Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Verhältnis der Richtlinie 98/70/EG zu den Europäischen Normen zur Qualität von Dieselkraftstoffen Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2019 die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union“ be- schlossen, mit der unter anderem die „Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich- nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ (10. BImSchV) geändert werden soll. Die Ver- 1 ordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. § 4 Absatz 1 10. BImSchV soll zukünftig vorsehen, dass Dieselkraftstoffe nur dann in Verkehr ge- bracht werden dürfen, wenn sie der Norm DIN EN 590 (Ausgabe Oktober 2017) entsprechen. In dieser Norm werden auch in der jüngsten Fassung unter anderem eine Mindest- und eine Maxi- maldichte für Dieselkraftstoffe festgelegt. Synthetische Kraftstoffe, die unter anderem mit Hilfe erneuerbarer Energien hergestellt werden können, weisen demgegenüber eine geringere Dichte auf. Daher können solche Kraftstoffe auch nach Inkrafttreten der von der Bundesregierung be- 2 schlossenen Änderung der 10. BImSchV nur als Beimischung in Verkehr gebracht werden. Die technischen Spezifikationen von Kraftstoffen sind zudem Gegenstand der Richtlinie 3 98/70/EG. Ziel der Richtlinie ist insbesondere eine Harmonisierung der technischen Spezifikati- onen an die Kraftstoffqualität, die sich aus den Aspekten des Gesundheits- und Umweltschutzes ergeben (Artikel 1). Dabei werden auch die technischen Anforderungen der Motoren berücksich- tigt. Mit Blick auf die Dichte von Dieselkraftstoffen wird in Anhang II der Richtlinie lediglich ein Maximalwert von 845 kg/m³ festgelegt. 1 Bundesratsdrucksache 486/19. 2 Vgl. die Begründung auf Bundesratsdrucksache 486/19, S. 45. 3 Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1999. Eine konsolidierte Fassung ist verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:01998L0070- 20181224&from=EN . WD 8 - 3000 - 142/19 (28. November 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Zum Verhältnis der Richtlinie 98/70/EG zu den Europäischen Normen zur Qualität von Dieselkraftstoffen Artikel 5 der Richtlinie 98/70/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, weder untersagen noch be- schränken noch verhindern dürfen. Artikel 6 der Richtlinie 98/70/EG ermöglicht unter bestimm- ten Voraussetzungen strengere umweltbezogene Anforderungen. Die vom Europäischen Komitee für Normung angenommene Norm EN 590 (Ausgabe Oktober 2017) übernimmt zum einen den Wert der Maximaldichte für Dieselkraftstoffe aus der Richtlinie 98/70/EG. Die in der Norm EN 590 (Oktober 2017) zum anderen festgelegte Mindestdichte von 820 kg/m³ beruht hingegen nicht unmittelbar auf der Richtlinie 98/70/EG, wie auch die Erläute- rung der Tabelle 1 dieser Norm angibt. Hintergrund ist, dass sich dieser Grenzwert nicht dem Umweltschutz dient, sondern Aspekte der Betriebs- und Anlagensicherheit der Tankstellen so- wie des Verbraucherschutzes betrifft. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass das Europäische Komitee für Normung einen eigenen Standard für paraffinierte Dieselkraftstoffe (EN 15940) aufgestellt hat und nicht den allgemeinen Standard für Dieselkraftstoffe so angepasst hat, dass er auch sortenreine synthetische Kraftstoffe zulässt. Aus Sicht des Umweltschutzes wäre eine Lockerung des Standards für Dieselkraftstoffe funktional äquivalent zu der Normierung eines eigenen Standards. Andere Aspekte können hinge- gen nur durch eine differenzierte Standardsetzung berücksichtigt werden. Die Aspekte der Anlagensicherheit und des Verbraucherschutzes können die Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unabhängig von den Aspekten des Umweltschutzes tragen. Dies gilt insbeson- dere, wenn sie in einer europäischen Norm festgelegt werden und daher keine einseitigen und potentiell diskriminierenden Handelshemmnisse begründet werden, die mit der Warenverkehrs- freiheit in Konflikt stünden. Artikel 5 der Richtlinie 98/70/EG steht solchen Spezifikationen nicht entgegen, da er nach Sinn und Zweck der Regelung nur umweltbezogene Spezifikationen betrifft. *** Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung
Zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich. Dazu wurde die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) geändert. Die Änderung der 10. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geändert worden ist. Mit der Richtlinie 2023/2413/EU wird Diesel B10, also konventioneller Diesel, dem bis zu 10 Prozent Biodiesel (Fettsäuremethylester, FAME) beigemischt werden kann, eingeführt. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2023/2413/EU vor, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die Verfügbarkeit der Bestandsschutzsorte Diesel B7 sicherzustellen. Die Verordnung wurde am 22. November 2023 vom Kabinett beschlossen.
Am 20. Dezember 2019 ist eine überarbeitete Fassung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV) in Kraft getreten. Die Neufassung der 10. BImSchV vom 20. Dezember 2019 erfordert auch eine Anpassung beziehungsweise Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) bezüglich Ablehnungsgrenzwerte, Prüfverfahren aufgrund neuer DIN-Normen sowie Prüfprotokolle und weitere rechtstechnische Anpassungen im Umgang mit der Beprobung der Brenn- und Kraftstoffe. Die AVV zur 10. BImSchV soll den zuständigen Landesbehörden Hilfestellung bei den Überprüfungen von Kraftstoffqualitäten und der Auszeichnungspflicht von Kraftstoffen leisten, um den bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung sicherzustellen.
Mikroplastik Die Probenahme von Mikroplastik in verschiedenen Umweltmedien wie Wasser, Boden und Luft gewinnt zunehmend an Bedeutung, da Mikroplastik ein wachsendes Umweltproblem darstellt. Mikroplastik stellt besondere Herausforderungen an die Probenahme, da es sich nicht um einen einzelnen Stoff handelt, sondern um eine Stoffgruppe mit unterschiedlichen Eigenschaften. Mikroplastik ist weder im Wasser, noch im Boden oder der Luft löslich, sondern wird nur durch die Bewegung mitgetragen und durch Einflüsse wie z.B. Reibungseffekte zerkleinert. Insbesondere im Wasser stellt Mikroplastik eine Gefahr dar, da sowohl Menschen als auch Tiere und Pflanzen unmittelbar durch diese Partikel beeinflusst werden können. Im Wasserbereich hat sich daher die Probenahme mittels Filterkaskaden bewährt. Diese Methode ermöglicht es, Partikel unterschiedlicher Größenklassen effizient zu trennen und zu analysieren. Eine Filterkaskade besteht aus einer Reihe von Filtern mit abnehmender Porengröße, die nacheinander angeordnet sind. Dieser Aufbau ermöglicht es, Partikel nach ihrer Größe zu trennen, indem das zu untersuchende Medium durch die Filter geleitet wird. Größere Partikel bleiben auf den Filtern mit größerer Porengröße zurück, während kleinere Partikel weiter zu den Filtern mit kleineren Porengrößen gelangen. Ablauf der Mikroplastik-Probenahme im Wasser Die Filterkaskade wird vor bereitet, indem die Filter mit unterschiedlichen Porengrößen (z.B. 500 µm, 300 µm, 100 µm) in eine Haltevorrichtung eingesetzt werden. Die Reihenfolge der Filter muss so gewählt werden, d ass der größte Porendurchmesser zuerst kommt und der kleinste zuletzt. Zur Probenentnahme wird nun das Wasser wird mittels entsprechender Pumpen aus der wasserführenden Stelle gefördert und über die Filterkaskade geleitet. Die im Wasser befindlichen Mikroplastikpartikel werden nun entsprechend ihrer Größe, auf den entsprechenden Sieben zurückgehalten. Nach einem definierten Zeitfenster bzw. Volumendurchlauf wird die Pumpe deaktiviert und die Partikel aus den Filterkaskaden werden anschließend ins Labor überführt. Durch die präzise Trennung und die anschließende detaillierte Analyse der Partikel können wichtige Informationen über die Verteilung und Zusammensetzung in der Umwelt gewon nen werden. Dies trägt wesentlich zum Verständnis und zur Bekämpfung der Umweltbelastung durch Mikroplastik bei. PFAS Die Stoffgruppe der per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Sie umfasst aktuell mehr als 10.000 verschiedene Stoffe und wurden lange aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften in einer Vielzahl von Produkten verarbeitet und eingesetzt. Aufgrund ihrer Langlebigkeit reichern sich diese Stoffe im Erdreich und anderen Medien an und schädigen somit sowohl die Umwelt, als auch unmittelbar die Gesundheit all jener Lebewesen, die diesen Stoffen ausgesetzt sind. Die Feststoffexperten des LANUK beproben daher seit Jahren schon betroffene Flächen, um weitere Analysen und Beurteilungen dieser Stoffgruppe zu ermöglichen und eine effektive Gefährdungsbeurteilung und Schadenseingrenzung zu ermöglichen. Im landwirtschaftlichen Bereich wird dabei hinsichtlich der Probenahme auf die bewährten Geräte und Techniken des Boden- und Altlastensegmentes zurückgegriffen. Bei der Probenahme aus anderen Quellen (z.B. Löschschaum) werden, entsprechend der Materialart oder Lagerungsweise, Equipment und Methoden der Abfallprobenahme für eine repräsentative Probenahme genutzt. Brennstoffe (Heizöl und Schiffsdiesel) Die Probenahme von Heizöl und Schiffsdiesel findet auf Grundlage der 10. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) statt, um nach klar definierten Bedingungen eine gleichbleibende Qualität und Umweltverträglichkeit wahren zu können. Diese Verordnung regelt insbesondere die Anforderungen an die Beschaffenheit und Lagerung von Brennstoffen, um Emissionen zu minimieren und Umweltschäden zu verhindern. Daher müssen diese Brennstoffe regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Probenahme erfolgt dabei sowohl direkt aus Bypässen an Leitungen, aus Tankfahrzeugen (TKWs) als auch aus unter- oder oberirdischen Lagerbehältern sowie aus Schiffstanks. Die entnommenen Proben werden dann in geeigneten, versiegelten und beschrifteten Behältern zur Analyse in ein Labor geschickt. Dabei werden je Probenahmestelle eine Analysen-, Schieds- und Rückstellprobe entnommen, um bei Überschreitungen der definierten Grenzwerte eine unabhängige Analyse durch Dritte vornehmen zu können. Diese Proben werden hinsichtlich der Parameter wie Schwefelgehalt, Brennwert, Dichte und Wassergehalt überprüft. Der Hintergrund dieser strengen Vorgaben ist die Reduktion von Schadstoffen wie Schwefeldioxid und Feinstaub, die bei der Verbrennung von Heizölen freigesetzt werden können. Dies trägt maßgeblich zum Schutz der Umwelt und zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei. Die 10. BImSchV ist somit ein wichtiger Bestandteil der deutschen Umweltgesetzgebung zur Sicherstellung der Luftqualität.
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen 10. BImSchV Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) *) **) vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1849) geändert durch Artikel 8 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1021), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890). Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Seite 3830), von dem Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I Seite 1728) eingefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I Seite 2919) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von dem die Absätze 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Absatz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist: Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt § 5 Anforderungen an Biodiesel § 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) § 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff § 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff § 10 Schwefelgehalt von Heizöl § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung § 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, Seite 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist, Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.05.1999, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist. **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, Seite 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, Seite 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Stand: 05. Dezember 2014 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Im Dieselkraftstoffmarkt ist vor allem Biodiesel seit der Jahrtausendwende etabliert. Der Einsatz von Biodiesel ist jedoch durch die Kraftstoffnorm DIN EN 590 auf 7 % begrenzt. Als neuer biogener Kraftstoff wurde hydriertes Pflanzenöl (HVO) im Projekt Diesel regenerativ als Blend mit 2 % bzw. 7 % Biodiesel erfolgreich getestet. Neben emissionsseitigen Vorteilen von HVO besitzt dieser Kraftstoff jedoch den Nachteil, dass er nicht konform zur Dieselkraftstoffnorm (DIN EN 590) ist, da die Dichte von HVO mit 780 kg/m3 bei 15 °C unter dem vorgeschriebenen Minimalwert von 820 kg/m3 liegt. Somit ist der Vertrieb von HVO als Reinkraftstoff nicht möglich. Um diesen Nachteil zu umgehen und trotzdem die Vorteile des biogenen Kraftstoffs nutzen zu können, wurde die Kraftstoffformulierung Diesel R33 definiert. Mit der Formulierung eines 33 %-igen biogenen Kraftstoffes können die DIN EN 590 sowie die 10. BImSchV eingehalten werden. Dabei setzt sich die Kraftstoffformulierung aus 7 % Altspeiseölmethylester und 26 % HVO sowie einem qualitativ hochwertigen Dieselkraftstoff zusammen. Für den herkömmlichen Biodieselanteil von sieben Prozent wird ausschließlich gebrauchtes Rapsöl, das in der Region gesammelt wurde, verwendet. Zur Herstellung des HVO-Anteils wurde neben Rapsöl auch Palmöl verwendet. Dieser neue Kraftstoff Diesel R33 wurde unter Realbedingungen in einem Großflottenversuch getestet. Die Flotte bestand aus rund 280 Fahrzeugen (Nutzfahrzeuge, Pkw, Busse und mobile Arbeitsmaschinen), die unterschiedliche Abgasklassen (Euro 0 bis Euro 6) besaßen. Insgesamt wurden in der Projektlaufzeit 1.899.508 Liter des Kraftstoffs verbraucht. In einem weiteren Schritt werden zwei Fahrzeuge mit einem HVO-Anteil betrieben, der rein aus Algenöl bzw. aus der Hefefermeation hergestellt wurde. Neben dem Aspekt der Kompatibilität war ein weiterer wesentlicher Aspekt im Projekt Diesel R33 und für dessen Einführung die Luftqualitätsverbesserung. Ein zusätzliches wissenschaftliches Ziel war die Verlängerung des Motorölwechselintervalls.
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1849), die durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890) geändert worden ist. Die neue Fassung der 10. BImSchV dient der Umsetzung der europäischen Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG sowie der europäischen Schwefelrichtlinie 1999/32/EG. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BimSchV ) *) **) vom 08. Dezember 2010 ( BGBl. I Seite 1849) geändert durch Artikel 8 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1021), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890). Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Seite 3830), von dem Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I Seite 1728) eingefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I Seite 2919) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von dem die Absätze 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist: Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt § 5 Anforderungen an Biodiesel § 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) § 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff § 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff § 10 Schwefelgehalt von Heizöl § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung § 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Download Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der: Richtlinie 98/70/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG des Rates ( ABl. L 350 vom 28.12.1998, Seite 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist, Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.05.1999, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist. **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, Seite 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, Seite 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Stand: 05. Dezember 2014
Kraftstoffe mit einem Schwefelanteil ≤ 10 ppm auf Binnenschiffen Ab dem 01. Januar 2011 ist in der Binnenschifffahrt die Verwendung schwefelfreien Kraftstoffes nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV ) (Interner Link) vorgeschrieben. In Vorbereitung auf den Einsatz neuer schwefelarmer Kraftstoffe für die Binnenschifffahrt hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits im Jahr 2007 eine Studie (PDF, intern) "Untersuchungen der Verträglichkeit schwefelarmer Kraftstoffe (Schwefelanteil kleiner 10 ppm) ggf. mit biogenem Anteil bei älteren in Betrieb befindlichen Binnenschiffsmotoren" erstellen lassen, die mögliche Risiken betrachten und Hilfestellungen geben sollte. Die Studie gliedert sich in drei Abschnitte, auf die gegenseitig Bezug genommen wird. In Abschnitt 1 wurde anhand der verfügbaren Datenbasis die motor- bzw. verbrennungstechnische Ausrüstung der deutschen Binnenschiffe bezüglich Alter, Entwicklungsstand und Leistungsparametern analysiert. Abschnitt 2 beschreibt die Eigenschaften und Randbedingungen für den Einsatz schwefelarmer bzw. -freier Kraftstoffe im Vergleich zu bisher eingesetzten Kraftstoffqualitäten sowie grundsätzliche Erkenntnisse zum Einsatz biogener Kraftstoffbeimischungen. In Abschnitt 3 werden die in Abschnitt 2 untersuchten Kraftstoffqualitäten auf die aus Abschnitt 1 abgeleiteten motor- bzw. verbrennungstechnischen Bedingungen an Bord bezogen. Es werden die Auswirkungen auf einen sicheren, umweltgerechten Betrieb der Binnenschiffsmotoren, auf Lagerung und Umgang mit den Kraftstoffen sowie Konsequenzen und Empfehlungen für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Motoren und Kesselanlagen aufgezeigt. Diese Studie liegt auch in englischer Sprache (PDF, intern) vor. Stand: 28. Februar 2023
Allgemeine Informationen zu Bundeswasserstraßen, Binnen- und Seeschifffahrt Schnellzugriff zu den Rechtsverordnungen und Gesetzen der Rubrik Schifffahrtsrecht (Interner Link) Binnenschifffahrtsaufgabengesetz ( BinSchAufgG ) Die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt wie z. B. die Schifffahrtspolizei, Schiffszulassung, Schiffsvermessung und Befähigungszeugnisse werden im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) (Interner Link) geregelt. Seeaufgabengesetz ( SeeAufgG ) Das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) (Interner Link) beschreibt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Dieses bildet die Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren einschließlich schädlicher Umweltauswirkungen und gilt auch jenseits des Küstenmeeres. Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ) Der Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie deren Nutzungsmöglichkeiten durch die Schifffahrt oder sonstige Nutzer wird im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) (Interner Link) geregelt. Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt - WSBGebV ) Die bisher für das Befahren der Binnenschifffahrtsstraßen erhobenen Abgaben der gewerblichen Güter und Fahrgastschifffahrt wurden aufgehoben, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt zu stärken. Aufgrund des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes ist der Bund zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen verpflichtet. Nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts vom 18. Juli 2016 sind entsprechende Gebühren und Auslagen spätestens ab dem 01. Oktober 2021 zu erheben. Dies wird mit der Besondere Gebührenverodnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV) (Interner Link) umgesetzt. Hiervon nicht betroffen sind die Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, die aufgrund der Verordnung über die Befahrensabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 ( BAnz. 1993 Nummer 185 Seite 9285) erhoben werden. Ebenfalls nicht betroffen sind die Abgaben für das Befahren der Mosel, die aufgrund des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel erhoben werden. Sie können nur mit Zustimmung der Vertragspartner abgeschafft werden. Ebenfalls nicht betroffen sind die Abgaben für das Benutzen von Häfen, die nicht bundeseigene Seehäfen sind. Für diese Häfen sind in der Regel die Länder zuständig. Gefahrgutbeförderungsgesetz ( GGBefG ) Das grundlegende Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) (Interner Link) . Es regelt den Geltungsbereich der Gefahrgutvorschriften allgemein, legt die Ermächtigungen und die Eingriffsmöglichkeiten der Bundesbehörden und die Höhe der Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten fest. Kraftstoffe auf Binnenschiffen Am 14. Dezember 2010 ist für die Binnenschifffahrt die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV ) (Interner Link) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden die Belastungen der Umwelt durch die Binnenschifffahrt dahingehend reduziert, dass nur noch Kraftstoff mit einem Schwefelanteil ≤ 10 ppm (Interner Link) verwendet werden darf. Mit der 10. BImSchV wurde die Richtlinie 2009/30/ EG in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ( BVKatBin-See ) Aufgrund der Änderung bestehender und des Inkrafttretens neuer gesetzlicher Vorschriften sowie der Neufassung der Beträge für Verwarnungsgelder und Geldbußen ist zum 01. Juli 2015 die Neufassung des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See) (Interner Link) in Kraft getreten. Die zuständigen Behörden sind angewiesen, seit dem 01. Dezember 2015 Verstöße nach der Neufassung zu ahnden. Der Katalog enthält Vorgaben für die einheitliche Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen strompolizeiliche Vorschriften, schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt und auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Der Bußgeldkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgebend sind die Bußgeldbewehrungen in den einzelnen Vorschriften. Binnenschifffahrtsgesetz ( BinSchG ) Vorschriften über die Pflichten des Schiffsführers, der Schiffsmannschaft sowie die Regelungen, insbesondere auch die besonderen Haftungsbeschränkungen der Schiffseigner im Zusammenhang mit Beförderungs- und Transportschäden bei der Beförderung mit Binnenschiffen innerhalb Deutschlands sind im Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) (Interner Link) festgehalten. Flaggenrechtsgesetz ( FlaggRG ) / Flaggenrechtsverordnung ( FlRV ) Die Staatszugehörigkeit von Schiffen bzw. die Bedingungen zur Führung der Flagge werden im Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG) (Interner Link) geregelt. Im ersten Abschnitt sind enthalten die Bestimmungen über das Recht zur Führung der Bundesflagge, der Nachweis über die Bescheinigung zum Führen der Bundesflagge, das Verbot anderer Nationalflaggen, die Flaggenführung und die Führung des Schiffsnamens, die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge sowie die Voraussetzungen bezüglich der Eintragung der Berechtigung zum Führen der Bundesflagge in das Internationale Seeschifffahrtsregister. Der zweite Abschnitt regelt die Flaggenführung der Binnenschiffe. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind im dritten Abschnitt enthalten. Das Flaggenrechtsgesetz wird ergänzt durch die Flaggenrechtsverordnung (FlRV) (Interner Link) . Schwimmende Anlegestellen Aufgabe der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer strom- und schifffahrtspolizeilichen Zuständigkeit ist es, den Zustand der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg für die Schifffahrt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erhalten. Zum Anlegen und Festmachen von Schiffen zur Verkehrsverbindung zwischen Schiff und Land dienen schwimmende Anlegestellen. Eine schwimmende Anlegestelle ist eine vom Ufer ausgehende Brücke als Ausrüstung einer Anlegestelle, bei der mindestens ein Aufleger als Schwimmkörper ausgebildet ist. Weitergehende Informationen (Externer Link) zu Baumaßnahmen und Nutzungen an Bundeswasserstraßen bietet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf ihrer Internetseite an. Stand: 06. Januar 2026
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 10 |
| Land | 3 |
| Weitere | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 3 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 3 |
| Offen | 10 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 13 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 6 |
| Webseite | 11 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 6 |
| Lebewesen und Lebensräume | 11 |
| Luft | 9 |
| Mensch und Umwelt | 13 |
| Wasser | 7 |
| Weitere | 13 |