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Aufbau von langfristig und bundesweit wirksamen Strukturen und Standards zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Flächen des Nationalen Naturerbes im Eigentum von Stiftungen und Verbänden, Teilvorhaben: Maßnahmenplanung, Standardentwicklung & Kommunikation

Technische Innovation und Recht - Antrieb oder Hemmnis?

Das Forschungsvorhaben beschaeftigt sich mit der Frage, wie das Recht auf technische Innovationen wirkt. Der Forschungsansatz ist dabei weit gespannt und reicht auf der einen Seite von der Behauptung nachhaltiger 'Innovationshemmnisse durch Recht' bis hin zu der Vermutung einer grundsaetzlichen 'Innovationsfoerderung durch Recht' auf der anderen Seite. Das Forschungsvorhaben setzt sich zum Ziel, dieses Spektrum sowohl im grundsaetzlichen als auch im besonderen auszuleuchten. Als Referenzgebiet der allgemeinen Analyse wird der Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie in den Blick genommen, wobei es vor allem um die nationalen wie internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen neuen Entwicklungen in diesem Bereich geht. Ausgehend vom Thema des Forschungsvorhabens liegt der Schwerpunkt der Analyse auf der Frage, wie sich Regelungen zur Informations- und Kommunikationstechnik auf Innovationen auswirken. Als erster Schritt in diesem Forschungsvorhaben hat in der Zeit vom 27. bis 29. September 1995 ein internationales und interdisziplinaeres Symposium zum Thema 'Technische Innovation und Recht' in Dresden stattgefunden.

Anlage_9_Hinweise_Charta_Grundrechte.pdf

Version 1.0 Anlage 9 Hinweise zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1. Inhalt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Die Wahrung der Grundrechte gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union und ist eine unerlässliche Voraussetzung für ihre Legitimität. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Die Charta ist mit der Aufnahme in den Vertrag von Lissabon für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sowie für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht unmittelbar rechtlich bindend. Die in der Charta festgeschriebenen Grundrechte sind daher auch im deutschen Rechtssystem (zum Beispiel im Grundgesetzt) verankert und werden von den Gerichten durchgesetzt. Die Charta1 ist in sieben Kapitel untergliedert: Kapitel 1 ("Würde des Menschen") enthält die Rechte auf Menschenwürde, auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie das Verbot von Folter und Sklaverei. Hier werden auch die in der Medizin und Biologie zu wahrenden Grundrechte genannt, zum Beispiel das "Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen". In Kapitel 2 ("Freiheiten") werden bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte normiert: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung. Kapitel 3 ("Gleichheit") behandelt das Gleichheitsrecht vor dem Gesetz, die Diskriminierungsverbote, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Integration von Menschen mit Behinderungen. 1 Link zur Charta: https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf Seite 1 von 5 Im Kapitel 4 ("Solidarität") werden Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des Familien- und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Unterstützung, der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse aufgeführt. Kapitel 5 ("Bürgerrechte") umfasst die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung durch die Organe und –Einrichtungen der Europäischen Union und den Zugang zu deren Dokumenten, das Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie den diplomatischen und konsularischen Schutz. Kapitel 6 ("Justizielle Rechte") nennt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte des Angeklagten, die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen sowie das Verbot der Doppelbestrafung. Kapitel 7 ("Allgemeine Bestimmungen") klärt den Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte. Ziel und Zweck dieses Hinweisblattes ist es, alle an der Umsetzung der Programme für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition Fund - JTF) Beteiligten zu sensibilisieren. Sie sollen ihre Grundrechte kennen, mögliche Verletzungen von Grundrechten erkennen und lernen, diese zu vermeiden. 2. Förderung aus den Programmen EFRE/JTF und ESF+ Die genannten Fonds unterstützen Menschen mit konkreten Maßnahmen bei der Bewältigung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und sozialer Herausforderungen. Die Förderung stärkt die soziale Dimension der Europäischen Union im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Europäischen Union. Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen die geförderten Maßnahmen im Wertefundament der Europäischen Union verankert sein. Die Europäische Union fordert daher bei der Vorbereitung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Programme mit den sogenannten bereichsübergreifenden Grundsätzen - vergleiche Artikel 9 Verordnung (EU) 2021/10602 - die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen. Die Charta 2 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik Seite 2 von 5 der Grundrechte ist daher einerseits bei der Erstellung der Förderrichtlinien und Fördergrundsätze, bei der Auswahl der Vorhaben zur Förderung und bei der Prüfung der Vorhabenumsetzung zu beachten. Auf der anderen Seite sind auch die Begünstigten bei der Durchführung der Fördervorhaben an die Umsetzung der Charta gebunden. Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben aus den Fonds EFRE, ESF+ und JTF (Fonds) ist die Achtung der Charta gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus den Fonds zur Verfügung gestellt werden. Alle aus den Fonds finanzierten Vorhaben müssen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Verordnung (EU) 2021/1060 unter Einhaltung der Charta ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen. Hinweise dazu, wie die Charta berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)3. Die an der Förderung aus den Fonds beteiligten Stellen und die Begünstigten sind zur Einhaltung der Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die Rechte, welche bei den jeweiligen Richtlinien/Fördergrundsätzen bzw. beim jeweils geförderten Vorhaben naturgemäß besonders betroffen sein könnten. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nachfolgende Rechte der Charta. Diese Rechte stellen grundlegende Prinzipien der Charta dar, die in allen Phasen der Durchführung des geförderten Vorhabens zu beachten sind: • Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3): Insbesondere bei Forschungsprojekten im Bereich der Medizin und der Biologie ist die freie Einwilligung der Probanden nach vorheriger Aufklärung sicherzustellen. Es gilt ein Verbot eugenischer Praktiken, der Nutzung des menschlichen Körpers als solchem (oder Teilen davon) zur Gewinnerzielung und des reproduktiven Klonens von Menschen. • Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7): Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung ist zu achten. Dies gilt insbesondere bei aufsuchenden Angeboten im Rahmen der Förderrichtlinien/Fördergrundsätze. • Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 8): Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage 3 Link zu den Leitlinien: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0723(01) Seite 3 von 5

Bodenpolitik der oeffentlichen Hand

Vorrangige Aufgabe der Bodenpolitik aus wohnungspolitischer und stadtentwicklungspolitischer Sicht ist die Erhoehung des marktfaehigen Baulandangebotes, verbunden mit eine behutsamen Umgang mit Grund und Boden, sowie Sicherstellung einer zuegigen baulichen Nutzung. Des weiteren wird insbesondere auf die Bodenvorratspolitik die Aufgabe zukommen, zur Sicherung von Freiflaechen im Innen- und Aussenbereich beizutragen. Im Vordergrund der Fragestellungen stehen der Einsatz der Boden- und Baulandpolitik unter stadtentwicklungspolitischen Gesichtspunkten als Instrument zur Steuerung der Planung und Erleichterung der Planrealisierung, zur Bodenbevorratung, um im Bedarfsfall Grundstuecke unmittelbar oder im Austausch bereitstellen zu koenne, zur preisguenstigen Bereitstellung von Bauland und - wenn auch zeitlich befristet - Beeinflussung des Bodenmarktes und zur Sicherung von Gruen- und Freiflaechen durch vorsorglichen Ankauf oder Tausch mit anderweitigem Grundbesitz. Die laufenden Forschungen zur Bodenpolitik der oeffentlichen Hand und zu privatrechtlichen Verfahren der Grundstuecksbeschaffung und -bereitstellung sind auf qualitative und quantitative Analysen der Wirkungen des bodenpolitischen Instrumentariums ausgerichtet, mit empirischer Begleitforschung anhand ausgewaehlter Beispiele. Es geht darum, in Staedten und Gemeinden den zweckmaessigen Einsatz des kommunalen Grundbesitzes im Zusammenhang mit der Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung sowie Bodenordnung darzustellen und den jeweiligen kommunalen und regionale Rahmenbedingungen angepasste Strategien der Bodenpolitik zu entwickeln. Empirische Untersuchung auf der Grundlage von Akten-, Dokumenten- ...

Gesellschaftliche Eigenveranwortung und staatlicher Gewaehrleistungsauftrag im Umweltschutz

An der JLU bearbeitete Einzelprojekte: Privatrechtliche Haftung fuer Umweltschaeden.

Rechtsfragen von Verpackungsabfaellen

Das Projekt betrifft einerseits Rechtsfragen der geltenden Verpackungsverordnung und ihrer Weiterentwicklung (Verfassungsmaessigkeit und Gesetzmaessigkeit der Verpackungsverordnung, das Verhaeltnis privatrechtlicher und hoheitlicher Abfallentsorgung, kartellrechtliche Probleme). Andererseits werden Fragen der Verfassungsmaessigkeit und Ausgestaltung kommunaler Verpackungssteuern untersucht.

Aufbau von langfristig und bundesweit wirksamen Strukturen und Standards zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Flächen des Nationalen Naturerbes im Eigentum von Stiftungen und Verbänden, Teilvorhaben: Datenmanagement und Programmierung

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Ziel des Gesetzes §   1a Zeitliche Transformation §   2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Ausbaupfad §   4a Strommengenpfad §   5 Ausbau im In- und Ausland §   6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau §   7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §   8 Anschluss §   8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen §   8b Mitteilung des Einspeiseortes §   9 Technische Vorgaben §  10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses §  10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte §  10b Vorgaben zur Direktvermarktung §  10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche §  11 Abnahme, Übertragung und Verteilung §  11a Recht zur Verlegung von Leitungen §  11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung §  12 Erweiterung der Netzkapazität §  13 Schadensersatz §  14 (weggefallen) §  15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten §  16 Netzanschluss §  17 Kapazitätserweiterung §  18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs §  19 Zahlungsanspruch §  20 Marktprämie §  21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag §  21a Sonstige Direktvermarktung §  21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel §  21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung §  22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie §  22a Pilotwindenergieanlagen an Land §  22b Bürgerenergiegesellschaften §  23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung §  23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie §  23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen §  23c Anteilige Zahlung §  24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen §  25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs §  26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung §  27 Aufrechnung §  27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen §  28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land §  28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments §  28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments §  28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse §  28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen §  28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen §  28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  29 Bekanntmachung §  30 Anforderungen an Gebote §  30a Ausschreibungsverfahren §  31 Sicherheiten §  32 Zuschlagsverfahren §  33 Ausschluss von Geboten §  34 Ausschluss von Bietern §  34a Unionsfremde Bieter §  35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert §  35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land §  36 Gebote für Windenergieanlagen an Land §  36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land §  36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land §  36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land §  36d (weggefallen) §  36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land §  36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land §  36g (weggefallen) §  36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land §  36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land §  36j Zusatzgebote §  36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments §  37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments §  37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments §  37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder §  37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments §  37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments §  38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments §  38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments §  38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments §  38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments §  38d Projektsicherungsbeitrag §  38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments §  38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments §  38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen §  39 Gebote für Biomasseanlagen §  39a Sicherheiten für Biomasseanlagen §  39b Höchstwert für Biomasseanlagen §  39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen §  39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen §  39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen §  39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen §  39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen §  39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen §  39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen §  39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 §  39k Gebote für Biomethananlagen §  39l Höchstwert für Biomethananlagen §  39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte §  39n Innovationsausschreibungen §  39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte §  40 Wasserkraft §  41 Deponie-, Klär- und Grubengas §  42 Biomasse §  43 Vergärung von Bioabfällen §  44 Vergärung von Gülle §  44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse §  44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen §  44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse §  45 Geothermie §  46 Windenergie an Land §  46a (weggefallen) §  46b (weggefallen) §  47 (weggefallen) §  48 Solare Strahlungsenergie §  48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie §  49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität §  50 Zahlungsanspruch für Flexibilität §  50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen §  50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen §  51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen §  51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen §  51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen §  52 Zahlungen bei Pflichtverstößen §  52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen §  53 Verringerung der Einspeisevergütung §  53a (weggefallen) §  53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen §  53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung §  54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  54a (weggefallen) §  55 Pönalen §  55a Erstattung von Sicherheiten §  55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien §  56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber §  57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber §  58 Weitere Bestimmungen §  59 (weggefallen) §  60 (weggefallen) §  61 (weggefallen) §  62 (weggefallen) §  63 (weggefallen) §  64 (weggefallen) §  65 (weggefallen) §  66 (weggefallen) §  67 (weggefallen) §  68 (weggefallen) §  69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten §  70 Grundsatz §  71 Anlagenbetreiber §  72 Netzbetreiber §  73 Übertragungsnetzbetreiber §  74 Vorausschau des weiteren Ausbaus §  75 (weggefallen) §  76 Information der Bundesnetzagentur §  77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot §  78 (weggefallen) §  79 Herkunftsnachweise §  79a Regionalnachweise §  80 Doppelvermarktungsverbot §  80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren §  81 Clearingstelle §  82 Verbraucherschutz §  83 Einstweiliger Rechtsschutz §  83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen §  84 Nutzung von Seewasserstraßen §  84a (weggefallen) §  85 Aufgaben der Bundesnetzagentur §  85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen §  85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung §  85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen §  85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung §  86 Bußgeldvorschriften §  87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen §  88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse §  88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen §  88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen §  88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung §  88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen §  88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse §  90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse §  91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus §  92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen §  93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff §  94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb §  95 Weitere Verordnungsermächtigungen §  96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte §  97 Kooperationsausschuss §  98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung §  99 Erfahrungsbericht §  99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land §  99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion

Onlineshopping

: Tipps für den umweltbewussten Einkauf im Internet Nachhaltig online shoppen: Daran sollten Sie sich orientieren Egal, wo Sie einkaufen: Bevorzugen Sie umweltfreundliche Produkte. Nehmen Sie sich Zeit für die Produktauswahl und vermeiden Sie so Retouren. Bestellen Sie – wenn möglich – Waren gebündelt und vermeiden Sie Spontankäufe von einzelnen Produkten. Lassen Sie ihr Paket nicht warten (nutzen Sie Pick-up-Points). Nutzen Sie – wenn möglich – Mehrwegverpackungen oder lassen Sie sich Produkte ohne zusätzliche Versandverpackungen senden. Gewusst wie Einfach von der Couch zu Hause über den Laptop oder unterwegs mit dem Smartphone zu shoppen, ist für uns zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Das Überraschende dabei: Das Onlineshoppen kann unter bestimmten Umständen sogar emissionsärmer als der Einkauf im stationären Handel sein. Im konkreten Einzelfall lässt sich das allerdings nur selten genau beurteilen, welche Einkaufsvariante aus Umweltsicht die bessere wäre. In den folgenden Tipps erfahren Sie deshalb, wie Sie den Onlineeinkauf selbst umweltfreundlicher gestalten können. Umweltfreundliche Produkte bevorzugen: Für den Onlinehandel gilt das gleiche wie für den stationären Handel: Die meisten Umweltbelastungen eines Produktes entstehen bei der Herstellung und während der Nutzung, weniger jedoch beim Transport. Bevorzugen Sie deshalb auch beim Onlinekauf umweltfreundliche Produkte und achten Sie – unabhängig vom Einkaufsort – auf eine umweltschonende Nutzung. Informieren Sie sich vor dem Kauf, worauf bei einzelnen Produkten aus Umweltsicht besonders zu achten ist. In unseren UBA-Umwelttipps finden Sie hierzu viele konkrete Hinweise. Achten Sie auf Umweltsiegel . Nutzen Sie Onlineshops, die sich auf umweltfreundliche Produkte spezialisiert haben und z. B. nur zertifizierte nachhaltige Produkte anbieten. Nutzen Sie das reichhaltige Angebot von Online-Secondhandbörsen. Im Bereich Elektronik gibt es beispielsweise diverse Händler, die Refurbished-Geräte anbieten. Dabei handelt es sich um generalüberholte Gebrauchtware mit Garantie. Auch fürs Leihen, Tauschen, Teilen und Reparieren bieten Onlineplattformen bequeme Lösungen an. Retouren vermeiden durch bewusste Auswahl: Da im Onlinehandel die Ware nicht angefasst, ausprobiert und geprüft werden kann, kommt es häufig zu Rücksendungen. Die Retourenquoten sind besonders bei Kleidungsstücken und Schuhen sehr hoch. Dadurch werden das Transportaufkommen und zum Teil der Verpackungsverbrauch und der Ausschuss erhöht. Achten Sie deshalb bei Ihrem Einkauf im Internet darauf, sich vorab genau über das gewünschte Produkt zu informieren. Lesen Sie die Produktbeschreibungen und schauen Sie sich Fotos und Darstellungen der Produkte an. Wenn Sie Kleidung oder Schuhe bestellen, nutzen Sie Größentabellen. So vermeiden Sie Käufe von nicht passender Kleidung oder Schuhen. Vergleichen Sie z. B. die Größenangaben auch mit realen Produkten bei Ihnen zu Hause. Lesen Sie außerdem Bewertungen von anderen Kundinnen und Kunden. Diese geben oft gute Einschätzungen und Einsichten zu den Vor- und Nachteilen der Produkte. Kaufen Sie im Zweifelsfall lieber vor Ort. So vermeiden Sie Retouren und unterstützen den Einzelhandel in Ihrer Umgebung. Gebündelt bestellen: Werden zwei Bücher in einem Paket geliefert, verursacht das natürlich weniger Transportaufwand, als wenn jedes Buch einzeln verschickt wird. Wann immer möglich, sollten Sie deshalb: Bestellungen bündeln, einzelne Spontankäufe vermeiden und möglichst nur bei einem Händler bestellen (wobei dies manchmal gar nicht so einfach zu erkennen ist, da insbesondere bei größeren Online-Portalen die Ware oft von verschiedenen Händlern angeboten und versendet wird). In der Regel führen die Versandkosten dazu, dass diese Tipps automatisch berücksichtigt werden. Bei neuen Büchern oder bei Versandhändlern, die grundsätzlich versandkostenfrei liefern, ist die Verlockung zu Einzelbestellungen hingegen groß. Eine weitere Möglichkeit zur Bündelung von Bestellungen ist es, im Freundeskreis, mit Nachbar*innen oder im Kollegium gemeinsam zu bestellen. ACHTUNG : Lassen Sie sich nicht durch Schwellenwerte für die versandkostenfreie Lieferung zu zusätzlichen, nicht wirklich benötigten Bestellungen verleiten. Lassen Sie ihr Paket nicht warten: Für die Transportemissionen eines Pakets ist überraschenderweise weniger der gesamte Transportweg als vor allem die sogenannte "letzte Meile" entscheidend, also der Transport der Pakete vom letzten Paketzentrum bis zu Ihnen nach Hause. Besonders ungünstig ist es hier, wenn Zustellversuche erfolglos sind und diese "letzte Meile" deshalb wiederholt werden muss. Stellen Sie deshalb sicher, dass Sie das Paket beim ersten Zustellversuch erreicht: Lassen Sie Ihre Pakete in sogenannte Pick-up-Points, wie Paketstationen oder Paketshops in Ihrer Nähe liefern. Diese Einstellung können Sie bei vielen Anbietern auch dauerhaft speichern. So werden Emissionen eingespart, da die Lieferdienste weniger Stationen anfahren müssen. Sie sollten die alternativen Zustellorte gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, auch einige ÖPNV – Haltestellen haben mittlerweile Paketstationen integriert. Eine Extra-Fahrt mit dem Pkw würde der Umwelt mehr schaden als eine Zustellung durch die Paket-Dienstleister. Ermöglichen Sie dem Zustelldienst das Ablegen der Ware oder die Zustellung bei Nachbarn für den Fall, dass Sie nicht zu Hause sind. Das lässt sich bei vielen Anbietern auch kurzfristig online anpassen. Für eine effiziente Zustellung ist allerdings Planungssicherheit von Vorteil. Mehrwegverpackungen nutzen: Einige Onlineshops bieten an, ihre Ware in Mehrwegversandverpackungen oder in der Originalverpackung ohne Extra-Versandverpackung zu senden. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Sie verringern dadurch den durch Versandverpackungen entstehenden Abfall und schonen Ressourcen. Verwenden Sie gegebenenfalls Kartons und Verpackungsmaterialien wieder. Was Sie noch tun können: Online umweltfreundliche Produkte finden: In vielen Produktbereichen ist das Angebot an umweltfreundlichen Produktalternativen vor Ort nicht immer (in ausreichender Vielfalt) vorhanden. Nutzen Sie in diesem Fall das vielfältige Onlineangebot, um umweltfreundlichere Produkte zu finden. Expresslieferungen vermeiden: Expresslieferungen haben in der Regel nicht nur deutlich höhere Versandkosten, sondern führen auch zu höheren Transportemissionen, da Fahrten nicht optimal geplant werden. Bestellen Sie deshalb rechtzeitig im Voraus und nutzen Sie möglichst den Standardversand. Reparatur vor Neukauf: Einige Onlineshops bieten zu ihrer Ware bereits Reparaturanleitungen an oder kooperieren mit Dienstleistern, die die Reparaturen übernehmen. Auf die Versandadresse achten: Deutschsprachige Internetseite, aber die Lieferung aus den USA oder China? Das Internet macht es auch bei Produkten möglich, bei denen man es auf den ersten Blick nicht vermutet. Achten Sie deshalb möglichst darauf, dass die Lieferung nicht aus Übersee erfolgt. Prüfen Sie hierzu die Versandadresse, um so unnötige Ferntransporte – möglicherweise sogar mit dem Flugzeug – zu vermeiden. Seien Sie kritisch gegenüber Werbung: Viele Internetseiten finanzieren sich durch Werbung. Umso wichtiger ist es, sich immer wieder zu fragen: "Brauche ich das Produkt wirklich?" Nehmen Sie sich Zeit, um über die Notwendigkeit und den Nutzen eines neuen Produktes zu entscheiden. So sparen Sie Geld und schonen die Umwelt. Hintergrund Umweltsituation: Der Umsatz im Onlinehandel ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Insbesondere während der Corona-Pandemie gab es sprunghafte Anstiege und auch im Jahr 2023 ist der Umsatz nicht wieder auf das Niveau vor der Pandemie gesunken. 2023 lag der Umsatz rund 44,3% höher als 2019 vor der Pandemie 1 . Das hat Folgen für die Umwelt und das Wohlbefinden von Menschen, insbesondere in Ballungsräumen. Denn das erhöhte Transportaufkommen führt zu einer höheren Beanspruchung der Infrastruktur. Es gibt aber auch gute Nachrichten: Die Nutzung von Nachfülloptionen, der Kauf von nachhaltigeren Produkten und die Nutzung von Secondhand-Angeboten hat zugenommen. Bücher und Bekleidung sind online die beliebtesten Secondhand-Produkte. Wird Ware retourniert, was im Jahr 2018 bei jedem siebten ausgelieferten Paket der Fall war, ist der Transport doppelt so aufwendig, zudem kommt es vor, dass retournierte Ware entsorgt wird . 2022 sagten laut Bitkom bereits 70 Prozent der befragten Online-Käufer*innen, sie schickten weniger Waren zurück und knapp die Hälfte (47 Prozent) achtet nach eigenen Angaben auf möglichst kurze Lieferwege, um die Umwelt zu schonen 2 . Gesetzeslage: Das Recht auf Widerruf ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und gilt bei fast allen online bestellten Waren. Demnach haben Sie grundsätzlich 14 Tage Zeit für den Widerruf. Innerhalb dieser Frist können die Käufer*innen die Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden, müssen aber den Widerruf der Bestellung schriftlich erklären. Viele Online-Marktplätze oder Shops bieten dafür Retourenscheine oder Formulare im Kundenportal an oder legen sie bereits der Sendung bei. Der Kaufpreis wird erstattet, die Kosten für die Retouren können aber den Käufer*innen auferlegt werden. Im Oktober 2020 ist außerdem ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten, das sich gegen die Vernichtung von Retouren oder Neuware richtet. Bisher fehlt jedoch eine Rechtsverordnung und somit gibt es noch keine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung für die Händler. Verbraucher*innen sollen auch gegen bestimmte unerlaubte Werbe- und Marketing- oder Geschäftspraktiken geschützt werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken fallen irreführende und aggressive geschäftliche Handlungen, zum Beispiel wenn falsche Angaben zur Dauer von Rabattaktionen oder Lieferbeständen gemacht werden, die Verbraucher*innen täuschen können. Marktbeobachtung: Um den Onlinehandel weniger umweltschädlich zu gestalten, gibt es bereits Ideen für umweltfreundliche Zustellmöglichkeiten. Paketstationen sind beispielsweise in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Zurzeit (Stand Februar 2025) betreibt DHL bundesweit über 15.000 Packstationen 3 . Online-Plattformen betreiben bereits eigene Abhol-Stationen. Der Anteil an elektrisch angetriebener Lieferfahrzeuge wird voraussichtlich weiter steigen. Auch Micro Hubs (kleine Zwischenlager), Lastenräder und Ähnliches sollen vermehrt eingesetzt werden. Einige Online-Shops setzen bereits Mehrweg-Versandverpackungen ein. Quellen: 1 Netto-Angabe ohne Umsatzsteuer; Handelsverband Deutschland (2024): HDE Online-Monitor 2024; downloadbar unter https://einzelhandel.de/images/Online_Monitor_2024_1305_WEB.pdf ; zuletzt abgerufen am 25.02.2025 2 Bitkom e.V., Presseinformation vom 21.10.2021: Retouren: Onlinehändler erhalten jede siebte Bestellung zurück; https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Retouren-jede-siebte-Bestellung ; zuletzt abgerufen am 1.11.2023 3 DHL Packstation ; zuletzt abgerufen 25.02.2025

9. Stiftungstag in Sachsen-Anhalt in der Hansestadt Salzwedel – Gemeinsam Zukunft gestalten!

Gemeinsam Zukunft gestalten – mit diesem Motto startete heute der 9. Stiftungstag des Landes. Austragungsort der Fachkonferenz ist in diesem Jahr das „Kunsthaus Salzwedel“ in der Hansestadt Salzwedel. „Der Landesstiftungstag dient insbesondere der Netzwerkbildung. Es werden aber auch bestimmte aktuelle stiftungsrechtliche Themen in verschiedenen Arbeitskreisen diskutiert. Nachdem im vergangenen Jahr die Stiftungsrechtsreform des BGB und die damit verbundenen Herausforderungen für die Stifterinnen und Stifter, die bestehenden Stiftungen und uns als Stiftungsbehörde im Fokus standen, liegt das Augenmerk in diesem Jahr auf dem neuen Landesstiftungsgesetz“, erklärt Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes, in welchem die Stiftungsbehörde angesiedelt ist, im Vorfeld der Neue Stiftung anerkannt Heute wurde im Rahmen des 9. Stiftungstages eine weitere und damit die 343. Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Diese neue Stiftung wird im Landkreis Mansfeld-Südharz dazukommen. Sie wird nun im elektronischen Stiftungsverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen, welches im Internet eingesehen werden kann. Die Stiftungslandschaft wird mit dieser Anerkennung noch vielfältiger. Die Vizepräsidentin, des Landesverwaltungsamtes, Frau Yana Mark, übergibt die Urkunde über die Anerkennung der „vdS-Stiftung“ an den Stifter, Herrn Rainer vor der Straße aus Seeburg (Seegebiet Mansfelder Land). Die Stiftung soll vorrangig die Tätigkeiten im und am Kloster Helfta unterstützen. Zweck der Stiftung ist die Verfolgung von kirchlichen Zwecken sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, des Sports sowie, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. „Stiftungen haben im Land Sachsen-Anhalt eine lange Tradition“, so der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Pleye. „Die Bürger in unserem Land zeigen, dass ihnen diese Traditionen wieder wichtig sind und sie diese auch fortsetzen möchten. Viele der neuen Stiftungen tragen dazu bei, historische und regionale Errungenschaften zu erhalten und sie auch nachfolgenden Generationen erlebbar zu machen. Andere Stiftungen widmen sich z. B. sozialen, kulturellen- oder Bildungszwecken und tragen so mit dazu bei, das Leben in ihren Heimatorten lebenswerter und schöner zu machen.“ Hintergrund und Zahlen Landkreis/kreisfr. Stadt Stiftung des bürgerlichen Rechts kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Gesamt Altmarkkreis Salzwedel 10 2 12 Anhalt-Bitterfeld 23 6 29 Börde 19 2 1 22 Burgenlandkreis 22 2 2 26 Dessau-Roßlau 13 4 2 19 Halle (Saale) 35 7 4 1 47 Harz 34 9 1 44 Jerichower Land 10 1 1 12 Magdeburg 41 5 5 4 55 Mansfeld-Südharz 12 2 1 15 Saalekreis 13 2 15 Salzlandkreis 27 7 1 35 Stendal 11 3 14 Wittenberg 12 8 2 2 24 282 60 18 9 369 Gesamt: 342 Gesamt: 27 369 Viele der im Land bestehenden Stiftungen widmen sich vorrangig kulturellen, sozialen und Bildungszwecken. Waren es ursprünglich mehr einzelne Persönlichkeiten, die Stiftungen errichteten, haben sich in den letzten Jahren besonders Bürgerstiftungen etabliert. 2004 wurde die erste in Sachsen-Anhalt, die Bürger.Stiftung.Halle gegründet, es folgten u. a. Bürgerstiftungen in Magdeburg, Quedlinburg, Stendal, Salzwedel, Schönebeck (Elbe), Eilsleben, Klein Wanzleben, Bismark/Altmark), Staßfurt/Förderstedt, Ausleben, Gröningen, Thale und in Bitterfeld). Neben der Anerkennung von neuen Stiftungen ist das Landesverwaltungsamt auch Aufsichtsbehörde der bestehenden Stiftungen und prüft hier z. B. die Jahresrechnungen der nichtkirchlichen Stiftungen und genehmigt auch Satzungsänderungen. Ein Großteil der Arbeit der Stiftungsbehörde nimmt sowohl die Beratung von potenziellen Stiftern als auch die Beratung der bestehenden Stiftungen – insbesondere der vielen ehrenamtlichen Stiftungsorgane – ein. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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