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Emissionshandel: Bundesverwaltungsgericht weist Klage von RWE ab

Zuteilung für 2. Handelsperiode bleibt rechtens Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt. Im aktuellen Fall, der am 21.02.2013 verhandelt wurde, ging es um ein von RWE betriebenes Kraftwerk, das sich innerhalb einer Braunkohleaufbereitungsanlage befindet, die nicht emissionshandelspflichtig ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) hatte die Zuteilung an das Kraftwerk nach den Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) für den Energiesektor entsprechend dem Effizienzstandard der jeweiligen Anlage gekürzt. Das Gericht befand dies als rechtens. Auch die Anwendung eines einheitlichen Energiebenchmarks auf Braunkohleanlagen ist verfassungsgemäß, da die höhere Belastung für Braunkohleanlagen dem ⁠ Verursacherprinzip ⁠ folge. Bereits im Oktober 2012 hatten vier Energieversorger erfolglos gegen die Anwendung der Veräußerungskürzung im Energiesektor geklagt, die im ZuG 2012 für die 2. Handelsperiode festgelegt wurde. In der Sprungrevision vom Verwaltungsgericht Berlin entschied das BVerwG, dass die Veräußerungskürzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Gericht ordnet dabei „die Luft als knappes Gut“ ein - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 dies für das Wasser getan hat. Die Knappheit ergibt sich daraus, dass die Erdatmosphäre Treibhausgase nur in begrenztem Maße aufnehmen kann, um schädliche Klimawirkungen zu verhindern. Die zulässigen Mengen schädlicher Treibhausgase können somit in vergleichbarer Weise wie das Wasser budgetiert werden. Demzufolge ist es finanzverfassungsrechtlich unbedenklich, dass - wie es das BVerwG betont - die „Nutzung der Luft“ quasi über den Zukauf von Zertifikaten bezahlt werden muss. Diese Einnahmen des Staates gehen in den Energie- und Klimafond, aus dem u.a. wiederum Klimaschutzprojekte finanziert werden. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung von Energie- und Industrieanlagen vorliegt, ist vom Emissionshandelssystem durchaus gewollt. Das Gericht sieht in dieser Unterscheidung keine Anhaltspunkte  für eine europarechtliche Beihilfe zugunsten der nicht betroffenen Industrieanlagen gegenüber den Energieanlagen. In zwei der Verfahren wurde zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Weiterhin entschied das BVerwG, dass der Gesetzgeber nicht an Zuteilungsregeln der 1.  Handelsperiode festhalten musste, sondern diese durch ein neues Zuteilungssystem für die 2. Handelsperiode 2008-2012 ersetzen durfte. Zugleich hat das Gericht mit der jüngsten Entscheidung auch geklärt, dass Kraftwerke, die lediglich Bestandteil (Nebeneinrichtung) einer nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Haupteinrichtung) sind, dennoch wie Energieanlagen mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten aus dem Emissionshandel behandelt werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes im Verhältnis zu Kraftwerken innerhalb einer emissionshandelspflichtigen Industrieanlage bestehe nicht. Die aktuellen, richtungweisenden Urteile stärken insgesamt das System des Emissionshandels, da das Prinzip der Veräußerungskürzung auch ein wichtiger Bestandteil des Emissionshandels in der 3. Handelsperiode 2013-2020 ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.

Trotz gestiegener Kohlendioxid-Emissionen deutscher Unternehmen in 2007

Emissionshandel wirkte bereits in der ersten Handelsperiode Obwohl die am Emissionshandel beteiligten deutschen Unternehmen 2007 rund 487 Millionen Tonnen klimaschädliches Kohlendioxid (CO2) ausstießen - und damit 9,7 Millionen Tonnen oder zwei Prozent mehr als 2006 - zeigte der Emissionshandel bereits in der ersten Handelsperiode Wirkung: Die durchschnittlichen CO2-Emissionen der ersten Handelsperiode 2005-2007 lagen mit 479 Millionen Tonnen trotz eines deutlichen Wirtschaftswachstums  knapp unter dem Durchschnitt der Basisperiode 2000-2004. Insbesondere im Jahr 2005 und teilweise in 2006, als noch nicht sicher absehbar war, dass ausreichend Emissionsberechtigungen verfügbar sind und auch die Preise für Emissionsberechtigungen bei 20 bis 30 Euro lagen, waren die Emissionen deutlich niedriger als in den Jahren 2004 und 2007. Diese Entwicklung zeigt deutlich, dass Anlagenbetreiber in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristige Emissionsminderungsmaߟnahmen (wie Brennstoffwechsel) durchführten. Der Emissionshandelssektor macht derzeit knapp 57 Prozent der Kohlendioxidemissionen in Deutschland aus. 2007 war das letzte Jahr der ersten Handelsperiode im Europäischen Emissionshandel. In der ersten Handelsperiode verfügten die teilnehmenden Anlagen gemäߟ Zuteilungsgesetz 2007 über Emissionsberechtigungen für den Ausstoß von 499 Millionen Tonnen CO 2 pro Jahr. Das bedeutet, dass im vergangenen Jahr die Emissionen um rund 12 Millionen Tonnen und im Durchschnitt der Jahre 2005 - 2007 um rund 20 Millionen Tonnen unter der Menge an unentgeltlich ausgegebenen Emissionsberechtigungen lagen. In der zweiten Handelsperiode 2008-2012 verringert sich das Emissionshandelsbudget auf rund 451 Millionen Emissionsberechtigungen pro Jahr. Dazu sagt Dr. Hans Jürgen Nantke, Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt: „Wegen der Verknappung der Emissionsberechtigungen in der zweiten Handelsperiode zeichnet sich schon jetzt ein Preis für Emissionsberechtigungen ab, der einen deutlichen Anreiz für emissionsmindernde Maßnahmen in den Unternehmen schafft.” Die Emissionen der großen Energieanlagen und emissionsintensiven Industriebranchen im Emissionshandelssektor entwickelten sich im vergangenen Jahr gegenläufig zum Gesamtausstoߟ des CO 2 in Deutschland. Dieser sank 2007 um 2,7 Prozent. Hauptgrund für den Zuwachs im Emissionshandelssektor: Die Unternehmen setzten mehr Stein- und Braunkohle zur Stromerzeugung ein. Das bedeutete ein Plus von rund 7,5 Millionen Tonnen CO 2 . Die niedrigen  Preise für Emissionsberechtigungen im Jahr 2007 boten den Unternehmen nur noch wenig Anreiz, zur Stromerzeugung statt des Brennstoffs Kohle das wesentlich weniger klimaschädliche, aber teurere Erdgas zu nutzen. Auch die konjunkturelle Entwicklung in der deutschen Bauindustrie trug zum Anstieg bei. So ist in der Zementindustrie ein überproportionaler Anstieg der Emissionen von 1,6 Millionen Tonnen - oder acht Prozent - zu verzeichnen. Wegen des warmen Wetters, hoher Energiepreise und der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien sanken die Kohlendioxid-Emissionen gegenüber dem Vorjahr um 2,7 Prozent, besonders stark in privaten Haushalten und im Bereich  Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Im Emissionshandelssektor bestätigt sich dieser Trend allerdings nicht. Die Angaben zum CO 2 -Ausstoß im Emissionshandel basieren auf den verifizierten Meldungen der emissionshandelspflichtigen Unternehmen in Deutschland für das Jahr 2007. Diese Meldungen liegen dem Umweltbundesamt nahezu vollständig vor. Das Amt hat mit der Prüfung der zu Grunde liegenden Emissionsberichte der Unternehmen begonnen. Detaillierte Auswertungen zu den Kohlendioxid-Emissionen des Emissionshandelssektors stellt das Umweltbundesamt in Kürze im Internet unter bereit. Kohlendioxid-Ausstoߟ der Unternehmen im Emissionshandel in Deutschland (Vorläufige Angaben) Kohlendioxidausstoß 2006 Mio. t 2007 Mio. t Veränderung Mio. t Prozent In Deutschland (alle Sektoren) 880,3 856,6 -23,7 -m Emissionshandel 477,3 ~ 487 ~ +9,7 1. April 2008

Emissionshandel: Musterklagen gegen Umweltbundesamt erfolglos

Veräußerungskürzung im Zuteilungsverfahren zulässig - einheitlicher Kohle-Benchmark verstößt nicht gegen EU-Recht Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 13. April 2010 drei Klagen von Energieversorgern gegen das Umweltbundesamt in vollem Umfang abgewiesen. Die Unternehmen wandten sich erfolglos gegen die Anwendung der im Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) vorgesehenen Veräußerungskürzung und des einheitlichen Kohle-Benchmarks sowie die Nicht-Anwendung der Zuteilungsregeln aus dem Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007). Drei Energieunternehmen klagten gegen den Kürzungsfaktor nach § 20 ZuG 2012. Infolge dieser so genannten Veräußerungskürzung müssen Stromerzeuger seit der zweiten Handelsperiode (2008-2012) einen Teil ihrer benötigten Emissionsberechtigungen kostenpflichtig erwerben. Die drei Kläger rügten die Verletzung von Grundrechten und Verstöße gegen das Finanzverfassungsrecht. Eines der Unternehmen klagte weiterhin gegen die fehlende Fortführung der Zuteilungsregeln aus dem ZuG 2007 (hier § 8 ZuG 2007) der ersten Handelsperiode 2005-2007. Dabei geht es um die für das Unternehmen vorteilhafte Nichtanwendung eines Erfüllungsfaktors für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre (§ 8 Abs.1 S. 2 ZuG 2007). Geltend gemacht wurde hier vor allem eine Verletzung von Grundrechten und des Vertrauensschutzgebots. Darüber hinaus machte dieses Unternehmen Europarechts- und Verfassungsverstöße wegen eines fehlenden Benchmarks für Braunkohlekraftwerke und der daraus folgenden Anwendung eines einheitlichen Kohle-Benchmarks von 750 g Kohlendioxid/Kilowattstunde geltend. Weder die Berechnungsgrundlage für die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 noch die Rechtsanwendung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt im Vollzug des ZuG 2012 wurden tatsächlich in Frage gestellt. Alle drei Klagen wies das Verwaltungsgericht Berlin nun in vollem Umfang ab. Damit wurden wesentliche Regelungen des ZuG 2012 erstinstanzlich bestätigt. Das bedeutet auch, dass die Forderung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und die europäischen Gerichte abgelehnt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Emissionshandel: Zertifikate für 2009

Umweltbundesamt bucht Emissionsberechtigungen auf die Konten der Teilnehmer Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt gibt die so genannten Emissionsberechtigungen für das Jahr 2009 aus: Bis zum 28. Februar stehen sie den Unternehmen auf ihren Konten im Deutschen Emissionshandelsregister zur Verfügung. Das Gesamtbudget in Deutschland für 2009 beträgt 451,86 Millionen Emissionsberechtigungen, davon verteilt die DEHSt rund 390 Millionen Emissionsberechtigungen unentgeltlich für 1.625 teilnehmende Anlagen an deren Betreiber. Bei der Ausgabe berücksichtigt die DEHSt auch Änderungen - wie Stilllegungen der Anlagen oder Kapazitätserweiterungen - seit der Bescheid an die Unternehmen über die Zuteilung Anfang 2008 erfolgte. Die Unternehmen haben für die gesamte Handelsperiode 2008 bis 2012 Emissionsberechtigungen beantragt. Die DEHSt hat nach den Regeln des Zuteilungsgesetzes eine Entscheidung getroffen, wie viele Emissionsberechtigungen die jeweilige Kohlendioxid ausstoßende Anlage bis einschließlich 2012 erhält. Tatsächlich zur Verfügung gestellt bekommen die Anlagenbetreiber die Berechtigungen aber nicht sofort für die gesamte Handelsperiode. Die DEHSt bucht die Berechtigungen in jährlichen Tranchen zum jeweiligen 28. Februar eines Jahres auf die Konten der Anlagenbetreiber im Deutschen Emissionshandelsregister. Seit 2005 müssen Unternehmen der Energiewirtschaft und der emissionsintensiven Industrie jährlich Emissionsberechtigungen in Höhe ihrer tatsächlichen CO 2 -Emissionen bei der DEHSt abgeben. Der Emissionshandel verbindet Ziele zum Schutz der Umwelt mit ökonomischer Effizienz: Er ist ein ökonomisches Instrument, das Treibhausgasminderungsziele festlegt und den Unternehmen Flexibilität einräumt, um die Klimaschutzziele kostengünstig zu erreichen. Die DEHSt ist die zuständige Stelle zur Umsetzung des EU-Emissionshandels in Deutschland. Sie teilt den Teilnehmern zunächst eine bestimmte Menge an Emissionsberechtigungen unentgeltlich zu und verringert die Menge im Lauf der Zeit nach den gesetzlichen Vorgaben. Unternehmen, die Anstrengungen im ⁠ Klimaschutz ⁠ leisten oder besonders innovativ sind und damit ihre CO 2 -Emissionen vermindern, können überschüssige Berechtigungen verkaufen. Sie haben damit eine zusätzliche Einnahmequelle. Die Unternehmen müssen Emissionsberechtigungen zukaufen, sofern ihnen die zugeteilte Menge zur Deckung ihrer CO 2 -Emissionen nicht ausreicht. Andernfalls drohen zusätzliche Zahlungen an die DEHSt in Höhe von 100 Euro pro Tonne CO 2 . Die Unternehmen müssen die fehlenden Emissionsberechtigungen nachträglich erwerben und im Emissionshandelsregister der DEHSt abgeben. Mit dem Emissionshandel erfolgen die Emissionsminderungen letztlich bei den Unternehmen, bei denen die Vermeidungskosten am niedrigsten sind. Das Emissionshandelsregister der DEHSt - in seinen Funktionen eine Kombination aus Grundbuch und Online Banking - ist eine für die Teilnehmer zugängliche Datenbank, in der die Berechtigungen ihren Eigentümern zugeordnet sind. Über das Internet können die Anlagenbetreiber die Kontostände abrufen und Transaktionen auslösen. Unter anderem ist das Register notwendig, um die Emissionsberechtigungen jährlich abrechnen zu können. Außerdem erfüllt das Emissionshandelsregister die Aufgaben des nationalen Kontos für die Bundesrepublik Deutschland nach dem ⁠ UN ⁠-Kyoto-Protokoll. Das Emissionshandelsregister ist keine Handelsplattform und bildet keine Kaufs- und Verkaufsaufträge (Orders) oder Preise ab.

Emissionshandel: Zuteilungsverfahren für zweite Handelsperiode abgeschlossen

1.625 Anlagen erhalten unentgeltliche Emissionsberechtigungen Im Zuteilungsverfahren für die zweite Handelsperiode des Emissionshandels (2008-2012) teilt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt 1.625 Anlagen Zertifikate zu. In der ersten Handelsperiode 2005-2007 gab es noch 1.849 Teilnehmer am Emissionshandel. Die Zahl verringerte sich, weil Unternehmen Anlagen zusammen- oder stilllegten und kleine Anlagen – wie aus der Keramikindustrie – aus dem Emissionshandel herausgenommen wurden. Das Gesamtbudget liegt bei rund 452 Millionen Tonnen Kohlendioxid (CO2) pro Jahr. Die Zuteilung der unentgeltlichen Emissionsberechtigungen fällt im Ergebnis der gesetzlichen Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) sehr differenziert aus: Anlagen unter 25.000 Tonnen Jahresemissionen CO2 sind völlig von einer Kürzung befreit. Industrieanlagen unterliegen moderaten Kürzungen von 1,25 Prozent, Anlagen der Energiewirtschaft erhalten dagegen anlagenspezifisch sehr unterschiedliche Zuteilungen; die gesetzlichen Kürzungen fallen unterschiedlich aus. Im Gesamtbudget von exakt 451,86 Millionen Emissionsberechtigungen pro Jahr sind enthalten: eine Reserve von 23 Millionen Berechtigungen sowie 40 Millionen Emissionsberechtigungen pro Jahr, die die Bundesregierung am Markt verkaufen wird. 29 Anlagen unterliegen erstmals ab 2008 dem Emissionshandel; deren zugeteiltes Budget liegt bei 9,79 Millionen Emissionsberechtigungen pro Jahr, sodass das für diese Anlagenkategorie vorgesehene Budget von maximal 11 Millionen Emissionsberechtigungen nicht ausgeschöpft ist. Im Einzelnen: Die mehrfachen gesetzlichen Kürzungen bei Anlagen der Energiewirtschaft wirken sich in der Zuteilung wie folgt aus: Erstens: Der veräußerungsbedingte Kürzungsfaktor der Zuteilung bei Anlagen, die Strom produzieren, beträgt 0,844 (gut 15 Prozent). Diese Kürzung betrifft 427 Anlagen der Energiewirtschaft. Sie erzeugt den jährlichen Anteil von 40 Millionen Emissionsberechtigungen, der am Markt veräußert wird. Zweitens: Um das Gesamtbudget zu sichern, werden die Zuteilungen für Anlagen der Energiewirtschaft je nach ihrem Effizienzstandard anteilig weiter gekürzt. Ohne diese Kürzung überstiege die Zuteilungsmenge das verfügbare deutsche Budget um 13,28 Millionen Emissionsberechtigungen pro Jahr. 176 Anlagen der Energiewirtschaft sind von der so genannten anteiligen Kürzung betroffen. Die spezifischen Kürzungen einzelner Anlagen betragen bis zu 35 Prozent. Eine ausführliche Auswertung des Zuteilungsverfahrens 2008-2012 wird die DEHSt in den kommenden Wochen vorlegen.

Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Zuteilungsverordnung 2012 vom 13. August 2007 (BGBl. I Seite 1941), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I Seite 1475) geändert worden ist. Das am 22. Juni 2007 vom Deutschen Bundestag beschlossene Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) ist am 11. August 2007 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Grundlagen für die zweite Handelsperiode des CO 2 -Emissionshandels in Deutschland. Zusätzlich ist am 18. August 2007 die Zuteilungsverordnung (ZuV 2012) in Kraft treten, die weitere Details für das Zuteilungsverfahren regelt. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ZuV 2012.

Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012

Diese Verordnung regelt die Versteigerung von Berechtigungen im Sinne des Paragraf 3 Absatz 4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I Seite 1163) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2010 Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das EHVV 2012.

Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaftund zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nummer L 275 Seite 32). Das Gesetz wurde als Artikel 1 dem Gesetz vom 7. August 2007 I 1788 vom Bundestag beschlossen. Es ist gemäß Artikel 4 dieses Gesetz am 11.8.2007 in Kraft getreten. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ZuG 2012.

Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007

Mit dem Inkrafttreten des sogenannten "Zuteilungsgesetzes für die Handelsperiode 2005 bis 2007" am heutigen Dienstag ist der Weg frei für den Start des Emissionshandels. Ab heute bis zum 20. September 2004 können Anlagenbetreiber einen Antrag auf kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten stellen. Bis zum 1. November 2004 wird die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) die Zuteilung für die rund 2.350 Anlagen vornehmen. Insgesamt stehen Emissionszertifikate in einem Volumen von bis zu 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid (CO 2 ) pro Jahr zur Verfügung. Das Gesetz legt ferner die Regeln für die kostenlose Verteilung dieser Zertifikate an die am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen fest. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ZuG 2007.

Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007

Für Amtshandlungen nach dem TEHG und dem ZuG 2007 erhebt die Deutsche Emissionshandelsstelle kostendeckende Gebühren auf der Grundlage einer Kostenverordnung des BMU. Diese Kostenverordnung, die am 01.09.2004 in Kraft getreten ist, und die Begründung zur Verordnung stehen zum download bereit. Die vorgesehenen Gebühren orientieren sich an der Menge der zugeteilten Berechtigungen und betragen zwischen 1,5 und 3,5 Cent pro zugeteilter Berechtigung zusätzlich zu einem anlagenbezogenen Sockelbetrag. Durch eine Vollzugsanweisung des BMU an die DEHSt wird sichergestellt, dass die Gebührenzahlung in mehreren Raten über die Zuteilungsperiode hinweg erfolgt. Diese Vollzugsanweisung des BMU steht ebenfalls zum Download bereit. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Nationaler Allokationsplan (NAP) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das EHKostV 2007.

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