Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54 vom 27. April 19S2 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefugte "Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54': wird der Verordnung hinzugefügt. 2.§ 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: "Für die Erschließung des Flurstücks der Gemarkung Neugraben sowie der im Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt." 2.2 Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt: 6.1 Auf den mit "A" bezeichneten Flächen wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" aufgehoben. 6.2 Auf den mit "B" bezeichneten Flächen wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" und die Festsetzung "Reihenhäuser" aufgehoben. 6.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Woh- nungen" aufgehoben und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei erhöht."
Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Firma Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 2 in 04736 Waldheim, beantragte mit Datum vom 24. September 2024 gemäß § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58), in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert am 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), und Nr. 1.6.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 175 Metern und einem Rotordurchmesser von 172 Metern am Standort 08141 Reinsdorf, Gemarkung Reinsdorf, Flurstücke 1852 und 435/4. Mit diesem Vorhaben wird die aus fünf bereits genehmigten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehende Windfarm erweitert und bedarf somit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 10 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Zwickau mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Dabei war zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Standort des Vorhabens befindet sich in keinem Natura 2000-Gebiet, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet. Südöstlich des geplanten Vorhabengebietes in etwa 4.720 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet „Wildenfelser Bach und Zschockener Teiche“. Weiterhin befindet sich das FFH-Gebiet „Muldetal bei Aue“ ca. 4.890 m südlich des Vorhabenstandortes. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Am Röhrensteg“ ist ca. 4.080 m westlich, das LSG „Wildenfelser Zwischengebirge“ ca. 5.180 m südlich des Vorhabenstandortes zu finden. Beeinträchtigungen der umliegenden FFH-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele dieser Gebiete betreffen, sind aufgrund ihrer Entfernung von dem Vorhaben nicht gegeben. Auswirkungen auf umliegende gesetzlich geschützte Biotope können ausgeschlossen werden. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie in das Landschaftsbild sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan zu leisten. Ebenso sind am Vorhabenstandort keine Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG ausgewiesen. Da Auswirkungen auf Lebensräume geschützter Vogel- und Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden können, sind umfangreiche Betriebsbeschränkungen der Windenergieanlage zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Auswirkungen festzulegen. Durch Begrenzung der Schall- und Schattenwurfemissionen der Windenergieanlage wird entsprechend den erstellten Immissionsprognosen unter Berücksichtigung der bestehenden Windenergieanlagen die Einhaltung der Richtwerte für Geräusche und Schattenwurf an der umliegenden Wohnbebauung gewährleistet. Erhebliche Belästigungen durch Geräusche und Schattenwurf werden damit ausgeschlossen. Durch das Vorhaben ergeben sich keine zusätzlichen Abfallströme. Der Eintrag wassergefährdender Stoffe in Wasser, Boden und Grundwasser kann im bestimmungsgemäßen Be-trieb ausgeschlossen werden. Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt, das Klima und die Luft sowie auf Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. Aufgrund des Standortes auf einer intensiv genutzten Ackerfläche wird die Pflanzenwelt ebenfalls nicht beeinträchtigt. Nach Aufgabe der Nutzung und Rückbau der WEA entfallen die Beeinträchtigungen vollständig. Die allgemeine Vorprüfung des Landratsamtes Zwickau hat ergeben, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch das Vorhaben unter Berücksichtigung der zur Verminderung der Beeinträchtigungen vorgesehenen Maßnahmen nicht als erheblich einzustufen sind. Dementsprechend besteht für das beantragte Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Zwickau nicht selbstständig anfechtbar ist. Werdau, den 31. Juli 2025
1. Suche nach geeigneten Haeusern im Privatbereich, bei oeffentlichen Einrichtungen sowie im Besitz gemeindlicher Haeuser. 2. Standortsuche fuer Kompostierplatz sowie Schulung der Beteiligten. 3. Laufendes Betreuungsangebot.
Verschiedene Aspekte der Dachbegruenung werden am Beispiel der Versuchsanlage auf dem Laborgebaeude der Fachhochschule (Haus 2) seit 1998 untersucht. Weitere Versuchsanlagen auf dem im Bau befindlichen Laborgebaeude fuer die Fachbereiche Agrarwirtschaft und Landespflege und Lebensmitteltechnologie sind in Vorbereitung. Diese Forschung widmet sich der Kausalanalyse des Pflanzenwachstums bei unterschiedlichen Rahmenbedingungen. Als Dauererhebung wird die Artenzusammensetzung als zentraler Parameter erfasst. Dieser wird im Hinblick auf den Wasserhaushalt und die klimatischen Bedingungen interpretiert. Besonderes Gewicht geniesst die Fragestellung nach dem Niederschlagsrueckhalt durch Begruenung im Vergleich zu Kiesdaechern. Diese Fragestellung wird auch in Berlin, in modifizierter Form in Madrid und zukuenftig auch in Rio untersucht. Neben den Forschungsfragestellungen wird ein guter Kontakt zu Firmen gepflegt bzw. ausgebaut, die Materialien zur Dachbegruenung herstellen.
Ueberwachung der Umweltradioaktivitaet in der Schweiz: Luft, Regen, Erdboden, Gras, Getreide, Milch, andere Lebensmittel, Fluss- und Grundwasser, Wasserpflanzen, Fische, Sedimente, Plankton etc; Umgebungsueberwachung bei Kernkraftwerken, und in der Umgebung von Industrien und Spitaelern die Radionuklide verarbeiten; Messungen der Ortsdosen und der Ortsdosisleistung; Aufbau und Betieb eines Netzes mit Fernuebertragung zur automatischen Messung der Ortsdosisleistung an 51 Stationen in der Schweiz (zusammen mit der SMA); Korrelation zwischen Variationen der Strahlendosis und meteorologischen Einfluessen; Berechnung der Strahlendosen der Bevoelkerung in der Umgebung von Kernkraftwerken; Messung von Radon in Wohnhaeusern und Berechnung der Strahlendosen der Bewohner (zusammen mit EIR); Ausarbeitung der Jahresberichte der KUER an den Bundesrat; Beurteilung der Messergebnisse aus der Sicht des Strahlenschutzes (Schweiz. Strahlenschutzverordnung und Internationale Empfehlungen); Bestimmung von Parametern und Test radiooekologischer Modelle fuer die Ausbreitung und den Transfer radioaktiver Stoffe in der Umwelt.
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hamm, unmittelbar nördlich der U-Bahn-Haltestelle „Burgstraße“. Es wird südlich begrenzt durch die Hammer Landstraße und im Osten durch den Sievekingdamm sowie die Schwarze Straße. Im Westen schließt das Plangebiet ab mit der Grünfläche entlang der Hohen Landwehr, im Südwesten dehnt es sich bis zur Burgstraße aus. Der Norden des Plangebietes wird begrenzt durch die nördlich an das Schulgrundstück (Flurstück 28) angrenzende Wohnbebauung. Insgesamt umfasst das Plangebiet in einer Größe von 43.900 m² die Flurstücke 28 (Schulgrundstück), 1444 (heute Sportzentrum HT16), 971 und 1687 (Grünfläche, tlw. Stellplatzfläche) sowie 31, 1090, 1821, 1794 tlw. (Straßenverkehrsflächen).
Der Bebauungsplan Schnelsen 82 für den Geltungsbereich südlich Schlehenweg, zwischen Bundesautobahn A 7 und westlicher Wohnbebauung am Klabautermannweg, einschließlich der Straßen Wunderbrunnen und östlicher Abschnitt Büttskamp (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5971, Ostgrenze des Flurstücks 8111, über das Flurstück 8111, Südgrenze des Flurstücks 8111, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 601 (Wunderbrunnen), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 602 (Büttskamp) über das Flurstück 602, Westgrenze des Flurstücks 601, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6179 der Gemarkung Schnelsen.
Der Bebauungsplan Bergstedt 17 für den Geltungsbereich nördlich des Volksdorfer Damms zwischen Bergstedter Alte Landstraße, Bergstedter Chaussee und Heidredder sowie westlich der Wohnbebauung am Henseweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Bergstedter Alte Landstraße - Bergstedter Chaussee - Nord- Ostgrenze des Flurstücks 950, Nordgrenze des Flurstücks 1639 (Heidredder), über das Flurstück 1639, Ostgrenze des Flurstücks 261 der Gemarkung Bergstedt-Volksdorfer Damm.
Das ca. 3,5 ha große Plangebiet ist im Bezirk Hamburg-Nord in der City Nord (Stadtteil Win-terhude, Ortsteil 408) gelegen. Es umfasst das Grundstück der ehemaligen so genannten „Postpyramide“ Überseering Nr. 30 (Flurstück 1430) sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen bis zur Stra-ßenmitte. Das Gebiet wird im Westen durch die Grundstücke der Wohnbebauung am Wesselyring, im Norden durch die Sydneystraße, im Osten durch die Straße Überseering und im Süden durch das mit Büro- und Geschäftshäusern bebaute Grundstück Überseering Nr. 32-34 begrenzt.
Das Plangebiet ist im Bezirk Hamburg-Nord, im Stadtteil Uhlenhorst (Ortsteil 415) gelegen. Es wird im Südwesten durch das mit Wohngebäuden bestandene Flurstück 6571 (Martha- Muchow-Weg Nr. 11) und die Flurstücke 6462 und 6339 (Polizeiwache Oberaltenallee Nr. 44), im Nordwesten durch die Oberaltenallee, im Nordosten durch die Leo-Leistikow-Allee und im Südosten durch den Martha-Muchow-Weg begrenzt. Das Vorhabengebiet umfasst das Flurstück 6772.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 1698 |
Kommune | 28 |
Land | 517 |
Wissenschaft | 16 |
Zivilgesellschaft | 17 |
Type | Count |
---|---|
Daten und Messstellen | 3 |
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 1519 |
Gesetzestext | 2 |
Kartendienst | 5 |
Lehrmaterial | 1 |
Text | 276 |
Umweltprüfung | 151 |
unbekannt | 249 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 536 |
offen | 1643 |
unbekannt | 28 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 2074 |
Englisch | 289 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 11 |
Bild | 5 |
Datei | 10 |
Dokument | 294 |
Keine | 1275 |
Unbekannt | 6 |
Webdienst | 47 |
Webseite | 696 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 1268 |
Lebewesen und Lebensräume | 1508 |
Luft | 959 |
Mensch und Umwelt | 2207 |
Wasser | 867 |
Weitere | 2129 |