Zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich. Dazu wurde die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) geändert. Die Änderung der 10. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geändert worden ist. Mit der Richtlinie 2023/2413/EU wird Diesel B10, also konventioneller Diesel, dem bis zu 10 Prozent Biodiesel (Fettsäuremethylester, FAME) beigemischt werden kann, eingeführt. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2023/2413/EU vor, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die Verfügbarkeit der Bestandsschutzsorte Diesel B7 sicherzustellen. Die Verordnung wurde am 22. November 2023 vom Kabinett beschlossen. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 10. BImSchV.
Das Projekt "Diesel R33" wird/wurde gefördert durch: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg, Technologietransferzentrum Automotive (TAC).Im Dieselkraftstoffmarkt ist vor allem Biodiesel seit der Jahrtausendwende etabliert. Der Einsatz von Biodiesel ist jedoch durch die Kraftstoffnorm DIN EN 590 auf 7 % begrenzt. Als neuer biogener Kraftstoff wurde hydriertes Pflanzenöl (HVO) im Projekt Diesel regenerativ als Blend mit 2 % bzw. 7 % Biodiesel erfolgreich getestet. Neben emissionsseitigen Vorteilen von HVO besitzt dieser Kraftstoff jedoch den Nachteil, dass er nicht konform zur Dieselkraftstoffnorm (DIN EN 590) ist, da die Dichte von HVO mit 780 kg/m3 bei 15 °C unter dem vorgeschriebenen Minimalwert von 820 kg/m3 liegt. Somit ist der Vertrieb von HVO als Reinkraftstoff nicht möglich. Um diesen Nachteil zu umgehen und trotzdem die Vorteile des biogenen Kraftstoffs nutzen zu können, wurde die Kraftstoffformulierung Diesel R33 definiert. Mit der Formulierung eines 33 %-igen biogenen Kraftstoffes können die DIN EN 590 sowie die 10. BImSchV eingehalten werden. Dabei setzt sich die Kraftstoffformulierung aus 7 % Altspeiseölmethylester und 26 % HVO sowie einem qualitativ hochwertigen Dieselkraftstoff zusammen. Für den herkömmlichen Biodieselanteil von sieben Prozent wird ausschließlich gebrauchtes Rapsöl, das in der Region gesammelt wurde, verwendet. Zur Herstellung des HVO-Anteils wurde neben Rapsöl auch Palmöl verwendet. Dieser neue Kraftstoff Diesel R33 wurde unter Realbedingungen in einem Großflottenversuch getestet. Die Flotte bestand aus rund 280 Fahrzeugen (Nutzfahrzeuge, Pkw, Busse und mobile Arbeitsmaschinen), die unterschiedliche Abgasklassen (Euro 0 bis Euro 6) besaßen. Insgesamt wurden in der Projektlaufzeit 1.899.508 Liter des Kraftstoffs verbraucht. In einem weiteren Schritt werden zwei Fahrzeuge mit einem HVO-Anteil betrieben, der rein aus Algenöl bzw. aus der Hefefermeation hergestellt wurde. Neben dem Aspekt der Kompatibilität war ein weiterer wesentlicher Aspekt im Projekt Diesel R33 und für dessen Einführung die Luftqualitätsverbesserung. Ein zusätzliches wissenschaftliches Ziel war die Verlängerung des Motorölwechselintervalls.
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1849), die durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890) geändert worden ist. Die neue Fassung der 10. BImSchV dient der Umsetzung der europäischen Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG sowie der europäischen Schwefelrichtlinie 1999/32/EG. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 10. BImSchV.
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen 10. BImSchV Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) *) **) vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1849) geändert durch Artikel 8 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1021), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890). Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Seite 3830), von dem Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I Seite 1728) eingefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I Seite 2919) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von dem die Absätze 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Absatz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist: Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt § 5 Anforderungen an Biodiesel § 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) § 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff § 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff § 10 Schwefelgehalt von Heizöl § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung § 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, Seite 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist, Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.05.1999, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist. **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, Seite 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, Seite 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Stand: 05. Dezember 2014 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BimSchV ) *) **) vom 08. Dezember 2010 ( BGBl. I Seite 1849) geändert durch Artikel 8 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1021), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890). Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Seite 3830), von dem Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I Seite 1728) eingefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I Seite 2919) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von dem die Absätze 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist: Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt § 5 Anforderungen an Biodiesel § 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) § 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff § 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff § 10 Schwefelgehalt von Heizöl § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung § 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Download Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der: Richtlinie 98/70/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG des Rates ( ABl. L 350 vom 28.12.1998, Seite 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist, Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.05.1999, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist. **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, Seite 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, Seite 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Stand: 05. Dezember 2014
Mikroplastik Die Probenahme von Mikroplastik in verschiedenen Umweltmedien wie Wasser, Boden und Luft gewinnt zunehmend an Bedeutung, da Mikroplastik ein wachsendes Umweltproblem darstellt. Mikroplastik stellt besondere Herausforderungen an die Probenahme, da es sich nicht um einen einzelnen Stoff handelt, sondern um eine Stoffgruppe mit unterschiedlichen Eigenschaften. Mikroplastik ist weder im Wasser, noch im Boden oder der Luft löslich, sondern wird nur durch die Bewegung mitgetragen und durch Einflüsse wie z.B. Reibungseffekte zerkleinert. Insbesondere im Wasser stellt Mikroplastik eine Gefahr dar, da sowohl Menschen als auch Tiere und Pflanzen unmittelbar durch diese Partikel beeinflusst werden können. Im Wasserbereich hat sich daher die Probenahme mittels Filterkaskaden bewährt. Diese Methode ermöglicht es, Partikel unterschiedlicher Größenklassen effizient zu trennen und zu analysieren. Eine Filterkaskade besteht aus einer Reihe von Filtern mit abnehmender Porengröße, die nacheinander angeordnet sind. Dieser Aufbau ermöglicht es, Partikel nach ihrer Größe zu trennen, indem das zu untersuchende Medium durch die Filter geleitet wird. Größere Partikel bleiben auf den Filtern mit größerer Porengröße zurück, während kleinere Partikel weiter zu den Filtern mit kleineren Porengrößen gelangen. Ablauf der Mikroplastik-Probenahme im Wasser Die Filterkaskade wird vor bereitet, indem die Filter mit unterschiedlichen Porengrößen (z.B. 500 µm, 300 µm, 100 µm) in eine Haltevorrichtung eingesetzt werden. Die Reihenfolge der Filter muss so gewählt werden, d ass der größte Porendurchmesser zuerst kommt und der kleinste zuletzt. Zur Probenentnahme wird nun das Wasser wird mittels entsprechender Pumpen aus der wasserführenden Stelle gefördert und über die Filterkaskade geleitet. Die im Wasser befindlichen Mikroplastikpartikel werden nun entsprechend ihrer Größe, auf den entsprechenden Sieben zurückgehalten. Nach einem definierten Zeitfenster bzw. Volumendurchlauf wird die Pumpe deaktiviert und die Partikel aus den Filterkaskaden werden anschließend ins Labor überführt. Durch die präzise Trennung und die anschließende detaillierte Analyse der Partikel können wichtige Informationen über die Verteilung und Zusammensetzung in der Umwelt gewon nen werden. Dies trägt wesentlich zum Verständnis und zur Bekämpfung der Umweltbelastung durch Mikroplastik bei. PFAS Die Stoffgruppe der per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Sie umfasst aktuell mehr als 10.000 verschiedene Stoffe und wurden lange aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften in einer Vielzahl von Produkten verarbeitet und eingesetzt. Aufgrund ihrer Langlebigkeit reichern sich diese Stoffe im Erdreich und anderen Medien an und schädigen somit sowohl die Umwelt, als auch unmittelbar die Gesundheit all jener Lebewesen, die diesen Stoffen ausgesetzt sind. Die Feststoffexperten des LANUV beproben daher seit Jahren schon betroffene Flächen, um weitere Analysen und Beurteilungen dieser Stoffgruppe zu ermöglichen und eine effektive Gefährdungsbeurteilung und Schadenseingrenzung zu ermöglichen. Im landwirtschaftlichen Bereich wird dabei hinsichtlich der Probenahme auf die bewährten Geräte und Techniken des Boden- und Altlastensegmentes zurückgegriffen. Bei der Probenahme aus anderen Quellen (z.B. Löschschaum) werden, entsprechend der Materialart oder Lagerungsweise, Equipment und Methoden der Abfallprobenahme für eine repräsentative Probenahme genutzt. Brennstoffe (Heizöl und Schiffsdiesel) Die Probenahme von Heizöl und Schiffsdiesel findet auf Grundlage der 10. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) statt, um nach klar definierten Bedingungen eine gleichbleibende Qualität und Umweltverträglichkeit wahren zu können. Diese Verordnung regelt insbesondere die Anforderungen an die Beschaffenheit und Lagerung von Brennstoffen, um Emissionen zu minimieren und Umweltschäden zu verhindern. Daher müssen diese Brennstoffe regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Probenahme erfolgt dabei sowohl direkt aus Bypässen an Leitungen, aus Tankfahrzeugen (TKWs) als auch aus unter- oder oberirdischen Lagerbehältern sowie aus Schiffstanks. Die entnommenen Proben werden dann in geeigneten, versiegelten und beschrifteten Behältern zur Analyse in ein Labor geschickt. Dabei werden je Probenahmestelle eine Analysen-, Schieds- und Rückstellprobe entnommen, um bei Überschreitungen der definierten Grenzwerte eine unabhängige Analyse durch Dritte vornehmen zu können. Diese Proben werden hinsichtlich der Parameter wie Schwefelgehalt, Brennwert, Dichte und Wassergehalt überprüft. Der Hintergrund dieser strengen Vorgaben ist die Reduktion von Schadstoffen wie Schwefeldioxid und Feinstaub, die bei der Verbrennung von Heizölen freigesetzt werden können. Dies trägt maßgeblich zum Schutz der Umwelt und zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei. Die 10. BImSchV ist somit ein wichtiger Bestandteil der deutschen Umweltgesetzgebung zur Sicherstellung der Luftqualität.
Zuständigkeiten Nachrichtenbereitschaftszentrale, Sondereinsatz Grundlagen der Emissionsüberwachung, Bekanntgabe/Kontrolle von bekanntgegebenen Untersuchungsstellen Angelika Notthoff Abteilungsleitung Abteilung4(at)lanuv.nrw.de 02361 305-2109 Nachrichtenbereitschaftszentrale, Sondereinsatz Meldekopf des Umweltministeriums NRW Meldekopf(at)lanuv.nrw.de Nachrichtebereitschaftszentrale des LANUV NRW NBZ(at)lanuv.nrw.de Sondereinsatz Sondereinsatz(at)lanuv.nrw.de 0201 714488 Grundlagen der Emissionsüberwachung, Bekanntgabe/Kontrolle von bekanntgegebenen Untersuchungsstellen Bekanntgabe von Messstellen gemäß § 29b BImSchG; Bekanntgabe von Prüfstellen gemäß §13 Abs.3 der 1.BImSchV notifizierung(at)lanuv.nrw.de Koordination der Emissionsdatenfernübertragung EFÜ efue(at)lanuv.nrw.de Koordination der Überwachung der Kraftstoffqualität gemäß 10. BImSchV kraftstoffe(at)lanuv.nrw.de Prüfung von Emissionsmessberichten im Rahmen der Qualitätskontrolle von nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstellen messberichte(at)lanuv.nrw.de
Archiv - Neuigkeiten aus dem Jahr 2011 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | 2005 | 2004 Datum Link / Rubrik Beschreibung 23. Dezember 2011 Eislage-Meldungen (Interner Link) / Gewässerkundliche Informationen Die Ausgabe der Eislagen und Eisbrecher wurde nutzerfreundlich umgestaltet. 29. September 2011 Fahrrinnen- und Tauchtiefen zwischen Elbe und Oder (Interner Link) / Nachrichten für die Binnenschifffahrt Für registrierte ELWIS - Abo -Nutzer steht im Bereich der ELWIS F/T -Werte-Auswahl eine neue Exportfunktion zur Verfügung. 26. August 2011 Durchführungsrichtlinien Funkbetriebszeugnisse (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben nach § 13 Absatz 4a der Schiffssicherheitsverordnung durch den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. (Durchführungsrichtlinien Funkbetriebszeugnisse), gültig ab 01. Oktober 2011 24. August 2011 See-Sportbootverordnung (Interner Link) / Freizeitschifffahrt Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich ( SeeSpbootV ) 16. Juni 2011 Schiffsregisterordnung (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Schiffsregisterordnung ( SchRegO ) 16. Juni 2011 Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ( SchRegDV ) 01. Juni 2011 Kostenfreie Abgabe von Inland ENC ( IENC ) (Interner Link) durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV ) / Service Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bietet ab 01. Juni 2011 über ELWIS den kostenfreien Download von Inland ENC an. 30. Mai 2011 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV ) 04. März 2011 Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten (Naturschutzgebietsbefahrensverordnung - NSGBefV ) 07. Januar 2011 Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz / Schifffahrtsrecht Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG-KostV ) Wurde zum 01. Oktober 2021 aufgehoben 07. Januar 2011 Flaggenrechtsgesetz (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe ( FlaggRG ) 07. Januar 2011 Flaggenrechtsverordnung (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Ergänzung zum Flaggenrechtsgesetz ( FlRV ) 07. Januar 2011 Seeaufgabengesetz (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt ( SeeAufgG ) Stand: 26. März 2024
Das Emissionskataster Hessen umfasst die Emissionsmengen gasförmiger und staubförmiger Luftverunreinigungen aus Quellen in Hessen. Es wird vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) geführt. Die rechtlichen Grundlagen zur Erstellung der Emissionskataster sind der § 46 des BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) und zur Konkretisierung die 5. BImSchVwV (Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz). Die Daten des Emissionskatasters werden unter anderem als Grundlage für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen (§ 47 BImSchG) und für Ausbreitungsrechnungen verwendet. Für die sechs im Hessischen Emissionskataster untersuchten Emittentengruppen Genehmigungsbedürftige Anlagen (Industrie) Sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Kleingewerbe) Nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (Gebäudeheizung) Verkehr (Kfz-Verkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr bis 300 m über Grund) Biogene und nicht gefasste Quellen (Landwirtschaft, Wälder und Deponien) sowie Privater Verbrauch werden die Emissionen für verschiedene Schadstoffe in unterschiedlicher räumlicher und zeitlicher Auflösung erhoben. Das Hessische Emissionskataster wird seit den 1990er Jahren landesweit erhoben. Der Erhebungszyklus beträgt in der Regel sechs Jahre, weicht aber aufgrund bestimmter Vorgaben bei einzelnen Emittentengruppen von diesem Intervall ab. Im Folgenden sind die jeweils letzten Bezugsjahre für die Teilkataster aufgeführt. Industrie : 2012 2012 2016 2016 2020 2020 Kleingewerbe : 2006 2006 2012 2012 2018 2018 Gebäudeheizung : 2006 2006 2012 2012 2018 2018 Kfz-Verkehr : 2010 2010 2015 2015 2019 2019 Flugverkehr 2010 2015 2019 Schienenverkehr Schienenverkehr 2010 2015 2019 Landwirtschaft 2018 2019 2020 Wälder 2006 2012 2018 Deponien 2020 2020 2021 2021 2022 2022 Privater Verbrauch : 1995 1995 - - 2005 2005 Bereits seit Ende der 1970er Jahre wurden die Emissionen der ersten vier Emittentengruppen innerhalb von vier hessischen Untersuchungsgebieten erhoben. Aufgrund veränderter Erhebungsmethoden und der räumlichen Auflösung ist es jedoch nur noch für die Industrie möglich, Emissions-Zeitreihen für ausgewählte Schadstoffe über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren zu erstellen. Die Zahl der im Emissionskataster geführten Stoffe hat sich seit Beginn der Erhebungen vervielfacht. Während 1971 nur Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Staub erfasst wurden, umfasste das Emissionskataster im Jahr 1978 bereits 210 Stoffe; ab 1979 liegt die Anzahl der erhobenen Stoffe und Stoffgruppen zwischen ca. 400 und 800. Aufgrund der großen Vielfalt der emittierten Stoffe werden verschiedene emittierte Stoffe in Stoffgruppen wie z. B. NMVOC (flüchtige organische Verbindungen ohne Methan) oder Staub zusammengefasst. Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Ergebnisse aller in Hessen erhobenen Teilkataster. Sie enthält die Jahresemissionen aller Emittentengruppen für ausgewählte Stoffe/Stoffgruppen aus dem jeweils letzten Erhebungsjahr. Die Tabelle ist auch als verfügbar. Emissionen ausgewählter Schadstoffe nach Emittentengruppen (Stand: Februar 2024) Bezugsjahr 2020 2012 2018 2019 2019 2019 2018 2005 Anorganische Gase Kohlendioxid (CO 2 ) [kt/a] 10.809 - 12.511 14.647 1.022,1 - 96,9 - 39.086 Kohlenmonoxid (CO) [t/a] 4.092,9 - 31.290 85.269 - 119,25 - - 120.771 Stickstoffoxide (als NO 2 ) [t/a] 9.464 - 6.380,9 38.942 2.771,2 631,22 4.130,1 - 62.319 Schwefeldioxid (SO 2 ) [t/a] 1.437,3 - 351,96 73,1 181,52 0,381 - - 2044,3 Ammoniak (NH 3 ) [t/a] 58,2 - - 1.034,9 - - 19.116 - 20.209 Lachgas (N 2 O) [t/a] 198,35 - 90,6 485,57 - 2,1 2.083 - 2.859,6 Weitere Gase [t/a] 445,34 - 25,5 - - - - - 470,88 Organische Gase NMVOC 1) [t/a] 2.235,9 2) 8.144 2.510,2 4.940,5 416,84 39,6 89.619 13.213 121.119 Methan (CH 4 ) [t/a] 1.397,4 3) - 1.975,7 643,64 - 0,973 46.659 - 50.677 Stäube Staub gesamt [t/a] 1.974,5 201 1.463,4 3.184,8 25,6 1.139 1.731 - 9.719,3 Feinstaub PM 10 [t/a] 880,6 123 1.423,3 3.184,8 25,6 1.139 995,74 - 7.772 Feinstaub PM 2,5 [t/a] 379,79 16 1361,8 1.421,4 - - 139,7 - 3.318,7 - keine Emissionsdaten vorhanden 1) NMVOC = n on m ethane v olatile o rganic c ompounds / flüchtige organische Verbindungen ohne Methan 2) Wert enthält geringen Methananteil 3) Emissionen aus Massentierhaltung sind nicht enthalten 4) Daten der Fraport AG, Stand: 26.05.2023. Emissionen bis 300 m über Grund, Kohlendioxid bis 914 m 5) Daten der DB AG; aufgrund von Vereinbarungen mit der DB AG beinhaltet diese Aufstellung kein CO 2 6) beinhaltet für die Landwirtschaft Daten vom Thünen-Institut (Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei) Stand: März 2022 7) rundungsbedingt sind geringe Abweichungen zwischen Summenwert und Summe der Einzelwerte möglich Weiterführende Informationen zu den Emittentengruppen sind in einem gesonderten Informationsblatt zusammengefasst. Darüber hinaus sind weitere Emissionsangaben für die jeweiligen Emittentengruppen auf den folgenden Unterseiten zu finden. Individuelle Auswertungen und Kartendarstellungen für alle Emittentengruppen sind im Online-Service Emissionskataster abrufbar. Auf den einzelnen Emissionskarten des Online-Service Emissionskataster sind Jahresemissionen einzelner Schadstoffe abgebildet, die von der jeweiligen Emittentengruppe freigesetzt werden. Die weißen Flächen auf einem Teil der Karten entstehen dadurch, dass für die entsprechenden Gebiete keine Emissionsdaten vorliegen oder keine Emissionen vorhanden sind. Bei den Emissionskarten kann die Darstellungsform je nach Emittentengruppe variieren: Die Angaben beziehen sich im Allgemeinen entweder auf Rasterflächen von 1 km x 1 km-Größe oder aber auf einzelne Gemeinden bzw. Kreise. In beiden Fällen werden die Emissionen in Kilogramm pro km 2 und Jahr – also bezogen auf die Emissions-Flächendichte – angegeben. Dabei werden die pro Kreis anfallenden Emissionen durch die jeweilige Kreisfläche geteilt (analog wird auch bei der gemeindebezogenen Darstellung vorgegangen). Bei der Emittentengruppe Industrie werden zusätzlich Emissionen auf Arbeitsstätten- und Anlagenebene veröffentlicht. Die nachstehende Übersicht zeigt für die einzelnen Emittentengruppen, in welchen Darstellungsebenen sich Daten erhebungsbedingt anzeigen lassen. Industrie x x x x x x x x x x Kleingewerbe x x x x - - - - - - Gebäudeheizung x x x x x x x x - - Kfz-Verkehr x x x x x x x x - - Biogene und nicht gefasste Quellen x x x x - - - - - - Privater Verbrauch x x - - - - - - - - x = Anzeige der Darstellungsebene möglich Eine Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen, die in den letzten Jahrzehnten vom Europäischen Parlament oder vom Bund verabschiedet worden sind, hat zu erheblichen Emissionsminderungen geführt oder wird noch weitere Minderungen zur Folge haben. Die emissionsmindernden Maßnahmen betreffen verschiedene Emittentengruppen. Bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen wurden die Emissionen insbesondere durch die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) und die Altanlagen-Sanierungsprogramme nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) drastisch reduziert. Für die Senkung der kleingewerblichen Emissionen spielen die 2. BImSchV, die 20. BImSchV, die 21. BImSchV sowie die 31. BImSchV eine wichtige Rolle. Bei der Gebäudeheizung wurden Emissionsverringerungen insbesondere durch die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG) und die Energieeinsparverordnung bewirkt. Für den Bereich der Verkehrsemissionen sind u. a. das Benzin-Blei-Gesetz (BzBlG) und die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) zu nennen. Mit Verabschiedung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahre 1974 wurden die Weichen zu einer systematischen Erfassung aller Luftschadstoffe in stark belasteten Gebieten gestellt. In der Folge wurden in Hessen auf der Grundlage des § 44 BImSchG vier Belastungsgebiete ausgewiesen. Der Begriff „Belastungsgebiet“ wurde mit einer Änderung des BImSchG im Jahre 1990 durch den bis 2002 gültigen Begriff „Untersuchungsgebiet“ ersetzt. Die in Hessen ausgewiesenen Gebiete selbst wurden dabei nicht verändert und sind als Untersuchungsgebiet Untermain (Großraum Frankfurt bis Hanau) Untersuchungsgebiet Rhein-Main (Raum Wiesbaden) Untersuchungsgebiet Wetzlar Untersuchungsgebiet Kassel in folgender Karte dargestellt. Die ersten Datenerhebungen zum Emissionskataster Hessen erfolgten ab 1979 in diesen Gebieten. Diese vier damaligen Untersuchungsgebiete stellen nur knapp 4 % der Gesamtfläche Hessens dar; in ihnen lebt jedoch etwa ein Viertel der hessischen Bevölkerung. Ausschlaggebend für die seinerzeitige Ausweisung als Belastungsgebiet bzw. als Untersuchungsgebiet war die Überschreitung von Immissions-Grenzwerten bei Schwefeldioxid und Staub. Für diese vier Gebiete, in denen die emittierten Schadstoffe bereits seit 1979 detailliert erfasst werden, wurden in den 80er und 90er Jahren umfangreiche Luftreinhaltepläne erstellt. Durch die Novellierung der 22. BImSchV im Jahr 2002 ergaben sich einige grundlegende Neuregelungen im Bereich des Immissionsschutzes. Nach § 9 der 22. BImSchV waren die Bundesländer zur Organisation der Immissionsüberwachung in bestimmte Regionen aufzuteilen; für Hessen erfolgte eine Unterteilung in zwei Ballungsräume und drei Gebiete . Bei Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten muss ein Luftreinhalteplan vorgelegt werden. Ab Anfang der 1990er Jahre wurden die Datenerhebungen auf ganz Hessen erweitert. Die 22. BImSchV wurde im August 2010 außer Kraft gestellt. Die Regelungen zur Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen sind jetzt im § 11 der 39. BImSchV zu finden. Die ausgewiesenen hessischen Gebiete und Ballungsräume wurden unverändert beibehalten. Dagmar Cornelius Tel.: 0611-6939 264 Online-Service Emissionskataster Hessen Broschüre Emissionskataster Hessen - Luft Tabelle Emissionen ausgewählter Schadstoffe nach Emittentengruppen
Kraftstoffe mit einem Schwefelanteil ≤ 10 ppm auf Binnenschiffen Ab dem 01. Januar 2011 ist in der Binnenschifffahrt die Verwendung schwefelfreien Kraftstoffes nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV ) (Interner Link) vorgeschrieben. In Vorbereitung auf den Einsatz neuer schwefelarmer Kraftstoffe für die Binnenschifffahrt hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits im Jahr 2007 eine Studie (PDF, intern) "Untersuchungen der Verträglichkeit schwefelarmer Kraftstoffe (Schwefelanteil kleiner 10 ppm) ggf. mit biogenem Anteil bei älteren in Betrieb befindlichen Binnenschiffsmotoren" erstellen lassen, die mögliche Risiken betrachten und Hilfestellungen geben sollte. Die Studie gliedert sich in drei Abschnitte, auf die gegenseitig Bezug genommen wird. In Abschnitt 1 wurde anhand der verfügbaren Datenbasis die motor- bzw. verbrennungstechnische Ausrüstung der deutschen Binnenschiffe bezüglich Alter, Entwicklungsstand und Leistungsparametern analysiert. Abschnitt 2 beschreibt die Eigenschaften und Randbedingungen für den Einsatz schwefelarmer bzw. -freier Kraftstoffe im Vergleich zu bisher eingesetzten Kraftstoffqualitäten sowie grundsätzliche Erkenntnisse zum Einsatz biogener Kraftstoffbeimischungen. In Abschnitt 3 werden die in Abschnitt 2 untersuchten Kraftstoffqualitäten auf die aus Abschnitt 1 abgeleiteten motor- bzw. verbrennungstechnischen Bedingungen an Bord bezogen. Es werden die Auswirkungen auf einen sicheren, umweltgerechten Betrieb der Binnenschiffsmotoren, auf Lagerung und Umgang mit den Kraftstoffen sowie Konsequenzen und Empfehlungen für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Motoren und Kesselanlagen aufgezeigt. Diese Studie liegt auch in englischer Sprache (PDF, intern) vor. Stand: 28. Februar 2023
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