Verbesserung der Waschbarkeit der Textilien zu unterstuetzen.
Origin | Count |
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