Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ist zuständig für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, den Justizvollzug und den Verbraucherschutz in Hamburg. Außerdem führt sie die Rechtsprüfung bei der Landesgesetzgebung durch und beaufsichtigt die Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Hamburg.
Das Forschungsvorhaben beschaeftigt sich mit der Frage, wie das Recht auf technische Innovationen wirkt. Der Forschungsansatz ist dabei weit gespannt und reicht auf der einen Seite von der Behauptung nachhaltiger 'Innovationshemmnisse durch Recht' bis hin zu der Vermutung einer grundsaetzlichen 'Innovationsfoerderung durch Recht' auf der anderen Seite. Das Forschungsvorhaben setzt sich zum Ziel, dieses Spektrum sowohl im grundsaetzlichen als auch im besonderen auszuleuchten. Als Referenzgebiet der allgemeinen Analyse wird der Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie in den Blick genommen, wobei es vor allem um die nationalen wie internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen neuen Entwicklungen in diesem Bereich geht. Ausgehend vom Thema des Forschungsvorhabens liegt der Schwerpunkt der Analyse auf der Frage, wie sich Regelungen zur Informations- und Kommunikationstechnik auf Innovationen auswirken. Als erster Schritt in diesem Forschungsvorhaben hat in der Zeit vom 27. bis 29. September 1995 ein internationales und interdisziplinaeres Symposium zum Thema 'Technische Innovation und Recht' in Dresden stattgefunden.
An der JLU bearbeitete Einzelprojekte: Privatrechtliche Haftung fuer Umweltschaeden.
Vorrangige Aufgabe der Bodenpolitik aus wohnungspolitischer und stadtentwicklungspolitischer Sicht ist die Erhoehung des marktfaehigen Baulandangebotes, verbunden mit eine behutsamen Umgang mit Grund und Boden, sowie Sicherstellung einer zuegigen baulichen Nutzung. Des weiteren wird insbesondere auf die Bodenvorratspolitik die Aufgabe zukommen, zur Sicherung von Freiflaechen im Innen- und Aussenbereich beizutragen. Im Vordergrund der Fragestellungen stehen der Einsatz der Boden- und Baulandpolitik unter stadtentwicklungspolitischen Gesichtspunkten als Instrument zur Steuerung der Planung und Erleichterung der Planrealisierung, zur Bodenbevorratung, um im Bedarfsfall Grundstuecke unmittelbar oder im Austausch bereitstellen zu koenne, zur preisguenstigen Bereitstellung von Bauland und - wenn auch zeitlich befristet - Beeinflussung des Bodenmarktes und zur Sicherung von Gruen- und Freiflaechen durch vorsorglichen Ankauf oder Tausch mit anderweitigem Grundbesitz. Die laufenden Forschungen zur Bodenpolitik der oeffentlichen Hand und zu privatrechtlichen Verfahren der Grundstuecksbeschaffung und -bereitstellung sind auf qualitative und quantitative Analysen der Wirkungen des bodenpolitischen Instrumentariums ausgerichtet, mit empirischer Begleitforschung anhand ausgewaehlter Beispiele. Es geht darum, in Staedten und Gemeinden den zweckmaessigen Einsatz des kommunalen Grundbesitzes im Zusammenhang mit der Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung sowie Bodenordnung darzustellen und den jeweiligen kommunalen und regionale Rahmenbedingungen angepasste Strategien der Bodenpolitik zu entwickeln. Empirische Untersuchung auf der Grundlage von Akten-, Dokumenten- ...
Das Projekt betrifft einerseits Rechtsfragen der geltenden Verpackungsverordnung und ihrer Weiterentwicklung (Verfassungsmaessigkeit und Gesetzmaessigkeit der Verpackungsverordnung, das Verhaeltnis privatrechtlicher und hoheitlicher Abfallentsorgung, kartellrechtliche Probleme). Andererseits werden Fragen der Verfassungsmaessigkeit und Ausgestaltung kommunaler Verpackungssteuern untersucht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes § 1a Zeitliche Transformation § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Ausbaupfad § 4a Strommengenpfad § 5 Ausbau im In- und Ausland § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 8 Anschluss § 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen § 8b Mitteilung des Einspeiseortes § 9 Technische Vorgaben § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung § 11a Recht zur Verlegung von Leitungen § 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung § 12 Erweiterung der Netzkapazität § 13 Schadensersatz § 14 (weggefallen) § 15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten § 16 Netzanschluss § 17 Kapazitätserweiterung § 18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs § 19 Zahlungsanspruch § 20 Marktprämie § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag § 21a Sonstige Direktvermarktung § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land § 22b Bürgerenergiegesellschaften § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen § 23c Anteilige Zahlung § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs § 26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung § 27 Aufrechnung § 27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen § 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land § 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments § 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse § 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen § 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 29 Bekanntmachung § 30 Anforderungen an Gebote § 30a Ausschreibungsverfahren § 31 Sicherheiten § 32 Zuschlagsverfahren § 33 Ausschluss von Geboten § 34 Ausschluss von Bietern § 34a Unionsfremde Bieter § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert § 35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land § 36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land § 36d (weggefallen) § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land § 36g (weggefallen) § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land § 36j Zusatzgebote § 36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments § 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments § 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments § 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder § 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments § 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments § 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments § 38d Projektsicherungsbeitrag § 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments § 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments § 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen § 39 Gebote für Biomasseanlagen § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen § 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen § 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen § 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 § 39k Gebote für Biomethananlagen § 39l Höchstwert für Biomethananlagen § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte § 39n Innovationsausschreibungen § 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte § 40 Wasserkraft § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas § 42 Biomasse § 43 Vergärung von Bioabfällen § 44 Vergärung von Gülle § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 45 Geothermie § 46 Windenergie an Land § 46a (weggefallen) § 46b (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 Solare Strahlungsenergie § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen § 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen § 53 Verringerung der Einspeisevergütung § 53a (weggefallen) § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 54a (weggefallen) § 55 Pönalen § 55a Erstattung von Sicherheiten § 55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber § 58 Weitere Bestimmungen § 59 (weggefallen) § 60 (weggefallen) § 61 (weggefallen) § 62 (weggefallen) § 63 (weggefallen) § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 70 Grundsatz § 71 Anlagenbetreiber § 72 Netzbetreiber § 73 Übertragungsnetzbetreiber § 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus § 75 (weggefallen) § 76 Information der Bundesnetzagentur § 77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot § 78 (weggefallen) § 79 Herkunftsnachweise § 79a Regionalnachweise § 80 Doppelvermarktungsverbot § 80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 81 Clearingstelle § 82 Verbraucherschutz § 83 Einstweiliger Rechtsschutz § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen § 84 Nutzung von Seewasserstraßen § 84a (weggefallen) § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung § 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung § 86 Bußgeldvorschriften § 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen § 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen § 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen § 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen § 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff § 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen § 96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte § 97 Kooperationsausschuss § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 99 Erfahrungsbericht § 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land § 99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion
Wichtige Fragen rund um Zuwendungen für Vorhaben zur Modernisierung von Binnenschiffen aufgrund der Richtlinien zur Förderung vom 02.11.2023 und 09.02.2024 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße vom 02.11.2023 - in Kraft getreten am 01.01.2024 (RL NMB-Verlagerung) Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 02.11.2023 - in Kraft getreten am 01.01.2024 (RL NMB-Antriebe) Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen vom 09.02.2024 – in Kraft getreten am 09.03.2024 (RL EMI) Diese Förderrichtlinien ersetzen die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 24.06.2021, welche mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten ist. Die nachfolgenden Informationen in den Fragen und Antworten (FAQ) dienen lediglich der Orientierung. Sie sind rechtlich unverbindlich; maßgeblich ist der Inhalt der jeweiligen Förderrichtlinie. Die FAQ werden regelmäßig u.a. aufgrund von Fragen und Antworten von Antragstellern, die von allgemeinem Interesse sein könnten, in anonymisierter Form im Verlauf der Antragsphase ergänzt. Stand: 05.08.2025 Inhalt Fragen zur Antragsstellung ............................................................................................................................. 2 Fragen zur Projektförderung .......................................................................................................................... 2 Fragen zur Art, Höhe und Umfang der Zuwendung....................................................................................... 4 Fragen zur Vergabe von Aufträgen durch den Zuwendungsempfänger ....................................................... 4 Fragen zur Bewilligung ................................................................................................................................... 6 Fragen zum Verfahren nach Erteilung der Bewilligung einer Zuwendung ................................................... 7 Fragen zu den einzelnen Maßnahmen der Richtlinie RL NMB-Verlagerung ................................................ 8 Sind die förderfähigen Ausgaben für den Einbau von Brückenanfahrwarnsystemen, Spurführungsassistenzsystemen (TGAIN) und hierfür notwendiger Sensorsysteme (GNSS Kompass, Wendegeschwindigkeitsregler - Ziffer 2.1 der RL Verlagerung") begrenzt?............................................... 12 Allgemeine Fragen zur Verwendung der Fördermittel ................................................................................ 16 1 Fragen zur Antragsstellung Wie kann ich einen Antrag stellen? Bitte benutzen Sie die Antragsformulare zum „Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen“. Diese können im Internet unter https://www.elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/Nachhaltige-Modernisierung-von- Binnenschiffen/Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen-node.html abgerufen oder bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Die Antragsstellung ausschließlich per E-Mail führt nicht zur Wahrung von Fristen. Der unterzeichnete Antrag samt dazugehöriger Unterlagen muss in Papierform innerhalb der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Richtlinie vollständig bei der GDWS eingehen. Wofür steht „KMU“ und wie sind die Voraussetzungen eines solchem im Antragsverfahren geltend zu machen? Die Abkürzung „KMU“ steht für kleine und mittlere Unternehmen. Als kleine Unternehmen gelten nach der geltenden Definition der EU-Kommission (2003/361/EG – Amtsblatt EU L 124/36 vom 20.05.2023) Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 10 Millionen Euro beziehungsweise einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro. Bei mittleren Unternehmen darf die Zahl der Beschäftigten bei höchsten 249 liegen. Der Jahresumsatz darf den Betrag von 50 Millionen Euro, beziehungsweise die Bilanzsumme darf den Betrag von 43 Millionen Euro nicht überschreiten. Handelt es sich danach bei dem Antragsteller um ein „KMU“, ist dies durch entsprechende Erklärung des Steuerberaters im Rahmen des Antrags glaubhaftzumachen. Kann man das Ausbleiben einer Reaktion der Bewilligungsbehörde auf übermittelte Unterlagen, Anfragen oder formlose Anträge als Zustimmung werten? Wie im Zivilrecht gilt auch im öffentlichen Zuwendungsrecht, dass das Schweigen der Bewilligungsbehörde keine Willenserklärung darstellt und dieses nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Das stetig hohe Arbeitsaufkommen lässt leider in den allermeisten Fällen eine zeitnahe Reaktion nicht zu. Insoweit kommt diesem Verhalten kein Erklärungswert zu. Rechtsfolgen können hieraus nicht abgeleitet werden. Fragen zur Projektförderung Wie viele Angebote muss ich für einen Förderantrag einholen? Nach Nr. 5.1 der Richtlinien vom 02.11.2023 und 09.02.2024 werden die Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilsfinanzierung der Investitionsausgaben im Wege der Projektförderung gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei der Anteilsfinanzierung übernimmt der Fördergeber einen bestimmten Prozentsatz der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts. Bei dieser Art der Förderung kommt dem Vergleich der Preise und Leistungen verschiedener Anbieter eine sehr große Bedeutung zu. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO ist gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln zu erlangen. 2 Grundsätzlich (ohne Ausschreibungspflicht) sind mindestens drei vergleichbare Angebote durch den Antragsteller zur Vorabprüfung des Marktes einzuholen und dem Antrag beizufügen. Geschieht dies nicht, wird die Auswahlentscheidung nur auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen. Im Regelfall steht damit die Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit fest, sodass dem Förderantrag nicht entsprochen werden kann. Nur wenn nachweislich eine sehr große Zahl grundsätzlich geeigneter leistungsfähiger Anbieter vom Antragsteller angeschrieben worden ist, aber dennoch keine drei Angebote abgegeben wurden bzw. die eingereichten Angebote nicht den Anforderungen entsprachen, kann im absoluten Ausnahmefall von der Bewilligungsbehörde auf das Einreichen der drei vergleichbaren Angebote verzichtet werden. Für das Vorliegen dieser extremen Ausnahmesituation ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Im Fall der Ausschreibungsverpflichtung sind vor der Auftragserteilung besondere Vergabearten orientiert an den bewilligten Förderbeträgen (bei Erreichen von 100.000,- € bzw. bei kleinen Unternehmen von 200.000,- €) durchzuführen. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Antragsvordrucken. Kann ich zur Vorbereitung meines Antrages eine bietende Firma beauftragen, zusätzliche Vergleichsangebote einzuholen? Im Zuwendungsrecht ist das Einholen weiterer Angebote durch eine Firma grundsätzlich nicht zulässig. Es gilt das Prinzip des faktischen oder rechtlichen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller beteiligten Anbieter. Wenn eine anbietende Firma selber weitere Angebote einholt, steht der kaum zu entkräftende Vorwurf der Manipulation der mit dem Zuwendungsantrag eingereichten Unterlagen im Raum. Es besteht insbesondere die Vermutung, dass Kalkulationsgrundlagen der konkurrierenden Firmen untereinander offengelegt wurden. Als Ziel dieser Vorgehensweise können die Verletzung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und damit einhergehende persönliche Bereicherungen nicht ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen kann unter den Straftatbestand des § 264 StGB (Subventionsbetrug) fallen. Kann mit dem Vorhaben schon vor Antragstellung bzw. Bewilligung der Zuwendung begonnen werden? Staatliche Unterstützung soll nur dann gewährt werden, wenn und soweit die betroffene Person oder Organisation nicht in der Lage ist, die zu erbringende Leistung selbst zu finanzieren oder zu realisieren. Ein mit öffentlichen Mitteln bezuschusstes Vorhaben darf daher nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden, da hierdurch die Fähigkeit belegt wird, die zu erbringende Leistung selbst finanzieren oder realisieren zu können. Die Beantragung der Zuwendung muss vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages, bei Schiffsneubauten vor Abschluss des Schiffbauvertrages, erfolgen. Sie dürfen Verträge oder Aufträge, die sich auf die Ausführung des Vorhabens beziehen, erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides erteilen, andernfalls ist die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben. Bei Nichtbeachtung dieser Abfolge ist ein Zuwendungsbescheid in der Regel in voller Höhe zurückzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auf einen formlosen und begründeten Antrag ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden, damit die Voraussetzungen für eine Förderung nicht entfallen. Es wird daher bei Bedarf dringend empfohlen, diesen Antrag zu stellen. 3
Version 1.0 Anlage 9 Hinweise zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1. Inhalt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Die Wahrung der Grundrechte gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union und ist eine unerlässliche Voraussetzung für ihre Legitimität. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Die Charta ist mit der Aufnahme in den Vertrag von Lissabon für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sowie für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht unmittelbar rechtlich bindend. Die in der Charta festgeschriebenen Grundrechte sind daher auch im deutschen Rechtssystem (zum Beispiel im Grundgesetzt) verankert und werden von den Gerichten durchgesetzt. Die Charta 1 ist in sieben Kapitel untergliedert: Kapitel 1 ("Würde des Menschen") enthält die Rechte auf Menschenwürde, auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie das Verbot von Folter und Sklaverei. Hier werden auch die in der Medizin und Biologie zu wahrenden Grundrechte genannt, zum Beispiel das "Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen". In Kapitel 2 ("Freiheiten") werden bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte normiert: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung. Kapitel 3 ("Gleichheit") behandelt das Gleichheitsrecht vor dem Gesetz, die Diskriminierungsverbote, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Integration von Menschen mit Behinderungen. 1 Link zur Charta: https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf Seite 1 von 5 Im Kapitel 4 ("Solidarität") werden Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des Familien- und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Unterstützung, der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse aufgeführt. Kapitel 5 ("Bürgerrechte") umfasst die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung durch die Organe und –Einrichtungen der Europäischen Union und den Zugang zu deren Dokumenten, das Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie den diplomatischen und konsularischen Schutz. Kapitel 6 ("Justizielle Rechte") nennt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte des Angeklagten, die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen sowie das Verbot der Doppelbestrafung. Kapitel 7 ("Allgemeine Bestimmungen") klärt den Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte. Ziel und Zweck dieses Hinweisblattes ist es, alle an der Umsetzung der Programme für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition Fund - JTF) Beteiligten zu sensibilisieren. Sie sollen ihre Grundrechte kennen, mögliche Verletzungen von Grundrechten erkennen und lernen, diese zu vermeiden. 2. Förderung aus den Programmen EFRE/JTF und ESF+ Die genannten Fonds unterstützen Menschen mit konkreten Maßnahmen bei der Bewältigung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und sozialer Herausforderungen. Die Förderung stärkt die soziale Dimension der Europäischen Union im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Europäischen Union. Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen die geförderten Maßnahmen im Wertefundament der Europäischen Union verankert sein. Die Europäische Union fordert daher bei der Vorbereitung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Programme mit den sogenannten bereichsübergreifenden Grundsätzen - vergleiche Artikel 9 Verordnung (EU) 2021/1060 2 - die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen. Die Charta 2 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik Seite 2 von 5 der Grundrechte ist daher einerseits bei der Erstellung der Förderrichtlinien und Fördergrundsätze, bei der Auswahl der Vorhaben zur Förderung und bei der Prüfung der Vorhabenumsetzung zu beachten. Auf der anderen Seite sind auch die Begünstigten bei der Durchführung der Fördervorhaben an die Umsetzung der Charta gebunden. Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben aus den Fonds EFRE, ESF+ und JTF (Fonds) ist die Achtung der Charta gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus den Fonds zur Verfügung gestellt werden. Alle aus den Fonds finanzierten Vorhaben müssen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Verordnung (EU) 2021/1060 unter Einhaltung der Charta ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen. Hinweise dazu, wie die Charta berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) 3. Die an der Förderung aus den Fonds beteiligten Stellen und die Begünstigten sind zur Einhaltung der Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die Rechte, welche bei den jeweiligen Richtlinien/Fördergrundsätzen bzw. beim jeweils geförderten Vorhaben naturgemäß besonders betroffen sein könnten. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nachfolgende Rechte der Charta. Diese Rechte stellen grundlegende Prinzipien der Charta dar, die in allen Phasen der Durchführung des geförderten Vorhabens zu beachten sind: • Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3): Insbesondere bei Forschungsprojekten im Bereich der Medizin und der Biologie ist die freie Einwilligung der Probanden nach vorheriger Aufklärung sicherzustellen. Es gilt ein Verbot eugenischer Praktiken, der Nutzung des menschlichen Körpers als solchem (oder Teilen davon) zur Gewinnerzielung und des reproduktiven Klonens von Menschen. • Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7): Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung ist zu achten. Dies gilt insbesondere bei aufsuchenden Angeboten im Rahmen der Förderrichtlinien/Fördergrundsätze. • Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 8): Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage 3 Link zu den Leitlinien: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0723(01) Seite 3 von 5
Origin | Count |
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Bund | 49 |
Land | 9 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 39 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 13 |
unbekannt | 5 |
License | Count |
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geschlossen | 15 |
offen | 42 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 58 |
Englisch | 3 |
Resource type | Count |
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Dokument | 6 |
Keine | 43 |
Webseite | 10 |
Topic | Count |
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Boden | 28 |
Lebewesen und Lebensräume | 38 |
Luft | 17 |
Mensch und Umwelt | 58 |
Wasser | 19 |
Weitere | 54 |