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Willingmann nimmt Magdeburger Zoo in „Umweltallianz“ des Landes auf

Große Bühne für die Spitzmaul-Nashörner: Im Rahmen der Fütterung der imposanten Dickhäuter hat Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann den Zoo Magdeburg heute offiziell in die „Umweltallianz Sachsen-Anhalt“ aufgenommen. Er überreichte Zoo-Direktor David Pruß die Partner-Urkunde für den 1950 gegründeten Zoologischen Garten, der aktuell gut 700 Tiere in knapp 180 Arten beherbergt sowie jährlich rund 250.000 Besucherinnen und Besucher anzieht. Die Umweltallianz wurde 1999 von der Landesregierung ins Leben gerufen, um eine umweltgerechte ökonomische Entwicklung in Sachsen-Anhalt zu fördern. Das Bündnis von Land und heimischer Wirtschaft hat aktuell rund 220 Partner; sie müssen mindestens eine freiwillige Umweltschutzleistung umsetzen, die über gesetzliche Mindestanforderungen hinaus geht. Für den Zoo Magdeburg steht dabei ein ganzes Paket an Projekten zu Buche – von umfangreichen Naturschutzmaßnahmen auf dem rund 16 Hektar großen Gelände, über den verstärkten Einsatz von Biofuttermitteln, bis hin zur Verwendung nachhaltiger Marken im Zoo-Shop. Willingmann sagte: „Nase vorn beim Umweltschutz – das gilt ab sofort auch für die Spitzmaul-Nashörner und den gesamten Magdeburger Zoo. Die Einrichtung genießt gerade mit Blick auf den Erhalt von Biodiversität und genetischer Vielfalt in der Zoo-Szene einen exzellenten Ruf. Deshalb finde ich es umso erfreulicher, dass sich der Zoo auch für den Artenschutz vor der eigenen Haustür stark macht. Nisthilfen, Fledermaus-Quartiere und Kleinstbiotope helfen einheimischen Pflanzen und Tieren ebenso wie der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel oder die naturnahe Pflege von Flächen. Diese Maßnahmen zur Sicherung der heimischen Artenvielfalt können beim Erkunden des Zoogeländes oder im Rahmen von Führungen entdeckt und danach im eigenen Umfeld kopiert werden. Damit leistet der Zoo Magdeburg einen weiteren wertvollen Beitrag. Denn Umweltschutz lebt auch vom Mitmachen!“ Umweltschutz-Maßnahmen des Magdeburger Zoos im Einzelnen: • Auf dem Gelände wurden rund 50 Nisthilfen und Habitat-Strukturen wie Brutkästen, Insektenhotels oder Kleinstbiotope geschaffen; hier gibt es auch ein Quartier für Fransenfledermäuse sowie Zwerg- und Mückenfledermäuse. • Es kommen verstärkt Biofuttermittel zum Einsatz: Heu und Grünfutter werden nur biologisch gedüngt und sind daher frei von chemischen Rückständen wie etwa Pestiziden. • Im Zoo-Shop werden fast ausschließlich Artikel nachhaltiger Marken angeboten, die auf umweltbewusste Herstellung und langlebige, schadstofffreie Rohstoffe setzen sowie sich mit einem Teil der Erlöse an Artenschutz-Projekten beteiligen. • Eine rund 10 Meter breite Uferbepflanzung der Schrote auf gut 500 Metern Länge reduziert Verdunstung und schafft Lebensraum für heimische Vögel, Amphibien oder Reptilien. • Auf dem gesamten Zoogelände gilt: Kein Einsatz von Herbiziden, Pestiziden und mineralischem Dünger. • Wiesenflächen werden extensiv gepflegt und – wo möglich – mit Schafen beweidet. Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X

Pflanzengesundheitskontrolle

Die amtliche Pflanzengesundheitskontrolle in Berlin überwacht eine mögliche Einschleppung und Ausbreitung von gefährlichen Schadorganismen und Krankheiten an Pflanzen und hilft damit maßgeblich den Schutz der Berliner Pflanzen vor neuen unbekannten oder unberechenbaren Gefahren sicherzustellen. Auf Grundlage regelmäßig wiederholter statistisch basierter Erhebungen priorisierter und mit besonderer Verordnungen geregelter Schädlinge sowie weiterhin planmäßig durchgeführten Erhebungen sonstiger Unionsquarantäneschädlinge und Auswertungen der beim Pflanzenschutzamt eingegangener Meldungen aus Wissenschaft und Bevölkerung wird amtlich festgestellt: Berlin ist ein befallsfreies Gebiet in Bezug auf die in der VO (EU) 2019/2072 aufgeführten Schädlinge sowie in Bezug auf die in weiteren Verordnungen pflanzengesundheitlich geregelten Schädlinge entsprechend den einschlägigen internationalen Regelungen. Besondere Anforderungen der einschlägigen Vorschriften für nicht beifallsfreie Gebiete sind in Bezug auf eine Pflanzenpassausstellung in Berlin aktuell nicht zu beachten! Überprüfung und Untersuchung von Warensendungen mit Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, um ‘sogenannte’ Quarantäneschadorganismen aufzuspüren oder den Gesundheitszustand der Waren diesbezüglich zu zertifizieren (Ausstellen von Pflanzengesundheitszeugnissen). Registrierung, Ermächtigung und Kontrolle von Unternehmerpflichten und Pflanzenbeständen, die (pflanzenpasspflichtige) Pflanzen erzeugen oder handeln. Erhebung des Auftretens und Verbreitungsstatus sowie Tilgung von Pflanzenschädlingen durch fortlaufende regelmäßige Sicht- und Fallenkontrollen in Berlin und Anordnung von gezielten Maßnahmen bei Verdachtsfällen. Durchsetzung von gesetzlichen Regelungen, insbesondere der EU-Verordnung 2016/2031 sowie dem Pflanzenschutz- (PflSchG) und Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG). Eine Beratung der Berliner Freizeitgärtner wird von den Mitarbeitenden der Pflanzengesundheitskontrolle nicht angeboten! Auskunft und Beratung finden hier: Service zum Pflanzenschutz Registrierungspflicht für Holzhändler Unternehmer, die nach ISPM 15 Standard behandeltes, nicht markiertes Holz vertreiben müssen vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit beim zuständigen Pflanzenschutzdienst die Erfassung im Pflanzengesundheitsregister beantragen. Bereits beim Pflanzenschutzdienst registrierte und zum Anbringen einer Markierung ermächtigte Unternehmer, welche zusätzlich mit Holz handeln, müssen einen Antrag auf Aktualisierung stellen (Merkblatt „Informationen zum Registrierungsantrag – Unternehmerpflichten und Ermächtigungsvoraussetzungen“ im Bereich „Anträge und Formulare“ ) Berlin ist ein Handelszentrum und Touristenmagnet. Handel und die Globalisierung führen dazu, dass Pflanzen und Erzeugnisse aus aller Welt importiert werden – dies erhöht, ohne amtliche Kontrolle, das Risiko neuer Schädlings- oder Krankheitsausbrüche. Viele dieser neuen Schadorganismen haben in Deutschland keine natürlichen Feinde und können ungehindert massive Schäden anrichten. Eine unkontrollierte Ausbreitung neuer Schadorganismen schadet damit dem vielfältigen Berliner Stadtgrün, wie den zahlreichen Straßenbäumen, Parkanlagen und Grünflächen, den bedeutenden Institutionen wie dem Tierpark, dem Zoo und dem Botanischen Garten, den Berliner Wäldern, dem Berliner Gartenbau und seinen Baumschulen und den landwirtschaftlichen Unternehmern. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Belastungen durch den in Berlin deutlich spürbareren Klimawandel mit Hitzetagen, Wärmeinseln und Trockenphasen und weiteren Faktoren wie Streusalz und Bodenverdichtungen, sind neue Schädlinge nochmals weitere Stressoren für das Berliner Stadtgrün, die unersetzliche Verluste zufügen. Amtliche Maßnahmen der Pflanzengesundheitskontrolle dienen daher der Regulation von Schadorganismen und maßgeblich dem Erhalt des Stadtgrüns von Berlin. Die Sicherstellung der Pflanzengesundheit schützt damit nicht nur die Berliner Pflanzen, sondern dient auch dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes Berlins. Rechtliche Bedeutung für Unternehmen Unternehmer, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse produzieren oder handeln (importieren und exportieren) müssen sich im Pflanzengesundheitsregister erfassen lassen und unterliegen regelmäßigen amtlichen Kontrollen. Zusammengefasst leistet die amtliche Pflanzengesundheitskontrolle einen wesentlichen Beitrag für die Artenvielfalt und für die ökonomische Stabilität der ‘grünen’ Unternehmen der Stadt und ist damit ein unverzichtbarer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge in Berlin. Bild: Heiko Schmalstieg Leitlinien zur Pflanzenpassausstellung für ermächtigte Unternehmen Das Julius-Kühn-Institut (JKI) hat im öffentlichen Bereich des Kompendiums der Pflanzengesundheitskontrolle einen "*Online-Guide für Pflanzenpassaussteller" veröffentlicht. Dort erhalten ermächtigte Pflanzenpassaussteller Zugang zu den notwendigen Kenntnissen zu Unternehmerpflichten und für die Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die für die Pflanzenpassausstellung erforderlich sind. Diese Informationen werden je Schädling auf einem Datenblatt bereitgestellt. Weitere Informationen Weitere Merkblätter zur Pflanzengesundheit Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Planungshinweise zum Bodenschutz 2020

In der Karte sind die Flächen differenziert in fünf Schutzkategorien dargestellt. Zusätzlich sind die einzelnen Schutzkategorien durch Abstufungen der Farbintensität in drei Versiegelungsklassen 0 – 5 , > 5 – < 30 und 30 – 100 % unterschieden. In der folgenden Beschreibung sind die Nummern der Bodengesellschaften aufgeführt. Eine Erläuterung dieser Nummern ist in Tabelle 7 der Karte 01.01 zu finden. Die Flächen der höchsten Schutzkategorie konzentrieren sich vor allem auf naturnahe Gebiete mit seltenen Pflanzengesellschaften oder herausragenden Zeitzeugnissen der Eiszeit in den Außenbereichen der Stadt. Größere zusammenhängende Flächen dieser Schutzkategorie liegen im Spandauer Forst auf Talsand mit mesotrophem / vererdetem Niedermoor (1250, 1240) und oligotrophem Übergangsmoor (1200). Diese Grundwasserstandorte sind vergesellschaftet mit Kalkgley-Braunerden, Gleyen, Gley-Rostbraunerden und kalkhaltigen Gleyen (1150, 1231, 1210, 1220). Die Bodengesellschaft mit dem größten Flächenanteil in dieser Kategorie (1200) tritt auch in Schmöckwitzwerder (Schwarze Berge) im Südosten Berlins auf. Weitere grundwassernahe Standorte mit höchster Schutzwürdigkeit liegen im Tegeler Fließ mit seltenen Hanggleyen, Kalkhangmooren und eutrophen Auenniedermooren (1180, 1280), im Bucher Forst mit vergleyter Braunerde – Gley – vererdetem Niedermoor auf Talsandflächen (1164) sowie in Müggelheim in den Gosener und Müggelheimer Wiesen mit vererdeten Niedermooren in einer Talsandniederung (1260). Im Südwesten von Berlin, in Kladow, erhalten im Bereich des Groß Glienicker Sees vererdete Niedermoore mit fossilen Gleyen und Rostbraunerden in einer Schmelzwasserrinne diesen hohen Schutzstatus (1290). Weitere Flächen liegen am Rand der Grunewaldseenkette, am Pechsee und am Teufelssee (Grunewald) mit vererdeten Übergangsmooren und Niedermooren, Nassgleyen, fossilen Gleyen und Rostbraunerden (1290, 1300) und im Flughafengelände Tegel und in der Jungfernheide mit Auenböden (1320). Eine Besonderheit sind auch die entwässerten Auenböden mit mächtiger Kalkmudde in Teerofen (1310). Kleinere Flächen mit Niedermooren und Gleyböden liegen an Rändern von Gewässern wie der Krummen Lake in Grünau und Schmöckwitz, dem Neuen Wiesengraben in Köpenick, der Krummen Laake in Müggelheim, dem Fredersdorfer Mühlenfließ im Rahnsdorfer Forst, dem Lietzen- und Seegraben in Buch (alle 1231) und der Wuhle in Marzahn-Hellersdorf (1270). Zu nennen sind noch die grundwassergeprägten Bodengesellschaften in der Havelniederung in Tiefenwerder (1320), in der Königsheide in Johannisthal (1164) und die Auenböden am Heiligensee (1320). Beispiele von Flächen für die höchste Schutzkategorie mit Schwerpunkt der Archivfunktion sind vor allem die eiszeitlich geprägten Sandkeilrostbraunerden, vergesellschaftet mit Fahlerden im Frohnauer Forst (1080), und die Sandkeilrostbraunerden, vergesellschaftet mit Parabraunerden unter Ackernutzung in Gatow (1130). Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 4.139 ha. Davon sind 3.726 ha (90 ) bis 5 versiegelt, 329 ha (8 ) > 5 – < 30 und 83 ha (2 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 6 % der bewerteten Fläche, wovon 4.044 ha (98 %) real unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). Erwartungsgemäß dominieren innerhalb dieser Schutzkategorie die Versiegelungsgrade bis 5 . Der Anteil von Flächen mit einem Versiegelungsgrad von > 5 ist klein und beträgt 10 % (vgl. Abb. 6 und Tab. 1). Bei den Flächen handelt es sich überwiegend um Wald . Weitere Nutzungen sind Parks und Grünanlagen , Mischbestände von Wiesen , Gebüsch und Bäumen , Siedlungsgebiete und landwirtschaftliche Flächen (vgl. Abb. 8). Die meisten Flächen unterliegen bereits einem Schutzstatus anderer Rechtsgebiete. Die höchste Schutzwirkung entfaltet hierbei das Naturschutzrecht mit der Ausweisung förmlicher Schutzgebiete. In dieser Schutzkategorie sind alle Flächen hervorgehoben, die eine hohe Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Ertragsfunktion , die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt oder die Puffer- und Filterfunktion bzw. eine mittlere Bewertung als seltener Pflanzenstandort und Archivfunktion besitzen. Größere zusammenhängende Flächen dieser Kategorie, unversiegelt oder kaum versiegelt, liegen auf End- bzw. Stauchmoränen mit einer Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – Regosol-Braunerde – kolluviale Braunerde (1040) im Grunewald, auf dem Schäfer- und Seddinberg, den Müggelbergen und in der Gatower Heide. An den Hängen dieser Moränen ist eine Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – Regosol – kolluviale Braunerde/Gley (1060) an der Havel, dem Griebnitzsee und in den Müggelbergen zu finden. Die den Grunewald durchziehenden glazifluvialen Schmelzwasserrinnen weisen eine Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – Ockerbraunerde – kolluvialer Braunerde auf (1050). Zwei typische Bodengesellschaften mit besonders schützenswerten Böden sind die Bodengesellschaften aus Dünensand mit Podsol-Braunerde – Podsol / Rostbraunerde – kolluviale Rostbraunerde (1090, 1100) im Tegeler Forst, Rahnsdorf, Frohnau, Düppel und Müggelheim. An letzterem Standort sind diese Böden teilweise mit den genannten Gesellschaften der End- und Stauchmoränen verzahnt. Weitere Flächen liegen im Tegeler Fließ mit eutrophem Auenniedermoor – Auenanmoorgley – Gley-Rostbraunerde (1280) und in den Gosener Wiesen mit vererdetem (Auen-) Niedermoor (1260). Vereinzelte kleine Flächen sind auf der Barnimhochfläche mit sandigen Beckenfüllungen u. a. in Malchow und Wartenberg zu finden. Die vorkommenden Bodengesellschaften bestehen aus Rostbraunerde – kolluvialer Braunerde (1072) und Rostbraunerde – Parabraunerde – vererdetem Niedermoor (1022). Weitere Vorkommen von schützenswerten Bodengesellschaften befinden sich im Bezirk Spandau (1030). Flächen dieser Bewertung bei einer mittleren Versiegelung von > 5 – < 30 % konzentrieren sich auf die Hochflächen Barnim und Teltow mit Geschiebelehm bzw. Geschiebemergel. Die ausgewiesenen Standorte liegen vorwiegend in den Außenbereichen von offenen Einfamilienhaussiedlungen oder Park- und Kleingartenanlagen, wie zum Beispiel in Lichterfelde, Britz, Rudow, Bohnsdorf, Mahlsdorf und Kaulsdorf. Einen Flächenanteil von ca. 50 % hat die Bodengesellschaft aus Parabraunerde – Sandkeilbraunerde (1010). Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 14.364 ha. Davon sind 5.817 ha (41 ) bis 5 versiegelt, 3.277 ha (23 ) > 5 – < 30 und 5.270 ha (37 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 19 % der bewerteten Fläche, wovon 11.687 ha (81 %) real unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). In dieser Schutzkategorie finden sich überwiegend Wald , Wohnnutzungen , Kleingartenanlagen und Parks / Grünflächen als Nutzungen (vgl. Abb. 8). Diese Kategorie mit den sehr schutzwürdigen Böden ergibt sich aus einer hohen Funktionserfüllung der Böden für den Wasserhaushalt oder für das Filter- und Puffervermögen . Auffällig ist ein großer unversiegelter Komplex am Müggelsee, an der Dahme, am Seddin- und Crossinsee, wobei die gesamte Waldfläche auf Talsand mit Rostbraunerde – vergleyter Braunerde – Gley-Braunerde (1160) die genannten Kriterien erfüllt. Dazu kommen kleinere Bereiche mit einer sauren Bodengesellschaft aus Flugsand mit Podsol-Braunerde – vergleyte Rostbraunerde (1190). Diese beiden schützenswerten Dünensand- und Talsandbodengesellschaften sind auch im Tegeler Forst und in der Jungfernheide zu finden. Ein ebenfalls großer, zusammenhängender Bereich wird durch Schmelzwassersande über Geschiebesand gebildet, der weite Teile des Grunewalds überwiegend mit der Bodengesellschaft Rostbraunerde mit kolluvialer Braunerde (1070) umfasst. Kleinere unversiegelte Flächen liegen vor allem im Norden, Süden und Westen von Berlin auf den Hochflächen Teltow und Barnim. Die typische Bodengesellschaft ist Parabraunerde – Sandkeilbraunerde aus Geschiebemergel (1010). Die Böden des ehemaligen Flugplatzes Tempelhof auf Geschiebemergel mit Pararendzina + Lockersyrosem + Regosol (2489) gehören auch zu dieser Schutzkategorie. Die mäßig versiegelten Flächen bis < 30 % Versiegelungsgrad dieser Kategorie sind meist kleinteilig und verstreut. Dominierend ist die das Urstromtal durchziehende Mittel- und Feinsand-Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – vergleyter Braunerde – Gley-Braunerde (1160). Ebenso erfüllen Böden aus geschiebehaltigen Sanden auf Moränenflächen mit Rostbraunerde – kolluvialer Braunerde (1070) in Charlottenburg unter der Nutzung Kleingarten diese Kriterien. Weitere Bodengesellschaften sind Flugsandfelder aus Podsol-Braunerde – vergleyter Rostbraunerde (1190) in Schmöckwitzwerder, im Wedding und in Heiligensee und Grundmoränen mit Parabraunerde – Sandkeilbraunerde aus Geschiebemergel (1010) in Bohnsdorf, Britz und Hermsdorf. Schutzwürdige Böden mit einem hohen Versiegelungsgrad von 30 – 100 % beschränken sich auf kleinteilige Flächen, vor allem in Gebieten mit Wohnnutzung, Kleingartenanlagen und Wochenendhäusern. Es handelt sich neben der auch hier dominierenden Bodengesellschaft 1160 vor allem um Aufschüttungsböden mit den Bodentypen Regosol + Pararendzina + Hortisol (2483, 2485, 2486, 2484). Ausgewiesene Flächen sind zum Beispiel der Zoologische Garten, Kleingartenanlagen in Britz und Französisch Buchholz und Siedlungsbereiche in Hermsdorf, Heiligensee, Biesdorf und Mahlsdorf. Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 18.450 ha. Davon sind 9.966 ha (54 ) bis 5 versiegelt, 2.911 ha (16 ) > 5 – << 30 und 5.573 ha (30 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 25 % der bewerteten Fläche, wovon 15.337 ha (83 %) real unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). Den Hauptteil der Flächen dieser Schutzkategorie bilden Böden unter Waldnutzung, gefolgt von Siedlungsgebiet , Acker und Kleingarten (vgl. Abb. 8). Die Kategorie der schutzwürdigen Böden wird aus einer mittleren Funktionserfüllung der Böden sowohl für den Wasserhaushalt als auch für das Filter- und Puffervermögen abgeleitet. Der Anteil mit einer mittleren Versiegelungsklasse (> 5 – < 30 %) besteht weitgehend aus kleinen Flächen. In einem Band von Wannsee, über Nikolassee, Zehlendorf bis Westend ist die häufigste Bodengesellschaft aus Rostbraunerde – kolluvialer Braunerde (1070) verbreitet. Auch in der Hasenheide, dem Viktoriapark und im Landschaftspark Rudow-Altglienicke tritt diese Bodengesellschaft auf. In den locker bebauten Bereichen in Kladow und Gatow liegen Rostbraunerde – Parabraunerde – kolluviale Braunerde (1020) und in Dahlem Rostbraunerde – kolluviale Braunerde (1030) vor. Siedlungsbereiche auf den Hochflächen Teltow und Barnim, zum Teil auf Aufschüttung, mit Böden aus Regosol + Pararendzina + Hortisol (2483 – 2486) und Pararendzina + Lockersyrosem + Regosol (2487 – 2489, 7777) nehmen einen großen Teil dieser Kategorie ein. Die hoch versiegelten Flächen (30 – 100 %) nehmen den größten Teil dieser Schutzkategorie ein. Sie sind auf die Hochflächen Barnim und Teltow, im Süden und Norden der Stadt konzentriert. Die Standorte haben ihren Schwerpunkt in den dichter bebauten Bereichen wie Steglitz, Gropiusstadt in Neukölln, Prenzlauer Berg, Marzahn, Pankow, Lichtenberg oder Märkisches Viertel in Reinickendorf. Die Bodengesellschaften sind anthropogen geprägt und haben häufig sandige Aufschüttungen als Ausgangsmaterial zur Bodenbildung. Als Bodentypen dominieren daher gering entwickelte A – C – Böden, wie Lockersyrosem, Regosol, Pararendzina und Humusregosol (2490, 2483 – 2489, 7777). Unversiegelte bzw. schwach versiegelte Flächen (0 – 5 %) sind in dieser Kategorie nur untergeordnet vertreten (vgl. Abb. 6). Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 9.103 ha. Davon sind 886 ha (10 ) bis 5 versiegelt, 2.172 ha (24&nbsp%) > 5 – < 30 % und 6.045 ha (66 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 12 % der bewerteten Fläche, wovon 5.502 ha (60 ) real unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). Haben in den vorstehenden Schutzkategorien noch die Flächen mit einem Versiegelungsgrad unter 30 % dominiert, so wird diese Kategorie vor allem durch Flächen mit einem hohen Versiegelungsgrad von 30 – 100 geprägt. Diese erstrecken sich insbesondere auf den Siedlungsbereich der Hochflächen, z. T. sogar innerhalb des Berliner S-Bahnringes (vgl. Abb. 6 und Tab. 1). Die Flächen dieser Schutzkategorie sind überwiegend in den Siedlungsgebieten lokalisiert (vgl. Abb. 8). Die meisten Böden und Bodengesellschaften in Berlin unterliegen nach diesem Bewertungskonzept nur den allgemeinen Anforderungen des Bodenschutzes. Diese Böden bilden häufig größere zusammenliegende Komplexe. Hierbei handelt es sich vor allem um Flächen mit dichter Bebauung und starker Versiegelung (2482 – 2489, 7777), vorzugsweise in der Innenstadt (2490, 2500). Dazu kommen Industriestandorte an der Spree in Treptow und an der Spree und Havel in Spandau, sowie in Lichtenberg, Neukölln, Tempelhof und Reinickendorf (2540). Die dazugehörigen Bodengesellschaften sind überwiegend anthropogen geprägt und haben sich aus meist sandigen Aufschüttungen entwickelt. Gemeinsam ist diesen Böden eine kurze Entwicklungszeit mit schwach ausgeprägter A – C – Horizontierung. Diese setzen sich vor allem aus Lockersyrosemen, Regosolen und Pararendzinen zusammen. Gering versiegelte Flächen dieser Kategorie sind zum großen Teil ehemalige Rieselfelder aus Regosolen, Parabraunerde-, Rostbraunerde- und Gley-Regosolen (2560, 2580, 2590) im Nordosten Berlins sowie kleinflächig in Gatow. Hinzu kommen Trümmerberge (2510), Mülldeponien (2530), ehemalige Industriestandorte (2540) und Gleisanlagen (2470). Diese Flächen haben überwiegend aufgrund ihrer potentiellen oder realen Schadstoffgehalte keinen besonderen Schutzstatus erhalten. Die Gesamtfläche dieser Schutzkategorie beträgt 27.879 ha. Davon sind 4.832 ha (17 ) bis 5 versiegelt, 3.036 ha (11 ) > 5 – < 30 und 20.012 ha (72 ) ≥ 30 versiegelt. Diese Kategorie umfasst 38 % der bewerteten Fläche, wovon 15.413 ha (55 %) unversiegelt sind (vgl. Abb. 6, Abb. 7 und Tab. 1). Die Böden mit geringer Schutzwürdigkeit sind vor allem in* Wohn- und Industriegebieten sowie Brachen und Flächen mit Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen* zu finden. Der hohe Anteil der gering bewerteten Ackerflächen ist auf eine ehemalige Rieselfeldnutzung zurückzuführen. Aufgrund der vorhandenen Schadstoffbelastung sind diese von einer Einordnung in eine höhere Schutzkategorie ausgeschlossen.

Luchs Koda wurde im Pfälzerwald ausgewildert

Projekt der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) gemeinsam mit der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) soll genetische Vielfalt des rheinland-pfälzischen Luchsbestandes langfristig sichern Erstmals seit dem Abschluss des LIFE-Wiederansiedlungsprojekts (2016-2021) wurde wieder ein Luchs in Rheinland-Pfalz ausgewildert. Der Kuder (Luchsmännchen) namens Koda stammt aus einem speziellen Nachzuchtprogramm von Luchsen zur Auswilderung im Freiland, an dem der Tiergarten Nürnberg beteiligt ist. Mithilfe des gemeinsamen Projektes von SNU und FAWF soll die genetische Vielfalt des Luchsbestandes im Biosphärenreservat Pfälzerwald langfristig gesichert werden. Die Alosa-Stiftung hat eine Patenschaft für den Luchs übernommen. „Die Rückkehr der Luchse in den Pfälzerwald ist ein großer Erfolg. Forst, Jagd, Nutztierhaltung und Naturschutz arbeiten in diesem Projekt vorbildlich zusammen. Es ist von großer Bedeutung, dass nun die Grundsteine gelegt werden, um diesen Erfolg dauerhaft zu erhalten“ , sagte Landwirtschafts- und Umweltministerin Christine Schneider , die zugleich Vorstandsvorsitzende der Stiftung Natur und Umwelt ist. Luchskuder Koda wurde im Mai 2025 im Tiergarten Nürnberg geboren. Im Februar dieses Jahres zog er in ein Koordinationsgehege des Zoologischen Stadtgarten Karlsruhe, um dort auf seine Auswilderung vorbereitet zu werden. „ Wir freuen uns sehr darüber, dass nun ein Nürnberger Luchs einen Beitrag zum Erhalt Europas größter Katzenart im Pfälzerwald leistet. Auch diese Auswilderung zeigt deutlich, welche wichtige Rolle Zoos im Natur- und Artenschutz spielen“ , sagte Jörg Beckmann, Biologischer Leiter und stellvertretender Direktor des Tiergartens Nürnberg . Das Projekt zur Nachzucht der Luchse wird von der European Association of Zoos and Aquariums (EAZA) und dem Netzwerk Linking Lynx koordiniert. Koda soll sich mittel-fristig in der Luchspopulation im Pfälzerwald mit Weibchen paaren und sich dadurch genetisch in die bestehende Population einbringen, um deren Diversität zu stärken. Die Luchspopulation im Biosphärenreservat umfasste rund 20 Gründertiere. Nach anfänglich positivem Trend führten Zufallsereignisse, wie der frühe Ausfall und die fehlende Reproduktion ausgewilderter Weibchen, zu einem erhöhten Inzuchtrisiko – verwandtschaftliche Paarungen und teils nicht überlebensfähige Jungtiere sind bereits dokumentiert. „Um dem entgegenzuwirken sollen in den nächsten fünf Jahren jährlich ein bis zwei genetisch passende Luchse ausgewildert werden“ , so Christine Schneider. „Die genetische Entwicklung wird analysiert und bei Bedarf kann das Projekt über weitere zehn Jahre fortgesetzt werden.“ Die Integration und Reproduktion der Tiere werden mittels Telemetrie und genetischem Monitoring evaluiert. Die systematische Sammlung und Analyse von Kot-, Haar- und Gewebeproben sollen Aussagen über die genetische Vielfalt und Verwandtschaftsverhältnisse ermöglichen, die die Basis für weitere Auswilderungen geben. Über die Freilassungsorte wird situativ entschieden. Alle fünf Jahre wird das Projekt hinsichtlich seines Maßnahmenerfolgs und weiterer notwendiger Schritte evaluiert.

Luchs Koda wurde im Pfälzerwald ausgewildert

Projekt der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) gemeinsam mit der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) soll genetische Vielfalt des rheinland-pfälzischen Luchsbestandes langfristig sichern Erstmals seit dem Abschluss des LIFE-Wiederansiedlungsprojekts (2016-2021) wurde wieder ein Luchs in Rheinland-Pfalz ausgewildert. Der Kuder (Luchsmännchen) namens Koda stammt aus einem speziellen Nachzuchtprogramm von Luchsen zur Auswilderung im Freiland, an dem der Tiergarten Nürnberg beteiligt ist. Mithilfe des gemeinsamen Projektes von SNU und FAWF soll die genetische Vielfalt des Luchsbestandes im Biosphärenreservat Pfälzerwald langfristig gesichert werden. Die Alosa-Stiftung hat eine Patenschaft für den Luchs übernommen. „Die Rückkehr der Luchse in den Pfälzerwald ist ein großer Erfolg. Forst, Jagd, Nutztierhaltung und Naturschutz arbeiten in diesem Projekt vorbildlich zusammen. Es ist von großer Bedeutung, dass nun die Grundsteine gelegt werden, um diesen Erfolg dauerhaft zu erhalten“, sagte Landwirtschafts- und Umweltministerin Christine Schneider, die zugleich Vorstandsvorsitzende der Stiftung Natur und Umwelt ist. Luchskuder Koda wurde im Mai 2025 im Tiergarten Nürnberg geboren. Im Februar dieses Jahres zog er in ein Koordinationsgehege des Zoologischen Stadtgarten Karlsruhe, um dort auf seine Auswilderung vorbereitet zu werden. „Wir freuen uns sehr darüber, dass nun ein Nürnberger Luchs einen Beitrag zum Erhalt Europas größter Katzenart im Pfälzerwald leistet. Auch diese Auswilderung zeigt deutlich, welche wichtige Rolle Zoos im Natur- und Artenschutz spielen“, sagte Jörg Beckmann, Biologischer Leiter und stellvertretender Direktor des Tiergartens Nürnberg. Das Projekt zur Nachzucht der Luchse wird von der European Association of Zoos and Aquariums (EAZA) und dem Netzwerk Linking Lynx koordiniert. Koda soll sich mittelfristig in der Luchspopulation im Pfälzerwald mit Weibchen paaren und sich dadurch genetisch in die bestehende Population einbringen, um deren Diversität zu stärken. Die Luchspopulation im Biosphärenreservat umfasste rund 20 Gründertiere. Nach anfänglich positivem Trend führten Zufallsereignisse, wie der frühe Ausfall und die fehlende Reproduktion ausgewilderter Weibchen, zu einem erhöhten Inzuchtrisiko – verwandtschaftliche Paarungen und teils nicht überlebensfähige Jungtiere sind bereits dokumentiert. „Um dem entgegenzuwirken sollen in den nächsten fünf Jahren jährlich ein bis zwei genetisch passende Luchse ausgewildert werden“, so Christine Schneider. „Die genetische Entwicklung wird analysiert und bei Bedarf kann das Projekt über weitere zehn Jahre fortgesetzt werden.“ Die Integration und Reproduktion der Tiere werden mittels Telemetrie und genetischem Monitoring evaluiert. Die systematische Sammlung und Analyse von Kot-, Haar- und Gewebeproben sollen Aussagen über die genetische Vielfalt und Verwandtschaftsverhältnisse ermöglichen, die die Basis für weitere Auswilderungen geben. Über die Freilassungsorte wird situativ entschieden. Alle fünf Jahre wird das Projekt hinsichtlich seines Maßnahmenerfolgs und weiterer notwendiger Schritte evaluiert.

Stadt Gelsenkirchen: GeoAtlas

Der GeoAtlas Gelsenkirchen präsentiert Ihnen ausgewählte Geodatensätze in einer interaktiven Kartenanwendung zur stadtinternen Nutzung. Enthalten sind die Verwaltungsgrenzen, die Flurstücke, Eigentumsverhältnisse, die Bodenrichtwerte, die Bebauungsplanübersicht, der Landschaftsplan, Gebäudeinformationen, das ÖPNV-Netz, die Denkmäler, die Grünflächen im aktuellen Arbeitsstand, Schulstandorte, Altlasten, die Starkregengefahren sowie die Gewässer.

Bebauungsplan Stellingen 19 - Lokstedt 49 Hamburg

Der Bebauungsplan Stellingen 19/Lokstedt 49 für das Gebiet von Hagenbecks Tierpark zwischen der Tierparkallee und den Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 321, 317) wird festgestellt. DerGeltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Hagenbeckstraße - Koppelstraße - Westgrenzen der Flurstücke 4311 (alt: 2446), 4423 (alt: 4090), 1166 und 1164 der Gemarkung Stellingen - Hagenbeckallee - über das Flurstück 439 (Tierparkallee), Westgrenzen der Flurstücke 4489 (alt: 4008), 4007 und 2841, Nordgrenzen der Flurstücke 2841 und 4489 (alt: 4008), über das Flurstück 4270 (Gazellenkamp), Westgrenzen der Flurstücke 2881, 2880 und 426, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2473, Ostgrenze des Flurstücks 426, über das Flurstück 423, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 429, über das Flurstück 428 der Gemarkung Stellingen - Deelwisch - Ostgrenzen der Flurstücke 208 (Deelwisch) und 4879 (alt: 1657 - Lokstedter Grenzstraße), Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 4539 (alt: 3886 und 3887) und 3467, Ostgrenzen der Flurstücke 3469, 3471 und 4877 (alt: 3891) der Gemarkung Lokstedt - Koppelstraße - Ostgrenzen der Flurstücke 4252 (alt: 3706), 4254 (alt: 3872), 4257 (alt: 3481) und 4247 (alt: 3744), Südgrenzen der Flurstücke 4247 (alt: 3744), 4249 und 4246 (alt: 4167) der Gemarkung Stellingen.

WMS zum Bebauungsplan Tierpark Essehof 1. Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung der Gemeinde Lehre

WMS zum Bebauungsplan Tierpark Essehof 1. Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung der Gemeinde Lehre im originären Datenformat

Sport und Freizeit Krefeld

Der Datensatz Sport und Freizeit Krefeld enthält für die Stadt Krefeld folgende Objektkategorien: - Sportplätze, Sportanlagen und Stadien - Turn- und Sporthallen: Dreifach-, Zweifach- und einfache Sporthallen, Turn- und Gymnastikhallen - Eissporthallen - Minigolfplätze - Wassersportanlagen - Schwimmen: Hallen- und Freibäder - öffentliche Kinderspielplätze - öffentliche Grünanlagen (Auswahl) - öffentlicher Grillplatz - Zoo - sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen: Galopprennbahn, Sport- und Modellflugplätze, Ereigniswälder und anderes Attribute sind unter anderen Name, POI-Kategorien, Postleitzahl, Gemeindename und -nummer, Straße/Hausnummer, Internet-URL und Bemerkung (Zusatzinformation). Der Datensatz erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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