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Found 25 results.

The benefit sharing regime of the International Seabed Authority

The member states of the International Seabed Authority are currently negotiating a comprehensive code for deep seabed mining in areas beyond the limits of national jurisdiction. This study aims to take a holistic approach to the problems of equitably balancing the economic and financial benefits that may arise under the law of the sea. We present the legal requirements, analyse the issue of benefits from resource extraction against the specific requirements of the common heritage of mankind and present the approach to the payment mechanism negotiated so far. In addition, a common picture of the future is sketched in an integrated and comprehensive way so that the decisions are accepted as just and fair.

Der Konflikt um die WTO-Streitschlichtung

Aktueller Begriff des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Der Konflikt um die WTO-Streitschlichtung Das Streitschlichtungssystem der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) be- findet sich gegenwärtig in einer Krise, da es mangels Richterbesetzung nicht funktionsfähig ist. Die kürzlich erfolgte einstimmige Ernennung einer neuen Generalsekretärin der WTO könnte eine Chance für die Krisenlösung sein. Die WTO existiert in der heutigen Form seit 1995, kurz nachdem die sog. Uruguay-Verhand- lungsrunde zwischen den damaligen Vertragsparteien des Vorgänger-Vertragswerks GATT (Gene- ral Agreement on Tariffs and Trade) erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Wesentliche Neu- erungen der WTO gegenüber GATT lagen unter anderem in der grundlegenden Neuregelung des Streitschlichtungssystems (Dispute Settlement System). Während die GATT-Streitschlichtung hauptsächlich diplomatischer Natur war und das Ergebnis der Schlichtungsverhandlungen im Einzelfall durch alle GATT-Vertragsparteien angenommen werden musste, um bindend zu wer- den (sog. Consenus-Prinzip), ist das in der WTO seit 1995 nun genau umgekehrt: das Ergebnis der Streitschlichtung wird rechtlich bindend, es sei denn, alle Mitglieder lehnen es einstimmig ab (sog. reversed Consensus-Prinzip). Um diese massive Ausweitung der Bindungswirkung der Streitschlichtung abzumildern, wurde zudem eine ständige Berufungsinstanz (sog. Standing Appellate Body, SAB) geschaffen und das dazugehörige Verfahren im sog. Dispute Settlement Unterstanding (DSU) geregelt. So wird bei jedem Handelsstreit zunächst ein sog. ad-hoc-Panel eingerichtet, welches nach den Verhandlun- gen einen Schlichtungsbericht (Panel Report) vorlegt. Gegen diesen Bericht kann jeder beteiligte Mitgliedstaat eine Berufung vor dem SAB einlegen. Dieses besteht aus insgesamt sieben Rich- tern, die von allen Mitgliedstaaten unter Wahrung des geografischen Gleichgewichts für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt werden. Im konkreten Fall entscheidet eine dreiköpfige Kom- mission, die sich dabei aber nur mit Rechtsfragen und nicht erneut mit der Faktenlage befasst. Das Urteil des SAB ist endgültig bindend. Das Berufungsverfahren vor dem SAB gewann in der Streitschlichtung innerhalb der WTO von 1995 bis 2020 zunehmend an Bedeutung. In dieser Zeit wurden ca. 67 Prozent der Panel Reports angefochten. In diesen Zeitraum fiel auch eine großflächige Erweiterung der WTO um die Länder China (Beitritt 2001) und Russland (Beitritt 2012). Durch die Einbindung der beiden Länder in das WTO-System erhoffte man nicht nur den wirtschaftlichen Aufschwung in diesen Ländern, sondern auch deren weitere Einbeziehung in die regelbasierte Weltordnung. Diese Hoffnungen haben sich jedoch bis jetzt nicht erfüllt und werden von vielen Beobachtern als endgültig ge- scheitert betrachtet. Insbesondere konnte das existierende WTO-System nicht den lange schwe- lenden und nun offenen Handelskonflikt zwischen China und den USA verhindern. Nr. 05/21 (20. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Seite 2 Der Konflikt um die WTO-Streitschlichtung Dieser Konflikt und die WTO-kritische Haltung der USA zeichnete sich bereits bei den zahlrei- chen WTO-Verfahren unter der Administration des damaligen US-Präsidenten Barack Obama ab, in denen das SAB die sog. Schutzmaßnahmen der USA gegen Dumping für unzulässig erklärte. Die Situation verschärfte sich unter Donald Trump als US-Präsident, der 2018 ohne Abstimmung mit anderen WTO-Handelspartnern einseitige Handelszölle gegen China verhängte. Zudem haben die USA die Benennung der Nachfolge von allen aus dem Amt scheidenden Berufungsrichtern und -richterinnen seit Januar 2017 blockiert, was der kritischen Haltung von Trump gegenüber allen internationalen Organisationen entsprach. Dies führte dazu, dass das SAB seit Dezember 2019 mangels einer ausreichenden Anzahl von Richterinnen und Richtern nicht arbeitsfähig ist; seit Anfang 2021 sind überhaupt keine Richterinnen und Richter mehr im Amt, sodass die ange- fochtenen Panel Reports nicht verhandelt werden und keine Bindungswirkung entfalten können. Zur Auflösung dieses Konfliktes um die Benennung der Berufungsrichter und -richterinnen wur- den seitdem, vor allem von der EU, Indien und China, zahlreiche Reformvorschläge unterbreitet. Ein Ansatz ist, das bestehende Streitschlichtungsverfahren zu ändern und etwa für Schutzmaß- nahmen ein getrenntes Verfahren zu schaffen bzw. die sonstigen von den USA geäußerten Beden- ken hinsichtlich der Transparenz und Reichweite der Kompetenzen des SAB auszuräumen. Dies ginge aber nur durch eine einvernehmliche Abänderung der Streitbeilegungsvereinbarung, wofür sowohl eine Zustimmung der USA als auch Chinas erforderlich wären. Als vorübergehende Al- ternative hat sich die EU im März 2020 mit 15 weiteren WTO-Mitgliedern, darunter China, Brasi- lien, Kanada, die Schweiz und Mexiko, geeinigt, alternative Streitschlichtung nach WTO-Regeln durchzuführen. Das Verfahren steht auch anderen WTO-Mitgliedern offen, sofern sie sich freiwil- lig dazu bereit erklären. Bisher wurde es jedoch, soweit ersichtlich, noch nicht angewandt. Sollten sowohl die grundlegenden Reformverhandlungen mit den USA und China als auch die alternative Streitschlichtung innerhalb der WTO scheitern, bleibt für die EU und andere WTO- Mitglieder die Option, auf bilaterale und regionale Freihandelsabkommen zurückzugreifen und in diesem Rahmen Streitschlichtung außerhalb der WTO zu etablieren. Entscheidender Nachteil dieses Weges wäre jedoch das Fehlen eines einheitlichen und für alle Handelspartner verbindli- chen Streitbeilegungssystems, wie es innerhalb der WTO zu Zeiten eines arbeitsfähigen SAB existierte. Noch offen ist, ob und inwieweit die US-Präsidentschaft unter Joe Biden Bewegung in die festge- fahrene Verhandlungssituation bringt. Allerdings hat die Biden-Administration gleich in den ers- ten Wochen ihrer Amtszeit im Februar 2021 die Blockade der Neubesetzung des WTO-General- sekretärpostens aufgegeben. Danach konnte die aus Nigeria stammende Wirtschaftsexpertin Ngozi Okonjo-Iweala einstimmig ernannt werden und zum 1. März 2021 ihr Amt antreten. Ne- ben Themen wie Digitalisierung, Klimawandel und Entwicklungshilfe, wird die Reform der WTO-Streitschlichtung eine ihrer Prioritäten werden. Inwieweit es unter ihrer Führung gelingt, einen Interessensausgleich in den Verhandlungen zwischen den USA, China, der EU und den üb- rigen WTO-Mitgliedern zu finden, bleibt abzuwarten. Ausgewählte Quellen: – Laura von Daniels/Susanne Dröge/Alexandra Bögner, WTO-Streitschlichtung: Auswege aus der Krise, SWP-aktuell Nr. 1, Januar 2020, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A01/ [Stand: 14. April 2021]; – Marc Loesewitz, Das WTO Dispute Settlement System in der Krise, Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 165 Juni 2019, https://telc.jura.uni-halle.de/sites/default/files/Heft%20165.pdf [Stand: 14. April 2021]. Verfasser: RR Dimitri Kessler – Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe)

Rechtliche Analyse zur Haftung von sog. registrierten Sammlungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Gutachterliche Analyse zur zivilistischen Haftung (Art-Umfang-Modifizierung) von Sammlungen genetischer Ressourcen, die gem. der VO (EU) Nr. 511/2014 in das Unions-Register von Sammlungen aufgenommen wurden.

Klimaschutzrecht und Nachhaltigkeitswende des Finanzbereichs, insbesondere im deutsch-französischen Vergleich, Aufbereitung, Analyse und Fortentwicklung des Rechtsrahmens betreffend das nachhaltige Investieren und Wirtschaften der Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung des Ziels eines umweltschutzorientierten Kapitalanlagerechts

Ausgangslage / Zielstellung / Methodik des Vorhabens: Nachhaltiges Wirtschaften der Unternehmen spielt bei der Erreichung umweltpolitischer Ziele eine große Rolle. Dies gilt im Besonderen für Kapitalanlage- gesellschaften, die mit gezielten Investition überlassener Gelder beispielsweise in Klimaschutzprojekte helfen, Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. In den vergangenen Jahren gab es Versuche des Gesetzgebers, Unternehmen zu größeren Anstrengungen beim nachhaltigen Wirtschaften und Investieren zu bewegen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Bilanzreformgesetz). Dennoch sind vor allem im Kapitalanlagerecht (Investmentgesetz) nichtfinanzielle Kriterien für die Investmententscheidung der Kapitalanlagegesellschaft - wie soziale oder umweltschutzorientierte Belange - kaum vorhanden. Eine UNEP-Studie kritisierte 2005 besonders das deutsche Kapitalanlagerecht. Im Anschluss an die BMU/UBA-Veranstaltung 'Climate Change and Financial Services tapping Markets of the Future' vom 30.08.07 (UBA-F+E, FG I 2.2 alt/I 1.4 neu) und zur Stärkung des 'CSR-Konzepts' (siehe geplante ISO-Norm 26000) soll das Projekt zunächst eine Bestandsaufnahme derzeit geltender deutscher und europäischer Vorschriften zu nachhaltigem Wirtschaften und Investieren vornehmen. Diese sind auf ihre Relevanz für Umweltschutzaspekte hin zu analysieren und sodann - bei aufgezeigten Mängeln - Vorschläge für Verbesserungen zu unterbreiten. In einem zweiten Schritt soll das Projekt analysieren, welche Vorschriften des Unternehmenswirtschafts- (z.B. das Bilanzrecht und das Recht der Risikokommunikation) und Kapitalanlagerechts, die derzeit keine nichtfinanziellen Aspekte enthalten, für eine Aufnahme solcher - vor allem den Umweltschutz betreffender - Kriterien geeignet erscheinen und hierfür ebenfalls Vorschläge unterbreiten.

Angewandte Forschung zu Rechtsfragen des Strommarktdesigns und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) bei der Novellierung des energiewirtschaftsrechtlichen Rechtsrahmens einschließlich des KWKG

Das Energiekonzept der Bundesregierung formuliert eine auf vier Jahrzehnte angelegte Handlungsstrategie bis zum Jahr 2050 und enthält Maßnahmen, um Deutschland auf eine nahezu CO2-freie Energieversorgung umzustellen. Dieses Ziel erfordert einen grundlegenden Strukturwandel des Energiesystems. Dazu zählen die Weiterentwicklung und Flexibilisierung des Strommarktes und der Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung, insbesondere vor dem Hintergrund der Ziele für den Ausbau Erneuerbarer Energien. Die notwendigen Maßnahmen im Bereich des Strommarktdesigns und der KWK-Förderung erfordern umfassende Änderungen am Energiewirtschaftsrecht einschließlich des Rechtsrahmens für die Kraft-Wärme-Kopplung, insbesondere des KWK-Gesetzes. Im Rahmen der begonnenen und weiter fortzuführenden Diskussionen, Gesetzesnovellierungen und Abstimmungsprozesse auf Basis des Energiekonzepts besteht für BMU Bedarf an hochspezialisierter rechtswissenschaftlicher Unterstützung zu Rechtsfragen des Strommarktdesigns einschließlich des KWKG zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts sowie damit verbundener Rechtsfragen. Das Vorhaben soll die Vorbereitung und Novellierung des rechtlichen Rahmens für den Strommarkt und die KWK durch angewandte rechtswissenschaftliche Forschung in Form von Analysen, Gutachten, Stellungnahmen und Regelungsentwürfen zu aktuellen Detailfragestellungen unterstützen.

Nachhaltigkeit und Recht, Nachhaltigkeit und Forschungsfreiheit im internationalen Recht

Nachhaltigkeit und Forschungsfreiheit im internationalen Recht^Nachhaltigkeit und Recht^Teilprojekt Choice Experiment, Forschungsfreiheit und Umweltrecht

Umweltschutzregime bei Auslandsdirektinvestitionen

Gegenstand der interdisziplinär angelegten, juristisch-soziologischen Untersuchung ist die umweltbezogene Selbstregulation in transnationalen Unternehmen. Die umweltbezogenen Regelungen der Konzerne weisen einen Dichtegrad auf, der es nahe legt, sie als eigenständige, nicht-staatliche Rechtsordnung aufzufassen. Die empirische Untersuchung arbeitet sich sukzessive ins Innere der Konzernsteuerung vor, von den Umweltleitlinien (Codes of Conduct) über die internen technischen und organisatorischen Regeln hin zu deren Implementation durch interne Kontrollen und Audits. Der juristische Part unternimmt den Versuch, allgemeine Grundsätze verschiedener Rechtsgebiete (Recht der Werbung, Wettbewerbsrecht, Deliktsrecht) innovativ anzuwenden, um dem Bedeutungszuwachs der transnationalen Regulative Rechnung zu tragen. Die Verdichtung der Ergebnisse soll zu einer Theorie der 'Interlegalität' (B. de Sousa Santos) führen, welche in der Lage ist, das Beziehungsgeflecht zwischen nationalem, internationalem und nicht-staatlichem Recht zu systematisieren.

Umwelt- und wettbewerbsorientierte Fortentwicklung des rechtlichen Ordnungsrahmens der leitungsgebundenen Energieversorgung - unter besonderer Beruecksichtigung der Versorgungsstruktur in den Neuen Bundeslaendern - aus verfassungsrechtlicher Sicht

Zunehmende Bedeutung kommt ressourcenbezogenen Regelungen wie dem Energiewirtschaftsrecht und seiner Erweiterung um Umweltaspekte zu. Ziel des Vorhabens ist es, einerseits die erforderlichen Weichenstellungen in Richtung einer marktwirtschaftlichen Strukturierung dieses Sektors zu untersuchen und aufzuzeigen, andererseits sind die EG-rechtlichen Gesichtspunkte zu beruecksichtigen und einzubeziehen.

Juristische Unterstützung bei der Fortentwicklung des Energiewirtschaftsrechts

A) Problemstellung: Die Bundesregierung wird Ende 2010 ein Energiekonzept vorlegen. Es wird eine Handlungsstrategie bis 2050 und erste Maßnahmen beschreiben, um Deutschland auf eine nahezu CO2-freie Energieversorgung umzustellen. Außerdem muss Deutschland die Richtlinien des Dritten Binnenmarktpakets zur Liberalisierung des Strom- und Gasmarkt bis 2011 national umsetzen. Das Ziel einer CO2-freie Energieversorgung erfordert einen grundlegenden Strukturwandel des Energiesystems. Die Erhöhung des Stromanteils aus EE und KWK, der Ausbau der Offshore-Windenergie, die bessere Intergration erneuerbarer Energien in den Markt und effizienter Energieerzeugung in die Energieversorgungsnetze sowie die weitere Stärkung des Wettbewerbs auf dem Strommarkt (faire Preise, neue Marktakteure, neue Kraftwerke) werden umfassende Änderungen des Energiewirtschaftsrechts nach sich ziehen. B) Handlungsbedarf: Durch Anpassung des energiewirtschaftlichen Rahmens muss der Umbau auf ein nahezu CO2-freies und versorgungssicheres Energiesystem, damit erforderliche langfristige Investitionen und eine wettbewerbliche Energieversorgung gewährleistet werden. Im Rahmen der begonnenen und im kommenden Jahr fortzuführenden Diskussionen und Abstimmungsprozesse auf Basis des Energiekonzepts besteht für BMU Bedarf an hochspezialisierter juristischer Unterstützung zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts sowie damit verbundener Rechtsfragen. C) Ziele des Vorhabens: - Laufende juristische Analyse und Begleitung des BMU zur Fortentwicklung des Energiewirtschaftsrechts im Allgemeinen und insbesondere im Rahmen von interministeriellen Abstimmungen - Erarbeitung von Regelungsvorschlägen zur Änderung oder Fortentwicklung des Energiewirtschaftsrechts, einschließlich damit verbundener Aspekte des Wettbewerbs-, Handels- oder Gesellschaftsrechts

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