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Molecular and biochemical characterization of lipoxygenase candidate genes involved in the biosynthesis of flavour-related volatiles in cultivated apple (Malus x domestica)

Lipoxygenases (LOX) catalyze the addition of molecular oxygen to polyunsaturated fatty acids to produce their respective hydroperoxides and have many different putative physiological functions in higher plants. The LOX reaction provides the substrates, e.g. for the formation of aroma-active C6-aldehydes as well as hexyl and hexenyl esters that decisively shape the aroma pattern of ripe and stored apple fruits. Therefore, the focus of the project will be on the characterization of the LOX gene family in apple to investigate for the first time crucial steps of the aroma formation in fruits of the cultivated apple with an interdisciplinary approach using molecular genetic and biochemical methods. Preliminary data obtained from QTL analyses and candidate gene mapping approaches have confirmed that lipoxygenase (LOX) is an important gene which determines aroma profiles of apple genotypes. Available Malus databases will be screened for LOX nucleotide sequences. LOX genes belonging to different subclasses of the gene family will be cloned by PCR-based strategies and genetically mapped in the Malus genome. Temporal and spatial expression patterns will be determined and candidate genes functionally characterized by heterologous expression systems (E. coli, Nicotiana, Fragaria). The data will finally be used to develop functional markers to support molecular breeding and to enable a more efficient documentation of biodiversity of aroma patterns in Malus gene bank accessions, apple varieties and breeding material lifting the selection of suitable crossing partners to a new efficiency level.

Bedrohtes Erbgut Esche - Phase II (Sche in Not - II)

Zielsetzung: Im vorliegenden Projekt soll das Züchtungsprogramm 'Esche in Not' fortgesetzt werden. Die bisherigen Versuchsergebnisse sind ausgesprochen vielversprechend, da eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Züchtung nachgewiesen werden konnte, d.h. ein auf dem Erbgut basierender Variationsanteil gegenüber dem Eschentriebsterben ist in unserem Versuchsmaterial vorhanden. Es sollen folgende Ziele erreichet werden: 1. Auswahl von gegenüber dem Eschentriebsterben hochresistenten Sämlingen mit gleichzeitig erhöhter Resistenz gegenüber Armillaria spec. 2. Praxisreife Bereitstellung eines Eschen-Klongemisches und Testanbauten in Forstbetrieben 3. Etablierung einer Samenplantage zur Erzeugung hochresistenten Eschenvermehrungsgutes 4. Information über das Projekt an die Öffentlichkeit, forstliche Praxis und den Naturschutz. Bedeutung des Projekts für die Praxis Die Einmischung und Bestandsbegründung mit standortsgerechten Laubhölzern sind unverzichtbare Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Bestände und zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Forstbetriebe. Die Baumart Esche ist auf tiefgründigen, frischen Standorten eine der wichtigsten Mischbaumarten und wertholzfähig. Durch das Eschentriebsterben ist diese Baumart akut gefährdet und droht als wichtiges Mischungselement auszufallen. Da natürliche Anpassungsprozesse zu lange dauern bzw. durch menschliche Einflüsse eingeschränkt sind, sind Züchtungsbemühungen notwendig. Das vorliegende Projekt wird die Basis für resistentes Vermehrungsgut schaffen, und so einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Biodiversität der österreichischen Wälder leisten. So soll die Esche auch für künftige Generationen ihre ökologischen und ökonomischen Funktionen erfüllen. (Text gekürzt)

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Untersuchungen ueber die Fortpflanzungsbiologie der Flussperlmuschel in den Forellenbaechen der Lueneburger Heide

Es sollen: 1. Kuenstliche Infektionen an verschiedenen Fischarten aus der 'Forellenbachregion' mit den Larven der Flussperlmuschel vorgenommen werden; 2. In Laborversuchen weitere Erkenntnisse fuer die Aufzucht von Jungmuscheln gewonnen werden; 3. Versuche durchgefuehrt werden, Muschellarven in kuenstlichen Naehrloesungen ohne Zwischenwirt zur Entwicklung zu bringen; 4. Die Restvorkommen der Flussperlmuschel in den ehemaligen 'Perlbaechen' der Lueneburger Heide festgestellt und kartiert werden. Dabei sollen geeignete Plaetze fuer die Wiederansiedlung der Muschel erkundet und nach oekologischen Gesichtspunkten untersucht werden.

Untersuchungen zum Diapauseverhalten der Speichermotte (Ephestia elutella) - Moeglichkeiten zur bio-physikalischen Bekaempfung

Es soll geprueft werden, ob die Diapausedauer und der Verpuppungszeitpunkt der Speichermotte so veraendert werden kann, dass der Schlupf der Falter zu einer fuer die Entwicklung der Nachzucht unguenstigen Jahreszeit erfolgt und damit eine insektizidfreie Bekaempfung dieses wichtigen Lagerschaedlings moeglich ist. Die abiotischen Faktoren, die die Diapause beeinflussen koennen, insbesondere Tageslichtlaenge, der Rhythmus ihrer Aenderung, die Lichtintensitaet und die Temperaturen werden hierfuer untersucht.

Optimierung von Buchweizen durch moderne Züchtungsmethoden zur Produktion von Nahrungsmitteln und Wertschöpfung biobasierter Rohstoffe, Teilvorhaben A

Nutzung der unerforschten Vielfalt des Roggens durch genombasierte Züchtung für eine klimaresiliente Getreideproduktion

Experimentelle Anwendung und Erweiterung von Werkzeugen zur prädiktiven Züchtung in Kartoffel, Teilvorhaben 3: Materialentwicklung, Feldversuchsdurchführung und Implementierung sensorgestützter Phänotypisierungsmethoden (NORIKA)

Kartoffelstärke kann sehr vielseitig eingesetzt werden und ist ein wichtiger Baustein der Nationalen Bioökonomie-Strategie Deutschlands. Im Vergleich zu überwiegend monogen vererbten Merkmalen wie manchen Krankheitsresistenzen sind quantitative Merkmale wie der Knollen- oder Stärkeertrag züchterisch schwieriger zu bearbeiten. Autotetraploidie, geringer Vermehrungskoeffizient und eine Vielzahl relevanter Selektionsmerkmale mindern den Zuchtfortschritt in quantitativen Merkmalen bei Kartoffeln zusätzlich. Verfahren der prädiktiven Züchtung wie genomische Selektion versprechen daher einen großen Nutzen in der Kartoffelzüchtung. In der vorausgegangenen Projektphase (PotatoTools) wurden genomische und statistische Werkzeuge zur prädiktiven Stärkekartoffelzüchtung aber auch erste Vorhersagemodelle entwickelt. Das Hauptziel des vorliegenden Vorhabens ist es nun, unter Nutzung der bereits entwickelten genomischen Ressourcen wesentliche Fragen zum Einsatz prädiktiver Verfahren in der Kartoffelzüchtung zu beantworten. Im Detail planen wir die (i) Erhöhung der Repräsentativität des Sets an strukturellen Genomvarianten durch Erweiterung des Resequenzierungspanels, (ii) Abschätzung der Genauigkeit der Leistungsvorhersage über Materialgruppen unterschiedlichen Verwandtschaftsgrads hinweg sowie der Genauigkeit der Vorhersage von Populationsmittel und Spaltungsvarianz, (iii) Evaluation der Vorhersagegenauigkeit von spektroskopisch erfassten Prädiktoren vgl. zu molekulargenetischen Prädiktoren und (iv) Optimierung von Kartoffelzüchtungsprogrammen hinsichtlich des genutzten Züchtungsschemas und der idealen Balance zwischen kurz- und langfristigem Selektionsgewinn. Mit dem in diesem Projekt gewonnen Wissen wird die prädiktive Züchtung für quantitativ vererbte Merkmale der Kartoffel weiter verbessert sowie für den routinemäßigen Einsatz vorbereitet werden.

Nutzung der unerforschten Vielfalt des Roggens durch genombasierte Züchtung für eine klimaresiliente Getreideproduktion, Teilvorhaben D

Genetik der Mikrosporenembryogenese und der DH-Erstellung bei Raps (Brassica napus L.)

Mikrosporenembryogenese und doppelhaploide (DH) Linien spielen heute eine große Rolle in der praktischen Züchtung, vor allem aber in der Forschung. Andererseits ist wenig über die genetischen Mechanismen bekannt, die die verschiedenen limitierenden Schritte in der Herstellung von DH-Linien - embryogenes Potential, Diploidisierungsrate und die Rate der 'Direkten Embryo- Pflanze Konversion' - kontrollieren. Aufbauend auf der Beobachtung, dass sich unterschiedliche Genotypen von Raps stark in der Effizienz der Herstellung von DH-Linien unterscheiden sollen daher in dem vorgeschlagenen Vorhaben mit Raps als Modellobjekt genetische Faktoren kartiert werden, die diese Schritte kontrollieren. Dazu sollen zunächst mit Hilfe von AFLP-Markern Genomregionen mit gestörten Spaltungen in aus Mikrosporen entwickelten spaltenden Populationen, die verschiedene Stadien der DH-Entwicklung repräsentieren und einen bzw. mehrere der o.g. limitierenden Schritte durchlaufen haben, bestimmt werden. Die Effekte dieser Regionen auf die verschiedenen limitierenden Schritte sollen anschließend in geeigneten intervarietalen Substitutionslinien verifiziert werden. Darüber hinaus sollen die Positionen der kartierten Faktoren mit der Lage von Kandidatengenen für die Mikrosporenembryogenese im Rapsgenom verglichen werden um Genloci zu identifizieren, die ursächlich mit dem embryogenen Potential zu tun haben. Dazu sollen die verschiedenen Loci der Kandidatengene aus dem polyploiden Rapsgenom amplifiziert und sequenziert werden. Aufbauend auf den Sequenzen werden dann Marker entwickelt und die Loci kartiert.

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